Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

Bulgarien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Zwangsvollstreckung ist die letzte Stufe des Gerichtsverfahrens. Damit kann der Gläubiger, zu dessen Gunsten ein Urteil gesprochen wurde, die zuständige Vollstreckungsstelle auffordern, alle in ihrer Zuständigkeit stehenden und gesetzlich vorgeschriebenen Schritte zu unternehmen, um seinen Anspruch durchzusetzen, wenn die gegnerische Partei ihren Zahlungspflichten nicht freiwillig nachgekommen ist.

Eine vollstreckbare Forderung und ein Titel, der die Durchsetzung dieser Forderung ermöglicht, sind die Voraussetzung für das Vollstreckungsverfahren.

Vollstreckungsmaßnahmen sind:

  • Pfändung von beweglichem Vermögen;
  • Pfändung von unbeweglichem Vermögen;
  • Bestandsaufnahme und Bewertung von Immobilien;
  • öffentliche Versteigerung von unbeweglichem Vermögen;
  • Pfändung von Bankkonten des Schuldners;
  • Pfändung eines Fahrzeugs;
  • Wiederinbesitznahme;
  • Beschlagnahme von beweglichem Vermögen;
  • Zwangsvollstreckung in Geschäftsanteile;
  • Durchsetzung der Verpflichtung zur Herausgabe eines Kindes;
  • Zwangsvollstreckung in eheliches Vermögen.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Für die Vollstreckung sind die Gerichtsvollzieher zuständig. In Bulgarien gibt es zwei Arten von Gerichtsvollziehern:

  1. staatliche Gerichtsvollzieher
  2. private Gerichtsvollzieher.

Den Status privater Gerichtsvollzieher regelt das Gesetz über die privaten Gerichtsvollzieher (Zakon za chastnoto sadebno izpalnenie). Nach diesem Gesetz ist es Aufgabe des privaten Gerichtsvollziehers, im Auftrag des Staates privatrechtliche Ansprüche durchzusetzen.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

3.1 Das Verfahren

Nach Artikel 404 der bulgarischen Zivilprozessordnung (Граждански процесуален кодекс; „ZPO“) können folgende Titel die Grundlage für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens bilden:

  1. rechtskräftige Urteile und Anordnungen; Urteile von Berufungsgerichten; Vollstreckungsanordnungen; gerichtliche Vergleiche; vollstreckbare Urteile und Anordnungen oder für vorläufig oder unverzüglich vollstreckbar erklärte Urteile und Anordnungen sowie Urteile von Schiedsgerichten und von Schiedsgerichten genehmigte Vergleiche;
  2. Urteile, Entscheidungen und gerichtliche Vergleiche von Gerichten außerhalb Bulgariens, soweit sie in Bulgarien ohne ein weiteres Verfahren vollstreckbar sind;
  3. Urteile, Entscheidungen und gerichtliche Vergleiche von Gerichten außerhalb Bulgariens sowie von Schiedsgerichten außerhalb Bulgariens erlassene und genehmigte Urteile und Vergleiche, soweit sie für in Bulgarien vollstreckbar erklärt worden sind.

Nach Artikel 405 ZPO werden Vollstreckungsbescheide auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags erlassen, ohne dass dem Schuldner eine Abschrift zugestellt werden muss.

Nach Artikel 405 Absatz 2 ZPO sind folgende Gerichte für die Anträge zuständig:

  • in den in Artikel 404 Absatz 1 ZPO genannten Fällen das Gericht erster Instanz, das mit dem Fall befasst war oder den Vollstreckungstitel erlassen hat, und bei unverzüglicher Vollstreckbarkeit einer Entscheidung das Gericht, das das Urteil oder den Vollstreckungstitel erlassen hat;
  • in den in Artikel 404 Absätze 2 und 3 ZPO genannten Fällen das für die Bewilligung der Vollstreckung zuständige Gericht;
  • bezüglich der Urteile inländischer Schiedsgerichte und der von diesen Gerichten in Schiedsverfahren genehmigten Vergleiche das Stadtgericht Sofia (Софийски градски съд).

Rechtsmittel gegen Anordnungen zur Bewilligung oder Ablehnung eines Antrags auf einen Vollstreckungsbescheid müssen innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden (Artikel 407 ZPO).

Nach bulgarischem Recht kann ein Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid von einer anderen Partei als dem Rechtsanwalt, darunter auch von der die Vollstreckung beantragenden Partei oder ihrem Vertreter (der Rechtsanwalt sein kann) gestellt werden. Für den Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid gilt kein besonderes Formerfordernis.

Die Kosten der Vollstreckung sind in der Gebührentabelle im Gesetz über die privaten Gerichtsvollzieher (Amtsblatt Nr. 35/2006) festgelegt. Die Kosten für die Ausstellung eines Vollstreckungstitels trägt die Person, zu deren Gunsten der Titel ausgestellt wird.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Um ein Vollstreckungsverfahren in Gang zu setzen, stellt der Gläubiger einen schriftlichen Antrag bei einem staatlichen oder privaten Gerichtsvollzieher und legt ihm den Vollstreckungsbescheid oder einen anderen Vollstreckungstitel vor. Im Antrag ist das bevorzugte Vollstreckungsverfahren anzugeben, das im Verlauf des Verfahrens geändert werden kann (Artikel 426 ZPO).

Ein Antrag auf Vollstreckung ist dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln, der am Ort der Vollstreckungsmaßnahme oder am eingetragenen Sitz des Schuldners (wenn Forderungen vollstreckt werden sollen), am Ort, an dem der Schuldner verpflichtet ist, Handlungen vorzunehmen bzw. zu unterlassen, und am ständigen Wohnsitz des Gläubigers bzw. des Schuldners (die Wahl obliegt dem Gläubiger) (wenn Unterhaltsforderungen beigetrieben werden sollen) zuständig ist.

Der Gerichtsvollzieher muss den Schuldner schriftlich auffordern, die Forderung freiwillig zu erfüllen. Der Schuldner hat zwei Wochen Zeit, dieser Aufforderung nachzukommen. Mit der Aufforderung ergeht der Hinweis an den Schuldner, dass bei Nichterfüllung der Forderung die Zwangsvollstreckung eingeleitet wird. Außerdem sind die angeordneten Pfändungen und Beschlagnahmen genau anzugeben; eine Kopie des Vollstreckungstitels ist beizufügen. Der Gerichtsvollzieher muss in seiner Aufforderung an den Schuldner, die Forderung freiwillig zu erfüllen, auch das Datum der vorgesehenen Bestandsaufnahme der Vermögenswerte des Schuldners angeben und, falls in Immobilien vollstreckt werden soll, eine Mitteilung über die Beschlagnahme an das Grundbuchamt senden.

Im Auftrag des Gläubigers kann der Gerichtsvollzieher im Zusammenhang mit der Vollstreckung folgende Schritte unternehmen: den Vermögensstand des Schuldners prüfen, Unterlagen einsehen, Dokumente, Papiere etc. anfordern, die Art der Vollstreckung festlegen und als Verwalter des aufgelisteten Vermögens fungieren.

Der Gerichtsvollzieher führt Protokoll über alle von ihm in Angriff genommenen oder durchgeführten Maßnahmen.

Nach Artikel 428 ZPO muss der Gerichtsvollzieher den Schuldner schriftlich über jede Änderung des anfänglichen Vollstreckungsverfahrens informieren.

Sollte der Schuldner bei Beginn des Vollstreckungsverfahrens keine ständige oder aktuelle Anschrift haben, benennt der Bezirksrichter, der auf Antrag des Gläubigers tätig wird, einen vorläufigen Vertreter für den Schuldner (Artikel 430 ZPO).

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

In folgende Vermögenswerte des Schuldners kann vollstreckt werden:

  • bewegliches Vermögen;
  • Arbeitseinkommen;
  • Einkommen aus Immobilien wie Mieteinnahmen usw.;
  • Bankkonten;
  • Immobilien;
  • Aktien und Anleihen von Unternehmen;
  • bewegliches und unbewegliches Vermögen, das beiden gemeinsam gehört, einschließlich des ehelichen Vermögens.

Nach Artikel 442 ZPO kann ein Gläubiger in jeden Gegenstand und jede Forderung des Schuldners vollstrecken lassen.

Die Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen. Der Gerichtsvollzieher muss die Sicherungsmaßnahmen aufheben, wenn festgestellt wird, dass diese nicht angemessen sind.

Nach Artikel 444 ZPO sind von der Zwangsvollstreckung ausgenommen:

  • Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die dem Schuldner und seiner Familie gemäß einer vom Ministerrat (Министерски съвет) angenommenen Liste zustehen;
  • Lebensmittel, die für die einmonatige Versorgung des Schuldners und seiner Familie benötigt werden oder die, wenn es sich um Landwirte handelt, bis zur nächsten Ernte reichen, oder eine entsprechende Menge anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
  • die für einen Zeitraum von drei Monaten zum Heizen und Kochen und für Beleuchtung benötigte Energiemenge;
  • die Maschinen und Geräte, die der Schuldner benötigt, um seinem Beruf nachzugehen;
  • ein Teil des Grundbesitzes des Schuldners (bis zu 0,5 ha Rebflächen und andere Anbauflächen und bis zu 3 ha allgemein genutzte Felder und dazu die Maschinen und Geräte, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und Saatgut für die Aussaat für ein Jahr);
  • für einen Viehhalter die benötigten Arbeitsrinder, insbesondere zwei Zugrinder, eine Kuh, fünf Schafe und Ziegen, zehn Bienenstöcke und Hausgeflügel mit genügend Futter für die Zeit bis zur nächsten Ernte oder bis die Tiere auf die Weide gelassen werden können;
  • die Eigentumswohnung des Schuldners, wenn er und seine Familie keine andere Wohnung haben, unabhängig davon, ob der Schuldner dort wohnt. Übersteigt die Größe der Wohnung den Wohnbedarf des Schuldners und seiner Familie, der sich nach einer Verordnung des Ministerrats bemisst, wird ein Teil verkauft, sofern die Bedingungen nach Artikel 39 Absatz 2 des Eigentumsgesetzes (Закон за собствеността) erfüllt sind;
  • andere Gegenstände und Forderungen, die gesetzlichen Vollstreckungsschutz genießen.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Der Gerichtsvollzieher muss in seiner Aufforderung an den Schuldner, die Forderung freiwillig zu erfüllen, auch das Datum der vorgesehenen Bestandsaufnahme der Vermögenswerte des Schuldners angeben und, falls in Immobilien vollstreckt werden soll, eine Mitteilung über die Beschlagnahme an das Grundbuchamt senden.

Zur Pfändung von beweglichen Vermögenswerten oder Forderungen wird eine Inventarliste erstellt.

Pfändung und Beschlagnahme haben folgende Wirkung gegenüber dem Schuldner:

Sobald sie verhängt sind, darf der Schuldner über die Forderungen bzw. seine (unbeweglichen oder beweglichen) Vermögenswerte nicht mehr verfügen. Jede von ihm vorgenommene Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung von Vermögenswerten wird strafrechtlich verfolgt. Diese Wirkung tritt mit der Zustellung der Aufforderung zur freiwilligen Tilgung der Schuld ein.

Pfändung und Beschlagnahme haben folgende Wirkung gegenüber dem Gläubiger:

Nach Artikel 452 Absatz 1 ZPO ist jede Veräußerung von gepfändeten beweglichen Vermögenswerten oder Forderungen gegenüber dem Gläubiger und jedem Mitgläubiger ungültig, es sei denn, dass sich der Empfänger auf Artikel 78 des Eigentumsgesetzes berufen kann. Danach geht das Eigentum auf denjenigen über, der bewegliche Vermögensgüter oder Inhaberpapiere rechtmäßig erwirbt, auch wenn er sie unwissentlich von einem anderen als dem Eigentümer erwirbt, sofern keine notarielle Beurkundung der Übertragung des Eigentums an dem beweglichen Vermögenswert oder notarielle Beglaubigung der Unterschriften der Vertragspartner erforderlich ist. Das Gleiche gilt für den Erwerb anderer dinglicher Rechte an beweglichen Vermögenswerten.

Bei der Vollstreckung in Immobilien werden nur Veräußerungen ungültig, die nach dem Tag der Eintragung der Sicherungspfändung stattgefunden haben (Artikel 452 Absatz 2 ZPO).

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

Das Gesetz sieht keine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit dieser Maßnahmen vor. Da die Forderung des Gläubigers befriedigt werden soll, behalten sie bis zum Abschluss des Vollstreckungsverfahrens ihre Gültigkeit.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Welche Rechtsmittel in Vollstreckungsverfahren zulässig sind, ist in Kapitel 39 Abschnitte I und II ZPO geregelt.

  • Ein Gläubiger kann Rechtsmittel einlegen gegen
    • die Weigerung eines Gerichtsvollziehers, eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme durchzuführen,
    • die Weigerung des Gerichtsvollziehers, eine erneute Bewertung des Vermögens, in das vollstreckt wird, durchzuführen, und
    • die Aussetzung und Beendigung der Vollstreckung.
  • Ein Schuldner kann Rechtsmittel einlegen gegen
    • einen Beschluss, mit dem der Gerichtsvollzieher eine Geldbuße gegen den Schuldner verhängt,
    • eine Vollstreckung in Vermögen, in das nach Auffassung des Schuldners nicht vollstreckt werden darf,
    • die Beschlagnahme von beweglichem Vermögen oder die Räumung von unbeweglichem Vermögen durch den Schuldner, indem der Schuldner geltend macht, dass er nicht rechtzeitig über die Vollstreckung in Kenntnis gesetzt wurde,
    • die Weigerung des Gerichtsvollziehers, eine erneute Bewertung des Vermögens, in das vollstreckt wird, durchzuführen, und
    • die Bestellung eines Dritten als Verwalter,
    • die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die Vollstreckung auszusetzen, zu beenden oder abzuschließen, und
    • die Vollstreckungsgebühren.
  • Dritte (nicht am Vollstreckungsverfahren beteiligte) Parteien können nur dann gegen eine Maßnahme des Gerichtsvollziehers Rechtsmittel einlegen, wenn in Gegenstände vollstreckt werden soll, die sich zum Zeitpunkt der Pfändung, Beschlagnahme oder verlangten Herausgabe in ihrem Besitz befinden;
  • Eine dritte Partei kann nur dann Rechtsmittel gegen die Wiederinbesitznahme von Immobilien einlegen, wenn sie zu dem Zeitpunkt, als die zu vollstreckende Forderung entstand, im Besitz dieser Vermögenswerte war (Artikel 435 ZPO);
  • Nach einer öffentlichen Versteigerung können von einer Partei, die spätestens am letzten Tag der Versteigerung eine Anzahlung geleistet hat, von einem Gläubiger, der bei der Versteigerung ein Gebot abgegeben hat, ohne eine Anzahlung leisten zu müssen, und vom Schuldner mit der Begründung, dass die Versteigerung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach oder die Vermögenswerte nicht dem höchsten Bieter zugeschlagen wurden, Rechtsmittel gegen die angeordnete Eigentumsübertragung eingelegt werden.

Nach Artikel 436 ZPO sind Rechtsmittel innerhalb einer Woche ab Datum der anzufechtenden Maßnahme einzulegen, wenn die Partei zum Zeitpunkt der Maßnahme anwesend oder zur Teilnahme geladen war, und in allen anderen Fällen innerhalb einer Woche ab Datum der Mitteilung. Rechtsmittel werden über den Gerichtsvollzieher bei dem Bezirksgericht eingelegt, das für den Ort der Vollstreckung zuständig ist. Wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird, muss der Gerichtsvollzieher Gründe für die Anfechtung der Maßnahme angeben.

Diese Rechtsmittel werden in geschlossener Sitzung geprüft. Nur die von Dritten eingelegten Rechtsmittel werden in offener Sitzung geprüft, zu der alle am Vollstreckungsverfahren Beteiligten geladen werden. Über Rechtsmittel muss innerhalb eines Monats entschieden werden.

Eingelegte Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch das Verfahren aussetzen, bis über die Rechtsmittelgründe entschieden wurde. Über die Aussetzung eines Vollstreckungsverfahrens wird der Gerichtsvollzieher umgehend informiert (Artikel 438 ZPO).

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

In Artikel 432 ZPO ist festgelegt, zu welchen Bedingungen ein Gericht auf Antrag des Gläubigers die ordnungsgemäße Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens anordnen kann.

Nach Artikel 433 Absatz 1 Ziffer 8 ZPO wird das Vollstreckungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher beendet, wenn der Gläubiger die Durchführung der Vollstreckung nicht innerhalb von zwei Jahren bewirkt. Die einzige zulässige Ausnahme von dieser Regelung gilt für Unterhaltsansprüche.

 

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Letzte Aktualisierung: 16/02/2022

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