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Die Vollstreckung von Urteilen in Zivilverfahren einschließlich Handelssachen ist in der polnischen Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego) vom 17. November 1964 (Gesetzblatt der Republik Polen von 2021, Nummer 1805) geregelt.
Vollstreckung ist die Anwendung der gesetzlich verankerten Zwangsmaßnahmen durch die zuständigen nationalen Behörden, um Beträge, die Gläubigern geschuldet werden, auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels einzuziehen. Vollstreckungsverfahren beginnen mit der Einreichung eines Vollstreckungsantrags.
Der Vollstreckungstitel ist die Grundlage für eine Vollstreckung. In der Regel ist der Vollstreckungstitel ein Vollstreckungsbeschluss mit Vollstreckbarkeitsklausel (Artikel 776 ZPO). Die Klausel erübrigt sich bei manchen Beschlüssen von Gerichten der Mitgliedstaaten oder gerichtlichen Vergleichen und Urkunden nach Maßgabe von Artikel 115314 der polnischen Zivilprozessordnung. Erfüllen die Beschlüsse, Vergleiche und Urkunden die vorstehenden Bedingungen, stellen sie einen vollstreckbaren Titel dar, mit dem sich die Gläubiger direkt an die Vollstreckungsbehörde wenden können.
An Vollstreckungsverfahren sind zwei Arten von Behörden beteiligt:
Die Parteien in Verfahren zur Vollstreckbarerklärung und in Vollstreckungsverfahren sind der Schuldner und der Gläubiger.
Das polnische Recht unterscheidet zwischen den folgenden Arten von Vollstreckungsverfahren:
Vollstreckung von Geldforderungen aus:
Vollstreckung immaterieller Forderungen durch:
Nach Artikel 758 der polnischen Zivilprozessordnung fallen Vollstreckungssachen in die Zuständigkeit der Kreisgerichte und der in ihrem Auftrag tätig werdenden Gerichtsvollzieher.
Gemäß Artikel 803 der polnischen Zivilprozessordnung dient ein Vollstreckungstitel als Grundlage für die vollumfängliche Durchsetzung eines Anspruchs, und zwar in Bezug auf sämtliche Arten von Vermögenswerten des Schuldners, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die Vollstreckungsbehörde ist nicht befugt, das Bestehen und die Begründetheit des dem vollstreckbaren Titel zugrundeliegenden Schuldverhältnisses zu überprüfen.
In der Regel wird in den Vollstreckungstitel eine Vollstreckbarkeitsklausel aufgenommen.
Nach Artikel 777 der polnischen Zivilprozessordnung gelten Folgende als vollstreckbarer Titel:
Ein Gläubiger kann auch in einer gesonderten notariellen Urkunde erklären, dass er sich der Vollstreckung freiwillig unterwirft.
Nur rechtskräftige Gerichtsbeschlüsse, die eine Vollstreckbarkeitsklausel enthalten oder unmittelbar vollstreckbar sind (kraft eines von Amts wegen oder auf Antrag einer der Verfahrensparteien erlassenen Beschlusses), können einen vollstreckbaren Titel darstellen. Eine notarielle Urkunde hat denselben Stellenwert wie ein vollstreckbarer Titel, wenn sie die in der polnischen Zivilprozessordnung und in der Notarordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Zu den sonstigen Vollstreckungstiteln zählen: ein Auszug aus dem Forderungsverzeichnis in Insolvenzverfahren; ein rechtskräftiger Vergleich mit einer Bank; ein Plan zur Aufteilung der im Rahmen einer Zwangsvollstreckung beigetriebenen Beträge; ein Bankvollstreckungstitel gemäß Bankenrecht, allerdings erst mit einer Vollstreckbarkeitsklausel des Gerichts; von ausländischen Gerichten erlassene Urteile und vor diesen Gerichten geschlossene Vergleiche, nachdem diese durch ein polnisches Gericht für vollstreckbar erklärt wurden. Urteile ausländischer Zivilgerichte, die im Wege der gerichtlichen Durchsetzung vollstreckbar sind, werden nach ihrer Vollstreckbarerklärung durch ein polnisches Gericht als Vollstreckungstitel betrachtet. Eine Vollstreckbarerklärung erfolgt, wenn das betreffende Urteil im Herkunftsland vollstreckbar ist und keine Hinderungsgründe nach Maßgabe von Artikel 1146 § 1 und 2 der polnischen Zivilprozessordnung bestehen.
Der Vollstreckungstitel ist die Grundlage für die Eröffnung eines Vollstreckungsverfahrens. Das in der Sache entscheidende Gericht erster Instanz nimmt eine Vollstreckbarkeitsklausel in die gerichtlichen Vollstreckungstitel auf (Artikel 781 § 1 ZPO).
Anträge auf Aufnahme einer Vollstreckbarkeitsklausel werden vom Gericht unverzüglich, jedoch spätestens drei Tage nach ihrer Vorlage bei der zuständigen Stelle geprüft (Artikel 781 § 1 ZPO). Die Aufnahme einer Vollstreckbarkeitsklausel in Vollstreckungstitel erfolgt von Amts wegen in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet wurden oder hätten eingeleitet werden können. Die Aufnahme einer Vollstreckbarkeitsklausel in Zahlungsbefehle, die in einem schriftlichen Verfahren elektronisch ausgestellt wurden, erfolgt von Amts wegen sofort, nachdem diese Rechtskraft erlangt haben (Artikel 782 ZPO).
In aller Regel wird ein Vollstreckungsverfahren auf Antrag eingeleitet. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Vollstreckungsverfahren auf Antrag des erstinstanzlichen erkennenden Gerichts bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht oder Gerichtsvollzieher eingeleitet werden (Artikel 796 § 1 ZPO).
Ein Antrag auf Eröffnung eines Vollstreckungsverfahrens kann vom Gläubiger beim zuständigen Kreisgericht oder dem mit diesem Gericht zusammenarbeitenden Gerichtsvollzieher gestellt werden. Die Antragstellung kann auch durch andere zuständige Stellen erfolgen (z. B. einem Gericht oder dem Staatsanwalt, wenn es um die Vollstreckung von Bußgeldern, Geldstrafen, Gerichtsgebühren und Verfahrenskosten geht, die an die Staatskasse zu zahlen sind).
Anträge auf Eröffnung eines Vollstreckungsverfahrens werden in der Regel schriftlich gestellt. Ein vollstreckbarer Titel muss beigefügt sein.
Die Gebührenordnung ist durch das Gerichtsvollzieher- und Vollstreckungsgesetz (Ustawa o komornikach sądowych i egzekucji) vom 29. August 1997 (Gesetzblatt der Republik Polen Nr. 133, Nummer 882 in der letztgültigen Fassung) geregelt. Nach Artikel 43 dieses Gesetzes erhebt der Gerichtsvollzieher Vollstreckungsgebühren für die Vollstreckung des Gerichtsbeschlusses sowie die Durchführung sonstiger im Gesetz vorgesehener Maßnahmen.
Es gelten folgende Vollstreckungsgebühren:
1. Zur Vollstreckung eines Beschlusses zur Sicherung einer Geldforderung oder eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung beträgt die Gebühr 2 % des Wertes der beizutreibenden Forderung, jedoch mindestens 3 % des durchschnittlichen Monatsverdienstes und höchstens das Fünffache dieses Entgelts. Die Gebühr wird vom Gläubiger bei Einreichung des Antrags auf Vollstreckung des Zahlungsbefehls oder des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung entrichtet. Wird die Gebühr nicht bei Antragstellung bezahlt, weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger an, die Gebühr innerhalb von 7 Tagen zu entrichten. Die Vollstreckung des Zahlungsbefehls oder des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt erst, wenn die Gebühr bezahlt ist.
2. Für die Vollstreckung von Geldforderungen berechnet der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine anteilige Gebühr von 15 % der beizutreibenden Forderung, jedoch mindestens 1/10 und höchstens das Dreißigfache des durchschnittlichen Monatsverdienstes. Erfolgt die Vollstreckung hingegen durch Zugriff auf Bankguthaben, das Gehalt, Sozialversicherungsleistungen, Vergütungen aufgrund des polnischen Beschäftigungs- und Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Arbeitslosengeld, Leistungslohn, Stipendien oder Ausbildungsbeihilfen, stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine anteilige Gebühr in Rechnung, die 8 % des Wertes der beizutreibenden Forderung entspricht, jedoch mindestens 1/20 und höchstens das Zehnfache des durchschnittlichen Monatsverdienstes.
3. Für die Vollstreckung von Geldforderungen nach Einstellung eines Vollstreckungsverfahrens auf Antrag des Gläubigers oder nach Maßgabe von Artikel 824 § 1 Absatz 4 der polnischen Zivilprozessordnung stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine anteilige Gebühr in Höhe von 5 % des Wertes der noch ausstehenden Forderung in Rechnung, jedoch mindestens 1/10 und höchstens das Zehnfache des durchschnittlichen Monatsverdienstes. Wird das Vollstreckungsverfahren auf Antrag des Gläubigers eingestellt, bevor der Schuldner Kenntnis von dem Vollstreckungsverfahren in Kenntnis erhält, berechnet der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine anteilige Gebühr in Höhe von 1/10 des durchschnittlichen Monatsverdientes.
4. Vollstreckungen von immateriellen Forderungen und Beschlüsse zur Sicherung immaterieller Forderungen unterliegen einer Gebührenvorauszahlung in Höhe von 10 % des durchschnittlichen Monatsverdiensts des Gläubigers. Eine endgültige Gebühr von 20 % des durchschnittlichen Monatsverdienstes wird fällig für: die Herausgabe eines Grundstücks und die Entfernung sämtlicher beweglicher Vermögensgegenstände; Handelsgesellschaften und Industriebetriebe müssen die Gebühr für jeden Raum, der zum Betriebsgelände gehört, entrichten; die Einsetzung eines Verwalters für die Immobilie oder das Unternehmen sowie eines Hausmeisters zur Überwachung der Immobilie; die Entfernung von Gegenständen oder Personen vom Gelände gegen Erhebung einer gesonderten Gebühr für jeden Raum; Beschlagnahme von Gegenständen.
Die Eröffnung eines Vollstreckungsverfahrens erfolgt auf Antrag des Gläubigers anhand eines vollstreckbaren Titels. In dem Antrag sollte der Name des Schuldners angegeben sein sowie die Art der Vollstreckung, d. h. die Vermögensgegenstände, in die zu vollstrecken ist. Für die Vollstreckung in Immobilien muss außerdem das zuständige Grundbuchamt angegeben sein. Für die Vollstreckung in bewegliche Sachen ist eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Gegenstände nicht nötig, da sich die Vollstreckung auf sämtliche bewegliche Vermögensgegenstände des Schuldners bezieht.
Gegenstand einer Vollstreckungsmaßnahme kann alles sein, was zum Vermögen des Schuldners gehört, so beispielsweise bewegliche Sachen, Immobilien, Arbeitseinkommen, Bankkonten, Grundstücksanteile, Seeschiffe und sonstige Forderungen und Eigentumsrechte des Schuldners.
Die Artikel 829 bis 831 der polnischen Zivilprozessordnung enthalten gewisse Einschränkungen in Bezug auf die Gegenstände und Güter, in die vollstreckt werden darf. Danach sind die folgenden Gegenstände und Güter ausgenommen: Hausrat, Bettzeug, Unterwäsche und Alltagskleidung, soweit zur Deckung der häuslichen Grundbedürfnisse des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nach billigem Ermessen erforderlich, sowie Kleidung, die der Schuldner benötigt, um seinen öffentlichen oder beruflichen Pflichten nachzugehen; Lebensmittel- und Brennstoffvorräte zur Befriedigung der Grundbedürfnisse des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen für die Dauer eines Monats; Werkzeuge und andere Geräte, die der Schuldner zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt, sowie Rohstoffe, die für den Produktionsprozess über einen Zeitraum von einer Woche benötigt werden, ausgenommen Kraftfahrzeuge.
Neben der polnischen Zivilprozessordnung gibt es noch weitere gesetzliche Vorschriften, die regeln, worin und in welchem Umfang vollstreckt werden darf. So ist im polnischen Arbeitsgesetzbuch (Kodeks pracy) beispielsweise festgelegt, inwieweit in das Arbeitseinkommen vollstreckt werden kann.
Der Vollstreckungstitel dient als Grundlage für die vollumfängliche Durchsetzung des Anspruchs in Bezug auf sämtliche Vermögenswerte des Schuldners, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Die Schuldner sind berechtigt, über ihr Vermögen zu verfügen, soweit ihnen das Gericht dieses Recht nicht abspricht.
Sobald das Verfahren zur Vollstreckung in bewegliches Vermögen eingeleitet worden ist, beschlagnahmt der Gerichtsvollzieher das Vermögen und erstellt ein Pfändungsprotokoll. Die Beschlagnahme hat zur Folge, dass die Veräußerung des beschlagnahmten Vermögens keine Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensablauf hat und das Vollstreckungsverfahren in Bezug auf das beschlagnahmte bewegliche Vermögen auch gegen den Käufer eröffnet werden kann. Wenn es gute Gründe dafür gibt, kann der Gerichtsvollzieher allerdings in jeder Phase des Verfahrens das beschlagnahmte bewegliche Vermögen der Aufsicht eines Dritten unterstellen, bei dem es sich auch um den Gläubiger handeln kann.
Soll in Grundeigentum vollstreckt werden, fordert der Gerichtsvollzieher den Schuldner zunächst auf, die Schulden binnen zwei Wochen zu begleichen; bleibt diese Aufforderung erfolglos, nimmt der Gerichtsvollzieher eine Beschreibung und Wertermittlung des Grundeigentums vor. Der weitere Verfahrensablauf wird durch die Veräußerung der Immobilie nach der Beschlagnahme nicht beeinflusst. Der Käufer kann als Schuldner dem Verfahren beitreten.
Wird der Schuldner verpflichtet, eine bestimmte Handlung oder die Einmischung in vom Gläubiger ergriffene Maßnahmen zu unterlassen, und verstößt er gegen diese Verpflichtung, belegt ihn das Gericht auf Antrag des Gläubigers mit einer Geldstrafe. Schuldner, die die Geldstrafe nicht bezahlen, werden mit Freiheitsstrafe belegt.
In der polnischen Zivilprozessordnung sind für Anträge auf Vollstreckung keine zeitlichen Begrenzungen vorgesehen. Forderungen, die durch ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts oder einer anderen entscheidungsbefugten Stelle oder durch Schiedsspruch oder im Wege eines gerichtlichen Vergleichs oder einer durch Mediation erzielten und vom Gericht bestätigten Vereinbarung festgestellt wurden, verjähren nach polnischem Recht jedoch nach sechs Jahren, selbst wenn die Verjährungsfrist für Forderungen dieser Art kürzer ist (Artikel 125 § 1 des Zivilgesetzbuchs (Kodeks cywilny)). Erstreckt sich der auf diese Weise festgestellte Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Verbindlichkeiten, gilt für künftige Forderungen bezüglich regelmäßig wiederkehrender Verbindlichkeiten eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Anträge auf Vollstreckung werden von der zuständigen Stelle geprüft, um festzustellen, ob sie den Formerfordernissen und Zulässigkeitskriterien entsprechen. Die Nichteinhaltung bestimmter Anforderungen kann zur Ablehnung des Antrags oder der Einstellung des Vollstreckungsverfahrens führen.
Die Verfahrensparteien können den Gerichtsbeschluss zur Aufnahme einer Vollstreckbarkeitsklausel anfechten.
In Vollstreckungsverfahren stehen die folgenden Rechtsbehelfe zur Verfügung:
Nach Artikel 829 der polnischen Zivilprozessordnung ist Folgendes ausgenommen:
Gemäß Artikel 831 § 1 ist Folgendes ausgenommen:
Nach Artikel 833 § 1 der polnischen Zivilprozessordnung bestimmt sich der Teil des pfändbaren Arbeitseinkommens nach dem polnischen Arbeitsgesetz vom 26. Juni 1974 (Gesetzblatt der Republik Polen von 2020, Nummer 1320). Die Bestimmungen gelten entsprechend auch für Arbeitslosenunterstützung, Leistungslohn, Stipendien und Ausbildungsbeihilfen, die auf der Grundlage der polnischen Beschäftigungs- und Arbeitsmarktförderungsgesetzes gezahlt werden.
Gemäß Artikel 871 § 1 des polnischen Arbeitsgesetzes darf das Arbeitseinkommen nicht weiter gepfändet werden, wenn folgende Beträge erreicht sind:
Geht der Arbeitnehmer einer Teilzeitbeschäftigung nach, werden die Beträge im Verhältnis zu den Arbeitsstunden gekürzt.
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