Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

Malta
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Vollstreckung bedeutet, dass ein Urteil vollzogen wird.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Das hängt von dem Antrag ab, der gestellt wurde. Die Eintragung einer Hypothek wird beispielsweise vom Leiter des öffentlichen Registers vorgenommen, nachdem eine beglaubigte Kopie des Urteils zusammen mit einer Bescheinigung des Urkundsbeamten vorgelegt wurde, aus der hervorgeht, dass gegen das Urteil keine Berufung eingelegt wurde und die Frist dafür verstrichen ist oder gegen das Urteil keine Berufung eingelegt werden kann.

3 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Titel vollstreckt werden?

Nach allgemeinem Recht, der maltesischen Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Code of Organisation and Civil Procedure) (Kapitel 12 der Gesetzessammlung für Malta (Laws of Malta)), gelten folgende Titel als vollstreckbar:

  • ein gerichtliches Schreiben, wenn die Schulden feststehen, beziffert und fällig sind, die Forderung nicht in der Vornahme einer Handlung besteht und die Summe der Schulden 25000 EUR nicht überschreitet. Dies ist in Paragraf 166A der maltesischen Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung geregelt;
  • Urteile und Entscheidungen der Gerichte von Malta;
  • Verträge, die von einem Notar in Malta oder einem anderen zu deren Entgegennahme berechtigten Beamten entgegengenommen wurden, wenn sich der Vertrag auf Schulden bezieht, die feststehen, beziffert und fällig sind, und er nicht in der Vornahme einer Handlung besteht;
  • die Steuer ausweisende Rechnungen über gerichtliche Gebühren und Auslagen, die zugunsten eines Anwalts, Prozessvertreters, Notars, Gerichtsgutachters oder eines sonstigen Gerichtssachverständigen oder Zeugen ausgestellt wurden, sofern diese die Steuer ausweisenden Rechnungen nicht rechtmäßig angefochten werden;
  • beim maltesischen Zentrum für Schiedsgerichtsbarkeit (Malta Arbitration Centre) eingetragene Schiedssprüche;
  • Wechsel und Schuldscheine;
  • Schlichtungsvereinbarungen, die von den an der Mediation beteiligten Parteien vollstreckbar gemacht wurden;
  • Entscheidungen des Gerichts für Verbraucherstreitigkeiten (Consumer Claims Tribunal).

Darüber hinaus gibt es zahlreiche andere Vollstreckungstitel, die aus Sondergesetzen wie beispielsweise Steuergesetzen hervorgehen.

3.1 Zum Verfahren

Vollstreckungstitel können den jeweiligen Umständen entsprechend durch die folgenden Akte vollzogen werden:

  • Beschlagnahmeverfügung in Bezug auf bewegliches Vermögen;
  • Beschlagnahmeverfügung in Bezug auf unbewegliches Vermögen;
  • Beschlagnahmeverfügung in Bezug auf einen Handelsunternehmen;
  • Zwangsversteigerung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen oder von Rechten, die mit unbeweglichem Vermögen verknüpft sind;
  • vollstreckbarer Pfändungsbeschluss in Bezug auf Vermögenswerte, die dem Schuldner gehören, sich aber im Besitz Dritter befinden;
  • Verfügung zur Zwangsräumung unbeweglichen Vermögens;
  • Beugehaftbeschluss;
  • Verfügung zur Festsetzung eines Schiffes;
  • Verfügung zur Festsetzung eines Luftfahrzeugs;
  • Notverfügung.

Tritt ein Vollstreckungstitel durch Paragraf 166A in Kraft, hat der Antragsteller, der die Eintragung eines gerichtlichen Schreibens beantragt, das den Kriterien eines Vollstreckungstitels entspricht, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts eine rechtsgültige Kopie des gerichtlichen Schreibens samt Nachweis der Zustellung sowie eine Kopie eines darauf gegebenenfalls erhaltenen Antwortschreibens vorzulegen.

Was andere Vollstreckungstitel betrifft, unterscheidet sich das Verfahren je nach Art des Vollstreckungstitels. Informationen hierzu können der maltesischen Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung, Paragraf 252 ff. entnommen werden.

3.2 Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen?

Die Voraussetzungen sind je nach Art der Vollstreckungsmaßnahme unterschiedlich. Informationen hierzu können der maltesischen Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung, Paragraf 252 ff. entnommen werden.

4 Vollstreckungsmaßnahmen

4.1 Welche Vermögensobjekte des Schuldners unterliegen der Zwangsvollstreckung?

Vollstreckt werden kann in bewegliches Vermögen, einschließlich:

  • Aktien und Anteile an Personenhandelsgesellschaften;
  • Lizenzen, die von einer zuständigen Behörde im Rahmen von durch den Justizminister erlassenen Verwaltungsvorschriften erteilt wurden;
  • Versicherungspolicen;
  • Sicherheitsleistungen und jedwede Rechte an geistigem oder gewerblichem Eigentum.

Von der Pfändung ausgeschlossen ist jedoch Folgendes:

  • Alltagskleidung, Bettwaren und Gegenstände und Möbelstücke, die für eine angemessene Lebensführung des Schuldners und seiner Familie als vernünftigerweise notwendig erachtet werden;
  • persönliche Dokumente und Bücher, die den Beruf des Schuldners, seiner Frau oder seiner Kinder betreffen;
  • die Register und Protokollbücher eines Notars;
  • Werkzeuge und Utensilien, die vom Schuldner, seiner Frau oder seinen Kindern für die Unterrichtung in einer Wissenschaft oder Kunst bzw. für die Ausübung einer Wissenschaft oder Kunst benötigt werden;
  • landwirtschaftliche Nutztiere und Geräte sowie geerntetes oder noch nicht geerntetes Obst und Gemüse;
  • Luftfahrzeuge, die ausschließlich für einen staatlichen Dienst, einschließlich des Postdienstes, jedoch nicht für kommerzielle Dienste bestimmt sind;
  • Seeschiffe, die komplett im Auftrag der maltesischen Regierung gechartert sind;
  • sakrale Gewänder und Gefäße, die in einer geweihten Kirche eingesetzt werden oder einem Priester, einem Orden oder einem Ordensmitglied gehören;
  • jedwedes Eigentum eines Mitglieds der maltesischen Polizei oder der maltesischen Streitkräfte (z. B. Waffen, Munition, Ausrüstung, Werkzeuge oder Bekleidung), das zur Ausübung der Dienstpflichten benötigt wird.

Unbewegliches Vermögen, Handelsunternehmen, Schiffe sowie Wasser- und Luftfahrzeuge unterliegen der Beschlagnahme.

Für die folgenden Vermögensgegenstände kann kein Pfändungsbeschluss ausgestellt werden:

  • jegliche Löhne oder Gehälter (einschließlich Prämien, Zuschlägen, Überstundenvergütungen und sonstiger Vergütungen);
  • jegliche im Sozialversicherungsgesetz genannten Leistungen, Rentenzahlungen, Beihilfen oder Hilfsleistungen oder sonstigen Beihilfen für Personen, die Rente vom Staat erhalten;
  • jegliche karitativen Zuwendungen oder Spenden der Regierung;
  • jegliche ausdrücklich für Unterhaltszwecke bestimmte Vermächtnisse, sofern dem Schuldner keine anderen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen und die Schuld sich nicht auf Unterhaltsforderungen bezieht;
  • jegliche von einem Richter von Amts wegen festgelegten oder durch einen öffentlich beurkundeten Vertrag vereinbarten, für Unterhaltszwecke fälligen Beträge, sofern sich die betreffende Schuld nicht auf Unterhaltsforderungen bezieht;
  • Gelder, die dem Schuldner im Rahmen von Darlehen für den Bau, die Errichtung und Instandhaltung eines Hauses, das als Hauptwohnsitz des Schuldners vorgesehen ist, erhielt;
  • Überziehungskredite bei Banken, ausgenommen Kreditkarten, mithilfe derer vom Schuldner geführte Handelsunternehmen geführt werden;
  • Bankbürgschaften und Kreditbriefe.

4.2 Welche Wirkungen haben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?

Die Wirkung besteht darin, dass Vollstreckungstitel durchgesetzt werden und somit einer Person ihr Vermögen rechtmäßig entzogen wird.

4.3 Wie lange sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig?

Das hängt vom Fall ab; generell lässt sich jedoch festhalten, dass Vollstreckungsbescheide so lange wirksam bleiben, wie der Titel, auf dessen Grundlage sie erlassen wurden, vollstreckbar bleibt. Der Pfändungsbeschluss in Bezug auf Vermögenswerte, die dem Schuldner gehören, sich aber im Besitz Dritter befinden, kann nicht verlängert werden und bleibt bis zu seiner Aufhebung durch einen Gerichtsbeschluss in Kraft.

5 Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsbewilligung?

Eine Person, gegen die ein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde, oder eine sonstige interessierte Person kann bei dem Gericht, das den Bescheid ausgestellt hat, eine vollständige oder nur teilweise Aufhebung des Vollstreckungsbescheids beantragen. Der Antrag muss der Gegenpartei angezeigt werden, die innerhalb von zehn Tagen eine Stellungnahme mit allen Gegenargumenten einzureichen hat, die sie geltend machen will. Nach Anhörung der Parteien entscheidet das Gericht über den Antrag. Gegen den genannten Beschluss können Rechtsmittel eingelegt werden, indem binnen sechs Tagen ab dem Zeitpunkt der Verlesung des Beschlusses in öffentlicher Sitzung ein Antrag gestellt wird.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Urteile der Obergerichte (Superior Courts) können nach zehn (10) Jahren ab dem Tag, an dem das Urteil oder der Beschluss vollstreckt worden sein kann, erneut vollstreckbar werden. Urteile der unteren Gerichte (Inferior Courts) oder des Gerichts für Streitigkeiten mit geringem Streitwert (Small Claims Tribunal) können nach Ablauf von fünf Jahren erneut vollstreckbar werden. Vollstreckbare Titel aufgrund eines Vertrags bei feststehenden, bezifferten und fälligen Schulden, Maßnahmen auf der Grundlage von Paragraf 166A Kapitel 12 der Gesetzessammlung für Malta sowie Wechsel und Schuldscheine können nach Ablauf von drei Jahren erneut vollstreckbar gemacht werden. Die erneute Vollstreckbarmachung erfolgt über einen Antrag beim zuständigen Gericht. Der Antragsteller muss außerdem die Art der Schulden oder der Forderung, aufgrund derer Vollstreckung begehrt wird, sowie die Tatsache, dass die Begleichung der Schulden oder eines Teils davon noch aussteht, unter Eid bestätigen. Darüber hinaus gilt unter diesen Umständen eine Verjährungsfrist von dreißig (30) Jahren, wobei diese Frist durch Einreichung des vorgenannten Antrags ausgesetzt werden kann.

 

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Letzte Aktualisierung: 15/12/2020

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