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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

Spanien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Allgemein gesprochen ist unter „Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen“ Folgendes zu verstehen: Wird eine vollstreckbare Entscheidung (beispielsweise ein Endurteil) von der zuwiderhandelnden Person nicht freiwillig befolgt, muss der Antragsteller die gerichtliche Vollstreckung beantragen, um sicherzustellen, dass die Entscheidung befolgt wird. Um beispielsweise eine Forderung einzutreiben, die der Beklagte trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen hat, beantragt der Antragsteller (Gläubiger) die gerichtliche Durchsetzung und erwirkt so die Einziehung durch Pfändung der Girokonten oder unbeweglicher Vermögensgegenstände des Schuldners, sodass der dem Gläubiger geschuldete Betrag aus dem Erlös der Zwangsversteigerung bezahlt werden kann.

Das Instrument der Vollstreckung ergibt sich aus der spanischen Verfassung von 1978, die Richter und Gerichte mit der Aufgabe betraut, Urteile sowohl zu fällen als auch zu vollstrecken (Artikel 117 und 118 der Verfassung). Aus diesem Grund gilt für die Verfahrensparteien die Verpflichtung, Urteile und andere Gerichtsentscheidungen zu befolgen und an der Vollstreckung der Entscheidungen mitzuwirken. Dem Richter obliegt es, sicherzustellen, dass diese Anforderungen in angemessener Weise erfüllt werden.

Unter der Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung ist die Befolgung der Anordnung des Gerichts zu verstehen, d. h. die Durchsetzung des vollen Rechts, das die in dem Rechtsstreit obsiegende Partei erlangte. Beispielsweise kann der Antragsteller (im Folgenden „Vollstreckungsgläubiger“ [ejecutante]) gemäß der Vollstreckungsanordnung verlangen, dass ein Geldbetrag erstattet wird, dass etwas getan oder unterlassen wird (z. B. Baumaßnahmen) oder dass ein anerkanntes Recht durch Eintragung in das entsprechende öffentliche Register bestätigt wird.

Vollstreckungen können endgültig oder vorläufig sein. Bei einer vorläufigen Vollstreckung wird unter bestimmten Umständen ein noch nicht rechtskräftiges Urteil vollstreckt, um zu verhindern, dass dem Gläubiger in der Zwischenzeit (d. h. für die Dauer des Verfahrens der Klage gegen die Gerichtsentscheidung und während der Ausfertigung des Endurteils) durch die verfahrensbedingten Verzögerungen Verluste entstehen (§§ 524 bis 537 der Zivilprozessordnung [Ley de Enjuiciamiento Civil]).

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Geregelt wird die Vollstreckung von Urteilen in den Gesetzen und Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit (Artikel 117 Absatz 3 der spanischen Verfassung).

Im Einklang mit der Verfassung und nach der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 1/2000 vom 7. Januar 2000 in der letztgültigen Fassung, BOE Nr. 7 (Boletín Oficial del Estado – Amtsblatt) vom 8. Januar 2000), die das Vollstreckungsverfahren in Zivilsachen regelt, obliegt dem Richter die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Vollstreckungsverfahrens (§§ 545, 551, 552 und entsprechende Bestimmungen). Der Richter leitet auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers das Verfahren im Wege einer allgemeinen Vollstreckungsanordnung ein, die nach erfolgter Prüfung des vollstreckbaren Titels ergeht. Der Richter erlässt auch eine Entscheidung, wenn der Beklagte (im Folgenden „Vollstreckungsschuldner“ [ejecutado]) Widerspruch gegen die Vollstreckung einlegt und das nachfolgend erläuterte spezielle Widerspruchsverfahren gegen die Vollstreckung einleitet.

Zum Aufgabenbereich der Urkundsbeamten ([letrados de la administración de justicia], früher als Rechtspfleger [secretarios judiciales] bezeichnet) gehört die Festlegung und Einleitung der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahmen (Zahlungsaufforderung, Sachpfändung, Kontenpfändung, Lohn- oder Gehaltspfändung usw.). Nachdem der Richter die allgemeine Vollstreckungsanordnung erlassen hat, muss der Urkundsbeamte das Vollstreckungsverfahren überwachen und die entsprechenden Entscheidungen treffen, wobei in bestimmten Fällen beim Richter Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen eingelegt werden können.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

In der Regel ist für die Vollstreckung ein Endurteil oder eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung oder ein anderer vollstreckbarer Titel erforderlich. (Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen eine Entscheidung noch nicht rechtskräftig, aber bereits vollstreckbar ist, etwa bei der vorläufigen Vollstreckung eines angefochtenen Urteils, die unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.)

Nach § 517 der Zivilprozessordnung zum Vollstreckungsverfahren und den Vollstreckungstiteln muss einem Vollstreckungsantrag ein vollstreckbarer Titel zugrunde liegen. Vollstreckbar sind nur die folgenden Titel:

  1. Endurteile,
  2. Schiedsgerichtsentscheidungen und Mediationsvereinbarungen. Mediationsvereinbarungen müssen nach dem Gesetz über die Mediation in Zivil- und Handelssachen (Ley de mediación en asuntos civiles y mercantiles) notariell beurkundet sein.
  3. Gerichtsentscheidungen zur Anerkennung gerichtlicher Vergleiche und während des Verfahrens erzielter Vereinbarungen, gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden schriftlichen Erklärungen zum Nachweis des Inhalts der Vereinbarungen.
  4. Öffentliche Urkunden, sofern es sich um Erstausfertigungen handelt. Bei Zweitausfertigungen bedarf es einer gerichtlichen Anordnung unter Angabe der Person, der ein Verlust droht, oder der Person, die den Verlust verursacht; alternativ dazu muss die Zustimmung aller beteiligten Parteien eingeholt werden.
  5. Beurkundete Handelsverträge, unterzeichnet von den Vertragsparteien und einem Handelsmakler, der Mitglied einer Berufsvereinigung ist und die Verträge überprüft hat, sofern ihnen eine Bescheinigung beigefügt ist, in der der Makler die Übereinstimmung des Vertrags mit den Einträgen und Daten in seinem Register bestätigt.
  6. Ordnungsgemäß ausgestellte Inhaber- oder Namenspapiere in Form fälliger Obligationen sowie die dazugehörigen ebenfalls fälligen Coupons, sofern die Coupons mit den Wertpapieren übereinstimmen und die Wertpapiere entsprechend verbucht sind. Ein während des Abgleichvorgangs vorgebrachter Widerspruch der Wertpapierfälschung verhindert nicht, sofern die Posten übereinstimmen, die Anordnung der Vollstreckung. Dem Schuldner bleibt es jedoch unbenommen, anschließend mit dem Argument der Wertpapierfälschung Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung einzulegen.
  7. Noch nicht abgelaufene, von den Verbuchungsstellen ausgestellte Zertifikate über im Effektengiroverkehr gemäß Wertpapierhandelsgesetz [Ley del Mercado de Valores] gehandelte Wertpapiere sofern ihnen eine Kopie der öffentlichen Urkunde beiliegt, die stellvertretend für die betreffenden Wertpapiere errichtet wurde oder aus der gegebenenfalls die Ausgabe der Wertpapiere hervorgeht, soweit eine solche Urkunde nach den geltenden Rechtsvorschriften erforderlich ist. Die im vorstehenden Absatz genannten Zertifikate verfallen nicht, nachdem die Zwangsvollstreckung beantragt und angeordnet wurde.
  8. Der Gerichtsbeschluss zur maximalen Schadenersatzforderung, der in gesetzlich geregelten Fällen in Strafverfahren im Zusammenhang mit durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckten Vorfällen erlassen wird.
  9. Sonstige Verfahrensentscheidungen und Dokumente, die nach diesem oder einem anderen Gesetz vollstreckbar sind.

3.1 Das Verfahren

Das weitere Verfahren ist in den §§ 548 ff. der Zivilprozessordnung beschrieben. Zu beachten ist, dass die Vollstreckungsanordnung, wie im Folgenden erörtert, nur auf Antrag und Betreiben einer der Parteien erfolgt. Liegt dem Gericht der Vollstreckungsantrag vor und sind die verfahrensrechtlichen Regeln und Anforderungen erfüllt, erlässt das Gericht die „allgemeine Vollstreckungsanordnung“. Anschließend erlässt der Urkundsbeamte eine Verfügung mit den geeigneten Vollstreckungsmaßnahmen und den hierfür als zweckdienlich erachteten Maßnahmen zur Ermittlung der Vermögensgegenstände des Vollstreckungsschuldners.

Die richterliche Anordnung und die Verfügung des Urkundsbeamten sowie eine Abschrift des Vollstreckungsantrags werden dem Vollstreckungsschuldner zugestellt, wobei bestimmte Maßnahmen getroffen werden können, um mögliche Verluste für den Gläubiger abzuwenden.

Der Vollstreckungsschuldner kann aus bestimmten sachlichen (z. B. Begleichung der Schuld) oder verfahrensrechtlichen Gründen (z. B. Fehler im Vollstreckungstitel) nach §§ 556 ff. der Zivilprozessordnung Widerspruch gegen die Vollstreckung einlegen. In dem Fall wird ein kontradiktorisches Verfahren eingeleitet, das eine Prüfung der Beweise ermöglicht und mit der Anordnung endet, die Vollstreckungsanordnung aufrechtzuerhalten oder sie ganz oder teilweise für nichtig zu erklären. Gegen diese Entscheidung kann ein Rechtsbehelf beim zuständigen Landgericht (Audiencia Provincial) eingelegt werden.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Wie bereits erwähnt, muss auf Betreiben der betroffenen Partei ein Antrag auf Vollstreckung gestellt werden; dazu wird die Forderung mit dem Antrag vorgelegt. Der Vollstreckungsantrag muss Folgendes beinhalten: den Vollstreckungstitel, die bei Gericht beantragte Vollstreckung, Angaben zu den pfändbaren Vermögenswerten des Vollstreckungsschuldners, die Maßnahmen zur Ermittlung der Vermögenswerte des Schuldners sowie Angaben zur Person bzw. zu den Personen, gegen die vollstreckt werden soll mit einem offiziellen Nachweis ihrer Identität. Handelt es sich bei dem Vollstreckungstitel um die Entscheidung eines Urkundsbeamten oder um ein Urteil bzw. eine Entscheidung des für die Vollstreckung zuständigen Gerichts, wird mit dem Vollstreckungsantrag der Erlass einer Vollstreckungsanordnung beantragt. Dabei ist das Urteil oder die Entscheidung, das bzw. die vollstreckt werden soll (§ 549 der Zivilprozessordnung), anzugeben. In allen anderen Fällen müssen dem Vollstreckungsantrag die Dokumente beigefügt werden, auf die sich die Vollstreckung stützt (sie sind in § 550 der Zivilprozessordnung aufgeführt). Erfüllt der Vollstreckungsantrag die vorstehend genannten Anforderungen und ist der vorgelegte Titel vollstreckbar, wird die Vollstreckung vom Richter angeordnet oder vom Urkundsbeamten verfügt, der bei der Vollstreckung einer Geldforderung die zu vollstreckende Hauptforderung mit den vorläufig festgesetzten Zinsen und Kosten festlegt, unbeschadet der späteren Abrechnung und Kostenfestsetzung. Dabei sind stets auch die betroffenen Personen und die durchzuführenden Vollstreckungsmaßnahmen anzugeben.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

Ungeachtet bestimmter unpfändbarer Vermögenswerte, auf die im Folgenden eingegangen wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Vollstreckungsmaßnahmen im Verhältnis zu dem Betrag stehen müssen, für den die Vollstreckung gewährt wird. Werden sie als überhöht angesehen, kann das Gericht eine Herabsetzung anordnen. Sind sie dagegen unzureichend, kann die die Vollstreckung betreibende Partei darum ersuchen, die Maßnahmen durch Erweiterung oder Verschärfung der durchzuführenden Maßnahmen zu ergänzen. Wenn der Vollstreckungsgläubiger nicht weiß, über welche Vermögenswerte der Vollstreckungsschuldner verfügt, kann er das Gericht ersuchen, entsprechende Nachforschungen anzustellen. Diese werden vom Urkundsbeamten entweder direkt vom Gericht aus oder durch Ersuchen an die zuständigen Behörden durchgeführt. Es gibt jedoch eine Reihe von Staffelungen oder Begrenzungen für Pfändungen von Löhnen und Gehältern (siehe dazu die nachfolgende Auflistung). Dies gilt nicht für vollstreckbare Entscheidungen, die sich auf Unterhaltszahlungen beziehen (die entweder in einem Unterhaltsverfahren zwischen Verwandten oder in einem familienrechtlichen Verfahren in Bezug auf Unterhaltszahlungen für Kinder bewilligt wurden). In diesen Fällen unterliegt die Vollstreckung nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Staffelungen. Stattdessen bestimmt das Gericht den pfändbaren Betrag (Artikel 608 der Zivilprozessordnung).

Für unpfändbare Vermögensgegenstände gelten die folgenden Bestimmungen der §§ 605 ff. der Zivilprozessordnung:

Artikel 605 Unpfändbare Vermögensgegenstände.

Die folgenden Vermögensgegenstände dürfen unter keinen Umständen gepfändet werden:

Vermögensgegenstände, die für unveräußerlich erklärt worden sind.

Nebenrechte, die nicht getrennt vom Hauptrecht veräußert werden können.

Vermögensgegenstände, die für sich gesehen keinen Wert haben.

Vermögensgegenstände, die durch eine Rechtsnorm ausdrücklich für unpfändbar erklärt wurden.

Artikel 606. Unpfändbare Vermögensgegenstände des Vollstreckungsschuldners.

Auch die folgenden Gegenstände sind unpfändbar:

Nicht als überflüssig zu betrachtende Möbel und Haushaltsgegenstände sowie Kleidung der Partei, gegen die die Vollstreckung betrieben wird, und ihrer Familienmitglieder. Generell Gegenstände wie Lebensmittel, Brennstoffe und sonstige Gegenstände, die das Gericht für notwendig hält, um dem Vollstreckungsschuldner und seiner Familie ein angemessenes Leben in Würde zu ermöglichen.

Bücher und Instrumente, die der Vollstreckungsschuldner zur Ausübung seines Berufs, Handwerks oder Gewerbes benötigt, wenn ihr Wert in keinem Verhältnis zum geschuldeten Forderungsbetrag steht.

Sakrale Gegenstände und Gegenstände, die zur Ausübung offiziell anerkannter Religionsgemeinschaften verwendet werden.

Vom Gesetz ausdrücklich für unpfändbar erklärte Beträge.

Vermögensgegenstände und Beträge, die durch von Spanien ratifizierte Abkommen für unpfändbar erklärt wurden.

Artikel 607. Pfändung von Löhnen und Renten

1. Gehälter, Löhne, Renten, Vergütungen und gleichwertige Leistungen, die den Mindestlohn nicht übersteigen, sind von der Pfändung befreit.

2. Gehälter, Löhne, Vergütungen und Renten über dem Mindestlohn dürfen nach folgender Staffelung gepfändet werden:

  • Bei einem Zusatzbetrag bis zum Doppelten des Mindestlohns: 30 %
  • Bei einem Zusatzbetrag bis zum Dreifachen des Mindestlohns: 50 %;
  • Bei einem Zusatzbetrag bis zum Vierfachen des Mindestlohns: 60 %;
  • Bei einem Zusatzbetrag bis zum Fünffachen des Mindestlohns: 75 %;
  • Bei allen Zusatzbeträgen, die darüber liegen 90 %.

3. Bezieht die Partei, gegen die die Vollstreckung betrieben wird, mehrere Gehälter oder Löhne, werden diese addiert und der unpfändbare Teil nur einmal abgezogen. Ebenso werden die Gehälter, Löhne, Renten, Vergütungen oder vergleichbaren Bezüge der Ehegatten zusammengezählt, sofern zwischen den Ehegatten keine Gütertrennung besteht; diese ist dem Urkundsbeamten gegenüber nachzuweisen.

4. Hat die Partei, gegen die die Vollstreckung betrieben wird, unterhaltsberechtigte Angehörige, kann der Urkundsbeamte die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Prozentsätze um 10 % bis 15 % herabsetzen.

5. Wenn die Gehälter, Löhne, Renten und Vergütungen laufend oder zeitweise durch Steuern oder Sozialabgaben belastet sind, wird der dem Vollstreckungsschuldner nach diesen Abzügen zur Verfügung stehende Nettobetrag zur Ermittlung des zu pfändenden Betrags herangezogen.

6. Die vorstehenden Absätze dieses Artikels gelten auch für Einkommen aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit.

7. Die gemäß dieser Bestimmung gepfändeten Beträge können direkt auf ein zuvor vom Vollstreckungsgläubiger angegebenes Konto überwiesen werden, sofern der für die Vollstreckung zuständige Urkundsbeamte dem zugestimmt hat.

In dem Fall müssen sowohl die natürliche oder juristische Person, die die Pfändung und die anschließende Überweisung vornimmt, als auch der Vollstreckungsgläubiger dem Urkundsbeamten alle drei Monate die überwiesenen bzw. eingegangenen Beträge melden, wobei die Partei, gegen die die Vollstreckung betrieben wird, jederzeit Einwendungen erheben kann, weil ihrer Auffassung nach die Schuld vollständig beglichen wurde und die Pfändung somit gegenstandslos geworden ist oder weil die Abzüge und Überweisungen nicht den Anweisungen des Urkundsbeamten entsprechend durchgeführt wurden.

Gegen die Anordnung des Urkundsbeamten, mit der die direkte Überweisung zugelassen wird, kann bei Gericht sofortige Beschwerde eingereicht werden.

Im Einklang mit dem Königlichen Gesetzesdekret 8/2011 vom 1. Juli 2011 über Maßnahmen zur Unterstützung von Hypothekenschuldnern, in Kraft seit dem 7. Juli 2011, wird Klarheit hinsichtlich der Bestimmungen der Zivilprozessordnung geschaffen. Artikel 1 des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2011 sieht Folgendes vor:

Artikel 1. Unpfändbarkeit des Mindestfamilieneinkommens.

„Wenn nach Artikel 129 des Hypothekengesetzes [Ley Hipotecaria] der Preis, der sich aus dem Verkauf der hypothekenbelasteten Wohnung nach der Zwangsvollstreckung in Bezug auf diese Forderung ergibt, nicht ausreicht, um den besicherten Kredit zu decken, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag nach § 607 Absatz 1 der Zivilprozessordnung um 50 % und zusätzlich um weitere 30 % des Mindestlohns für jedes Mitglied der Familieneinheit, das kein regelmäßiges Einkommen, kein Gehalt und keine Rente über dem Mindestlohn bezieht. Für diese Zwecke umfasst die Familieneinheit die Ehegattin bzw. den Ehegatten oder die Lebenspartnerin bzw. den Lebenspartner sowie die Verwandten ersten Grades in aufsteigender Linie und absteigender Linie, die mit dem Vollstreckungsschuldner zusammenleben.

Gehälter, Löhne, Vergütungen und Renten über dem Mindestlohn sowie gegebenenfalls die Beträge, die sich aus der Anwendung der im vorangegangenen Absatz genannten Bestimmung zum Schutz der Familieneinheit ergeben, werden nach der Tabelle in § 607 Absatz 2 des oben angeführten Gesetzes gepfändet.“

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Bei Immobilien oder anderen registrierfähigen Vermögensgegenständen kann das Gericht auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei zum Zweck der Gewährleistung der späteren Vollstreckung die Eintragung einer vorläufigen Pfändung in das entsprechende öffentliche Register anordnen (gewöhnlich das Grundbuch).

In anderen Fällen können die folgenden Maßnahmen bewilligt werden:

  • Bargeld: Einziehung
  • Girokonten: Der Bank zugestellter Pfändungsbeschluss.
  • Löhne: Dem Arbeitgeber zugestellter Pfändungsbeschluss.
  • Zinsen, Erträge und Einnahmen: Einbehaltung durch die Zahlstelle, die vom Gericht beaufsichtigte Verwaltung oder Einzahlung beim Gericht;
  • Wertpapiere und Finanzinstrumente: Einbehaltung der Zinsen an der Quelle, Benachrichtigung der Börsenaufsicht oder der Aufsichtsbehörde des Sekundärmarkts (wenn die Wertpapiere an einem öffentlichen Markt notiert sind) und Benachrichtigung der ausgebenden Gesellschaft.
  • sonstiges bewegliches Eigentum: Einziehung

Damit sichergestellt ist, dass es zur Vollstreckung kommt, sind darüber hinaus alle natürlichen Personen sowie öffentlichen und privaten Einrichtungen aufgefordert, an den Vollstreckungsmaßnahmen mitzuwirken (unter Androhung einer Geld- oder Ordnungsstrafe, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen). Das heißt, sie müssen die bei ihnen anforderten Informationen übermitteln, die fraglichen Sicherungsmaßnahmen treffen und dem Gericht die in ihrem Besitz befindlichen Dokumente und Daten übergeben. Beschränkungen bestehen nur, soweit sie sich aus der Achtung der Grundrechte ergeben oder für bestimmte Fälle ausdrücklich gesetzlich geregelt sind.

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

Vollstreckungsmaßnahmen unterliegen keinen festen Fristen; sie bleiben in Kraft, bis die Vollstreckung abgeschlossen ist. Hinsichtlich dieser Maßnahmen gilt, dass die die Vollstreckung betreibende Partei die im Einzelfall geeignete Vollstreckungsmaßnahme beantragen muss. Beispielsweise wird zur Pfändung beweglicher oder unbeweglicher Vermögensgegenstände eine Versteigerung beantragt. Die Zahlung an die die Vollstreckung betreibende Partei erfolgt mit dem bei der Versteigerung eingenommenen Geld. In anderen Fällen, beispielsweise wenn die Herausgabe eines Vermögensgegenstands an die die Vollstreckung betreibende Partei angeordnet wurde (z. B. die Zwangsräumung wegen nicht bezahlter Miete), besteht die Vollstreckungsmaßnahme in der Rückgabe des Besitzes an dem Vermögensgegenstand an die die Vollstreckung betreibende Partei. Sie tritt ein, sobald der vertragsbrüchige Mieter zur Räumung des Grundeigentums veranlasst worden ist.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Der Vollstreckungsschuldner kann sich jedoch gegen die Vollstreckung wehren, sobald er von der Vollstreckung Kenntnis erhalten hat. In diesem Fall wird das vorstehend beschriebene Widerspruchsverfahren durchgeführt. Der Widerspruch kann aus inhaltlichen Gründen oder aufgrund von Verfahrensfehlern erfolgen. Die Gründe für den Widerspruch variieren je nach Vollstreckungstitel (gemäß §§ 556 ff. der Zivilprozessordnung), je nachdem, ob es sich um eine Entscheidung des Richters oder des Urkundsbeamten, einen Schiedsspruch oder eine Mediationsvereinbarung; um Titel, die in Bezug auf Höchststrafen in Strafverfahren im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen ausgestellt werden; um Titel gemäß § 517 Nummern 4, 5, 6 und 7 der Zivilprozessordnung oder andere vollstreckbare Urkunden gemäß § 517 Absatz 2 Nummer 9 handelt. Das Einlegen von Widerspruch, der sich auf eine überhöhte Forderung oder auf Verfahrensfehler gründet, ist in § 558 und § 559 der Zivilprozessordnung geregelt. Hier ist zu beachten, dass das Gericht einige dieser Gründe möglicherweise schon von Amts wegen geltend gemacht hat (hält das Gericht eine Klausel in einem vollstreckbaren Titel, einer öffentlichen Urkunde, einer Police oder einer Bescheinigung für unbillig, muss es von Amtes wegen tätig werden, indem es die Parteien zu der betreffenden Angelegenheit hört und danach eine Entscheidung fällt). Die Parteien können gegen die vom Gericht erster Instanz als Reaktion auf die Widerspruchsgründe erlassene Entscheidung Berufung einlegen. Die Verhandlung über die Berufung wird am Provinzgericht geführt.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Eine Vollstreckungsmaßnahme auf der Grundlage eines Gerichtsurteils oder einer Gerichtsentscheidung oder der Entscheidung eines Urkundsbeamten zur Genehmigung eines gerichtlichen Vergleichs oder einer im Laufe eines Schiedsgerichts- oder Mediationsverfahrens erzielten Vereinbarung verjährt folglich, wenn der entsprechende Vollstreckungsantrag nicht innerhalb von fünf Jahren, nachdem das Urteil oder die Entscheidung Rechtskraft erlangten, eingereicht wird (§ 518 Zivilprozessordnung).

Ferner ist eine Wartezeit einzuhalten, bevor die Vollstreckung von (durch den Richter oder den Urkundsbeamten getroffenen) Verfahrensentscheidungen, Schiedsgerichtsentscheidungen oder Mediationsvereinbarungen eingeleitet werden kann. Diese Frist soll dem Vollstreckungsschuldner Zeit geben, der Anordnung freiwillig nachzukommen, um zu vermeiden, dass die obsiegende Person die Vollstreckung beantragen muss. Daher wird innerhalb von zwanzig Tagen ab dem Tag, an dem die Verurteilung rechtskräftig wurde oder dem Vollstreckungsschuldner die Entscheidung zur Genehmigung oder Unterzeichnung der Vereinbarung mitgeteilt wurde, keine Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen, Schiedssprüchen oder Mediationsvereinbarungen angeordnet (§ 548 der Zivilprozessordnung). Letztlich soll diese Wartezeit den Vollstreckungsschuldner zur freiwilligen Erfüllung seiner Verpflichtungen bewegen.

Wie unter Punkt 4.1 bereits erläutert, sieht die Zivilprozessordnung zum Schutz des Schuldners die Unpfändbarkeit bestimmter Vermögensgegenstände und Höchstgrenzen für die Pfändung von Gehältern, Löhnen, Vergütungen und Renten vor.

Bei der Versteigerung von Vermögensgegenständen muss der Zuschlag an den höchsten Bieter erfolgen, wobei in einem angemessenen Verhältnis zum Taxwert der Vermögenswerte oder des geschuldeten Betrags stehende Mindestbeträge einzuhalten sind. Bei Versteigerung der Stätte des gewöhnlichen Aufenthalts des Schuldners gelten höhere Grenzwerte für den Schuldnerschutz (§§ 670 und 671 Zivilprozessordnung).

Die Zivilprozessordnung sieht außerdem vor, dass Vollstreckungen zur Einziehung von Zinsen auf die Hauptforderung sowie von Verfahrenskosten prinzipiell nur bis maximal 30 % der Hauptforderung betrieben werden dürfen (§ 575 der Zivilprozessordnung).

Erfolgt die Zwangsvollstreckung gegen die Stätte des gewöhnlichen Aufenthalts, dürfen die vom Vollstreckungsschuldner einzufordernden Verfahrenskosten 5 % des im Vollstreckungsantrag geforderten Betrags nicht übersteigen (§ 575 der Zivilprozessordnung).

Bei gerichtlichen Verfallserklärungen von Hypotheken und bei Schuldnern, deren soziale und finanzielle Lage besonders prekär ist, wird die Zwangsräumung der Stätte des gewöhnlichen Aufenthalts aufgeschoben (Artikel 441 der Zivilprozessordnung).

Nach §§ 55 bis 57 der Insolvenzordnung (Ley Concursal) können nach einer Insolvenzerklärung keine einzelnen Vollstreckungsanordnungen durchgeführt werden, weil ausschließlich der Richter, der das Insolvenzverfahren führt, für die Zwangsvollstreckung gegen die insolvente Partei zuständig ist. Damit soll vermieden werden, dass einzelne Gläubiger bevorzugt behandelt werden.

 

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Letzte Aktualisierung: 18/08/2023

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