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Die Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen erfolgt durch eine Klage eines Gläubigers oder einer Partei, der bzw. die Vollstreckung gegen einen Schuldner oder eine andere Person beantragt und das Gericht ersucht, die Erfüllung einer ihm zustehenden Verpflichtung durchzusetzen.
Mit der Vollstreckung können drei Ziele verfolgt werden: die Zahlung eines Geldbetrags, die Herausgabe eines bestimmten Gegenstands oder eine Handlung oder Unterlassung.
Die Vollstreckung kann als Standardverfahren (ordentliches Verfahren, summarisches Verfahren oder Einzelverfahren) oder als gesondertes Verfahren durchgeführt werden.
Alle Vollstreckungsverfahren zur Zahlung eines Geldbetrags werden als ordentliche Gerichtsverfahren geführt, mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Verfahren, die als summarische Verfahren durchgeführt werden, und der gesonderten Verfahren in Unterhaltssachen.
Summarische Verfahren werden in Vollstreckungsverfahren zur Zahlung eines Geldbetrags und gestützt auf folgenden Grundlagen durchgeführt:
Auch wenn es sich um einen der oben genannten Vollstreckungstitel handelt, ist in folgenden Fällen die ordentliche Form anstelle der summarischen Form des Verfahrens anzuwenden:
Vollstreckungsverfahren zur Herausgabe eines bestimmten Gegenstands und zur Vornahme einer Handlung werden als einzelnes Standardverfahren durchgeführt.
Eine Vollstreckung zur Herausgabe eines bestimmten Gegenstands kann in eine Vollstreckung zur Zahlung eines Geldbetrags umgewandelt werden, wenn der Gegenstand, den der Vollstreckungsgläubiger erhalten soll, nicht aufzufinden ist. In dem Fall kann der Vollstreckungsgläubiger im selben Verfahren die Zahlung eines Betrags verlangen, der dem Wert des herauszugebenden Gegenstands und dem durch die Nichtherausgabe entstandenen Verlust entspricht.
Eine Vollstreckung zur Vornahme einer Handlung kann in eine Vollstreckung zur Zahlung eines Geldbetrags umgewandelt werden, wenn der Vollstreckungsgläubiger einen Ausgleich für den entstandenen Schaden und die Zahlung des fraglichen Betrags verlangt.
Die Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen erfolgt in einem gesonderten Verfahren:
Das Vollstreckungsverfahren ist in den Artikeln 550 und 551 (Verfahrensarten – Vollstreckungsverfahren), 703 bis 877 (Vollstreckungsverfahren) und den Artikeln 933 bis 937 (besonderes Vollstreckungsverfahren in Bezug auf Unterhaltszahlungen) der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil) geregelt. Die Zivilprozessordnung kann online abgerufen werden.
Zuständig für die Vollstreckung sind Gerichte und Vollstreckungsbeauftragte.
Die Vollstreckung erfolgt durch ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren; dafür sind die Gerichte zuständig und werden von Vollstreckungsbeauftragten unterstützt. Außer dem gerichtlichen Verfahren sieht das Gesetz auch ein „außergerichtliches Vor-Vollstreckungsverfahren“ (procedimento extrajudicial pré-executivo) vor, das optional ist und vom Gläubiger genutzt werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zuständig für das außergerichtliche Vor-Vollstreckungsverfahren sind die Vollstreckungsbeauftragten.
Gerichtliche Vollstreckung
Die Vollstreckung beginnt damit, dass bei Gericht ein Antrag auf Vollstreckung gestellt wird. Das Formular und die Bedingungen für die Einreichung eines Vollstreckungsantrags sind in der Regierungsverordnung Nr. 282/2013 vom 29. August 2013 über verschiedene Aspekte zivilrechtlicher Vollstreckungsmaßnahmen (zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Datenblatts war die Verordnung 239/2020 vom 12. Oktober 2020 in Kraft) geregelt und können online abgerufen werden.
Die Formulare, die der Vollstreckungsgläubiger für eine Vollstreckung ohne Unterstützung durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtsreferendar oder einen Rechtsvertreter benötigt, sind im CITIUS-Portal verfügbar:
Der Vollstreckungsbeauftragte wird von der Partei bestellt, die die Vollstreckung beantragt. Andernfalls ernennt der Urkundsbeamte des Gerichts automatisch und nach dem Zufallsprinzip einen Vollstreckungsbeauftragten. In gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen können die Aufgaben eines Vollstreckungsbeauftragten von einem Justizbeamten wahrgenommen werden.
In der Regel sind die Zuständigkeiten zwischen Gericht und Vollstreckungsbeauftragten folgendermaßen verteilt:
Insbesondere gilt Folgendes:
Es obliegt dem Richter,
Es obliegt dem Vollstreckungsbeauftragten:
Für die in Portugal eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen sind folgende Gerichte sachlich zuständig:
(Artikel 111 bis 131 des Gesetzes Nr. 62/2013 vom 26. August 2013. Das Gesetz kann online abgerufen werden.)
Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für Einleitung von Vollstreckungsverfahren gilt Folgendes: (Artikel 85 bis 90 der Zivilprozessordnung, die online abgerufen werden kann.)
Außergerichtliches Vor-Vollstreckungsverfahren
Alternativ zum Gerichtsverfahren können Gläubiger sich auch für ein Vorverfahren, das sogenannte PEPEX (procedimento exjudicial pré-executivo, außergerichtliches Vor-Vollstreckungsverfahren), entscheiden.
Vollzugsbeauftragte sind zuständig für die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen dieses Verfahrens.
Das PEPEX-Verfahren kann durchgeführt werden im Fall von inländischen Vollstreckungsurteilen, sonstigen inländischen Vollstreckungsanordnungen, für vollstreckbar erklärten ausländischen Urteilen, Urteilen, die aufgrund für Portugal verbindlicher EU-Rechtsvorschriften, Verträge oder Übereinkommen vollstreckbar sind, sowie Europäischen Vollstreckungstiteln. In jedem Fall müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Vollstreckungsbeauftragte ermitteln Vermögensgegenstände und Einkommen anhand der Steuernummer des Antragsgegners in den portugiesischen Datenbanken (sie dürfen keine Datenbanken in anderen Mitgliedstaaten abfragen). Nach portugiesischem Recht können sowohl juristische als auch natürliche Personen, die keine portugiesischen Staatsbürger sind, eine Steuernummer beantragen, auch wenn sie in Portugal weder eine berufliche Tätigkeit ausüben noch ihren Wohnsitz haben.
PEPEX ist ein rein elektronisches Verfahren, das schneller und kostengünstiger ist als ein Gerichtsverfahren. Der Gläubiger reicht den Erstantrag direkt über die folgende IT-Plattform ein:
Der Zugang zum Portal der Steuer- und Zollbehörde erfolgt über Zugangsdaten oder das digitale Zertifikat der „Bürgerkarte“ (cartão de cidadão).
Wenn ein Gläubiger einen bevollmächtigten Vertreter bestellt, kann der betreffende Rechtsanwalt (Advogado) oder Rechtsvertreter (Solicitador) anhand seines digitalen Zertifikats, das zu diesem Zweck vom jeweiligen Berufsverband ausgestellt wurde, auf die Plattform zugreifen.
Nach der Antragstellung wird das Verfahren automatisch einem Vollstreckungsbeauftragten übertragen, und der Gläubiger erhält in der Regel innerhalb von fünf Tagen nach Antragstellung Auskunft darüber, ob reale Aussichten auf Einziehung der geschuldeten Beträge bestehen, oder er erhält eine Bescheinigung für steuerliche Zwecke, dass die Beträge uneinbringlich sind, ohne dass ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden muss.
Mit diesem Verfahren soll vor allem erreicht werden, dass die Zahlung freiwillig erfolgt. Eine Beschlagnahme/Pfändung kann im Rahmen eines PEPEX-Verfahrens nicht vorgenommen werden. Dazu muss das PEPEX-Verfahren in ein Vollstreckungsverfahren umgewandelt werden.
Während eines laufenden PEPEX-Verfahrens kann der Schuldner freiwillig zahlen oder eine Zahlungsvereinbarung mit dem Antragsteller schließen.
Entscheidet sich der Antragsteller für eine Zustellung an die Gegenpartei, wird diese persönlich von einem Vollstreckungsbeauftragten zugestellt.
Adressaten eines Antrags, die ordnungsgemäß über das Verfahren in Kenntnis gesetzt worden sind und dennoch nicht tätig werden, werden in die öffentliche Schuldnerliste eingetragen. Für rechtliche und steuerliche Zwecke kann die oben genannte Bescheinigung der Uneinbringlichkeit ausgestellt werden. Nach vollständiger Begleichung der Forderung wird diese wieder rückgängig gemacht, indem der Name des Schuldners aus der Liste entfernt und die Steuerbehörde benachrichtigt wird.
In einem PEPEX-Verfahren können beide Parteien die Einschaltung eines Richters beantragen: Wenn freiwillig nicht gezahlt worden ist, kann der Antragsteller das PEPEX-Verfahren in ein Vollstreckungsverfahren umwandeln, und der Adressat des Antrags kann dies erreichen, indem er dem PEPEX-Verfahren widerspricht.
Das PEPEX-Verfahren ist kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren. Zum Preis von nur 51,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer kann der Gläubiger herausfinden, ob die Beitreibung seiner Forderung unabhängig von ihrem Wert Aussicht auf Erfolg hat. Gelingt die Beitreibung, können die Kosten im Einzelfall auch mehr als 51,00 EUR betragen.
Anzumerken ist noch, dass der Gläubiger bei Umwandlung des PEPEX-Verfahrens in ein Vollstreckungsverfahren von der Zahlung der eingangs erhobenen Gerichtsgebühr befreit ist.
Das PEPEX-Verfahren ist im Gesetz Nr. 32/2014 vom 30. Mai 2014 festgelegt, das über diesen Link abgerufen werden kann, und wird durch die Verordnung Nr. 233/2014 vom 14. November 2014 geregelt. Die PEPEX-Verordnung kann ebenfalls online abgerufen werden.
Die Vollstreckung stützt sich auf einen Titel, in dem Zweck und Umfang der Vollstreckungsklage festgelegt sind. Bei Vollstreckungstiteln gelten Verzugszinsen auf den betreffenden Schuldbetrag zum gesetzlichen Zinssatz als inbegriffen.
Gerichtsurteile sind vollstreckbar; Vollstreckungstitel können unter folgenden Bedingungen erlassen werden:
a) Urteile gegen den Beklagten
b) Von einem Notar oder anderen entsprechend ermächtigen Behörden oder Fachpersonen errichtete oder beglaubigte Urkunden, die einen Anspruch begründen oder feststellen
c) Schuldtitel, auch wenn sie nur handschriftlich verfasst sind, sofern die Elemente des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses aus dem Papier hervorgehen oder im Vollstreckungsantrag angegeben sind
d) Dokumente, die aufgrund einer speziellen Bestimmung vollstreckbar sind
In Bezug auf die Forderung
Die zu vollstreckende Forderung muss einredefrei und fällig sein und sich auf einen festen Betrag belaufen. Auch ohne Titel beginnt die Vollstreckung mit Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Forderung einredefrei und fällig ist und sich auf einen festen Betrag beläuft.
In Bezug auf den Gläubiger
Die Vollstreckung ist von der Person zu betreiben, die im Vollstreckungstitel als Gläubiger angegeben ist. Handelt es sich bei dem Titel um ein Inhaberpapier, so wird die Vollstreckung vom Inhaber des Titels betrieben.
Im Falle einer Rechtsnachfolge muss die Vollstreckung zwischen den Rechtsnachfolgern der Personen erfolgen, die in dem Titel als Gläubiger oder Schuldner der zu vollstreckenden Verpflichtung aufgeführt sind. Im Vollstreckungsantrag muss der Vollstreckungsgläubiger die Tatbestandselemente der Rechtsnachfolge darlegen.
In Bezug auf den Schuldner
Die Vollstreckung richtet sich gegen die Person, die im Vollstreckungstitel als Schuldner angegeben ist.
Vermögenswerte des Schuldners werden auch dann gepfändet, wenn sie sich aus irgendeinem Grund im Besitz eines Dritten befinden, unbeschadet der Rechte, die dieser gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger geltend machen kann.
Die Vollstreckung einer Schuld, die mit einer dinglichen Sicherheit an Vermögensgütern eines Dritten besichert ist, richtet sich unmittelbar gegen diesen Dritten, wenn der Vollstreckungsgläubiger die Sicherheit einlösen will, unbeschadet der Möglichkeit, dass auch der Schuldner direkt in Anspruch genommen werden kann.
Wenn das Vollstreckungsverfahren nur gegen den Dritten eingeleitet und festgestellt wurde, dass die als dingliche Sicherheit eingesetzten Vermögenswerte unzureichend sind, kann der Vollstreckungsgläubiger im selben Verfahren die Fortsetzung der Vollstreckung gegen den Schuldner verlangen, der zur vollständigen Befriedigung der Forderung in Anspruch genommen wird. Wenn die als Sicherheit eingesetzten Vermögenswerte dem Schuldner gehören, sich jedoch im Besitz eines Dritten befinden, kann dieser zusammen mit dem Schuldner in Anspruch genommen werden.
In Vollstreckungsverfahren gegen einen Nebenschuldner können dessen Vermögensgegenstände erst gepfändet werden, wenn das gesamte Vermögen des Hauptschuldners gepfändet worden ist, sofern der Nebenschuldner aus gutem Grund innerhalb der Widerspruchsfrist die Einrede der Vorausklage erhebt.
Wenn das gemeinschaftliche Vermögen eines Ehepaars in einem nur gegen einen der Ehegatten geführten Vollstreckungsverfahren gepfändet wird, weil davon auszugehen ist, dass die Partei, gegen die vollstreckt werden soll, nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügt, wird der Ehegatte dieser Partei in Kenntnis gesetzt, dass er oder sie eine Trennung des Vermögens beantragen oder eine Bescheinigung zum Nachweis vorlegen kann, dass ein Verfahren anhängig ist, in dem bereits eine Trennung beantragt wurde; andernfalls wird das Vollstreckungsverfahren gegen das gemeinschaftliche Vermögen fortgesetzt.
Wird ein Vollstreckungsverfahren gegen einen der Ehegatten eingeleitet, so kann der Vollstreckungsgläubiger unter Angabe von Gründen geltend machen, dass es sich bei der Schuld, die in einem anderen Titel als dem Urteil eingetragen ist, um eine Gesamtschuld handelt. In dem Fall wird der Ehegatte des Vollstreckungsschuldners dazu befragt, ob er aufgrund der geltend gemachten Gründe zustimmt, dass es sich um eine Gesamtschuld handelt; äußert er sich nicht dazu, wird unbeschadet eines etwaigen Rechtsbehelfs, den der Ehegatte einlegen kann, von einer Gesamtschuld ausgegangen.
Wird ein Vollstreckungsverfahren gegen einen oder mehrere Miteigentümer einer selbstständigen Vermögensmasse oder eines Gemeinschaftsvermögens eingeleitet, so dürfen die in der eigenständigen Vermögensmasse enthaltenen Vermögensgegenstände oder ein Teil davon oder ein genau bestimmter Teil des Gemeinschaftsvermögens nicht gepfändet werden.
Richtet sich die Vollstreckung gegen Erben, können lediglich Vermögensgegenstände gepfändet werden, die sie vom Erblasser erhalten haben. Wenn sich die Pfändung auch auf andere Vermögensgegenstände erstreckt, kann die Partei, bei der gepfändet werden soll, den Vollstreckungsbeauftragten um die Freigabe dieser Vermögensgegenstände ersuchen, wobei sie angeben muss, welche Vermögensgegenstände aus dem Nachlass sich in ihrem Besitz befinden. Dem Ersuchen wird stattgegeben, wenn der Vollstreckungsgläubiger angehört wurde und keine Einwände erhebt. Widerspricht der Vollstreckungsgläubiger der Freigabe der Vermögensgegenstände, so kann der Vollstreckungsschuldner diese Freigabe nur erwirken, wenn die Erbschaft bedingungslos (ohne ein Inventarverfahren) angenommen wurde und er dies vor Gericht geltend macht und nachweisen kann,
a) dass die gepfändeten Vermögensgegenstände nicht aus dem Nachlass stammen;
b) dass er aus dem Nachlass keine anderen als die angegebenen Vermögensgegenstände erhalten hat oder, sollte dies doch der Fall sein, die anderen Vermögenswerte sämtlich zur Begleichung der mit dem Nachlass verbundenen Verbindlichkeiten verwendet wurden.
Die rechtlichen Bestimmungen, auf die sich diese Regelung stützt, sind in der Antwort auf Frage 1 genannt.
Die wichtigsten Vollstreckungsmaßnahmen:
Diesen wesentlichen Vollstreckungsmaßnahmen können andere zu ihrer Durchführung notwendige Maßnahmen vorausgehen oder folgen (z. B. Wahl der Art der Erfüllung, wenn die Verpflichtung Alternativen zulässt; Nachweis, dass eine Bedingung erfüllt wurde oder der Erbringung einer Leistung, von der die durchzusetzende Verpflichtung abhängt; Tilgung der durchzusetzenden Verpflichtung bei Zahlungsunfähigkeit; Bewertung der Kosten einer austauschbaren Leistung durch einen Dritten; vorherige Konsultationen zur Ermittlung pfändbarer Vermögensgegenstände; Eintragung der Pfändung; Einrichtung einer Verwahrstelle für die gepfändeten Vermögensgegenstände; öffentliche Ankündigung des Verkaufs der gepfändeten Vermögenswerte; Benachrichtigung der für die Eintragung zuständigen Stelle über den Verkauf).
Welche Vollstreckungsmaßnahme gewählt wird, hängt davon ab, was durch die Vollstreckung erreicht werden soll: die Zahlung eines Geldbetrags, die Herausgabe eines bestimmten Gegenstands oder die Vornahme einer Handlung.
Die für Vollstreckungsverfahren zur Zahlung eines Geldbetrags am besten geeigneten Vollstreckungsmaßnahmen sind Pfändung, Veräußerung und Zahlung.
Die für Vollstreckungsverfahren zur Herausgabe eines bestimmten Gegenstands am besten geeignete Vollstreckungsmaßnahme ist die Übergabe des Gegenstands durch den Vollstreckungsbeauftragten. Ist der Gegenstand, auf den der Vollstreckungsgläubiger Anspruch erhebt, nicht aufzufinden, so kann der Gläubiger das Verfahren in ein Vollstreckungsverfahren zur Zahlung eines Geldbetrags umwandeln, der sich aus dem Wert des Gegenstands und einer Entschädigung für die durch die Nichterfüllung entstandenen Schäden zusammensetzt.
Bei Vollstreckungsverfahren zur Durchführung einer Handlung stehen zwei alternative Maßnahmen zur Verfügung: die Vornahme der Handlung durch eine andere Person auf Kosten des Vollstreckungsschuldners, wenn die Handlung austauschbar ist, zuzüglich einer Entschädigung für die Verzögerung; oder die Zahlung einer Entschädigung für entstandene Schäden, wenn die Handlung nicht austauschbar ist, zuzüglich einer Geldstrafe. Wenn der Vollstreckungsgläubiger einen Ausgleich für entstandene Schäden verlangt, wird das Verfahren in ein Vollstreckungsverfahren zur Zahlung eines Geldbetrags umgewandelt.
Gegen alle pfändbaren Vermögensgegenstände des Schuldners kann eine Vollstreckung erwirkt werden.
Die Vollstreckung kann Vermögensgegenstände von Dritten umfassen, wenn sie an Kreditgarantien gebunden oder Gegenstand von Handlungen zum Nachteil der Gläubiger sind, die der Gläubiger erfolgreich angefochten hat.
Es können nur Gegenstände und Ansprüche gepfändet werden, deren Geldwert sich bestimmen lässt. Vermögen außerhalb des legalen Handels kann nicht gepfändet werden.
Nach den oben genannten Bestimmungen kann in folgende Vermögenswerte vollstreckt werden:
Wirkungen der Pfändung
Wirkungen des Verkaufs
Wirkungen der Zahlung
Wirkungen der Herausgabe eines Gegenstands
Wirkungen einer Handlung
Veräußerung, Zahlung, Herausgabe eines Gegenstands und Vornahme einer Handlung sind Vollstreckungsmaßnahmen, die nach ihrer Durchführung nicht mehr gültig sind. Das gilt auch für die Pfändung, wenn auch mit der nachstehend genannten Besonderheit bezüglich der Pfändung eintragungspflichtiger Vermögenswerte.
Die Pfändung eintragungspflichtiger Grundstücken bedarf der Eintragung, die der Vollstreckungsbeauftragte veranlassen muss. In bestimmten und gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen ist die Eintragung der Pfändung vorläufig vorzunehmen. In diesem Fall erlischt die vorläufige Eintragung, wenn sie nicht in eine dauerhafte Eintragung umgewandelt wird oder vor Ablauf der Frist erneuert wird. Daher muss der Vollstreckungsbeauftragte bei einer Pfändung eintragungspflichtiger Vermögenswerte, die nur vorläufig eingetragen wurden, sicherstellen, dass die vorläufige Eintragung in eine dauerhafte Eintragung umgewandelt wird (wenn dies in der Zwischenzeit möglich geworden ist) oder dass sie für den erforderlichen Zeitraum verlängert wird.
Schließlich kann das eingeleitete Vollstreckungsverfahren zum Zeitpunkt der Due-Diligence-Prüfung zur Ermittlung der Vermögensgegenstände beendet werden, ohne dass eine Zahlung erfolgt, wenn die Due-Diligence-Prüfung bei Ablauf der im Zivilprozessrecht vorgesehenen Fristen je nach Fall und Form des Verfahrens ergebnislos geblieben ist.
Die rechtlichen Bestimmungen, auf die sich diese Regelung stützt, sind in der Antwort auf Frage 1 genannt.
Im weiteren Sinne umfasst der Begriff „Rechtsbehelf“ (recurso) den Widerspruch gegen die Vollstreckung, den Widerspruch gegen die Pfändung und den Rechtsbehelf im engeren Sinne.
Widerspruch gegen die Vollstreckung
Der Vollstreckungsschuldner kann innerhalb von 20 Tagen ab dem Datum der Ladung Widerspruch gegen die Vollstreckung einlegen.
Unbeschadet der Bestimmungen internationaler Rechtsvorschriften und des EU-Rechts, die für Portugal bindend sind und Vorrang vor nationalem Recht haben, gelten unterschiedliche Gründe für den Widerspruch gegen eine Vollstreckung, je nachdem, ob ein Urteil (enger gefasst), ein Schiedsspruch (etwas weiter gefasst) oder ein anderer Vollstreckungstitel (noch weiter gefasst) zugrunde liegt.
Stützt sich die Vollstreckung auf ein Urteil, so kann nur aus folgenden Gründen Widerspruch eingelegt werden:
Erfolgt die Vollstreckung auf der Grundlage eines Schiedsspruchs, können neben den vorgenannten Gründen für einen Einspruch gegen die Vollstreckung ungeachtet von den Bestimmungen des Gesetzes über die freiwillige Schiedsgerichtsbarkeit (Lei da Arbitragem Voluntária) auch Gründe für eine Aufhebung des Schiedsspruchs geltend gemacht werden.
Erfolgt die Vollstreckung nicht auf Grundlage eines Urteils oder eines dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung beigefügten Vollstreckungsbeschlusses, so können neben den Gründen für Einwände gegen eine Vollstreckung, die auf einem bereits aufgeführten Urteil basieren, andere Gründe für die Verteidigung angeführt werden.
Widerspruch gegen die Pfändung
Der Vollstreckungsschuldner, die Ehegattin bzw. der Ehegatte und Dritte können in den nachfolgend genannten Fällen Widerspruch gegen die Pfändung bestimmter Vermögensgegenstände einlegen.
Wenn Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners gepfändet werden, kann er aus folgenden Gründen Widerspruch einlegen:
Verstößt die Pfändung oder eine gerichtlich angeordnete Einziehung oder Herausgabe von Vermögensgegenständen gegen das Eigentumsrecht oder ein anderes mit der Durchführung oder dem Umfang der Maßnahme unvereinbares Recht einer dritten Person, die nicht Partei des Verfahrens ist, so kann der Geschädigte dies durch eine Klage auf Pfändungsaufhebung geltend machen.
Ein Ehegatte, der dritte Partei ist, kann seine Rechte im Zusammenhang mit seinem eigenen Vermögen oder gemeinsamen Vermögen, das ungerechtfertigt gepfändet wurde, ohne Zustimmung des anderen Ehegatten ausüben.
Die rechtlichen Bestimmungen, auf die sich diese Regelung stützt, sind in der Antwort auf Frage 1 genannt.
Rechtsbehelf
Ordentliche Rechtsbehelfe können bei einem Rechtsmittelgericht (gegen Urteile eines erstinstanzlichen Gerichts) oder zur rechtlichen Überprüfung beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden. Auf ordentliche Rechtsbehelfe gegen Urteile, die in Vollstreckungsverfahren ergangen sind, finden die für das Anmeldeverfahren geltenden Bestimmungen Anwendung.
Ein ordentlicher Rechtsbehelf ist in der Regel nur zulässig, wenn der Streitwert den Betrag übersteigt, für den das Gericht, dessen Urteil angefochten wurde, zuständig ist, und wenn die angefochtenen Urteile für den Rechtsmittelführer insofern nachteilig sind, als der Betrag mehr als die Hälfte des Betrags ausmacht, für den dieses Gericht zuständig ist. In Portugal ist das Rechtsmittelgericht für Beträge bis 30 000,00 EUR und das erstinstanzliche Gericht für Beträge bis 5000,00 EUR zuständig.
Das Vollstreckungsverfahren sieht bestimmte einstweilige Erklärungen vor, die der Rechtssache entsprechend ausgesprochen werden können, z. B. Anfechtung der Vollstreckung durch Klage des Vollstreckungsschuldners auf Pfändungsaufhebung, Widerspruch gegen die Pfändung durch den Vollstreckungsschuldner oder durch Dritte, Überprüfung und Festlegung der Rangfolge von Forderungen, wenn Gläubiger mit dinglicher Sicherheit bezüglich der gepfändeten Vermögenswerte vorhanden sind, die die Befriedigung ihrer jeweiligen Forderungen aus dem Erlös der gepfändeten Vermögensgegenstände verlangen. Auch gegen Entscheidungen, die in Bezug auf diese einstweiligen Erklärungen unter den oben genannten Voraussetzungen ergangen sind, können Rechtsbehelfe eingelegt werden.
In Vollstreckungsverfahren können Rechtsbehelfe insbesondere eingelegt werden gegen:
Rechtsbeschwerde kann eingelegt werden gegen:
Die Vorschriften über den Rechtsbehelf in Vollstreckungssachen sind in den Artikeln 852 bis 854 der Zivilprozessordnung niedergelegt. Die Zivilprozessordnung kann online abgerufen werden.
Ja, sie unterliegt Beschränkungen in Bezug auf den Schutz des Schuldners. Einige Beschränkungen bestehen in Bezug auf die Pfändung und andere in Bezug auf die Vollstreckung, die sich aus den zeitlichen Fristen ergeben.
Beschränkungen hinsichtlich der Pfändung zum Schutz des Schuldners bestehen in absoluter oder vollständiger Befreiung von Pfändungen, der relativen Befreiung von Pfändungen und der teilweisen Befreiung von Pfändungen bestimmter Vermögensgegenstände des Schuldners. Es gibt zwei weitere Beschränkungen: Eine betrifft den Schutz des gemeinschaftlichen Vermögens eines Paares, wenn das Vollstreckungsverfahren nur gegen einen Ehegatten eingeleitet wird, die andere ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach sich die Pfändung nur auf die zur Begleichung der Schulden erforderlichen Vermögenswerte und die durch die Vollstreckung entstehenden Kosten erstrecken soll.
Zeitlich kann die Verjährung eine Beschränkung für die Vollstreckung darstellen. Sobald die betreffenden Fristen verstrichen sind, erlischt das Recht auf Vollstreckung.
Diese Beschränkungen in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Fristen werden im Folgenden erläutert.
Vermögensgegenstände, für die eine absolute und vollständige Befreiung von Pfändungen gilt
Außer für Gegenstände, die aufgrund einer besonderen Bestimmung von der Pfändung befreit sind, gilt die absolute Befreiung von Pfändungen für:
Vermögenswerte, für die eine relative Befreiung von Pfändungen gilt
Teilweise pfändbare Vermögenswerte
Befreiung von Geldbeträgen oder Bankguthaben von der Pfändung
Geldbeträge oder Bankguthaben, die sich aus der Befriedigung einer unpfändbaren Forderung ergeben, sind unter den gleichen Bedingungen wie die ursprüngliche Forderung von der Pfändung befreit.
Beschränkungen der Pfändung von gemeinschaftlichem Vermögen in Vollstreckungsverfahren gegen einen der Ehegatten
Die allgemeinen Vorschriften über die Gegenstände, die beschlagnahmt werden können, und die Grenzen der Beschlagnahme sind in den Artikeln 735 bis 747 der Zivilprozessordnung festgelegt.
Beschränkungen der Pfändung aufgrund von Verhältnismäßigkeit
Die Pfändung beschränkt sich auf die Vermögensgegenstände, in die zur Tilgung der Schulden und zur Zahlung der voraussichtlichen Vollstreckungskosten vollstreckt werden soll; die Kosten für die Durchführung der Pfändung, vorbehaltlich der späteren Verwertung der Vermögensgegenstände, belaufen sich auf 20 % bzw. 10 % oder 5 % des Vollstreckungsbetrags, je nachdem, ob damit der Wert erreicht wird, der für die Zuständigkeit des Bezirksgerichts maßgeblich ist, ob er diesen Wert übersteigt, jedoch unter dem Vierfachen des Wertes liegt, der die Zuständigkeit des Rechtsmittelgericht bestimmt, oder ob er diesen Wert übersteigt. Für einen Streitwert bis 5000 EUR sind die Justizgerichte erster Instanz zuständig. Die Rechtsmittelgerichte sind bei einem Wert bis 30 000 EUR zuständig (Stand: 2021 bei Erstellung des Datenblatts). Diese beiden Streitwerte sind in Artikel 44 des Gesetzes Nr. 62/2013 vom 26. August 2013 festgelegt. Das Gesetz kann online abgerufen werden.
Beschränkungen der Vollstreckung durch Verjährungsfristen
Der gerichtliche Schutz (dessen Existenz oder Feststellung vom Willen der Parteien abhängt) unterliegt in der Regel einer Verjährung, wenn er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist wahrgenommen wird.
Das Gericht kann von Amts wegen keine Verjährung vorsehen. Die Verjährung ist nur wirksam, wenn sie gerichtlich oder außergerichtlich von der davon profitierenden Person ihrem Vertreter oder, falls die Person dazu nicht in der Lage ist, von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wird.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Begünstigte (Schuldner) die Zahlung verweigern oder die Geltendmachung des verjährten Anspruchs in jeglicher Form anfechten. Sollten Vollstreckungsverfahren gegen die betreffende Person eingeleitet worden sein, kann der Schuldner gegen den vollstreckt werden soll, Einspruch gegen die Vollstreckung erheben, indem er sich auf Verjährung beruft. Die Einspruchsfrist beträgt 20 Tage ab der Ladung.
Der Schuldner kann jedoch keine Erstattung (Rückzahlung) einer Ratenzahlung verlangen, die er freiwillig geleistet hat, um einer verjährten Verpflichtung nachzukommen, auch dann nicht, wenn sie ohne Kenntnis der Verjährung erfolgt ist. Dies gilt für alle Formen der Befriedigung eines verjährten Anspruchs sowie für die Anerkennung oder die Bereitstellung von Sicherheiten.
Die Verjährung kann gegen die Partei, die eine Vollstreckung beantragt hat, durch die Gläubiger des Schuldners und durch Dritte mit begründetem Interesse geltend gemacht werden, selbst wenn der Schuldner darauf verzichtet hat. Bei einem Verjährungsverzicht seitens des Schuldners können die Gläubiger des Schuldners die Verjährung jedoch nur geltend machen, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Anfechtungsklage (impugnação Pauliana) erfüllt sind.
Wird der Schuldner verklagt und beruft er sich nicht auf die Verjährung und entscheidet das Gericht gegen ihn, so berührt das rechtskräftige Urteil nicht das anerkannte Recht seiner Gläubiger.
Normalerweise beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre, doch in manchen Fällen sind auch kürzere Verjährungsfristen vorgesehen.
Eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt für:
In folgenden Fällen sieht das Gesetz vermutete Verjährungsfristen (gestützt auf die Vermutung der Einhaltung) vor:
Für im Zivilrecht als vermutete Verjährungsfrist bezeichnete Fristen gelten folgende Regeln:
Die Verjährungsfrist für in einem Urteil oder einem Vollstreckungstitel anerkannte Ansprüche ist wie folgt geregelt:
Das Zivilgesetz enthält Vorschriften für den Beginn einer Verjährungsfrist sowie deren Aussetzung und Unterbrechung. Wenn Gründe für eine Aussetzung vorliegen (z. B. Minderjährige, Wehrdienst, höhere Gewalt, Verschulden des Schuldners), bedeutet das, dass die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt oder nicht weiterläuft. Wird eine Verjährungsfrist unterbrochen, bleibt die verstrichene Zeit völlig ungenutzt und es beginnt eine neue Verjährungsfrist.
Ein Gläubiger, der eine Unterbrechung der Verjährungsfrist anstrebt, kann von einer der folgenden Rechtshandlungen Gebrauch machen oder sich darauf berufen:
Erfolgt die Ladung oder die Zustellung aus einem vom Antragsteller nicht zu vertretenden Grund nicht innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen, wird die Verjährungsfrist nach Ablauf von fünf Tagen unterbrochen.
Die Nichtigerklärung der Ladung oder der Zustellung stellt kein Hindernis für die oben genannte Unterbrechung dar.
Jegliche anderen Rechtsmittel, die dazu dienen, die Person, gegen die ein Recht ausgeübt wird, davon in Kenntnis zu setzen, gilt als gleichwertig zu einer Vorladung oder Mitteilung.
Die Unterbrechung einer Verjährungsfrist hat folgende Wirkungen (sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht):
Beschränkungen der Vollstreckung durch den Fristablauf
Wenn per Gesetz oder durch den Willen der Parteien ein Recht innerhalb einer bestimmten Frist ausgeübt werden muss, gelten die Vorschriften über den Ablauf von Fristen, es sei denn, das Gesetz sieht eine bestimmte Frist vor.
Der Fristablauf kann nur dadurch verhindert werden, dass innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Frist die Handlung vorgenommen wird, der das Gesetz oder der Vertrag verhindernde Wirkung verleiht. Die Erhebung einer Feststellungs- oder Vollstreckungsklage verhindert den Ablauf, ohne dass dem Schuldner eine Ladung zugestellt werden muss. Ist eine Frist in einer Vereinbarung oder Rechtsvorschrift im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz festgelegt, so führt die Anerkennung dieses Schutzes durch die Person, gegen die dieser Anwendung findet, auch dazu, dass ein Fristablauf verhindert wird.
Die Ablauffrist kann nur in den Fällen gehemmt oder unterbrochen werden, in denen das Gesetz dies vorsieht, und wenn das Gesetz kein anderes bestimmtes Datum vorsieht, beginnt sie zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Rechte rechtmäßig ausgeübt werden können.
Der Fristablauf wird vom Gericht von Amts wegen festgestellt; er kann im Verlauf des Verfahrens jederzeit geltend gemacht werden, wenn es dabei um unveräußerliche Rechte geht. Wenn er sich auf gerichtlichen Schutz bezieht, auf dessen Grundlage ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wird, muss die Person, der der Schutz zugutekommt (in der Regel der Schuldner/die Partei, gegen den/die vollstreckt werden soll), den Fristablauf geltend machen.
Die Festlegung und die Wirkungen einer Frist und deren Ablauf sind in den Artikeln 309 bis 340 des Zivilgesetzbuches festgelegt und können online abgerufen werden.
Hinweis:
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