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Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen bedeutet, dass das Vermögen des Schuldners zur Befriedigung der im Vollstreckungstitel verbrieften Forderung eingesetzt oder der Schuldner oder eine in seinem Namen handelnde Person zur Ausführung oder Unterlassung einer bestimmten Handlung verpflichtet wird.
Gerichtsvollzieher (kohtutäiturid) – Kontaktdaten finden Sie hier.
Eine Gerichtsentscheidung wird vollstreckt:
1. nachdem sie rechtskräftig geworden ist.
Ein Gerichtsurteil erlangt Rechtskraft, wenn es nur noch in einem Überprüfungsverfahren (teistmismenetlus) angefochten werden kann. Die rechtmäßige Anfechtung eines Gerichtsurteils hemmt den Eintritt seiner Rechtskraft. Wenn es teilweise angefochten wird, wird nur der nicht angefochtene Teil des Urteils rechtskräftig. Wird ein Teil eines Urteils angefochten, der sich nicht auf die Festsetzung der Verfahrenskosten auswirkt, so erlangt auch der die Höhe der Verfahrenskosten bestimmende Teil des Urteils keine Rechtskraft. Sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bindet ein rechtskräftiges Gerichtsurteil die Verfahrensparteien in dem Umfang, in dem der in der Klage oder Widerklage geltend gemachten Forderung aufgrund des der Klage zugrunde liegenden Sachverhalts stattgegeben wurde.
Ein Gerichtsurteil wird auf Antrag des Gläubigers vollstreckt.
2. bevor sie rechtskräftig geworden ist, wenn das Gericht sie für sofort vollstreckbar erklärt hat.
Ein Gerichtsurteil, das für sofort vollstreckbar erklärt wurde, wird vor Eintritt der Rechtskraft vollstreckt. Das Gericht erklärt das Urteil entweder im Urteil selbst oder durch einen gesonderten Beschluss für sofort vollstreckbar.
Ein Gerichtsurteil wird aufgrund eines Vollstreckungstitels vollstreckt.
Vollstreckungstitel in Zivil- und Handelssachen sind unter anderem:
Eine erschöpfende Liste vollstreckbarer Titel enthält § 2 der Vollstreckungsverfahrensordnung (Täitemenetluse seadustik – TMS).
Wird einem vollstreckbaren Titel nicht freiwillig Folge geleistet, kann auf Antrag des Gläubigers ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden.
Forderungen, die sich aus den im Gesetz vorgesehenen Vollstreckungstiteln ergeben, werden nach der Vollstreckungsverfahrensordnung durchgesetzt. Vollstreckungstitel werden von einem Gerichtsvollzieher vollstreckt, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Der Gerichtsvollzieher muss unverzüglich alle gesetzlich zulässigen Maßnahmen zur Vollstreckung eines Titels einleiten, die für das Vollstreckungsverfahren erforderlichen Informationen einholen und die Beteiligten über ihre Rechte und Pflichten aufklären.
Voraussetzungen für die Vollstreckung eines vollstreckbaren Titels:
Vollstreckt werden kann in das bewegliche Vermögen, in Immobilien und andere Vermögensrechte des Schuldners. Wenn Unterhaltszahlungen für ein Kind geschuldet werden, kann das Gericht während des Vollstreckungsverfahrens bestimmte Rechte des Schuldners und dem Schuldner erteilte Genehmigungen aussetzen oder deren Erteilung verbieten.
Mobiliarvollstreckung
Bei einer Vollstreckung in das bewegliche Vermögen wird dieses gepfändet und veräußert. Ab dem Zeitpunkt der Pfändung darf der Schuldner über das gepfändete Vermögen nicht mehr verfügen. Die Forderung des Gläubigers sowie Verzugszinsen und andere Nebenforderungen, deren Höhe im Vollstreckungstitel angegeben ist, werden durch den Erlös aus dem Verkauf der Vermögensgüter beglichen. Bewegliche Sachen werden nicht gepfändet, wenn anzunehmen ist, dass der Verkaufserlös lediglich die Vollstreckungskosten decken würde. Der Gerichtsvollzieher überweist die im Zuge der Zwangsvollstreckung auf sein amtliches Bankkonto eingezahlten Beträge aus dem Vermögen des Schuldners (im Folgenden „Vollstreckungseinnahmen“) innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zahlungseingang an den Gläubiger.
Wird ein finanzieller Anspruch gegen den Staat oder eine lokale Gebietskörperschaft geltend gemacht, so wird in Geld vollstreckt. Wenn die Vollstreckung in Geld innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erfolgreich ist, wird in Sachen vollstreckt.
Ab dem Zeitpunkt der Pfändung hält der Gläubiger ein Pfandrecht an der gepfändeten Sache. Ein Pfandrecht an den gepfändeten Vermögenswerten gewährt dem Gläubiger die gleichen Rechte wie ein Pfandrecht aufgrund eines Vertrags oder ein gesetzliches Pfandrecht, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Der Gerichtsvollzieher veräußert die gepfändeten Sachen bei einer öffentlichen Internetversteigerung oder einer Versteigerung vor Ort, bei der kein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann. Auf Antrag eines Gläubigers oder Schuldners kann der Gerichtsvollzieher die gepfändeten Sachen auch auf anderem Wege veräußern, wenn die Versteigerung im Internet oder vor Ort fehlgeschlagen ist oder angenommen werden kann, dass sich die Sache bei einer Versteigerung nicht verkaufen lässt oder der Versteigerungserlös sehr viel geringer wäre als die auf anderem Wege erzielten Einnahmen aus dem Verkauf der Sache.
Der Gerichtsvollzieher teilt die Vollstreckungseinnahmen aus dem Verkauf der Sachen zwischen den Gläubigern und anderen Anspruchsberechtigten in der Reihenfolge des Erwerbs der Pfandrechte oder nach einer Vereinbarung zwischen den Gläubigern auf. Der Betrag, der nach Abzug der Vollstreckungskosten und Befriedigung der Forderungen verbleibt, wird dem Schuldner zurückerstattet. Reichen die Vollstreckungseinnahmen nicht zur Deckung aller Forderungen aus und können die Gläubiger keine Einigung über die Verteilung der Gelder erzielen, teilt der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungseinnahmen nach einem Verteilungsplan auf die am Verfahren beteiligten Gläubiger auf. Die Vollstreckungskosten werden von den nach diesem Plan zu verteilenden Einnahmen abgezogen.
Immobiliarvollstreckung
Bei einer Vollstreckung in Immobiliarvermögen wird die Immobilie entweder gepfändet und veräußert oder zwangsverwaltet – in dem Fall wird die Forderung des Gläubigers aus den Erträgen der Zwangsverwaltung befriedigt. Zur Befriedigung einer Forderung kann in Immobiliarvermögen vollstreckt werden, wenn der Schuldner im Grundbuch als Eigentümer der Immobilie eingetragen oder Gesamtrechtsnachfolger des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers ist. Der Immobiliarvollstreckung unterliegen auch Sachen, auf die sich eine Hypothek erstreckt.
Zur Pfändung von Immobiliarvermögen nimmt der Gerichtsvollzieher die Immobilie, das Grundstückszubehör und andere Sachen, auf die sich eine Hypothek erstreckt, in ein Verzeichnis auf, verbietet ihre Veräußerung und lässt das Verbot ins Grundbuch eintragen. Gepfändete Immobilien bleiben im Besitz des Schuldners, der sie im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung verwalten und nutzen kann, sofern die Immobilie nicht unter Zwangsverwaltung steht. Ab dem Zeitpunkt der Pfändung darf der Schuldner über das gepfändete Vermögen nicht mehr verfügen. Erstreckt sich die Pfändung einer Immobilie auch auf bewegliches Vermögen, kann dieses im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung veräußert werden. Immobilien werden entweder zwangsversteigert oder vom Schuldner unter Aufsicht eines Gerichtsvollziehers verkauft, sofern der Gläubiger zuvor zugestimmt hat.
Immobilien werden auf Antrag des Gerichtsvollziehers, des Gläubigers oder des Schuldners unter Zwangsverwaltung gestellt. Der Zwangsverwalter nimmt die Immobilie aufgrund eines Gerichtsbeschlusses, durch den er als Verwalter der Immobilie eingesetzt wird, in Besitz. Der Zwangsverwalter hat das Recht und die Pflicht, alle für die Erhaltung des Zustands und die ordnungsgemäße Verwaltung der Immobilie erforderlichen Geschäfte und Handlungen vorzunehmen. Sobald die Forderung des Gläubigers erfüllt ist, wird die Zwangsverwaltung durch einen Beschluss des Gerichtsvollziehers beendet.
Der Gerichtsvollzieher teilt die Vollstreckungseinnahmen aus dem Verkauf und der Zwangsverwaltung von Immobilien zwischen den Gläubigern und anderen Anspruchsberechtigten gemäß ihrer Rangordnung im Grundbuch und im Pfändungsbeschluss oder gemäß einer Vereinbarung zwischen den Gläubigern auf. Die Vollstreckungskosten werden von den nach dem Verteilungsplan aufzuteilenden Einnahmen abgezogen.
Zwangsvollstreckung in Eigentumsrechte
Vollstreckt werden kann in Bankkonten des Schuldners. Das Kreditinstitut teilt dem Gerichtsvollzieher mit, ob ein Konto besteht. Die Pfändung erfolgt aufgrund eines Pfändungsbeschlusses bis zu der darin angegebenen Höhe. Das auf dem Konto vorhandene Guthaben wird bis zu der in dem Beschluss genannten Höhe auf das amtliche Bankkonto des Gerichtsvollziehers überwiesen, außer wenn es sich bei dem Vollstreckungstitel um eine während des Gerichtsverfahrens ergangene Entscheidung zur Sicherung eines Anspruchs handelt und nicht um Unterhaltsforderungen für ein Kind geht. Wenn auf dem Konto des Schuldners zum Zeitpunkt der Pfändung kein Betrag in der im Pfändungsbeschluss angegebenen Höhe vorhanden ist, gelten die ab dem Zeitpunkt der Pfändung auf dem Konto eingehenden Gelder ebenfalls bis zur Höhe des ausstehenden Betrags als gepfändet. Die nach der Pfändung auf dem Konto eingehenden Beträge werden auf das amtliche Bankkonto des Gerichtsvollziehers überwiesen, bis die Pfändung abgeschlossen ist. Ein Pfändungsbeschluss, den der Gerichtsvollzieher dem Kreditinstitut für ein Konto des Schuldners vorlegt, erstreckt sich auch auf Konten, die der Schuldner danach eröffnet.
In Wertpapiere kann ebenfalls vollstreckt werden. Um Wertpapiere zu pfänden, die in § 2 des estnischen Gesetzes über das Wertpapierregister (väärtpaberite keskregistri seadus) aufgeführt sind, weist der Gerichtsvollzieher den Registerführer an, einen Vermerk über das Verbot der Abtretung von Rechten und Pflichten einzutragen. Mit dem Einfrieren im Register gilt das Wertpapier als gepfändet. Der Gerichtsvollzieher veräußert Wertpapiere nach den Bestimmungen über die Mobiliarvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein registriertes Wertpapier im Namen des Käufers registrieren zu lassen und anstelle des Schuldners die dafür erforderlichen Anträge zu stellen. Zur Zahlung legt der Gerichtsvollzieher einen Wechsel, einen Scheck oder einen Schuldschein vor, sofern das Wertpapier dies erlaubt.
Vollstreckt werden kann auch in eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ist eine solche Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht in das von der zentralen Wertpapierverwahrstelle geführte Register (väärtpaberite keskregister) eingetragen, gilt der Anteil nach dem für die Pfändung beweglichen Vermögens vorgesehenen Verfahren als gepfändet. Der Gerichtsvollzieher informiert die Geschäftsführung der Gesellschaft über die Pfändung. Er veräußert einen Anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den Bestimmungen über die Mobiliarvollstreckung. Nach dem Verkauf des Anteils meldet der Gerichtsvollzieher dem Registerführer des Handelsregisters (äriregister) innerhalb von zwei Tagen nach der Versteigerung die Übertragung des Anteils unter Verwendung des vom zuständigen Ministerium festgelegten Formblatts.
Darüber hinaus kann auch in finanzielle Verpflichtungen gegenüber Dritten, die Beteiligung an einer Baugenossenschaft, den Anteil eines Gesellschafters an einer Personengesellschaft, ein unveräußerliches Recht und andere Eigentumsrechte vollstreckt werden.
Einschränkung von Rechten wegen geschuldeten Kindesunterhalts
Wenn innerhalb von drei Monaten im Laufe des Vollstreckungsverfahrens, das zur Beitreibung von Unterhaltungszahlungen für ein Kind eingeleitet wurde, keine regelmäßigen Zahlungen des Schuldners eingegangen sind und es dem Gerichtsvollzieher nicht gelungen ist, die Beträge aus dem Vermögen des Schuldners einzutreiben, kann das Gericht mit Zustimmung des Gläubigers auf Antrag des Gerichtsvollziehers und nach vorheriger Warnung des Schuldners entscheiden, dass folgende Rechte und Genehmigungen auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werden:
Wenn ein Gericht die Gültigkeit eines Rechts und/oder einer Genehmigung des Schuldners aussetzt, verbietet es mit dieser Entscheidung auch die Erteilung der betreffenden Rechte und/oder Genehmigungen. Das Gericht kann mehrere der genannten Rechte und Genehmigungen gleichzeitig aussetzen und deren Erteilung verbieten.
Durch eine erneute Entscheidung kann das Gericht auf Antrag des Schuldners das Recht oder die Genehmigung des Schuldners wieder in Kraft setzen und die Erteilung solcher Rechte oder Genehmigungen wieder zulassen, sofern
Die Verjährungsfrist für Forderungen, die in einem rechtskräftigen Gerichtsurteil anerkannt wurden, und für Forderungen, die sich aus einem gerichtlichen Vergleich oder einem anderen Vollstreckungstitel ergeben, beträgt zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald das Urteil rechtskräftig wird, oder mit der Ausstellung eines anderen vollstreckbaren Titels, jedoch nicht, bevor die Forderung fällig wird.
Die Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Leistung aufgrund wiederkehrender Verpflichtungen außer der Pflicht zum Kindesunterhalt beträgt unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf die sich der Anspruch stützt, für jede einzelne Verpflichtung drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahrs, in dem die entsprechende Forderung fällig wird. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für Kinder beträgt für jede einzelne Verpflichtung zehn Jahre.
Verstirbt ein Schuldner während des Vollstreckungsverfahrens, wird das Verfahren gegen seinen Nachlass fortgeführt, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Solange die Frist für die Ausschlagung des Erbes oder die Annahme der Rechtsnachfolge noch läuft, können Verfahren zur Vollstreckung in den Nachlass nur in Bezug auf diesen Nachlass geführt werden. In diesem Fall besteht keine Möglichkeit, wegen persönlicher Verpflichtungen des Rechtsnachfolgers in den Nachlass zu vollstrecken.
Gilt ein Vollstreckungstitel auch für den Rechtsnachfolger des darin benannten Gläubigers oder Schuldners, so nimmt der Gerichtsvollzieher den Titel zur Vollstreckung an, sofern ihm zum Nachweis der Rechtsnachfolge eine Gerichtsentscheidung, ein Auszug aus einem öffentlichen Register oder eine notarielle Urkunde vorgelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn eine Gerichtsentscheidung in Bezug auf den Besitzer eines Streitgegenstands vollstreckt wird und der Besitzer wechselt, nachdem die Gerichtsentscheidung ergangen ist.
Ein Beteiligter an einem Vollstreckungsverfahren kann innerhalb von zehn Tagen, nachdem er Kenntnis von der Entscheidung oder Maßnahme des Gerichtsvollziehers im Zusammenhang mit der Vornahme oder Nichtvornahme der Vollstreckung erlangt hat oder hätte erlangen müssen, bei dem Gerichtsvollzieher Beschwerde gegen dessen Entscheidung oder Maßnahme einlegen, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Ein Verfahrensbeteiligter kann gegen die Entscheidung des Gerichtsvollziehers in Bezug auf eine Beschwerde innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Landgericht, in dessen Bezirk sich das Büro des Gerichtsvollziehers befindet, Rechtsmittel einlegen. Rechtsmittel bei Gericht können nur eingelegt werden, wenn zuvor Beschwerde bei dem Gerichtsvollzieher eingelegt wurde.
Gegen die Entscheidung eines Richters im Vollstreckungsverfahren können Rechtsmittel eingelegt werden, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Verfahrensbeteiligte können auch Rechtsmittel gegen das Urteil eines Landgerichts einlegen, mit dem die Aussetzung eines Rechts oder einer Genehmigung des Schuldners sowie das Verbot der Erteilung eines Rechts oder einer Genehmigung für den Schuldner nach Maßgabe der Zivilprozessordnung (tsiviilkohtumenetluse seadustik) verhängt wurde. Gegen ein Urteil des Bezirksgerichts über die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts können Rechtsmittel eingelegt werden.
Der Schuldner kann gegen einen Gläubiger klagen, um eine Zwangsvollstreckung aufgrund eines Vollstreckungstitels für unzulässig erklären zu lassen, insbesondere mit der Begründung, dass die Forderung befriedigt, aufgeschoben oder aufgerechnet wurde. Die Befriedigung der Forderung berührt die Gültigkeit oder Rechtskraft des Vollstreckungstitels nicht. Der Widerspruch sind nur dann zulässig, wenn die Gründe dafür erst eingetreten sind, nachdem die Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt hat. Eine solche Klage kann bis zum Ende des Vollstreckungsverfahrens eingereicht werden (§ 221 der Vollstreckungsverfahrensordnung).
Wenn ein Dritter ein Recht, insbesondere ein Eigentumsrecht oder ein beschränktes dingliches Recht an einer von der Zwangsvollstreckung betroffenen Sache hat, durch das die Zwangsvollstreckung verhindert wird, kann er bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, beantragen, dass die Sache von der Vollstreckung ausgenommen oder die Zwangsvollstreckung aus anderen Gründen für unzulässig erklärt wird.
Innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Versteigerungsprotokolls kann ein Beteiligter des Vollstreckungsverfahrens bei einem Gericht Klage einreichen, um die Versteigerung für ungültig erklären zu lassen, wenn Vermögen an eine Person veräußert wurde, die nicht zum Erwerb berechtigt war, oder wenn die Versteigerung auf der Grundlage einer nichtigen Pfändung durchgeführt wurde oder andere wesentliche Bedingungen für die Versteigerung nicht eingehalten wurden. Wird eine Versteigerung für ungültig erklärt, kann der Schuldner nach § 80 des Gesetzes über das Eigentumsrecht (ajaõigusseadus) verlangen, dass ein Käufer den erworbenen Gegenstand freigibt; sollte dies nicht möglich sein, kann er einen Anspruch nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung geltend machen. Verfahrensbeteiligte können verlangen, dass der Gerichtsvollzieher für entstandenen Schaden nach den Bestimmungen des Gerichtsvollziehergesetzes (kohtutäituri seadus) Schadensersatz leistet.
Die Durchführung von Vollstreckungsverfahren ist in der Vollstreckungsverfahrensordnung geregelt. Beschränkungen für die Pfändung von Vermögen sind in § 53 Absatz 1 geregelt; danach ist es verboten, mehr Vermögenswerte eines Schuldners zu pfänden, als zur Befriedigung der Forderung des Gläubigers und zur Deckung der Vollstreckungskosten erforderlich sind, außer wenn die Forderung auf andere Weise nicht befriedigt werden kann. Eine Pfändung ist ungültig und hat keine Rechtsfolgen, wenn Verfahrensvorschriften grob verletzt worden sind, insbesondere:
1. wenn Vermögen ohne gültigen Vollstreckungstitel gepfändet wurde
2. wenn dem Schuldner kein Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde
3. wenn die Pfändung von einer unbefugten Person durchgeführt wurde
4. wenn der Schuldner nicht in vollem Umfang über seine Rechte im Vollstreckungsverfahren aufgeklärt wurde und dies eine Verletzung seiner Rechte zur Folge hatte (§ 55 der Vollstreckungsverfahrensordnung)
Sachen, die nicht beschlagnahmt werden dürfen, sind in § 66 der Vollstreckungsverfahrensordnung aufgeführt. Die folgenden Sachen dürfen in einem Vollstreckungsverfahren weder gepfändet noch veräußert werden:
1. persönliche Gebrauchsgegenstände des Schuldners sowie Haushaltsgegenstände, Küchenartikel, Kleidung, Bettzeug, Betten und andere für die Haushaltsführung unerlässliche Gegenstände unter Berücksichtigung der Höhe der ausstehenden Schulden
2. mindestens ein technisches Gerät, das es dem Schuldner ermöglicht, sein Recht auf Zugang zu Information nach § 44 Absatz 1 der Verfassung der Republik Estland (Eesti Vabariigi põhiseadus) wahrzunehmen
3. Nahrungsmittel für den Schuldner und seine Familie für einen Monat und Material zum Beheizen der Wohnung während einer Heizperiode, oder, falls eine Lieferung zum Zeitpunkt der Vollstreckung nicht möglich ist und die Beschaffung nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, der für diese Beschaffung benötigte Geldbetrag
4. landwirtschaftliche Geräte, Vieh, Düngemittel und landwirtschaftliche Primärerzeugnisse eines Landwirts, die für den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie bis zur nächsten Ernte unerlässlich sind
5. Gegenstände, die für die Fortführung der wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit oder des Arbeits- oder Dienstleistungsverhältnisses einer natürlichen Person unerlässlich sind
6. Bücher und andere Gegenstände, die der Schuldner oder Familienmitglieder für Studien oder die Religionsausübung benötigen
7. Buchführungsunterlagen, Familienunterlagen, Eheringe, Orden und Abzeichen, die dem Schuldner gehören
8. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere medizinische Hilfsmittel, die wegen einer körperlichen Einschränkung vom Schuldner oder Familienmitgliedern benötigt werden
9. die für eine Beerdigung in der Familie des Schuldners erforderlichen Gegenstände
10. Museumssammlungen von staatlichen Museen, kommunalen Museen und Museen juristischer Personen des öffentlichen Rechts und Gegenstände, die zu diesen Sammlungen gehören, sowie Sammlungen oder Gegenstände staatlicher Museen, deren Nutzung einer Stiftung übertragen wurde
11. Archivdokumente
12. sonstige Sachen, deren Pfändung gegen das Recht oder die guten Sitten verstoßen würde
13. staatliche Vermögenswerte im beschränkten Handel und Gegenstände, die der Staat oder eine lokale Gebietskörperschaft als Schuldner für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt und deren Übertragung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde Bevor eine entsprechende Entscheidung getroffen wird, muss die Stellungnahme des Vertreters eines zuständigen Ministeriums oder einer zuständigen Behörde eingeholt werden.
Die unter den Nummern 1, 2, 4 und 5 genannten Sachen dürfen gepfändet werden, wenn die Zwangsvollstreckung von einem Verkäufer aufgrund eines finanziellen Anspruchs verlangt wird, der durch einen beim Verkauf der Sachen vereinbarten Eigentumsvorbehalt gesichert ist. Für die Religionsausübung benötigte Gegenstände unter Punkt 6 dürfen gepfändet werden, wenn ihre Verwendung gegen die guten Sitten verstößt oder strafbar ist.
Nach § 67 der Vollstreckungsverfahrensordnung dürfen Tiere, die zu nichtkommerziellen Zwecken zu Hause gehalten werden, nicht gepfändet werden. Auf Antrag eines Gläubigers kann das Gericht aber die Pfändung eines besonders wertvollen Tieres zulassen, wenn das Pfändungsverbot in erheblichem Maße die Interessen des Gläubigers verletzen würde, die das Tierschutzinteresse oder das berechtigte Interesse des Schuldners überwiegen.
Beschränkungen hinsichtlich der Pfändung von Einkommen sind in den §§ 131 und 132 der Vollstreckungsverfahrensordnung geregelt. Vollstreckt werden kann nicht in:
1. staatliche Familienleistungen
2. Sozialleistungen für Behinderte
3. Sozialleistungen im Sinne des Sozialfürsorgegesetzes (sotsiaalhoolekande seadus)
4. Ausgleichszahlungen nach § 351 Absatz 3 des Gesetzes über künstliche Befruchtung und Embryonenschutz (kunstliku viljastamise ja embrüokaitse seadus)
5. Arbeitslosenunterstützung, Beihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Wohngeld sowie Existenzgründungszuschüsse aus dem Estnischen Arbeitslosenversicherungsfonds (Eesti Töötukassa)
6. Entschädigungszahlungen für Verletzungen oder Erkrankungen, ausgenommen Ausgleichszahlungen für Einkommensausfälle und immaterielle Schäden
7. Erwerbsfähigkeitsbeihilfe
8. gesetzliche Unterhaltszahlungen
9. Elterngeld
10. Krankenversicherungsleistungen im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes (ravikindlustuse seadus), ausgenommen Leistungen wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
11. staatliche Altersrente in der gesetzlich vorgesehenen Höhe
12. Überbrückungsgeld nach Haftentlassung
Wenn eine Vollstreckung in andere Vermögenswerte des Schuldners die Forderung des Gläubigers nicht vollständig befriedigt hat oder vermutlich nicht vollständig befriedigen wird und die Pfändung in Anbetracht der Art der Forderung und der Höhe des Einkommens angemessen ist, kann in den oben unter den Nummern 6 bis 9 genannten Fällen auf Antrag des Gläubigers in das Einkommen des Schuldners vollstreckt werden. Der Gerichtsvollzieher hört den Schuldner nach Möglichkeit an, bevor er eine Entscheidung trifft.
Einkommen wird nicht gepfändet, wenn es die vorgeschriebene Höhe des Mindestlohns für einen Monat oder einen entsprechenden Einkommensanteil für eine Woche oder einen Tag nicht übersteigt.[2] Wenn der Schuldner eine andere Person finanziell versorgt oder gesetzliche Unterhaltszahlungen für sie leistet, wird der pfändungsfreie Betrag für jede abhängige Person um ein Drittel des monatlichen Mindestlohns erhöht (außer bei einer Zwangsvollstreckung wegen der Pflicht zum Kindesunterhalt). Von Einkünften, die den nicht pfändbaren Betrag übersteigen, können bis zu zwei Drittel des Betrags, der dem Fünffachen des Mindestlohns entspricht, und alle Einkünfte, die das Fünffache des Mindestlohns übersteigen, gepfändet werden, sofern der zu pfändende Betrag zwei Drittel des Gesamteinkommens nicht übersteigt (dies gilt nicht, wenn wegen einer Unterhaltsforderung zwangsvollstreckt werden soll).
Nach § 133 der Vollstreckungsverfahrensordnung hebt der Gerichtsvollzieher die Pfändung des Kontos des Schuldners auf dessen Antrag innerhalb von drei Arbeitstagen bis zur Höhe des pfändungsfreien Einkommens des Schuldners auf (Beschränkungen nach den §§ 131 und 132 der Vollstreckungsverfahrensordnung). Gehen Einkünfte für mehr als einen Monat auf dem Konto des Schuldners ein, hebt der Gerichtsvollzieher innerhalb von drei Arbeitstagen auf Antrag des Schuldners die Kontopfändung in Höhe des pfändungsfreien Einkommens des Schuldners für jeden im Voraus bezahlten Monat im Einklang mit den in den §§ 131 und 132 der Vollstreckungsverfahrensordnung vorgesehenen Beschränkungen auf. Wenn der Zeitraum für die Verwendung der auf dem Konto des Schuldners eingegangenen Einkünfte nicht bestimmt werden kann, sichert der Gerichtsvollzieher dem Schuldner ein pfändungsfreies Einkommen für einen Monat zu. Bis zur Entscheidung über den Antrag kann der Gerichtsvollzieher die Überweisung von Geldern aus einem gepfändeten Konto an die Gläubiger aussetzen und das Konto von der Pfändung ausnehmen, soweit dies erforderlich ist, um den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie zu sichern.
[2] Nach § 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 139 der Regierung der Republik Estland vom 18. Dezember 2015 beträgt der monatliche Mindestlohn für Vollzeitbeschäftigte ab dem 1. Januar 2016 430 EUR und nach § 1 Absatz 2 der Verordnung ab dem 1. Januar 2017 470 EUR.
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