

Die Vollstreckung (impliziert Zwangsvollstreckung, denn wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen freiwillig nachkommt, ist kein Verfahren erforderlich) umfasst alle Verfahren, die es ermöglichen, den Schuldner zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem vollstreckbaren Titel zu zwingen. Vollstreckbare Titel sind in erster Linie (französische und ausländische) Urteile und notarielle Urkunden, die für vollstreckbar erklärt worden sind (siehe Abschnitt 2). Nach französischem Recht können diese Titel dem Schuldner drei unterschiedliche Verpflichtungen auferlegen: Zahlung, Handlung oder Unterlassung sowie Heraus- oder Rückgabe.
Vollstreckt werden kann nur in das Vermögen des Schuldners. Es gibt keine Vollstreckung gegen Personen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Schuldner nicht allein deshalb inhaftiert werden kann, weil er seine Schulden nicht zurückgezahlt hat. Allerdings stellt die Weigerung, bestimmte Verpflichtungen (Unterhaltspflichten) zu erfüllen, eine strafbare Handlung dar und kann zu einer strafrechtlichen Verfolgung und Anordnung einer Haftstrafe gegen den Schuldner führen. Das Gleiche gilt für eine durch den Schuldner in betrügerischer Weise herbeigeführte Insolvenz.
Zahlungsverpflichtungen sind durch die Pfändung von Geldbeträgen sowie von beweglichen oder unbeweglichen Sachen des Schuldners durchsetzbar. Betrifft die Pfändung einen Geldbetrag, wird der gepfändete Betrag dem Gläubiger zugewiesen (beispielsweise bei der Pfändung eines Bankkontos). Betrifft die Pfändung bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände des Schuldners, werden diese in einer Zwangsversteigerung veräußert; der Verkaufserlös steht dem Gläubiger bis zur Höhe seiner Forderung zu.
Verpflichtungen zur Heraus- oder Rückgabe werden je nach Art des betreffenden Vermögensgegenstands unterschiedlich gehandhabt. Bei beweglichem Eigentum wird der betreffende Vermögenswert im Wege einer Pfändung beschlagnahmt, und dann dem rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben. Handelt es sich um Immobilien, erhält der Eigentümer sein Grundeigentum zurück, indem der Bewohner zur Räumung gezwungen wird.
Da es verboten ist, eine Person zur Erfüllung einer Verpflichtung durch Handeln oder Unterlassen zu nötigen, wird der Schuldner vom Gericht durch die Verhängung einer Geldstrafe zur Erfüllung seiner Verpflichtung angehalten. Die Geldstrafe entspricht dem Betrag, den der Schuldner zu zahlen hat, wenn er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Höhe des Betrags richtet sich nach dem Zeitraum, in dem der Schuldner nicht tätig geworden ist (wenn er zu einer Handlung verpflichtet war), oder aber danach, wie oft er gegen seine Verpflichtung zu einer Unterlassung verstoßen hat. Da eine Verpflichtung zur Zahlung und zu einer Heraus- oder Rückgabe ebenfalls als Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung ausgelegt werden kann, kann zusätzlich zu anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auch eine Geldstrafe verhängt werden.
Es sei darauf hingewiesen, dass grundsätzlich nur Verpflichtungen aus einem Vollstreckungstitel Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein können.
Grundsätzlich sind Gerichtsvollzieher für die Durchführung der Zwangsvollstreckung zuständig. Sie sind Beamte, ernannt vom Justizminister, der prüft, ob sie ihren Pflichten unter Einhaltung strenger ethischer Regeln nachkommen. Gerichtsvollzieher werden für ihre Leistungen bezahlt (siehe Abschnitt 8). Der Gläubiger trägt die Kosten der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die ihm der Schuldner anschließend erstatten muss.
Wenn eine Forderung vor Gericht geltend gemacht werden soll, ist in der Regel der Vollstreckungsrichter zuständig, bei dem es sich um einen spezialisierten Richter am Landgericht (Tribunal de grande instance) handelt.
Dies gilt jedoch nicht für die Pfändung von Arbeitseinkünften, mit der das Amtsgericht (juges d’instance) zu befassen ist.
Sicherungsmaßnahmen werden in der Regel vom Vollstreckungsrichter genehmigt, sie können jedoch in Ausnahmefällen auch vom Präsidenten des Handelsgerichts (tribunal de commerce) genehmigt werden, wenn damit eine Forderung gesichert werden soll, die in die Zuständigkeit des Handelsgerichts fällt.
Wer einen Gerichtsvollzieher mit der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beauftragen will, benötigt dazu keinen Rechtsanwalt.
Bei Verfahren zur Pfändung von unbeweglichem Vermögen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts hingegen zwingend vorgeschrieben. In Ausnahmefällen kann der Schuldner ohne Rechtsbeistand beim Vollstreckungsrichter die Genehmigung einer gütlichen Veräußerung seines Vermögens beantragen.
In anderen Zwangsvollstreckungsverfahren muss kein Rechtsbeistand hinzugezogen werden, wenn eine Forderung vor Gericht geltend gemacht wird. Die Parteien können persönlich vor Gericht auftreten. Wenn sie möchten, können sie sich aber auch von einem Rechtsanwalt, von ihrem Ehegatten, ihrem Lebensgefährten, einer Person, mit der sie einen zivilrechtlichen Partnerschaftsvertrag geschlossen haben, von direkten Verwandten, von anderen Verwandten bis einschließlich dritten Grades oder von Personen aus dem Kreis ihrer persönlichen Mitarbeiter oder ihres Unternehmens unterstützen oder vertreten lassen.
In Artikel L. 111-3 des Zivilvollstreckungsgesetzbuchs (Code des procédures civiles d’exécution) sind die in Frankreich anerkannten vollstreckbaren Titel aufgeführt. Dabei handelt es sich um:
Die Entscheidungen ordentlicher Gerichte sind vollstreckbar und können daher die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ermöglichen, sofern sie nicht Gegenstand einer Aussetzung der Vollstreckung, d. h. eines Rechtsbehelfs oder Widerspruchs sind oder der Richter die vorläufige Vollstreckung seiner Entscheidung angeordnet hat. Entscheidungen von Verwaltungsgerichten sind auch dann vollstreckbar, wenn Rechtsbehelfe dagegen eingelegt werden können.
Zulässige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
Wer über einen vollstreckbaren Titel verfügt, kann in der Regel alle im Zivilvollstreckungsgesetzbuch vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ohne vorherige richterliche Genehmigung einleiten. Davon ausgenommen sind zwei Zwangsvollstreckungsverfahren, die nur mit vorheriger richterlicher Genehmigung des Richters eingeleitet werden können:
Auch die Pfändung im Wert von unter 535 EUR in Wohnräumen muss vorab vom Vollstreckungsrichter genehmigt werden.
Das Zivilvollstreckungsgesetzbuch sieht unterschiedliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je nach Art des Vermögens (unbewegliches Vermögen, bewegliches Sachvermögen, Geld usw.) vor (siehe Abschnitt 4.2). In jedem Fall müssen diese Maßnahmen auf das zur Einziehung der Forderung notwendige Maß begrenzt sein, und sie dürfen nicht missbräuchlich ausgewählt werden.
Abweichend von dem Grundsatz, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nur auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels eingeleitet werden dürfen, können bis zur Ausstellung eines Vollstreckungstitels Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden. Sie ermöglichen es dem Gläubiger, seine Rechte in Erwartung eines Vollstreckungstitels zu sichern.
Bei diesen Sicherungsmaßnahmen handelt es sich um Pfändungen und Pfandrechte. Sie werden vom Richter genehmigt, wenn die Forderung des Antragstellers grundsätzlich begründet erscheint und der Antragsteller auf Umstände hinweist, die die Einziehung gefährden können. Eine vorherige richterliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Gläubiger über ein Urteil verfügt, das noch nicht vollstreckbar ist. Unter diesen Voraussetzungen getroffene Maßnahmen werden unwirksam, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht umgehend (innerhalb von acht Tagen) davon in Kenntnis setzt und der Gläubiger kein Verfahren in der Hauptsache eingeleitet hat, um eine Gerichtsentscheidung zur Bestätigung seiner Forderung zu erwirken.
Zeitraum für die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
Vollstreckungsmaßnahmen dürfen nur zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr durchgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist ihre Durchführung untersagt, außer wenn der Vollstreckungsrichter sie vorab genehmigt hat.
Kosten der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
Die Leistungen des Gerichtsvollziehers werden vergütet. Der Gläubiger kommt für die Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf, die ihm der Schuldner später zusätzlich zur Begleichung seiner Schulden erstatten muss. Einen Teil der Kosten trägt der Gläubiger aber auch selbst.
Die Vergütung der Gerichtsvollzieher ist durch das Dekret Nr. 2016-230 vom 26. Februar 2016 und einen Erlass vom 26. Februar 2016 geregelt; darin sind die Gebühren für die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen festgesetzt. Nach dieser Gebührenordnung werden in erster Linie folgende Beträge erhoben:
– für jede Maßnahme ein fester Betrag, der durch den Beschluss pauschal festgesetzt wird; je nach Höhe der Forderung wird dieser feste Betrag mit 0,5 (Forderung bis maximal 128 EUR), mit 1 (Forderung von 128 bis 1280 EUR) oder mit 2 (Forderung über 1280 EUR) multipliziert;
– eine Gebühr für die Einleitung des Verfahrens, die für jeden Vollstreckungstitel nur einmal erhoben werden kann; sie beträgt 4,29 EUR bei Forderungen unter 76 EUR; danach steigt sie proportional zur Höhe der Forderung bis maximal 268,13 EUR;
– eine Eintreibungsgebühr; dabei handelt es sich um eine anteilige Staffelung der Gebühr, die der Gerichtsvollzieher erst dann erhebt, wenn er die Forderung ganz oder teilweise eingezogen hat; in jedem Fall muss der Gläubiger einen Teil dieser Kosten tragen (Artikel A. 444-32 Handelsgesetzbuch (Code de commerce));
– Gebühren für die Fallbearbeitung; der Gerichtsvollzieher stellt für jede vom Schuldner gezahlte Rate einen Betrag von 6,42 EUR in Rechnung mit Ausnahme der Restschuld, auf die er keine Gebühr erheben kann; diese Gebühren dürfen nicht mehr als 33 EUR für ein Verfahren betragen;
– Wegegeld in Höhe von 7,68 EUR (8,80 EUR bei ausschließlich elektronischer Zustellung);
– Mehrwertsteuer (20 %);
– bis auf wenige Ausnahmen eine Pauschalsteuer in Höhe von 14,89 EUR (Stand: 1. Januar 2017), die Gerichtsvollzieher an den Staat abführen müssen;
– Portokosten für Briefe, bei denen es sich um obligatorische Verfahrensformalitäten handelt;
– Ausgaben für Schlüsseldienste, Umzüge, Garagen und Lagerung von Mobiliar (laut Rechnung).
So fallen beispielsweise bei einer eingezogenen Forderung von 10 000 EUR für verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen mindestens folgende Beträge an:
Zu diesen Festbeträgen kommen anteilige Gebühren hinzu, die sich für den gesamten Forderungsbetrag auf 707,52 EUR einschließlich Steuern belaufen; davon trägt der Schuldner 118,46 EUR und der Gläubiger 589,06 EUR.
Für die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels ist in der Regel kein Gerichtsbeschluss erforderlich (siehe Abschnitt 3.1).
Gläubiger, die keinen vollstreckbaren Titel besitzen, können Sicherungsmaßnahmen einleiten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Abschnitt 3.1).
Grundsätzlich kann das gesamte Vermögen des Schuldners einer Zwangsvollstreckung unterliegen.
In Ausnahmefällen sieht das Gesetz jedoch vor, dass bestimmte Vermögenswerte nicht gepfändet werden dürfen. Dies gilt insbesondere für:
In bestimmten Fällen stehen auch Vermögenswerte von Einzelunternehmern ganz oder teilweise unter besonderem Schutz.
Die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen und geschuldete Geldbeträge erfolgt in mehreren Phasen. Zunächst nimmt der Gerichtsvollzieher die Pfändung vor. Pfändung bedeutet, dass der Schuldner über diese Vermögensgegenstände nicht mehr verfügen darf. Er darf die gepfändeten beweglichen Sachen nicht veräußern. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, stellt dies eine Straftat dar. Gepfändete Geldbeträge auf dem Konto des Schuldners sind gesperrt. Danach informiert der Gerichtsvollzieher den Schuldner über die Pfändung. Wenn der Schuldner keinen Widerspruch gegen die Pfändung beim Vollstreckungsrichter einlegt, kann der Gerichtsvollzieher die beweglichen Sachen beschlagnahmen, um sie öffentlich versteigern zu lassen, oder die Übergabe der gepfändeten Geldbeträge veranlassen. Wenn Widerspruch eingelegt wurde, entscheidet der Vollstreckungsrichter und genehmigt entweder die Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder beendet sie, wenn sie nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Zur Zwangsvollstreckung in Immobilien werden unbewegliche Vermögensgüter gepfändet. Das Verfahren beginnt damit, dass der Gerichtsvollzieher einen Zahlungsbefehl mit Pfändungswirkung an den Schuldner ausstellt, sodass dieser nicht mehr über das Vermögen verfügen darf. Der Gläubiger wendet sich dann an den Vollstreckungsrichter, damit dieser über das weitere Vorgehen entscheiden kann. Ist ein gütlicher Verkauf der Immobilie möglich und vom Schuldner beantragt worden, ordnet der Richter den gütlichen Verkauf an und setzt eine Frist für den Abschluss dieses Verkaufs fest. Ist ein gütlicher Verkauf nicht möglich bzw. gar gescheitert, ordnet der Richter die Zwangsversteigerung der Immobilie an. Die öffentliche Versteigerung findet in Anwesenheit des Richters statt.
Vollstreckbare Titel können in der Regel innerhalb von 10 Jahren vollstreckt werden (Artikel L. 111-4 Zivilvollstreckungsgesetzbuch). Die Frist beginnt mit der Einleitung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme auf der Grundlage dieses Titels.
Diese Frage betrifft nur:
– Pfändungen, wenn der Gläubiger noch keinen Vollstreckungstitel besitzt,
– die Pfändung von Erwerbseinkommen,
– die Pfändung beweglicher Vermögensgegenstände.
Diese Verfahren sind die einzigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die von einem Vollstreckungsrichter zu genehmigen sind. Gegen die Entscheidung des Richters kann je nach Höhe der Forderung Berufung oder ein Rechtsmittel beim Kassationshof (Cour de cassation) eingelegt werden.
Vollstreckbare Titel können in der Regel innerhalb von 10 Jahren vollstreckt werden (Artikel L. 111-4 Zivilvollstreckungsgesetzbuch). Die Frist beginnt mit der Einleitung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme auf der Grundlage dieses Titels.
Vollstreckungsmaßnahmen dürfen nur zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr durchgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist ihre Durchführung untersagt, außer wenn der Vollstreckungsrichter sie vorab genehmigt hat.
Darüber hinaus müssen sich Vollstreckungsverfahren auf das zur Einziehung der Forderung notwendige Maß beschränken, und sie dürfen nicht missbräuchlich ausgewählt werden.
Zudem dürfen bestimmte Vermögensgegenstände nicht gepfändet werden (siehe Abschnitt 4.1). Jede Pfändung oder Veräußerung in Räumlichkeiten, die als Wohnraum genutzt werden, ist vorab zu genehmigen, wenn es sich dabei um die Beitreibung einer Forderung von weniger als 535 EUR handelt, die keine Unterhaltsansprüche betrifft (Artikel L. 221-2 und R. 221-2 Zivilvollstreckungsgesetzbuch).
Wenn der Schuldner von Vollstreckungsmaßnahmen befreit ist, darf nicht in Vermögensgegenstände vollstreckt werden, die diese Befreiung einschließt. Um in einen Vermögensgegenstand der betreffenden Person vollstrecken zu können, der von der Vollstreckung nicht befreit ist, bedarf es der vorherigen Genehmigung des Richters (Artikel L. 111-1 bis L. 111-3 und R. 111-1 bis R. 111-5 Zivilvollstreckungsgesetzbuch).
Links zum Thema
Website der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer (Chambre Nationale des Huissiers de Justice)
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