

Die Vollstreckung ist ein Stadium im Zivilverfahren, in dem Gerichtsvollzieher durch Gerichte, andere Einrichtungen oder Amtsträger ergangene Entscheidungen vollstrecken, wenn ein Schuldner (Beklagter) einer entsprechenden Entscheidung nicht innerhalb der in den Rechtsvorschriften oder durch das Gericht festgesetzten Frist freiwillig nachkommt.
Unter „Rechtsberufe: Lettland“ finden Sie weitere Angaben zu den Maßnahmen, die ein Gerichtsvollzieher anwenden darf.
Gerichtsvollzieher vollstrecken die Beschlüsse von Gerichten oder anderen Einrichtungen und führen weitere, in den Rechtsvorschriften im Einzelnen festgelegte Tätigkeiten aus.
Gerichtliche Beschlüsse sind vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig geworden sind; dies gilt nicht, wenn Rechtsvorschriften oder Gerichtsentscheidungen ihre sofortige Vollstreckung vorsehen. Gerichtsvollzieher sind berechtigt, auf der Grundlage einer Vollstreckungsurkunde ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten.
Nach dem Verfahren für die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen müssen folgende Beschlüsse von Gerichten, Richtern und anderen Einrichtungen vollstreckt werden:
Vorbehaltlich anderslautender Rechtsvorschriften unterliegt auch Folgendes den Verfahren für die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen:
Eine Vollstreckungsurkunde ist:
Gerichtliche und außergerichtliche Beschlüsse sind vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig geworden sind; dies gilt nicht, wenn Rechtsvorschriften oder Gerichtsentscheidungen ihre sofortige Vollstreckung vorsehen. Wird hinsichtlich der Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung eine freiwillige Vollstreckungsfrist festgelegt und wird die Entscheidung nicht vollstreckt, fertigt das Gericht einen Vollstreckungstitel aus, wenn die freiwillige Vollstreckungsfrist verstrichen ist. Gerichtsvollzieher sind berechtigt, auf der Grundlage einer Vollstreckungsurkunde ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten.
Ein Vollstreckungstitel wird von dem Gericht, das seinerzeit das Urteil in der betreffenden Rechtssache fällte, auf Antrag des Vollstreckungsbeamten ausgefertigt. Für jede Entscheidung muss jeweils ein Vollstreckungstitel ausgefertigt werden. Muss die Entscheidung an verschiedenen Orten vollstreckt werden, ist sie in irgendeinem Teil sofort zu vollstrecken oder ergeht die Entscheidung zugunsten mehrerer Kläger bzw. gegen mehrere Beklagte, muss das Gericht auf Ersuchen des Vollstreckungsbeamten mehrere Vollstreckungstitel ausfertigen. Werden mehrere Vollstreckungstitel ausgefertigt, muss in jedem einzelnen dieser Titel der genaue Vollstreckungsort bzw. der laut Vollstreckungstitel zu vollstreckende Teil der Entscheidung im Einzelnen angegeben werden; bei Solidarverpflichtungen muss der Beklagte genannt werden, bei dem die Vollstreckung ausweislich des betroffenen Vollstreckungstitels durchzuführen ist.
Soll eine Gerichtsentscheidung vollstreckt werden, muss der dem Vollstreckungsbeamten oder dessen bevollmächtigtem Vertreter erteilte Vollstreckungstitel zusammen mit einem Antragsschreiben bei einem Gerichtsvollzieher eingereicht werden.
In der Gerichtsvollzieherordnung und der vom Ministerkabinett am 14. März 2006 angenommenen „Verordnung Nr. 202 über das Führen von Aufzeichnungen vereidigter Gerichtsvollzieher“ werden die allgemeinen Fragestellungen bezüglich der Tätigkeit und des Führens von Aufzeichnungen vereidigter Gerichtsvollzieher geregelt.
Die Anwendung der in der Zivilprozessordnung festgelegten Vollstreckungsmaßnahmen im Verfahren der Vollstreckung von Gerichtsbeschlüssen oder Beschlüssen anderer Einrichtungen dient dem Ziel, die Rechte des Schuldners einzuschränken, um das Gleichgewicht zwischen den Rechten der Person, deren bürgerlichen Rechte oder gesetzlich geschützten Interessen betroffen waren, und der Pflicht des Schuldners, dem Beschluss des Gerichts (oder einer anderen Einrichtung) nachzukommen, wiederherzustellen.
Gerichtsvollzieher sind berechtigt, Vollstreckungsmaßnahmen gegen das bewegliche Vermögen eines Schuldners – unter Einschluss von bei anderen Personen hinterlegten Vermögensgegenständen – und dessen immaterielle Vermögenswerte sowie gegen Gelder, die Dritte dem Schuldner schulden (Arbeitsentgelt, diesem gleichgestellte Zahlungen, sonstiges Einkommen des Schuldners, Geldanlagen bei Kreditinstituten) sowie gegen unbewegliches Vermögen vorzunehmen.
Bestimmte, in den Rechtsvorschriften aufgeführte Wirtschaftsgüter und ganz oder teilweise im Besitz des Schuldners befindliche Gegenstände unterliegen keinen Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen von Vollstreckungstiteln (beispielsweise Haushaltsgegenstände und -geräte, Kleidung, Lebensmittel, Bücher, Instrumente und Werkzeuge, die der Schuldner für seine tägliche, seinem Lebensunterhalt dienende Arbeit benötigt usw.).
Folgende, ganz oder teilweise im Besitz des Schuldners befindliche Gegenstände unterliegen keinen Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen von Vollstreckungstiteln:
Vollstreckungsmaßnahmen können auch bei Folgendem nicht durchgeführt werden:
Wird gegen das bewegliche oder unbewegliche Vermögen oder das Einkommen des Schuldners eine Vollstreckungsmaßnahme getroffen, darf der Schuldner darüber nicht mehr frei verfügen.
Werden die Auflagen oder Anordnungen eines Gerichtsvollziehers nicht befolgt, erstellt der Gerichtsvollzieher eine Urkunde und reicht diese beim Gericht zur Entscheidung über das Verhalten der betreffenden Person ein. Das Gericht kann dem schuldigen Beteiligten eine Geldstrafe auferlegen – bis 360 EUR bei natürlichen Personen und bis 750 EUR bei Amtsträgern. Gegen den Gerichtsbeschluss kann Beschwerde erhoben werden.
In bestimmten Kategorien von Rechtssachen können für Verstöße gegen die Auflagen des Gerichtsvollziehers spezielle Sanktionen festgelegt werden.
Trifft der Gerichtsvollzieher bei Vollstreckungsmaßnahmen auf Widerstand, kann die Polizei hinzugezogen werden.
Kommt ein Schuldner einer Ladung nicht nach und erscheint nicht vor dem Gerichtsvollzieher, oder weigert er sich, Erklärungen abzugeben oder gesetzlich vorgeschriebene Auskünfte zu erteilen, ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, die Angelegenheit einem Gericht zur Entscheidung über das Verhalten des Schuldners vorzulegen. Das Gericht kann den Schuldner per Beschluss zum Erscheinen zu zwingen; ferner kann es eine Geldstrafe verhängen, die bei natürlichen Personen bis zu 80 EUR und bei Amtsträgern bis zu 360 EUR betragen kann. Gegen den Gerichtsbeschluss kann Beschwerde erhoben werden.
Stellt sich heraus, dass ein Schuldner vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, muss der Gerichtsvollzieher den Staatsanwalt einschalten.
Eine Vollstreckungsurkunde kann innerhalb von zehn Jahren, nachdem die Entscheidung eines Gerichts oder Richters rechtskräftig wurde, zur Vollstreckung eingereicht werden, sofern in den Rechtsvorschriften keine anderen Fristen festgelegt sind. Werden in einer Gerichtsentscheidung Ratenzahlungen festgesetzt, bleibt die Vollstreckungsurkunde über den gesamten Zeitraum, in dem Zahlungen fällig sind, in Kraft und die Zehnjahresfrist beginnt ab dem Fristende jeder einzelnen Zahlung.
Das Vollstreckungsverfahren wird auf der Grundlage eines gültigen, von einem Gericht oder einer anderen Einrichtung ausgefertigten Vollstreckungstitels eingeleitet. Die aufgrund eines Gerichtsbeschlusses oder des Beschlusses einer anderen Einrichtung mit einer Pflicht belegte Person kann nach dem allgemeinen Verfahren Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen (ihn anfechten). Dieses allgemeine Verfahren bestimmt sich nach den Rechtsvorschriften über das Einlegen von Rechtsmitteln gegen Gerichtsbeschlüsse oder Beschlüsse anderer Einrichtungen (Anfechtung).
Auf Antrag einer an der Rechtssache beteiligten Partei und in Anbetracht des Vermögensstandes oder sonstiger Umstände der beteiligten Parteien kann das für die Urteilsfindung in einer bestimmten Rechtssache zuständige Gericht einen Beschluss erlassen, die Vollstreckung der Entscheidung aufzuschieben, die Vollstreckung in Raten aufzuteilen oder Form bzw. Verfahren der Vollstreckung der Entscheidung zu ändern. Gegen einen Gerichtsbeschluss über den Aufschub der Vollstreckung einer Entscheidung, die Aufteilung der Vollstreckung der Entscheidung in Raten oder die Änderung der Form. bzw. des Verfahrens ihrer Vollstreckung kann innerhalb von zehn Tagen bei einem höheren Gericht Beschwerde eingelegt werden. Wird die Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung durch besondere Umstände be- oder verhindert, ist der Gerichtsvollzieher zudem berechtigt, dem für die Entscheidung zuständigen Gericht vorzuschlagen, die Vollstreckung einer Entscheidung aufzuschieben, die Vollstreckung der Entscheidung in Raten aufzuteilen oder die Form bzw. das Verfahren ihrer Vollstreckung zu ändern.
Auf der Grundlage eines Antrags eines Vollstreckungsbeamten oder eines Beschlusses des Gerichts oder Richters, die Vollstreckungsmaßnahme aufzuschieben bzw. die Veräußerung von Vermögen auszusetzen, oder auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses, die Vollstreckung aufzuschieben bzw. die Vollstreckung der Entscheidung in Raten aufzuteilen, kann ein Gerichtsvollzieher die Vollstreckung aufschieben.
Gläubiger oder Schuldner können – außer im Hinblick auf eine ungültige Auktion – im Wege einer begründeten Beschwerde gegen die Maßnahmen eines Gerichtsvollziehers zur Vollstreckung eines Urteils oder gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, entsprechende Maßnahmen durchzuführen, bei dem Bezirks- oder Stadtgericht Rechtsmittel einlegen, das laut der amtlichen Bestellung der Dienstsitz des Gerichtsvollziehers ist; zu erfolgen hat dies innerhalb von zehn Tagen ab dem Tag, an dem die angefochtenen Maßnahmen getroffen wurden, oder dem Tag, an dem einem Beschwerdeführer, der nicht über Zeit und Ort der zu treffenden Maßnahmen informiert wurde, die Maßnahmen bekannt werden.
Eine Beschwerde muss innerhalb von 15 Tagen in einer Gerichtsverhandlung geprüft werden. Der Schuldner und der Gläubiger sowie der Gerichtsvollzieher müssen von der Gerichtsverhandlung in Kenntnis gesetzt werden. Das Nichterscheinen dieser Personen muss kein Hindernis für die Prüfung der Angelegenheit darstellen.
Ein Richter kann auf der Grundlage des begründeten Antrags des Beschwerdeführers einen Beschluss über den Aufschub der Vollstreckungstätigkeiten, die Untersagung der Überweisung von Geldern an einen Gerichtsvollzieher, einen Gläubiger oder einen Schuldner oder die Aussetzung der Veräußerung von Vermögen erlassen. Der Beschluss muss sofort nach seinem Erlass umgesetzt werden.
Gegen den Gerichtsbeschluss kann Beschwerde erhoben werden.
Links
https://www.tm.gov.lv – Website des Justizministeriums
http://www.lzti.lv/ – Rat der vereidigten Gerichtsvollzieher Lettlands
https://tiesas.lv – Portal der Gerichte Lettlands
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