Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

Deutschland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Zwangsvollstreckung ist das Verfahren zur Durchsetzung eines privatrechtlichen Anspruchs mit staatlichem Zwang. Träger der Vollstreckungsgewalt ist allein der Staat, der als Inhaber des Zwangsmonopols hoheitlich durch seine Organe handelt.

Dem Gläubiger stehen verschiedene Maßnahmen zur Durchsetzung seines Anspruchs zur Verfügung:

  • Sachpfändung
  • Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten (insbesondere die Kontopfändung oder die Pfändung von Arbeitseinkommen)
  • Vermögensauskunft
  • Anordnung von Zwangsmaßnahmen zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen oder zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen
  • Eintragung einer Sicherungshypothek
  • Zwangsversteigerung
  • Zwangsverwaltung.

Die Zwangsvollstreckung ist in Deutschland vor allem in den §§ 704 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) und im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt.

Regelungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 655/2014, welche die grenzüberschreitende Vollstreckung von Forderungen unter den Mitgliedsstaaten der EU regelt, befinden sich in den §§ 946 ff. ZPO.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Hat der Schuldner im Inland keinen Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen befindet (§§ 13, 828 ZPO).

Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist (§ 869 ZPO i. V. m. § 1 ZVG).

Die Eintragung einer Sicherungshypothek erfolgt von dem Amtsgericht, bei dem das Grundbuch geführt wird (§ 867 ZPO, § 1 der Grundbuchordnung)

Das Prozessgericht des ersten Rechtszugs ist für die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen zuständig (§§ 887, 888, 890 ZPO).

In allen anderen Fällen erfolgt die Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher (§ 753 ZPO).

3 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Titel vollstreckt werden?

3.1 Zum Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach der jeweils beantragten Vollstreckungsmaßnahme. Die Zwangsvollstreckung findet statt aus rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteilen (§ 704 ZPO), Arresten und einstweiligen Verfügungen (§§ 929, 936 ZPO) sowie aus den in § 794 ZPO genannten weiteren Vollstreckungstiteln; hierzu gehören neben gerichtlichen Titeln auch Vergleiche vor einer Gütestelle, Anwaltsvergleiche und notarielle Urkunden. Mit dem vollstreckbaren Titel kann die Vollstreckungsmaßnahme bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

Die Gerichte entscheiden über den Antrag des Gläubigers in der Regel ohne vorherige Anhörung des Schuldners, um den Vollstreckungserfolg nicht zu gefährden. Das rechtliche Gehör wird im Rahmen der Maßnahme gewährt. Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch Beschluss. Die Beschlüsse des Gerichts sind mit der Erinnerung (§ 766 ZPO) oder der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) anfechtbar.

Für Vollstreckungsverfahren besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang (§ 78 ZPO).

Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers liegt auf der Mobiliarvollstreckung. Hierbei hat der Gerichtsvollzieher grundsätzlich auch die Befugnis zur Gewährung von Ratenzahlungen des Schuldners und die Aufgabe, auf eine zügige und gütliche Erledigung des Vollstreckungsverfahrens hinzuwirken. Eine ganz wesentliche Aufgabe des Gerichtsvollziehers ist die Abnahme der Vermögensauskunft, die der Schuldner eidesstattlich zu versichern hat. Darüber hinaus ist er zuständig für:

  • die Herausgabe beweglicher und unbeweglicher Sachen (Räumung);
  • die Beseitigung von Widerstand des Schuldners gegen Handlungen, die dieser zu dulden hat;
  • die zur Zwangsvollstreckung notwendigen Zustellungen im Parteibetrieb;
  • die Vollstreckung von Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen (soweit nicht das Gericht zuständig ist);
  • die Vollstreckung von Haftbefehlen nach verweigerter Abgabe der Vermögensauskunft.

Der Gerichtsvollzieher ist Landesbeamter des mittleren Justizdienstes und untersteht der Dienstaufsicht des für ihn zuständigen Direktors oder Präsidenten des Amtsgerichts. Bei der Ausführung der Vollstreckungsaufträge ist er jedoch sachlich unabhängig; im Wege der Dienstaufsicht kann hierauf kein Einfluss genommen werden. Maßnahmen und Kostenrechnungen des Gerichtsvollziehers sind im Wege der Erinnerung anfechtbar. Dasselbe gilt, wenn sich der Gerichtsvollzieher weigert, einen Auftrag auszuführen. Über Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (Erinnerung) entscheidet der Richter des Vollstreckungsgerichts.

Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen:

Je nach Art des zugesprochenen Anspruchs sieht das Gesetz unterschiedliche Möglichkeiten der Vollstreckung vor. Die unterschiedlichen Vollstreckungsmaßnahmen verursachen jeweils unterschiedlich hohe Kosten:

  • a. Sachpfändung:

Ist auf die Leistung einer bestimmten Geldsumme erkannt, kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Durchsetzung des Zahlungsanspruchs beauftragen. Die Pfändung beweglicher Sachen des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher löst gemäß Nummer 205 des Kostenverzeichnisses (KV) zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) eine Gebühr in Höhe von 28,60 Euro aus. Für den Verkauf des Pfandstücks oder die öffentliche Versteigerung als Versteigerung vor Ort oder als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform oder für die Verwertung in anderer Weise fällt nach Nummer 300 KV GvKostG eine weitere Gebühr in Höhe von 57,20 Euro an. Neben diesen Gebühren wird gemäß Nummer 500 KV GvKostG grundsätzlich jeweils ein Zeitzuschlag erhoben, wenn die Erledigung der Amtshandlung nach dem Inhalt des vom Gerichtsvollzieher zu erstellenden Protokolls mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt. Der Zuschlag beträgt für jede weitere angefangene Stunde 22,00 Euro. Hinzu kommen die notwendigen Auslagen des Gerichtsvollziehers, insbesondere in Form von Wegegeldern (Nummer 711 KV GvKostG).

  • b. Pfändung von Forderungen:

Aus einem Zahlungstitel kann ferner die gerichtliche Pfändung einer Forderung des Schuldners (z. B. des Anspruchs auf Zahlung von Arbeitsentgelt) und deren Überweisung an den Gläubiger zur Einziehung oder an Zahlungs statt beantragt werden (§§ 829, 835 ZPO). In der Regel werden die Pfändung und Überweisung einer Forderung gemeinsam beantragt und in einem (Pfändungs- und Überweisungs-) Beschluss verbunden. Das Verfahren über den Antrag löst gemäß Nummer 2111 des Kostenverzeichnisses (KV) zum Gerichtskostengesetz (GKG) eine Gebühr in Höhe von 22,00 Euro aus. Hinzu kommen die Kosten des Gerichtsvollziehers für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner und den Schuldner.

  • c. Abnahme der Vermögensauskunft:

Für die Abnahme der Vermögensauskunft erhebt der Gerichtsvollzieher gemäß Nummer 260 KV GvKostG eine Gebühr in Höhe von 36,30 Euro.

  • d. Immobiliarvollstreckung:

Die Zwangsvollstreckung in das Immobiliarvermögen des Schuldners erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung des Gläubigers im Grundbuch, durch Zwangsversteigerung oder durch Zwangsverwaltung des Grundstücks.

Für die Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch ist nach Nummer 14121 des Kostenverzeichnisses (KV) zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 nach dem Wert der zu sichernden Forderung (§ 53 Absatz 1 GNotKG) zu erheben. Eine Gebührentabelle für Werte bis 3 Millionen Euro ist diesen Hinweisen als Anlage 1 beigefügt.

Die Gerichtsgebühren für Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bestimmen sich nach Teil 2 Hauptabschnitt 2 Abschnitte 1 und 2 KV GKG. Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks oder über den Beitritt zum Verfahren wird eine Gebühr in Höhe von 110,00 Euro erhoben. Darüber hinaus fallen eine allgemeine Verfahrensgebühr, eine Gebühr für die Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten, eine Gebühr für die Erteilung des Zuschlags und eine weitere Gebühr für das Erlösverteilungsverfahren in Höhe jeweils eines Gebührensatzes von 0,5 an. Die Höhe der Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und die Abhaltung des Versteigerungstermins richten sich jeweils nach dem vom Vollstreckungsgericht festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert, § 54 Absatz 1 GKG). Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Wertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte (§ 54 Absatz 2, 3 GKG). Bei der Gebühr für die Erteilung des Zuschlags ist zudem der Betrag, in dessen Höhe der Ersteher als aus dem Grundstück befriedigt gilt, zu berücksichtigen (§ 54 Absatz 2 GKG). Eine Gebührentabelle für Werte bis 500.000 Euro ist diesen Hinweisen als Anlage 2 beigefügt. Neben den Gebühren werden die Auslagen des Verfahrens nach Teil 9 KV GKG gesondert erhoben, insbesondere die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlenden Kosten eines Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert der Immobilie (Nummer 9005 KV GKG).

Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren wird eine Gebühr in Höhe von 110,00 Euro erhoben. Darüber hinaus entsteht bei der Durchführung des Verfahrens eine Jahresgebühr in Höhe eines Gebührensatzes von 0,5, mindestens jedoch 132,00 Euro, im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens 66,00 Euro. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Einkünfte aus der Verwaltung (§ 55 GKG).

  • e. Herausgabevollstreckung, Anordnung von Zwangsmaßnahmen zur Erwirkung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung:

Ist der Schuldner zur Herausgabe einer beweglichen Sache verpflichtet, ist die Sache dem Schuldner vom Gerichtsvollzieher wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. Für diese Amtshandlung erhebt der Gerichtsvollzieher gemäß Nummer 221 KV GvKostG eine Gebühr in Höhe von 28,60 Euro. Neben der Gebühr wird nach Nummer 500 KV GvKostG ein Zeitzuschlag erhoben, wenn die Erledigung der Amtshandlung nach dem Inhalt des vom Gerichtsvollzieher zu erstellenden Protokolls mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt. Der Zuschlag beträgt für jede weitere angefangene Stunde 22,00 Euro.

Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache herauszugeben, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen (Zwangsräumung). Hierfür erwächst gemäß Nummer 240 KV GvKostG eine Gebühr in Höhe von 150,00 Euro. Auch hier wird nach Nummer 500 KV GvKostG ein Zeitzuschlag in Höhe von 22,00 Euro für jede weitere angefangene Stunde erhoben, wenn die Erledigung der Amtshandlung mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt. Hinzu kommen die Auslagen des Gerichtsvollziehers nach Abschnitt 7 KV GvKostG, insbesondere für die notwendige Zuziehung Dritter (z. B. Spediteurkosten, Kosten eines Schlüsseldienstes).

In Verfahren vor dem Prozessgericht mit dem Ziel der Erzwingung der Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Handlung, der Duldung der Vornahme einer Handlung oder der Unterlassung einer Handlung des Schuldners fällt eine Gerichtsgebühr in Höhe von jeweils 22,00 Euro nach Nummer 2111 KV GKG an.

3.2 Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen?

Auf Antrag des Gläubigers sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn er im Besitz eines Vollstreckungstitels ist, der den Anspruch des Gläubigers ausweist. Dabei kann es sich um rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteile (§ 704 ZPO) oder einen der in § 794 ZPO genannten Titel handeln (z. B. gerichtliche Vergleiche, Vollstreckungsbescheide oder notarielle Urkunden). Der Titel muss grundsätzlich mit der sogenannten Vollstreckungsklausel, die die Vollstreckbarkeit des Titels bescheinigt, versehen sein (§ 724 ZPO). Vollstreckungsbescheide, Arreste und einstweilige Verfügungen bedürfen nur in besonderen Fällen (§ 796 ZPO; §§ 929 Absatz 1, 936 ZPO) einer Vollstreckungsklausel. Außerdem darf die Vollstreckung nur beginnen, wenn der Titel dem Schuldner bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird ( 750 Absatz 1 ZPO).

4 Vollstreckungsmaßnahmen

4.1 Welche Vermögensobjekte des Schuldners unterliegen der Zwangsvollstreckung?

Der Zwangsvollstreckung unterliegen das bewegliche Vermögen, Forderungen und andere Vermögensrechte sowie Immobilien des Schuldners.

§ 811 ZPO nennt bestimmte Sachen, die nicht gepfändet werden dürfen. Damit soll dem Schuldner und den in seinem Haushalt lebenden Personen ein Mindestmaß an Gegenständen erhalten bleiben, die beispielsweise für den persönlichen Gebrauch oder die Berufsausübung erforderlich sind.

Pfändungsbeschränkungen gelten auch für die Pfändung von Arbeitseinkommen des Schuldners. Hier sehen die §§ 850 ff. ZPO bestimmte unpfändbare Beträge vor, die dem Schuldner zur Sicherung seines Existenzminimums verbleiben müssen. Pfändungsschutz für Kontoguthaben bietet das Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO). Auf diesem sind bestimmte Beträge (Pfändungsfreibeträge) unabhängig von der Herkunft der Gutschrift nicht der Pfändung unterworfen (§§ 899 ff. ZPO).

4.2 Welche Wirkungen haben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?

  • Im Hinblick auf den Schuldner

Die Vollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolgt durch Pfändung und Verwertung der gepfändeten Sache. Die Pfändung stellt einen hoheitlichen Akt dar, der zur Beschlagnahme des gepfändeten Gegenstandes führt. Die Beschlagnahme hat u.a. die Wirkung, dass dem Schuldner die Befugnis entzogen wird, über den gepfändeten Gegenstand zu verfügen.

  • Im Hinblick auf den Gläubiger

Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand (§ 804 Absatz 1 ZPO). Das Pfändungspfandrecht begründet ein Recht, den gepfändeten Gegenstand zu verwerten und sich aus dem Erlös zu befriedigen.

  • Im Hinblick auf dritte Personen

Bei der Pfändung und Überweisung von Forderungen des Schuldners gegen Dritte darf der Dritte nicht mehr an den Schuldner leisten; er kann die dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung nur noch an den Gläubiger schuldbefreiend erfüllen. Erfüllt der Dritte diese Verpflichtung nicht, so können sich u. U. Schadensersatzansprüche gegen ihn ergeben.

Hat der Gerichtsvollzieher bewegliche Sachen gepfändet, die nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten gehören, kann der Dritte sich mit der sogenannten Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) gegen die Pfändung seiner Sache wehren.

4.3 Wie lange sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig?

Rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden verjähren gemäß § 197 BGB in 30 Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Gläubiger jederzeit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.

5 Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsbewilligung?

Ein Verfahren der allgemeinen Vollstreckungsbewilligung kennt das deutsche Recht nicht. Entsprechend ist insoweit auch kein besonderes Rechtsmittel vorgesehen.

Der Schuldner kann sich im Vollstreckungsverfahren gegen ihn belastende Maßnahmen wenden. So steht ihm der Rechtsbehelf der Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zur Verfügung. Entscheidungen, die im Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergangen sind, kann der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde anfechten (§§ 793, 567 ZPO). Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat keinen Einfluss auf die Fortsetzung des eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens; eine aufschiebende Wirkung tritt nicht ein.

Die Rechtsbehelfe (Erinnerung und sofortige Beschwerde) stehen auch den anderen im Verfahren Beteiligten (z. B. Gläubiger oder Drittschuldner) zu.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Es darf nicht das gesamte Vermögen des Schuldners gepfändet werden (sogenannte Kahlpfändung). Es gibt verschiedene Schutzvorschriften, die dem Schuldner ein würdevolles Leben ermöglichen sollen, siehe dazu oben unter 4.1.

Es darf auch nicht mehr gepfändet werden, als zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist (Verbot der Überpfändung, § 803 ZPO).

 

Anlage 1

Geschäftswert
bis … €

Gebühr
Tabelle B
… €

Geschäftswert
bis … €

Gebühr
Tabelle B
… €

Geschäftswert
bis … €

Gebühr
Tabelle B
… €

500

15,00

200 000

435,00

1 550 000

2 615,00

1 000

19,00

230 000

485,00

1 600 000

2 695,00

1 500

23,00

260 000

535,00

1 650 000

2 775,00

2 000

27,00

290 000

585,00

1 700 000

2 855,00

3 000

33,00

320 000

635,00

1 750 000

2 935,00

4 000

39,00

350 000

685,00

1 800 000

3 015,00

5 000

45,00

380 000

735,00

1 850 000

3 095,00

6 000

51,00

410 000

785,00

1 900 000

3 175,00

7 000

57,00

440 000

835,00

1 950 000

3 255,00

8 000

63,00

470 000

885,00

2 000 000

3 335,00

9 000

69,00

500 000

935,00

2 050 000

3 415,00

10 000

75,00

550 000

1 015,00

2 100 000

3 495,00

13 000

83,00

600 000

1 095,00

2 150 000

3 575,00

16 000

91,00

650 000

1 175,00

2 200 000

3 655,00

19 000

99,00

700 000

1 255,00

2 250 000

3 735,00

22 000

107,00

750 000

1 335,00

2 300 000

3 815,00

25 000

115,00

800 000

1 415,00

2 350 000

3 895,00

30 000

125,00

850 000

1 495,00

2 400 000

3 975,00

35 000

135,00

900 000

1 575,00

2 450 000

4 055,00

40 000

145,00

950 000

1 655,00

2 500 000

4 135,00

45 000

155,00

1 000 000

1 735,00

2 550 000

4 215,00

50 000

165,00

1 050 000

1 815,00

2 600 000

4 295,00

65 000

192,00

1 100 000

1 895,00

2 650 000

4 375,00

80 000

219,00

1 150 000

1 975,00

2 700 000

4 455,00

95 000

246,00

1 200 000

2 055,00

2 750 000

4 535,00

110 000

273,00

1 250 000

2 135,00

2 800 000

4 615,00

125 000

300,00

1 300 000

2 215,00

2 850 000

4 695,00

140 000

327,00

1 350 000

2 295,00

2 900 000

4 775,00

155 000

354,00

1 400 000

2 375,00

2 950 000

4 855,00

170 000

381,00

1 450 000

2 455,00

3 000 000

4 935,00

185 000

408,00

1 500 000

2 535,00

 

Anlage 2

Streitwert
bis ... €

Gebühr
... €

Streitwert
bis ... €

Gebühr
... €

500

38,00

50 000

601,00

1 000

58,00

65 000

733,00

1 500

78,00

80 000

865,00

2 000

98,00

95 000

997,00

3 000

119,00

110 000

1 129,00

4 000

140,00

125 000

1 261,00

5 000

161,00

140 000

1 393,00

6 000

182,00

155 000

1 525,00

7 000

203,00

170 000

1 657,00

8 000

224,00

185 000

1 789,00

9 000

245,00

200 000

1 921,00

10 000

266,00

230 000

2 119,00

13 000

295,00

260 000

2 317,00

16 000

324,00

290 000

2 515,00

19 000

353,00

320 000

2 713,00

22 000

382,00

350 000

2 911,00

25 000

411,00

380 000

3 109,00

30 000

449,00

410 000

3 307,00

35 000

487,00

440 000

3 505,00

40 000

525,00

470 000

3 703,00

45 000

563,00

500 000

3 901,00

 

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Letzte Aktualisierung: 18/01/2024

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