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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

Estland
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen bedeutet, dass das Vermögen des Schuldners zur Befriedigung der im Vollstreckungstitel angegebenen Forderung eingesetzt oder der Schuldner oder eine in seinem Namen handelnde Person zur Ausführung oder Unterlassung einer bestimmten Handlung verpflichtet wird.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Gerichtsvollzieher (kohtutäiturid) – Kontaktdaten finden Sie hier.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

3.1 Das Verfahren

Eine Gerichtsentscheidung wird vollstreckt:

1) nachdem sie rechtskräftig geworden ist

Ein Gerichtsurteil erlangt Rechtskraft, wenn es nur noch in einem Überprüfungsverfahren (teistmismenetlus) angefochten werden kann. Die rechtmäßige Anfechtung eines Gerichtsurteils hemmt den Eintritt seiner Rechtskraft. Wenn es teilweise angefochten wird, wird nur der nicht angefochtene Teil des Urteils rechtskräftig. Wird ein Teil eines Urteils angefochten, der sich nicht auf die Festsetzung der Verfahrenskosten auswirkt, erlangt auch der die Höhe der Verfahrenskosten bestimmende Teil des Urteils keine Rechtskraft. Sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bindet ein rechtskräftiges Gerichtsurteil die Verfahrensparteien in dem Umfang, in dem der in der Klage oder Widerklage geltend gemachten Forderung aufgrund des der Klage zugrunde liegenden Sachverhalts stattgegeben wird.

Ein Gerichtsurteil wird auf Antrag des Gläubigers vollstreckt.

2) bevor sie rechtskräftig geworden ist, wenn das Gericht sie für sofort vollstreckbar erklärt hat

Ein Gerichtsurteil, das für sofort vollstreckbar erklärt wurde, wird vor Eintritt der Rechtskraft vollstreckt. Das Gericht erklärt das Urteil entweder im Urteil selbst oder durch einen gesonderten Beschluss für sofort vollstreckbar.

Ein Gerichtsurteil wird aufgrund eines Vollstreckungstitels vollstreckt.

Vollstreckungstitel in Zivil- und Handelssachen sind unter anderem:

  • Urteile und Beschlüsse in Zivilsachen, die rechtskräftig oder sofort vollstreckbar sind
  • Entscheidungen ausländischer Gerichte, die anerkannt worden sind oder ohne Anerkennung vollstreckt werden können
  • Entscheidungen von in Estland tätigen ständigen Schiedsstellen und Entscheidungen anderer Schiedsgerichte, die für vollstreckbar erklärt wurden
  • rechtskräftige Entscheidungen von Ausschüssen für Arbeitsstreitigkeiten (töövaidluskomisjon) oder Mietausschüssen (üürikomisjon)

Eine erschöpfende Liste vollstreckbarer Titel enthält § 2 der Vollstreckungsverfahrensordnung (täitemenetluse seadustik).

Wird einem vollstreckbaren Titel nicht freiwillig Folge geleistet, kann auf Antrag des Gläubigers ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden.

Forderungen, die sich aus den im Gesetz vorgesehenen Vollstreckungstiteln ergeben, werden nach der Vollstreckungsverfahrensordnung durchgesetzt. Vollstreckungstitel werden von einem Gerichtsvollzieher vollstreckt, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

  • Der Gerichtsvollzieher führt auf Antrag des Gläubigers und auf der Grundlage eines Titels das Vollstreckungsverfahren durch. Ohne Antrag des Gläubigers führt der Gerichtsvollzieher das Vollstreckungsverfahren durch, wenn es sich bei dem Titel um eine Anordnung zur Zahlung der Gerichtsvollziehergebühr oder der Vollstreckungskosten handelt, sowie in anderen im Gesetz vorgesehenen Fällen.
  • In einer Vollstreckungsakte werden die Vollstreckungsmaßnahmen und die Zustellungen in chronologischer Reihenfolge aufgeführt. Die Schriftstücke oder Kopien, die der Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsverfahren erhält bzw. ausstellt, werden in der Vollstreckungsakte verwahrt.
  • Wenn die Voraussetzungen für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens erfüllt sind, stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner einen Vollstreckungsbescheid zu. Mit der Übergabe des Vollstreckungsbescheids an den Schuldner gilt das Vollstreckungsverfahren als eingeleitet.
  • Der Gerichtsvollzieher stellt dem Schuldner den Vollstreckungsbescheid und den am Vollstreckungsverfahren Beteiligten eine Erklärung über die Pfändung von Vermögenswerten, ein Versteigerungsprotokoll, seine Entscheidungen über Beschwerden, die gegen seine Maßnahmen eingelegt wurden, und andere gesetzlich vorgeschriebene Dokumente zu.
  • Wenn weder das Gesetz noch die Gerichtsentscheidung eine Frist vorsieht, innerhalb deren einem Vollstreckungstitel freiwillig Folge zu leisten ist, legt der Gerichtsvollzieher eine Frist fest. Die Frist muss mindestens 30 Tage betragen, sofern in der Vollstreckungsverfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist. Mit Zustimmung des Gläubigers kann der Gerichtsvollzieher für die freiwillige Erfüllung der einem Titel zugrunde liegenden Forderung eine Frist von mehr als 30 Tagen festsetzen.

Der Gerichtsvollzieher muss unverzüglich alle gesetzlich zulässigen Maßnahmen zur Vollstreckung eines Titels einleiten, die für das Vollstreckungsverfahren erforderlichen Informationen einholen und die Beteiligten über ihre Rechte und Pflichten aufklären.

  • Auf Antrag des Gläubigers oder auf der Grundlage einer entsprechenden Gerichtsentscheidung oder bei einem Wechsel des Vollstreckungsbetreibers kann der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme aufschieben.
  • Auf Antrag des Schuldners kann das Gericht ein Vollstreckungsverfahren aussetzen, die Vollstreckungsfrist verlängern oder die Vollstreckung zurückstellen, wenn die Fortführung des Verfahrens dem Schuldner gegenüber unbillig wäre. Dabei sind die Interessen des Gläubigers und andere Umstände einschließlich der familiären und wirtschaftlichen Situation des Schuldners zu berücksichtigen.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Vollstreckung eines vollstreckbaren Titels:

  1. Zur Vollstreckung angenommen wird eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung oder eine rechtskräftige und mit einem Rechtskraftvermerk versehene Entscheidung eines Ausschusses für Arbeitsstreitigkeiten oder eines Mietausschusses. Sofort vollstreckbare Entscheidungen werden nicht mit einem Rechtskraftvermerk versehen.
  2. Wenn eine Sache aufgrund ihrer Beschaffenheit nur für einen der Ehegatten zur persönlichen Verwendung geeignet ist, wird vermutet, dass sie dem Ehegatten gehört, der sie dieser Beschaffenheit wegen verwenden würde.
  3. Eine Vollstreckung in das Gemeinschaftsvermögen von Ehegatten ist zulässig, wenn der nichtschuldnerische Ehegatte zustimmt oder ein Vollstreckungstitel vorliegt, der beide Ehegatten zur Leistung verpflichtet. Der Gläubiger kann verlangen, dass Gemeinschaftsvermögen aufgeteilt wird und dass in den Teil des Gemeinschaftsvermögens vollstreckt wird, der dem Schuldner gehört. Im Falle der Vollstreckung in das Gemeinschaftsvermögen von Ehegatten in einem Vollstreckungsverfahren, das das Vermögen eines von ihnen betrifft, wird die Zustimmung des nichtschuldnerischen Ehegatten zugunsten des Gläubigers vermutet. Die betreffenden Vermögenswerte können gepfändet und verkauft werden. Die Vermutung der Zustimmung gilt nicht für Immobiliarvermögen, das Eigentum des nichtschuldnerischen Ehegatten ist, sein Einkommen oder Geld auf einem auf seinen Namen eröffneten Bankkonto. Der nichtschuldnerische Ehegatte wird über die Pfändung der in diesem Abschnitt genannten Vermögenswerte und die Möglichkeit eines Widerspruchs unterrichtet.
  4. Wenn in das Gemeinschaftsvermögen einer Personengesellschaft vollstreckt werden soll, ist ein für alle Gesellschafter geltender Vollstreckungstitel erforderlich.
  5. Verstirbt ein Schuldner während des Vollstreckungsverfahrens, wird das Verfahren gegen seinen Nachlass fortgeführt, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
  6. Gilt ein Vollstreckungstitel auch für den Rechtsnachfolger des darin angegebenen Gläubigers oder Schuldners, nimmt der Gerichtsvollzieher den Titel zur Vollstreckung an, sofern ihm zum Nachweis der Rechtsnachfolge eine Gerichtsentscheidung, ein Auszug aus einem öffentlichen Register oder eine notarielle Urkunde vorgelegt wird. Dies gilt auch, wenn eine Gerichtsentscheidung in Bezug auf den Besitzer des Streitgegenstands vollstreckt wird und der Besitzer wechselt, nachdem die Gerichtsentscheidung ergangen ist.
  7. Wenn eine in einem Vollstreckungstitel angegebene Forderung nach Ablauf einer Frist, zu einem bestimmten Termin oder unter einer bestimmten Bedingung fällig wird, können Vollstreckungsmaßnahmen erst nach Fristablauf, zum Fälligkeitstermin oder nach Erfüllung der Bedingung beginnen.
  8. Wenn das Vollstreckungsverfahren eine Sicherheitsleistung des Gläubigers voraussetzt, kann das Verfahren erst dann beginnen, wenn die Erbringung der Sicherheitsleistung schriftlich bestätigt ist und dem Schuldner eine Kopie dieser Bestätigung zugestellt wurde oder zusammen mit dem Vollstreckungsbescheid zugestellt wird.
  9. Hängt die Vollstreckung eines Titels davon ab, dass der Gläubiger gleichzeitig eine Verpflichtung gegenüber dem Schuldner erfüllt, kann der Gerichtsvollzieher das Vollstreckungsverfahren erst einleiten, wenn der Gläubiger seine Verpflichtung erfüllt oder, falls der Gläubiger oder der Gerichtsvollzieher dem Schuldner ein Angebot bezüglich der Erfüllung der Verpflichtung unterbreitet hat, der Schuldner die Annahme ohne Angabe von Gründen verweigert oder aus anderen Gründen verzögert hat.
  10. Benötigt der Gläubiger für die Vollstreckung einen Erbschein oder eine andere Urkunde, kann er anstelle des Schuldners verlangen, dass ein Notar oder eine Verwaltungsbehörde die Urkunde ausstellt. Dazu muss er den Vollstreckungstitel vorlegen.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

Vollstreckt werden kann in das bewegliche Vermögen, in Immobilien und in andere Eigentumsrechte des Schuldners. Wenn Unterhaltszahlungen für ein Kind geschuldet werden, kann das Gericht während des Vollstreckungsverfahrens bestimmte Rechte des Schuldners und dem Schuldner erteilte Genehmigungen aussetzen oder deren Erteilung verbieten.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Mobiliarvollstreckung

Bei einer Vollstreckung in das bewegliche Vermögen wird dieses gepfändet und verkauft. Ab dem Zeitpunkt der Pfändung darf der Schuldner über das gepfändete Vermögen nicht mehr verfügen. Die Forderung des Gläubigers sowie Verzugszinsen und andere Nebenforderungen, deren Höhe im Vollstreckungstitel angegeben ist, werden durch den Erlös aus dem Verkauf beglichen. Bewegliche Sachen werden nicht gepfändet, wenn anzunehmen ist, dass der Verkaufserlös lediglich die Vollstreckungskosten decken würde. Der Gerichtsvollzieher überweist die im Zuge der Vollstreckung auf sein amtliches Bankkonto eingezahlten Mittel aus dem Vermögen des Schuldners (im Folgenden „Vollstreckungseinnahmen“) innerhalb von zehn Arbeitstagen nach ihrem Eingang an den Gläubiger.

Wird ein finanzieller Anspruch gegen den Staat oder eine lokale Gebietskörperschaft geltend gemacht, wird in Geld vollstreckt. Wenn die Vollstreckung in Geld innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erfolgreich ist, wird in Sachen vollstreckt.

Ab dem Zeitpunkt der Pfändung hält der Gläubiger ein Pfandrecht an der gepfändeten Sache. Ein Pfandrecht an den gepfändeten Vermögenswerten gewährt dem Gläubiger die gleichen Rechte wie ein Pfandrecht aufgrund eines Vertrags oder ein gesetzliches Pfandrecht, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Der Gerichtsvollzieher verkauft die gepfändeten Sachen bei einer öffentlichen elektronischen oder mündlichen Versteigerung, bei der kein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann. Auf Antrag eines Gläubigers oder Schuldners kann der Gerichtsvollzieher die gepfändeten Sachen auch auf anderem Wege verkaufen, wenn die elektronische oder mündliche Versteigerung fehlgeschlagen ist oder angenommen werden kann, dass sich die Sache bei einer Versteigerung nicht verkaufen lässt oder der Versteigerungserlös sehr viel geringer wäre als die auf anderem Wege erzielten Vollstreckungseinnahmen aus dem Verkauf der Sache.

Der Gerichtsvollzieher teilt die Vollstreckungseinnahmen aus dem Verkauf der Sachen zwischen den Gläubigern und anderen Anspruchsberechtigten in der Reihenfolge des Erwerbs der Pfandrechte oder nach einer Vereinbarung zwischen den Gläubigern auf. Der Betrag, der nach Abzug der Vollstreckungskosten und Befriedigung der Forderungen verbleibt, wird dem Schuldner zurückerstattet. Reichen die Vollstreckungseinnahmen nicht zur Befriedigung aller Forderungen aus und können die Gläubiger keine Einigung über die Verteilung der Mittel erzielen, teilt der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungseinnahmen nach einem Verteilungsplan auf die am Verfahren beteiligten Gläubiger auf. Die Vollstreckungskosten werden von den nach diesem Plan aufzuteilenden Einnahmen abgezogen.

Immobiliarvollstreckung

Bei einer Vollstreckung in Immobiliarvermögen wird die Immobilie entweder gepfändet und verkauft oder zwangsverwaltet (in diesem Fall wird die Forderung des Gläubigers aus den Erträgen der Zwangsverwaltung befriedigt). Zur Befriedigung einer Forderung kann in Immobiliarvermögen vollstreckt werden, wenn der Schuldner im Grundbuch als Eigentümer der Immobilie eingetragen oder Gesamtrechtsnachfolger des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers ist. Der Immobiliarvollstreckung unterliegen auch Sachen, auf die sich eine Hypothek erstreckt.

Zur Pfändung von Immobiliarvermögen nimmt der Gerichtsvollzieher die Immobilie, das Grundstückszubehör und andere Sachen, auf die sich eine Hypothek erstreckt, in ein Verzeichnis auf, verbietet ihre Veräußerung und lässt das Verbot ins Grundbuch eintragen. Gepfändete Immobilien bleiben im Besitz des Schuldners, der sie im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung verwalten und nutzen kann, sofern die Immobilie nicht unter Zwangsverwaltung steht. Ab dem Zeitpunkt der Pfändung darf der Schuldner über das gepfändete Vermögen nicht mehr verfügen. Erstreckt sich die Pfändung einer Immobilie auch auf bewegliches Vermögen, kann dieses im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung veräußert werden. Immobilien werden entweder zwangsversteigert oder vom Schuldner unter Aufsicht eines Gerichtsvollziehers verkauft, sofern der Gläubiger zuvor zugestimmt hat.

Immobilien werden auf Antrag des Gerichtsvollziehers, des Gläubigers oder des Schuldners unter Zwangsverwaltung gestellt. Der Zwangsverwalter nimmt die Immobilie aufgrund eines Gerichtsbeschlusses, durch den er als Verwalter der Immobilie eingesetzt wird, in Besitz. Der Zwangsverwalter hat das Recht und die Pflicht, alle für die Erhaltung des Zustands und die ordnungsgemäße Verwaltung der Immobilie erforderlichen Geschäfte und Handlungen vorzunehmen. Sobald die Forderung des Gläubigers befriedigt ist, wird die Zwangsverwaltung durch einen Beschluss des Gerichtsvollziehers beendet.

Der Gerichtsvollzieher teilt die Vollstreckungseinnahmen aus dem Verkauf und der Zwangsverwaltung von Immobilien zwischen den Gläubigern und anderen Anspruchsberechtigten gemäß ihrer Rangordnung im Grundbuch und im Pfändungsbeschluss oder gemäß einer Vereinbarung zwischen den Gläubigern auf. Die Vollstreckungskosten werden von den nach dem Verteilungsplan aufzuteilenden Vollstreckungseinnahmen abgezogen.

Vollstreckung in Eigentumsrechte

Vollstreckt werden kann auch in ein Konto des Schuldners. Das Kreditinstitut teilt dem Gerichtsvollzieher mit, ob ein Konto besteht. Die Pfändung erfolgt aufgrund eines Pfändungsbeschlusses bis zu der darin angegebenen Höhe. Die auf dem Konto vorhandenen Mittel werden bis zu der im Pfändungsbeschluss genannten Höhe auf das amtliche Bankkonto des Gerichtsvollziehers überwiesen, es sei denn, es handelt sich bei dem Vollstreckungstitel um einen Beschluss zur Sicherung eines Klageanspruchs, mit Ausnahme eines während des Gerichtsverfahrens ergangenen Beschlusses zur Sicherung der Unterhaltsforderung eines Kindes. Wenn auf dem Konto des Schuldners zum Zeitpunkt der Pfändung keine Mittel in der im Pfändungsbeschluss angegebenen Höhe vorhanden sind, gelten die ab dem Zeitpunkt der Pfändung auf dem Konto eingehenden Mittel ebenfalls bis zur Höhe des ausstehenden Betrags als gepfändet. Die nach der Pfändung auf dem Konto eingehenden Mittel werden auf das amtliche Bankkonto des Gerichtsvollziehers überwiesen, bis der Pfändungsbeschluss erledigt ist. Ein Pfändungsbeschluss, den der Gerichtsvollzieher dem Kreditinstitut für ein Konto des Schuldners vorlegt, erstreckt sich auch auf Konten, die der Schuldner danach eröffnet. Ein Kredit- und Zahlungsinstitut kann die Eröffnung eines Kontos für einen Schuldner ablehnen, der über ein bestehendes Konto verfügt, in das dasselbe Institut einen von einem Gerichtsvollzieher ausgestellten Pfändungsbeschluss vollstreckt.

In Wertpapiere kann ebenfalls vollstreckt werden. Um Wertpapiere zu pfänden, die in § 2 des estnischen Gesetzes über das Wertpapierregister (väärtpaberite keskregistri seadus) aufgeführt sind, weist der Gerichtsvollzieher den Registerführer an, einen Vermerk über das Verbot der Abtretung von Rechten und Pflichten einzutragen. Mit dem Einfrieren im Register gilt das Wertpapier als gepfändet. Der Gerichtsvollzieher verkauft Wertpapiere nach den Bestimmungen über die Mobiliarvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein registriertes Wertpapier im Namen des Käufers registrieren zu lassen und anstelle des Schuldners die dafür erforderlichen Anträge zu stellen. Zur Zahlung legt der Gerichtsvollzieher einen Wechsel, einen Scheck oder einen Schuldschein vor, sofern das Wertpapier dies erlaubt.

Vollstreckt werden kann ferner in eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ist eine solche Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht in das von der zentralen Wertpapierverwahrstelle geführte Register (väärtpaberite keskregister) eingetragen, gilt der Anteil als nach dem für die Pfändung beweglicher Vermögenswerte vorgesehenen Verfahren gepfändet. Der Gerichtsvollzieher informiert die Geschäftsführung der Gesellschaft über die Pfändung. Der Gerichtsvollzieher verkauft einen Anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den Bestimmungen über die Mobiliarvollstreckung. Nach dem Verkauf des Anteils meldet der Gerichtsvollzieher dem Registerführer des Handelsregisters (äriregister) innerhalb von zwei Tagen nach der Versteigerung die Übertragung des Anteils unter Verwendung des vom zuständigen Ministerium festgelegten Formblatts.

Darüber hinaus kann auch in finanzielle Verpflichtungen gegenüber Dritten, die Beteiligung an einer Baugenossenschaft, den Anteil eines Gesellschafters an einer Personengesellschaft, ein unveräußerliches Recht und andere Eigentumsrechte vollstreckt werden.

Einschränkung von Rechten wegen geschuldeten Kindesunterhalts

Wenn der Schuldner in einem Vollstreckungsverfahren, das zur Beitreibung der Unterhaltungszahlungen für ein Kind eingeleitet wurde, drei Monate lang keinen Kindesunterhalt gezahlt hat und es dem Gerichtsvollzieher nicht gelungen ist, den Unterhalt aus dem Vermögen des Schuldners beizutreiben, kann das Gericht auf Antrag des Gerichtsvollziehers mit Zustimmung des Gläubigers und nach vorheriger Warnung des Schuldners entscheiden, dass folgende Rechte und Genehmigungen auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werden:

  • Jagdrecht
  • Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen
  • Waffenschein und Erlaubnis zum Erwerb von Waffen
  • Berechtigung zum Führen von Sportbooten und Wassermotorrädern
  • Angelschein

Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Gericht die folgenden Dokumente, die sich im Besitz des Schuldners befinden, für ungültig erklären und ihre Neuausstellung für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren untersagen:

  1. estnischer Reisepass
  2. Ausländerpass
  3. Reisedokument für Flüchtlinge
  4. Vorläufiges Reisedokument
  5. Seemannsbuch
  6. Seefahrtbuch
  7. Diplomatenpass

Wenn das Gericht auf der Grundlage dieses Abschnitts ein Recht des Schuldners einschränkt und/oder eine ihm erteilte Genehmigung aussetzt oder wenn es ein Dokument, das sich im Besitz des Schuldners befindet, widerruft, muss es mit demselben Gerichtsbeschluss auch die erneute Gewährung des betreffenden Rechts, der betreffenden Genehmigung und/oder des betreffenden Dokuments untersagen. Das Gericht kann gleichzeitig mehrere der in diesem Abschnitt aufgeführten Rechte einschränken, mehrere Genehmigungen aussetzen oder mehrere Dokumente für ungültig erklären und ihre erneute Gewährung untersagen.

Durch Entscheidung kann das Gericht auf Antrag des Schuldners ein Recht oder eine Genehmigung des Schuldners wieder in Kraft setzen und gestatten, dass dem Schuldner ein Recht, eine Genehmigung oder ein Dokument erneut gewährt wird, sofern

  • der Schuldner mindestens drei Monate lang Kindesunterhalt gezahlt hat
  • der Schuldner mit dem Gläubiger einen Zahlungsplan vereinbart und sich mindestens drei aufeinanderfolgende Monate lang daran gehalten hat
  • die Ablehnung der Wiederinkraftsetzung oder der erneuten Gewährung eines Rechts dem Schuldner gegenüber unbillig wäre
  • die Pflicht zum Kindesunterhalt nicht mehr besteht

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

Die Verjährungsfrist für Forderungen, die in einem rechtskräftigen Gerichtsurteil anerkannt wurden, und für Forderungen, die sich aus einem gerichtlichen Vergleich oder einem sonstigen Vollstreckungstitel ergeben, beträgt zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald das Urteil rechtskräftig ist oder ein sonstiger Vollstreckungstitel ausgestellt wird, jedoch nicht, bevor die Forderung fällig wird.

Die Verjährungsfrist für einen Erfüllungsanspruch bei Dauerschuldverhältnissen, ausgenommen Unterhaltsforderungen von Kindern, beträgt unabhängig von der Rechtsgrundlage für die Forderung drei Jahre für jede einzelne Verbindlichkeit. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahrs, in dem die entsprechende Forderung fällig wird. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Unterhaltsforderungen von Kindern beträgt zehn Jahre für jede einzelne Verbindlichkeit.

Verstirbt ein Schuldner während des Vollstreckungsverfahrens, wird das Verfahren gegen seinen Nachlass fortgeführt, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Solange die Frist für die Ausschlagung oder die Annahme der Erbschaft noch läuft, können Verfahren zur Vollstreckung in den Nachlass nur in Bezug auf den Nachlass geführt werden. In diesem Fall besteht keine Möglichkeit, wegen persönlicher Verbindlichkeiten des Rechtsnachfolgers in den Nachlass zu vollstrecken.

Gilt ein Vollstreckungstitel auch für den Rechtsnachfolger des darin angegebenen Gläubigers oder Schuldners, nimmt der Gerichtsvollzieher den Titel zur Vollstreckung an, sofern ihm zum Nachweis der Rechtsnachfolge eine Gerichtsentscheidung, ein Auszug aus einem öffentlichen Register oder eine notarielle Urkunde vorgelegt wird. Dies gilt auch, wenn eine Gerichtsentscheidung in Bezug auf den Besitzer des Streitgegenstands vollstreckt wird und der Besitzer wechselt, nachdem die Gerichtsentscheidung ergangen ist.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Ein an einem Vollstreckungsverfahren Beteiligter kann innerhalb von zehn Tagen, nachdem er Kenntnis von der Entscheidung oder Maßnahme des Gerichtsvollziehers im Zusammenhang mit der Vornahme oder Nichtvornahme der Vollstreckung erlangt hat oder hätte erlangen müssen, bei dem Gerichtsvollzieher Beschwerde gegen dessen Entscheidung oder Maßnahme einlegen, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Ein Verfahrensbeteiligter kann gegen die Entscheidung des Gerichtsvollziehers über eine Beschwerde innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Landgericht, in dessen Bezirk sich das Büro des Gerichtsvollziehers befindet, ein Rechtsmittel einlegen. Gegen eine Entscheidung oder Maßnahme des Gerichtsvollziehers kann ein Rechtsmittel bei Gericht nur eingelegt werden, wenn zuvor Beschwerde bei dem Gerichtsvollzieher eingelegt wurde.

Gegen die Entscheidung eines Richters im Vollstreckungsverfahren kann ein Rechtsmittel eingelegt werden, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Verfahrensbeteiligte können auch nach dem in der Zivilprozessordnung (tsiviilkohtumenetluse seadustik) vorgesehenen Verfahren ein Rechtsmittel gegen das Urteil eines Landgerichts einlegen, mit dem ein Recht des Schuldners oder eine ihm erteilte Genehmigung ausgesetzt und untersagt wird, dem Schuldner das Recht oder die Genehmigung erneut zu gewähren. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts über das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts kann ebenfalls ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Der Schuldner kann gegen einen Gläubiger klagen, um eine Vollstreckung aufgrund eines Vollstreckungstitels für unzulässig erklären zu lassen, insbesondere mit der Begründung, dass die Forderung befriedigt, aufgeschoben oder aufgerechnet wurde. Die Befriedigung der Forderung berührt nicht die Gültigkeit oder rechtliche Wirksamkeit des Vollstreckungstitels. Solche Einreden sind nur dann zulässig, wenn die Gründe dafür erst eingetreten sind, nachdem die Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt hatte. Sie können bis zum Ende des Vollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden (§ 221 der Vollstreckungsverfahrensordnung).

Wenn ein Dritter ein Recht, insbesondere ein Eigentumsrecht oder ein beschränktes dingliches Recht, an einer von der Vollstreckung betroffenen Sache hat, durch das die Vollstreckung verhindert wird, kann er bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung durchgeführt wird, beantragen, dass die Sache von der Vollstreckung ausgenommen oder die Vollstreckung aus anderen Gründen für unzulässig erklärt wird.

Innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Versteigerungsprotokolls kann ein am Vollstreckungsverfahren Beteiligter bei einem Gericht Klage erheben, um die Versteigerung für ungültig erklären zu lassen, wenn Vermögenswerte an eine Person verkauft wurden, die nicht zum Erwerb berechtigt war, oder wenn die Versteigerung auf der Grundlage einer nichtigen Pfändung durchgeführt wurde oder andere wesentliche Voraussetzungen für die Versteigerung nicht gegeben waren. Wird eine Versteigerung für ungültig erklärt, kann der Schuldner nach § 80 des Gesetzes über das Eigentumsrecht (asjaõigusseadus) verlangen, dass der Käufer den verkauften Gegenstand freigibt; sollte dies nicht möglich sein, kann er einen Anspruch nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung geltend machen. Ein Verfahrensbeteiligter kann verlangen, dass der Gerichtsvollzieher für entstandenen Schaden nach den Bestimmungen des Gerichtsvollziehergesetzes (kohtutäituri seadus) Ersatz leistet.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Die Durchführung von Vollstreckungsverfahren ist in der Vollstreckungsverfahrensordnung geregelt. Beschränkungen für die Pfändung von Vermögen sind in § 53 Absatz 1 festgelegt; danach ist es verboten, mehr Vermögenswerte eines Schuldners zu pfänden, als für die Befriedigung der Forderung des Gläubigers und zur Deckung der Vollstreckungskosten erforderlich sind, es sei denn, die Forderung kann auf andere Weise nicht befriedigt werden. Eine Pfändung ist ungültig und hat keine Rechtsfolgen, wenn Verfahrensvorschriften grob verletzt wurden, insbesondere, wenn

  1. Vermögenswerte ohne gültigen Vollstreckungstitel gepfändet wurden;
  2. dem Schuldner kein Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde;
  3. die Pfändung von einer unbefugten Person durchgeführt wurde;
  4. der Schuldner nicht in vollem Umfang über seine Rechte im Vollstreckungsverfahren aufgeklärt wurde und dies eine Verletzung seiner Rechte zur Folge hatte (§ 55 der Vollstreckungsverfahrensordnung).

Die von der Pfändung ausgenommenen Sachen sind in § 66 der Vollstreckungsverfahrensordnung aufgeführt. In einem Vollstreckungsverfahren dürfen weder gepfändet noch verkauft werden:

  1. persönliche Gebrauchsgegenstände des Schuldners sowie Haushaltsgegenstände, Küchenartikel, Kleidung, Bettzeug, Betten und andere für die Haushaltsführung unerlässliche Gegenstände unter Berücksichtigung der Höhe der Schulden
  2. mindestens ein technisches Gerät, das es dem Schuldner ermöglicht, sein Recht auf Zugang zu Information nach § 44 Absatz 1 der Verfassung der Republik Estland (Eesti Vabariigi põhiseadus) wahrzunehmen
  3. Nahrungsmittel für den Schuldner und seine Familie für einen Monat und Material zum Beheizen der Wohnung während einer Heizperiode, oder, falls eine Lieferung zum Zeitpunkt der Vollstreckung nicht möglich ist und die Beschaffung nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, der für diese Beschaffung benötigte Geldbetrag
  4. landwirtschaftliche Geräte, Vieh, Düngemittel und landwirtschaftliche Primärerzeugnisse eines Landwirts, die für den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie bis zur nächsten Ernte unerlässlich sind
  5. Gegenstände, die für die Fortführung der wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit oder des Arbeits- oder Dienstleistungsverhältnisses einer natürlichen Person unerlässlich sind
  6. Bücher und andere Gegenstände, die der Schuldner oder Familienmitglieder für Studien oder die Religionsausübung benötigen
  7. Buchführungsunterlagen, Familienunterlagen, Eheringe, Orden und Abzeichen, die dem Schuldner gehören
  8. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere medizinische Hilfsmittel, die wegen einer körperlichen Einschränkung vom Schuldner oder Familienmitgliedern benötigt werden
  9. die für eine Beerdigung in der Familie des Schuldners erforderlichen Gegenstände
  10. Museumssammlungen von staatlichen Museen, kommunalen Museen und Museen juristischer Personen des öffentlichen Rechts und Gegenstände, die zu diesen Sammlungen gehören, sowie Sammlungen oder Gegenstände staatlicher Museen, deren Nutzung einer Stiftung übertragen wurde
  11. Archivdokumente
  12. sonstige Sachen, deren Pfändung gegen das Recht oder die guten Sitten verstoßen würde
  13. staatliche Vermögenswerte im beschränkten Handel und Gegenstände, die der Staat oder eine lokale Gebietskörperschaft als Schuldner für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt und deren Übertragung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde. Bevor eine entsprechende Entscheidung getroffen wird, muss die Stellungnahme des Vertreters eines zuständigen Ministeriums oder einer zuständigen Behörde eingeholt werden.

Die unter den Nummern 1, 2, 4 und 5 genannten Sachen dürfen gepfändet werden, wenn die Vollstreckung von einem Verkäufer aufgrund eines finanziellen Anspruchs verlangt wird, der durch einen beim Verkauf der Sachen vereinbarten Eigentumsvorbehalt gesichert ist. Für die Religionsausübung benötigte Gegenstände nach Nummer 6 dürfen gepfändet werden, wenn ihre Verwendung gegen die guten Sitten verstößt oder strafbar ist.

Nach § 67 der Vollstreckungsverfahrensordnung dürfen Tiere, die zu nichtkommerziellen Zwecken zu Hause gehalten werden, nicht gepfändet werden. Auf Antrag eines Gläubigers kann das Gericht aber die Pfändung eines besonders wertvollen Tieres zulassen, wenn das Pfändungsverbot in erheblichem Maße die Interessen des Gläubigers verletzen würde, die das Tierschutzinteresse oder das berechtigte Interesse des Schuldners überwiegen.

Beschränkungen hinsichtlich der Pfändung von Einkommen sind in den §§ 131 und 132 der Vollstreckungsverfahrensordnung geregelt. Vollstreckt werden kann nicht in:

  1. staatliche Familienleistungen
  2. Sozialleistungen für Behinderte
  3. Sozialleistungen nach dem Sozialfürsorgegesetz
  4. Arbeitslosenunterstützung, Beihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Wohngeld sowie Existenzgründungszuschüsse aus dem Estnischen Arbeitslosenversicherungsfonds (Eesti Töötukassa)
  5. Entschädigungszahlungen für Verletzungen oder Erkrankungen, ausgenommen Ausgleichszahlungen für Einkommensausfälle und immaterielle Schäden
  6. Erwerbsfähigkeitsbeihilfe
  7. gesetzliche Unterhaltszahlungen
  8. Krankenversicherungsleistungen im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes (ravikindlustuse seadus), ausgenommen Leistungen wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
  9. staatliche Altersrente in der gesetzlich vorgesehenen Höhe
  10. Überbrückungsgeld nach Haftentlassung
  11. Beihilfe für verfolgte Personen auf der Grundlage des Gesetzes für durch Besatzungsmächte verfolgte Personen (okupatsioonirežiimide poolt represseeritud isiku seadus)

Wenn eine Vollstreckung in andere Vermögenswerte des Schuldners nicht zur vollständigen Befriedigung der Forderung geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und die Pfändung in Anbetracht der Art der Forderung und der Höhe des Einkommens angemessen ist, kann in den oben unter den Nummern 5 bis 7 genannten Fällen auf Antrag des Gläubigers in das Einkommen des Schuldners vollstreckt werden. Der Gerichtsvollzieher hört den Schuldner nach Möglichkeit an, bevor er eine Entscheidung trifft.

Einkommen wird nicht gepfändet, wenn es unter dem monatlichen Mindestlohn oder dem entsprechenden anteiligen Wochen- oder Tageseinkommen[1] liegt.

Wenn eine Vollstreckung in andere Vermögenswerte des Schuldners nicht zur vollständigen Befriedigung einer Kindesunterhaltsforderung geführt hat, kann bis zur Hälfte des angegebenen Einkommens gepfändet werden. Beläuft sich der zur Erfüllung einer Kindesunterhaltsforderung aus dem Einkommen des Schuldners gepfändete Betrag auf weniger als die Hälfte des unter Nummer 1 dieses Abschnitts genannten Einkommens, kann bis zu einem Drittel des Einkommens des Schuldners gepfändet werden.

Wenn eine Vollstreckung in andere Vermögenswerte des Schuldners nicht zur vollständigen Befriedigung der Forderung geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird, können monatlich bis zu 20 % des Einkommens des Schuldners, wenn dieses unter dem angegebenen Betrag liegt, abzüglich des vom Statistischen Amt Estlands veröffentlichten fiktiven Existenzminimums, gepfändet werden. Dies gilt unabhängig von der Zahl der gegen den Schuldner laufenden Vollstreckungsverfahren. Einkommen ist von der Pfändung ausgenommen, wenn es unter dem vom Statistischen Amt Estlands veröffentlichten fiktiven Existenzminimum liegt. Diese Bestimmung gilt nicht für die Vollstreckung der Unterhaltsforderungen von Kindern. Hat der Schuldner Unterhaltspflichten, werden die 20 % auf der Grundlage des Einkommens der Unterhaltsberechtigten berechnet, das nach Abzug sowohl des nicht pfändbaren Betrags für jede unterhaltsberechtigte Person als auch des vom Statistischen Amt Estlands veröffentlichten fiktiven Existenzminimums verbleibt. Bis zum 1. Februar jedes Jahres veröffentlicht das Statistische Amt Estlands das fiktive Existenzminimum (in Euro) auf der Grundlage der Daten für das Vorjahr in der Veröffentlichung für amtliche Bekanntmachungen (Ametlikud Teadaanded).

Leistet ein Schuldner einer anderen Person nach den Rechtsvorschriften Unterstützung oder Unterhalt, erhöht sich der von der Pfändung ausgenommene Betrag für jede unterhaltsberechtigte Person um ein Drittel des monatlichen Mindestlohns, es sei denn, Gegenstand der Vollstreckung ist die Unterhaltsforderung eines Kindes. Von Einkommen, das den von der Pfändung ausgenommenen Betrag übersteigt, können bis zu zwei Drittel des Betrags, der dem Fünffachen des Mindestlohns entspricht, und jedes Einkommen, das das Fünffache des Mindestlohns übersteigt, gepfändet werden, sofern der zu pfändende Betrag zwei Drittel des Gesamteinkommens nicht übersteigt (dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Vollstreckung eine Unterhaltsforderung ist).

Nach § 133 der Vollstreckungsverfahrensordnung hebt der Gerichtsvollzieher die Pfändung des Kontos des Schuldners auf dessen Antrag innerhalb von drei Arbeitstagen bis zur Höhe des von der Pfändung ausgenommenen Einkommens auf (Beschränkungen nach den §§ 131 und 132 der Vollstreckungsverfahrensordnung). Geht auf dem Konto des Schuldners Einkommen für mehr als einen Monat ein, hebt der Gerichtsvollzieher die Kontopfändung auf Antrag des Schuldners innerhalb von drei Arbeitstagen bis zur Höhe des von der Pfändung ausgenommenen Einkommens des Schuldners für jeden im Voraus bezahlten Monat im Einklang mit den in den §§ 131 und 132 der Vollstreckungsverfahrensordnung vorgesehenen Beschränkungen auf. Wenn der Zeitraum für die Verwendung des auf dem Konto des Schuldners eingegangenen Einkommens nicht bestimmt werden kann, garantiert der Gerichtsvollzieher dem Schuldner ein von der Pfändung ausgenommenes Einkommen für einen Monat. Bis zur Entscheidung über den Antrag kann der Gerichtsvollzieher die Überweisung von Mitteln von einem gepfändeten Konto an die Gläubiger aussetzen und das Konto von der Pfändung ausnehmen, soweit dies erforderlich ist, um den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie zu sichern.

[1] Nach § 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 116 der Regierung der Republik vom 9. Dezember 2021 beträgt seit dem 1. Januar 2022 der monatliche Mindestlohn bei Vollzeitbeschäftigung 654 EUR und der Mindeststundenlohn 3,86 EUR.

 

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Letzte Aktualisierung: 17/08/2023

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