How to enforce a court decision

When a Court is involved in solving a dispute, there are two steps that must be ensured at the end of the process.  First, the Court must hand down a judgment and then the judgment needs to be enforced in practice.

To force the other party (defendant or your debtor) to comply with the judgment against him/her (for example to pay up), you will have to go to the enforcement authorities. They alone have the power to force the debtor to pay, calling on the forces of law and order if need be.

Under the Brussels I Regulation (recast) which governs the recognition and enforcement of judgments in cross border cases, if you have an enforceable judgment issued in the Union Member State, you can go to the enforcement authorities in other Member State where e.g. the debtor has assets without any intermediary procedure being required (the Regulation abolishes the 'exequatur ' procedure). The debtor against whom you seek the enforcement may apply to the court requesting refusal of enforcement. The names and location of those competent courts and courts for further appeals are provided here.

The purpose of enforcement is generally to recover sums of money, but it may also be to have some other kind of duty performed (duty to do something or refrain from doing something, such as to deliver goods or finish work or refrain from trespassing).

Different European procedures (such as the European Payment Order, the European Small Claims Procedure and the European Enforcement Order) can be used in cross border civil cases, but for all of them, a judgment must be enforced in accordance with the national rules and procedures of the State of enforcement (usually where the debtor or his/her assets are).

In practice, you need to have an enforceable document (a court judgment or a deed) if you wish to apply for enforcement. The enforcement procedures and the authorities who handle them (courts, debt-collection agencies and bailiffs) are decided by national law of the Member State where enforcement is sought.

Please select the relevant country's flag to obtain detailed national information.

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The enforcement atlas, developed by an EU funded project, provides information on the enforcement procedures (procedures, requirements, competence, costs and timing) in the enforcement systems of the EU countries and of the UK.

Last update: 02/06/2023

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Belgien

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Wenn ein Schuldner ein Gerichtsurteil nicht freiwillig befolgt, kann der Gläubiger die Einhaltung gerichtlich erzwingen. Für diese sogenannte Zwangsvollstreckung benötigt er einen Vollstreckungstitel (Artikel 1386 Gerichtsgesetzbuch), weil in die Rechtssphäre des Schuldners eingegriffen wird. Meistens handelt es sich bei dem Titel um ein Urteil oder eine notarielle Urkunde. Zum Schutz der Privatsphäre des Schuldners darf der Titel nicht jederzeit vollstreckt werden (Artikel 1387 Gerichtsgesetzbuch). Die Vollstreckung des Titels ist Aufgabe eines Gerichtsvollziehers.

Meistens soll durch die Zwangsvollstreckung Geld eingezogen werden, aber auch eine Handlung oder Unterlassung kann damit durchgesetzt werden.

Wichtig ist außerdem das Zwangsgeld (Artikel 1385a Gerichtsgesetzbuch). Durch dieses Zwangsmittel soll erreicht werden, dass die verurteilte Person dem Urteil Folge leistet. Es darf jedoch kein Zwangsgeld angeordnet werden, wenn die Person zur Zahlung eines Geldbetrags oder zur Erfüllung eines Arbeitsvertrags verurteilt wurde oder das Zwangsgeld mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Die Vollstreckung des Zwangsgelds erfolgt auf der Grundlage des Titels, in dem es festgesetzt wurde. Ein weiterer Titel ist nicht erforderlich.

Wenn die Zahlung eines Geldbetrags angeordnet wurde, wird in das Vermögen des Schuldners vollstreckt. Dies ist die sogenannte Pfändung. Je nach Art der gepfändeten Vermögensgegenstände wird unterschieden zwischen der Pfändung beweglicher und unbeweglicher Sachen und je nach Art der Pfändung zwischen Sicherungs- und Vollstreckungspfändung. In dringenden Fällen bewirkt die Sicherungspfändung, dass die gepfändeten Sachen dem Gericht unterstellt werden. Damit besteht eine Sperre, um die spätere Vollstreckung zu sichern. Der Pfändungsschuldner kann jetzt nicht mehr über seine Vermögensgüter verfügen; er darf sie weder verkaufen noch verschenken. Bei der Vollstreckungspfändung werden die Vermögensgüter des Schuldners verkauft. Den Erlös erhält der Gläubiger. Der Gläubiger hat jedoch keinen Anspruch auf die gepfändeten Vermögensgüter, sondern nur auf den Erlös aus ihrem Verkauf.

Außerdem gibt es noch die Pfändungsverfügung gemäß Artikel 1445 ff. des Gerichtsgesetzbuchs (siehe unten).

Neben der üblichen Sicherungs- und Vollstreckungspfändung beweglicher und unbeweglicher Vermögensgüter gelten besondere Regelungen für das Pfänden von Schiffen (Artikel 1467 bis 1480 und Artikel 1545 bis 1559 Gerichtsgesetzbuch), die Beschlagnahme (Artikel 1461 Gerichtsgesetzbuch), die Pfändung zwecks Herausgabe (Artikel 1462 bis 1466 Gerichtsgesetzbuch) und die Pfändung nicht geernteter Früchte und Feldfrüchte (Artikel 1529 bis 1538 Gerichtsgesetzbuch). Nachstehend wird nur die normale Pfändung behandelt.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Gerichtsvollzieher und Pfändungsrichter. Letztere können in Streitigkeiten über eine Vollstreckung entscheiden.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

3.1 Das Verfahren

3.1.1. Sicherungspfändung

Für die Sicherungspfändung ist grundsätzlich die Zustimmung des Pfändungsrichters erforderlich, und es muss Dringlichkeit bestehen (Artikel 1413 Gerichtsgesetzbuch). Die Genehmigung ist durch einseitigen Antrag zu erwirken (Artikel 1417 Gerichtsgesetzbuch). Der Antrag kann nicht gleichzeitig für die Pfändung beweglicher und unbeweglicher Sachen verwendet werden. Für die Pfändung unbeweglicher Vermögensgüter ist in jedem Fall ein eigener Antrag erforderlich.

Der Pfändungsrichter entscheidet spätestens acht Tage nach Eingang des Antrags (Artikel 1418 Gerichtsgesetzbuch). Er kann die Genehmigung versagen oder dem Antrag ganz oder teilweise stattgeben. Die Entscheidung des Pfändungsrichters muss dem Schuldner zugestellt werden. Sie wird einem Gerichtsvollzieher übergeben, der die Zustellung in die Wege leitet.

Eine wichtige Ausnahme von der vorgeschriebenen Genehmigung des Pfändungsrichters bilden Gerichtsurteile. Jedes Urteil gilt als Genehmigung, hinsichtlich der darin enthaltenen Verurteilung eine Sicherungspfändung durchzuführen (Artikel 1414 Gerichtsgesetzbuch). Auch in diesem Fall muss die Sache dringlich sein. Das Urteil muss lediglich einem Gerichtsvollzieher übergeben werden, der alles Notwendige für die Pfändung in die Wege leitet.

Eine Sicherungspfändung kann in eine Vollstreckungspfändung umgewandelt werden (Artikel 1489 bis 1493 Gerichtsgesetzbuch).

3.1.2. Vollstreckungspfändung

A. Allgemein

Eine Vollstreckungspfändung kann nur auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels durchgeführt werden (Artikel 1494 Gerichtsgesetzbuch). Urteile und Urkunden können nur gegen Vorlage der Ausfertigung oder der Urschrift zusammen mit der im Königlichen Erlass genannten Vollstreckungsformel vollstreckt werden.

Das Gerichtsurteil wird dem Beklagten vorab zugestellt (Artikel 1495 Gerichtsgesetzbuch). Wenn es sich bei dem Vollstreckungstitel um ein Urteil handelt, ist die Zustellung vorab zwingend vorgeschrieben, um den Schuldner in Kenntnis zu setzen. Handelt es sich dagegen um eine notarielle Urkunde, ist dies nicht erforderlich, da der Schuldner bereits Kenntnis von dem Titel hat. Mit der Zustellung des Urteils beginnen die Fristen für das Einlegen von Rechtsmitteln. Wenn eine Partei zur Zahlung eines Geldbetrags verurteilt wurde, haben die Fristen für das Einlegen von Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollstreckungspfändung (jedoch nicht hinsichtlich der Sicherungspfändung). Die vorläufige Vollstreckung (Urteil ist vorläufig vollstreckbar) hat ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung der normalen gerichtlichen Überprüfung oder des Einlegens von Rechtsmitteln.

Der zweite Schritt auf dem Weg zur Zwangsversteigerung durch den Gläubiger ist der Zahlungsbefehl (Artikel 1499 Gerichtsgesetzbuch). Mit dieser ersten Vollstreckungshandlung ergeht eine letzte Warnung an den Schuldner, der die Pfändung zu diesem Zeitpunkt noch abwenden kann. Nach der Ausstellung des Zahlungsbefehls gilt eine Wartefrist von einem Tag für bewegliche Sachen (Artikel 1499 Gerichtsgesetzbuch) und von 15 Tagen für unbewegliche Sachen (Artikel 1566 Gerichtsgesetzbuch). Der Zahlungsbefehl muss dem Schuldner zugestellt werden. Dies gilt als Inverzugsetzung und als Mahnung. Durch die Zwangsvollstreckung können nur die in der Zahlungsaufforderung genannten Beträge beigetrieben werden.

Nach Ablauf der Wartefrist kann die Pfändung der Vermögensgegenstände durchgeführt werden. Hierzu wird ein Schriftstück durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Die Vollstreckung wird vom Gerichtsvollzieher als einer dazu befugten Amtsperson durchgeführt. Er gilt als Beauftragter des Gläubigers. Seine Aufgaben sind gesetzlich geregelt, und er untersteht der Aufsicht des Gerichts. Der Gerichtsvollzieher ist dem Gläubiger gegenüber vertraglich haftbar und Dritten gegenüber außervertraglich haftbar (von Gesetzes wegen und bei Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht).

Innerhalb von drei Arbeitstagen sendet der Gerichtsvollzieher eine Pfändungsanzeige an das Zentralregister für Pfändungs-, Delegations-, Abtretungsanzeigen, Anzeigen über kollektive Schuldenregelung und Protestanzeigen (Centraal Bestand van berichten van beslag, delegatie, overdracht en collectieve schuldenregeling en van protest) (Artikel 1390 § 1 Gerichtsgesetzbuch). Diese Anzeige ist sowohl bei beweglichen als auch bei unbeweglichen Sachen zwingend vorgeschrieben. Bevor eine Vollstreckungspfändung oder ein Teilungsverfahren durchgeführt werden kann, müssen die Pfändungsanzeigen im Zentralen Anzeigenregister abgefragt werden (Artikel 1391 § 2 Gerichtsgesetzbuch). Diese Regelung wurde eingeführt, um unnötige Pfändungen zu vermeiden und die kollektive Dimension der Pfändung zu stärken.

B. Vollstreckungspfändung: bewegliche Sachen

Voraussetzung für eine Vollstreckungspfändung beweglicher Sachen ist ein Zahlungsbefehl, gegen den der Schuldner Widerspruch einlegen kann. Die Pfändung erfolgt durch ein vom Gerichtsvollzieher zugestelltes Schriftstück. Es handelt sich in erster Linie um eine Sicherungsmaßnahme; die Sachen werden nicht entfernt, und weder am Eigentum noch am Nutzungsrecht ändert sich etwas. Nicht nur in der Wohnung des Schuldners, sondern auch an anderen Standorten und in den Räumlichkeiten von Dritten können Sachen gepfändet werden.

Bei beweglichen Sachen ist nicht nur ein einziges Pfändungsverfahren möglich, doch eine zweite Pfändung derselben Sachen wäre in Anbetracht der Kosten eher zwecklos. Bei der anteilsmäßigen Verteilung der Erlöse aus dem Verkauf der Sachen des Schuldners werden außer dem Pfändungsgläubiger auch die anderen Gläubiger berücksichtigt (Artikel 1627 ff. Gerichtsgesetzbuch).

Über die Pfändung wird ein Protokoll erstellt. Frühestens einen Monat nach der Zustellung oder Mitteilung der Abschrift des Pfändungsprotokolls werden die gepfändeten Sachen verkauft. Mit dieser Frist wird dem Schuldner eine letzte Chance eingeräumt, den Verkauf noch zu verhindern. Auf den Verkauf ist öffentlich durch Aushang und Ankündigung in der Presse hinzuweisen. Er findet in einer Auktionshalle oder auf einem öffentlichen Markt statt, solange kein besser geeigneter Ort vorgeschlagen wird. Ein Gerichtsvollzieher leitet den Verkauf und fertigt ein Protokoll an. Er nimmt den Verkaufserlös entgegen und teilt ihn innerhalb von 15 Tagen anteilsmäßig auf (Artikel 1627 ff. Gerichtsgesetzbuch). Die Sache wird im Allgemeinen gütlich geregelt; andernfalls wird sie dem Pfändungsrichter vorgetragen.

C. Vollstreckungspfändung: unbewegliche Sachen (Artikel 1560 bis 1626 Gerichtsgesetzbuch)

Die Vollstreckung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehls.

Frühestens 15 Tage und spätestens sechs Monate nach der Zustellung muss die Pfändung durchgeführt werden; andernfalls wird der Zahlungsbefehl unwirksam. Der Pfändungsbescheid muss dann innerhalb von 15 Tagen in das Hypothekenregister übertragen und innerhalb von sechs Monaten zugestellt werden. Die Übertragung des Bescheids bewirkt, dass über die Vermögensgüter nicht mehr verfügt werden kann. Der Bescheid ist danach höchstens sechs Monate gültig. Ohne die Übertragung in das Register ist die Pfändung unwirksam. Anders als bei beweglichen Sachen gilt bei der Vollstreckungspfändung unbeweglicher Sachen das Prinzip der einmaligen Pfändung: „saisie sur saisie ne vaut“ (gepfändetes Vermögen kann kein zweites Mal gepfändet werden).

Im letzten Schritt wird beim Pfändungsrichter die Bestellung eines Notars beantragt, der den Verkauf der Vermögensgüter und die Rangordnung der Gläubiger regelt. Der Schuldner kann beim Pfändungsrichter Widerspruch gegen die Maßnahmen des bestellten Notars einlegen. Der Verkauf von Vermögensgütern ist gesetzlich genau geregelt (siehe Artikel 1582 ff. Gerichtsgesetzbuch). Normalerweise findet der Verkauf öffentlich statt, aber auf Initiative des Richters oder auf Antrag des Pfändungsgläubigers ist auch ein privater Verkauf möglich. Der Verkaufserlös wird nach der Rangordnung der Gläubiger verteilt (siehe Artikel 1639 bis 1654 Gerichtsgesetzbuch). Bei Uneinigkeit über die Rangordnung der Gläubiger wird der Pfändungsrichter angerufen.

3.1.3. Forderungspfändung

Bei der Forderungspfändung werden Ansprüche des Schuldners gegen einen Dritten, den Drittschuldner des Pfändungsgläubigers, gepfändet (z. B. Lohnpfändung). Die gegen Dritte gerichtete Forderungspfändung (beslag onder derden) ist nicht das Gleiche wie die Pfändung bei Dritten (beslag bij derden), d. h. die Pfändung von dem Schuldner gehörenden Sachen, die sich bei einem Dritten befinden.

Der pfändungsbegründende Anspruch ist der Anspruch des Pfändungsgläubigers gegen den Pfändungsschuldner. Die gepfändete Forderung ist der Anspruch des Pfändungsschuldners gegen einen Dritten, den Drittschuldner.

Genau geregelt ist die Forderungspfändung in Artikel 1445 bis 1460 (Sicherungspfändung) und Artikel 1539 bis 1544 des Gerichtsgesetzbuchs (Vollstreckungspfändung).

3.1.4. Kosten

Zusätzlich zu den Gerichtskosten fallen bei einer Pfändung Kosten für den Gerichtsvollzieher an. Die Gebühren für die Arbeit des Gerichtsvollziehers enthält der Königliche Erlass vom 30. November 1976 zur Festsetzung des Tarifs für die von Gerichtsvollziehern in Zivil- und Handelssachen ausgeführten Handlungen und des Tarifs für bestimmte Zulagen (Koninklijk Besluit van 30 november 1976 tot vaststelling van het tarief voor akten van gerechtsdeurwaarders in burgerlijke en handelszaken en van het tarief van sommige toelagen) (siehe Service public fédéral Justice/Federale overheidsdienst Justitie)).

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

A. Sicherungspfändung

Jeder Gläubiger, dessen Anspruch bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann unabhängig vom Wert der gepfändeten Vermögensgegenstände und von der Höhe des Anspruchs eine Sicherungspfändung durchführen lassen (siehe Artikel 1413 Gerichtsgesetzbuch).

Erste Voraussetzung für die Sicherungspfändung ist die Dringlichkeit. Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners muss bedroht sein, sodass der spätere Verkauf der Vermögensgüter gefährdet ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet der Richter nach objektiven Kriterien. Die Dringlichkeit muss nicht nur zum Zeitpunkt der Pfändung, sondern auch zum Zeitpunkt der Prüfung hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Pfändung bestehen. Diese Voraussetzung gilt jedoch nicht bei Pfändung wegen Fälschung, bei Pfändung wegen Wechselschulden und bei Vollstreckung eines ausländischen Urteils.

Zweite Voraussetzung für eine Sicherungspfändung ist ein Anspruch des Gläubigers. Der geltend gemachte Anspruch muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen (Artikel 1415 Gerichtsgesetzbuch). Er muss endgültig sein (nicht bedingt), fällig sein (aber auch künftige Ansprüche können gesichert werden) und feststehen (der Betrag wurde ermittelt oder lässt sich ermitteln). Art und Höhe des Anspruchs sind unerheblich. Der Pfändungsrichter entscheidet, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Gericht, das sich später mit der Sache befasst, ist daran jedoch nicht gebunden.

Drittens muss der Gläubiger, der die Sicherungspfändung beantragt, auch dazu berechtigt sein. Da es sich hierbei lediglich um Kontrolle (und nicht um Verwertung) handelt, kann den Antrag gegebenenfalls auch ein Vertreter stellen.

Die Genehmigung des Pfändungsrichters ist erforderlich, sofern der Gläubiger noch kein Urteil erwirkt hat (siehe oben). Nicht erforderlich ist sie bei Forderungspfändungen, Beschlagnahmen oder wenn der Gläubiger bereits ein Urteil erwirkt hat (nach Artikel 1414 Gerichtsgesetzbuch gilt jedes Urteil als Vollstreckungstitel). Auch eine notarielle Urkunde ist ein vollstreckbarer Titel.

B. Vollstreckungspfändung

Auch für die Vollstreckungspfändung wird ein vollstreckbarer Titel benötigt (Artikel 1494 Gerichtsgesetzbuch). Das kann eine Gerichtsentscheidung, eine beglaubigte Urkunde, ein Zahlungsbefehl der Steuerbehörde, ein für vollstreckbar erklärtes ausländisches Urteil o. Ä. sein.

Auf jeden Fall muss der Anspruch in einer Urkunde, die bestimmte Anforderungen erfüllen muss, festgestellt sein. Wie bei der Sicherungspfändung muss es sich um einen Anspruch handeln, der sicher ist, feststeht und fällig ist. Nach Artikel 1494 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuchs gilt eine Pfändung von in regelmäßigen Teilzahlungen eingehenden Einkünften auch für künftige Teilzahlungen, sobald sie fällig werden.

Der Titel muss außerdem aktuell sein. Der Pfändungsrichter erkennt den Titel nicht mehr als aktuell an, wenn der Pfändungsgläubiger keinen Anspruch mehr geltend machen kann oder der Anspruch ganz oder teilweise erloschen ist (durch Verjährung, Zahlung oder sonstige Regelung).

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

A. Allgemein

Nur bewegliche und unbewegliche Vermögensgüter des Schuldners können gepfändet werden. Das Eigentum eines Dritten darf nicht gepfändet werden. Es ist allerdings unerheblich, in wessen Besitz sich die Sachen des Schuldners gerade befinden. Daher können auch Sachen gepfändet werden, die sich in den Räumlichkeiten eines Dritten befinden, sofern eine richterliche Genehmigung vorliegt (Artikel 1503 Gerichtsgesetzbuch).

Der Gläubiger kann grundsätzlich nur in das vorhandene Vermögen des Schuldners vollstrecken. Nur wenn der Schuldner in betrügerischer Absicht seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt, kann auch auf sein früheres Vermögen zugegriffen werden. Die Pfändung künftiger Vermögensgüter ist normalerweise ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für künftige Ansprüche.

Erträge aus den gepfändeten Sachen behält bei einer Sicherungspfändung grundsätzlich der Pfändungsschuldner. Bei einer Vollstreckungspfändung sind die Erträge dagegen Teil des Pfändungsguts und stehen somit dem Gläubiger zu.

Die Pfändung von ungeteiltem Grundbesitz ist möglich, doch wird in dem Fall die Zwangsversteigerung bis nach der Teilung ausgesetzt (siehe z. B. Artikel 1561 Gerichtsgesetzbuch). Sonderregelungen gelten für Ehegatten.

B. Pfändbare Sachen

Gepfändet werden können nur pfändbare Sachen. Manche Sachen sind grundsätzlich unpfändbar. Die Unpfändbarkeit kann gesetzlich geregelt sein, sie kann in der Art der Sachen oder darin begründet sein, dass eine enge persönliche Verbindung zum Schuldner besteht. Sachen können nicht aufgrund ihres Zwecks von der Pfändung ausgenommen werden. Unpfändbar sind:

  • die in Artikel 1408 des Gerichtsgesetzbuchs aufgeführten Sachen. Durch diese Einschränkung sollen zumutbare Lebensbedingungen für den Schuldner und seine Familie gewährleistet werden;
  • Sachen, die keinen Verkaufswert haben und daher für den Gläubiger wertlos sind;
  • Sachen, die wegen ihrer engen persönlichen Verbindung zum Schuldner unveräußerlich sind;
  • Sachen, die durch besondere gesetzliche Regelungen von der Pfändung ausgenommen sind (z. B. Einkünfte und Arbeitsentgelte von Minderjährigen, unveröffentlichte Bücher und Musik, Einkünfte von Strafgefangenen aus ihrer Arbeit in der Strafanstalt);
  • Löhne (Lohnpfändung) und ähnliche Forderungen sind normalerweise nur in begrenztem Umfang pfändbar (siehe Artikel 1409, 1409bis und 1410 § 1 Gerichtsgesetzbuch). Dazu zählen beispielsweise Unterhaltszahlungen, die das Gericht dem nichtschuldigen Ehegatten zugesprochen hat. Bestimmte Beträge wie das Existenzminimum sind von jeglicher Pfändung ausgenommen (siehe Artikel 1410 § 2 Gerichtsgesetzbuch). Die Einschränkungen der Pfändbarkeit gelten jedoch nicht für Unterhaltsgläubiger; deren Forderungen haben höchsten Vorrang (siehe Artikel 1412 Gerichtsgesetzbuch).

Für den Staat galt früher das Prinzip der Vollstreckungsimmunität. Damit war jede Pfändung staatlichen Vermögens ausgeschlossen. Dieses Prinzip wurde inzwischen durch Artikel 1412bis des Gerichtsgesetzbuchs leicht abgeändert.

Für das Pfänden von Schiffen und Luftfahrzeugen gelten besondere Regeln (zur Sicherungspfändung siehe Artikel 1467 bis 1480 und zur Vollstreckungspfändung Artikel 1545 bis 1559 Gerichtsgesetzbuch).

C. Kantonnement

Eine Pfändung gilt normalerweise für die gesamte Sache, auch wenn deren Wert die Höhe des Anspruchs übersteigt. Das ist von Nachteil für den Schuldner, weil er über diese Sache nicht mehr verfügen darf. Um die Folgen dieser Nichtverfügbarkeit abzumildern, sieht der belgische Gesetzgeber die Möglichkeit vor, eine Sicherheit zu hinterlegen (kantonnement). Der Schuldner hinterlegt einen bestimmten Betrag (siehe Artikel 1403 bis 1407bis Gerichtsgesetzbuch) und kann dafür wieder über sein Eigentum verfügen.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

A. Pfändung

Mit der Pfändung verliert der Schuldner das Verfügungsrecht über die gepfändeten Sachen. Der Pfändungsgläubiger ist durch die Pfändung jedoch nicht bevorrechtigt. Der Verlust der Verfügungsgewalt bedeutet, dass der Schuldner die gepfändeten Sachen nicht mehr veräußern oder belasten darf. Die gepfändeten Sachen bleiben aber in seinem Besitz. Faktisch ändert sich somit nichts, nur die rechtliche Situation ist anders.

Die Sanktion für einen Verstoß gegen das entzogene Verfügungsrecht besteht darin, dass die Handlungen des gepfändeten Schuldners gegenüber dem Pfändungsgläubiger nicht bindend sind.

Der Entzug der Verfügungsgewalt ist insofern relativ, als nur der Pfändungsgläubiger einen Vorteil davon hat. Andere Gläubiger müssen Vermögensveränderungen aufseiten des Schuldners hinnehmen. Sie können sich jedoch ohne Weiteres der bereits erfolgten Pfändung anschließen.

Der Entzug der Verfügungsgewalt ist der erste Schritt zur Veräußerung der Vermögensgüter. Die Sachen werden der Aufsicht des Gerichts unterstellt. Somit hat auch die Vollstreckungspfändung in erster Linie eine Sicherungsfunktion.

B. Forderungspfändung

Bei der Forderungspfändung kann über die gesamte gepfändete Forderung nicht mehr verfügt werden, unabhängig von der Höhe des pfändungsbegründenden Anspruchs. Der Drittschuldner kann aber eine Sicherheit hinterlegen (kantonneren). Maßnahmen, die den Anspruch gefährden, sind gegen den Pfandgläubiger nicht durchsetzbar. Sobald der Bescheid über die Forderungspfändung zugestellt wurde, ist keine Aufrechnung zwischen dem Pfändungsschuldner und dem Drittschuldner mehr möglich.

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

A. Sicherungspfändung

Eine Sicherungspfändung ist maximal drei Jahre gültig. Bei der Pfändung beweglicher Sachen und bei der Forderungspfändung beginnt diese Frist mit dem Datum der Anordnung oder der Zustellung (Artikel 1425 und 1458 Gerichtsgesetzbuch). Bei unbeweglichen Sachen beginnt die Frist mit dem Datum der Übertragung des Pfändungsbescheids in das Hypothekenregister beim Katasteramt (Artikel 1436 Gerichtsgesetzbuch).

Die Frist kann verlängert werden, wenn gute Gründe dafür vorliegen (Artikel 1426, 1459 und 1437 Gerichtsgesetzbuch).

B. Vollstreckungspfändung

Bei der Vollstreckungspfändung ist nur die Gültigkeit der Anordnung, die der Pfändung vorausgeht, zeitlich befristet. Bei der Vollstreckungspfändung beweglicher Sachen beträgt die Frist zehn Jahre (allgemeine Verjährungsfrist, da keine besonderen Regelungen gelten) und bei unbeweglichen Sachen sechs Monate (Artikel 1567 Gerichtsgesetzbuch). Bei Schiffspfändungen beträgt die Frist ein Jahr (Artikel 1549 Gerichtsgesetzbuch).

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

A. Sicherungspfändung

Wenn der Pfändungsrichter die Genehmigung einer Sicherungspfändung verweigert, kann der Antragsteller (der Gläubiger) innerhalb eines Monats beim Berufungsgericht Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen. Es handelt sich um ein einseitiges Verfahren. Wenn das Berufungsgericht die Pfändung zulässt, kann der Schuldner gegen die Entscheidung Drittwiderspruch einlegen (siehe Artikel 1419 Gerichtsgesetzbuch).

Wenn der Pfändungsrichter die Sicherungspfändung zulässt, kann der Schuldner oder ein anderer Beteiligter innerhalb eines Monats Drittwiderspruch dagegen einlegen, und zwar bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat. Das Gericht entscheidet dann in einem streitigen Verfahren. Ein Drittwiderspruch hat normalerweise keine aufschiebende Wirkung (siehe Artikel 1419 und 1033 Gerichtsgesetzbuch).

Gegen eine Sicherungspfändung, die ohne richterliche Genehmigung möglich ist, kann der gepfändete Schuldner Rechtsmittel einlegen und beim Pfändungsrichter die Aufhebung der Pfändung beantragen (Artikel 1420 Gerichtsgesetzbuch). Dieser Einspruch zur Abwendung einer Pfändung wird wie im Eilverfahren behandelt, und gegebenenfalls kann ein Zwangsgeld verhängt werden. Der Antrag kann beispielsweise mit fehlender Dringlichkeit begründet werden (Cass. 14 September 1984, Arr. Cass. 1984-85, 87).

Sollte sich eine Veränderung der Umstände ergeben, kann entweder der gepfändete Schuldner (durch Ladung aller Parteien vor den Pfändungsrichter) oder der Pfändungsgläubiger oder ein Vermittler (auf Antrag) beim Pfändungsrichter eine Abänderung oder die Aufhebung der Pfändung beantragen.

B. Vollstreckungspfändung

Der Schuldner kann Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl einlegen und die Rechtsgültigkeit anfechten. Hierfür gibt es keine gesetzliche Frist, und der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch könnte beispielsweise mit Formfehlern und mit einem Antrag auf eine Nachfrist begründet werden (wenn es sich bei dem Vollstreckungstitel um eine notarielle Urkunde handelt).

Der Schuldner kann beim Pfändungsrichter Widerspruch gegen den Verkauf seiner Vermögensgüter einlegen, aber auch dieser Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Andere Gläubiger außer dem Pfändungsgläubiger können gegen den Verkaufspreis, jedoch nicht gegen den Verkauf selbst Widerspruch einlegen.

Auch ein Dritter, der behauptet, Eigentümer der gepfändeten Sachen zu sein, kann Widerspruch beim Pfändungsrichter einlegen (Artikel 1514 Gerichtsgesetzbuch). Ein solches Rückforderungsverfahren hat aufschiebende Wirkung.

Die Partei, die das Urteil vollstrecken lassen will, erhält nur eine einzige Ausfertigung. Diese wird von der Gerichtskanzlei gegen Zahlung einer Gebühr (Ausfertigungsgebühr) erstellt.

Vollstreckungsformel:

„Wir, Philippe, König der Belgier,

tun hiermit allen Anwesenden und noch Erscheinenden kund:

  • Wir ordnen an, dass sämtliche dazu aufgeforderten Gerichtsvollzieher dieses Urteil, dieses Strafurteil, diese Entscheidung, diese Anordnung bzw. diese Urkunde vollstrecken mögen.
  • Wir ordnen zudem an, dass unsere Generalstaatsanwälte und Staatsanwälte an den erstinstanzlichen Gerichten die Vollstreckung durchführen mögen und dass sämtliche Befehlshaber und staatlichen Amtsträger ihre Unterstützung leisten mögen, falls dies gesetzlich vorgesehen ist.
  • Zur Beurkundung dessen wurde dieses Urteil, dieses Strafurteil, diese Entscheidung, diese Anordnung bzw. diese Urkunde unterzeichnet und mit dem Siegel des Gerichts oder des Notars versehen.“

Für Maßnahmen zur Vollstreckung des Urteils oder der Urkunde ist der Gerichtsvollzieher gegenüber dem Pfändungsrichter verantwortlich. In Fragen der Ethik ist er der Staatsanwaltschaft und der Regionalvertretung der Gerichtsvollzieherkammer verantwortlich.

Die Registratur des Ortes, an dem sich die Sachen befinden (Artikel 1565 Gerichtsgesetzbuch). Die Registratur erteilt Auskünfte zu Immobilien, z. B. zu Eigentumsrechten und aufgenommenen Hypotheken.

Das heißt, dass alle Parteien erscheinen.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Im Gerichtsgesetzbuch ist geregelt, welche Sachen nicht gepfändet werden dürfen (Artikel 1408 bis 1412c Gerichtsgesetzbuch).

Pfändungsgläubiger haben keinen Zugriff auf bestimmte körperliche Sachen, die für den täglichen Bedarf des Schuldners und seiner Familie, für ihre Berufsausübung und für die weitere Ausbildung oder das Studium des Schuldners oder seiner unterhaltsberechtigten, unter der gleichen Anschrift wohnenden Kinder benötigt werden (siehe Artikel 1408 Gerichtsgesetzbuch). Teilweise von Pfändung und Abtretung ausgenommen sind Einkünfte aus Arbeit und anderen Tätigkeiten sowie Unterstützungsleistungen, Altersruhegelder und andere Einkommen.

Artikel 1409 § 1 des Gerichtsgesetzbuchs nennt die Freigrenzen für die vollständige oder teilweise Unpfändbarkeit; sie werden jährlich angepasst. Die pfändbaren oder abtretbaren Teilbeträge erhöhen sich, wenn der Schuldner unterhaltsberechtigte Kinder hat.

Für den Rechtsanspruch im Hinblick auf die Vollstreckung eines Gerichtsurteils gilt grundsätzlich die allgemeine Verjährungsfrist von zehn Jahren.

 

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Letzte Aktualisierung: 15/12/2020

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Bulgarien

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Zwangsvollstreckung ist die letzte Stufe des Gerichtsverfahrens. Damit kann der Gläubiger, zu dessen Gunsten ein Urteil gesprochen wurde, die zuständige Vollstreckungsstelle auffordern, alle in ihrer Zuständigkeit stehenden und gesetzlich vorgeschriebenen Schritte zu unternehmen, um seinen Anspruch durchzusetzen, wenn die gegnerische Partei ihren Zahlungspflichten nicht freiwillig nachgekommen ist.

Eine vollstreckbare Forderung und ein Titel, der die Durchsetzung dieser Forderung ermöglicht, sind die Voraussetzung für das Vollstreckungsverfahren.

Vollstreckungsmaßnahmen sind:

  • Pfändung von beweglichem Vermögen;
  • Pfändung von unbeweglichem Vermögen;
  • Bestandsaufnahme und Bewertung von Immobilien;
  • öffentliche Versteigerung von unbeweglichem Vermögen;
  • Pfändung von Bankkonten des Schuldners;
  • Pfändung eines Fahrzeugs;
  • Wiederinbesitznahme;
  • Beschlagnahme von beweglichem Vermögen;
  • Zwangsvollstreckung in Geschäftsanteile;
  • Durchsetzung der Verpflichtung zur Herausgabe eines Kindes;
  • Zwangsvollstreckung in eheliches Vermögen.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Für die Vollstreckung sind die Gerichtsvollzieher zuständig. In Bulgarien gibt es zwei Arten von Gerichtsvollziehern:

  1. staatliche Gerichtsvollzieher
  2. private Gerichtsvollzieher.

Den Status privater Gerichtsvollzieher regelt das Gesetz über die privaten Gerichtsvollzieher (Zakon za chastnoto sadebno izpalnenie). Nach diesem Gesetz ist es Aufgabe des privaten Gerichtsvollziehers, im Auftrag des Staates privatrechtliche Ansprüche durchzusetzen.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

3.1 Das Verfahren

Nach Artikel 404 der bulgarischen Zivilprozessordnung (Граждански процесуален кодекс; „ZPO“) können folgende Titel die Grundlage für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens bilden:

  1. rechtskräftige Urteile und Anordnungen; Urteile von Berufungsgerichten; Vollstreckungsanordnungen; gerichtliche Vergleiche; vollstreckbare Urteile und Anordnungen oder für vorläufig oder unverzüglich vollstreckbar erklärte Urteile und Anordnungen sowie Urteile von Schiedsgerichten und von Schiedsgerichten genehmigte Vergleiche;
  2. Urteile, Entscheidungen und gerichtliche Vergleiche von Gerichten außerhalb Bulgariens, soweit sie in Bulgarien ohne ein weiteres Verfahren vollstreckbar sind;
  3. Urteile, Entscheidungen und gerichtliche Vergleiche von Gerichten außerhalb Bulgariens sowie von Schiedsgerichten außerhalb Bulgariens erlassene und genehmigte Urteile und Vergleiche, soweit sie für in Bulgarien vollstreckbar erklärt worden sind.

Nach Artikel 405 ZPO werden Vollstreckungsbescheide auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags erlassen, ohne dass dem Schuldner eine Abschrift zugestellt werden muss.

Nach Artikel 405 Absatz 2 ZPO sind folgende Gerichte für die Anträge zuständig:

  • in den in Artikel 404 Absatz 1 ZPO genannten Fällen das Gericht erster Instanz, das mit dem Fall befasst war oder den Vollstreckungstitel erlassen hat, und bei unverzüglicher Vollstreckbarkeit einer Entscheidung das Gericht, das das Urteil oder den Vollstreckungstitel erlassen hat;
  • in den in Artikel 404 Absätze 2 und 3 ZPO genannten Fällen das für die Bewilligung der Vollstreckung zuständige Gericht;
  • bezüglich der Urteile inländischer Schiedsgerichte und der von diesen Gerichten in Schiedsverfahren genehmigten Vergleiche das Stadtgericht Sofia (Софийски градски съд).

Rechtsmittel gegen Anordnungen zur Bewilligung oder Ablehnung eines Antrags auf einen Vollstreckungsbescheid müssen innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden (Artikel 407 ZPO).

Nach bulgarischem Recht kann ein Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid von einer anderen Partei als dem Rechtsanwalt, darunter auch von der die Vollstreckung beantragenden Partei oder ihrem Vertreter (der Rechtsanwalt sein kann) gestellt werden. Für den Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid gilt kein besonderes Formerfordernis.

Die Kosten der Vollstreckung sind in der Gebührentabelle im Gesetz über die privaten Gerichtsvollzieher (Amtsblatt Nr. 35/2006) festgelegt. Die Kosten für die Ausstellung eines Vollstreckungstitels trägt die Person, zu deren Gunsten der Titel ausgestellt wird.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Um ein Vollstreckungsverfahren in Gang zu setzen, stellt der Gläubiger einen schriftlichen Antrag bei einem staatlichen oder privaten Gerichtsvollzieher und legt ihm den Vollstreckungsbescheid oder einen anderen Vollstreckungstitel vor. Im Antrag ist das bevorzugte Vollstreckungsverfahren anzugeben, das im Verlauf des Verfahrens geändert werden kann (Artikel 426 ZPO).

Ein Antrag auf Vollstreckung ist dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln, der am Ort der Vollstreckungsmaßnahme oder am eingetragenen Sitz des Schuldners (wenn Forderungen vollstreckt werden sollen), am Ort, an dem der Schuldner verpflichtet ist, Handlungen vorzunehmen bzw. zu unterlassen, und am ständigen Wohnsitz des Gläubigers bzw. des Schuldners (die Wahl obliegt dem Gläubiger) (wenn Unterhaltsforderungen beigetrieben werden sollen) zuständig ist.

Der Gerichtsvollzieher muss den Schuldner schriftlich auffordern, die Forderung freiwillig zu erfüllen. Der Schuldner hat zwei Wochen Zeit, dieser Aufforderung nachzukommen. Mit der Aufforderung ergeht der Hinweis an den Schuldner, dass bei Nichterfüllung der Forderung die Zwangsvollstreckung eingeleitet wird. Außerdem sind die angeordneten Pfändungen und Beschlagnahmen genau anzugeben; eine Kopie des Vollstreckungstitels ist beizufügen. Der Gerichtsvollzieher muss in seiner Aufforderung an den Schuldner, die Forderung freiwillig zu erfüllen, auch das Datum der vorgesehenen Bestandsaufnahme der Vermögenswerte des Schuldners angeben und, falls in Immobilien vollstreckt werden soll, eine Mitteilung über die Beschlagnahme an das Grundbuchamt senden.

Im Auftrag des Gläubigers kann der Gerichtsvollzieher im Zusammenhang mit der Vollstreckung folgende Schritte unternehmen: den Vermögensstand des Schuldners prüfen, Unterlagen einsehen, Dokumente, Papiere etc. anfordern, die Art der Vollstreckung festlegen und als Verwalter des aufgelisteten Vermögens fungieren.

Der Gerichtsvollzieher führt Protokoll über alle von ihm in Angriff genommenen oder durchgeführten Maßnahmen.

Nach Artikel 428 ZPO muss der Gerichtsvollzieher den Schuldner schriftlich über jede Änderung des anfänglichen Vollstreckungsverfahrens informieren.

Sollte der Schuldner bei Beginn des Vollstreckungsverfahrens keine ständige oder aktuelle Anschrift haben, benennt der Bezirksrichter, der auf Antrag des Gläubigers tätig wird, einen vorläufigen Vertreter für den Schuldner (Artikel 430 ZPO).

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

In folgende Vermögenswerte des Schuldners kann vollstreckt werden:

  • bewegliches Vermögen;
  • Arbeitseinkommen;
  • Einkommen aus Immobilien wie Mieteinnahmen usw.;
  • Bankkonten;
  • Immobilien;
  • Aktien und Anleihen von Unternehmen;
  • bewegliches und unbewegliches Vermögen, das beiden gemeinsam gehört, einschließlich des ehelichen Vermögens.

Nach Artikel 442 ZPO kann ein Gläubiger in jeden Gegenstand und jede Forderung des Schuldners vollstrecken lassen.

Die Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen. Der Gerichtsvollzieher muss die Sicherungsmaßnahmen aufheben, wenn festgestellt wird, dass diese nicht angemessen sind.

Nach Artikel 444 ZPO sind von der Zwangsvollstreckung ausgenommen:

  • Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die dem Schuldner und seiner Familie gemäß einer vom Ministerrat (Министерски съвет) angenommenen Liste zustehen;
  • Lebensmittel, die für die einmonatige Versorgung des Schuldners und seiner Familie benötigt werden oder die, wenn es sich um Landwirte handelt, bis zur nächsten Ernte reichen, oder eine entsprechende Menge anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
  • die für einen Zeitraum von drei Monaten zum Heizen und Kochen und für Beleuchtung benötigte Energiemenge;
  • die Maschinen und Geräte, die der Schuldner benötigt, um seinem Beruf nachzugehen;
  • ein Teil des Grundbesitzes des Schuldners (bis zu 0,5 ha Rebflächen und andere Anbauflächen und bis zu 3 ha allgemein genutzte Felder und dazu die Maschinen und Geräte, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und Saatgut für die Aussaat für ein Jahr);
  • für einen Viehhalter die benötigten Arbeitsrinder, insbesondere zwei Zugrinder, eine Kuh, fünf Schafe und Ziegen, zehn Bienenstöcke und Hausgeflügel mit genügend Futter für die Zeit bis zur nächsten Ernte oder bis die Tiere auf die Weide gelassen werden können;
  • die Eigentumswohnung des Schuldners, wenn er und seine Familie keine andere Wohnung haben, unabhängig davon, ob der Schuldner dort wohnt. Übersteigt die Größe der Wohnung den Wohnbedarf des Schuldners und seiner Familie, der sich nach einer Verordnung des Ministerrats bemisst, wird ein Teil verkauft, sofern die Bedingungen nach Artikel 39 Absatz 2 des Eigentumsgesetzes (Закон за собствеността) erfüllt sind;
  • andere Gegenstände und Forderungen, die gesetzlichen Vollstreckungsschutz genießen.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Der Gerichtsvollzieher muss in seiner Aufforderung an den Schuldner, die Forderung freiwillig zu erfüllen, auch das Datum der vorgesehenen Bestandsaufnahme der Vermögenswerte des Schuldners angeben und, falls in Immobilien vollstreckt werden soll, eine Mitteilung über die Beschlagnahme an das Grundbuchamt senden.

Zur Pfändung von beweglichen Vermögenswerten oder Forderungen wird eine Inventarliste erstellt.

Pfändung und Beschlagnahme haben folgende Wirkung gegenüber dem Schuldner:

Sobald sie verhängt sind, darf der Schuldner über die Forderungen bzw. seine (unbeweglichen oder beweglichen) Vermögenswerte nicht mehr verfügen. Jede von ihm vorgenommene Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung von Vermögenswerten wird strafrechtlich verfolgt. Diese Wirkung tritt mit der Zustellung der Aufforderung zur freiwilligen Tilgung der Schuld ein.

Pfändung und Beschlagnahme haben folgende Wirkung gegenüber dem Gläubiger:

Nach Artikel 452 Absatz 1 ZPO ist jede Veräußerung von gepfändeten beweglichen Vermögenswerten oder Forderungen gegenüber dem Gläubiger und jedem Mitgläubiger ungültig, es sei denn, dass sich der Empfänger auf Artikel 78 des Eigentumsgesetzes berufen kann. Danach geht das Eigentum auf denjenigen über, der bewegliche Vermögensgüter oder Inhaberpapiere rechtmäßig erwirbt, auch wenn er sie unwissentlich von einem anderen als dem Eigentümer erwirbt, sofern keine notarielle Beurkundung der Übertragung des Eigentums an dem beweglichen Vermögenswert oder notarielle Beglaubigung der Unterschriften der Vertragspartner erforderlich ist. Das Gleiche gilt für den Erwerb anderer dinglicher Rechte an beweglichen Vermögenswerten.

Bei der Vollstreckung in Immobilien werden nur Veräußerungen ungültig, die nach dem Tag der Eintragung der Sicherungspfändung stattgefunden haben (Artikel 452 Absatz 2 ZPO).

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

Das Gesetz sieht keine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit dieser Maßnahmen vor. Da die Forderung des Gläubigers befriedigt werden soll, behalten sie bis zum Abschluss des Vollstreckungsverfahrens ihre Gültigkeit.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Welche Rechtsmittel in Vollstreckungsverfahren zulässig sind, ist in Kapitel 39 Abschnitte I und II ZPO geregelt.

  • Ein Gläubiger kann Rechtsmittel einlegen gegen
    • die Weigerung eines Gerichtsvollziehers, eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme durchzuführen,
    • die Weigerung des Gerichtsvollziehers, eine erneute Bewertung des Vermögens, in das vollstreckt wird, durchzuführen, und
    • die Aussetzung und Beendigung der Vollstreckung.
  • Ein Schuldner kann Rechtsmittel einlegen gegen
    • einen Beschluss, mit dem der Gerichtsvollzieher eine Geldbuße gegen den Schuldner verhängt,
    • eine Vollstreckung in Vermögen, in das nach Auffassung des Schuldners nicht vollstreckt werden darf,
    • die Beschlagnahme von beweglichem Vermögen oder die Räumung von unbeweglichem Vermögen durch den Schuldner, indem der Schuldner geltend macht, dass er nicht rechtzeitig über die Vollstreckung in Kenntnis gesetzt wurde,
    • die Weigerung des Gerichtsvollziehers, eine erneute Bewertung des Vermögens, in das vollstreckt wird, durchzuführen, und
    • die Bestellung eines Dritten als Verwalter,
    • die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die Vollstreckung auszusetzen, zu beenden oder abzuschließen, und
    • die Vollstreckungsgebühren.
  • Dritte (nicht am Vollstreckungsverfahren beteiligte) Parteien können nur dann gegen eine Maßnahme des Gerichtsvollziehers Rechtsmittel einlegen, wenn in Gegenstände vollstreckt werden soll, die sich zum Zeitpunkt der Pfändung, Beschlagnahme oder verlangten Herausgabe in ihrem Besitz befinden;
  • Eine dritte Partei kann nur dann Rechtsmittel gegen die Wiederinbesitznahme von Immobilien einlegen, wenn sie zu dem Zeitpunkt, als die zu vollstreckende Forderung entstand, im Besitz dieser Vermögenswerte war (Artikel 435 ZPO);
  • Nach einer öffentlichen Versteigerung können von einer Partei, die spätestens am letzten Tag der Versteigerung eine Anzahlung geleistet hat, von einem Gläubiger, der bei der Versteigerung ein Gebot abgegeben hat, ohne eine Anzahlung leisten zu müssen, und vom Schuldner mit der Begründung, dass die Versteigerung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach oder die Vermögenswerte nicht dem höchsten Bieter zugeschlagen wurden, Rechtsmittel gegen die angeordnete Eigentumsübertragung eingelegt werden.

Nach Artikel 436 ZPO sind Rechtsmittel innerhalb einer Woche ab Datum der anzufechtenden Maßnahme einzulegen, wenn die Partei zum Zeitpunkt der Maßnahme anwesend oder zur Teilnahme geladen war, und in allen anderen Fällen innerhalb einer Woche ab Datum der Mitteilung. Rechtsmittel werden über den Gerichtsvollzieher bei dem Bezirksgericht eingelegt, das für den Ort der Vollstreckung zuständig ist. Wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird, muss der Gerichtsvollzieher Gründe für die Anfechtung der Maßnahme angeben.

Diese Rechtsmittel werden in geschlossener Sitzung geprüft. Nur die von Dritten eingelegten Rechtsmittel werden in offener Sitzung geprüft, zu der alle am Vollstreckungsverfahren Beteiligten geladen werden. Über Rechtsmittel muss innerhalb eines Monats entschieden werden.

Eingelegte Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch das Verfahren aussetzen, bis über die Rechtsmittelgründe entschieden wurde. Über die Aussetzung eines Vollstreckungsverfahrens wird der Gerichtsvollzieher umgehend informiert (Artikel 438 ZPO).

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

In Artikel 432 ZPO ist festgelegt, zu welchen Bedingungen ein Gericht auf Antrag des Gläubigers die ordnungsgemäße Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens anordnen kann.

Nach Artikel 433 Absatz 1 Ziffer 8 ZPO wird das Vollstreckungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher beendet, wenn der Gläubiger die Durchführung der Vollstreckung nicht innerhalb von zwei Jahren bewirkt. Die einzige zulässige Ausnahme von dieser Regelung gilt für Unterhaltsansprüche.

 

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Letzte Aktualisierung: 16/02/2022

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Tschechien

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Unter Vollstreckung ist die Durchsetzung einer in einem vollstreckbaren Titel auferlegten Verpflichtung auch gegen den Willen der zur Erfüllung verpflichteten Person zu verstehen. Erfüllt diese Person die ihr in einem rechtskräftigen Urteil auferlegte Verpflichtung nicht, kann sich der Gläubiger an ein Gericht oder einen Gerichtsvollzieher wenden, um eine gerichtliche Durchsetzung oder Zwangsvollstreckung zu bewirken.

Das Gericht ordnet die Vollstreckung an und führt diese durch; bei Titeln in Verwaltungs- oder Steuerverfahren gelten andere Regelungen. In Zivilsachen steht dem Gläubiger also immer der Weg zum Gericht offen.

Der Urteilsgläubiger kann sich auch an einen Gerichtsvollzieher wenden. Der Gerichtsvollzieher vollstreckt ein Urteil mit Genehmigung eines Gerichts, wobei folgende Urteile ausgenommen sind:

  • Urteile bezüglich des Sorgerechts für Minderjährige;
  • Urteile in Rechtssachen im Zusammenhang mit Schutz vor häuslicher Gewalt;
  • durch Institutionen der Europäischen Union ergangene Urteile;
  • ausländische Urteile.

In den genannten Fällen kann jedoch ein Antrag auf Vollstreckung gestellt werden, wenn die Vollstreckung nach einem Urteil in einer Unterhaltssache für ein minderjähriges Kind oder nach einem ausländischen Urteil erfolgen soll, für das im Einklang mit unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, einem internationalen Abkommen oder einem Anerkennungsbeschluss eine Vollstreckbarerklärung erteilt wurde.

Die Vollstreckung eines Gerichtsurteils wird in §§ 251-351a des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung geregelt. Für die Vollstreckung von Urteilen in Familiensachen gelten dagegen §§ 492-513 des Gesetzes Nr. 292/2013 über Fachgerichtsverfahren in seiner jeweils gültigen Fassung.

Die Urteilsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher wird in erster Linie in §§ 35-73 des Gesetzes Nr. 120/2001 über Gerichtsvollzieher und Vollstreckungshandlungen (Vollstreckungsordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung geregelt. Gerichtsvollzieher gehen darüber hinaus auch nach der Zivilprozessordnung vor, insbesondere im Hinblick auf Regelungen für die verschiedenen Methoden der Urteilsvollstreckung.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Generell ist das Gericht des Beklagten für die Anordnung und Durchführung der Urteilsvollstreckung zuständig (§ 252 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 99/1963, der Zivilprozessordnung, in seiner jeweils gültigen Fassung). Ausnahmen von dieser Regel sind in § 252 der Zivilprozessordnung festgelegt.

Einzelheiten zu dem für den Beklagten zuständigen Gericht finden sich in „Link öffnet neues FensterAllgemeine Regeln für die örtliche Zuständigkeit” (Teil 2.2.1 des Informationsblattes „In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht? - Tschechische Republik“).

Die Vollstreckung kann von Gerichten und von durch Gerichte bestellten Gerichtsvollziehern durchgeführt werden. Sachlich zuständiges Vollstreckungsgericht ist nach § 45 des Gesetzes Nr. 120/2001 über Gerichtsvollzieher und Vollstreckungshandlungen (Vollstreckungsordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung das Kreisgericht. Örtlich zuständiges Vollstreckungsgericht ist das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen ständigen Wohnsitz oder, wenn es sich um einen Ausländer handelt, je nach Aufenthaltsart seinen Wohnort in der Tschechischen Republik, eingetragenen Sitz usw. hat. Auf die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit wird in der genannten Bestimmung der Vollstreckungsordnung ausführlicher eingegangen.

Weitere Einzelheiten sind auch der Antwort auf die Frage „Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen“ zu entnehmen.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

3.1 Das Verfahren

Vollstreckung eines Urteils

Ein Verfahren kann nur auf entsprechenden Antrag des Gläubigers eingeleitet werden, wenn der Beklagte die ihm in einem rechtskräftigen Urteil auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt. Nach Gesetz Nr. 292/2013 über Fachgerichtsverfahren in seiner jeweils gültigen Fassung ordnet ein Gericht beispielsweise dann, wenn es um den Schutz vor häuslicher Gewalt geht, auch ohne Antrag die Durchführung bestimmter Vorabentscheidungen an.

Die Vollstreckung eines Urteils kann nur angeordnet werden, wenn das Urteil Angaben zur Person des Gläubigers und des Beklagten sowie eine Definition des Umfangs und Inhalts der Verpflichtung, auf deren Erfüllung der Vollstreckungsantrag abzielt, enthält. Ferner muss in dem Urteil eine Frist für die Erfüllung der Verpflichtung gesetzt werden. Wird in dem Gerichtsurteil keine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung gesetzt, wird davon ausgegangen, dass die mit dem Urteil auferlegte Verpflichtung innerhalb von drei Tagen, nachdem das Urteil rechtskräftig wurde, erfüllt werden muss. Bei Zwangsräumungen gilt eine Frist von fünfzehn Tagen. Ist die Verpflichtung laut Urteil von mehreren Beklagten zu erfüllen, muss sie, sofern sie teilbar ist und im Urteil nicht etwas anderes bestimmt wird, von allen Beklagten im gleichen Maße erfüllt werden.

Bei der Stellung des Vollstreckungsantrags muss sich der Gläubiger nicht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Ein Antrag auf Vollstreckung eines Urteils, in dem die Zahlung eines Geldbetrags angeordnet wird, muss mit der jeweiligen Vollstreckungsmethode gekennzeichnet sein und weiteren gesetzlich festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Dem Antrag auf Vollstreckung muss eine Abschrift des mit einem Vollstreckbarkeitsvermerk versehenen Urteils beigefügt werden. Das Gericht, das als Gericht des ersten Rechtszugs in der betroffenen Sache entschieden hat, stellt das Urteil mit diesem Vermerk bereit. Wird der Vollstreckungsantrag bei dem Gericht eingereicht, das als Gericht des ersten Rechtszugs in der betroffenen Sache entschieden hat, muss dem Antrag keine Abschrift des Urteils beigefügt werden.

Entscheidungen erfolgen immer in Form von Beschlüssen in Vollstreckungsverfahren.

Das Gericht ordnet in der Regel die Vollstreckung ohne Anhörung des Beklagten an.

Für Gerichtsverfahren in der Tschechischen Republik wird eine Gerichtsgebühr erhoben (siehe Gesetz Nr. 549/1991 über Gerichtskosten in seiner jeweils gültigen Fassung). Das Gesetz lässt in begründeten Fällen eine Befreiung von den Gerichtsgebühren zu.

Vollstreckungsverfahren

Die Vollstreckung wird durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt, den der Gläubiger im Vollstreckungsantrag angegeben hat. Handlungen eines Gerichtsvollziehers gelten als Handlungen eines Vollstreckungsgerichts.

Eingeleitet wird ein Vollstreckungsverfahren auf Antrag des Gläubigers oder auf Antrag einer Person, die nachweist, dass ein Anspruch aus einem Urteil auf sie übergegangen oder ihr übertragen worden ist. Die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens erfolgt am Tag der Übergabe des Antrags an den Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher kann erst mit der Feststellung und Sicherung der Vermögenswerte des Beklagten beginnen, wenn ihm ein Gericht die Genehmigung hierzu erteilt und die Vollstreckung anordnet.

Ein Vollstreckungsantrag muss Folgendes enthalten:

  • Angaben zur Person des Gerichtsvollziehers, der die Vollstreckung leiten soll, mit Angabe des eingetragenen Amtssitzes (ein Verzeichnis der Gerichtsvollzieher steht auf der Website der Link öffnet neues FensterGerichtsvollzieherkammer der Tschechischen Republik (Exekutorská komora České republiky) (auf Tschechisch); Gerichtsvollzieher haben keinen örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich – jeder Gerichtsvollzieher kann in der gesamten Tschechischen Republik tätig werden);
  • Angaben zu der Sache, auf die sich der Antrag bezieht, sowie zu deren Ziel;
  • Angaben zu den Beteiligten, d. h. dem Gläubiger oder der Person, die den Anspruch aus dem Urteil besitzt, sowie dem Beklagten; bei natürlichen Personen beinhalten diese Angaben den Vor- und Nachnamen und den ständigen Wohnsitz der Beteiligten; wenn es sich um Ausländer handelt, ist je nach Aufenthaltsart der Wohnort in der Tschechischen Republik zu nennen. Ebenfalls anzugeben ist gegebenenfalls die Geburtskennnummer oder das Geburtsdatum der Beteiligten. Bei juristischen Personen sind der Gesellschafts- oder Firmenname, der eingetragene Sitz und die ID-Nummer anzugeben;
  • die genaue Bezeichnung des Vollstreckungstitels;
  • die im Wege der Vollstreckung durchzusetzende Verpflichtung und Angaben darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beklagte die Verpflichtung, die Gegenstand der Vollstreckung ist, bereits erfüllt hat;
  • gegebenenfalls Angaben zu den Nachweisen, auf die der Gläubiger seinen Anspruch stützt;
  • die Unterschrift.

Dem Vollstreckungsantrag muss das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Vollstreckungstitels beigefügt werden. Dieser muss einen Bestätigungsvermerk seiner Vollstreckbarkeit enthalten oder es muss eine Kopie der notariellen Urkunde mit der Vollstreckungserlaubnis beigefügt werden. Dies ist nicht erforderlich, wenn der Vollstreckungstitel vom Vollstreckungsgericht ausgestellt wurde. Die Behörde, die den Vollstreckungstitel ausgestellt hat, erteilt auch einen Bestätigungsvermerk der Vollstreckbarkeit. Bei Vergleichen und Vereinbarungen erfolgt die Bestätigung dagegen durch die genehmigende Behörde.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Die Vollstreckung eines Urteils (Zwangsvollstreckung) kann auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels angeordnet werden, wenn die auferlegte Verpflichtung nicht freiwillig erfüllt wurde.

Vollstreckungstitel sind:

  • vollstreckbare Entscheidungen eines Gerichts oder Gerichtsvollziehers, sofern sie einen Anspruch anerkennen, eine Verpflichtung auferlegen oder sich auf Vermögenswerte auswirken;
  • vollstreckbare Urteile von Gerichten oder anderen Ermittlungs-, Strafverfolgungs- und Entscheidungsstellen, sofern sie einen Anspruch anerkennen oder sich auf Vermögenswerte auswirken;
  • vollstreckbare Schiedsurteile (Anmerkung: Der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik hat wiederholt befunden, dass im Rahmen des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ergangene Schiedsurteile zwar als Grundlage für die gerichtliche Vollstreckung einer Entscheidung ohne ein besonderes Verfahren dienen, jedoch nicht als eigenständiger Vollstreckungstitel verwendet werden können – siehe Entscheidungen des Gerichtshofs 20 Cdo 754/2018 vom 12. Juni 2018, 20 Cdo 5882/2016 vom 16. August 2017 und 20 Cdo 1165/2016 vom 3. November 2016);
  • nach besonderen Rechtsvorschriften erstellte notarielle Urkunden mit Vollstreckungserlaubnis;
  • vollstreckbare Urteile und andere vollstreckbare Titel öffentlicher Behörden;
  • sonstige vollstreckbare Entscheidungen, genehmigte Abgeltungen und Urkunden, deren Vollstreckung gesetzlich zulässig ist.

Enthält der Vollstreckungstitel keine Frist für die Erfüllung der betroffenen Verpflichtung, wird davon ausgegangen, dass die mit dem Urteil auferlegte Verpflichtung innerhalb von drei Tagen, nachdem das Urteil rechtskräftig wurde, erfüllt werden muss. Bei Zwangsräumungen gilt eine Frist von fünfzehn Tagen.

Gerichtliche Vollstreckung

Das für den Beklagten zuständige Gericht ist für die Verhängung und Vollstreckung von Urteilen, die Durchführung von gerichtlichen Handlungen, die der Anordnung der Vollstreckung vorausgehen, und für Vermögenserklärungen zuständig, sofern in § 252 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung nichts anderes bestimmt wird.

Die Vollstreckung darf nur in dem seitens des Gläubigers beantragten, laut Urteil zu seiner Befriedigung ausreichenden Umfang angeordnet werden (§ 263 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung).

Ein Gericht lehnt einen Vollstreckungsantrag ab, wenn bereits aus dem Antrag hervorgeht, dass die zu erzielenden Erträge nicht einmal zur Deckung der Vollstreckungskosten ausreichen würden (§ 264 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung).

Vollstreckungsverfahren

Gerichtsvollzieher führen Vollstreckungen mit entsprechender Genehmigung eines Gerichts durch; ausgenommen sind die vorstehend unter Nr. 1 genannten Urteile.

Geht bei einem Gerichtsvollzieher ein Vollstreckungsantrag ein, ersucht er – spätestens fünfzehn Tage nach dem Tag der Antragszustellung – das Vollstreckungsgericht um eine Genehmigung und Anordnung der Vollstreckung. Sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt, erteilt das Gericht die Genehmigung innerhalb von fünfzehn Tagen. Sind nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Durchführung der Vollstreckung erfüllt, weist das Gericht den Gerichtsvollzieher an, den Vollstreckungsantrag teilweise oder vollständig abzulehnen oder zu verweigern bzw. das Vollstreckungsverfahren auszusetzen. Der Gerichtsvollzieher ist an diese Anweisungen gebunden.

Sachlich zuständiges Vollstreckungsgericht ist das Kreisgericht.

Örtlich zuständiges Vollstreckungsgericht ist das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, seinen ständigen Wohnsitz oder, wenn es sich um einen Ausländer handelt, je nach Aufenthaltsart seinen Wohnort in der Tschechischen Republik hat. Handelt es sich bei dem Beklagten um eine juristische Person, ist das Gericht, in dessen Bezirk der eingetragene Sitz des Beklagten liegt, das örtlich zuständige Gericht. Hat die beklagte natürliche Personen weder einen ständigen Wohnsitz noch einen Wohnort in der Tschechischen Republik oder verfügt die beklagte juristische Person über keinen eingetragenen Sitz in der Tschechischen Republik, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Vermögenswerte des Beklagten belegen sind.

Bestimmte Ausnahmen von der örtlichen Zuständigkeit ergeben sich aus der jeweils gültigen Fassung des Gesetzes Nr. 292/2013 über Fachgerichtsverfahren, beispielsweise § 511.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

Der Vollstreckung unterliegen können, mit bestimmten Ausnahmen, sowohl bewegliche als auch unbewegliche Vermögenswerte, Ansprüche und sonstige Vermögenswerte.

Vollstreckungsmaßnahmen dürfen sich nach §§ 321-322 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung insbesondere nicht auf die folgenden Vermögensgegenstände richten:

  • Gegenstände, deren Verkauf gemäß besonderen Rechtsvorschriften untersagt ist oder die gemäß besonderen Rechtsvorschriften nicht der Vollstreckung unterliegen;
  • im Eigentum des Beklagten befindliche Gegenstände, die dieser zur Befriedigung seiner materiellen Bedürfnisse bzw. der materiellen Bedürfnisse seiner Familie oder zur Durchführung seiner Arbeit benötigt, sonstige Gegenstände, deren Verkauf gegen die guten Sitten verstößt (hierunter sind insbesondere übliche Kleidungsstücke, übliche Haushaltsgegenstände, Eheringe und andere Gegenstände ähnlicher Art sowie medizinische Versorgungsgüter und ähnliche Artikel, die der Beklagte aufgrund einer Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens benötigt, zu verstehen, ferner Bargeld bis in Höhe des doppelten Betrags des Existenzminimums gemäß besonderen Rechtsvorschriften sowie Tiere, die nicht vorwiegend zu wirtschaftlichen Zwecken gehalten werden und als Haustiere dienen);
  • Gegenstände, die der Beklagte als Unternehmer besitzt und zur Durchführung seiner geschäftlichen Tätigkeiten benötigt (dies gilt nicht, wenn die Gegenstände gepfändet wurden und die Pfändung zur Einziehung einer Forderung des Gläubigers dient);
  • technische Ausrüstung, auf der der Beklagte gemäß besonderen Rechtsvorschriften Aufzeichnungen über Kapitalanlageninstrumente aufbewahrt oder auf der er Dokumente speichert, die sich auf in diesen Aufzeichnungen enthaltene Daten beziehen; ferner technische Ausrüstung, die dazu dient, gemäß besonderen Rechtsvorschriften Daten über die Eigentümer von Kapitalanlageninstrumenten zu übermitteln;
  • Gegenstände, die der Beklagte als Ersatz erwarb (dies gilt nicht, wenn der Beklagte zur freien Verfügung über diese Gegenstände berechtigt ist oder wenn die Vollstreckung die Einziehung von Schulden eines Verstorbenen oder von Schulden betrifft, die mit der Vermögensverwaltung der als Ersatz erworbenen Gegenstände zusammenhängen).

Der Gläubiger kann ferner eine Wertminderung der vorstehend aufgeführten Gegenstände geltend machen, wenn diese Gegenstände von einem Beklagten erworben wurden, der – durch eine vorsätzlich begangene Straftat – aufgrund der durch diese strafbare Handlung erzielten ungerechtfertigten Bereicherung einen Schaden verursachte. Dies trifft allerdings nur zu, wenn der Gläubiger die durch diese strafbare Handlung geschädigte Partei ist.

Von der Vollstreckung ausgenommen sind zudem:

  • Forderungen in Bezug auf Abgeltungen, die von einer Versicherungsgesellschaft im Einklang mit einer Versicherungspolice ausgezahlt werden, sofern die betreffende Abgeltung für den Bau eines neuen oder die Instandsetzung eines bestehenden Gebäudes verwendet werden soll;
  • Barleistungen der Sozialfürsorge, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, staatlich Sozialhilfe, Wohngeld, einmalig gezahlte staatlich Sozialhilfe und Leistungen für Pflegekinder;
  • Forderungen, die der Beklagte als Ersatz erwarb; dies gilt nicht, wenn der Beklagte zur freien Verfügung über die Forderung berechtigt ist oder wenn die Vollstreckung die Einziehung von Schulden eines Erblassers oder von Schulden betrifft, die mit der Vermögensverwaltung der als Ersatz erworbenen Gegenstände zusammenhängen;
  • bei unternehmerisch tätigen natürlichen Personen unterliegen nur zwei Fünftel der während ihrer geschäftlichen Tätigkeit entstehenden Forderungen der Vollstreckung; besteht jedoch ein Antrag auf Vollstreckung einer bevorrechtigten Forderung, unterliegen drei Fünftel der Forderungen der Vollstreckung;
  • bei Lizenzgebühren unterliegen, sofern der Beklagte Urheber ist, nur zwei Fünftel der Vollstreckung; besteht jedoch ein Antrag auf Vollstreckung einer bevorrechtigten Forderung, unterliegen drei Fünftel dieser Gebühren der Vollstreckung (dasselbe gilt für Forderungen aus Ansprüchen darstellender Künstler und aus den Ansprüchen der Urheber gewerblicher Schutzrechte).

In der vorstehenden Liste werden grundlegende Beschränkungen für die Wertminderung von Vermögenswerten durch Vollstreckung oder Zwangsvollstreckung aufgeführt. In der Zivilprozessordnung finden sich weitere besondere Beschränkungen, beispielsweise in § 267b.

Die Wertminderungsmethode für das gemeinschaftliche Vermögen von Ehegatten ist in §§ 262a Absatz 1 und 2 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung sowie in § 42 des Gesetzes Nr. 120/2001 (Vollstreckungsordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung verankert. Zum Zweck der Einziehung von Schulden, die während oder vor der Ehe von einem Ehegatten allein eingegangen wurden, kann auch die Vollstreckung in Vermögensgegenstände angeordnet werden, die Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten sind. Für die Zwecke einer Vollstreckungsanordnung gelten auch diejenigen Vermögenswerte als Teil des ehelichen Vermögens des Beklagten und seines Ehepartners, die nur deshalb nicht Teil des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten sind, weil das gemeinschaftliche Vermögen durch einen Gerichtsbeschluss aufgehoben oder in seinem bestehenden Umfang verringert oder der Umfang des gemeinschaftlichen Vermögens vertraglich verringert oder eine Gütertrennungsvereinbarung geschlossen oder der Ursprung des gemeinschaftlichen Vermögens vertraglich als der Tag der Beendigung der Ehe vereinbart wurde,.

Geht es um die Einziehung einer Schuld, die Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten ist, kann die Vollstreckung mittels Einbehalten vom Lohn oder von anderen Einnahmen des Ehegatten des Beklagten, mittels Beschlagnahme eines Kontos, das der Ehegatte des Beklagten bei einem Finanzinstitut unterhält, mittels Beschlagnahme anderer Geldforderungen des Ehegatten des Beklagten oder mittels Beschlagnahme anderer Vermögenswerte des Ehegatten des Beklagten angeordnet werden.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Gerichtliche Vollstreckung:

Die Zahlung eines Geldbetrags kann durch Einbehalte von Löhnen, Beschlagnahme, Zwangsverwaltung unbeweglicher Vermögenswerte, Verkauf beweglicher und unbeweglicher Vermögenswerte, Beschlagnahme von Fertigungsanlagen und Schaffung eines gerichtlichen Sicherungsrechts an unbeweglichen Vermögenswerten erfolgen (§ 258 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung).

Die Vollstreckung von anderen Verpflichtungen als der Zahlung eines Geldbetrags hängt von der Art der auferlegten Verpflichtung ab. Hier kann die Vollstreckung mittels Zwangsräumung, Entfernung von Gegenständen, Aufteilung gemeinsamer Gegenstände, Fertigstellung einer Arbeit oder sonstiger Leistungen erfolgen (§ 258 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung).

Bei einer beschlagnahmten Forderung kann eine Vollstreckung mittels Verkauf eines Pfandes in der Weise erfolgen, dass verpfändete bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, gemeinsame Gegenstände und Gruppen von Gegenständen verkauft, verpfändete finanzielle Forderungen beschlagnahmt oder sonstige verpfändete gewerbliche Schutzrechte beschlagnahmt werden (§ 258 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung).

Sobald eine Vollstreckung in das Register eingeleiteter Vollstreckungen eingetragen worden ist, legt der Gerichtsvollzieher fest, auf welche Weise die Vollstreckung durchgeführt werden soll und stellt in Bezug auf den von der Vollstreckung betroffenen Vermögenswert eine Vollstreckungsanordnung aus bzw. hebt diese auf. Unter einer Vollstreckungsanordnung ist eine Anordnung zur Durchführung einer Vollstreckung mit einer der in Gesetz Nr. 120/2001 (Vollstreckungsordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung festgelegten Methoden zu verstehen. In der Vollstreckungsanordnung muss der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmethode wählen, die nicht offensichtlich ungeeignet ist. Dies bezieht sich insbesondere auf eine eventuelle Unverhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Schulden des Beklagten und dem Preis des Gegenstandes, aus dem die Schuld des Beklagten getilgt werden soll.

Eine Vollstreckungsmaßnahme, mit der die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, kann mittels Einbehalt von Löhnen oder anderen Einnahmen, Beschlagnahme, Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten, Beschlagnahme einer Fertigungsanlage oder mittels Pfändung unbeweglicher Vermögenswerte durch den Gerichtsvollzieher oder mittels Zwangsverwaltung unbeweglicher Vermögenswerte durchgeführt werden; möglich ist auch die vorläufige Einziehung eines Führerscheins.

Welche Vollstreckungsmethode bei anderen Verpflichtungen als der Zahlung eines Geldbetrags gewählt wird, hängt von der Art der auferlegten Verpflichtung ab. Hier kann die Vollstreckung mittels Zwangsräumung, Entfernung von Gegenständen, Aufteilung gemeinsamer Gegenstände, Fertigstellung einer Arbeit oder sonstiger Leistungen erfolgen.

Im Fall einer beschlagnahmten Forderung kann die Vollstreckung mittels Verkauf eines Pfandes in der Weise erfolgen, dass verpfändete bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte verkauft werden.

Ein Veräußerungsverbot für Vermögenswerte ist in § 44a und § 47 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 120/2001 (Vollstreckungsordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung geregelt. Sofern der Gerichtsvollzieher keine anderslautende Entscheidung trifft, darf der Beklagte nach der Zustellung der Mitteilung über die Eröffnung des Vollstreckungsverfahrens seine Vermögenswerte nicht mehr veräußern. Unter dieses Verbot fallen Immobilien und zum gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten gehörende Vermögenswerte. Ausgenommen sind übliche geschäftliche und betriebliche Tätigkeiten, die Erfüllung eigener Grundbedürfnisse sowie der Grundbedürfnisse von Personen, denen gegenüber der Beklagte unterhaltspflichtig ist, sowie die Pflege und Verwaltung von Vermögenswerten. Rechtshandlungen, mit denen der Beklagte gegen diese Verpflichtung verstößt, sind ungültig. Eine Rechtshandlung wird jedoch als gültig erachtet, wenn der Gerichtsvollzieher, der Gläubiger oder ein eingetragener Gläubiger keine Einwände erheben, um die Erfüllung einer unter die Vollstreckung fallenden Forderung sicherzustellen. Die rechtlichen Folgen eines Einwands gegen die Gültigkeit beginnen ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffende Rechtshandlung in Kraft tritt. Dabei gilt die Voraussetzung, dass die Vollstreckungsanordnung oder sonstige Willensbekundung des Gerichtsvollziehers, Gläubigers oder eingetragenen Gläubigers allen Beteiligten der Rechtshandlung, gegen die der Gerichtsvollzieher, Urteilsgläubiger oder eingetragene Gläubiger den Einwand der Ungültigkeit erhoben haben, zugestellt wird.

Der Beklagte darf Vermögenswerte, die Gegenstand einer Vollstreckungsanordnung sind, keiner anderen Person übertragen. Auch darf er sie nicht belasten oder in irgendeiner anderen Weise über sie verfügen. Rechtshandlungen, mit denen der Beklagte gegen diese Verpflichtung verstößt, sind ungültig.

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

Die Maßnahmen dauern an, bis die Vollstreckung unterbrochen wird, die Forderung, Nebenansprüche und die Vollstreckungskosten eingezogen wurden usw. Das Veräußerungsverbot für Vermögenswerte wird durch Beschluss beendet, wenn der Beklagte beim Gerichtsvollzieher einen Betrag hinterlegt, dessen Höhe der einzuziehenden Forderung, den Vollstreckungskosten und den Kosten des Gläubigers entspricht.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Nach den allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Rechtsmittel können im Zuge der gerichtlichen Vollstreckung eines Urteils Rechtsmittel eingelegt werden. Der Beklagte muss ein solches Rechtsmittel innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung der Urteilsabschrift bei dem Gericht einlegen, gegen dessen Entscheidung es sich richtet. Wird das Rechtsmittel von einer dazu berechtigten Person innerhalb der dazu gewährten Frist eingelegt, tritt das Urteil solange nicht in Kraft, bis ein Berufungsgericht ein rechtskräftiges Urteil über das Rechtsmittel fällt (siehe auch § 254 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung).

Aus rechtlichen Gründen ist es nicht möglich, während der Vollstreckung eines Urteils das Verfahren einzustellen und auf die Einhaltung der Frist zu verzichten. Auch die Erhebung einer Klage auf Wiederaufnahme der Vollstreckung ist nicht möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Nichtigkeitsklage zu erheben, wobei dies auf Fälle beschränkt ist, in denen die Klage gegen einen rechtskräftigen Beschluss des Berufungsgerichts gerichtet ist, in dem ein Rechtsmittel abgelehnt oder ein Rechtsmittelverfahren beendet wurde. Nichtigkeitsklagen sind auch gegen rechtskräftige Beschlüsse des Berufungsgerichts möglich, mit denen der von einem Gericht des ersten Rechtszuges erlassene Beschluss über die Ablehnung eines Rechtsmittels oder einer Rechtsmittelprüfung bestätigt oder aufgrund von Verzögerungen geändert wurde (siehe auch § 229 Absatz 4 und § 254 Absatz 2 der Zivilprozessordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung).

Ein Anspruch auf Vermögenswerte, der keine Vollstreckung zulässt, kann nach § 267 Absatz 1 der Zivilprozessordnung dem Gläubiger gegenüber im Wege eines Antrags auf Ausschluss der betreffenden Vermögenswerte von der Vollstreckung ausgeübt werden.

Ein Anspruch auf Vermögenswerte, die zum gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten gehören oder für die Zwecke der Vollstreckungsanordnung als zum gemeinschaftlichen Vermögen des Schuldners und seines Ehegatten gehörende Vermögenswerte betrachtet werden, kann entsprechend durch einen solchen Antrag geltend gemacht werden, obgleich die einzuziehende Forderung nicht aus diesen Vermögenswerten befriedigt werden kann (§ 267 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Auch eine Nichtanerkennung der Echtheit, der Höhe, der Gruppe oder Reihenfolge der zur Erlösverteilung eingetragenen Forderungen oder auf andere Weise im Zuge der Urteilsvollstreckung befriedigten Forderungen muss dem Gläubiger gegenüber in einem Antrag, in dem gesetzlich festgelegte Wertminderungsmethoden geltend gemacht werden, geltend gemacht werden (§ 267a der Zivilprozessordnung).

Verfahrensbeteiligte können Einwände gegen bestimmte gerichtliche Beschlüsse geltend machen. Zu ihnen zählen beispielsweise Einwände des Beklagten gegen das Vermögensverzeichnis, den Bericht über die Verwaltung eines Fertigungswerks oder Einwände gegen eine Vergabe.

Und schließlich kann der Beklagte während eines Vollstreckungs- und Zwangsvollstreckungsverfahrens die Aussetzung oder Einstellung der Urteilsvollstreckung (Zwangsvollstreckung) beantragen. Aussetzung und Einstellung der Urteilsvollstreckung (Zwangsvollstreckung) werden in der Zivilprozessordnung und in der Vollstreckungsordnung geregelt (insbesondere §§ 266, 268 und 269 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung und §§ 54, 55 und 55a des Gesetzes Nr. 120/2001 (Vollstreckungsordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung).

Rechtsmittel in Zwangsvollstreckungsverfahren

In den in der Vollstreckungsordnung (vgl. § 55c) zugelassenen Fällen können gegen die Entscheidung eines Gerichtsvollziehers Rechtsmittel eingelegt werden.

Gegen die Entscheidung eines Gerichtsvollziehers über einen Antrag auf Streichung eines Gegenstandes aus einem Verzeichnis nach § 267 der Zivilprozessordnung kann beim Vollstreckungsgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Gerichtsvollziehers, in der dieser nicht einmal teilweise dem Antrag auf Streichung eines Gegenstandes aus dem Verzeichnis entsprach, ein Antrag auf Ausschluss des betreffenden Gegenstands gestellt werden. Die im Verzeichnis aufgeführten beweglichen Vermögensgegenstände dürfen in der Zeit zwischen der Stellung des Antrags auf Streichung des Gegenstandes aus dem Verzeichnis und dem Ablauf der genannten Frist sowie während der Dauer des Klageverfahrens nicht verkauft werden.

Verfahrensbeteiligte können innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Anordnung Einwände gegen die Anordnung zur Zahlung der Verfahrenskosten geltend machen.

Informationen zum Antrag auf Aussetzung oder Unterbrechung der Zwangsvollstreckung: siehe „Opravné prostředky při soudním výkonu rozhodnutí“.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Nach einer Vollstreckungsanordnung (§ 44 ff. der Vollstreckungsordnung) gilt das Veräußerungsverbot für Vermögenswerte nicht für übliche geschäftliche und betriebliche Tätigkeiten des oder der Beklagten, die Erfüllung eigener Grundbedürfnisse sowie der Grundbedürfnisse von Personen, denen gegenüber er oder sie unterhaltspflichtig ist sowie die Pflege und Verwaltung von Vermögenswerten. Der Beklagte kann darüber hinaus beim Gerichtsvollzieher beantragen, dass ein Teil seiner Vermögenswerte vom Veräußerungsverbot ausgenommen werden soll. Der Beklagte muss in seinem Antrag nachweisen, dass seine verbleibenden Vermögenswerte eindeutig und zweifellos zur Deckung der einzuziehenden Forderung einschließlich der Kosten des Gläubigers und der Vollstreckungskosten ausreichen.

Für den Beklagten besteht ferner die Möglichkeit, nach einem entsprechenden Aufruf eines Gerichtsvollziehers (mit Informationen über die Zahlungsfrist und die möglichen Folgen der Nichtzahlung) die einzuziehende Forderung sowie den Gerichtskostenvorschuss in Höhe eines reduzierten Satzes zu zahlen. Das Veräußerungsverbot für Vermögenswerte (§ 44a Absatz 1 und § 46 Absatz 6 der Vollstreckungsordnung) endet, sobald die einzuziehende Forderung beglichen und der Gerichtskostenvorschuss gezahlt worden ist. Andernfalls führt der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung durch.

Nach § 65 des Erlasses Nr. 37/1992 des Justizministeriums der Tschechischen Republik über die Geschäftsordnung für Kreis- und Bezirksgerichte vom 23. Dezember 1991 (in der jeweils geltenden Fassung) genießt der Beklagte insbesondere bei der Zwangsräumung einer Wohnung oder einer anderen Immobilie, die er bewohnt, besonderen Schutz. Stellt der Vollstrecker folglich bei der Durchführung einer Zwangsräumung einer Immobilie, eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines Zimmers fest, dass die Person, die zur Räumung gezwungen werden soll, aufgrund einer Krankheit bettlägerig ist oder dass es sich um eine Frau im Wochenbett oder einem fortgeschrittenen Schwangerschaftsstadium handelt und die Zwangsräumung eine ernsthafte Gesundheitsgefahr für die betreffende Person darstellen würde, ist die Vollstreckung nicht zulässig. Wird kein ärztliches Attest vorgelegt oder hat der Gerichtsvollzieher Gerichtsvollzieherin Zweifel an der Richtigkeit eines solchen Attests, wird er ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einholen.

Einige dem Schuldner gehörende Gegenstände sind nach der Zivilprozessordnung von der Vollstreckung ausgenommen, siehe auch die Frage „Jaký druh majetku může být předmětem výkonu soudních rozhodnutí?”

 

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Letzte Aktualisierung: 28/03/2022

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Deutschland

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Zwangsvollstreckung ist das Verfahren zur Durchsetzung eines privatrechtlichen Anspruchs mit staatlichem Zwang. Träger der Vollstreckungsgewalt ist allein der Staat, der als Inhaber des Zwangsmonopols hoheitlich durch seine Organe handelt.

Dem Gläubiger stehen verschiedene Maßnahmen zur Durchsetzung seines Anspruchs zur Verfügung:

  • Sachpfändung
  • Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten (insbesondere die Kontopfändung oder die Pfändung von Arbeitseinkommen)
  • Vermögensauskunft
  • Anordnung von Zwangsmaßnahmen zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen oder zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen
  • Eintragung einer Sicherungshypothek
  • Zwangsversteigerung
  • Zwangsverwaltung.

Die Zwangsvollstreckung ist in Deutschland vor allem in den §§ 704 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) und im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt.

Regelungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 655/2014, welche die grenzüberschreitende Vollstreckung von Forderungen unter den Mitgliedsstaaten der EU regelt, befinden sich in den §§ 946 ff. ZPO.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Hat der Schuldner im Inland keinen Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen befindet (§§ 13, 828 ZPO).

Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist (§ 869 ZPO i. V. m. § 1 ZVG).

Die Eintragung einer Sicherungshypothek erfolgt von dem Amtsgericht, bei dem das Grundbuch geführt wird (§ 867 ZPO, § 1 der Grundbuchordnung)

Das Prozessgericht des ersten Rechtszugs ist für die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen zuständig (§§ 887, 888, 890 ZPO).

In allen anderen Fällen erfolgt die Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher (§ 753 ZPO).

3 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Titel vollstreckt werden?

3.1 Zum Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach der jeweils beantragten Vollstreckungsmaßnahme. Die Zwangsvollstreckung findet statt aus rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteilen (§ 704 ZPO), Arresten und einstweiligen Verfügungen (§§ 929, 936 ZPO) sowie aus den in § 794 ZPO genannten weiteren Vollstreckungstiteln; hierzu gehören neben gerichtlichen Titeln auch Vergleiche vor einer Gütestelle, Anwaltsvergleiche und notarielle Urkunden. Mit dem vollstreckbaren Titel kann die Vollstreckungsmaßnahme bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

Die Gerichte entscheiden über den Antrag des Gläubigers in der Regel ohne vorherige Anhörung des Schuldners, um den Vollstreckungserfolg nicht zu gefährden. Das rechtliche Gehör wird im Rahmen der Maßnahme gewährt. Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch Beschluss. Die Beschlüsse des Gerichts sind mit der Erinnerung (§ 766 ZPO) oder der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) anfechtbar.

Für Vollstreckungsverfahren besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang (§ 78 ZPO).

Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers liegt auf der Mobiliarvollstreckung. Hierbei hat der Gerichtsvollzieher grundsätzlich auch die Befugnis zur Gewährung von Ratenzahlungen des Schuldners und die Aufgabe, auf eine zügige und gütliche Erledigung des Vollstreckungsverfahrens hinzuwirken. Eine ganz wesentliche Aufgabe des Gerichtsvollziehers ist die Abnahme der Vermögensauskunft, die der Schuldner eidesstattlich zu versichern hat. Darüber hinaus ist er zuständig für:

  • die Herausgabe beweglicher und unbeweglicher Sachen (Räumung);
  • die Beseitigung von Widerstand des Schuldners gegen Handlungen, die dieser zu dulden hat;
  • die zur Zwangsvollstreckung notwendigen Zustellungen im Parteibetrieb;
  • die Vollstreckung von Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen (soweit nicht das Gericht zuständig ist);
  • die Vollstreckung von Haftbefehlen nach verweigerter Abgabe der Vermögensauskunft.

Der Gerichtsvollzieher ist Landesbeamter des mittleren Justizdienstes und untersteht der Dienstaufsicht des für ihn zuständigen Direktors oder Präsidenten des Amtsgerichts. Bei der Ausführung der Vollstreckungsaufträge ist er jedoch sachlich unabhängig; im Wege der Dienstaufsicht kann hierauf kein Einfluss genommen werden. Maßnahmen und Kostenrechnungen des Gerichtsvollziehers sind im Wege der Erinnerung anfechtbar. Dasselbe gilt, wenn sich der Gerichtsvollzieher weigert, einen Auftrag auszuführen. Über Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (Erinnerung) entscheidet der Richter des Vollstreckungsgerichts.

Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen:

Je nach Art des zugesprochenen Anspruchs sieht das Gesetz unterschiedliche Möglichkeiten der Vollstreckung vor. Die unterschiedlichen Vollstreckungsmaßnahmen verursachen jeweils unterschiedlich hohe Kosten:

  • a. Sachpfändung:

Ist auf die Leistung einer bestimmten Geldsumme erkannt, kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Durchsetzung des Zahlungsanspruchs beauftragen. Die Pfändung beweglicher Sachen des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher löst gemäß Nummer 205 des Kostenverzeichnisses (KV) zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) eine Gebühr in Höhe von 28,60 Euro aus. Für den Verkauf des Pfandstücks oder die öffentliche Versteigerung als Versteigerung vor Ort oder als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform oder für die Verwertung in anderer Weise fällt nach Nummer 300 KV GvKostG eine weitere Gebühr in Höhe von 57,20 Euro an. Neben diesen Gebühren wird gemäß Nummer 500 KV GvKostG grundsätzlich jeweils ein Zeitzuschlag erhoben, wenn die Erledigung der Amtshandlung nach dem Inhalt des vom Gerichtsvollzieher zu erstellenden Protokolls mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt. Der Zuschlag beträgt für jede weitere angefangene Stunde 22,00 Euro. Hinzu kommen die notwendigen Auslagen des Gerichtsvollziehers, insbesondere in Form von Wegegeldern (Nummer 711 KV GvKostG).

  • b. Pfändung von Forderungen:

Aus einem Zahlungstitel kann ferner die gerichtliche Pfändung einer Forderung des Schuldners (z. B. des Anspruchs auf Zahlung von Arbeitsentgelt) und deren Überweisung an den Gläubiger zur Einziehung oder an Zahlungs statt beantragt werden (§§ 829, 835 ZPO). In der Regel werden die Pfändung und Überweisung einer Forderung gemeinsam beantragt und in einem (Pfändungs- und Überweisungs-) Beschluss verbunden. Das Verfahren über den Antrag löst gemäß Nummer 2111 des Kostenverzeichnisses (KV) zum Gerichtskostengesetz (GKG) eine Gebühr in Höhe von 22,00 Euro aus. Hinzu kommen die Kosten des Gerichtsvollziehers für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner und den Schuldner.

  • c. Abnahme der Vermögensauskunft:

Für die Abnahme der Vermögensauskunft erhebt der Gerichtsvollzieher gemäß Nummer 260 KV GvKostG eine Gebühr in Höhe von 36,30 Euro.

  • d. Immobiliarvollstreckung:

Die Zwangsvollstreckung in das Immobiliarvermögen des Schuldners erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung des Gläubigers im Grundbuch, durch Zwangsversteigerung oder durch Zwangsverwaltung des Grundstücks.

Für die Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch ist nach Nummer 14121 des Kostenverzeichnisses (KV) zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 nach dem Wert der zu sichernden Forderung (§ 53 Absatz 1 GNotKG) zu erheben. Eine Gebührentabelle für Werte bis 3 Millionen Euro ist diesen Hinweisen als Anlage 1 beigefügt.

Die Gerichtsgebühren für Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bestimmen sich nach Teil 2 Hauptabschnitt 2 Abschnitte 1 und 2 KV GKG. Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks oder über den Beitritt zum Verfahren wird eine Gebühr in Höhe von 110,00 Euro erhoben. Darüber hinaus fallen eine allgemeine Verfahrensgebühr, eine Gebühr für die Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten, eine Gebühr für die Erteilung des Zuschlags und eine weitere Gebühr für das Erlösverteilungsverfahren in Höhe jeweils eines Gebührensatzes von 0,5 an. Die Höhe der Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und die Abhaltung des Versteigerungstermins richten sich jeweils nach dem vom Vollstreckungsgericht festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert, § 54 Absatz 1 GKG). Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Wertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte (§ 54 Absatz 2, 3 GKG). Bei der Gebühr für die Erteilung des Zuschlags ist zudem der Betrag, in dessen Höhe der Ersteher als aus dem Grundstück befriedigt gilt, zu berücksichtigen (§ 54 Absatz 2 GKG). Eine Gebührentabelle für Werte bis 500.000 Euro ist diesen Hinweisen als Anlage 2 beigefügt. Neben den Gebühren werden die Auslagen des Verfahrens nach Teil 9 KV GKG gesondert erhoben, insbesondere die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlenden Kosten eines Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert der Immobilie (Nummer 9005 KV GKG).

Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren wird eine Gebühr in Höhe von 110,00 Euro erhoben. Darüber hinaus entsteht bei der Durchführung des Verfahrens eine Jahresgebühr in Höhe eines Gebührensatzes von 0,5, mindestens jedoch 132,00 Euro, im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens 66,00 Euro. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Einkünfte aus der Verwaltung (§ 55 GKG).

  • e. Herausgabevollstreckung, Anordnung von Zwangsmaßnahmen zur Erwirkung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung:

Ist der Schuldner zur Herausgabe einer beweglichen Sache verpflichtet, ist die Sache dem Schuldner vom Gerichtsvollzieher wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. Für diese Amtshandlung erhebt der Gerichtsvollzieher gemäß Nummer 221 KV GvKostG eine Gebühr in Höhe von 28,60 Euro. Neben der Gebühr wird nach Nummer 500 KV GvKostG ein Zeitzuschlag erhoben, wenn die Erledigung der Amtshandlung nach dem Inhalt des vom Gerichtsvollzieher zu erstellenden Protokolls mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt. Der Zuschlag beträgt für jede weitere angefangene Stunde 22,00 Euro.

Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache herauszugeben, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen (Zwangsräumung). Hierfür erwächst gemäß Nummer 240 KV GvKostG eine Gebühr in Höhe von 150,00 Euro. Auch hier wird nach Nummer 500 KV GvKostG ein Zeitzuschlag in Höhe von 22,00 Euro für jede weitere angefangene Stunde erhoben, wenn die Erledigung der Amtshandlung mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt. Hinzu kommen die Auslagen des Gerichtsvollziehers nach Abschnitt 7 KV GvKostG, insbesondere für die notwendige Zuziehung Dritter (z. B. Spediteurkosten, Kosten eines Schlüsseldienstes).

In Verfahren vor dem Prozessgericht mit dem Ziel der Erzwingung der Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Handlung, der Duldung der Vornahme einer Handlung oder der Unterlassung einer Handlung des Schuldners fällt eine Gerichtsgebühr in Höhe von jeweils 22,00 Euro nach Nummer 2111 KV GKG an.

3.2 Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen?

Auf Antrag des Gläubigers sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn er im Besitz eines Vollstreckungstitels ist, der den Anspruch des Gläubigers ausweist. Dabei kann es sich um rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteile (§ 704 ZPO) oder einen der in § 794 ZPO genannten Titel handeln (z. B. gerichtliche Vergleiche, Vollstreckungsbescheide oder notarielle Urkunden). Der Titel muss grundsätzlich mit der sogenannten Vollstreckungsklausel, die die Vollstreckbarkeit des Titels bescheinigt, versehen sein (§ 724 ZPO). Vollstreckungsbescheide, Arreste und einstweilige Verfügungen bedürfen nur in besonderen Fällen (§ 796 ZPO; §§ 929 Absatz 1, 936 ZPO) einer Vollstreckungsklausel. Außerdem darf die Vollstreckung nur beginnen, wenn der Titel dem Schuldner bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird ( 750 Absatz 1 ZPO).

4 Vollstreckungsmaßnahmen

4.1 Welche Vermögensobjekte des Schuldners unterliegen der Zwangsvollstreckung?

Der Zwangsvollstreckung unterliegen das bewegliche Vermögen, Forderungen und andere Vermögensrechte sowie Immobilien des Schuldners.

§ 811 ZPO nennt bestimmte Sachen, die nicht gepfändet werden dürfen. Damit soll dem Schuldner und den in seinem Haushalt lebenden Personen ein Mindestmaß an Gegenständen erhalten bleiben, die beispielsweise für den persönlichen Gebrauch oder die Berufsausübung erforderlich sind.

Pfändungsbeschränkungen gelten auch für die Pfändung von Arbeitseinkommen des Schuldners. Hier sehen die §§ 850 ff. ZPO bestimmte unpfändbare Beträge vor, die dem Schuldner zur Sicherung seines Existenzminimums verbleiben müssen. Pfändungsschutz für Kontoguthaben bietet das Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO). Auf diesem sind bestimmte Beträge (Pfändungsfreibeträge) unabhängig von der Herkunft der Gutschrift nicht der Pfändung unterworfen (§§ 899 ff. ZPO).

4.2 Welche Wirkungen haben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?

  • Im Hinblick auf den Schuldner

Die Vollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolgt durch Pfändung und Verwertung der gepfändeten Sache. Die Pfändung stellt einen hoheitlichen Akt dar, der zur Beschlagnahme des gepfändeten Gegenstandes führt. Die Beschlagnahme hat u.a. die Wirkung, dass dem Schuldner die Befugnis entzogen wird, über den gepfändeten Gegenstand zu verfügen.

  • Im Hinblick auf den Gläubiger

Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand (§ 804 Absatz 1 ZPO). Das Pfändungspfandrecht begründet ein Recht, den gepfändeten Gegenstand zu verwerten und sich aus dem Erlös zu befriedigen.

  • Im Hinblick auf dritte Personen

Bei der Pfändung und Überweisung von Forderungen des Schuldners gegen Dritte darf der Dritte nicht mehr an den Schuldner leisten; er kann die dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung nur noch an den Gläubiger schuldbefreiend erfüllen. Erfüllt der Dritte diese Verpflichtung nicht, so können sich u. U. Schadensersatzansprüche gegen ihn ergeben.

Hat der Gerichtsvollzieher bewegliche Sachen gepfändet, die nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten gehören, kann der Dritte sich mit der sogenannten Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) gegen die Pfändung seiner Sache wehren.

4.3 Wie lange sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig?

Rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden verjähren gemäß § 197 BGB in 30 Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Gläubiger jederzeit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.

5 Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsbewilligung?

Ein Verfahren der allgemeinen Vollstreckungsbewilligung kennt das deutsche Recht nicht. Entsprechend ist insoweit auch kein besonderes Rechtsmittel vorgesehen.

Der Schuldner kann sich im Vollstreckungsverfahren gegen ihn belastende Maßnahmen wenden. So steht ihm der Rechtsbehelf der Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zur Verfügung. Entscheidungen, die im Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergangen sind, kann der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde anfechten (§§ 793, 567 ZPO). Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat keinen Einfluss auf die Fortsetzung des eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens; eine aufschiebende Wirkung tritt nicht ein.

Die Rechtsbehelfe (Erinnerung und sofortige Beschwerde) stehen auch den anderen im Verfahren Beteiligten (z. B. Gläubiger oder Drittschuldner) zu.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Es darf nicht das gesamte Vermögen des Schuldners gepfändet werden (sogenannte Kahlpfändung). Es gibt verschiedene Schutzvorschriften, die dem Schuldner ein würdevolles Leben ermöglichen sollen, siehe dazu oben unter 4.1.

Es darf auch nicht mehr gepfändet werden, als zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist (Verbot der Überpfändung, § 803 ZPO).

 

Anlage 1

Geschäftswert
bis … €

Gebühr
Tabelle B
… €

Geschäftswert
bis … €

Gebühr
Tabelle B
… €

Geschäftswert
bis … €

Gebühr
Tabelle B
… €

500

15,00

200 000

435,00

1 550 000

2 615,00

1 000

19,00

230 000

485,00

1 600 000

2 695,00

1 500

23,00

260 000

535,00

1 650 000

2 775,00

2 000

27,00

290 000

585,00

1 700 000

2 855,00

3 000

33,00

320 000

635,00

1 750 000

2 935,00

4 000

39,00

350 000

685,00

1 800 000

3 015,00

5 000

45,00

380 000

735,00

1 850 000

3 095,00

6 000

51,00

410 000

785,00

1 900 000

3 175,00

7 000

57,00

440 000

835,00

1 950 000

3 255,00

8 000

63,00

470 000

885,00

2 000 000

3 335,00

9 000

69,00

500 000

935,00

2 050 000

3 415,00

10 000

75,00

550 000

1 015,00

2 100 000

3 495,00

13 000

83,00

600 000

1 095,00

2 150 000

3 575,00

16 000

91,00

650 000

1 175,00

2 200 000

3 655,00

19 000

99,00

700 000

1 255,00

2 250 000

3 735,00

22 000

107,00

750 000

1 335,00

2 300 000

3 815,00

25 000

115,00

800 000

1 415,00

2 350 000

3 895,00

30 000

125,00

850 000

1 495,00

2 400 000

3 975,00

35 000

135,00

900 000

1 575,00

2 450 000

4 055,00

40 000

145,00

950 000

1 655,00

2 500 000

4 135,00

45 000

155,00

1 000 000

1 735,00

2 550 000

4 215,00

50 000

165,00

1 050 000

1 815,00

2 600 000

4 295,00

65 000

192,00

1 100 000

1 895,00

2 650 000

4 375,00

80 000

219,00

1 150 000

1 975,00

2 700 000

4 455,00

95 000

246,00

1 200 000

2 055,00

2 750 000

4 535,00

110 000

273,00

1 250 000

2 135,00

2 800 000

4 615,00

125 000

300,00

1 300 000

2 215,00

2 850 000

4 695,00

140 000

327,00

1 350 000

2 295,00

2 900 000

4 775,00

155 000

354,00

1 400 000

2 375,00

2 950 000

4 855,00

170 000

381,00

1 450 000

2 455,00

3 000 000

4 935,00

185 000

408,00

1 500 000

2 535,00

 

Anlage 2

Streitwert
bis ... €

Gebühr
... €

Streitwert
bis ... €

Gebühr
... €

500

38,00

50 000

601,00

1 000

58,00

65 000

733,00

1 500

78,00

80 000

865,00

2 000

98,00

95 000

997,00

3 000

119,00

110 000

1 129,00

4 000

140,00

125 000

1 261,00

5 000

161,00

140 000

1 393,00

6 000

182,00

155 000

1 525,00

7 000

203,00

170 000

1 657,00

8 000

224,00

185 000

1 789,00

9 000

245,00

200 000

1 921,00

10 000

266,00

230 000

2 119,00

13 000

295,00

260 000

2 317,00

16 000

324,00

290 000

2 515,00

19 000

353,00

320 000

2 713,00

22 000

382,00

350 000

2 911,00

25 000

411,00

380 000

3 109,00

30 000

449,00

410 000

3 307,00

35 000

487,00

440 000

3 505,00

40 000

525,00

470 000

3 703,00

45 000

563,00

500 000

3 901,00

 

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Letzte Aktualisierung: 18/01/2024

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Estland

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen bedeutet, dass das Vermögen des Schuldners zur Befriedigung der im Vollstreckungstitel angegebenen Forderung eingesetzt oder der Schuldner oder eine in seinem Namen handelnde Person zur Ausführung oder Unterlassung einer bestimmten Handlung verpflichtet wird.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Gerichtsvollzieher (kohtutäiturid) – Kontaktdaten finden Sie Link öffnet neues Fensterhier.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

3.1 Das Verfahren

Eine Gerichtsentscheidung wird vollstreckt:

1) nachdem sie rechtskräftig geworden ist

Ein Gerichtsurteil erlangt Rechtskraft, wenn es nur noch in einem Überprüfungsverfahren (teistmismenetlus) angefochten werden kann. Die rechtmäßige Anfechtung eines Gerichtsurteils hemmt den Eintritt seiner Rechtskraft. Wenn es teilweise angefochten wird, wird nur der nicht angefochtene Teil des Urteils rechtskräftig. Wird ein Teil eines Urteils angefochten, der sich nicht auf die Festsetzung der Verfahrenskosten auswirkt, erlangt auch der die Höhe der Verfahrenskosten bestimmende Teil des Urteils keine Rechtskraft. Sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bindet ein rechtskräftiges Gerichtsurteil die Verfahrensparteien in dem Umfang, in dem der in der Klage oder Widerklage geltend gemachten Forderung aufgrund des der Klage zugrunde liegenden Sachverhalts stattgegeben wird.

Ein Gerichtsurteil wird auf Antrag des Gläubigers vollstreckt.

2) bevor sie rechtskräftig geworden ist, wenn das Gericht sie für sofort vollstreckbar erklärt hat

Ein Gerichtsurteil, das für sofort vollstreckbar erklärt wurde, wird vor Eintritt der Rechtskraft vollstreckt. Das Gericht erklärt das Urteil entweder im Urteil selbst oder durch einen gesonderten Beschluss für sofort vollstreckbar.

Ein Gerichtsurteil wird aufgrund eines Vollstreckungstitels vollstreckt.

Vollstreckungstitel in Zivil- und Handelssachen sind unter anderem:

  • Urteile und Beschlüsse in Zivilsachen, die rechtskräftig oder sofort vollstreckbar sind
  • Entscheidungen ausländischer Gerichte, die anerkannt worden sind oder ohne Anerkennung vollstreckt werden können
  • Entscheidungen von in Estland tätigen ständigen Schiedsstellen und Entscheidungen anderer Schiedsgerichte, die für vollstreckbar erklärt wurden
  • rechtskräftige Entscheidungen von Ausschüssen für Arbeitsstreitigkeiten (töövaidluskomisjon) oder Mietausschüssen (üürikomisjon)

Eine erschöpfende Liste vollstreckbarer Titel enthält § 2 der Link öffnet neues FensterVollstreckungsverfahrensordnung (täitemenetluse seadustik).

Wird einem vollstreckbaren Titel nicht freiwillig Folge geleistet, kann auf Antrag des Gläubigers ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden.

Forderungen, die sich aus den im Gesetz vorgesehenen Vollstreckungstiteln ergeben, werden nach der Vollstreckungsverfahrensordnung durchgesetzt. Vollstreckungstitel werden von einem Gerichtsvollzieher vollstreckt, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

  • Der Gerichtsvollzieher führt auf Antrag des Gläubigers und auf der Grundlage eines Titels das Vollstreckungsverfahren durch. Ohne Antrag des Gläubigers führt der Gerichtsvollzieher das Vollstreckungsverfahren durch, wenn es sich bei dem Titel um eine Anordnung zur Zahlung der Gerichtsvollziehergebühr oder der Vollstreckungskosten handelt, sowie in anderen im Gesetz vorgesehenen Fällen.
  • In einer Vollstreckungsakte werden die Vollstreckungsmaßnahmen und die Zustellungen in chronologischer Reihenfolge aufgeführt. Die Schriftstücke oder Kopien, die der Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsverfahren erhält bzw. ausstellt, werden in der Vollstreckungsakte verwahrt.
  • Wenn die Voraussetzungen für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens erfüllt sind, stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner einen Vollstreckungsbescheid zu. Mit der Übergabe des Vollstreckungsbescheids an den Schuldner gilt das Vollstreckungsverfahren als eingeleitet.
  • Der Gerichtsvollzieher stellt dem Schuldner den Vollstreckungsbescheid und den am Vollstreckungsverfahren Beteiligten eine Erklärung über die Pfändung von Vermögenswerten, ein Versteigerungsprotokoll, seine Entscheidungen über Beschwerden, die gegen seine Maßnahmen eingelegt wurden, und andere gesetzlich vorgeschriebene Dokumente zu.
  • Wenn weder das Gesetz noch die Gerichtsentscheidung eine Frist vorsieht, innerhalb deren einem Vollstreckungstitel freiwillig Folge zu leisten ist, legt der Gerichtsvollzieher eine Frist fest. Die Frist muss mindestens 30 Tage betragen, sofern in der Vollstreckungsverfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist. Mit Zustimmung des Gläubigers kann der Gerichtsvollzieher für die freiwillige Erfüllung der einem Titel zugrunde liegenden Forderung eine Frist von mehr als 30 Tagen festsetzen.

Der Gerichtsvollzieher muss unverzüglich alle gesetzlich zulässigen Maßnahmen zur Vollstreckung eines Titels einleiten, die für das Vollstreckungsverfahren erforderlichen Informationen einholen und die Beteiligten über ihre Rechte und Pflichten aufklären.

  • Auf Antrag des Gläubigers oder auf der Grundlage einer entsprechenden Gerichtsentscheidung oder bei einem Wechsel des Vollstreckungsbetreibers kann der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme aufschieben.
  • Auf Antrag des Schuldners kann das Gericht ein Vollstreckungsverfahren aussetzen, die Vollstreckungsfrist verlängern oder die Vollstreckung zurückstellen, wenn die Fortführung des Verfahrens dem Schuldner gegenüber unbillig wäre. Dabei sind die Interessen des Gläubigers und andere Umstände einschließlich der familiären und wirtschaftlichen Situation des Schuldners zu berücksichtigen.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Vollstreckung eines vollstreckbaren Titels:

  1. Zur Vollstreckung angenommen wird eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung oder eine rechtskräftige und mit einem Rechtskraftvermerk versehene Entscheidung eines Ausschusses für Arbeitsstreitigkeiten oder eines Mietausschusses. Sofort vollstreckbare Entscheidungen werden nicht mit einem Rechtskraftvermerk versehen.
  2. Wenn eine Sache aufgrund ihrer Beschaffenheit nur für einen der Ehegatten zur persönlichen Verwendung geeignet ist, wird vermutet, dass sie dem Ehegatten gehört, der sie dieser Beschaffenheit wegen verwenden würde.
  3. Eine Vollstreckung in das Gemeinschaftsvermögen von Ehegatten ist zulässig, wenn der nichtschuldnerische Ehegatte zustimmt oder ein Vollstreckungstitel vorliegt, der beide Ehegatten zur Leistung verpflichtet. Der Gläubiger kann verlangen, dass Gemeinschaftsvermögen aufgeteilt wird und dass in den Teil des Gemeinschaftsvermögens vollstreckt wird, der dem Schuldner gehört. Im Falle der Vollstreckung in das Gemeinschaftsvermögen von Ehegatten in einem Vollstreckungsverfahren, das das Vermögen eines von ihnen betrifft, wird die Zustimmung des nichtschuldnerischen Ehegatten zugunsten des Gläubigers vermutet. Die betreffenden Vermögenswerte können gepfändet und verkauft werden. Die Vermutung der Zustimmung gilt nicht für Immobiliarvermögen, das Eigentum des nichtschuldnerischen Ehegatten ist, sein Einkommen oder Geld auf einem auf seinen Namen eröffneten Bankkonto. Der nichtschuldnerische Ehegatte wird über die Pfändung der in diesem Abschnitt genannten Vermögenswerte und die Möglichkeit eines Widerspruchs unterrichtet.
  4. Wenn in das Gemeinschaftsvermögen einer Personengesellschaft vollstreckt werden soll, ist ein für alle Gesellschafter geltender Vollstreckungstitel erforderlich.
  5. Verstirbt ein Schuldner während des Vollstreckungsverfahrens, wird das Verfahren gegen seinen Nachlass fortgeführt, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
  6. Gilt ein Vollstreckungstitel auch für den Rechtsnachfolger des darin angegebenen Gläubigers oder Schuldners, nimmt der Gerichtsvollzieher den Titel zur Vollstreckung an, sofern ihm zum Nachweis der Rechtsnachfolge eine Gerichtsentscheidung, ein Auszug aus einem öffentlichen Register oder eine notarielle Urkunde vorgelegt wird. Dies gilt auch, wenn eine Gerichtsentscheidung in Bezug auf den Besitzer des Streitgegenstands vollstreckt wird und der Besitzer wechselt, nachdem die Gerichtsentscheidung ergangen ist.
  7. Wenn eine in einem Vollstreckungstitel angegebene Forderung nach Ablauf einer Frist, zu einem bestimmten Termin oder unter einer bestimmten Bedingung fällig wird, können Vollstreckungsmaßnahmen erst nach Fristablauf, zum Fälligkeitstermin oder nach Erfüllung der Bedingung beginnen.
  8. Wenn das Vollstreckungsverfahren eine Sicherheitsleistung des Gläubigers voraussetzt, kann das Verfahren erst dann beginnen, wenn die Erbringung der Sicherheitsleistung schriftlich bestätigt ist und dem Schuldner eine Kopie dieser Bestätigung zugestellt wurde oder zusammen mit dem Vollstreckungsbescheid zugestellt wird.
  9. Hängt die Vollstreckung eines Titels davon ab, dass der Gläubiger gleichzeitig eine Verpflichtung gegenüber dem Schuldner erfüllt, kann der Gerichtsvollzieher das Vollstreckungsverfahren erst einleiten, wenn der Gläubiger seine Verpflichtung erfüllt oder, falls der Gläubiger oder der Gerichtsvollzieher dem Schuldner ein Angebot bezüglich der Erfüllung der Verpflichtung unterbreitet hat, der Schuldner die Annahme ohne Angabe von Gründen verweigert oder aus anderen Gründen verzögert hat.
  10. Benötigt der Gläubiger für die Vollstreckung einen Erbschein oder eine andere Urkunde, kann er anstelle des Schuldners verlangen, dass ein Notar oder eine Verwaltungsbehörde die Urkunde ausstellt. Dazu muss er den Vollstreckungstitel vorlegen.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

Vollstreckt werden kann in das bewegliche Vermögen, in Immobilien und in andere Eigentumsrechte des Schuldners. Wenn Unterhaltszahlungen für ein Kind geschuldet werden, kann das Gericht während des Vollstreckungsverfahrens bestimmte Rechte des Schuldners und dem Schuldner erteilte Genehmigungen aussetzen oder deren Erteilung verbieten.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Mobiliarvollstreckung

Bei einer Vollstreckung in das bewegliche Vermögen wird dieses gepfändet und verkauft. Ab dem Zeitpunkt der Pfändung darf der Schuldner über das gepfändete Vermögen nicht mehr verfügen. Die Forderung des Gläubigers sowie Verzugszinsen und andere Nebenforderungen, deren Höhe im Vollstreckungstitel angegeben ist, werden durch den Erlös aus dem Verkauf beglichen. Bewegliche Sachen werden nicht gepfändet, wenn anzunehmen ist, dass der Verkaufserlös lediglich die Vollstreckungskosten decken würde. Der Gerichtsvollzieher überweist die im Zuge der Vollstreckung auf sein amtliches Bankkonto eingezahlten Mittel aus dem Vermögen des Schuldners (im Folgenden „Vollstreckungseinnahmen“) innerhalb von zehn Arbeitstagen nach ihrem Eingang an den Gläubiger.

Wird ein finanzieller Anspruch gegen den Staat oder eine lokale Gebietskörperschaft geltend gemacht, wird in Geld vollstreckt. Wenn die Vollstreckung in Geld innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erfolgreich ist, wird in Sachen vollstreckt.

Ab dem Zeitpunkt der Pfändung hält der Gläubiger ein Pfandrecht an der gepfändeten Sache. Ein Pfandrecht an den gepfändeten Vermögenswerten gewährt dem Gläubiger die gleichen Rechte wie ein Pfandrecht aufgrund eines Vertrags oder ein gesetzliches Pfandrecht, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Der Gerichtsvollzieher verkauft die gepfändeten Sachen bei einer öffentlichen elektronischen oder mündlichen Versteigerung, bei der kein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann. Auf Antrag eines Gläubigers oder Schuldners kann der Gerichtsvollzieher die gepfändeten Sachen auch auf anderem Wege verkaufen, wenn die elektronische oder mündliche Versteigerung fehlgeschlagen ist oder angenommen werden kann, dass sich die Sache bei einer Versteigerung nicht verkaufen lässt oder der Versteigerungserlös sehr viel geringer wäre als die auf anderem Wege erzielten Vollstreckungseinnahmen aus dem Verkauf der Sache.

Der Gerichtsvollzieher teilt die Vollstreckungseinnahmen aus dem Verkauf der Sachen zwischen den Gläubigern und anderen Anspruchsberechtigten in der Reihenfolge des Erwerbs der Pfandrechte oder nach einer Vereinbarung zwischen den Gläubigern auf. Der Betrag, der nach Abzug der Vollstreckungskosten und Befriedigung der Forderungen verbleibt, wird dem Schuldner zurückerstattet. Reichen die Vollstreckungseinnahmen nicht zur Befriedigung aller Forderungen aus und können die Gläubiger keine Einigung über die Verteilung der Mittel erzielen, teilt der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungseinnahmen nach einem Verteilungsplan auf die am Verfahren beteiligten Gläubiger auf. Die Vollstreckungskosten werden von den nach diesem Plan aufzuteilenden Einnahmen abgezogen.

Immobiliarvollstreckung

Bei einer Vollstreckung in Immobiliarvermögen wird die Immobilie entweder gepfändet und verkauft oder zwangsverwaltet (in diesem Fall wird die Forderung des Gläubigers aus den Erträgen der Zwangsverwaltung befriedigt). Zur Befriedigung einer Forderung kann in Immobiliarvermögen vollstreckt werden, wenn der Schuldner im Grundbuch als Eigentümer der Immobilie eingetragen oder Gesamtrechtsnachfolger des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers ist. Der Immobiliarvollstreckung unterliegen auch Sachen, auf die sich eine Hypothek erstreckt.

Zur Pfändung von Immobiliarvermögen nimmt der Gerichtsvollzieher die Immobilie, das Grundstückszubehör und andere Sachen, auf die sich eine Hypothek erstreckt, in ein Verzeichnis auf, verbietet ihre Veräußerung und lässt das Verbot ins Grundbuch eintragen. Gepfändete Immobilien bleiben im Besitz des Schuldners, der sie im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung verwalten und nutzen kann, sofern die Immobilie nicht unter Zwangsverwaltung steht. Ab dem Zeitpunkt der Pfändung darf der Schuldner über das gepfändete Vermögen nicht mehr verfügen. Erstreckt sich die Pfändung einer Immobilie auch auf bewegliches Vermögen, kann dieses im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung veräußert werden. Immobilien werden entweder zwangsversteigert oder vom Schuldner unter Aufsicht eines Gerichtsvollziehers verkauft, sofern der Gläubiger zuvor zugestimmt hat.

Immobilien werden auf Antrag des Gerichtsvollziehers, des Gläubigers oder des Schuldners unter Zwangsverwaltung gestellt. Der Zwangsverwalter nimmt die Immobilie aufgrund eines Gerichtsbeschlusses, durch den er als Verwalter der Immobilie eingesetzt wird, in Besitz. Der Zwangsverwalter hat das Recht und die Pflicht, alle für die Erhaltung des Zustands und die ordnungsgemäße Verwaltung der Immobilie erforderlichen Geschäfte und Handlungen vorzunehmen. Sobald die Forderung des Gläubigers befriedigt ist, wird die Zwangsverwaltung durch einen Beschluss des Gerichtsvollziehers beendet.

Der Gerichtsvollzieher teilt die Vollstreckungseinnahmen aus dem Verkauf und der Zwangsverwaltung von Immobilien zwischen den Gläubigern und anderen Anspruchsberechtigten gemäß ihrer Rangordnung im Grundbuch und im Pfändungsbeschluss oder gemäß einer Vereinbarung zwischen den Gläubigern auf. Die Vollstreckungskosten werden von den nach dem Verteilungsplan aufzuteilenden Vollstreckungseinnahmen abgezogen.

Vollstreckung in Eigentumsrechte

Vollstreckt werden kann auch in ein Konto des Schuldners. Das Kreditinstitut teilt dem Gerichtsvollzieher mit, ob ein Konto besteht. Die Pfändung erfolgt aufgrund eines Pfändungsbeschlusses bis zu der darin angegebenen Höhe. Die auf dem Konto vorhandenen Mittel werden bis zu der im Pfändungsbeschluss genannten Höhe auf das amtliche Bankkonto des Gerichtsvollziehers überwiesen, es sei denn, es handelt sich bei dem Vollstreckungstitel um einen Beschluss zur Sicherung eines Klageanspruchs, mit Ausnahme eines während des Gerichtsverfahrens ergangenen Beschlusses zur Sicherung der Unterhaltsforderung eines Kindes. Wenn auf dem Konto des Schuldners zum Zeitpunkt der Pfändung keine Mittel in der im Pfändungsbeschluss angegebenen Höhe vorhanden sind, gelten die ab dem Zeitpunkt der Pfändung auf dem Konto eingehenden Mittel ebenfalls bis zur Höhe des ausstehenden Betrags als gepfändet. Die nach der Pfändung auf dem Konto eingehenden Mittel werden auf das amtliche Bankkonto des Gerichtsvollziehers überwiesen, bis der Pfändungsbeschluss erledigt ist. Ein Pfändungsbeschluss, den der Gerichtsvollzieher dem Kreditinstitut für ein Konto des Schuldners vorlegt, erstreckt sich auch auf Konten, die der Schuldner danach eröffnet. Ein Kredit- und Zahlungsinstitut kann die Eröffnung eines Kontos für einen Schuldner ablehnen, der über ein bestehendes Konto verfügt, in das dasselbe Institut einen von einem Gerichtsvollzieher ausgestellten Pfändungsbeschluss vollstreckt.

In Wertpapiere kann ebenfalls vollstreckt werden. Um Wertpapiere zu pfänden, die in § 2 des estnischen Gesetzes über das Wertpapierregister (väärtpaberite keskregistri seadus) aufgeführt sind, weist der Gerichtsvollzieher den Registerführer an, einen Vermerk über das Verbot der Abtretung von Rechten und Pflichten einzutragen. Mit dem Einfrieren im Register gilt das Wertpapier als gepfändet. Der Gerichtsvollzieher verkauft Wertpapiere nach den Bestimmungen über die Mobiliarvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein registriertes Wertpapier im Namen des Käufers registrieren zu lassen und anstelle des Schuldners die dafür erforderlichen Anträge zu stellen. Zur Zahlung legt der Gerichtsvollzieher einen Wechsel, einen Scheck oder einen Schuldschein vor, sofern das Wertpapier dies erlaubt.

Vollstreckt werden kann ferner in eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ist eine solche Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht in das von der zentralen Wertpapierverwahrstelle geführte Register (väärtpaberite keskregister) eingetragen, gilt der Anteil als nach dem für die Pfändung beweglicher Vermögenswerte vorgesehenen Verfahren gepfändet. Der Gerichtsvollzieher informiert die Geschäftsführung der Gesellschaft über die Pfändung. Der Gerichtsvollzieher verkauft einen Anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den Bestimmungen über die Mobiliarvollstreckung. Nach dem Verkauf des Anteils meldet der Gerichtsvollzieher dem Registerführer des Handelsregisters (äriregister) innerhalb von zwei Tagen nach der Versteigerung die Übertragung des Anteils unter Verwendung des vom zuständigen Ministerium festgelegten Formblatts.

Darüber hinaus kann auch in finanzielle Verpflichtungen gegenüber Dritten, die Beteiligung an einer Baugenossenschaft, den Anteil eines Gesellschafters an einer Personengesellschaft, ein unveräußerliches Recht und andere Eigentumsrechte vollstreckt werden.

Einschränkung von Rechten wegen geschuldeten Kindesunterhalts

Wenn der Schuldner in einem Vollstreckungsverfahren, das zur Beitreibung der Unterhaltungszahlungen für ein Kind eingeleitet wurde, drei Monate lang keinen Kindesunterhalt gezahlt hat und es dem Gerichtsvollzieher nicht gelungen ist, den Unterhalt aus dem Vermögen des Schuldners beizutreiben, kann das Gericht auf Antrag des Gerichtsvollziehers mit Zustimmung des Gläubigers und nach vorheriger Warnung des Schuldners entscheiden, dass folgende Rechte und Genehmigungen auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werden:

  • Jagdrecht
  • Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen
  • Waffenschein und Erlaubnis zum Erwerb von Waffen
  • Berechtigung zum Führen von Sportbooten und Wassermotorrädern
  • Angelschein

Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Gericht die folgenden Dokumente, die sich im Besitz des Schuldners befinden, für ungültig erklären und ihre Neuausstellung für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren untersagen:

  1. estnischer Reisepass
  2. Ausländerpass
  3. Reisedokument für Flüchtlinge
  4. Vorläufiges Reisedokument
  5. Seemannsbuch
  6. Seefahrtbuch
  7. Diplomatenpass

Wenn das Gericht auf der Grundlage dieses Abschnitts ein Recht des Schuldners einschränkt und/oder eine ihm erteilte Genehmigung aussetzt oder wenn es ein Dokument, das sich im Besitz des Schuldners befindet, widerruft, muss es mit demselben Gerichtsbeschluss auch die erneute Gewährung des betreffenden Rechts, der betreffenden Genehmigung und/oder des betreffenden Dokuments untersagen. Das Gericht kann gleichzeitig mehrere der in diesem Abschnitt aufgeführten Rechte einschränken, mehrere Genehmigungen aussetzen oder mehrere Dokumente für ungültig erklären und ihre erneute Gewährung untersagen.

Durch Entscheidung kann das Gericht auf Antrag des Schuldners ein Recht oder eine Genehmigung des Schuldners wieder in Kraft setzen und gestatten, dass dem Schuldner ein Recht, eine Genehmigung oder ein Dokument erneut gewährt wird, sofern

  • der Schuldner mindestens drei Monate lang Kindesunterhalt gezahlt hat
  • der Schuldner mit dem Gläubiger einen Zahlungsplan vereinbart und sich mindestens drei aufeinanderfolgende Monate lang daran gehalten hat
  • die Ablehnung der Wiederinkraftsetzung oder der erneuten Gewährung eines Rechts dem Schuldner gegenüber unbillig wäre
  • die Pflicht zum Kindesunterhalt nicht mehr besteht

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

Die Verjährungsfrist für Forderungen, die in einem rechtskräftigen Gerichtsurteil anerkannt wurden, und für Forderungen, die sich aus einem gerichtlichen Vergleich oder einem sonstigen Vollstreckungstitel ergeben, beträgt zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald das Urteil rechtskräftig ist oder ein sonstiger Vollstreckungstitel ausgestellt wird, jedoch nicht, bevor die Forderung fällig wird.

Die Verjährungsfrist für einen Erfüllungsanspruch bei Dauerschuldverhältnissen, ausgenommen Unterhaltsforderungen von Kindern, beträgt unabhängig von der Rechtsgrundlage für die Forderung drei Jahre für jede einzelne Verbindlichkeit. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahrs, in dem die entsprechende Forderung fällig wird. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Unterhaltsforderungen von Kindern beträgt zehn Jahre für jede einzelne Verbindlichkeit.

Verstirbt ein Schuldner während des Vollstreckungsverfahrens, wird das Verfahren gegen seinen Nachlass fortgeführt, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Solange die Frist für die Ausschlagung oder die Annahme der Erbschaft noch läuft, können Verfahren zur Vollstreckung in den Nachlass nur in Bezug auf den Nachlass geführt werden. In diesem Fall besteht keine Möglichkeit, wegen persönlicher Verbindlichkeiten des Rechtsnachfolgers in den Nachlass zu vollstrecken.

Gilt ein Vollstreckungstitel auch für den Rechtsnachfolger des darin angegebenen Gläubigers oder Schuldners, nimmt der Gerichtsvollzieher den Titel zur Vollstreckung an, sofern ihm zum Nachweis der Rechtsnachfolge eine Gerichtsentscheidung, ein Auszug aus einem öffentlichen Register oder eine notarielle Urkunde vorgelegt wird. Dies gilt auch, wenn eine Gerichtsentscheidung in Bezug auf den Besitzer des Streitgegenstands vollstreckt wird und der Besitzer wechselt, nachdem die Gerichtsentscheidung ergangen ist.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Ein an einem Vollstreckungsverfahren Beteiligter kann innerhalb von zehn Tagen, nachdem er Kenntnis von der Entscheidung oder Maßnahme des Gerichtsvollziehers im Zusammenhang mit der Vornahme oder Nichtvornahme der Vollstreckung erlangt hat oder hätte erlangen müssen, bei dem Gerichtsvollzieher Beschwerde gegen dessen Entscheidung oder Maßnahme einlegen, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Ein Verfahrensbeteiligter kann gegen die Entscheidung des Gerichtsvollziehers über eine Beschwerde innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Landgericht, in dessen Bezirk sich das Büro des Gerichtsvollziehers befindet, ein Rechtsmittel einlegen. Gegen eine Entscheidung oder Maßnahme des Gerichtsvollziehers kann ein Rechtsmittel bei Gericht nur eingelegt werden, wenn zuvor Beschwerde bei dem Gerichtsvollzieher eingelegt wurde.

Gegen die Entscheidung eines Richters im Vollstreckungsverfahren kann ein Rechtsmittel eingelegt werden, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Verfahrensbeteiligte können auch nach dem in der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung (tsiviilkohtumenetluse seadustik) vorgesehenen Verfahren ein Rechtsmittel gegen das Urteil eines Landgerichts einlegen, mit dem ein Recht des Schuldners oder eine ihm erteilte Genehmigung ausgesetzt und untersagt wird, dem Schuldner das Recht oder die Genehmigung erneut zu gewähren. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts über das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts kann ebenfalls ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Der Schuldner kann gegen einen Gläubiger klagen, um eine Vollstreckung aufgrund eines Vollstreckungstitels für unzulässig erklären zu lassen, insbesondere mit der Begründung, dass die Forderung befriedigt, aufgeschoben oder aufgerechnet wurde. Die Befriedigung der Forderung berührt nicht die Gültigkeit oder rechtliche Wirksamkeit des Vollstreckungstitels. Solche Einreden sind nur dann zulässig, wenn die Gründe dafür erst eingetreten sind, nachdem die Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt hatte. Sie können bis zum Ende des Vollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden (§ 221 der Vollstreckungsverfahrensordnung).

Wenn ein Dritter ein Recht, insbesondere ein Eigentumsrecht oder ein beschränktes dingliches Recht, an einer von der Vollstreckung betroffenen Sache hat, durch das die Vollstreckung verhindert wird, kann er bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung durchgeführt wird, beantragen, dass die Sache von der Vollstreckung ausgenommen oder die Vollstreckung aus anderen Gründen für unzulässig erklärt wird.

Innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Versteigerungsprotokolls kann ein am Vollstreckungsverfahren Beteiligter bei einem Gericht Klage erheben, um die Versteigerung für ungültig erklären zu lassen, wenn Vermögenswerte an eine Person verkauft wurden, die nicht zum Erwerb berechtigt war, oder wenn die Versteigerung auf der Grundlage einer nichtigen Pfändung durchgeführt wurde oder andere wesentliche Voraussetzungen für die Versteigerung nicht gegeben waren. Wird eine Versteigerung für ungültig erklärt, kann der Schuldner nach § 80 des Link öffnet neues FensterGesetzes über das Eigentumsrecht (asjaõigusseadus) verlangen, dass der Käufer den verkauften Gegenstand freigibt; sollte dies nicht möglich sein, kann er einen Anspruch nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung geltend machen. Ein Verfahrensbeteiligter kann verlangen, dass der Gerichtsvollzieher für entstandenen Schaden nach den Bestimmungen des Gerichtsvollziehergesetzes (kohtutäituri seadus) Ersatz leistet.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Die Durchführung von Vollstreckungsverfahren ist in der Vollstreckungsverfahrensordnung geregelt. Beschränkungen für die Pfändung von Vermögen sind in § 53 Absatz 1 festgelegt; danach ist es verboten, mehr Vermögenswerte eines Schuldners zu pfänden, als für die Befriedigung der Forderung des Gläubigers und zur Deckung der Vollstreckungskosten erforderlich sind, es sei denn, die Forderung kann auf andere Weise nicht befriedigt werden. Eine Pfändung ist ungültig und hat keine Rechtsfolgen, wenn Verfahrensvorschriften grob verletzt wurden, insbesondere, wenn

  1. Vermögenswerte ohne gültigen Vollstreckungstitel gepfändet wurden;
  2. dem Schuldner kein Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde;
  3. die Pfändung von einer unbefugten Person durchgeführt wurde;
  4. der Schuldner nicht in vollem Umfang über seine Rechte im Vollstreckungsverfahren aufgeklärt wurde und dies eine Verletzung seiner Rechte zur Folge hatte (§ 55 der Vollstreckungsverfahrensordnung).

Die von der Pfändung ausgenommenen Sachen sind in § 66 der Vollstreckungsverfahrensordnung aufgeführt. In einem Vollstreckungsverfahren dürfen weder gepfändet noch verkauft werden:

  1. persönliche Gebrauchsgegenstände des Schuldners sowie Haushaltsgegenstände, Küchenartikel, Kleidung, Bettzeug, Betten und andere für die Haushaltsführung unerlässliche Gegenstände unter Berücksichtigung der Höhe der Schulden
  2. mindestens ein technisches Gerät, das es dem Schuldner ermöglicht, sein Recht auf Zugang zu Information nach § 44 Absatz 1 der Verfassung der Republik Estland (Eesti Vabariigi põhiseadus) wahrzunehmen
  3. Nahrungsmittel für den Schuldner und seine Familie für einen Monat und Material zum Beheizen der Wohnung während einer Heizperiode, oder, falls eine Lieferung zum Zeitpunkt der Vollstreckung nicht möglich ist und die Beschaffung nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, der für diese Beschaffung benötigte Geldbetrag
  4. landwirtschaftliche Geräte, Vieh, Düngemittel und landwirtschaftliche Primärerzeugnisse eines Landwirts, die für den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie bis zur nächsten Ernte unerlässlich sind
  5. Gegenstände, die für die Fortführung der wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit oder des Arbeits- oder Dienstleistungsverhältnisses einer natürlichen Person unerlässlich sind
  6. Bücher und andere Gegenstände, die der Schuldner oder Familienmitglieder für Studien oder die Religionsausübung benötigen
  7. Buchführungsunterlagen, Familienunterlagen, Eheringe, Orden und Abzeichen, die dem Schuldner gehören
  8. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere medizinische Hilfsmittel, die wegen einer körperlichen Einschränkung vom Schuldner oder Familienmitgliedern benötigt werden
  9. die für eine Beerdigung in der Familie des Schuldners erforderlichen Gegenstände
  10. Museumssammlungen von staatlichen Museen, kommunalen Museen und Museen juristischer Personen des öffentlichen Rechts und Gegenstände, die zu diesen Sammlungen gehören, sowie Sammlungen oder Gegenstände staatlicher Museen, deren Nutzung einer Stiftung übertragen wurde
  11. Archivdokumente
  12. sonstige Sachen, deren Pfändung gegen das Recht oder die guten Sitten verstoßen würde
  13. staatliche Vermögenswerte im beschränkten Handel und Gegenstände, die der Staat oder eine lokale Gebietskörperschaft als Schuldner für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt und deren Übertragung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde. Bevor eine entsprechende Entscheidung getroffen wird, muss die Stellungnahme des Vertreters eines zuständigen Ministeriums oder einer zuständigen Behörde eingeholt werden.

Die unter den Nummern 1, 2, 4 und 5 genannten Sachen dürfen gepfändet werden, wenn die Vollstreckung von einem Verkäufer aufgrund eines finanziellen Anspruchs verlangt wird, der durch einen beim Verkauf der Sachen vereinbarten Eigentumsvorbehalt gesichert ist. Für die Religionsausübung benötigte Gegenstände nach Nummer 6 dürfen gepfändet werden, wenn ihre Verwendung gegen die guten Sitten verstößt oder strafbar ist.

Nach § 67 der Vollstreckungsverfahrensordnung dürfen Tiere, die zu nichtkommerziellen Zwecken zu Hause gehalten werden, nicht gepfändet werden. Auf Antrag eines Gläubigers kann das Gericht aber die Pfändung eines besonders wertvollen Tieres zulassen, wenn das Pfändungsverbot in erheblichem Maße die Interessen des Gläubigers verletzen würde, die das Tierschutzinteresse oder das berechtigte Interesse des Schuldners überwiegen.

Beschränkungen hinsichtlich der Pfändung von Einkommen sind in den §§ 131 und 132 der Vollstreckungsverfahrensordnung geregelt. Vollstreckt werden kann nicht in:

  1. staatliche Familienleistungen
  2. Sozialleistungen für Behinderte
  3. Sozialleistungen nach dem Link öffnet neues FensterSozialfürsorgegesetz
  4. Arbeitslosenunterstützung, Beihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Wohngeld sowie Existenzgründungszuschüsse aus dem Estnischen Arbeitslosenversicherungsfonds (Eesti Töötukassa)
  5. Entschädigungszahlungen für Verletzungen oder Erkrankungen, ausgenommen Ausgleichszahlungen für Einkommensausfälle und immaterielle Schäden
  6. Erwerbsfähigkeitsbeihilfe
  7. gesetzliche Unterhaltszahlungen
  8. Krankenversicherungsleistungen im Sinne des Link öffnet neues FensterKrankenversicherungsgesetzes (ravikindlustuse seadus), ausgenommen Leistungen wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
  9. staatliche Altersrente in der gesetzlich vorgesehenen Höhe
  10. Überbrückungsgeld nach Haftentlassung
  11. Beihilfe für verfolgte Personen auf der Grundlage des Gesetzes für durch Besatzungsmächte verfolgte Personen (okupatsioonirežiimide poolt represseeritud isiku seadus)

Wenn eine Vollstreckung in andere Vermögenswerte des Schuldners nicht zur vollständigen Befriedigung der Forderung geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und die Pfändung in Anbetracht der Art der Forderung und der Höhe des Einkommens angemessen ist, kann in den oben unter den Nummern 5 bis 7 genannten Fällen auf Antrag des Gläubigers in das Einkommen des Schuldners vollstreckt werden. Der Gerichtsvollzieher hört den Schuldner nach Möglichkeit an, bevor er eine Entscheidung trifft.

Einkommen wird nicht gepfändet, wenn es unter dem monatlichen Mindestlohn oder dem entsprechenden anteiligen Wochen- oder Tageseinkommen[1] liegt.

Wenn eine Vollstreckung in andere Vermögenswerte des Schuldners nicht zur vollständigen Befriedigung einer Kindesunterhaltsforderung geführt hat, kann bis zur Hälfte des angegebenen Einkommens gepfändet werden. Beläuft sich der zur Erfüllung einer Kindesunterhaltsforderung aus dem Einkommen des Schuldners gepfändete Betrag auf weniger als die Hälfte des unter Nummer 1 dieses Abschnitts genannten Einkommens, kann bis zu einem Drittel des Einkommens des Schuldners gepfändet werden.

Wenn eine Vollstreckung in andere Vermögenswerte des Schuldners nicht zur vollständigen Befriedigung der Forderung geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird, können monatlich bis zu 20 % des Einkommens des Schuldners, wenn dieses unter dem angegebenen Betrag liegt, abzüglich des vom Statistischen Amt Estlands veröffentlichten fiktiven Existenzminimums, gepfändet werden. Dies gilt unabhängig von der Zahl der gegen den Schuldner laufenden Vollstreckungsverfahren. Einkommen ist von der Pfändung ausgenommen, wenn es unter dem vom Statistischen Amt Estlands veröffentlichten fiktiven Existenzminimum liegt. Diese Bestimmung gilt nicht für die Vollstreckung der Unterhaltsforderungen von Kindern. Hat der Schuldner Unterhaltspflichten, werden die 20 % auf der Grundlage des Einkommens der Unterhaltsberechtigten berechnet, das nach Abzug sowohl des nicht pfändbaren Betrags für jede unterhaltsberechtigte Person als auch des vom Statistischen Amt Estlands veröffentlichten fiktiven Existenzminimums verbleibt. Bis zum 1. Februar jedes Jahres veröffentlicht das Statistische Amt Estlands das fiktive Existenzminimum (in Euro) auf der Grundlage der Daten für das Vorjahr in der Veröffentlichung für amtliche Bekanntmachungen (Ametlikud Teadaanded).

Leistet ein Schuldner einer anderen Person nach den Rechtsvorschriften Unterstützung oder Unterhalt, erhöht sich der von der Pfändung ausgenommene Betrag für jede unterhaltsberechtigte Person um ein Drittel des monatlichen Mindestlohns, es sei denn, Gegenstand der Vollstreckung ist die Unterhaltsforderung eines Kindes. Von Einkommen, das den von der Pfändung ausgenommenen Betrag übersteigt, können bis zu zwei Drittel des Betrags, der dem Fünffachen des Mindestlohns entspricht, und jedes Einkommen, das das Fünffache des Mindestlohns übersteigt, gepfändet werden, sofern der zu pfändende Betrag zwei Drittel des Gesamteinkommens nicht übersteigt (dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Vollstreckung eine Unterhaltsforderung ist).

Nach § 133 der Vollstreckungsverfahrensordnung hebt der Gerichtsvollzieher die Pfändung des Kontos des Schuldners auf dessen Antrag innerhalb von drei Arbeitstagen bis zur Höhe des von der Pfändung ausgenommenen Einkommens auf (Beschränkungen nach den §§ 131 und 132 der Vollstreckungsverfahrensordnung). Geht auf dem Konto des Schuldners Einkommen für mehr als einen Monat ein, hebt der Gerichtsvollzieher die Kontopfändung auf Antrag des Schuldners innerhalb von drei Arbeitstagen bis zur Höhe des von der Pfändung ausgenommenen Einkommens des Schuldners für jeden im Voraus bezahlten Monat im Einklang mit den in den §§ 131 und 132 der Vollstreckungsverfahrensordnung vorgesehenen Beschränkungen auf. Wenn der Zeitraum für die Verwendung des auf dem Konto des Schuldners eingegangenen Einkommens nicht bestimmt werden kann, garantiert der Gerichtsvollzieher dem Schuldner ein von der Pfändung ausgenommenes Einkommen für einen Monat. Bis zur Entscheidung über den Antrag kann der Gerichtsvollzieher die Überweisung von Mitteln von einem gepfändeten Konto an die Gläubiger aussetzen und das Konto von der Pfändung ausnehmen, soweit dies erforderlich ist, um den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie zu sichern.

[1] Nach § 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 116 der Regierung der Republik vom 9. Dezember 2021 beträgt seit dem 1. Januar 2022 der monatliche Mindestlohn bei Vollzeitbeschäftigung 654 EUR und der Mindeststundenlohn 3,86 EUR.

 

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Letzte Aktualisierung: 17/08/2023

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Irland

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Die Vollstreckung ist in Irland nicht genau festgelegt. In der Praxis ist darunter die Durchsetzung einer gerichtlichen Entscheidung oder Anordnung zu verstehen. In der Regel muss die Vollstreckung vorab vom Gericht genehmigt werden.

Nachfolgend sind die üblichen Maßnahmen zur Vollstreckung handels- und zivilrechtlicher Entscheidungen in Irland aufgeführt.

Pfändung

Hierbei werden Vermögensgegenstände des Schuldners gepfändet. Das Gericht erlässt auf Antrag des Gläubigers eine Anordnung, mit der der Gerichtsvollzieher (der „County Registrar“ bzw. in Dublin und Cork der „Sheriff“) angewiesen wird, Vermögen des Schuldners im Wert des gerichtlich festgestellten Anspruchs (einschließlich anfallender Gerichtskosten) zu pfänden. Die gepfändeten Vermögensgegenstände können dann verkauft werden, um die Schulden zu begleichen.

Eintragung

Gerichtliche Entscheidungen können durch Eintragung in das Urteilsregister beim High Court bekannt gemacht werden. Das Register enthält jede von einem District Court (Bezirksgericht), Circuit Court (Landgericht) oder High Court (Oberstes Zivil- und Strafgericht) erlassene Entscheidung, deren Eintragung der Gläubiger beantragt hat. Name und Anschrift des Schuldners und Angaben zu der Entscheidung werden in verschiedenen Zeitungen und Handelsblättern wie der „Stubbs Gazette“ veröffentlicht. Da diese Angaben auch von Kreditinstituten erfasst werden, können nicht beglichene Forderungen dazu führen, dass Kreditanträge des Schuldners abgelehnt werden.

Eidesstattliche Versicherung zur Erwirkung einer Zwangshypothek

Nach einer eidesstattlichen Versicherung des Vollstreckungsgläubigers und Bestätigung der Entscheidung des zuständigen Gerichts kann eine Zwangshypothek auf das Grundeigentum des Schuldners eingetragen werden. Die Erlöse aus dem Verkauf der Vermögenswerte sind unter Berücksichtigung des eventuellen Vorrangs anderer Hypotheken zur Begleichung der Forderung zu verwenden, bevor der Schuldner darüber verfügen kann. Als nächster Schritt kann bei Gericht die Zahlung des fälligen Betrags („Well Charging Order“) und anschließend die Vollstreckung der Zwangshypothek („Order for Sale“) beantragt werden.

Zahlung von Teilbeträgen / Zwangshaft

Beim District Court kann nach Maßgabe der Gesetze über die Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen von 1926 bis 2009 (Link öffnet neues FensterEnforcement of Court Orders Acts 1926 to 2009) ein Antrag auf Zahlung von Teilbeträgen gestellt werden. Ein Richter entscheidet unter Berücksichtigung der Vermögenslage des Schuldners über die Höhe der zu entrichtenden Teilbeträge. Zwangshaft kann nur gegen natürliche Personen und nicht gegen juristische Personen wie Unternehmen verhängt werden. Wird der Anordnung auf Zahlung von Teilbeträgen nicht nachgekommen, kann Zwangshaft beantragt werden. Damit kann ein Schuldner, der die Zahlung verweigert, obwohl er dazu in der Lage wäre, in Haft genommen werden.

Lohn- und Gehaltspfändung

Der Vollstreckungsgläubiger kann eine Lohn- oder Gehaltspfändung des Schuldners erwirken. Der geschuldete Betrag wird dann vom Arbeitsentgelt des Schuldners abgezogen und vom Arbeitgeber des Schuldners direkt an den Gläubiger überwiesen.

Forderungspfändung

Ist dem Vollstreckungsgläubiger bekannt, dass ein Dritter Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, kann er bei Gericht beantragen, dass der Dritte einen bestimmten Betrag direkt an den Gläubiger zahlt. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es dem Antrag stattgibt.

Zwangsverwalter mit Veräußerungsbefugnis

Das Gericht bestellt einen Zwangsverwalter beispielsweise für die Erlöse aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen des Schuldners, um die Forderung zu begleichen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es einen Zwangsverwalter bestellt.

Wichtig ist anzumerken, dass die Vollstreckung eines Urteils vom Vollstreckungsgläubiger und seinen Rechtsanwälten betrieben wird. Der Link öffnet neues FensterCourts Service (Gerichtsdienst) hat keine Empfehlungen für eine konkrete Vorgehensweise parat. Da hier nur die üblichen Verfahren genannt wurden, ist die Auflistung nicht vollständig.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Für die Vollstreckung einer im Inland ergangenen Entscheidung muss möglicherweise die Genehmigung des Gerichts eingeholt werden, das die Entscheidung erlassen hat (siehe oben). In manchen Fällen, beispielsweise bei einer Pfändung und der Eintragung einer Entscheidung, ist ein Antrag an das Gericht jedoch nicht erforderlich. Der Vollstreckungstitel kann bei der zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts beantragt werden.

Bei Urteilen aus anderen EU-Mitgliedstaaten ist der High Court zuständig. Wenn es um Entscheidungen in Bezug auf regelmäßige Unterhaltszahlungen geht, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt sind, ist der District Court zuständig.

3 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Titel vollstreckt werden?

3.1 Zum Verfahren

Sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Entscheidungen sind vollstreckbar. Hierunter fallen sowohl gerichtliche Anordnungen als auch Entscheidungen in summarischen Verfahren, die ein Gerichtsvollzieher (Registrar) beim High Court oder beim Circuit Court eingebracht hat.

Häufig muss bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, die Genehmigung zur Vollstreckung eingeholt werden. In manchen Fällen, beispielsweise bei einer Pfändung und der Eintragung einer Entscheidung, ist ein Antrag an das Gericht jedoch nicht erforderlich. Die Genehmigung kann auch die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts erteilen.

Bei ausländischen Urteilen, die nach Maßgabe von EU-Verordnungen zu vollstrecken sind, ist der High Court (bzw. im Falle von Entscheidungen in Bezug auf regelmäßige Unterhaltszahlungen, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt sind, der District Court) zuständig. Für die Aufgaben aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, die auf Prozessvergleiche anzuwenden ist, die am 10. Januar 2015 oder danach geschlossen wurden) ist der Master of the High Court (Rechtspfleger) zuständig. Die Erklärung der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung in Irland und die anschließende Vollstreckungsanordnung können in offener Verhandlung beantragt werden.

Eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird wie ein Urteil des High Court anerkannt; sie hat die gleiche Wirkung und wird entsprechend vollstreckt. Zuständig im Fall regelmäßiger Unterhaltszahlungen, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt sind, ist der District Court. Die hierfür geltenden irischen Rechtsvorschriften finden sich in der Gesetzessammlung S.I. 274 von 2011.

Im Fall einer über eine unbestrittene Forderung ergangenen Entscheidung, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat vollstreckt werden soll, ist das Ursprungsgericht für Anträge auf Vollstreckung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über den Europäischen Vollstreckungstitel zuständig.

In der Regel beantragt ein Rechtsanwalt einen Vollstreckungstitel beim Gericht (oder bei der Geschäftsstelle); der Gläubiger ist jedoch nicht verpflichtet, sich vertreten zu lassen. Anträge beim Gericht müssen von einem vor Ort ansässigen Rechtsanwalt gestellt und dürfen nicht per Post geschickt werden. Bestimmte an die Geschäftsstelle gerichtete Anträge, z. B. auf Pfändung, Eintragung und Bestätigung einer Entscheidung zur Erwirkung einer Zwangshypothek können auch per Post geschickt werden. Auskünfte über die übliche Praxis und das Verfahren erteilt die für Entscheidungen zuständige Abteilung des High Court unter der E-Mail-Adresse: HighCourtCentralOffice@Courts.ie.

Die vom Courts Service (Gerichtsdienst) erhobenen Gebühren sind sehr gering. Sie sind der Gebührenordnung (Link öffnet neues FensterFees Orders) auf der Website des Link öffnet neues FensterCourts Service zu entnehmen. Die Anwaltskosten vereinbart der Gläubiger mit seinen Rechtsanwälten. Das Gericht kann die gesamten oder einen Teil der Kosten eines Vollstreckungsverfahrens zuerkennen.

3.2 Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen?

Nach Abschnitt 15 des Gesetzes über die Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen von 1926 (Link öffnet neues FensterEnforcement of Court Orders Act 1926 (ersetzt durch Abschnitt 1 des Courts (No. 2) Act 1986)) kann der Gläubiger, wenn eine Forderung aufgrund einer gerichtlichen Anordnung oder Entscheidung fällig wird, beim District Court die Ladung des Schuldners beantragen, um dessen Vermögensverhältnisse von einem Richter am District Court überprüfen zu lassen. Eine Vollstreckungsanordnung ist innerhalb von sechs Jahren ab dem Datum der Entscheidung zu beantragen. Der Gläubiger muss seine ursprüngliche Forderung nachweisen, und der Schuldner muss eine Vermögensauskunft ausfüllen. Nach Abschnitt 16 des Gesetzes von 1926, geändert durch Abschnitt 9 des Gesetzes von 1986, kann Beweismaterial vorgelegt werden, und der Schuldner oder der Gläubiger kann einem Kreuzverhör unterzogen werden. Eine Vollstreckungsanordnung behält bis zu zwölf Jahre ab dem Datum der entsprechenden Entscheidung ihre Gültigkeit.

4 Vollstreckungsmaßnahmen

4.1 Welche Vermögensobjekte des Schuldners unterliegen der Zwangsvollstreckung?

Alle Arten von Vermögensgegenständen mit Ausnahme von verderblichen Waren und Kommissionsware können gepfändet werden.

4.2 Welche Wirkungen haben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?

Wegen Nichteinhaltung einer gerichtlichen Anordnung können Sanktionen gegen die betreffende Partei verhängt werden. Das Gericht kann eine Geld- oder Haftstrafe verhängen. Da eine Wiedergutmachung der Missachtung des Gerichts erreicht werden soll, ist die Dauer der Haftstrafe zeitlich nicht begrenzt. Das gilt auch für Dritte, die gegen eine gerichtliche Anordnung verstoßen.

Es sei darauf hingewiesen, dass nach Abschnitt 20 des Gesetzes über die Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen von 1926 (Link öffnet neues FensterEnforcement of Court Orders Act 1926) durch die Inhaftierung eines Schuldners, der einer Teilzahlungsanordnung nicht Folge leistet, weder die Schuld ganz oder teilweise beglichen oder getilgt, noch dem Gläubiger die Möglichkeit genommen wird, weitere Rechtsmittel zu ergreifen, um seine Forderungen geltend zu machen.

Banken und andere Finanzinstitute sind ebenso wie andere Parteien verpflichtet, gerichtliche Anordnungen zu befolgen. Soweit durch eine gerichtliche Anordnung keine besondere Regelung festgelegt wurde, sind hinsichtlich der bei dem Finanzinstitut gespeicherten personenbezogenen Daten die geltenden Rechtsvorschriften zu beachten (z. B. das Datenschutzgesetz (Link öffnet neues FensterData Protection Act 1988)).

4.3 Wie lange sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig?

In manchen Anordnungen ist grundsätzlich angegeben, innerhalb welcher Frist die betreffende Partei die Anordnung zu befolgen hat, auch wenn dies nicht immer der Fall ist. Eine gerichtliche Entscheidung ist zwölf Jahre lang gültig, wenngleich manche Vollstreckungsmaßnahmen nach Maßgabe der Gerichtsordnung oder einer Rechtsvorschrift befristet sind. Beispielsweise ist eine Vollstreckungsanordnung des High Court ein Jahr lang gültig; danach muss ein neuer Vollstreckungsbescheid ausgestellt werden.

5 Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsbewilligung?

Rechtsmittel richten sich im Allgemeinen nicht gegen die vom Gericht bewilligte Vollstreckungsmaßnahme, sondern gegen die zugrunde liegende Entscheidung oder Anordnung. Die betroffene Partei kann sich an das Berufungsgericht wenden, um die Entscheidung oder Anordnung aufheben zu lassen. Für das Einlegen von Rechtsmitteln gelten unterschiedliche Fristen:

  • vom District Court zum Circuit Court: 14 Tage ab Datum der Entscheidung oder Anordnung;
  • vom Circuit Court zum High Court: 10 Tage ab Datum der Anordnung;
  • vom Master’s Court zum High Court: 6 Tage ab Datum des Wirksamwerdens der Anordnung oder bei einseitig ergangenen Anordnungen ab Mitteilung der Anordnung oder bei abgelehntem Antrag ab Datum der Ablehnung (bei Vollstreckung eines ausländischen Urteils gemäß Verordnung (EG) Nr. 44/2001 innerhalb eines Monats nach Zustellung der Anordnung);
  • vom High Court zum Court of Appeal: je nach Sachverhalt innerhalb von 10 Tagen bzw. 28 Tagen ab Datum des Wirksamwerdens der Anordnung;
  • vom High Court oder Court of Appeal zum Supreme Court: 28 Tage ab Datum des Wirksamwerdens der Anordnung.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Ein Urteil ist ab dem Tag, an dem es vollstreckbar wurde, zwölf Jahre gültig. Nach Ablauf dieser Frist kann aus dem Urteil nicht mehr vollstreckt werden. Manche Vollstreckungsmaßnahmen sind nach Maßgabe der Gerichtsordnung oder einer Rechtsvorschrift befristet. Beispielsweise ist eine Vollstreckungsanordnung des High Court ein Jahr lang gültig; danach muss ein neuer Vollstreckungsbescheid ausgestellt werden. Eine Vollstreckungsanordnung des High Court bedarf der Zustimmung des Gerichts, wenn mehr als sechs Jahre seit der vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung vergangen sind.

 

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Letzte Aktualisierung: 13/02/2023

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Griechenland

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Vollstreckung ist die mit behördlicher Unterstützung erzwungene Erfüllung eines in einem Vollstreckungstitel verkörperten materiellen Anspruchs. Folgende Mittel werden bei Vollstreckungen eingesetzt:

  • zwangsweise Wegnahme beweglicher Sachen
  • Zwangsräumung von Immobilien
  • Pfändung
  • Freiheitsentzug
  • Geldstrafen
  • Zwangsverwaltung
  • eidesstattliche Versicherungen

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Nach Maßgabe der [neuen] Zivilprozessordnung (§§ 927-931 ZPO) wird die Vollstreckung von einer dazu berechtigten Person veranlasst, die zu diesem Zweck in der amtlichen Abschrift (Apógrafo) des Vollstreckungstitels einen Gerichtsvollzieher benennt und diesen mit der Vollstreckung beauftragt. Gleichzeitig werden die Art der Vollstreckung und nach Möglichkeit auch die Gegenstände angegeben, in die vollstreckt werden soll. Im Fall einer Beschlagnahme wird ein Notar aus der Region, in der die Beschlagnahme durchzuführen ist, mit der Versteigerung beauftragt. Der Auftrag muss datiert und vom Begünstigten oder dessen Vertreter unterschrieben worden sein. Mit dem Auftrag wird eine Vollmacht zur Durchführung sämtlicher Vollstreckungshandlungen erteilt, sofern im Auftrag nicht etwas anderes festgelegt ist.

Der Gerichtsvollzieher, an den die amtliche Abschrift mit dem Auftrag zur Durchführung der Vollstreckung gerichtet ist, ist zur Entgegennahme von Zahlungen und Ausstellung schriftlicher Empfangsbestätigungen befugt und händigt nach vollständiger Erledigung die amtliche Abschrift aus. Der Gerichtsvollzieher kann auch eine Teilzahlung annehmen. In einem solchen Fall hat er eine Empfangsbestätigung auszustellen und dies auf der amtlichen Abschrift zu notieren. Die Vollstreckung wird durch eine Teilzahlung nicht gehemmt.

Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung oder andere, im Besitz des Schuldners befindliche Räumlichkeiten zu betreten, Türen zu öffnen und Erkundungen durchzuführen sowie geschlossene Möbelstücke, Gerätschaften oder Behältnisse zu öffnen, sofern dies für den Zweck der Vollstreckung erforderlich ist. Der Gerichtsvollzieher kann die Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden (in der Regel der Polizei) anfordern, die zur Unterstützung verpflichtet sind.

Leistet der Schuldner bei der Vollstreckung Widerstand, kann der Gerichtsvollzieher Gewalt anwenden und die Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden (in der Regel der Polizei) in Anspruch nehmen.

Der Gerichtsvollzieher erstattet über jede Handlung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens Bericht. Wird die Vollstreckung nicht vollzogen, erstellt der Gerichtsvollzieher einen Bericht, in dem er die Gründe dafür nennt. Wurden im Zuge der Vollstreckung strafbare Handlungen begangen, muss der Gerichtsvollzieher einen entsprechenden Bericht verfassen und dem zuständigen Staatsanwalt vorlegen.

3 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Titel vollstreckt werden?

Ein Vollstreckungstitel ist eine öffentliche Urkunde, in der eine Forderung bescheinigt wird. Der Vollstreckungstitel ermöglicht es dem mutmaßlichen Begünstigten, vom Schuldner im Wege der Vollstreckung die Erfüllung des Inhalts der Urkunde zu verlangen. Bedingung hierfür ist die Existenz des Titels und die Gültigkeit der Forderung.

3.1 Zum Verfahren

Vollstreckung ist eine Maßnahme einer Justizbehörde zum Zweck der Gewährung rechtlichen Schutzes; sie ist kein Verwaltungsakt. An Vollstreckungsbeamte gerichtete Anträge und alle Vollstreckungshandlungen sind Verfahrenshandlungen. Folgende Voraussetzungen müssen zum Zweck einer Vollstreckung erfüllt sein:

  • Zuständigkeit und Befugnis der Vollstreckungsbevollmächtigten
  • Stellung als Prozesspartei
  • Befugnis, am Gerichtsverfahren teilzunehmen
  • Befugnis, im Namen des Mandanten zu handeln
  • Bestehen eines rechtmäßigen Interesses
  • Parteifähigkeit
  • Bestehen eines Vollstreckungstitels
  • Bestehen einer Forderung, die mittels Vollstreckung befriedigt werden kann

Vollstreckt werden können sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Entscheidungen, wobei es nicht immer erforderlich ist, eine gerichtliche Anordnung zur Genehmigung der Vollstreckung zu beantragen. Vollstreckungstitel sind:

  • Endurteile griechischer Gerichte
  • für vorläufig vollstreckbar erklärte Entscheidungen griechischer Gerichte
  • Schiedsurteile
  • Gerichtsbeschlüsse, die einen Vergleich oder die Festsetzung von Gerichtskosten betreffen
  • notarielle Urkunden
  • von griechischen Richtern erlassene Zahlungsbefehle
  • Räumungsbefehle gegen Mieter
  • für vollstreckbar erklärte ausländische Titel
  • kraft Gesetz zu Vollstreckungstiteln erklärte Beschlüsse und Anordnungen

Es wird zwischen unmittelbaren und mittelbaren Vollstreckungsbeamten unterschieden. Unmittelbare Vollstreckungsbeamte werden vom Vollstreckungsgläubiger bestellt. Bei ihnen handelt es sich a) um Gerichtsvollzieher, d. h. öffentliche Amtsträger ohne feste Bezüge mit der Befugnis, im Besitz des Schuldners befindliche Sachen, sein Grundeigentum sowie im Besitz des Schuldners befindliche Wasser- oder Luftfahrzeuge zu beschlagnahmen, eine unmittelbare Vollstreckung zu bewirken, Schuldner, deren Freiheitsentzug angeordnet wurde, zu verhaften und Versteigerungen vorzubereiten; b) Notare oder Friedensrichter, die diese ersetzen und befugt sind, die freiwillige oder erzwungene Versteigerung der beschlagnahmten Wirtschaftsgüter des Schuldners durchzuführen und den Erlös mittels Erstellung einer Rangliste zu verteilen. Mittelbare Vollstreckungsbeamte sind die Polizei, die Armee und die Zeugen des Gerichtsvollziehers, die mit dem Gerichtsvollzieher zusammenarbeiten, wenn gegen die Vollstreckung Widerstand geleistet oder angedroht wird. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haften diese Beamten sämtlich für schuldhafte Verletzungen ihrer Pflichten.

Der eigentliche Vollstreckungsauftrag wird vom Vollstreckungsgläubiger, also der Person, die die Vollstreckung beantragt hat, oder dessen Vertreter, der Rechtsanwalt sein kann aber nicht sein muss, erteilt. Grundlegende Vollstreckungskosten sind:

  • die Gerichtsvollziehergebühr für die Pfändung von Forderungen bis zu 590 EUR: 53 EUR; bei Forderungen zwischen 591 EUR und 6500 EUR: 53 EUR zuzüglich eines Aufschlags von 2,5 % des Betrags; bei Forderungen ab 6500 EUR: 53 EUR zuzüglich eines Aufschlags von 1 % auf den Betrag mit einer Obergrenze von 422 EUR für jede beschlagnahmte Immobilie bzw. für jedes beschlagnahmte Wasser- oder Luftfahrzeug;
  • die Gerichtsvollziehergebühr für die Vorbereitung oder Wiederholung einer Versteigerung oder für Pfändungsberichte bei Forderungen bis zu 590 EUR = 53 EUR, bei Forderungen zwischen 591 EUR und 6500 EUR = 2 % und bei Forderungen ab 6501 EUR = 1 % mit einer Obergrenze von 210 EUR;
  • Gebühr des Versteigerers = 30 EUR;
  • Gerichtsvollziehergebühr für jeden anderen Vollstreckungsakt: = zwischen 240 EUR und 400 EUR, je nach Vereinbarung zwischen Gerichtsvollzieher und Mandanten;
  • Gebühr für die Gerichtsvollzieherzeugen = 30 EUR pro Zeuge und 60 EUR, wenn es sich bei dem Zeugen um einen Gerichtsvollzieher handelt;
  • wird die Vollstreckung aufgehoben, verringern sich die Gerichtsvollziehergebühren um 50 %;
  • 0,50 EUR pro Kilometer, den der Gerichtsvollzieher und die Zeugen von ihrem Sitz zum Ort der Durchführung einer Handlung zurücklegen müssen;
  • Sondergebühr des Gerichtsvollziehers je nach Komplexität des Vollstreckungsvorgangs; die Sondergebühr wird zwischen dem Gerichtsvollzieher und seinem Mandanten vereinbart (und nie von der Person bezahlt, gegen die sich die Vollstreckung richtet).

3.2 Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen?

Wesentliche Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:

  • das Bestehen eines rechtmäßigen Interesses, d. h. die Vollstreckung und der dadurch gebotene Rechtsschutz müssen erforderlich sein
  • die Gültigkeit der Forderung

Mit den Regelungen des Vollstreckungsgesetzes wird der Zweck verfolgt, unter den jeweiligen Umständen einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Gläubiger auf der einen und denen der Schuldner oder Dritter auf der anderen Seite zu erzielen. Folgende Kriterien werden von den Gerichten bei der Gewährung einer Vollstreckungsmaßnahme angewendet:

  • rasche Befriedigung von Gläubigern mit geringem Kostenaufwand
  • Schutz der Persönlichkeitsrechte des Schuldners und seiner rechtmäßigen Interessen im Allgemeinen
  • Übereinstimmung der Interessen des Gläubigers und des Schuldners hinsichtlich der Notwendigkeit, bei einer Versteigerung den bestmöglichen Preis zu erzielen
  • Schutz der Interessen Dritter

4 Vollstreckungsmaßnahmen

Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen kann das Vermögen des Schuldners und/oder der Schuldner selbst sein. Vollstreckungsmaßnahmen sind materielle Handlungen von Amtsträgern, denen zu diesem Zweck eine Vollmacht erteilt wurde; Vollstreckungsmaßnahmen führen mittel- oder unmittelbar mittels staatlichem Zwang zur Befriedigung von Forderungen. Vollstreckungsmaßnahmen können gegen folgende Vermögenswerte durchgeführt werden:

  • in den Händen des Schuldners, des Gläubigers oder eines zur Übergabe bereiten Dritten befindliche bewegliche Sachen
  • dingliche Rechte des Schuldners an beweglichem Vermögen eines Dritten
  • Bargeld
  • Geldforderungen des Vollstreckungsschuldners gegenüber Dritten
  • Immobilien des Schuldners oder dingliche Rechte des Schuldners an Immobilien
  • Wasserfahrzeuge
  • Luftfahrzeuge
  • Rechte des geistigen Eigentums, Patente, Filmrechte

Von der Vollstreckung ausgenommen sind:

  • persönliche Gegenstände des Schuldners und seiner Familienangehörigen
  • vom Schuldner und seiner Familie benötigte Lebensmittel und Brennstoffe
  • Medaillen, Erinnerungsstücke, Manuskripte, Schriftwechsel, Familienaufzeichnungen und Geschäftsbücher
  • Bücher, Musikinstrumente, Kunstwerke
  • Werkzeuge, Maschinen, Bücher oder sonstige Gegenstände, die Personen für ihre Arbeit zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigen
  • verderbliche Waren
  • Anteile an Personengesellschaften
  • gesetzliche Unterhaltsleistungen
  • Gehälter, Renten oder Versicherungsleistungen

4.1 Welche Vermögensobjekte des Schuldners unterliegen der Zwangsvollstreckung?

Der Schuldner muss, ebenso wie alle Dritten, die Entscheidung befolgen, mit der die Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird. Wird bei der Vollstreckung Widerstand geleistet, darf der Gerichtsvollzieher Gewalt anwenden und die Strafverfolgungsbehörden einschalten. Der Gerichtsvollzieher darf zwei erwachsene Zeugen oder einen zweiten Gerichtsvollzieher hinzuziehen. Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtungen nicht,

  • ist der Gläubiger in Fällen, in denen es der Schuldner versäumt, eine Handlung auszuführen, die auch von einem Dritten ausgeführt werden kann, berechtigt, die Handlung auf Kosten des Schuldners auszuführen;
  • wird das Gericht in Fällen, in denen es der Schuldner versäumt, eine Handlung auszuführen, die nicht von einem Dritten ausgeführt werden kann und allein davon abhängt, ob der Schuldner zu deren Ausführung bereit ist, anordnen, dass der Schuldner die Handlung ausführt; andernfalls wird das Gericht ihn zu einer Geldstrafe zugunsten des Gläubigers und Freiheitsentzug verurteilen;
  • wird das Gericht in Fällen, in denen der Schuldner eine Handlung unterlassen oder dulden muss, Verstöße mit einer Geldstrafe zugunsten des Gläubigers und Freiheitsentzug ahnden.

Das Recht des Gläubigers, im materiellen Recht vorgesehene Entschädigungen für Verluste zu verlangen, die ihm aufgrund des nicht rechtskonformen Verhaltens des Schuldners entstanden sind, wird durch die vorstehend aufgeführten Fälle nicht beeinträchtigt. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass ein Vermögenswert vom Schuldner veräußert wird. Ist der Vermögenswert jedoch beschlagnahmt worden, ist dessen Veräußerung unzulässig und gegenüber der Person, die die Beschlagnahme veranlasst hat, sowie gegenüber den Gläubigern, die ihre Forderungen angemeldet haben, null und nichtig.

Richtet sich die Vollstreckung gegen Bankkonten des Schuldners, ist die Bank dem Antragsteller gegenüber nicht zur Offenlegung der genauen Einzelheiten dieser Konten verpflichtet. Wird der Bank jedoch ein Beschluss zur Pfändung von in den Händen des Schuldners befindlichen Geldbeträgen zugestellt, sind Verfügungen über den gepfändeten Betrag untersagt und gegenüber der Person, die die Pfändung veranlasst hat, null und nichtig. Die Bank muss innerhalb von acht Tagen nach der Zustellung des Pfändungsbeschlusses angeben, ob der zu pfändende Betrag (d. h. das auf dem Bankkonto hinterlegte Geld) vorhanden ist; reicht dieser Betrag zur Befriedigung der die Pfändung betreibenden Person aus, muss ihr die Bank den Geldbetrag auszahlen.

4.2 Welche Wirkungen haben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?

Grundsätzlich gibt es keine Bestimmungen, mit denen dem Antragsteller Fristen gesetzt werden. Anstatt verbindlicher Fristen bestehen allerdings gewisse zeitliche Einschränkungen in Form von Stichtagen, die erst verstrichen sein müssen, bevor bestimmte Handlungen rechtsgültig durchgeführt werden können. Es wird jedoch kein Zeitpunkt bestimmt, nach dessen Verstreichen der Antragsteller keine Maßnahmen mehr treffen kann. Die Bestimmung, nach der einzelne Handlungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Beschlagnahme/Pfändung oder vor der Versteigerung ausgeführt werden müssen, ändert grundsätzlich nichts an dem System. Um zu verhindern, dass sich das Verfahren endlos hinzieht, gilt nur eine letzte Frist von einem Jahr, nach der es nicht mehr möglich ist, Pfändungen oder andere Handlungen auf der Grundlage ein- und derselben Anordnung vorzunehmen. Auch kann eine Versteigerung nicht auf der Grundlage einer Beschlagnahme erfolgen, die wegen des Ablaufs dieser Frist per Gerichtsbeschluss rückgängig gemacht wurde.

4.3 Wie lange sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig?

5 Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsbewilligung?

Als einziger Rechtsbehelf gegen ein Vollstreckungsverfahren besteht die Möglichkeit, die Aufhebung eines Versäumnisurteils zu beantragen. Dieser Antrag kann von der Person, gegen die sich die Vollstreckung richtet, oder einem Gläubiger mit einem rechtmäßigen Interesse innerhalb von 15 Tagen nach der ersten Vollstreckungshandlung gestellt werden, wenn sich der Antrag auf die Gültigkeit des Titels oder des vorgerichtlichen Verfahrens bezieht. Die Antragstellung ist bis zur abschließenden Vollstreckungshandlung möglich, wenn es um die Gültigkeit irgendeiner Vollstreckungshandlung ab der ersten Handlung geht. Ferner kann dieses Rechtsmittel bis sechs Monate nach der Ausführung der abschließenden Vollstreckungshandlung eingelegt werden, wenn es sich auf die Gültigkeit dieser Handlung bezieht. Auch Dritte, die einen Anspruch auf den bestrittenen Vollstreckungsgegenstand haben und sich gegenüber der Person, gegen die die Vollstreckung betrieben wird, auf diesen Gegenstand berufen dürfen, können ohne besondere Frist die Aufhebung eines Versäumnisurteils beantragen. Zuständiges Gericht ist das Gericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsort liegt, d. h. das Friedensgericht (eirinodíkeio), wenn es sich bei dem Vollstreckungstitel um eine Entscheidung des Friedensgerichts handelt, und der Einzelrichter am Gericht erster Instanz (monomelés protodíkeio) in allen anderen Fällen. Die Tatsache, dass ein Antrag auf Aufhebung eines Versäumnisurteils gestellt wurde, führt nicht zur Aussetzung der Vollstreckung. Die Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahme kann jedoch vom Gericht auf Ersuchen des Antragstellers – mit oder ohne Sicherheitsleistung – angeordnet werden. Diese Entscheidung wird den Vollstreckungsbeamten mitgeteilt, die daraufhin keine Vollstreckungshandlung mehr durchführen können, sofern diese in der Gerichtsentscheidung nicht eigens genehmigt wurde.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Für die Vollstreckung gelten folgende Beschränkungen, insbesondere im Hinblick auf beschlagnahmtes Vermögen: Folgende Vermögensgegenstände sind von der Beschlagnahme freigestellt: a) Vermögensgegenstände, an denen unmittelbare Schäden entstanden sind; b) Anteile an Personengesellschaften; c) gesetzliche oder testamentarische Unterhaltsansprüche sowie Ansprüche auf Beitragsleistungen der Ehegatten zum Familienbedarf; d) Ansprüche auf Löhne, Renten oder Versicherungsleistungen, sofern kein gesetzlicher oder testamentarischer Unterhaltsanspruch bzw. Anspruch auf Leistung eines Betrags zum Familienbedarf besteht. In einem solchen Fall kann unter Berücksichtigung der vom Schuldner empfangenen Beträge, des Umfangs der durch dessen Ehe entstandenen Verpflichtungen zur Deckung des Bedarfs der Familie sowie der Anzahl der Unterhaltsempfänger die Hälfte des Vermögensgegenstands beschlagnahmt werden. Freigestellt ist ferner e) jede Art von EU-Beihilfen oder EU-Subventionen, die sich in den Händen der Zahl- und Überprüfungsstelle OPEKEPE als Drittpartei befinden; wobei dies solange gilt, bis diese Beihilfen oder Subventionen auf das Konto des Leistungsempfängers überwiesen oder anderweitig an den Empfänger ausgezahlt werden. Die in Absatz 2 Buchstabe d vorgesehene Freistellung gilt auch, wenn die Zahlung des Betrags mittels Überweisung auf ein Bankkonto des Schuldners erfolgt. Die Freistellung gilt jedoch nur in dem Umfang, in dem das Konto während des Zeitraums zwischen der Vollstreckungsanordnung und dem Tag der Zahlung einen Saldo aufweist, der den Freibetrag nicht übersteigt.

Dem Schuldner stehen darüber hinaus zwei Rechtsbehelfe zur Verfügung, mit denen er sich gegen das Vollstreckungsverfahren wehren kann:

a) Antrag auf Widerspruch nach § 933 der Zivilprozessordnung, der Folgendes bestimmt: Die Person, gegen die sich die Vollstreckung richtet, sowie Gläubiger mit einem rechtmäßigen Interesse, das die Gültigkeit des Vollstreckungstitels, des Vollstreckungsverfahrens oder der Forderung betrifft, können ihre Einwände nur im Wege des Widerspruchs erheben. Wurde der Vollstreckungstitel vom Friedensgericht erlassen, ist der Widerspruch beim Friedensgericht einzulegen; in allen anderen Fällen wird der Widerspruch beim Einzelrichter am Gericht erster Instanz eingelegt. Werden mehrere Widersprüche getrennt eingelegt, muss der Geschäftsstellenbeamte sicherstellen, dass alle Widersprüche aufgenommen und in der gleichen Gerichtsverhandlung behandelt werden. Zusätzliche Widerspruchsgründe können nur in einem besonderen Antrag geltend gemacht werden. Dieser ist bei der Geschäftsstelle des Gerichts einzureichen, bei dem der Widerspruch eingelegt wurde. Dort wird ein Bericht erstellt und der Gegenpartei mindestens acht (8) Tage vor der Verhandlung übermittelt. Die Erörterung des Widerspruchs muss innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Einlegung angesetzt werden. Die Ladung wird dem Beklagten zwanzig (20) Tage vor der Verhandlung zugestellt. Folgen der zugestellten Anordnung weitere Handlungen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens, ist das Friedensgericht des Vollstreckungsortes zuständig; in allen anderen Fällen ist das in § 584 genannte Gericht zuständig. Handelt es sich bei dem Vollstreckungstitel um ein Urteil oder eine Zahlungsanordnung, sind Einwände in dem Umfang nicht zulässig, in dem das Urteil oder die Zahlungsanordnung nach § 330 bzw. 633 Absatz 2 Buchstabe c rechtskräftig ist. Behauptungen hinsichtlich der Begleichung der Forderung müssen schriftlich oder durch Anerkennung vor Gericht bewiesen werden. Die Entscheidung über den Widerspruch muss innerhalb von sechzig (60) Tagen nach seiner Erörterung ergehen.

b) Nach § 1000 der Zivilprozessordnung hat der Schuldner das Recht, die Aussetzung der gegen ihn gerichteten Versteigerung zu beantragen. Auf Antrag des Schuldners (wobei ein solcher Antrag nur angenommen wird, wenn er fünfzehn (15) Arbeitstage vor dem Tag der Versteigerung eingereicht wird) kann das in § 933 genannte Gericht im Zuge der Verhandlung der Sache nach dem Verfahren in §§ 686 ff. das Versteigerungsverfahren bis zu sechs (6) Monate ab dem ursprünglichen Versteigerungstermin aussetzen, sofern kein Risiko für eine Schädigung des Vollstreckungsgläubigers besteht und sofern in angemessener Weise zu erwarten ist, dass der Schuldner den Vollstreckungsgläubiger innerhalb dieser Frist befriedigen wird oder – sollte diese Frist verstreichen – die Versteigerungserlöse steigen werden. Dieses Urteil muss bis 12 Uhr mittags des letzten Montags vor der Versteigerung ergehen. Gewährt wird eine Aussetzung nur unter dem Vorbehalt der Zahlung a) der im Urteil veranschlagten Kosten für die Durchführung der Versteigerung und b) mindestens eines Viertels der Summe, die der die Versteigerung durchführenden Person zusteht. Das Urteil zur Aussetzung der Versteigerung wird dem Versteigerer noch am gleichen Tag (dem Tag, an dem es ergeht) zugestellt. Zahlungen müssen bis 10.00 Uhr des Versteigerungstages geleistet werden. Erfolgt keine Zahlung, wird die Versteigerung wie vorgesehen durchgeführt.

 

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Letzte Aktualisierung: 15/12/2020

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Spanien

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Allgemein gesprochen ist unter „Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen“ Folgendes zu verstehen: Wird eine vollstreckbare Entscheidung (beispielsweise ein Endurteil) von der zuwiderhandelnden Person nicht freiwillig befolgt, muss der Antragsteller die gerichtliche Vollstreckung beantragen, um sicherzustellen, dass die Entscheidung befolgt wird. Um beispielsweise eine Forderung einzutreiben, die der Beklagte trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen hat, beantragt der Antragsteller (Gläubiger) die gerichtliche Durchsetzung und erwirkt so die Einziehung durch Pfändung der Girokonten oder unbeweglicher Vermögensgegenstände des Schuldners, sodass der dem Gläubiger geschuldete Betrag aus dem Erlös der Zwangsversteigerung bezahlt werden kann.

Das Instrument der Vollstreckung ergibt sich aus der spanischen Verfassung von 1978, die Richter und Gerichte mit der Aufgabe betraut, Urteile sowohl zu fällen als auch zu vollstrecken (Artikel 117 und 118 der Verfassung). Aus diesem Grund gilt für die Verfahrensparteien die Verpflichtung, Urteile und andere Gerichtsentscheidungen zu befolgen und an der Vollstreckung der Entscheidungen mitzuwirken. Dem Richter obliegt es, sicherzustellen, dass diese Anforderungen in angemessener Weise erfüllt werden.

Unter der Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung ist die Befolgung der Anordnung des Gerichts zu verstehen, d. h. die Durchsetzung des vollen Rechts, das die in dem Rechtsstreit obsiegende Partei erlangte. Beispielsweise kann der Antragsteller (im Folgenden „Vollstreckungsgläubiger“ [ejecutante]) gemäß der Vollstreckungsanordnung verlangen, dass ein Geldbetrag erstattet wird, dass etwas getan oder unterlassen wird (z. B. Baumaßnahmen) oder dass ein anerkanntes Recht durch Eintragung in das entsprechende öffentliche Register bestätigt wird.

Vollstreckungen können endgültig oder vorläufig sein. Bei einer vorläufigen Vollstreckung wird unter bestimmten Umständen ein noch nicht rechtskräftiges Urteil vollstreckt, um zu verhindern, dass dem Gläubiger in der Zwischenzeit (d. h. für die Dauer des Verfahrens der Klage gegen die Gerichtsentscheidung und während der Ausfertigung des Endurteils) durch die verfahrensbedingten Verzögerungen Verluste entstehen (§§ 524 bis 537 der Zivilprozessordnung [Ley de Enjuiciamiento Civil]).

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Geregelt wird die Vollstreckung von Urteilen in den Gesetzen und Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit (Artikel 117 Absatz 3 der spanischen Verfassung).

Im Einklang mit der Verfassung und nach der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 1/2000 vom 7. Januar 2000 in der letztgültigen Fassung, BOE Nr. 7 (Boletín Oficial del Estado – Amtsblatt) vom 8. Januar 2000), die das Vollstreckungsverfahren in Zivilsachen regelt, obliegt dem Richter die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Vollstreckungsverfahrens (§§ 545, 551, 552 und entsprechende Bestimmungen). Der Richter leitet auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers das Verfahren im Wege einer allgemeinen Vollstreckungsanordnung ein, die nach erfolgter Prüfung des vollstreckbaren Titels ergeht. Der Richter erlässt auch eine Entscheidung, wenn der Beklagte (im Folgenden „Vollstreckungsschuldner“ [ejecutado]) Widerspruch gegen die Vollstreckung einlegt und das nachfolgend erläuterte spezielle Widerspruchsverfahren gegen die Vollstreckung einleitet.

Zum Aufgabenbereich der Urkundsbeamten ([letrados de la administración de justicia], früher als Rechtspfleger [secretarios judiciales] bezeichnet) gehört die Festlegung und Einleitung der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahmen (Zahlungsaufforderung, Sachpfändung, Kontenpfändung, Lohn- oder Gehaltspfändung usw.). Nachdem der Richter die allgemeine Vollstreckungsanordnung erlassen hat, muss der Urkundsbeamte das Vollstreckungsverfahren überwachen und die entsprechenden Entscheidungen treffen, wobei in bestimmten Fällen beim Richter Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen eingelegt werden können.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

In der Regel ist für die Vollstreckung ein Endurteil oder eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung oder ein anderer vollstreckbarer Titel erforderlich. (Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen eine Entscheidung noch nicht rechtskräftig, aber bereits vollstreckbar ist, etwa bei der vorläufigen Vollstreckung eines angefochtenen Urteils, die unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.)

Nach § 517 der Zivilprozessordnung zum Vollstreckungsverfahren und den Vollstreckungstiteln muss einem Vollstreckungsantrag ein vollstreckbarer Titel zugrunde liegen. Vollstreckbar sind nur die folgenden Titel:

  1. Endurteile,
  2. Schiedsgerichtsentscheidungen und Mediationsvereinbarungen. Mediationsvereinbarungen müssen nach dem Gesetz über die Mediation in Zivil- und Handelssachen (Ley de mediación en asuntos civiles y mercantiles) notariell beurkundet sein.
  3. Gerichtsentscheidungen zur Anerkennung gerichtlicher Vergleiche und während des Verfahrens erzielter Vereinbarungen, gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden schriftlichen Erklärungen zum Nachweis des Inhalts der Vereinbarungen.
  4. Öffentliche Urkunden, sofern es sich um Erstausfertigungen handelt. Bei Zweitausfertigungen bedarf es einer gerichtlichen Anordnung unter Angabe der Person, der ein Verlust droht, oder der Person, die den Verlust verursacht; alternativ dazu muss die Zustimmung aller beteiligten Parteien eingeholt werden.
  5. Beurkundete Handelsverträge, unterzeichnet von den Vertragsparteien und einem Handelsmakler, der Mitglied einer Berufsvereinigung ist und die Verträge überprüft hat, sofern ihnen eine Bescheinigung beigefügt ist, in der der Makler die Übereinstimmung des Vertrags mit den Einträgen und Daten in seinem Register bestätigt.
  6. Ordnungsgemäß ausgestellte Inhaber- oder Namenspapiere in Form fälliger Obligationen sowie die dazugehörigen ebenfalls fälligen Coupons, sofern die Coupons mit den Wertpapieren übereinstimmen und die Wertpapiere entsprechend verbucht sind. Ein während des Abgleichvorgangs vorgebrachter Widerspruch der Wertpapierfälschung verhindert nicht, sofern die Posten übereinstimmen, die Anordnung der Vollstreckung. Dem Schuldner bleibt es jedoch unbenommen, anschließend mit dem Argument der Wertpapierfälschung Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung einzulegen.
  7. Noch nicht abgelaufene, von den Verbuchungsstellen ausgestellte Zertifikate über im Effektengiroverkehr gemäß Wertpapierhandelsgesetz [Ley del Mercado de Valores] gehandelte Wertpapiere sofern ihnen eine Kopie der öffentlichen Urkunde beiliegt, die stellvertretend für die betreffenden Wertpapiere errichtet wurde oder aus der gegebenenfalls die Ausgabe der Wertpapiere hervorgeht, soweit eine solche Urkunde nach den geltenden Rechtsvorschriften erforderlich ist. Die im vorstehenden Absatz genannten Zertifikate verfallen nicht, nachdem die Zwangsvollstreckung beantragt und angeordnet wurde.
  8. Der Gerichtsbeschluss zur maximalen Schadenersatzforderung, der in gesetzlich geregelten Fällen in Strafverfahren im Zusammenhang mit durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckten Vorfällen erlassen wird.
  9. Sonstige Verfahrensentscheidungen und Dokumente, die nach diesem oder einem anderen Gesetz vollstreckbar sind.

3.1 Das Verfahren

Das weitere Verfahren ist in den §§ 548 ff. der Zivilprozessordnung beschrieben. Zu beachten ist, dass die Vollstreckungsanordnung, wie im Folgenden erörtert, nur auf Antrag und Betreiben einer der Parteien erfolgt. Liegt dem Gericht der Vollstreckungsantrag vor und sind die verfahrensrechtlichen Regeln und Anforderungen erfüllt, erlässt das Gericht die „allgemeine Vollstreckungsanordnung“. Anschließend erlässt der Urkundsbeamte eine Verfügung mit den geeigneten Vollstreckungsmaßnahmen und den hierfür als zweckdienlich erachteten Maßnahmen zur Ermittlung der Vermögensgegenstände des Vollstreckungsschuldners.

Die richterliche Anordnung und die Verfügung des Urkundsbeamten sowie eine Abschrift des Vollstreckungsantrags werden dem Vollstreckungsschuldner zugestellt, wobei bestimmte Maßnahmen getroffen werden können, um mögliche Verluste für den Gläubiger abzuwenden.

Der Vollstreckungsschuldner kann aus bestimmten sachlichen (z. B. Begleichung der Schuld) oder verfahrensrechtlichen Gründen (z. B. Fehler im Vollstreckungstitel) nach §§ 556 ff. der Zivilprozessordnung Widerspruch gegen die Vollstreckung einlegen. In dem Fall wird ein kontradiktorisches Verfahren eingeleitet, das eine Prüfung der Beweise ermöglicht und mit der Anordnung endet, die Vollstreckungsanordnung aufrechtzuerhalten oder sie ganz oder teilweise für nichtig zu erklären. Gegen diese Entscheidung kann ein Rechtsbehelf beim zuständigen Landgericht (Audiencia Provincial) eingelegt werden.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Wie bereits erwähnt, muss auf Betreiben der betroffenen Partei ein Antrag auf Vollstreckung gestellt werden; dazu wird die Forderung mit dem Antrag vorgelegt. Der Vollstreckungsantrag muss Folgendes beinhalten: den Vollstreckungstitel, die bei Gericht beantragte Vollstreckung, Angaben zu den pfändbaren Vermögenswerten des Vollstreckungsschuldners, die Maßnahmen zur Ermittlung der Vermögenswerte des Schuldners sowie Angaben zur Person bzw. zu den Personen, gegen die vollstreckt werden soll mit einem offiziellen Nachweis ihrer Identität. Handelt es sich bei dem Vollstreckungstitel um die Entscheidung eines Urkundsbeamten oder um ein Urteil bzw. eine Entscheidung des für die Vollstreckung zuständigen Gerichts, wird mit dem Vollstreckungsantrag der Erlass einer Vollstreckungsanordnung beantragt. Dabei ist das Urteil oder die Entscheidung, das bzw. die vollstreckt werden soll (§ 549 der Zivilprozessordnung), anzugeben. In allen anderen Fällen müssen dem Vollstreckungsantrag die Dokumente beigefügt werden, auf die sich die Vollstreckung stützt (sie sind in § 550 der Zivilprozessordnung aufgeführt). Erfüllt der Vollstreckungsantrag die vorstehend genannten Anforderungen und ist der vorgelegte Titel vollstreckbar, wird die Vollstreckung vom Richter angeordnet oder vom Urkundsbeamten verfügt, der bei der Vollstreckung einer Geldforderung die zu vollstreckende Hauptforderung mit den vorläufig festgesetzten Zinsen und Kosten festlegt, unbeschadet der späteren Abrechnung und Kostenfestsetzung. Dabei sind stets auch die betroffenen Personen und die durchzuführenden Vollstreckungsmaßnahmen anzugeben.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

Ungeachtet bestimmter unpfändbarer Vermögenswerte, auf die im Folgenden eingegangen wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Vollstreckungsmaßnahmen im Verhältnis zu dem Betrag stehen müssen, für den die Vollstreckung gewährt wird. Werden sie als überhöht angesehen, kann das Gericht eine Herabsetzung anordnen. Sind sie dagegen unzureichend, kann die die Vollstreckung betreibende Partei darum ersuchen, die Maßnahmen durch Erweiterung oder Verschärfung der durchzuführenden Maßnahmen zu ergänzen. Wenn der Vollstreckungsgläubiger nicht weiß, über welche Vermögenswerte der Vollstreckungsschuldner verfügt, kann er das Gericht ersuchen, entsprechende Nachforschungen anzustellen. Diese werden vom Urkundsbeamten entweder direkt vom Gericht aus oder durch Ersuchen an die zuständigen Behörden durchgeführt. Es gibt jedoch eine Reihe von Staffelungen oder Begrenzungen für Pfändungen von Löhnen und Gehältern (siehe dazu die nachfolgende Auflistung). Dies gilt nicht für vollstreckbare Entscheidungen, die sich auf Unterhaltszahlungen beziehen (die entweder in einem Unterhaltsverfahren zwischen Verwandten oder in einem familienrechtlichen Verfahren in Bezug auf Unterhaltszahlungen für Kinder bewilligt wurden). In diesen Fällen unterliegt die Vollstreckung nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Staffelungen. Stattdessen bestimmt das Gericht den pfändbaren Betrag (Artikel 608 der Zivilprozessordnung).

Für unpfändbare Vermögensgegenstände gelten die folgenden Bestimmungen der §§ 605 ff. der Zivilprozessordnung:

Artikel 605 Unpfändbare Vermögensgegenstände.

Die folgenden Vermögensgegenstände dürfen unter keinen Umständen gepfändet werden:

Vermögensgegenstände, die für unveräußerlich erklärt worden sind.

Nebenrechte, die nicht getrennt vom Hauptrecht veräußert werden können.

Vermögensgegenstände, die für sich gesehen keinen Wert haben.

Vermögensgegenstände, die durch eine Rechtsnorm ausdrücklich für unpfändbar erklärt wurden.

Artikel 606. Unpfändbare Vermögensgegenstände des Vollstreckungsschuldners.

Auch die folgenden Gegenstände sind unpfändbar:

Nicht als überflüssig zu betrachtende Möbel und Haushaltsgegenstände sowie Kleidung der Partei, gegen die die Vollstreckung betrieben wird, und ihrer Familienmitglieder. Generell Gegenstände wie Lebensmittel, Brennstoffe und sonstige Gegenstände, die das Gericht für notwendig hält, um dem Vollstreckungsschuldner und seiner Familie ein angemessenes Leben in Würde zu ermöglichen.

Bücher und Instrumente, die der Vollstreckungsschuldner zur Ausübung seines Berufs, Handwerks oder Gewerbes benötigt, wenn ihr Wert in keinem Verhältnis zum geschuldeten Forderungsbetrag steht.

Sakrale Gegenstände und Gegenstände, die zur Ausübung offiziell anerkannter Religionsgemeinschaften verwendet werden.

Vom Gesetz ausdrücklich für unpfändbar erklärte Beträge.

Vermögensgegenstände und Beträge, die durch von Spanien ratifizierte Abkommen für unpfändbar erklärt wurden.

Artikel 607. Pfändung von Löhnen und Renten

1. Gehälter, Löhne, Renten, Vergütungen und gleichwertige Leistungen, die den Mindestlohn nicht übersteigen, sind von der Pfändung befreit.

2. Gehälter, Löhne, Vergütungen und Renten über dem Mindestlohn dürfen nach folgender Staffelung gepfändet werden:

  • Bei einem Zusatzbetrag bis zum Doppelten des Mindestlohns: 30 %
  • Bei einem Zusatzbetrag bis zum Dreifachen des Mindestlohns: 50 %;
  • Bei einem Zusatzbetrag bis zum Vierfachen des Mindestlohns: 60 %;
  • Bei einem Zusatzbetrag bis zum Fünffachen des Mindestlohns: 75 %;
  • Bei allen Zusatzbeträgen, die darüber liegen 90 %.

3. Bezieht die Partei, gegen die die Vollstreckung betrieben wird, mehrere Gehälter oder Löhne, werden diese addiert und der unpfändbare Teil nur einmal abgezogen. Ebenso werden die Gehälter, Löhne, Renten, Vergütungen oder vergleichbaren Bezüge der Ehegatten zusammengezählt, sofern zwischen den Ehegatten keine Gütertrennung besteht; diese ist dem Urkundsbeamten gegenüber nachzuweisen.

4. Hat die Partei, gegen die die Vollstreckung betrieben wird, unterhaltsberechtigte Angehörige, kann der Urkundsbeamte die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Prozentsätze um 10 % bis 15 % herabsetzen.

5. Wenn die Gehälter, Löhne, Renten und Vergütungen laufend oder zeitweise durch Steuern oder Sozialabgaben belastet sind, wird der dem Vollstreckungsschuldner nach diesen Abzügen zur Verfügung stehende Nettobetrag zur Ermittlung des zu pfändenden Betrags herangezogen.

6. Die vorstehenden Absätze dieses Artikels gelten auch für Einkommen aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit.

7. Die gemäß dieser Bestimmung gepfändeten Beträge können direkt auf ein zuvor vom Vollstreckungsgläubiger angegebenes Konto überwiesen werden, sofern der für die Vollstreckung zuständige Urkundsbeamte dem zugestimmt hat.

In dem Fall müssen sowohl die natürliche oder juristische Person, die die Pfändung und die anschließende Überweisung vornimmt, als auch der Vollstreckungsgläubiger dem Urkundsbeamten alle drei Monate die überwiesenen bzw. eingegangenen Beträge melden, wobei die Partei, gegen die die Vollstreckung betrieben wird, jederzeit Einwendungen erheben kann, weil ihrer Auffassung nach die Schuld vollständig beglichen wurde und die Pfändung somit gegenstandslos geworden ist oder weil die Abzüge und Überweisungen nicht den Anweisungen des Urkundsbeamten entsprechend durchgeführt wurden.

Gegen die Anordnung des Urkundsbeamten, mit der die direkte Überweisung zugelassen wird, kann bei Gericht sofortige Beschwerde eingereicht werden.

Im Einklang mit dem Königlichen Gesetzesdekret 8/2011 vom 1. Juli 2011 über Maßnahmen zur Unterstützung von Hypothekenschuldnern, in Kraft seit dem 7. Juli 2011, wird Klarheit hinsichtlich der Bestimmungen der Zivilprozessordnung geschaffen. Artikel 1 des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2011 sieht Folgendes vor:

Artikel 1. Unpfändbarkeit des Mindestfamilieneinkommens.

„Wenn nach Artikel 129 des Hypothekengesetzes [Ley Hipotecaria] der Preis, der sich aus dem Verkauf der hypothekenbelasteten Wohnung nach der Zwangsvollstreckung in Bezug auf diese Forderung ergibt, nicht ausreicht, um den besicherten Kredit zu decken, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag nach § 607 Absatz 1 der Zivilprozessordnung um 50 % und zusätzlich um weitere 30 % des Mindestlohns für jedes Mitglied der Familieneinheit, das kein regelmäßiges Einkommen, kein Gehalt und keine Rente über dem Mindestlohn bezieht. Für diese Zwecke umfasst die Familieneinheit die Ehegattin bzw. den Ehegatten oder die Lebenspartnerin bzw. den Lebenspartner sowie die Verwandten ersten Grades in aufsteigender Linie und absteigender Linie, die mit dem Vollstreckungsschuldner zusammenleben.

Gehälter, Löhne, Vergütungen und Renten über dem Mindestlohn sowie gegebenenfalls die Beträge, die sich aus der Anwendung der im vorangegangenen Absatz genannten Bestimmung zum Schutz der Familieneinheit ergeben, werden nach der Tabelle in § 607 Absatz 2 des oben angeführten Gesetzes gepfändet.“

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Bei Immobilien oder anderen registrierfähigen Vermögensgegenständen kann das Gericht auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei zum Zweck der Gewährleistung der späteren Vollstreckung die Eintragung einer vorläufigen Pfändung in das entsprechende öffentliche Register anordnen (gewöhnlich das Grundbuch).

In anderen Fällen können die folgenden Maßnahmen bewilligt werden:

  • Bargeld: Einziehung
  • Girokonten: Der Bank zugestellter Pfändungsbeschluss.
  • Löhne: Dem Arbeitgeber zugestellter Pfändungsbeschluss.
  • Zinsen, Erträge und Einnahmen: Einbehaltung durch die Zahlstelle, die vom Gericht beaufsichtigte Verwaltung oder Einzahlung beim Gericht;
  • Wertpapiere und Finanzinstrumente: Einbehaltung der Zinsen an der Quelle, Benachrichtigung der Börsenaufsicht oder der Aufsichtsbehörde des Sekundärmarkts (wenn die Wertpapiere an einem öffentlichen Markt notiert sind) und Benachrichtigung der ausgebenden Gesellschaft.
  • sonstiges bewegliches Eigentum: Einziehung

Damit sichergestellt ist, dass es zur Vollstreckung kommt, sind darüber hinaus alle natürlichen Personen sowie öffentlichen und privaten Einrichtungen aufgefordert, an den Vollstreckungsmaßnahmen mitzuwirken (unter Androhung einer Geld- oder Ordnungsstrafe, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen). Das heißt, sie müssen die bei ihnen anforderten Informationen übermitteln, die fraglichen Sicherungsmaßnahmen treffen und dem Gericht die in ihrem Besitz befindlichen Dokumente und Daten übergeben. Beschränkungen bestehen nur, soweit sie sich aus der Achtung der Grundrechte ergeben oder für bestimmte Fälle ausdrücklich gesetzlich geregelt sind.

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

Vollstreckungsmaßnahmen unterliegen keinen festen Fristen; sie bleiben in Kraft, bis die Vollstreckung abgeschlossen ist. Hinsichtlich dieser Maßnahmen gilt, dass die die Vollstreckung betreibende Partei die im Einzelfall geeignete Vollstreckungsmaßnahme beantragen muss. Beispielsweise wird zur Pfändung beweglicher oder unbeweglicher Vermögensgegenstände eine Versteigerung beantragt. Die Zahlung an die die Vollstreckung betreibende Partei erfolgt mit dem bei der Versteigerung eingenommenen Geld. In anderen Fällen, beispielsweise wenn die Herausgabe eines Vermögensgegenstands an die die Vollstreckung betreibende Partei angeordnet wurde (z. B. die Zwangsräumung wegen nicht bezahlter Miete), besteht die Vollstreckungsmaßnahme in der Rückgabe des Besitzes an dem Vermögensgegenstand an die die Vollstreckung betreibende Partei. Sie tritt ein, sobald der vertragsbrüchige Mieter zur Räumung des Grundeigentums veranlasst worden ist.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Der Vollstreckungsschuldner kann sich jedoch gegen die Vollstreckung wehren, sobald er von der Vollstreckung Kenntnis erhalten hat. In diesem Fall wird das vorstehend beschriebene Widerspruchsverfahren durchgeführt. Der Widerspruch kann aus inhaltlichen Gründen oder aufgrund von Verfahrensfehlern erfolgen. Die Gründe für den Widerspruch variieren je nach Vollstreckungstitel (gemäß §§ 556 ff. der Zivilprozessordnung), je nachdem, ob es sich um eine Entscheidung des Richters oder des Urkundsbeamten, einen Schiedsspruch oder eine Mediationsvereinbarung; um Titel, die in Bezug auf Höchststrafen in Strafverfahren im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen ausgestellt werden; um Titel gemäß § 517 Nummern 4, 5, 6 und 7 der Zivilprozessordnung oder andere vollstreckbare Urkunden gemäß § 517 Absatz 2 Nummer 9 handelt. Das Einlegen von Widerspruch, der sich auf eine überhöhte Forderung oder auf Verfahrensfehler gründet, ist in § 558 und § 559 der Zivilprozessordnung geregelt. Hier ist zu beachten, dass das Gericht einige dieser Gründe möglicherweise schon von Amts wegen geltend gemacht hat (hält das Gericht eine Klausel in einem vollstreckbaren Titel, einer öffentlichen Urkunde, einer Police oder einer Bescheinigung für unbillig, muss es von Amtes wegen tätig werden, indem es die Parteien zu der betreffenden Angelegenheit hört und danach eine Entscheidung fällt). Die Parteien können gegen die vom Gericht erster Instanz als Reaktion auf die Widerspruchsgründe erlassene Entscheidung Berufung einlegen. Die Verhandlung über die Berufung wird am Provinzgericht geführt.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Eine Vollstreckungsmaßnahme auf der Grundlage eines Gerichtsurteils oder einer Gerichtsentscheidung oder der Entscheidung eines Urkundsbeamten zur Genehmigung eines gerichtlichen Vergleichs oder einer im Laufe eines Schiedsgerichts- oder Mediationsverfahrens erzielten Vereinbarung verjährt folglich, wenn der entsprechende Vollstreckungsantrag nicht innerhalb von fünf Jahren, nachdem das Urteil oder die Entscheidung Rechtskraft erlangten, eingereicht wird (§ 518 Zivilprozessordnung).

Ferner ist eine Wartezeit einzuhalten, bevor die Vollstreckung von (durch den Richter oder den Urkundsbeamten getroffenen) Verfahrensentscheidungen, Schiedsgerichtsentscheidungen oder Mediationsvereinbarungen eingeleitet werden kann. Diese Frist soll dem Vollstreckungsschuldner Zeit geben, der Anordnung freiwillig nachzukommen, um zu vermeiden, dass die obsiegende Person die Vollstreckung beantragen muss. Daher wird innerhalb von zwanzig Tagen ab dem Tag, an dem die Verurteilung rechtskräftig wurde oder dem Vollstreckungsschuldner die Entscheidung zur Genehmigung oder Unterzeichnung der Vereinbarung mitgeteilt wurde, keine Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen, Schiedssprüchen oder Mediationsvereinbarungen angeordnet (§ 548 der Zivilprozessordnung). Letztlich soll diese Wartezeit den Vollstreckungsschuldner zur freiwilligen Erfüllung seiner Verpflichtungen bewegen.

Wie unter Punkt 4.1 bereits erläutert, sieht die Zivilprozessordnung zum Schutz des Schuldners die Unpfändbarkeit bestimmter Vermögensgegenstände und Höchstgrenzen für die Pfändung von Gehältern, Löhnen, Vergütungen und Renten vor.

Bei der Versteigerung von Vermögensgegenständen muss der Zuschlag an den höchsten Bieter erfolgen, wobei in einem angemessenen Verhältnis zum Taxwert der Vermögenswerte oder des geschuldeten Betrags stehende Mindestbeträge einzuhalten sind. Bei Versteigerung der Stätte des gewöhnlichen Aufenthalts des Schuldners gelten höhere Grenzwerte für den Schuldnerschutz (§§ 670 und 671 Zivilprozessordnung).

Die Zivilprozessordnung sieht außerdem vor, dass Vollstreckungen zur Einziehung von Zinsen auf die Hauptforderung sowie von Verfahrenskosten prinzipiell nur bis maximal 30 % der Hauptforderung betrieben werden dürfen (§ 575 der Zivilprozessordnung).

Erfolgt die Zwangsvollstreckung gegen die Stätte des gewöhnlichen Aufenthalts, dürfen die vom Vollstreckungsschuldner einzufordernden Verfahrenskosten 5 % des im Vollstreckungsantrag geforderten Betrags nicht übersteigen (§ 575 der Zivilprozessordnung).

Bei gerichtlichen Verfallserklärungen von Hypotheken und bei Schuldnern, deren soziale und finanzielle Lage besonders prekär ist, wird die Zwangsräumung der Stätte des gewöhnlichen Aufenthalts aufgeschoben (Artikel 441 der Zivilprozessordnung).

Nach §§ 55 bis 57 der Insolvenzordnung (Ley Concursal) können nach einer Insolvenzerklärung keine einzelnen Vollstreckungsanordnungen durchgeführt werden, weil ausschließlich der Richter, der das Insolvenzverfahren führt, für die Zwangsvollstreckung gegen die insolvente Partei zuständig ist. Damit soll vermieden werden, dass einzelne Gläubiger bevorzugt behandelt werden.

 

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Letzte Aktualisierung: 18/08/2023

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Frankreich

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Die Vollstreckung (impliziert Zwangsvollstreckung, denn wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen freiwillig nachkommt, ist kein Verfahren erforderlich) umfasst alle Verfahren, die es ermöglichen, den Schuldner zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem vollstreckbaren Titel zu zwingen. Vollstreckbare Titel sind in erster Linie (französische und ausländische) Urteile und notarielle Urkunden, die für vollstreckbar erklärt worden sind (siehe Abschnitt 2). Nach französischem Recht können diese Titel dem Schuldner drei unterschiedliche Verpflichtungen auferlegen: Zahlung, Handlung oder Unterlassung sowie Heraus- oder Rückgabe.

Vollstreckt werden kann nur in das Vermögen des Schuldners. Es gibt keine Vollstreckung gegen Personen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Schuldner nicht allein deshalb inhaftiert werden kann, weil er seine Schulden nicht zurückgezahlt hat. Allerdings stellt die Weigerung, bestimmte Verpflichtungen (Unterhaltspflichten) zu erfüllen, eine strafbare Handlung dar und kann zu einer strafrechtlichen Verfolgung und Anordnung einer Haftstrafe gegen den Schuldner führen. Das Gleiche gilt für eine durch den Schuldner in betrügerischer Weise herbeigeführte Insolvenz.

Zahlungsverpflichtungen sind durch die Pfändung von Geldbeträgen sowie von beweglichen oder unbeweglichen Sachen des Schuldners durchsetzbar. Betrifft die Pfändung einen Geldbetrag, wird der gepfändete Betrag dem Gläubiger zugewiesen (beispielsweise bei der Pfändung eines Bankkontos). Betrifft die Pfändung bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände des Schuldners, werden diese in einer Zwangsversteigerung veräußert; der Verkaufserlös steht dem Gläubiger bis zur Höhe seiner Forderung zu.

Verpflichtungen zur Heraus- oder Rückgabe werden je nach Art des betreffenden Vermögensgegenstands unterschiedlich gehandhabt. Bei beweglichem Eigentum wird der betreffende Vermögenswert im Wege einer Pfändung beschlagnahmt, und dann dem rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben. Handelt es sich um Immobilien, erhält der Eigentümer sein Grundeigentum zurück, indem der Bewohner zur Räumung gezwungen wird.

Da es verboten ist, eine Person zur Erfüllung einer Verpflichtung durch Handeln oder Unterlassen zu nötigen, wird der Schuldner vom Gericht durch die Verhängung einer Geldstrafe zur Erfüllung seiner Verpflichtung angehalten. Die Geldstrafe entspricht dem Betrag, den der Schuldner zu zahlen hat, wenn er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Höhe des Betrags richtet sich nach dem Zeitraum, in dem der Schuldner nicht tätig geworden ist (wenn er zu einer Handlung verpflichtet war), oder aber danach, wie oft er gegen seine Verpflichtung zu einer Unterlassung verstoßen hat. Da eine Verpflichtung zur Zahlung und zu einer Heraus- oder Rückgabe ebenfalls als Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung ausgelegt werden kann, kann zusätzlich zu anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auch eine Geldstrafe verhängt werden.

Es sei darauf hingewiesen, dass grundsätzlich nur Verpflichtungen aus einem Vollstreckungstitel Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein können.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Grundsätzlich sind Gerichtsvollzieher für die Durchführung der Zwangsvollstreckung zuständig. Sie sind Beamte, die beispielsweise durch das Justizministerium ernannt werden, das prüft, ob sie ihren Pflichten unter Einhaltung strenger ethischer Regeln nachkommen. Gerichtsvollzieher werden für ihre Leistungen bezahlt (siehe Abschnitt 3). Der Gläubiger trägt die Kosten der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die ihm der Schuldner anschließend erstatten muss.

Wenn eine Forderung vor Gericht geltend gemacht werden soll, ist in der Regel der Vollstreckungsrichter zuständig, bei dem es sich um einen spezialisierten Richter am ordentlichen Gericht (tribunal judiciaire) handelt.

Sicherungsmaßnahmen werden in der Regel vom Vollstreckungsrichter genehmigt, sie können jedoch in Ausnahmefällen auch vom Präsidenten des Handelsgerichts (tribunal de commerce) genehmigt werden, wenn damit eine Forderung gesichert werden soll, die in die Zuständigkeit des Handelsgerichts fällt.

Wer einen Gerichtsvollzieher (commissaire de justice, ehemals huissier de justice) mit der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beauftragen will, benötigt dazu keinen Rechtsanwalt.

Bei Verfahren zur Pfändung von unbeweglichem Vermögen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts hingegen zwingend vorgeschrieben. In Ausnahmefällen kann der Schuldner ohne Rechtsbeistand beim Vollstreckungsrichter die Genehmigung einer gütlichen Veräußerung seines Vermögens beantragen.

In anderen Verfahren ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt generell vorgeschrieben, es sei denn die strittige Vollstreckungsmaßnahme bezieht sich auf eine Forderung von weniger als 10 000 EUR. In diesem Fall können sich die Parteien persönlich oder aber von einem Rechtsanwalt, von ihrem Ehegatten, ihrem Lebensgefährten, einer Person, mit der sie einen zivilrechtlichen Partnerschaftsvertrag geschlossen haben, von direkten Verwandten, von anderen Verwandten bis einschließlich dritten Grades oder von Personen aus dem Kreis ihrer persönlichen Mitarbeiter oder ihres Unternehmens unterstützen oder vertreten lassen.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

3.1 Das Verfahren

In Artikel L. 111-3 des Zivilvollstreckungsgesetzbuchs (Code des procédures civiles d’exécution) sind die in Frankreich anerkannten vollstreckbaren Titel aufgeführt. Dabei handelt es sich um:

  • rechtskräftige Entscheidungen ordentlicher Gerichte oder Verwaltungsgerichte und Vereinbarungen, die von diesen Gerichten für vollstreckbar erklärt wurden;
  • im Ausland veranlasste Maßnahmen, Urteile und Schiedsurteile, die durch einen Beschluss für vollstreckbar erklärt wurden, gegen den kein Rechtsbehelf anhängig ist, der eine Aussetzung der Vollstreckung bewirken würde, unbeschadet anzuwendender Rechtsvorschriften der Europäischen Union;
  • Urteile des Einheitlichen Patentgerichts;
  • vom Richter und den Parteien unterzeichnete Auszüge aus amtlichen Schlichtungsberichten;
  • Notariatsakte, die eine Klausel zur Vollstreckungsbewilligung enthalten;
  • Vereinbarungen zwischen Ehegatten, die durch eine von Rechtsanwälten gegengezeichnete und gemäß Artikel 229-1 des Zivilgesetzbuchs (Code civil) von einem Notar beurkundete private Urkunde einvernehmlich in ihre Scheidung einwilligen;
  • Titel, der im Fall eines nicht ausgezahlten Schecks oder einer Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner nach Artikel L. 125-1 des Zivilvollstreckungsgesetzbuchs von einem Gerichtsvollzieher ausgestellt wird;
  • Titel nach dem Gesetz, die von juristischen Personen öffentlichen Rechts, ausgestellt wurden oder Entscheidungen, denen das Gesetz die gleiche Wirkung wie einem Urteil zuweist;
  • Transaktionen und Dokumente über eine im Rahmen einer Mediation, einer Schlichtung oder eines Partizipationsverfahrens geschlossenen Vereinbarung, die von den Rechtsanwälten der Parteien unterzeichnet und von der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts genehmigt wurde.

Die Entscheidungen ordentlicher Gerichte sind vollstreckbar und können daher die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ermöglichen, sofern sie nicht Gegenstand einer Aussetzung der Vollstreckung, d. h. eines vorläufig vollstreckbaren Rechtsbehelfs oder Widerspruchs (im Prinzip nach erstinstanzlichen Entscheidungen) sind, oder der Richter die vorläufige Vollstreckung seiner Entscheidung angeordnet hat. Entscheidungen von Verwaltungsgerichten sind auch dann vollstreckbar, wenn Rechtsbehelfe dagegen eingelegt werden können.

Zulässige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:

Wer über einen vollstreckbaren Titel verfügt, kann in der Regel alle im Zivilvollstreckungsgesetzbuch vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ohne vorherige richterliche Genehmigung einleiten. Davon ausgenommen sind zwei Zwangsvollstreckungsverfahren, die nur mit vorheriger richterlicher Genehmigung des Richters eingeleitet werden können:

  • eine durch das am Wohnort des Schuldners oder Drittschuldners zuständige Vollstreckungsgericht genehmigte Pfändung von Erwerbseinkommen, sofern der Schuldner im Ausland lebt oder sein Wohnsitz nicht bekannt ist;
  • eine Pfändung unbeweglicher Sachen durch das Vollstreckungsgericht, in dessen Zuständigkeitsbezirk das Grundeigentum belegen ist.

Auch die Pfändung im Wert von unter 535 EUR in Wohnräumen muss vorab vom Vollstreckungsrichter genehmigt werden.

Das Zivilvollstreckungsgesetzbuch sieht unterschiedliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je nach Art des Vermögens (unbewegliches Vermögen, bewegliches Sachvermögen, Geld usw.) vor (siehe Abschnitt 4.2). In jedem Fall müssen diese Maßnahmen auf das zur Einziehung der Forderung notwendige Maß begrenzt sein, und sie dürfen nicht missbräuchlich ausgewählt werden.

Abweichend von dem Grundsatz, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nur auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels eingeleitet werden dürfen, können bis zur Ausstellung eines Vollstreckungstitels Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden. Sie ermöglichen es dem Gläubiger, seine Rechte in Erwartung eines Vollstreckungstitels zu sichern.

Bei diesen Sicherungsmaßnahmen handelt es sich um Pfändungen und Pfandrechte. Sie werden vom Richter genehmigt, wenn die Forderung des Antragstellers grundsätzlich begründet erscheint und der Antragsteller auf Umstände hinweist, die die Einziehung gefährden können. Eine vorherige richterliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Gläubiger über ein Urteil verfügt, das noch nicht vollstreckbar ist. Unter diesen Voraussetzungen getroffene Maßnahmen werden unwirksam, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht umgehend davon in Kenntnis setzt und der Gläubiger kein Verfahren in der Hauptsache eingeleitet hat, um eine Gerichtsentscheidung zur Bestätigung seiner Forderung zu erwirken.

Zeitraum für die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:

Vollstreckungsmaßnahmen dürfen nur zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr durchgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist ihre Durchführung untersagt, außer wenn der Vollstreckungsrichter sie vorab genehmigt hat.

Kosten der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:

Für ihre Dienste erhalten Gerichtsvollzieher eine Vergütung. Der Gläubiger kommt für die Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf, die ihm der Schuldner später zusätzlich zur Begleichung seiner Schulden erstatten muss. Einen Teil der Kosten trägt der Gläubiger aber auch selbst.

Die Vergütung der Gerichtsvollzieher ist durch das Dekret Nr. 2016-230 vom 26. Februar 2016 und einen Erlass vom 26. Februar 2016 geregelt; darin sind die Gebühren für die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen festgesetzt. Nach dieser Gebührenordnung werden in erster Linie folgende Beträge erhoben:

  • für jede Maßnahme ein fester Betrag, der durch den Beschluss pauschal festgesetzt wird; je nach Höhe der Forderung wird dieser feste Betrag mit 0,5 (Forderung bis maximal 128 EUR), mit 1 (Forderung von 128 bis 1280 EUR) oder mit 2 (Forderung über 1280 EUR) multipliziert;
  • eine Gebühr für die Einleitung des Verfahrens, die für jeden Vollstreckungstitel nur einmal erhoben werden kann; sie beträgt 4,29 EUR bei Forderungen unter 76 EUR; danach steigt sie proportional zur Höhe der Forderung bis maximal 268,13 EUR;
  • eine Vollstreckungsgebühr; dabei handelt es sich um eine anteilige Staffelung der Gebühr, die der Gerichtsvollzieher erst dann erhebt, wenn er die Forderung ganz oder teilweise eingezogen hat; in jedem Fall muss der Gläubiger einen Teil dieser Kosten tragen (Artikel A. 444-32 Handelsgesetzbuch (Code de commerce));
  • Gebühren für die Fallbearbeitung; der Gerichtsvollzieher stellt für jede vom Schuldner gezahlte Rate einen Betrag von 6,37 EUR in Rechnung mit Ausnahme der Restschuld, auf die er keine Gebühr erheben kann; diese Gebühren dürfen nicht mehr als 32,74 EUR für ein Verfahren betragen;
  • Wegegeld in Höhe von 7,67 EUR (8,80 EUR bei ausschließlich elektronischer Zustellung);
  • Mehrwertsteuer (20 %);
  • bis auf wenige Ausnahmen eine Pauschalsteuer in Höhe von 14,89 EUR (Stand: 1. Januar 2017), die Gerichtsvollzieher an den Staat abführen müssen;
  • Portokosten für Briefe, bei denen es sich um obligatorische Verfahrensformalitäten handelt;
  • Ausgaben für Schlüsseldienste, Umzüge, Garagen und Lagerung von Mobiliar (laut Rechnung).

So fallen beispielsweise bei einer eingezogenen Forderung von 10 000 EUR für verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen mindestens folgende Beträge an:

  • Pfändung eines Bankkontos: 129,64 EUR einschließlich Steuern (Festbetrag, Wegegeld und Pauschalsteuer).
  • Pfändung oder Veräußerung beweglicher Sachen: 114,21 EUR einschließlich Steuern (Festbetrag, Wegegeld und Pauschalsteuer).
  • Pfändung eines Fahrzeugs mittels Erklärung bei der Präfektur: 124,50 EUR einschließlich Steuern (Festbetrag, Wegegeld und Pauschalsteuer).
  • Zahlungsbefehl mit Pfändungswirkung in Bezug auf unbewegliches Vermögen: 178,55 EUR einschließlich Steuern (Festbetrag, Wegegeld und Pauschalsteuer).

Zu diesen Festbeträgen kommen anteilige Gebühren hinzu, die sich für den gesamten Forderungsbetrag auf 707,52 EUR einschließlich Steuern belaufen; davon trägt der Schuldner 118,46 EUR und der Gläubiger 589,06 EUR.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Für die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels ist in der Regel kein Gerichtsbeschluss erforderlich (siehe Abschnitt 3.1).

Gläubiger, die keinen vollstreckbaren Titel besitzen, können Sicherungsmaßnahmen einleiten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Abschnitt 3.1).

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

Grundsätzlich kann das gesamte Vermögen des Schuldners einer Zwangsvollstreckung unterliegen.

In Ausnahmefällen sieht das Gesetz jedoch vor, dass bestimmte Vermögenswerte nicht gepfändet werden dürfen. Dies gilt insbesondere für:

  • Beträge für die Lebens- und Haushaltsführung; beispielsweise darf nicht das gesamte Erwerbseinkommen einer Person gepfändet werden, da ihr ein ausreichender Betrag verbleiben muss, um ihren täglichen Bedarf zu decken; dieser Betrag wird jedes Jahr anhand des Erwerbseinkommens und der Anzahl unterhaltsberechtigter Personen festgesetzt;
  • bewegliche Sachen, die der Schuldner für den persönlichen Gebrauch und für seine berufliche Tätigkeit benötigt; grundsätzlich dürfen diese Gegenstände nur gepfändet werden, um die Zahlung ihres Kaufpreises zu gewährleisten oder wenn sie von erheblichem Wert sind; aufgeführt sind diese Gegenstände in Artikel R. 112-2 des Zivilvollstreckungsgesetzbuchs; so darf beispielsweise das Bett oder der Tisch des Schuldners nicht gepfändet werden, außer wenn der Kaufpreis nicht entrichtet wurde oder es sich um besonders hochwertige Gegenstände handelt;
  • Gegenstände, die für Menschen mit Behinderung unverzichtbar oder für die Versorgung von Kranken bestimmt sind; so darf der Rollstuhl einer beeinträchtigten Person nicht gepfändet werden.

In bestimmten Fällen stehen auch Vermögenswerte von Einzelunternehmern ganz oder teilweise unter besonderem Schutz.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen und geschuldete Geldbeträge erfolgt in mehreren Phasen. Zunächst nimmt der Gerichtsvollzieher die Pfändung vor. Pfändung bedeutet, dass der Schuldner über diese Vermögensgegenstände nicht mehr verfügen darf. Er darf die gepfändeten beweglichen Sachen nicht veräußern. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, stellt dies eine Straftat dar. Gepfändete Geldbeträge auf dem Konto des Schuldners sind gesperrt. Danach informiert der Gerichtsvollzieher den Schuldner über die Pfändung. Wenn der Schuldner keinen Widerspruch gegen die Pfändung beim Vollstreckungsrichter einlegt, kann der Gerichtsvollzieher die beweglichen Sachen beschlagnahmen, um sie öffentlich versteigern zu lassen, oder die Übergabe der gepfändeten Geldbeträge veranlassen. Wenn Widerspruch eingelegt wurde, genehmigt der Vollstreckungsrichter entweder die Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder beendet sie, wenn sie nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Zur Zwangsvollstreckung in Immobilien werden unbewegliche Vermögensgüter gepfändet. Das Verfahren beginnt damit, dass der Gerichtsvollzieher einen Zahlungsbefehl mit Pfändungswirkung an den Schuldner ausstellt, sodass dieser nicht mehr über das Vermögen verfügen darf. Der Gläubiger wendet sich dann an den Vollstreckungsrichter, damit dieser über das weitere Vorgehen entscheiden kann. Ist ein gütlicher Verkauf der Immobilie möglich und vom Schuldner beantragt worden, ordnet der Richter den gütlichen Verkauf an und setzt eine Frist für den Abschluss dieses Verkaufs fest. Ist ein gütlicher Verkauf nicht möglich bzw. gar gescheitert, ordnet der Richter die Zwangsversteigerung der Immobilie an. Die öffentliche Versteigerung findet in Anwesenheit des Richters statt.

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

Vollstreckbare Titel können in der Regel innerhalb von 10 Jahren vollstreckt werden (Artikel L. 111-4 Zivilvollstreckungsgesetzbuch). Die Frist beginnt mit der Einleitung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme auf der Grundlage dieses Titels.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Diese Frage betrifft nur:

  • Pfändungen, wenn der Gläubiger noch keinen Vollstreckungstitel besitzt,
  • Anordnungen über die Herausgabe oder Rückgabe von beweglichem Vermögen, wenn die Person, die die Herausgabe oder Rückgabe des Vermögens fordert, noch keinen Vollstreckungstitel besitzt;
  • die Pfändung von Lohn;
  • die Pfändung beweglicher Vermögensgegenstände.

Diese Verfahren sind die einzigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die von einem Vollstreckungsrichter zu genehmigen sind. Gegen die Entscheidung des Richters kann je nach Höhe der Forderung Berufung oder ein Rechtsmittel beim Kassationshof (Cour de cassation) eingelegt werden.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Vollstreckbare Titel können in der Regel innerhalb von 10 Jahren vollstreckt werden (Artikel L. 111-4 Zivilvollstreckungsgesetzbuch). Die Frist beginnt mit der Einleitung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme auf der Grundlage dieses Titels.

Vollstreckungsmaßnahmen dürfen nur zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr durchgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen ist ihre Durchführung untersagt, außer wenn der Vollstreckungsrichter sie vorab genehmigt hat.

Darüber hinaus müssen sich Vollstreckungsverfahren auf das zur Einziehung der Forderung notwendige Maß beschränken, und sie dürfen nicht missbräuchlich ausgewählt werden.

Zudem dürfen bestimmte Vermögensgegenstände nicht gepfändet werden (siehe Abschnitt 4.1). Jede Pfändung oder Veräußerung in Räumlichkeiten, die als Wohnraum genutzt werden, ist vorab zu genehmigen, wenn es sich dabei um die Beitreibung einer Forderung von weniger als 535 EUR handelt, die keine Unterhaltsansprüche betrifft (Artikel L. 221-2 und R. 221-2 Zivilvollstreckungsgesetzbuch).

Wenn der Schuldner von Vollstreckungsmaßnahmen befreit ist, darf nicht in Vermögensgegenstände vollstreckt werden, die diese Befreiung einschließt. Um in einen Vermögensgegenstand der betreffenden Person vollstrecken zu können, der von der Vollstreckung nicht befreit ist, bedarf es der vorherigen Genehmigung des Richters (Artikel L. 111-1 bis L. 111-3 und R. 111-1 bis R. 111-5 Zivilvollstreckungsgesetzbuch).

Links zum Thema

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Link öffnet neues FensterWebsite der nationalen Kammer der Gerichtsvollzieher (Chambre Nationale des Commissaires de Justice)

 

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Letzte Aktualisierung: 22/08/2023

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Kroatien

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Auf die Zwangsvollstreckung findet in der Republik Kroatien das Gesetz über die Zwangsvollstreckung (Ovršni zakon) (Narodne Novine (NN; Staatsanzeiger der Republik Kroatien) Nr. 112/12, 25/13, 93/14, 55/16 und 73/17; im Folgenden „OZ“) Anwendung. Soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, regelt das OZ das Verfahren der zwangsweisen Einziehung von Forderungen durch die Gerichte und Notare auf der Grundlage von vollstreckbaren Titeln und beglaubigten Urkunden (Vollstreckungsverfahren).

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage von vollstreckbaren Titeln werden von den Gerichten durchgeführt, während die zwangsweise Durchsetzung von Forderungen aufgrund von beglaubigten Urkunden durch die Notare erfolgt.

Artikel 23 OZ legt fest, wann ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Beglaubigte Urkunden werden in Artikel 31 OZ definiert.

Außerdem sind am Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligt die Finanzagentur (Financijska agencija), eine Einrichtung, die mit der Vollstreckung nach dem OZ und den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Geldmittel betraut ist, sowie Arbeitgeber, die Kroatische Rentenversicherungsanstalt (Hrvatski zavod za mirovinsko osiguranje) und andere im Gesetz benannte Stellen.

3 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Titel vollstreckt werden?

Den Gerichten obliegt die Durchführung von Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage von vollstreckbaren Titeln. Dies sind laut OZ

1. vollstreckbare gerichtliche Entscheidungen und gerichtliche Vergleiche,

2. vollstreckbare Vergleiche nach Artikel 186a der Zivilprozessordnung,

3. vollstreckbare Entscheidungen von Schiedsgerichten,

4. vollstreckbare Beschlüsse und Vergleiche, die in einem Verwaltungsverfahren erlassen bzw. geschlossen wurden, soweit diese auf eine Geldsumme lauten und gesetzlich nichts anderes geregelt ist,

5. von Notaren ausgestellte Zwangsvollstreckungsbeschlüsse und Vollstreckungsklauseln,

6. vor einem „Ehrengericht“ (sudovi časti) einer kroatischen Kammer erzielte Vergleiche sowie in Mediationsverfahren nach den mediationsrechtlichen Bestimmungen erreichte Vereinbarungen,

7. andere Urkunden, die im Gesetz als vollstreckbare Urkunden bestimmt sind.

Eine vollstreckbare Urkunde ist zur Vollstreckung geeignet, wenn sich aus ihr der Gläubiger und der Schuldner sowie der Gegenstand, die Art, der Umfang und der Zeitpunkt für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtung ergeben.

Ist die vollstreckbare Urkunde eine Entscheidung, mit der die Befriedigung einer Forderung auf ein Geben oder Tun vorgeschrieben wird, so ist in dieser auch eine Frist zur freiwilligen Erfüllung zu bestimmen, anderenfalls wird diese Frist im Zwangsvollstreckungsbescheid festgelegt.

3.1 Zum Verfahren

Das Zwangsvollstreckungsverfahren aufgrund einer vollstreckbaren Urkunde wird durch entsprechenden Antrag des Gläubigers vor Gericht eingeleitet. Der Antrag auf Zwangsvollstreckung kann vom Gläubiger in Person als Verfahrenspartei oder durch einen Bevollmächtigten eingereicht werden. Zwangsvollstreckungsverfahren können in Fällen, in denen dies gesetzlich ausdrücklich festgelegt wird, von Amts wegen eingeleitet werden.

Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird, ist für das Zwangsvollstreckungsverfahren das Gemeindegericht sachlich zuständig. Die Zwangsvollstreckung wird in den durch den Zwangsvollstreckungsbescheid bestimmten Grenzen durchgeführt.

Der Zwangsvollstreckungsbescheid hat zu beinhalten: die vollstreckbare bzw. beglaubigte Urkunde, aufgrund derer die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, den Gläubiger und den Schuldner, gegen den die Vollstreckung betrieben wird, die zu vollstreckende Forderung, das Mittel und den Gegenstand der Zwangsvollstreckung sowie andere Angaben, die zur Durchführung einer Zwangsvollstreckung erforderlich sind.

3.2 Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen?

Der Vollstreckungsantrag hat ein Gesuch auf Vollstreckung zu enthalten, in dem die vollstreckbare oder beglaubigte Urkunde zu bezeichnen ist, auf deren Grundlage eine Zwangsvollstreckung gefordert wird, weiters hat er den Gläubiger und den Schuldner, die Personenidentifizierungsnummern des Gläubigers und des Schuldners, die Forderung, deren Geltendmachung gefordert wird, sowie das Mittel der Zwangsvollstreckung und (erforderlichenfalls) den Gegenstand der Vollstreckung zu enthalten. Der Antrag hat auch andere Angaben zu enthalten, die für die Durchführung einer Zwangsvollstreckung erforderlich sind.

Der Vollstreckungsantrag aufgrund einer beglaubigten Urkunde hat zu enthalten:

1. die Forderung einer gerichtlichen Anordnung gegenüber dem Schuldner, die Forderung zusammen mit den zu tragenden Kosten in einer Frist von acht Tagen bzw. bei Wechsel- und Scheckstreitigkeiten in einer Frist von drei Tagen zu befriedigen, und

2. den vollstreckbare Antrag.

Somit setzt der Zwangsvollstreckungsbescheid im Wesentlichen eine vollstreckbare oder beglaubigte Urkunde, auf deren Grundlage die Zwangsvollstreckung anzuordnen ist, sowie einen vollstreckbaren Antrag voraus.

4 Vollstreckungsmaßnahmen

Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind Sachen und Rechte, in die gemäß Gesetz zur Beitreibung einer Forderung vollstreckt werden kann. Die Zwangsvollstreckung dient der Befriedigung der Forderung des Gläubigers aus einer Sache, die zum Vermögen des Schuldners gehört.

4.1 Welche Vermögensobjekte des Schuldners unterliegen der Zwangsvollstreckung?

Gegenstand der Vollstreckung können Vermögenswerte des Schuldners (Geldmittel, Liegenschaften, bewegliche Sachen, Wertpapiere, Beteiligungen) sein, sowie bestimmte Rechte des Vollstreckungsbetreibers, die keine Vermögensrechte sind (Herausgabe und Übergabe von beweglichen Sachen, Räumung und Herausgabe einer Liegenschaft, Rückkehr zur Arbeit usw.). Die Wahl der Sache, in die vollstreckt werden soll, obliegt während des Vollstreckungsverfahrens dem Vollstreckungsbetreiber.

Sachen, die nicht im Handel erhältlich sind, oder andere Sachen, für die besondere gesetzliche Regelungen gelten, sind von der Vollstreckung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Forderungen aufgrund von Steuern oder anderen Abgaben.

Ebenso sind für die Landesverteidigung bestimmte Einrichtungen, Waffen und Ausrüstungen sowie Einrichtungen, die für die Arbeiten von Gemeinde- und Regionalverwaltungen und Gerichtsbehörden erforderlich sind, von der Vollstreckung ausgeschlossen.

Ob eine Sache oder ein Recht einer Vollstreckung unterliegen kann oder ob die Vollstreckung in eine Sache oder ein Recht eingeschränkt ist, wird unter Berücksichtigung der Umstände, die zur Zeit der Einreichung des Antrags auf Vollstreckung vorlagen, beurteilt, sofern durch das OZ nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

4.2 Welche Wirkungen haben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?

Vollstreckungsmaßnahmen haben im Wesentlichen zur Folge, dass der Schuldner nur noch eingeschränkt über seine Vermögenswerte verfügen kann.

Die Vollstreckung in Liegenschaften und bewegliche Sachen führt zu ihrem Verkauf, um aus dem durch den Verkauf der Sache erzielten Betrag die Forderung des Gläubigers zu befriedigen.

Die Vollstreckung in Geldforderungen erfolgt durch die Pfändung einer Geldforderung und ihre Übertragung an den Gläubiger bis zu dem Betrag, der für die Befriedigung der Forderung notwendig ist.

4.3 Wie lange sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig?

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind bis zum Abschluss des Vollstreckungsverfahrens gültig, der entweder mit der vollständigen Befriedigung der Forderung des Gläubigers oder durch die Rücknahme des Vollstreckungsantrags durch den Gläubiger eintritt.

5 Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsbewilligung?

Der Schuldner kann

• gegen den Vollstreckungsbescheid ein Rechtsmittel einlegen oder

• gegen den aufgrund einer beglaubigten Urkunde ergangenen Beschluss des Notars Widerspruch erheben.

Ein fristgerecht eingelegtes und zulässiges Rechtsmittel gegen einen aufgrund einer vollstreckbaren Urkunde ergangenen Vollstreckungsbescheid hat im Hinblick auf die Vollstreckung keine aufschiebende Wirkung.

Ein fristgerecht erhobener und zulässiger Widerspruch gegen einen aufgrund einer beglaubigten Urkunde ergangenen Beschluss des Notars (der beim Notar einzureichen ist, aber vom Gericht entschieden wird) bedingt eine Überleitung in das ordentliche Klageverfahren (klasična parnica), das vor Gericht fortgesetzt wird und in dem die Parteien – Kläger (vormals Gläubiger) und Beklagter (vormals Schuldner) – ihr Vorbringen untermauern müssen, um im Verfahren zu obsiegen. Bei Vorliegen der im OZ vorgesehenen Voraussetzungen kann der Schuldner die Aufschiebung des Vollstreckungsverfahrens erwirken.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Das Gericht bestimmt die Zwangsvollstreckung durch jene Mittel und in jene Gegenständen, die im Vollstreckungsantrag angeführt worden sind. Wird die Zwangsvollstreckung durch mehrere Mittel oder in mehrere Gegenstände beantragt, so beschränkt das Gericht die Vollstreckung auf Antrag des Schuldners nur auf einige dieser Mittel bzw. Gegenstände, sofern diese zur Befriedigung der Forderung ausreichen.

Zu den Grundsätzen des Zwangsvollstreckungsverfahrens gehört, dass das Gericht bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung und Sicherung verpflichtet ist, das Ansehen des Schuldners zu schützen, indem es sicherstellt, dass die Zwangsvollstreckung für ihn so günstig wie möglich ist.

Der Schutz des Schuldners wird durch Ausnahmen und Beschränkungen hinsichtlich der Mittel und Gegenstände, durch die die Forderung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigt werden kann, gewährleistet; dabei werden dem Schuldner eine Reihe von verfahrens- und materiellrechtlichen Garantien für die Dauer des Vollstreckungsverfahrens und im Zusammenhang mit diesem Verfahren zugestanden. Dieser Schutz beruht auf der Anwendung des Legalitätsprinzips bei der Zulassung der Zwangsvollstreckung, der Bestimmung der Mittel und Gegenstände der Vollstreckung und dem für die zwangsweise Befriedigung der Forderung des Gläubigers anzuwendenden Verfahren.

Bei der Zwangsvollstreckung in Liegenschaften bestehen Beschränkungen hinsichtlich der Sachen, die nach Artikel 91 OZ von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen sind.

Bei der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen bestehen Beschränkungen hinsichtlich der nach Artikel 135 OZ von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossenen Gegenstände.

Beschränkungen für die Vollstreckung von finanziellen Forderungen sind in Artikel 173 OZ festgelegt, während Artikel 172 OZ bestimmt, welche Einkünfte des Schuldners von der Vollstreckung ausgenommen sind.

Artikel 212 OZ enthält besondere Vorschriften zur Zwangsvollstreckung in Geldmittel und legt fest, in welche dieser Mittel nicht vollstreckt bzw. nur beschränkt vollstreckt werden darf. In Artikel 241 und 242 OZ sind entsprechende Vollstreckungsbeschränkungen und -verbote für juristische Personen vorgesehen.

Artikel 75 OZ regelt den Schutz natürlicher Personen bei der Zwangsvollstreckung von Geldforderungen und Artikel 76 OZ den entsprechenden Schutz juristischer Personen.

Der Schuldner wird im Vollstreckungsverfahren also durch die Vorschriften des OZ geschützt, die Beschränkungen für die Zwangsvollstreckung, z. B. durch die Ausnahme bestimmter Gegenstände von der Vollstreckung, vorsehen.

 

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Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Italienisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Italien

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Die Zwangsvollstreckung ist das Verfahren zur Durchsetzung von Gerichtsurteilen und anderen vollstreckbaren Titeln (Schuldtiteln, öffentlichen Urkunden (atti publici) und beglaubigten Privaturkunden in Bezug auf besondere Dienstleistungen). In diesem Stadium, das noch einem Gerichtsverfahren unterliegt, können die Ordnungskräfte eingreifen, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht freiwillig erfüllt.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Für die Vollstreckung sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Der Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Neufassung der Brüssel-I-Verordnung) ist ebenfalls bei den ordentlichen Gerichten einzureichen.

3 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Titel vollstreckt werden?

Der Besitz eines vollstreckbaren Titels ist einerseits erforderliche und andererseits ausreichende Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckungsmaßnahme. Vollstreckbare Titel werden in Artikel 474 der italienischen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt, wobei zwischen zwei Arten unterschieden wird, nämlich gerichtlichen und außergerichtlichen Titeln. Zu den gerichtlichen Titeln zählen Urteile, Akten und Entscheidungen, die ein Gericht während oder am Ende eines Gerichtsverfahrens erlässt. Außergerichtliche Titel sind unter anderem Schuldtitel, öffentliche Urkunden und beglaubigte Privaturkunden, die von den beteiligten Parteien selbstständig errichtet wurden.

3.1 Zum Verfahren

Die Vollstreckung beginnt in dem Augenblick der Zustellung des vollstreckbaren Titels an den Schuldner, dabei handelt es sich um eine vollstreckbare Abschrift nach Artikel 475 ZPO, und der Vollstreckungsanordnung (precetto), die eine gerichtliche Verfügung darstellt, mit der der Schuldner zur Erfüllung der Verpflichtung innerhalb einer Frist von mindestens zehn Tagen aufgefordert und darauf hingewiesen wird, dass Nichterfüllung zur Zwangsvollstreckung nach Artikel 480 ZPO führt. In Artikel 480 Absatz 3 ZPO wird bestimmt, dass der Gläubiger in der Vollstreckungsanordnung eine Zustellungsadresse in der Gemeinde wählen muss, in der das für die Vollstreckung zuständige Gericht seinen Sitz hat. Wurde keine Zustellungsadresse gewählt, sind Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsanordnung bei dem für den Zustellungsort der Vollstreckungsanordnung zuständigen Gericht einzulegen; die Zustellung von Mitteilungen an den Gläubiger erfolgt an den Urkundsbeamten desselben Gerichts. Sobald diese Formalitäten abgeschlossen worden sind, kann der Vollstreckungsvorgang mit der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher beginnen, wobei dieser vor der Pfändung die vorstehend erwähnten Urkunden vorlegen muss. Die Pfändung muss innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag der Zustellung der Vollstreckungsordnung, aber nicht vor Ablauf der in der Vollstreckungsanordnung genannten Frist, erfolgen; andernfalls verjährt die Vollstreckungsanordnung (Artikel 481). In diesem Stadium ist eine rechtliche Vertretung erforderlich.

Die Pfändung wird nichtig, wenn die Abtretung oder der Verkauf nicht innerhalb von 45 Tagen nach ihrem Abschluss beantragt wird.

Durch die Vollstreckung sollen Verpflichtungen, die nicht freiwillig erfüllt wurden, mit staatlichem Zwang durchgesetzt werden. Die Vollstreckung ist sowohl für Finanzschulden als auch für Verpflichtungen zur Herausgabe beweglicher Sachen oder zur Freigabe von Grundeigentum sowie für nicht fungible positive Verpflichtungen möglich.

3.2 Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen?

Eine einerseits erforderliche und andererseits ausreichende Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckungsmaßnahme ist der Besitz eines vollstreckbaren Titels über einen Anspruch, der „gewiss ist, auf einen festen Betrag lautet und fällig ist“ (certo, liquido ed esigibile) (Artikel 474). Der Grad der „Gewissheit“ ist je nach Titel unterschiedlich: offenkundig besteht bei einem im ersten Rechtszug gefällten (vorläufig vollstreckbaren) Urteil ein höherer Grad an Gewissheit als bei einem Schuldtitel oder in öffentlichen Urkunden oder beglaubigten Privaturkunden eingetragenen Transaktionen.

4 Vollstreckungsmaßnahmen

Das Vollstreckungsgericht ordnet im Verlauf des Verfahrens verschiedene Arten von Maßnahmen an; gewöhnlich erlässt es Anordnungen (ordinanze). Die Bandbreite reicht von Maßnahmen, die für die Festlegung der Vorschriften für die ordnungsgemäße Verfahrensführung erforderlich sind, bis zu Maßnahmen zur Abtretung des gepfändeten Vermögenswerts, wie beispielsweise ein Erlass (decreto), mit dem das Grundeigentum an die Person übertragen wird, die es bei einer Versteigerung erworben hat oder der höchste Bieter war.

4.1 Welche Vermögensobjekte des Schuldners unterliegen der Zwangsvollstreckung?

Folgende Gegenstände können gepfändet werden: a) bewegliche Sachen, b) unbewegliche Sachen, c) Forderungen des Schuldners und bewegliche Sachen, die der Schuldner in den Räumlichkeiten Dritter aufbewahrt, d) Anteile an Unternehmen.

Ferner können Verpflichtungen zur Herausgabe beweglicher Sachen und zur Räumung unbeweglicher Sachen sowie fungible positive und negative Verpflichtungen vollstreckt werden.

4.2 Welche Wirkungen haben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?

Bei Geldbeträgen bewirkt die Vollstreckung, dass die gepfändeten Gelder dem Schuldner, gegen den die Vollstreckungsanordnung vollzogen wurde, ab dem Zeitpunkt der Pfändung nicht mehr zur Verfügung stehen. Alle Verfügungen über diese Gelder sind daher nichtig und können nicht dazu genutzt werden, die Vollstreckung zu verhindern.

4.3 Wie lange sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig?

Vollstreckungsmaßnahmen dienen der Befriedigung erhobener Forderungen und können daher nicht als Beweis für Ermittlungen dienen.

5 Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsbewilligung?

Die Rechtsordnung lässt zwei Arten von Rechtsmitteln des Schuldners (bzw. von Vollstreckungsmaßnahmen betroffener Dritter) gegen die Maßnahmen und die Urteile im Zusammenhang mit Vollstreckungsverfahren zu. Durch Rechtsmittel können zwei Arten von Urteilen erwirkt werden:

– Rechtsmittel gegen die Vollstreckung (opposizione all’esecuzione) (Artikel 615 und 616 ZPO), mit dem das Recht zur Durchführung der Vollstreckung (bzw. das Recht des Gläubigers zur Durchführung der Vollstreckung) angefochten wird;

- Rechtsmittel gegen Vollstreckungsmaßnahmen (opposizione agli atti esecutivi) (Artikel 617 und 618 ZPO), mit dem Verfahrensfehler (d. h. die Rechtmäßigkeit im Vollstreckungsverfahren eingesetzter Dokumente) angefochten werden.

Vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung eingelegte Rechtsmittel gegen die Vollstreckung oder die Vollstreckungsmaßnahmen werden als Rechtsmittel gegen eine Vollstreckungsanordnung (precetto) betrachtet, weil sie auf das Dokument zur Ankündigung der Vollstreckung folgen. Rechtsmittel gegen eine Vollstreckungsanordnung werden den allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung entsprechend mittels Antrag bei dem Gericht, das für die Sache, den Betrag oder das geografische Gebiet zuständig ist, eingelegt.

Hat die Vollstreckung bereits begonnen oder wurde der Pfändungsbeschluss bereits zugestellt, können beim Vollstreckungsgericht besondere Rechtsmittel gegen die Vollstreckung oder vollstreckbare Urkunden eingelegt werden.

Dritte, die dingliche Rechte am gepfändeten Grundeigentum geltend machen, können vor dem Verkauf oder der Abtretung des Grundeigentums gegen die Vollstreckung Rechtsmittel einlegen.

Die entsprechenden Vorschriften sind in Artikel 615, 616, 617, 618 und 619 ZPO festgelegt.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Neben den Gegenständen, die in besonderen Rechtsvorschriften für unpfändbar erklärt werden, ist auch Folgendes von der Pfändung freigestellt:

1) sakrale Gegenstände und Gegenstände, die zur Praktizierung einer Religion verwendet werden;

2) Eheringe, Kleidung, Haushaltswäsche, Betten, Esstische und Stühle, Kleiderschränke, Kommoden, Kühlschränke, elektrische oder gasbetriebene Herde und Öfen, Waschmaschinen, Haushalts- und Küchengeräte und ein Möbelstück zu deren Aufbewahrung, soweit diese zur Erfüllung der Bedürfnisse des Schuldners und für seinen Haushalt benötigt werden. Dies schließt jedoch keine Möbelstücke von erheblichem Wert (außer Betten), darunter auch wertvolle Antiquitäten und Gegenstände von bestätigtem künstlerischen Wert, ein;

3) Lebensmittel und Brennstoffe, die zum Unterhalt des Schuldners und anderer im vorstehenden Absatz genannter Personen für die Dauer eines Monats erforderlich sind;

Dies gilt nicht für Möbel (außer Betten) von erheblichem finanziellen Wert (darunter auch wertvolle Antiquitäten und Gegenstände von bestätigtem künstlerischem Wert).

Waffen und andere Gegenstände, die der Schuldner zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung aufbewahren muss, Dekorationsgegenstände, Briefe, Aufzeichnungen und allgemeine Familiendokumente sowie Manuskripte, sofern sie nicht Teil einer Sammlung sind, können nicht gepfändet werden.

In den Rechtsvorschriften werden unter anderem auch Staatseigentum, unveräußerliche Vermögensgegenstände, die sich im Besitz des Staates oder anderer öffentlicher Einrichtungen befinden, Grundeigentum, das unter die Regelung des ehelichen Güterstandes fällt, das Grundeigentum kirchlicher Institutionen sowie Gebäude zur Religionsausübung für unpfändbar erklärt.

Vollstreckungsmaßnahmen sind erfolglos, wenn die Verjährungsfrist der Forderung vollständig abgelaufen ist. Verjährungsfristen sind je nach dem betreffenden Recht unterschiedlich lang. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass in den Rechtsvorschriften je nach der Art der Urkunde, mit der die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung bewiesen wird, eine abweichende Verjährungsfrist festgelegt sein kann. Die Verjährungsfrist für eine in einem Gerichtsurteil festgestellte Forderung beträgt beispielsweise zehn Jahre, obgleich in den Rechtsvorschriften für die betreffende Forderungsart im Allgemeinen eine kürzere Verjährungsfrist festgelegt ist.

Die Rechtsvorschriften haben sich kürzlich geändert, sodass nun das am dauernden oder vorübergehenden Wohnsitz, an der Zustellungsadresse oder am Hauptsitz des Schuldners zuständige Gericht auf Antrag des Gläubigers die Pfändung des Grundeigentums mittels elektronischer Verfahren genehmigen kann (Artikel 492 Buchstabe a der Zivilprozessordnung, geändert durch Link öffnet neues Fensterdie Gesetzesverordnung Nr. 83 vom 27. Juni 2015 (mit Änderungen umgewandelt durch das Link öffnet neues FensterGesetz Nr. 132 vom 6. August 2015). Für die im Rahmen der Vollstreckung in bewegliche Sachen durchgeführten Maßnahmen der Umwandlung gepfändeter Vermögensgegenstände wurden ferner bestimmte Formen der Ratenzahlung eingeführt (conversione del pignoramento).

Anhänge

Zivilprozessordnung (474-482)PDF(64 Kb)it

 

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Letzte Aktualisierung: 22/12/2021

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Zypern

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Unter Vollstreckung ist die erzwungene Durchsetzung eines Urteils oder einer Anordnung mit Unterstützung des Gerichts und mitunter auch der zusätzlichen Unterstützung durch andere zuständiger Beamter oder Dienste (z. B. des Grundbuchamtes) zu verstehen. Die Partei, die ein Gerichtsurteil oder eine gerichtliche Anordnung erwirkt hat, kann beantragen, dass das Gericht Vollstreckungsmaßnahmen trifft.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Gerichtsdienststellen (Gerichtsvollzieher) und Grundbuchämter. Zuständige Behörde für die Vollstreckung von Anordnungen zur Einziehung überfälliger Unterhaltszahlungen ist die Polizei.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

Urteile oder Anordnungen sind bei Verkündung vollstreckbar. Die Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln bedeutet keine Aussetzung der Vollstreckung; der Rechtsmittelführer muss zu diesem Zweck einen begründeten Antrag stellen.

3.1 Das Verfahren

Titel, die nicht von einem Gericht erlassen wurden (z. B. ein Schiedsurteil) sind nicht für sich allein vollstreckbar, können aber nach einer entsprechenden Erklärung eines Gerichts vollstreckbar werden. Die Zuständigkeit für Vollstreckungsanordnungen zu außergerichtlichen Akten sowie Entscheidungen ausländischer Gerichte liegt bei dem Gericht erster Instanz des Bezirks, in dem die Person, gegen die die Vollstreckung erfolgen soll, ihren Wohnsitz hat. Bei Anordnungen im Zusammenhang mit Unterhalt sind die Familiengerichte zuständig. Gerichtsurteile werden gewöhnlich durch den Anwalt vollstreckt, der die Sache vor Gericht behandelte. Dabei bedient er sich einer der in Abschnitt 3.1 aufgeführten Methoden.

Das Verfahren zur Registrierung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils im Rahmen eines multilateralen oder bilateralen Abkommens wird vom Juristischen Dienst des Ministeriums für Justiz und öffentliche Ordnung als zentraler Behörde durchgeführt. In anderen Fällen kann das Verfahren von privaten Rechtsanwälten durchgeführt werden.

Die Verfahrenskosten lassen sich nicht im Voraus bestimmen, sondern werden vom Urkundsbeamten des Gerichts auf der Grundlage der Gebührenverordnungen berechnet und sind von der Person zu tragen, gegen die das Urteil erging.

Vollstreckungen werden überwiegend von Gerichtsvollziehern durchgeführt. Gerichtsvollzieher sind bei den Gerichten unbefristet beschäftigte Beamte. Zur Beschleunigung der Vollstreckungsverfahren wurden ab 1996 Privatunternehmen mit der Zustellung von Urkunden in allen Zivilgerichtssachen betraut, sodass sich die Gerichtsvollzieher auf die Vollstreckung von Urteilen konzentrieren können.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

In Fällen, in denen es um die Vollstreckung eines Urteils zwischen beteiligten Parteien in Zypern geht, treffen je nach Fall unterschiedliche Kriterien zu. Es muss ein Gerichtsurteil vorliegen, das Urteil, mit dem eine Verpflichtung geschaffen wird, muss verkündet worden sein und der Beklagte muss die Zahlung des im Urteil festgelegten Betrags verweigert oder versäumt haben.

Die Kriterien für eine Vollstreckungsanordnung bezüglich eines Urteils aus einem anderen Land sind gewöhnlich in dem entsprechenden Abkommen festgelegt worden. Vorausgesetzt wird in diesem Falle üblicherweise, dass der Beklagte ordnungsgemäß von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt worden sein muss, das im Ausland gegen ihn geführt wird.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

Der Vollstreckung unterliegen können unter anderem Bankkonten, Aktien, zugelassene Fahrzeuge, Grundeigentum und andere Gegenstände. Ausgenommen sind persönliche Gegenstände, die lebensnotwendig oder für die Ausübung des Berufs des Beklagten unbedingt erforderlich sind.

Zu den Vollstreckungsmaßnahmen zählen:

  • Beschlagnahme- und Verkaufsanordnung für bewegliche Sachen;
  • Herausgabeanordnung für bewegliche Sachen (wenn die bewegliche Sache Klagegenstand war, z. B. wegen Verstoßes gegen einen Mietkaufvertrag, der Gegenstand eines Mietkaufs);
  • Pfändungsverfügung (zur Beschlagnahme von in den Händen eines Dritten befindlichen Vermögenswerten);
  • Anordnung zur Rückzahlung der Vollstreckungsschuld in Monatsraten;
  • Anordnung zur Einstellung der monatlichen Gehaltszahlungen an den gerichtlich festgestellten Darlehensnehmer (wird dem Arbeitgeber zum Vollzug zugestellt);
  • Anordnung der Herausgabe unbeweglicher Sachen;
  • Anordnung des Verkaufs unbeweglicher Sachen;
  • Anordnung der Überführung von unbeweglichen Sachen in ein Treuhandverhältnis (erlassen auf Antrag des Vollstreckungsschuldners, solange das Gericht überzeugt ist, dass die Einnahmen aus der unbeweglichen Sache in bis zu drei Jahren die Vollstreckungsschuld, Zinsen und sämtliche Kosten decken kann);
  • Grundschuld, sofern diese im Urteil aufgeführt wird;
  • Insolvenz;
  • Unternehmensauflösung.

Bei einer Anordnung von Unterhaltsleistungen zählt auch der Erlass eines Haftbefehls gegen den Schuldner zu den Vollstreckungsmaßnahmen.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Der Schuldner und eventuelle Dritte sind verpflichtet, dem Urteil, in dem die Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird, Folge zu leisten. Weigert sich der Schuldner, die Handlungen oder Maßnahmen durchzuführen, die in der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen im Einzelnen festgelegt wurden, oder vernachlässigt er dies, kann gegen ihn ein Inhaftierungsverfahren wegen Missachtung einer gerichtlichen Anordnung eingeleitet werden.

Die Bank, der die Pfändungsanordnung zugestellt wird, muss das maßgebliche Konto einfrieren, sofern sie keinen Grund hat, dies anzufechten. In diesem Fall muss sie vor dem Gericht, das die Anordnung erließ, erscheinen und Gründe vortragen, warum die Anordnung nicht gelten soll.

Alle unbestrittenen Anordnungen werden rechtskräftig und haben die Rechtskraft eines Gerichtsurteils.

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

Vollstreckungsmaßnahmen sind bis sechs Monate nach ihrer Verkündung gültig. Das Urteil, in dem die Vollstreckungsmaßnamen verhängt wurden, gilt sechs Jahre ab seiner Verkündung. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Vollstreckung, kann das Urteil von dem Gericht nach Vorschrift 40D.8 der Zivilprozessordnung verlängert werden.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Je nach Fall besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, beispielsweise um die Vollstreckung auszusetzen oder eine Eintragung aufzuheben.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Zum Schuldnerschutz dürfen persönliche Gegenstände, die lebensnotwendig oder für die Ausübung des Berufs einer Person unbedingt erforderlich sind, nicht vollstreckt werden.

Wenn es sich bei dem Schuldner um einen staatlichen oder öffentlichen Dienst handelt, dann sind Gegenstände oder Ausrüstungen, die für einen wichtigen Zweck für die allgemeine Öffentlichkeit, darunter Ausrüstungen der Streitkräfte und der Sicherheitskräfte, Gegenstände von künstlerischer, archäologischer, kultureller, religiöser und historischer Bedeutung und Devisenreserven von der Vollstreckung ausgeschlossen.

Darüber hinaus kann eine Beschlagnahme- und Verkaufsanordnung für bewegliche Sachen  nur zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang durchgeführt werden.

Beschlagnahmtes Vermögen (ausgenommen sind Geldbeträge oder Wertpapiere) dürfen frühestens drei Tage ab dem Tag nach der Beschlagnahme veräußert werden; ausgenommen sind dem Verschleiß unterliegende Gegenstände oder wenn der Besitzer einen schriftlichen Antrag stellt; der Vermögensgegenstand muss an einem geeigneten Ort oder in der Obhut einer geeigneten Person verbleiben, bis der Verkauf abgeschlossen ist.

 

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Letzte Aktualisierung: 02/04/2024

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Lettland

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Die Vollstreckung ist ein Stadium im Zivilverfahren, in dem Gerichtsvollzieher durch Gerichte, andere Einrichtungen oder Amtsträger ergangene Entscheidungen vollstrecken, wenn ein Schuldner (Beklagter) einer entsprechenden Entscheidung nicht innerhalb der in den Rechtsvorschriften oder durch das Gericht festgesetzten Frist freiwillig nachkommt.

Unter „Rechtsberufe: Lettland“ finden Sie weitere Angaben zu den Maßnahmen, die ein Gerichtsvollzieher anwenden darf.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Gerichtsvollzieher vollstrecken die Beschlüsse von Gerichten oder anderen Einrichtungen und führen weitere, in den Rechtsvorschriften im Einzelnen festgelegte Tätigkeiten aus.

3 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Titel vollstreckt werden?

Gerichtliche Beschlüsse sind vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig geworden sind; dies gilt nicht, wenn Rechtsvorschriften oder Gerichtsentscheidungen ihre sofortige Vollstreckung vorsehen. Gerichtsvollzieher sind berechtigt, auf der Grundlage einer Vollstreckungsurkunde ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten.

Nach dem Verfahren für die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen müssen folgende Beschlüsse von Gerichten, Richtern und anderen Einrichtungen vollstreckt werden:

  • Gerichtsentscheidungen und die Beschlüsse von Gerichten oder Richtern in Zivil- und Verwaltungssachen;
  • Gerichtsbeschlüsse, Beschlüsse von Staatsanwälten oder in Strafsachen ergangene Anordnungen bezüglich der Einziehung von Vermögenswerten;
  • Beschlüsse von Richtern oder Gerichten in verwaltungsrechtlichen Verfahren bezüglich der Einziehung von Vermögenswerten;
  • Gerichtsbeschlüsse über die Genehmigung von Vergleichen;
  • Entscheidungen durch ständige Schiedsgerichte;
  • Beschlüsse ausländischer Gerichte oder zuständiger Behörden sowie ausländischer Schiedsgerichte in den in den Rechtsvorschriften im Einzelnen festgelegten Fällen;
  • Gerichtsbeschlüsse über die Verhängung verfahrensrechtlicher Sanktionen – Geldstrafen;
  • Beschlüsse von Ausschüssen in Arbeitskämpfen;
  • Beschlüsse nationaler Aufsichtsbehörden des öffentlichen Dienstes (im Folgenden als „Aufsichtsbehörde“ bezeichnet) zu Streitigkeiten oder zur Streitbeilegung.

Vorbehaltlich anderslautender Rechtsvorschriften unterliegt auch Folgendes den Verfahren für die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen:

  • Beschlüsse von Einrichtungen und Amtsträgern bei Verstößen gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften und Gesetze, sofern dies im Rahmen der Rechtsvorschriften so festgelegt wurde;
  • von Behörden und staatlich bevollmächtigten Amtsträgern erlassene Verwaltungsakte im Zusammenhang mit Zahlungen;
  • Entscheidungen von Angehörigen der Rechtsberufe (Notare, Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher) über die berufliche Vergütung, die Vergütung für geleistete Rechtsberatung und die Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit erbrachten Dienstleistungen sowie Stempelgebühren;
  • vom Rat, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank angenommene Rechtsakte nach Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
  • notarielle Urkunden, die im Rahmen des in Abschnitt D1 der Notarordnung dargelegten Verfahrens erstellt wurden.

Eine Vollstreckungsurkunde ist:

  • ein Vollstreckungstitel, der in zivil- oder verwaltungsrechtlichen Rechtssachen auf Basis einer Gerichtsentscheidung oder eines Beschlusses des Gerichts oder Richters, in Strafsachen auf der Basis einer Gerichtsentscheidung zur Genehmigung eines Vergleichs, einer Entscheidung eines ständigen Schiedsgerichts, eines Beschlusses eines Ausschusses in einem Arbeitskampf, eines Beschlusses einer Aufsichtsbehörde zu Streitigkeiten oder zur Streitbeilegung, eines Beschlusses eines ausländischen Gerichts oder Schiedsgerichts sowie vom Rat, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank angenommener Rechtsakte nach Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgestellt wurde;
  • ein Beschluss von Einrichtungen und Amtsträgern in Fällen von Verstößen gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften und Gesetze;
  • ein Beschluss eines Gerichts oder Richters in verwaltungsrechtlichen Verfahren;
  • ein Auszug aus einem Beschluss oder einer Anordnung eines Staatsanwalts in Strafsachen in Bezug auf die Einziehung von Vermögenswerten;
  • eine auf Basis eines Verwaltungsakts ausgestellte Vollstreckungsanordnung (§ 539 Absatz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung);
  • ein richterlicher Beschluss über die unangefochtene Vollstreckung von Verbindlichkeiten, die Vollstreckung von Verbindlichkeiten im Hinterlegungsverfahren oder die freiwillige Veräußerung von im gerichtlichen Auktionsverfahren befindlichen Immobilien;
  • ein Gerichtsbeschluss über die Verhängung verfahrensrechtlicher Sanktionen – Geldstrafen;
  • eine von einem Notar, Rechtsanwalt oder Gerichtsvollzieher ausgestellte Rechnung;
  • ein von einem ausländischen Gericht oder einer ausländischen zuständigen Behörde ausgefertigter europäischer Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates;
  • eine von einem ausländischen Gericht oder einer ausländischen zuständigen Behörde nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates ausgefertigte Bescheinigung;
  • eine von einem ausländischen Gericht oder einer ausländischen zuständigen Behörde nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates ausgefertigte Bescheinigung;
  • eine von einem Gericht, auch einem ausländischen Gericht, ausgefertigte Bestätigung nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates;
  • ein von einem Gericht, auch einem ausländischen Gericht, ausgefertigter Zahlungsbefehl nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates;
  • ein Gerichtsbeschluss, mit dem der Pfandgläubiger zur Veräußerung des verpfändeten Vermögens des Schuldners in einem Rechtsschutzverfahren ermächtigt wird (§ 37 Absatz 2 der Insolvenzordnung);
  • ein Auszug aus der Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen zuständigen Behörde nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates;
  • ein Auszug aus der von einer ausländischen zuständigen Behörde ausgefertigten öffentlichen Urkunde nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates;
  • der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat gemäß dem in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 der Kommission vom 18. November 2011 festgelegten Muster;
  • notarielle Vollstreckungsurkunden, die im Rahmen des in Abschnitt D1 der Notarordnung dargelegten Verfahrens ausgefertigt wurden;
  • eine nach Artikel 53 oder Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ausgestellte Bescheinigung;
  • ein im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) eingegangener Auszug aus einem Beschluss einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums über die Verhängung einer Geldstrafe im Zusammenhang mit Verstößen bei der Entsendung von Arbeitnehmern;
  • Teil A eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, ausgestellt von einem Gericht, auch einem ausländischen Gericht, nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates.

3.1 Zum Verfahren

Gerichtliche und außergerichtliche Beschlüsse sind vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig geworden sind; dies gilt nicht, wenn Rechtsvorschriften oder Gerichtsentscheidungen ihre sofortige Vollstreckung vorsehen. Wird hinsichtlich der Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung eine freiwillige Vollstreckungsfrist festgelegt und wird die Entscheidung nicht vollstreckt, fertigt das Gericht einen Vollstreckungstitel aus, wenn die freiwillige Vollstreckungsfrist verstrichen ist. Gerichtsvollzieher sind berechtigt, auf der Grundlage einer Vollstreckungsurkunde ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten.

Ein Vollstreckungstitel wird von dem Gericht, das seinerzeit das Urteil in der betreffenden Rechtssache fällte, auf Antrag des Vollstreckungsbeamten ausgefertigt. Für jede Entscheidung muss jeweils ein Vollstreckungstitel ausgefertigt werden. Muss die Entscheidung an verschiedenen Orten vollstreckt werden, ist sie in irgendeinem Teil sofort zu vollstrecken oder ergeht die Entscheidung zugunsten mehrerer Kläger bzw. gegen mehrere Beklagte, muss das Gericht auf Ersuchen des Vollstreckungsbeamten mehrere Vollstreckungstitel ausfertigen. Werden mehrere Vollstreckungstitel ausgefertigt, muss in jedem einzelnen dieser Titel der genaue Vollstreckungsort bzw. der laut Vollstreckungstitel zu vollstreckende Teil der Entscheidung im Einzelnen angegeben werden; bei Solidarverpflichtungen muss der Beklagte genannt werden, bei dem die Vollstreckung ausweislich des betroffenen Vollstreckungstitels durchzuführen ist.

Soll eine Gerichtsentscheidung vollstreckt werden, muss der dem Vollstreckungsbeamten oder dessen bevollmächtigtem Vertreter erteilte Vollstreckungstitel zusammen mit einem Antragsschreiben bei einem Gerichtsvollzieher eingereicht werden.

3.2 Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen?

In der Gerichtsvollzieherordnung und der vom Ministerkabinett am 14. März 2006 angenommenen „Verordnung Nr. 202 über das Führen von Aufzeichnungen vereidigter Gerichtsvollzieher“ werden die allgemeinen Fragestellungen bezüglich der Tätigkeit und des Führens von Aufzeichnungen vereidigter Gerichtsvollzieher geregelt.

4 Vollstreckungsmaßnahmen

Die Anwendung der in der Zivilprozessordnung festgelegten Vollstreckungsmaßnahmen im Verfahren der Vollstreckung von Gerichtsbeschlüssen oder Beschlüssen anderer Einrichtungen dient dem Ziel, die Rechte des Schuldners einzuschränken, um das Gleichgewicht zwischen den Rechten der Person, deren bürgerlichen Rechte oder gesetzlich geschützten Interessen betroffen waren, und der Pflicht des Schuldners, dem Beschluss des Gerichts (oder einer anderen Einrichtung) nachzukommen, wiederherzustellen.

4.1 Welche Vermögensobjekte des Schuldners unterliegen der Zwangsvollstreckung?

Gerichtsvollzieher sind berechtigt, Vollstreckungsmaßnahmen gegen das bewegliche Vermögen eines Schuldners – unter Einschluss von bei anderen Personen hinterlegten Vermögensgegenständen – und dessen immaterielle Vermögenswerte sowie gegen Gelder, die Dritte dem Schuldner schulden (Arbeitsentgelt, diesem gleichgestellte Zahlungen, sonstiges Einkommen des Schuldners, Geldanlagen bei Kreditinstituten) sowie gegen unbewegliches Vermögen vorzunehmen.

Bestimmte, in den Rechtsvorschriften aufgeführte Wirtschaftsgüter und ganz oder teilweise im Besitz des Schuldners befindliche Gegenstände unterliegen keinen Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen von Vollstreckungstiteln (beispielsweise Haushaltsgegenstände und -geräte, Kleidung, Lebensmittel, Bücher, Instrumente und Werkzeuge, die der Schuldner für seine tägliche, seinem Lebensunterhalt dienende Arbeit benötigt usw.).

Folgende, ganz oder teilweise im Besitz des Schuldners befindliche Gegenstände unterliegen keinen Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen von Vollstreckungstiteln:

  • Haushaltsgegenstände und -geräte sowie Kleidung, die der Schuldner für sich und seine Familienmitglieder und ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Personen benötigt;
    • als Alltagskleidung benötigte Oberbekleidung, Schuhwerk und Unterwäsche;
    • Bettwäsche, Nachtwäsche und Handtücher;
    • für den täglichen Gebrauch benötigte Küchengerätschaften und Geschirr;
    • Möbel – ein Bett und Stuhl pro Person sowie ein Tisch und ein Schrank pro Familie;
    • sämtliche Zubehöre für Kinder.
  • im Haus befindliche Lebensmittel in einer Menge, die der Schuldner für sich und seine Familienmitglieder und ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Personen für einen Zeitraum von drei Monaten benötigt;
  • Geld in Höhe des monatlichen Mindestlohns für den Schuldner und jedes seiner Familienmitglieder sowie jede ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Person; in Fällen betreffend die Einziehung von Unterhalt für minderjährige Kinder oder zugunsten des Garantiefonds für die Unterhaltsverwaltung hingegen Geld in Höhe von 50 % des monatlichen Mindestlohns für den Schuldner und jedes seiner Familienmitglieder sowie jede ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Person;
  • eine Kuh oder Ziege und ein Schwein pro Familie sowie Futter in der erforderlichen Menge, bis neues Futter geerntet wird oder das Vieh auf die Weide getrieben wird;
  • zur Zubereitung von Essen für die Familie und zum Heizen der Wohnräume während der Heizsaison erforderlicher Brennstoff;
  • Bücher, Instrumente und Werkzeuge, die der Schuldner für seine tägliche, seinem Lebensunterhalt dienende Arbeit benötigt;
  • landwirtschaftliche Bestände, d. h. landwirtschaftliche Werkzeuge, Maschinen, für den Betrieb benötigte Tiere und Saaten sowie die Menge an Futter, die bis zur neuen Ernte für den Unterhalt des Viehs im betreffenden Betrieb benötigt wird. In Anweisungen des Landwirtschaftsministers werden die landwirtschaftlichen Werkzeuge, die Viehzahl und die Menge an Futter bestimmt, die als erforderlich zu betrachten sind;
  • bewegliches Vermögen, das nach bürgerlichem Recht als Zubehör zu unbeweglichem Vermögen anerkannt wird – getrennt von dem betreffenden unbeweglichen Vermögen;
  • Andachtsstätten und rituelle Gegenstände.

Vollstreckungsmaßnahmen können auch bei Folgendem nicht durchgeführt werden:

  • Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Begräbnisgeld, Pauschalleistungen an den überlebenden Ehegatten, staatliche Sozialleistungen, staatliche Unterstützung für an Zöliakie erkrankte Kinder, Hinterbliebenenrente und Zulagen für Hinterbliebene;
  • Entschädigung für den Verschleiß von Werkzeugen, die Eigentum eines Beschäftigten sind, sowie andere Entschädigungen nach den Gesetzen und Verordnungen zur Regelung rechtmäßiger Beschäftigungsverhältnisse;
  • Beträge, die einem Beschäftigten in Verbindung mit Dienstreisen, Versetzungen und Arbeitseinsätzen in einem anderen besiedelten Gebiet zu zahlen sind;
  • Sozialhilfeleistungen;
  • Kindesunterhalt in Höhe des vom Kabinett festgelegten Mindestkindesunterhalts, der auf der Basis einer Gerichtsentscheidung oder eines vom Garantiefonds für die Unterhaltsverwaltung getroffenen Beschlusses von einem der Elternteile gezahlt werden muss, sowie Kindesunterhalt, der vom Garantiefonds für die Unterhaltsverwaltung auszuzahlen ist.

4.2 Welche Wirkungen haben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?

Wird gegen das bewegliche oder unbewegliche Vermögen oder das Einkommen des Schuldners eine Vollstreckungsmaßnahme getroffen, darf der Schuldner darüber nicht mehr frei verfügen.

Werden die Auflagen oder Anordnungen eines Gerichtsvollziehers nicht befolgt, erstellt der Gerichtsvollzieher eine Urkunde und reicht diese beim Gericht zur Entscheidung über das Verhalten der betreffenden Person ein. Das Gericht kann dem schuldigen Beteiligten eine Geldstrafe auferlegen – bis 360 EUR bei natürlichen Personen und bis 750 EUR bei Amtsträgern. Gegen den Gerichtsbeschluss kann Beschwerde erhoben werden.

In bestimmten Kategorien von Rechtssachen können für Verstöße gegen die Auflagen des Gerichtsvollziehers spezielle Sanktionen festgelegt werden.

Trifft der Gerichtsvollzieher bei Vollstreckungsmaßnahmen auf Widerstand, kann die Polizei hinzugezogen werden.

Kommt ein Schuldner einer Ladung nicht nach und erscheint nicht vor dem Gerichtsvollzieher, oder weigert er sich, Erklärungen abzugeben oder gesetzlich vorgeschriebene Auskünfte zu erteilen, ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, die Angelegenheit einem Gericht zur Entscheidung über das Verhalten des Schuldners vorzulegen. Das Gericht kann den Schuldner per Beschluss zum Erscheinen zu zwingen; ferner kann es eine Geldstrafe verhängen, die bei natürlichen Personen bis zu 80 EUR und bei Amtsträgern bis zu 360 EUR betragen kann. Gegen den Gerichtsbeschluss kann Beschwerde erhoben werden.

Stellt sich heraus, dass ein Schuldner vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, muss der Gerichtsvollzieher den Staatsanwalt einschalten.

4.3 Wie lange sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig?

Eine Vollstreckungsurkunde kann innerhalb von zehn Jahren, nachdem die Entscheidung eines Gerichts oder Richters rechtskräftig wurde, zur Vollstreckung eingereicht werden, sofern in den Rechtsvorschriften keine anderen Fristen festgelegt sind. Werden in einer Gerichtsentscheidung Ratenzahlungen festgesetzt, bleibt die Vollstreckungsurkunde über den gesamten Zeitraum, in dem Zahlungen fällig sind, in Kraft und die Zehnjahresfrist beginnt ab dem Fristende jeder einzelnen Zahlung.

5 Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsbewilligung?

Das Vollstreckungsverfahren wird auf der Grundlage eines gültigen, von einem Gericht oder einer anderen Einrichtung ausgefertigten Vollstreckungstitels eingeleitet. Die aufgrund eines Gerichtsbeschlusses oder des Beschlusses einer anderen Einrichtung mit einer Pflicht belegte Person kann nach dem allgemeinen Verfahren Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen (ihn anfechten). Dieses allgemeine Verfahren bestimmt sich nach den Rechtsvorschriften über das Einlegen von Rechtsmitteln gegen Gerichtsbeschlüsse oder Beschlüsse anderer Einrichtungen (Anfechtung).

Auf Antrag einer an der Rechtssache beteiligten Partei und in Anbetracht des Vermögensstandes oder sonstiger Umstände der beteiligten Parteien kann das für die Urteilsfindung in einer bestimmten Rechtssache zuständige Gericht einen Beschluss erlassen, die Vollstreckung der Entscheidung aufzuschieben, die Vollstreckung in Raten aufzuteilen oder Form bzw. Verfahren der Vollstreckung der Entscheidung zu ändern. Gegen einen Gerichtsbeschluss über den Aufschub der Vollstreckung einer Entscheidung, die Aufteilung der Vollstreckung der Entscheidung in Raten oder die Änderung der Form. bzw. des Verfahrens ihrer Vollstreckung kann innerhalb von zehn Tagen bei einem höheren Gericht Beschwerde eingelegt werden. Wird die Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung durch besondere Umstände be- oder verhindert, ist der Gerichtsvollzieher zudem berechtigt, dem für die Entscheidung zuständigen Gericht vorzuschlagen, die Vollstreckung einer Entscheidung aufzuschieben, die Vollstreckung der Entscheidung in Raten aufzuteilen oder die Form bzw. das Verfahren ihrer Vollstreckung zu ändern.

Auf der Grundlage eines Antrags eines Vollstreckungsbeamten oder eines Beschlusses des Gerichts oder Richters, die Vollstreckungsmaßnahme aufzuschieben bzw. die Veräußerung von Vermögen auszusetzen, oder auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses, die Vollstreckung aufzuschieben bzw. die Vollstreckung der Entscheidung in Raten aufzuteilen, kann ein Gerichtsvollzieher die Vollstreckung aufschieben.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Gläubiger oder Schuldner können – außer im Hinblick auf eine ungültige Auktion – im Wege einer begründeten Beschwerde gegen die Maßnahmen eines Gerichtsvollziehers zur Vollstreckung eines Urteils oder gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, entsprechende Maßnahmen durchzuführen, bei dem Bezirks- oder Stadtgericht Rechtsmittel einlegen, das laut der amtlichen Bestellung der Dienstsitz des Gerichtsvollziehers ist; zu erfolgen hat dies innerhalb von zehn Tagen ab dem Tag, an dem die angefochtenen Maßnahmen getroffen wurden, oder dem Tag, an dem einem Beschwerdeführer, der nicht über Zeit und Ort der zu treffenden Maßnahmen informiert wurde, die Maßnahmen bekannt werden.

Eine Beschwerde muss innerhalb von 15 Tagen in einer Gerichtsverhandlung geprüft werden. Der Schuldner und der Gläubiger sowie der Gerichtsvollzieher müssen von der Gerichtsverhandlung in Kenntnis gesetzt werden. Das Nichterscheinen dieser Personen muss kein Hindernis für die Prüfung der Angelegenheit darstellen.

Ein Richter kann auf der Grundlage des begründeten Antrags des Beschwerdeführers einen Beschluss über den Aufschub der Vollstreckungstätigkeiten, die Untersagung der Überweisung von Geldern an einen Gerichtsvollzieher, einen Gläubiger oder einen Schuldner oder die Aussetzung der Veräußerung von Vermögen erlassen. Der Beschluss muss sofort nach seinem Erlass umgesetzt werden.

Gegen den Gerichtsbeschluss kann Beschwerde erhoben werden.

Links

Link öffnet neues Fensterhttps://www.tm.gov.lv – Website des Justizministeriums

Link öffnet neues Fensterhttp://www.lzti.lv/ – Rat der vereidigten Gerichtsvollzieher Lettlands

Link öffnet neues Fensterhttps://tiesas.lv – Portal der Gerichte Lettlands

 

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Letzte Aktualisierung: 27/04/2023

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Litauen

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Unter Vollstreckung eines Urteils ist die Erfüllung der Verpflichtungen zu verstehen, die den Parteien des Verfahrens durch das Urteil auferlegt werden, d. h. die Parteien führen die in dem Urteil vorgesehenen Maßnahmen zur Vollstreckung des Urteils durch. Einige Urteile erfordern keine besondere Vollstreckung: Urteile über die Anerkennung und die Aussetzung, Änderung oder Begründung eines Rechtsverhältnisses. Das Urteil kann auf der Grundlage des guten Willens der Parteien, d. h. ohne Vollstreckungsmaßnahmen, oder mithilfe von Zwangsmaßnahmen vollstreckt werden. Kommt die Person, gegen die das Urteil ergangen ist, diesem nicht nach Treu und Glauben nach, so ist der Gläubiger, der den Rechtsstreit angestrengt hat, dazu befugt, bei Gericht die Ausstellung eines Vollstreckungstitels zu beantragen und diesen einem Gerichtsvollzieher vorzulegen.

Gerichtsvollzieher sind vom Staat ermächtigte Personen, die auf Antrag des Gläubigers Maßnahmen zur Vollstreckung des nicht nach Treu und Glauben vollstreckten Urteils ergreifen können.

Die Vollstreckung von Urteilen ist in Teil VI („Vollstreckungsverfahren“) der Zivilprozessordnung der Republik Litauen und in der Verordnung Nr. 1R-352 des Justizministers vom 27. Oktober 2005 zur Genehmigung der Anordnung zur Vollstreckung von Urteilen (im Folgenden „Anordnung“) geregelt. Besondere Vorschriften zur Regelung der Vollstreckung von Urteilen können auch in anderen Rechtsakten festgelegt werden.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Urteile werden von Gerichtsvollziehern vollstreckt.

3 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Titel vollstreckt werden?

3.1 Zum Verfahren

Der auf der Grundlage eines Urteils erlassene vollstreckbare Titel wird einem Gerichtsvollzieher von einer hierzu befugten Person, d. h. dem Gläubiger oder seinem Vertreter, zur Vollstreckung vorgelegt. Wird der vollstreckbare Titel vom Gläubigervertreter beim Gerichtsvollzieher eingereicht, ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass die Rechte des Vertreters im Wege der Abtretung in einer nach dem Gesetz ausgestellten und formalisierten Vollmacht verankert sind, d. h. die von natürlichen Personen eingereichten Vollmachten müssen notariell beurkundet werden, während die vom Vertreter einer juristischen Person eingereichte Vollmacht von der zuständigen Stelle der juristischen Person genehmigt werden kann. Legt ein Rechtsanwalt oder sein Gehilfe dem Gerichtsvollzieher den vollstreckbaren Titel vor, muss er dem Gerichtsvollzieher auch einen schriftlichen mit dem Mandanten geschlossenen Vertrag oder ein anderes Dokument vorlegen, in dem seine Rechte und Pflichten einschließlich des Umfangs derselben dargelegt sind. Vollstreckbare Titel zur Einziehung von Geldern werden über das Informationssystem für Gerichtsvollzieher nach dem in der Anordnung festgelegten Verfahren an die Gerichtsvollzieher verteilt: anteilig auf alle Gerichtsvollzieher, die in dem Tätigkeitsgebiet tätig sind, wobei die Kategorien von vollstreckbaren Titeln und die in der Anordnung genannten einzuziehenden Beträge berücksichtigt werden. Dabei wird gewährleistet, dass ein neuer vollstreckbarer Titel zur Einziehung bei demselben Schuldner dem Gerichtsvollzieher ausgestellt wird, der bei diesem Schuldner bereits vollstreckt, es sei denn, der neue vollstreckbare Titel ist im Tätigkeitsgebiet des betreffenden Gerichtsvollziehers nicht anwendbar. Der Gerichtsvollzieher muss nach Eingang des vollstreckbaren Titels innerhalb von drei Arbeitstagen oder im Falle einer dringenden Vollstreckung unverzüglich prüfen, ob offensichtliche Gründe für die Ablehnung des Vollstreckungstitels und der Einleitung des Vollstreckungsverfahren vorliegen.

3.2 Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen?

Der Vollstreckungstitel kann dem Gerichtsvollzieher vom Gläubiger oder seinem Vertreter oder von der Behörde oder dem Beamten, die/der den Vollstreckungstitel ausgestellt hat, zur Vollstreckung vorgelegt werden. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, vollstreckt der Gerichtsvollzieher den vollstreckbaren Titel nach Maßgabe des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes dieser Person oder des Ortes, an dem sich die Vermögenswerte dieser Person befinden. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, vollstreckt der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungstitel am Sitz des Schuldners oder an dem Ort, an dem sich dessen Vermögenswerte befinden.

Der vollstreckbare Titel muss innerhalb der für die Vollstreckungsunterwerfung geltenden Verjährungsfrist eingereicht werden. Vollstreckbare Titel aufgrund von Urteilen können innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Entscheidung zur Vollstreckung eingereicht werden. Die Frist für die Einreichung vollstreckbarer Titel aufgrund sofort vollstreckbarer Urteile beginnt am ersten Tag nach Erlass des Urteils.

Der Vollstreckungstitel wird zur Vollstreckung angenommen, wenn der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher die Verwaltungskosten des Vollstreckungsverfahrens bezahlt. Handelt es sich bei dem Gläubiger um eine natürliche Person, kann der Gerichtsvollzieher je nach der finanziellen Situation des Gläubigers auf die Zahlung der gesamten oder eines Teils der Vollstreckungskosten verzichten oder die Zahlung aufschieben, bis das Vollstreckungsverfahren abgeschlossen ist.

4 Vollstreckungsmaßnahmen

Zu Vollstreckungsmaßnahmen zählen:

  1. Einziehung von Geldern und Vermögenswerten oder Eigentumsrechten des Schuldners;
  2. Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die von anderen Personen gehalten werden;
  3. Verbot der Übertragung von Geld oder Vermögenswerten durch andere Personen an den Schuldner oder Erfüllung anderer Verpflichtungen für diesen;
  4. Einziehung von Dokumenten, aus denen die Rechte des Schuldners hervorgehen;
  5. Einziehung von Gehältern, Ruhegehältern, Zuschüssen oder sonstigen Einkünften des Schuldners;
  6. Einziehung bestimmter im Urteil genannter Gegenstände des Schuldners und deren Übertragung an den Gläubiger;
  7. Verwaltung der Vermögenswerte des Schuldners und Verwendung des Erlöses zum Zwecke der Rückzahlung;
  8. Verpflichtung des Schuldners zur Durchführung oder Unterlassung bestimmter Handlungen;
  9. Aufrechnung von Gegenforderungen;
  10. Sonstige gesetzlich vorgesehene Maßnahmen.

Es können gleichzeitig mehrere Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden.

4.1 Welche Vermögensobjekte des Schuldners unterliegen der Zwangsvollstreckung?

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, unterliegen folgende Vermögenswerte den Vollstreckungsmaßnahmen:

  • Hypotheken und Sicherheiten, wenn die Einziehung zugunsten des Hypothekengläubigers oder des Sicherungsnehmers erfolgt;
  • Geld, Eigentumsrechte, Wertpapiere, Löhne, Gehälter, Zuschüsse oder sonstige Einkünfte oder bewegliche Vermögensgegenstände des Schuldners;
  • Unbewegliches Vermögen des Schuldners;
  • Landwirtschaftliche Nutzflächen des Schuldners, wenn die Haupttätigkeit des Schuldners die Landwirtschaft ist;
  • Wohnsitz des Schuldners, an dem er wohnt.

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, unterliegen folgende Vermögenswerte den Vollstreckungsmaßnahmen:

  • Hypotheken und Sicherheiten, wenn die Einziehung zugunsten des Hypothekengläubigers oder des Sicherungsnehmers erfolgt;
  • Geld, Eigentumsrechte, Wertpapiere, produzierte Waren und sonstiges bewegliches und unbewegliches Vermögen, das nicht unmittelbar für die direkte Nutzung im Produktionsprozess eingesetzt oder angepasst wird, mit Ausnahme von Verwaltungsräumlichkeiten;
  • Sonstige Vermögenswerte;
  • Unbewegliches Vermögen, das für die Produktion erforderlich ist, sowie Roh- und Betriebsstoffe, Maschinen, Ausrüstungsgegenstände und sonstige Produktionsmittel, die unmittelbar bei der Produktion verwendet werden.

4.2 Welche Wirkungen haben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?

Vollstreckungsmaßnahmen und -verfahren variieren je nachdem, ob eine Geld- oder eine Sachverpflichtung vollstreckt wird und ob die Geldmittel, Einkünfte oder sonstigen Vermögenswerte des Schuldners eingezogen werden.

Wenn eine Geldverpflichtung vollstreckt wird und Geldmittel des Schuldners eingezogen werden sollen, die von Kredit-, Zahlungs- oder E-Geld-Instituten gehalten werden, übermittelt der Gerichtsvollzieher diesen Instituten über das Informationssystem für Verfügungsbeschränkungen von Zahlungsmitteln eine Anordnung, die Verwendung der Gelder des Schuldners zu beschränken oder zwangsweise die Geldmittel des Schuldners zur Deckung der Schulden und der Vollstreckungskosten zu belasten.

Stellt der Gerichtsvollzieher fest, dass die Geldmittel oder sonstigen Vermögenswerte des Schuldners von Dritten gehalten werden (der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, diese Informationen sowie Informationen darüber zu erhalten, ob die Dritten verpflichtet sind, dem Schuldner die Geldmittel zu zahlen oder andere Vermögenswerte an ihn zu übertragen), so werden diese Geldmittel gepfändet.

Wenn eine Geldforderung vollstreckt wird und das Einkommen des Schuldners eingezogen werden soll, legt der Gerichtsvollzieher dem Arbeitgeber des Schuldners oder einer anderen Person, die den Schuldner bezahlt, den Vollstreckungstitel vor. Ein festgelegter Teil des Einkommens des Schuldners wird von seinem Gehalt und den entsprechenden Leistungen abgezogen, bis die ausstehenden Beträge vollständig eingezogen sind.

Wenn eine Geldforderung vollstreckt wird und die Vermögenswerte des Schuldners eingezogen werden sollen, werden diese gepfändet und veräußert. Die Vermögenswerte des Schuldners können nicht eingezogen werden, wenn der Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher nachweist, dass die Rückzahlung des Geldes innerhalb von sechs Monaten möglich ist, indem der gesetzlich festgelegte Betrag vom Einkommen des Schuldners abgezogen wird. Diese Frist beträgt 18 Monate, wenn der letzte Wohnsitz des Schuldners, an dem er lebt, Gegenstand der Einziehung ist. Die Einziehung kann nur dann gegen den Wohnsitz des Schuldners gerichtet sein, an dem er wohnt, wenn der einzuziehende Betrag 4000 EUR übersteigt. Auf Antrag des Schuldners oder seiner Familienangehörigen kann das Gericht, nachdem gegen eine Wohnung oder ein Haus ein Pfändungsbeschluss ergangen ist, um nicht gezahlte Beträge für Energie- und Versorgungsrechnungen und sonstige Leistungen einzuziehen, entscheiden, dass die letzte Wohnung, das letzte Wohnhaus oder der Teil davon, in dem die betreffenden Personen leben müssen, nicht Gegenstand der Einziehung werden kann. Dabei kann das Gericht die finanzielle Lage und die Interessen von Kindern, Menschen mit Behinderungen und von benachteiligten Gruppen berücksichtigen.

Die Pfändung von Vermögenswerten eines Schuldners ist ein vorübergehendes Verbot oder eine vorübergehende Beschränkung des Eigentums oder einzelner Elemente des Eigentums (Verwaltung, Nutzung oder Veräußerung), die dem Vermögen des Schuldners auferlegt werden.

Die Pfändung kann von einem Gericht oder Gerichtsvollzieher vorgenommen werden.

Ein Gericht führt eine Pfändung von Vermögenswerten auf dem Wege einer Entscheidung durch, die die Durchführung vorübergehender Sicherungsmaßnahmen beinhaltet. Die gepfändeten Mittel dürfen den Betrag der Forderung nicht übersteigen. Das Gericht kann eine solche Entscheidung auf Antrag der betroffenen Personen oder in bestimmten Fällen von sich aus aufheben. Wenn das Gericht einen Fall geprüft und die Forderung abgelehnt hat, bleiben die vorübergehenden Sicherungsmaßnahmen so lange in Kraft, bis die Entscheidung wirksam wird. Wird der Anspruch befriedigt, nachdem das Gericht die vorübergehenden Sicherungsmaßnahmen angewandt hat, gelten die vorübergehenden Sicherungsmaßnahmen, bis die Entscheidung vollzogen wurde.

Ein Gerichtsvollzieher, der eine Vollstreckungsentscheidung durchführt, muss bei der Pfändung des Vermögens des Schuldners den Pfändungsbeschluss unterzeichnen. Ein Gerichtsvollzieher kann einen Pfändungsbeschluss nur widerrufen, wenn er die Pfändung vorgenommen hat. Der Wert des vom Gerichtsvollzieher beschlagnahmten Vermögens des Schuldners darf den Betrag, der zur Deckung des einzuziehenden Betrags und der Vollstreckungskosten erforderlich ist, nicht wesentlich übersteigen.

Die Verwertung der Vermögenswerte bedeutet den Zwangsverkauf der gepfändeten Vermögenswerte des Schuldners oder Sicherungsgebers durch Versteigerung, die von Unternehmen durchgeführt wird, die mit dem Handel mit und der Umwandlung von Vermögenswerten befasst sind, die Übertragung der Vermögenswerte auf den Gläubiger, ihren Verkauf an einen vom Schuldner vorgeschlagenen Käufer oder andere gesetzlich vorgesehene Verwertungsverfahren. Je nach Pfändungsgrund und Art der betroffenen Vermögenswerte werden die gepfändeten Vermögenswerte durch den Gerichtsvollzieher, die staatliche Steuerbehörde oder Makler und Unternehmen, die im öffentlichen Wertpapierhandel tätig sind, nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren verwertet.

Das unbewegliche Vermögen des Schuldners und andere gesetzlich eingetragene Vermögenswerte mit einem 2000 EUR übersteigenden Wert sowie andere bewegliche Vermögenswerte mit einem 30 000 EUR übersteigenden Wert werden durch Versteigerung verwertet. Andere Vermögenswerte können auf andere Weise verwertet werden. Die Versteigerung wird elektronisch durchgeführt.

Der Schuldner ist dazu berechtigt, vor Beginn der Versteigerung einen Käufer für die zu veräußernden Vermögenswerte zu finden. Findet der Schuldner einen Käufer für die Vermögenswerte, so werden diese an den vom Schuldner gefundenen Käufer veräußert. Die Vermögenswerte können an den vom Schuldner gefundenen Käufer für einen Betrag veräußert werden, der den im Pfändungsbeschluss angegebenen Wert der Vermögenswerte nicht unterschreitet, oder zu einem geringeren Betrag, der ausreicht, um die Schulden und die Vollstreckungskosten in voller Höhe zu decken.

Mit der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte erlöschen alle Pfändungen dieser Vermögenswerte.

Werden für Gegenforderungen des Schuldners und des Gläubigers vollstreckbare Titel ausgestellt, so rechnet der Gerichtsvollzieher die Beträge nach dem festgelegten Verfahren gegeneinander auf. Wenn es möglich ist, den gesamten Betrag im Wege der Aufrechnung nach dem festgelegten Verfahren einzuziehen, werden keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen. In Unterhaltsverfahren ist eine Aufrechnung nicht möglich.

Die besonderen Anforderungen an die nicht-monetäre Vollstreckung von Verpflichtungen sind gesetzlich festgelegt.

Bei der Vollstreckung eines Urteils über die Übertragung des Sorgerechts für Kinder führt der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsmaßnahmen in Anwesenheit der Person, der das Kind übergeben wird, und eines Vertreters der für den Schutz der Rechte von Kindern zuständigen Stelle durch. Der Schutz der Rechte des Kindes muss sichergestellt sein.

Werden dem Gläubiger bestimmte in dem Urteil genannte Gegenstände zugesprochen, so zieht der Gerichtsvollzieher diese Gegenstände vom Schuldner ein und übergibt sie dem Gläubiger.

Nur die Personen, die im vollstreckbaren Titel genannt sind, können nach dem Urteil in ein Wohngebäude verbracht (oder aus diesem ausgewiesen) werden. Erforderlichenfalls kann um polizeiliche Unterstützung ersucht werden.

Wird ein Urteil nicht vollstreckt, mit dem der Schuldner aufgefordert wird, bestimmte Handlungen, die nicht mit der Übertragung von Vermögenswerten oder Geldmitteln zusammenhängen, durchzuführen oder zu beenden, so macht der Gerichtsvollzieher eine entsprechende Mitteilung. Das Schriftstück wird an das Bezirksgericht des Vollstreckungsortes weitergeleitet, das seinerseits die Anwendung der in dem Urteil dargelegten Folgen anordnet (d. h., wenn der Beklagte das Urteil nicht fristgerecht durchgeführt hat, ist der Kläger berechtigt, Handlungen vorzunehmen oder Maßnahmen zu ergreifen, um die Beendigung der Handlungen auf Kosten des Beklagten sicherzustellen und gleichzeitig die erforderlichen Kosten bei diesem geltend zu machen); wurden die Folgen nicht in dem Urteil dargelegt, wird sich das Gericht mit der Frage der Änderung der Modalitäten für die Vollstreckung des Urteils befassen.

Wenn nur der Beklagte die in dem Urteil genannten Handlungen vornehmen oder beenden kann und dieser dem Urteil nicht nachkommt, kann gegen den Beklagten eine Geldbuße zugunsten des Klägers verhängt werden, und es kann eine neue Frist für die Durchführung des Urteils gesetzt werden. Die Zahlung der Geldbuße entbindet den Schuldner nicht von der Verpflichtung, die in dem Urteil genannten Handlungen durchzuführen oder zu beenden.

4.3 Wie lange sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig?

Vollstreckbare Titel aufgrund von Urteilen können innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Urteils zur Vollstreckung eingereicht werden. Die Frist für die Einreichung vollstreckbarer Titel aufgrund sofort vollstreckbarer Urteile beginnt am ersten Tag nach Erlass des Urteils. Vollstreckbare Titel zur Wiedereinstellung können innerhalb eines Monats ab dem ersten Tag nach Erlass des Urteils zur Vollstreckung eingereicht werden.

Werden periodische Zahlungen geltend gemacht, gelten die Vollstreckungstitel je nach der betreffenden Entscheidung für den gesamten Zeitraum, für den Zahlungen zugesprochen werden, und die Frist für ihre Einreichung zur Vollstreckung beginnt jeweils an dem Tag, an dem eine Zahlungsfrist abläuft.

Für die Vollstreckung von Entscheidungen von Beamten oder Behörden, die im Rahmen des Zwangsverfahrens vollstreckt werden können, können besondere Fristen festgelegt werden.

Wird die Frist für die Einreichung eines vollstreckbaren Titels aus Gründen verlängert, die das Gericht für wichtig hält, kann das Gericht eine weitere Verlängerung gewähren, außer in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen, in denen die Frist nicht verlängert werden kann.

Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch den Gerichtsvollzieher in Kraft. Wird die Rechtmäßigkeit der Handlungen des Gerichtsvollziehers angefochten und stellt das Gericht fest, dass der Rechtsbehelf begründet oder teilweise begründet ist, so können die getroffenen Maßnahmen ganz oder teilweise von dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht aufgehoben werden.

Die Pfändung von Vermögenswerten oder andere vom Gericht angeordnete einstweilige Sicherungsmaßnahmen bleiben so lange in Kraft, bis sie von dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufgehoben (durch eine andere Maßnahme ersetzt) werden, oder im Falle eines Rechtsbehelfs, bis zu ihrer Aufhebung durch ein höheres Gericht.

Mit der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte erlöschen alle Pfändungen dieser Vermögenswerte.

Siehe auch die Antwort unter 3.2.

5 Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsbewilligung?

Ein Rechtsbehelf gegen die von Gerichtsvollziehern ergriffenen Verfahrenshandlungen kann spätestens 20 Tage nach dem Zeitpunkt eingelegt werden, an dem die Person, die die Beschwerde einlegt, von der Durchführung oder Ablehnung der Durchführung der betreffenden Handlung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, spätestens jedoch 90 Tage nach dem Tag, an dem die betreffende Handlung vorgenommen wurde. Der Rechtsbehelf wird beim Gerichtsvollzieher eingelegt. Dieser muss den Rechtsbehelf innerhalb von fünf Arbeitstagen prüfen. Lehnt der Gerichtsvollzieher den Rechtsbehelf ganz oder teilweise ab, wird der Rechtsbehelf zusammen mit dem Beschluss des Gerichtsvollziehers an das Bezirksgericht weitergeleitet, in dessen Zuständigkeitsbereich das Büro des Gerichtsvollziehers liegt.

Im Falle eines Rechtsbehelfs können die vom Gericht ergriffenen Maßnahmen von demselben Gericht oder von einem höheren Gericht aufgehoben oder geändert werden.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Siehe auch die Antwort unter 3.2.

 

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Letzte Aktualisierung: 11/07/2022

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Luxemburg

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Wenn ein Schuldner ein Gerichtsurteil nicht freiwillig befolgt, kann der Gläubiger die Einhaltung erzwingen. Dies nennt man Zwangsvollstreckung.

Eine Entscheidung ist vollstreckbar, wenn sie eine Vollstreckungsformel enthält und ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Außer bei vorläufig vollstreckbaren Entscheidungen wird die Vollstreckbarkeit durch Einlegen eines Rechtsmittels acht Tage lang ab dem Tag der Entscheidung ausgesetzt.

Meistens soll durch die Zwangsvollstreckung Geld eingezogen werden, aber auch eine Handlung oder Unterlassung kann damit durchgesetzt werden.

Wenn die Zahlung eines Geldbetrags angeordnet wurde, wird in das Vermögen des Schuldners vollstreckt; dies ist die sogenannte Pfändung.

Darüber hinaus gibt es speziellere Vollstreckungsmaßnahmen wie Sicherungspfändung, Pfändung von Früchten auf dem Halm, Pfändung von Einkommen, Immobiliarpfändung, Mobiliarpfändung bei einem Mieter oder Pächter, Ausübung des Pfandrechts des Gastwirts, Beschlagnahme aufgrund eines Herausgabeanspruchs, Lohnpfändung, Beschlagnahme von Binnenschiffen sowie Luftfahrzeugen und Beschreibungspfändung im Rahmen des Urheberrechtsschutzes.

Meistens kommen in Luxemburg die Sicherungspfändung und die Vollstreckungspfändung zum Einsatz.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Zur Durchführung der Zwangsvollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die durch ein luxemburgisches Gericht nach luxemburgischem Recht oder durch ein Gericht eines anderen EU-Mitgliedstaats nach Unionsrecht für vollstreckbar erklärt wurden, sowie von im Mediationsverfahren erzielten vollstreckbaren Vereinbarungen in Zivil- und Handelssachen und anderen vollstreckbaren Urkunden und Rechten ist allein der Gerichtsvollzieher ermächtigt.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

3.1 Das Verfahren

  • Im Großfürstentum ergangene bzw. aufgenommene Entscheidungen und Urkunden

Diese sind im Großfürstentum ohne Weiteres vollstreckbar, auch wenn die Vollstreckung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gerichts, welches die Entscheidung erlassen hat, bzw. des Gebiets, in dem die Urkunde aufgenommen wurde, durchgeführt wird.

Die Übergabe der Urkunde oder Entscheidung an den Gerichtsvollzieher berechtigt diesen zur Vornahme sämtlicher Vollstreckungshandlungen außer Immobilienpfändung und Erzwingungshaft, die einer besonderen Ermächtigung bedürfen.

  • Ausländische Entscheidungen, die nach einem Abkommen oder nach Unionsrecht einem Exequaturverfahren unterliegen

In einem anderen Staat ergangene gerichtliche Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die in diesem anderen Staat vollstreckbar sind und nach den Vorschriften

  • des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der infolge der verschiedenen Erweiterungen der Europäischen Union geschlossenen Beitrittsübereinkommen,
  • des Übereinkommens von Lugano vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
  • des am 29. Juli 1971 zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Republik Österreich unterzeichneten Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts,
  • des am 24. November 1961 unterzeichneten Vertrags zwischen Belgien, den Niederlanden und Luxemburg über die gerichtliche Zuständigkeit, den Konkurs, die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden, soweit er in Kraft ist, oder
  • des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen

die Voraussetzungen erfüllen, um in Luxemburg anerkannt und vollstreckt zu werden, werden nach den in Artikel 680 bis 685 der Neuen Zivilprozessordnung (Nouveau code de procédure civile) vorgesehenen Verfahren für vollstreckbar erklärt.

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die in einem EU-Mitgliedstaat ergangen und dort vollstreckbar sind und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in Luxemburg erfüllen, werden nach den Vorschriften dieser Verordnung für vollstreckbar erklärt.

Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, auch „Brüssel-Ia-Verordnung“ genannt, abgelöst. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gilt jedoch weiterhin für Entscheidungen, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, für vor diesem Zeitpunkt förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden sowie für vor diesem Zeitpunkt gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.

Entscheidungen in Zivilsachen, die in einem EU-Mitgliedstaat ergangen und dort vollstreckbar sind und nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung und Vollstreckung in Luxemburg erfüllen, werden nach den Vorschriften dieser Verordnung für vollstreckbar erklärt.

Entscheidungen, die im Sinne von Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen in einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht gebunden ist, ergangen sind, werden nach den Vorschriften dieser Verordnung für vollstreckbar erklärt, wenn sie die Voraussetzungen zur Anerkennung und Vollstreckung in Luxemburg erfüllen.

Entscheidungen in Zivilsachen, die in einem EU-Mitgliedstaat ergangen und dort vollstreckbar sind und die nach der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands und der Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung und Vollstreckung in Luxemburg erfüllen, werden nach den Bestimmungen dieser beiden Verordnung für vollstreckbar erklärt.

  • Ausländische Entscheidungen, die unionsrechtlichen Vorschriften über die Abschaffung des Exequaturverfahrens unterliegen

Das Europäische Parlament und der Rat haben am 12. Dezember 2012 die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, auch „Brüssel-Ia-Verordnung“ genannt, angenommen. Nach Artikel 36 dieser Verordnung werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (Abschaffung des Exequaturverfahrens). Die Verordnung gilt nach den darin festgesetzten Bedingungen ab dem 10. Januar 2015 in allen EU-Mitgliedstaaten.

Entscheidungen, die im Sinne von Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen in einem Mitgliedstaat, der durch das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht gebunden ist, ergangen sind, werden in Luxemburg anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die in einem EU-Mitgliedstaat ergangen sind und die nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung und Vollstreckung in Luxemburg erfüllen, werden nach den Vorschriften dieser Verordnung für vollstreckbar erklärt.

Entscheidungen, die in einem EU-Mitgliedstaat ergangen und dort nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen oder der Verordnung (EG) Nr. 1896/2007 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (in den jeweils geänderten Fassungen) vollstreckbar sind, die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung und Vollstreckung in Luxemburg erfüllen, werden nach den Vorschriften dieser Verordnung für vollstreckbar erklärt.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Eine Pfändung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens kann nur auf der Grundlage eines nach luxemburgischem Recht ausgestellten Vollstreckungstitels durchgeführt werden, in dem eine bestimmte und fällige Forderung festgestellt wird. Handelt es sich bei der fälligen Schuld nicht um einen Geldbetrag, sind alle weiteren auf die Pfändung folgenden Vollstreckungshandlungen so lange auszusetzen, bis die Schuld bewertet ist.

Urteile, die eine Freigabe, die Löschung einer Hypothek, eine Zahlung oder eine andere von einem Dritten bzw. für Rechnung eines Dritten vorzunehmende Handlung anordnen, können von oder gegen Dritte/n selbst nach Ablauf der Widerspruchs- oder Berufungsfrist nur aufgrund einer Bestätigung des Rechtsanwalts des Klägers über das Datum, an dem das Urteil der verurteilten Partei an ihrem Wohnsitz zugestellt wurde, und einer Bestätigung des Gerichtsvollziehers darüber, dass kein Widerspruch oder keine Berufung gegen das Urteil eingelegt wurde, vollstreckt werden.

Soweit aus der Bestätigung hervorgeht, dass kein Widerspruch oder keine Berufung eingelegt wurde, sind Treuhänder, Verwahrer usw. verpflichtet, dem Urteil nachzukommen.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

  • Pfändbare Sachen

Nur bewegliche und unbewegliche Vermögensgüter des Schuldners können gepfändet werden, das Eigentum Dritter ist von der Pfändung ausgeschlossen. Grundsätzlich unerheblich ist hingegen, in wessen Besitz sich die Sachen des Schuldners zum Zeitpunkt der Pfändung befinden, es können nämlich auch Sachen gepfändet werden, die sich in den Räumlichkeiten eines Dritten befinden.

  • Unpfändbare Sachen

Nach Artikel 728 der Neuen Zivilprozessordnung (Nouveau code de procédure civile) dürfen außer den nach besonderen Bestimmungen unpfändbaren Vermögensgegenständen auch folgende Gegenstände nicht gepfändet werden:

  • Gegenstände, die nach luxemburgischem Recht aufgrund ihrer Zweckbestimmung zu unbeweglichem Vermögen erklärt werden,
  • bewegliche Gegenstände wie Betten, Kleidung, für ihre Aufbewahrung notwendige Möbel, eine Waschmaschine sowie Tische und Stühle, die der Familie die Einnahme einer gemeinsamen Mahlzeit ermöglichen.

Vorbehaltlich bestimmter im Gesetz erschöpfend aufgezählter Schuldenarten sind diese Gegenstände unpfändbar ohne Rücksicht auf die Eigenschaft des Gläubigers, auch wenn es sich dabei um den Staat handelt.

Um eine Pfändung sämtlicher Existenzmittel des Schuldners durch den Gläubiger zu vermeiden, werden durch eine großherzogliche Verordnung die pfändbaren und abtretbaren Anteile von Lohn-, Renten- und Pensionseinkommen festgelegt. Die Pfändung von geschütztem Regeleinkommen (Lohn, Renten, Pensionen) ist durch das Gesetz geregelt. Diese Arten von Regeleinkommen können nicht vollständig, sondern nur bis zu einer bestimmten Grenze gepfändet werden, deren Spanne in einer großherzoglichen Verordnung festgelegt ist. Auf diese Weise bleibt dem Schuldner ein Mindesteinkommen, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

  • Teilaufhebung

Durch die Teilaufhebung der Pfändung soll der Pfändungsschuldner vor den Folgen der Nichtverfügbarkeit seines Vermögens als Ganzes bewahrt werden. Dies erlaubt es dem Gericht, die gepfändeten Beträge auf eine bestimmte Höhe zu begrenzen.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Mit der Pfändung verliert der Schuldner das Verfügungsrecht über die gepfändeten Sachen. Dem Pfändungsgläubiger entstehen durch die Pfändung jedoch keinerlei Vorzugsrechte für den Kauf der gepfändeten Sache. Der Verlust der Verfügungsgewalt bedeutet, dass der Schuldner die gepfändeten Sachen nicht verkaufen, übertragen oder hypothekarisch belasten darf. Gepfändete Sachen dürfen dem Pfändungsschuldner weggenommen werden. Der Schuldner bleibt bis zur Zwangsversteigerung ihr Eigentümer, ohne dass sie zwangsläufig in seinem Besitz verbleiben. Faktisch ändert sich somit nichts, nur die rechtliche Situation ist anders.

In Verstoß gegen das Verfügungsverbot vorgenommene Handlungen des Pfändungsschuldners sind gegenüber dem Pfändungsgläubiger nicht bindend.

Damit ist der Entzug der Verfügungsgewalt insofern relativ, als nur der Pfändungsgläubiger einen Vorteil davon hat. Andere Gläubiger müssen Vermögensveränderungen aufseiten des Schuldners hinnehmen. Sie können sich jedoch ohne Weiteres der bereits bewilligten Pfändung anschließen.

Der Entzug der Verfügungsgewalt ist der erste Schritt zur Veräußerung der Vermögensgüter. Die Sachen werden der Aufsicht des Gerichts unterstellt. Somit hat die Vollstreckungspfändung zunächst eine Sicherungsfunktion.

Bei der Forderungspfändung besteht die Besonderheit, dass über die gesamte gepfändete Forderung nicht mehr verfügt werden kann, unabhängig von deren Höhe. Der Drittschuldner kann aber einen Betrag in ausreichender Höhe hinterlegen (Teilaufhebung).

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

Nach luxemburgischem Recht ausgefertigte vollstreckbare Urkunden unterliegen keinen Verjährungs- oder Verfallsfristen.

Anordnungen des vorsitzenden Richters eines Handelsgerichts zur Durchführung einer Sicherungspfändung verwirken, wenn die Sicherungsmaßnahme nicht innerhalb der in der Anordnung festgesetzten Frist umgesetzt wird.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Gegen eine Anordnung des vorsitzenden Richters eines Handelsgerichts, durch die eine Sicherungspfändung zugelassen wird, kann Widerspruch oder Berufung eingelegt werden.

Im Zusammenhang mit der Vollstreckungspfändung kann der Schuldner Klage erheben wegen Schwierigkeit der Vollstreckung oder gegen den Verkauf der gepfändeten Gegenstände Einspruch einlegen.

Ein Einspruch gegen den Verkauf der gepfändeten Gegenstände ist auch Dritten möglich, indem sie die Aussonderung dieser Gegenstände zu ihren Gunsten verlangen.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Nach Artikel 590 der Neuen Zivilprozessordnung (Nouveau code de procédure civile) kann ein Schuldner eine vorläufige Vollstreckung verhindern, wenn sie aus nicht gesetzlich vorgesehenen Gründen angeordnet wurde. Hierzu muss der Schuldner die Untersagung der vorläufigen Vollstreckung vor dem Berufungsgericht beantragen. Diese Möglichkeit besteht nur in Zivilsachen und findet nach Artikel 647 des Handelsgesetzbuchs (Code de commerce) in Handelssachen keine Anwendung.

Artikel 703 Absatz 2 der Neuen Zivilprozessordnung (Nouveau code de procédure civile) regelt das Teilaufhebungsverfahren. Durch die Teilaufhebung der Pfändung soll der Pfändungsschuldner vor den Folgen der Nichtverfügbarkeit seines Vermögens als Ganzes bewahrt werden. Dies erlaubt es dem Gericht, die gepfändeten Beträge auf eine bestimmte Höhe zu begrenzen.

Um eine Pfändung sämtlicher Existenzmittel des Schuldners durch den Gläubiger zu vermeiden, werden durch eine großherzogliche Verordnung die pfändbaren und abtretbaren Anteile von Lohn-, Renten- und Pensionseinkommen festgelegt. Die Pfändung von geschütztem Regeleinkommen (Lohn, Renten, Pensionen) ist durch das Gesetz geregelt. Diese Arten von Regeleinkommen können nicht vollständig, sondern nur bis zu einer bestimmten Grenze gepfändet werden, deren Spanne in einer großherzoglichen Verordnung festgelegt ist. Auf diese Weise bleibt dem Schuldner ein Mindesteinkommen, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

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Letzte Aktualisierung: 11/01/2024

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Ungarn

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Vollstreckung ist ein ziviles, nichtstreitiges Verfahren, mit dem der Staat die Erfüllung von in gerichtlichen und notariellen Entscheidungen sowie anderen, gesetzlich definierten Urkunden enthaltenen Verpflichtungen mittels Zwangsmaßnahmen durchsetzt.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Vollstreckungen werden von Gerichten, Notaren oder anderen Organen und Personen angeordnet und durchgeführt, insbesondere von:

a) unabhängigen Gerichtsvollziehern;

b) regionalen Gerichtsvollziehern;

c) stellvertretenden unabhängigen Gerichtsvollziehern;

d) stellvertretenden regionalen Gerichtsvollziehern;

e) Gerichtsvollzieheranwärtern.

Das Verfahren des Gerichtsvollziehers ist – als ziviles, nichtstreitiges Verfahren – mit dem des Gerichts identisch.

3 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Titel vollstreckt werden?

Eine Vollstreckungsanordnung kann erlassen werden, wenn die vollsteckbare Entscheidung eine Verpflichtung (Strafe) enthält, rechtskräftig ist oder wenn ihre vorläufige Vollstreckung angeordnet wurde. Ferner muss die Frist zur Leistung abgelaufen sein.  Eine Vollstreckungsanordnung kann auf der Grundlage eines vom Gericht genehmigten Vergleichs auch dann erlassen werden, wenn Rechtsmittel gegen die Anordnung zur Genehmigung des Vergleichs eingelegt wurden. Diese Bestimmung gilt für notariell genehmigte Vereinbarungen genauso wie für gerichtliche Vergleiche und hat die gleiche Wirkung. Eine Vollstreckungsanordnung kann ferner auf der Grundlage eines in einem Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ergangenen Urteils erlassen werden, und zwar auch dann, wenn gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt wurden. Steht in der Rechtskraftklausel einer Zahlungsanordnung, dass hinsichtlich des Forderungsgegenstandes keine Vollstreckung zulässig ist, darf keine Vollstreckungsanordnung erlassen werden.

Für die Einziehung von Unterhalt gilt eine besondere Vorschrift, nach der die Vollstreckung für länger als sechs Monate überfällige Beträge bewilligt werden kann, wenn die die Vollstreckung beantragende Partei es glaubhaft macht, dass die Unterhaltsschuld aufgrund böswilligen Verhaltens des Schuldners entstanden ist oder die Forderung aus einem stichhaltigen Grund nicht geltend gemacht wurde. Bei der Vollstreckung ausländischer Entscheidungen prüft das Gericht außerdem, ob die Vollstreckung nach dem Gesetz, nach internationalen Übereinkommen, Gegenseitigkeitsregelungen oder EU‑Rechtsvorschriften zulässig ist.

3.1 Zum Verfahren

Die Vollstreckung kann im Wege einer Vollstreckungsanordnung angeordnet werden. In bestimmten Fällen handelt es sich dabei nicht um eine förmliche Entscheidung; stattdessen erfolgt sie in Form eines Vollstreckungsbogens oder einer Vollstreckungsklausel. In anderen Fällen wird eine Anordnung erlassen. Das Gericht bzw. der Notar erlässt die Vollstreckungsanordnung auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei. Der Antrag auf Vollstreckung muss mit dem Formblatt zur Vollstreckungsanordnung in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren eingereicht werden. Bei Verfahren zur Anordnung von Zahlungen kann der Antrag auch auf elektronischem Wege gestellt werden. Generell ist der Antrag beim Gericht oder Notar des ersten Rechtszuges zu stellen. Für bestimmte Fälle werden im Gesetz LIII von 1994 betreffend die gerichtliche Vollstreckung („Gesetz betreffend die gerichtliche Vollstreckung“) andere Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit festgelegt. Beispielsweise kann die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen vom Amtsgericht am Sitz des Landgerichts angeordnet werden, das am Wohnsitz oder Hauptgeschäftssitz des Schuldners oder in Ermangelung eines solchen Sitzes am Ort, an dem sich der Vollstreckungsgegenstand befindet, zuständig ist. In Budapest ist dies das Zentrale Stadtbezirksgericht Budapest (Budai Központi Kerületi Bíróság).

Der Vollstreckungsantrag muss Angaben über die Parteien, die vollstreckbare Entscheidung, die zu vollstreckende Forderung sowie möglichst viele Informationen über die Vermögenswerte des Schuldners, in die vollstreckt werden könnte, enthalten.

Das Gericht oder der Notar prüfen den Antrag umgehend – spätestens 15 Tage nach Eingang –, um festzustellen, ob der Fall weitergeleitet, ohne sachliche Prüfung abgewiesen oder (außer bei Parteien mit rechtlicher Vertretung) mit dem Ersuchen zur Ergänzung fehlender Informationen zurückgeschickt werden soll. Anschließend werden die beantragten Maßnahmen durchgeführt. Eine Entscheidung wird innerhalb von 15 Tagen nach Antragseingang oder, falls fehlende Informationen angefordert wurden, innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung der Informationen getroffen. Ist der Antrag begründet, wird die Vollstreckungsanordnung erlassen, andernfalls wird die Vollstreckung verweigert.

3.2 Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen?

Siehe Nummer 2.

4 Vollstreckungsmaßnahmen

Mit Zwangsmaßnahmen werden die finanziellen und persönlichen Rechte des Schuldners eingeschränkt. Finanzielle Maßnahmen können vom Gericht und Gerichtsvollzieher vollzogen werden, Maßnahmen gegen die Person können von der Polizei auf der Grundlage einer Maßnahme des Gerichts oder Gerichtsvollziehers vollzogen werden. Die wichtigsten finanziellen Zwangsmaßnahmen sind:

  • Pfändung von Löhnen und anderen Bezügen;
  • Beschlagnahme und Verkauf beweglicher Sachen;
  • Beschlagnahme von seitens eines Finanzinstituts verwalteten Mitteln und Sperrung von Bankkonten;
  • Beschlagnahme von Forderungen des Schuldners gegen Dritte;
  • Beschlagnahme und Verkauf unbeweglicher Sachen;
  • Verhängung von Strafen und Geldbußen.

4.1 Welche Vermögensobjekte des Schuldners unterliegen der Zwangsvollstreckung?

Folgendes kann Gegenstand einer Vollstreckung sein:

  • Löhne, Renten oder sondere Bezüge des Schuldners (obgleich hier bestimmte Ausnahmen gelten);
  • von einem Finanzinstitut verwaltete Mittel (die Rechtsvorschriften sehen für natürliche Personen bis in Höhe eines bestimmen Betrags eine Freistellung von der Vollstreckung vor);
  • bewegliche Sachen (lebenswichtige, von der Vollstreckung freigestellte Güter dürfen nicht beschlagnahmt werden, z. B. lebenswichtige Kleidung und Möbel für die Anzahl der Personen im Haushalt des Schuldners, für die Krankheit des Schuldners benötigte Medikamente usw.);
  • Forderungen des Schuldners gegenüber Dritten oder Geschäftsanteile des Schuldners;
  • unbewegliche Sachen gleich welcher Art, welcher Nutzung, Rechte oder Lasten und gleich welcher im Grundbuch eingetragenen Sachverhalte; (allerdings sind unbewegliche Sachen, bei denen im Verlauf der Liquidation nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie Teil des Vermögens des Schuldners bilden, von der Vollstreckung freigestellt).

4.2 Welche Wirkungen haben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?

Vollstreckungsmaßnahmen schränken das Recht des Schuldners zur Verfügung über sein Vermögens grundlegend ein.

Sind bewegliche Sachen oder ein Bankkonto Gegenstand der Vollstreckung, endet das Recht des Schuldners zur Verfügung über die Vermögenswerte. Werden die gepfändeten beweglichen Sachen beschlagnahmt, scheiden die betreffenden Gegenstände ebenfalls aus dem Besitz des Schuldners aus. Werden unbewegliche Sachen beschlagnahmt, darf der Schuldner über diese Gegenstände verfügen und sie verkaufen, sie bleiben aber weiterhin durch das Recht auf Vollstreckung belastet.

Leisten der Schuldner oder andere Anwesende während der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme körperlichen Widerstand, wendet sich der Gerichtsvollzieher an die Polizei, die zur Beendigung des Widerstands Zwangsmaßnahmen gegen die betreffende Person anwenden kann.

Wer das Vorgehen des Gerichtsvollziehers aktiv (mit Gewalt) behindert, kann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Auch die Entfernung eines beschlagnahmten Gegenstands aus der Vollstreckung, die Entfernung eines im Zuge der Vollstreckung angebrachten Siegels oder das Eindringen in einen zur Lagerung der gepfändeten, gesperrten oder beschlagnahmten Gegenstände genutzten verriegelten Raum (Vergehen des Siegelbruchs) stellen eine strafbare Handlung dar.

Das Gericht verhängt gegen den Schuldner bzw. die zur Beteiligung an Vollstreckungsverfahrenen verpflichteten Personen oder Organisationen eine Geldbuße, wenn sie es versäumen, die ihnen aus der Vollstreckung entstehenden rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, oder wenn sie sich in einer Weise verhalten, die die Vollstreckungsmaßnahmen behindert.

4.3 Wie lange sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig?

Die Maßnahmen bleiben in Kraft, bis die Vollstreckung erfolgreich war oder die Maßnahmen durch den Gerichtsvollzieher, das Gericht oder kraft Gesetz eingestellt werden. Vollstreckungsmaßnahmen können im Rahmen der zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften (im Allgemeinen fünf Jahre) vollzogen werden. Diese Frist beginnt mit der Verkündung des rechtskräftigen Gerichtsurteils. Die Vollstreckung darf nicht in Bezug auf Anträge angeordnet werden, die nach dem Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht wurden. Ebenso dürfen frühere Vollstreckungen nicht erneut aufgenommen werden. Ähnlich wie bei zur Durchsetzung einer Forderung eingeleiteten Gerichtsverfahren wird die Verjährungsfrist durch Vollstreckungsmaßnahmen unterbrochen. Im Anschluss daran beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen.

5 Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsbewilligung?

a) Rücknahme des Vollstreckungsbogens und Löschung der Vollstreckungsklausel. Wurde die Vollstreckung mittels Ausstellung eines Vollstreckungsbogens oder einer Vollstreckungsklausel angeordnet, besteht der Rechtsbehelf der Rücknahme des Bogens und der Löschung der Klausel, wenn die Vollstreckungsanordnung nicht hätte erlassen werden dürfen. Der Schuldner oder die die Vollstreckung betreibende Partei können die Rücknahme des Vollstreckungsbogens oder die Löschung der Vollstreckungsklausel beantragen. Außerdem kann das Gericht dies von Amts wegen anordnen. Der Antrag ist bei dem Gericht oder Notar zu stellen, von dem die Vollstreckung angeordnet wurde. Für die Einreichung des Antrags besteht keine Frist, er kann jederzeit gestellt werden. Wird der Antrag genehmigt und eine Anordnung zur Rücknahme des Vollstreckungsbogens oder zur Löschung der Vollstreckungsklausel erlassen, können Rechtsmittel gegen diese Anordnung eingelegt werden.

b) Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsanordnung. Der Schuldner oder die die Vollstreckung betreibende Person kann gegen eine förmliche Anordnung zur Bewilligung der Vollstreckung Rechtsmittel einlegen. Rechtsmittel müssen bei dem Gericht eingelegt werden, das die Vollstreckung anordnete, aber an das Berufungsgericht adressiert sein. Das Berufungsgericht ist für die Bewertung des Rechtsmittels zuständig. Sind die sachlichen Gründe der seitens des Vollstreckungsgerichts erlassenen Anordnung zutreffend, wird die Anordnung durch das Berufungsgericht bestätigt; andernfalls ändert es die Anordnung. Stellt das Berufungsgericht einen Verfahrensfehler fest, hebt es die Anordnung auf und weist das die Vollstreckung anordnende Gericht an, eine neue Entscheidung zu erlassen.

c) Rechtsmittel gegen eine Anordnung, mit der das Erlassen einer Vollstreckungsanordnung verweigert wird. Die die Vollstreckung betreibende Partei kann gegen eine Anordnung, mit der das Erlassen einer Vollstreckungsanordnung verweigert wird, Rechtsmittel einlegen. Die Rechtsmittel müssen bei dem Gericht oder Notar eingelegt werden, das bzw. der die Vollstreckung anordnete, aber an das Berufungsgericht adressiert sein. Das Berufungsgericht ist für die Bewertung des Rechtsmittels zuständig. Sind die sachlichen Gründe der Anordnung, die das über die Vollstreckung entscheidende Gericht erließ, zutreffend, wird die Anordnung durch das Berufungsgericht bestätigt; andernfalls ändert es die Anordnung. Stellt das Berufungsgericht einen Verfahrensfehler fest, hebt es die Anordnung auf und weist das über die Vollstreckung entscheidende Gericht bzw. den entscheidenden Notar an, eine neue Entscheidung zu erlassen.

d) Der Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach der Anordnung der Vollstreckung selbständig durch; eine Bewilligung durch das Gericht ist nicht erforderlich. Gegen die Maßnahmen des Gerichtsvollziehers können gesonderte, als Widerspruch gegen die Vollstreckung bezeichnete Rechtsmittel eingelegt werden. Widerspruch kann vom Schuldner, von der die Vollstreckung betreibenden Partei oder anderen betroffenen Parteien eingelegt werden. Nimmt das Gericht den Widerspruch an, hebt es die rechtswidrigen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers auf. Bei unterlassenem Tätigwerden des Gerichtsvollziehers weist es den Gerichtsvollzieher an, tätig zu werden. In allen anderen Fällen wird der Widerspruch zurückgewiesen. Der Widerspruch muss beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden.

e) Über die bereits aufgeführten möglichen Rechtsmittel hinaus kann die Vollstreckung auch eingestellt werden. Das Gericht erlässt auf Ersuchen der die Vollstreckung betreibenden Partei eine Anordnung zur Einstellung der Vollstreckung, sofern dadurch nicht die Rechte anderer Parteien verletzt oder gesetzlich etwas anderes vorgesehen ist. Die Vollstreckung wird auch eingestellt, wenn der Schuldner beispielsweise die Verpflichtung erfüllt. Das Gericht erlässt ferner eine Anordnung zur Einstellung der Vollstreckung, wenn es auf der Grundlage öffentlicher Urkunden festgestellt hat, dass die vollstreckbare Entscheidung durch eine rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde.

f) Im Rahmen von Vollstreckungsverfahren besteht auch die Möglichkeit, dass ein Dritter, der auf der Grundlage von Eigentumsrechten oder anderen Rechten, die einen Verkauf im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens verhindern, Anspruch auf einen im Verlauf der Vollstreckung beschlagnahmten Vermögenswert hat, gegen die die Vollstreckung betreibende Partei ein Verfahren zur Erwirkung der Freigabe des betreffenden Vermögenswerts einleitet. Gibt das Gericht dem Antrag statt, gibt es den betreffenden Vermögenswert aus der Beschlagnahme frei.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Aussetzung der Vollstreckung:

Das die Vollstreckung anordnende Gericht kann in Ausnahmefällen auf Ersuchen des Schuldners die Aussetzung der Vollstreckung anordnen, wenn der Schuldner Beweise für legitime, eine Aussetzung rechtfertigende Umstände vorlegen kann, und wenn gegen den Schuldner im Laufe des Vollstreckungsverfahrens zuvor keine Geldbuße verhängt worden ist.

Bei seiner Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung kann das Gericht bei Bedarf die Parteien anhören.

Das Gericht berücksichtigt insbesondere Folgendes als legitime, eine Aussetzung rechtfertigende Umstände: die Anzahl der Personen, für die der Schuldner Unterhalt leisten muss und die Anzahl der Personen, für die der Schuldner tatsächlich Unterhalt leistet, dauernde oder schwere Krankheit des Schuldners oder unterhaltsberechtigter Personen, Naturkatastrophen, die im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens eintraten und den Schuldner beeinträchtigten.

Unterliegen unbewegliche Sachen der Vollstreckung, kann auf Ersuchen des Schuldners einmalig die Aussetzung des Verfahrens für die Dauer von höchstens sechs Monaten angeordnet werden.

Ratenzahlung:

Der Gerichtsvollzieher kann auf Ersuchen eines Schuldners, der eine natürliche Person sein muss, die Bedingungen für die Bezahlung einer Schuld in Raten festlegen, nachdem er Maßnahmen zur Auffindung und Beschlagnahme der Vermögenswerte des Schuldners getroffen hat und wenn dieser Schuldner bereits einen Teil der vollstreckbaren Forderung bezahlt hat. Steuerschulden und wie Steuern vollstreckte öffentliche Schulden sind hiervon ausgenommen. Der Gerichtsvollzieher kann außerdem vermögenslose Schuldner, die von einem Vollstreckungsverfahren betroffen sein können, über die Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine Zahlung in Raten informieren.

Der Gerichtsvollzieher erstellt einen Bericht über den Abschluss eines Ratenplans und dessen Inhalt und übergibt diesen den Parteien. Die die Vollstreckung betreibende Partei kann den Gerichtsvollzieher innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie den Bericht empfangen hat, schriftlich davon in Kenntnis setzen, dass sie dem Inhalt des Ratenplans nicht zustimmt. Sie kann Empfehlungen für den Inhalt des Plans und die Höhe der Raten aussprechen und darum ersuchen, dass der Schuldner eine Leistungssicherheit bereitstellt. Ausgehend von der Erklärung der die Vollstreckung betreibenden Partei kann der Gerichtsvollzieher folgende Änderungen an den Bedingungen des Zahlungsplans vornehmen:

a) Er zieht den Ratenplan zurück, wenn die die Vollstreckung betreibende Partei nicht mit den für Unterhaltszahlungen, Löhne oder ähnliche Forderungen vorgesehenen Raten einverstanden ist, wenn eine die Vollstreckung betreibende Privatperson erklärt, dass der Ratenplan ihren Lebensunterhalt gefährdet oder wenn gegen einen die Vollstreckung betreibenden Unternehmensverband Insolvenz-, Liquidations- oder Vollzugsverfahren laufen.

b) In anderen als den unter Buchstabe a) behandelten Fällen kann für die Vollstreckung betreibende juristische Personen und nicht rechtsfähige Körperschaften ein Ratenplan mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr eingerichtet werden; im Fall natürlicher Personen, die die Vollstreckung betreiben, kann der Ratenplan eine Laufzeit von sechs Monaten haben.

c) Auf entsprechendes Ersuchen der die Vollstreckung betreibenden Partei kann der Gerichtsvollzieher verlangen, dass zusätzlich zum Ratenplan Teilzahlungen geleistet werden, die in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.

Der Gerichtsvollzieher übermittelt dem Schuldner einen Teilzahlungsplan mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten, wenn Vollstreckungsmaßnahmen in die Mittel des Schuldners bei Finanzinstituten sowie in Löhne und bewegliche Vermögensgegenstände durchgeführt worden sind, aber noch nicht der gesamte Schuldbetrag eingezogen wurde, und wenn

a) zuvor kein Ratenplan gewährt wurde;

b) gegen den Schuldner ein Vollstreckungsverfahren in Bezug auf eine finanzielle Forderung von höchstens HUF 500 000 läuft, oder wenn gegen ihn ein Vollstreckungsverfahren in Bezug auf eine finanzielle Forderung von höchstens HUF 1 000 000 läuft, wobei jedoch außerdem im Grundbuch auf das Wohnungseigentum des Schuldners eine Pfändung als Sicherheit für eine andere Forderung eingetragen wurde;

c) zur Einziehung der Forderung das Wohnungseigentum des Schuldners versteigert werden müsste.

Die Zustimmung der die Vollstreckung betreibenden Partei zum Ratenplan ist nicht erforderlich; der Bericht über den Abschluss des Ratenplans muss jedoch auch der die Vollstreckung betreibenden Partei zugestellt werden.

Die dem Schuldner mittels Pfändung entzogenen Beträge müssen in die Berechnung des vom Schuldner beglichenen Betrags einbezogen werden.

Der Schätzwert des Wohneigentums und dessen erste Versteigerung können nur dann festgesetzt werden, wenn der Schuldner die Raten nicht gezahlt hat (§§ 52/A - 52/B des Gesetzes betreffend die gerichtliche Vollstreckung).

Verjährungsvorschriften für das Recht auf Vollstreckung:

Die Verjährungsfrist für das Recht auf Vollstreckung endet gleichzeitig mit der Verjährungsfrist für die vollstreckbare Forderung. Die Verjährungsvorschriften hinsichtlich des Rechts auf Vollstreckung werden auf entsprechendes Ersuchen berücksichtigt; sie können von Amts wegen berücksichtigt werden, wenn die Verjährungsvorschriften für die Forderung, auf die sich dieses Recht stützt, ebenfalls von Amts wegen berücksichtigt werden müssen. Sind die Verjährungsvorschriften hinsichtlich des Rechts auf Vollstreckung wie vorstehend dargelegt zu berücksichtigen, dann darf in Bezug auf nach dem Verstreichen der Verjährungsfrist eingereichte Anträge keine Vollstreckung angeordnet werden; bereits angeordnete Vollstreckungsverfahren dürfen nicht fortgesetzt werden. Die Verjährungsfrist für das Recht auf Vollstreckung wird durch Vollstreckungshandlungen unterbrochen.

Beschränkungen:

Grundlage für im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens durchgeführte Abzüge vom Lohn oder Gehalt ist der Betrag, der nach dem Abzug von Steuern (vorauszuzahlende Steuern), Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen, Mitgliedsbeiträgen für private Versorgungsfonds und anderen, in gesonderten Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Beiträgen verbleibt. Im Allgemeinen dürfen höchstens 33 % oder in Ausnahmefällen 50 % des Betrags abgezogen werden.

Ein der Mindestaltersrente entsprechender Anteil des monatlichen Lohns oder Gehalts ist von der Vollstreckung freigestellt. Diese Freistellung gilt jedoch nicht bei Vollstreckungen im Zusammenhang mit Kindesunterhalt und Kosten für die Geburt eines Kindes.

Von Löhnen, die der Arbeitgeber auf Basis eines Arbeitsverhältnisses zahlt, dürfen höchstens 33 % abgezogen werden.

Bei folgenden Forderungen kann der Abzug auf höchstens 50 % des Lohns eines Arbeitnehmers erhöht werden:

a) Unterhalt;

b) gegen den Schuldner gerichtete Forderungen auf Arbeitnehmerlöhne;

c) unrechtmäßig erhaltene Arbeitnehmerlöhne und Sozialversicherungsleistungen (§ 65 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die gerichtliche Vollstreckung).

Von Rentenleistungen der Sozialversicherung, Vorruhestandsleistungen, Dienstbezügen, Lebensrenten der Tanzkünstler und vorläufigen Bergmannsrenten (insgesamt als „Rentenleistungen“ bezeichnet) (§ 67 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die gerichtliche Vollstreckung) dürfen höchstens 33 % abgezogen werden.

Bei folgenden Forderungen kann der Abzug auf höchstens 50 % der Rentenleistungen erhöht werden:

a) Kindesunterhalt;

b) unrechtmäßig empfangene Rentenleistungen (§ 67 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die gerichtliche Vollstreckung).

Von den Leistungen für Arbeitssuchende (Arbeitslosenleistungen, Vorruhestandsleistungen für Arbeitslose, Ausgleichszahlungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit) dürfen in Bezug auf folgende Forderungen höchstens 33 % abgezogen werden:

a) Unterhalt;

b) unrechtmäßig empfangene Arbeitslosenleistungen;

c) unrechtmäßig empfangene Barleistungen für Leistungsempfänger im erwerbsfähigen Alter.

Von der Pfändung freigestellt ist Folgendes:

– nationales Pflegegeld, Barleistungen für Kriegsopfer und die nach dem Gesetz zur Entschädigung von Personen, die aus politischen Gründen rechtswidrig des Lebens oder der Freiheit beraubt wurden, zu zahlende Leibrente;

- kommunale Unterstützungszahlungen, außerordentliche kommunale Unterstützungszahlungen, im Rahmen der Leistungen für Leistungsempfänger im erwerbsfähigen Alter gezahlte Barleistungen, Einkommensausgleichsleistungen für Arbeitslose und Pflegegeld;

- Mutterschaftsgeld;

- Invaliditätsrenten und persönliche Leibrenten für Blinde;

- Lohnergänzung bei Gesundheitsschäden, vorübergehende Lohnergänzung, Einkommensergänzung, vorübergehende Einkommensergänzung und für Gesundheitsschäden geleistete Leibrente für Bergleute;

- gesetzlich festgelegter Unterhalt einschließlich vom Gericht geleisteter Kindesunterhaltsvorschüsse und auf der Grundlage des Gesetzes über Kinderschutz und Vormundschaftsverwaltung gezahlter Kinderschutz-Barleistungen;

- Schulgeld, besondere Unterstützung und Familienbeihilfe für Pflegeeltern zum Zweck der Unterstützung von vorübergehend oder dauerhaft in Pflegefamilien untergebrachten Kindern oder in der Nachsorge befindlichen jungen Erwachsenen;

- Stipendien mit Ausnahme von lohnähnlichen Stipendien für die wissenschaftliche Weiterbildung;

- für Entsendungen, Auslandsdienst und Fahrten zur Arbeitsstätte erstattete Kosten;

- zur Deckung besonderer Aufwendungen dienende Beträge;

- Arbeitsunfähigkeitsleistungen (§ 74 des Gesetzes betreffend die gerichtliche Vollstreckung).

Bei Mitteln, die von einem Zahlungsdienstleister verwaltet und einer natürlichen Person zu zahlen sind, kann ein dem Vierfachen der Mindestaltersrente entsprechender Betrag ohne Beschränkung gepfändet werden; von dem unter dieser Grenze liegenden Betrag können 50 % des zwischen der Mindestaltersrechte und dem Vierfachen der Mindestaltersrente liegenden Betrags Gegenstand einer Vollstreckung sein (§ 79/A Absatz 2 des Gesetzes betreffend die gerichtliche Vollstreckung).

Auch wenn der Schuldner einwilligt, dürfen von der Vollstreckung freigestellte Vermögensgegenstände nach den Rechtsvorschriften nicht beschlagnahmt werden.

Folgende bewegliche Sachen sind von der Vollstreckung freigestellt:

- für die Berufsausübung des Schuldners unbedingt erforderliche Vermögensgegenstände, insbesondere unbedingt erforderliche Werkzeuge, Instrumente, technische, militärische und sonstige Ausstattung, Uniformen, Selbstverteidigungswaffen und Transportmittel (mit Ausnahme von Fahrzeugen);

- unbedingt erforderliche Ausstattung für reguläre Bildungsgänge, insbesondere Lehrbücher, Schulmaterial und Musikinstrumente;

- unbedingt erforderliche Kleidungsstücke: drei Satz Oberbekleidung, ein Wintermantel, ein Mantel, drei Paar Schuhe;

- unbedingt erforderliche Bettwäscheartikel: ein Satz mit zwei Laken pro Person;

- Möbel für die Anzahl der im Haushalt des Schuldners lebenden Personen: höchstens drei Tische und drei Schränke oder ähnliche Möbelstücke sowie ein Bett oder gleichwertiges Möbelstück und ein Stuhl oder ein anderes gleichwertiges Möbelstück pro Person;

- unbedingt erforderliche Heizungs- und Beleuchtungsausstattung;

- für den Haushalt des Schuldners unbedingt erforderliche Küchen- und Haushaltsgeräte sowie ein Kühl- oder Gefrierschrank und eine Waschmaschine;

- dem Schuldner verliehene Preise (Auszeichnungen, Medaillen, Orden, Plaketten), sofern diese in Urkunden bescheinigt sind;

- Medikamente sowie die für die Krankheit oder Körperbehinderung des Schuldners erforderliche medizinische und technische Ausrüstung sowie das Fahrzeug eines Schuldners mit verminderter Mobilität;

- die im Haushalt des Schuldners von Minderjährigen benutzten, für Kinder gedachten Gegenstände;

- Lebensmittel für einen Monat und Heizmaterial für drei Monate, je nach Bedarf des Schuldners und des Haushalts des Schuldners;

- Ernten auf dem Halm, noch nicht eingebrachte Ernten und Früchte;

- Gegenstände, die im Rahmen von Liquidationsverfahren nicht als zum Vermögen des Schuldners gehörend betrachtet werden können;

- in der im Gesetz über den besonderen Schutz entliehener Kulturgüter genannten Bescheinigung aufgeführte Kulturgüter während der Dauer des besonderen Schutzes (§ 90 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die gerichtliche Vollstreckung).

Wird das von einer natürlichen Person als Schuldner zur Durchführung seiner Arbeit benötigte Fahrzeug beschlagnahmt – sofern das Fahrzeug nicht gepfändet wurde –, so genügt es, den Fahrzeugbrief zu beschlagnahmen. Dieser wird der zuständigen Verkehrsbehörde zusammen mit dem Beschlagnahmebericht zugeschickt. Kann diese Behörde nicht ermittelt werden, erfolgt die Sendung an die Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat. Sofern das Fahrzeug nicht gepfändet wurde, darf es der Schuldner bis zum Verkauf benutzen.

Liegt der Schätzwert des Fahrzeugs unter dem Wert gemäß dem vom Justizminister in Abstimmung mit dem für Steuerpolitik verantwortlichen Minister herausgegeben Erlass, wird das Fahrzeug von der Vollstreckung freigestellt.

Rücknahme des Vollstreckungsbogens und Löschung der Vollstreckungsklausel:

Hat das Gericht bei der Ausstellung des Vollstreckungsbogens gegen das Gesetz verstoßen, muss der Vollstreckungsbogen zurückgenommen werden.

Hat das Gericht beim Einfügen der Vollstreckungsklausel in eine Anordnung gegen das Gesetz verstoßen, muss die Klausel gelöscht werden.

Das Gericht zieht den Vollstreckungsbogen zurück bzw. es löscht die Vollstreckungsklausel, wenn es auf Ersuchen des Schuldners feststellt, dass die Voraussetzungen für Folgendes erfüllt sind:

a) Verweigerung der Vollstreckung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004;

b) Verweigerung der Vollstreckung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 oder Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007;

c) Verweigerung der Vollstreckung nach Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012.

Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsanordnung:

Sobald das Gericht eine Vollstreckungsanordnung erlassen hat oder sobald es in Fällen, in denen die Vollstreckungsanordnung vom Antrag abweicht, eine Anordnung bezüglich dieser Abweichung erlassen hat, können die Parteien Rechtsmittel gegen die betreffende Anordnung einlegen. Das Rechtsmittel gegen die Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf den Vollzug der Vollstreckungsanordnung. Allerdings dürfen, sofern gesetzlich nicht etwas anderes vorgesehen ist, keine Maßnahmen zum Verkauf beschlagnahmter Vermögensgegenstände getroffen werden und die im Zuge der Vollstreckung eingenommenen Beträge dürfen dem Begünstigten nicht ausgezahlt werden.

Widerspruch gegen die Vollstreckung:

Die Verfahrensparteien sowie andere betroffene Parteien können bei dem die Vollstreckung durchführenden Gericht Widerspruch gegen Handlungen oder Unterlassungen des Gerichtsvollziehers einlegen, die eine erhebliche Verletzung der Vorschriften für Vollstreckungsverfahren bzw. der Rechte oder rechtmäßigen Interessen der den Widerspruch gegen die Vollstreckung einlegenden Partei verursachen. Unter einer erheblichen Verletzung der Vorschriften für Vollstreckungsverfahren ist eine Vorschriftsverletzung zu verstehen, die erhebliche Auswirkungen auf das Ergebnis des Vollstreckungsverfahrens hatte (§ 217 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die gerichtliche Vollstreckung).

Entspricht die angefochtene Maßnahme den gesetzlichen Anforderungen oder stellt sie keine erhebliche Verletzung dar, bestätigt das Gericht die angefochtene Maßnahme und weist den Widerspruch zurück. Stellt die angefochtene Maßnahme dagegen eine erhebliche Verletzung dar, hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme vollständig oder teilweise auf oder ändert die Vollstreckungsmaßnahme in ihrer Gesamtheit oder zum Teil, sofern dies rechtlich zulässig ist und die für eine solche Entscheidung vorausgesetzten Sachverhalte belegt werden können. Bezieht sich der Widerspruch auf eine Unterlassung, weist das Gericht den Gerichtsvollzieher an, die unterlassene Maßnahme durchzuführen (§ 217/A Absatz 5 des Gesetzes betreffend die gerichtliche Vollstreckung).

 

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Letzte Aktualisierung: 15/12/2020

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Malta

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Vollstreckung bedeutet, dass ein Urteil vollzogen wird.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Das hängt von dem Antrag ab, der gestellt wurde. Die Eintragung einer Hypothek wird beispielsweise vom Leiter des öffentlichen Registers vorgenommen, nachdem eine beglaubigte Kopie des Urteils zusammen mit einer Bescheinigung des Urkundsbeamten vorgelegt wurde, aus der hervorgeht, dass gegen das Urteil keine Berufung eingelegt wurde und die Frist dafür verstrichen ist oder gegen das Urteil keine Berufung eingelegt werden kann.

3 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Titel vollstreckt werden?

Nach allgemeinem Recht, der maltesischen Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Code of Organisation and Civil Procedure) (Kapitel 12 der Gesetzessammlung für Malta (Laws of Malta)), gelten folgende Titel als vollstreckbar:

  • ein gerichtliches Schreiben, wenn die Schulden feststehen, beziffert und fällig sind, die Forderung nicht in der Vornahme einer Handlung besteht und die Summe der Schulden 25000 EUR nicht überschreitet. Dies ist in Paragraf 166A der maltesischen Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung geregelt;
  • Urteile und Entscheidungen der Gerichte von Malta;
  • Verträge, die von einem Notar in Malta oder einem anderen zu deren Entgegennahme berechtigten Beamten entgegengenommen wurden, wenn sich der Vertrag auf Schulden bezieht, die feststehen, beziffert und fällig sind, und er nicht in der Vornahme einer Handlung besteht;
  • die Steuer ausweisende Rechnungen über gerichtliche Gebühren und Auslagen, die zugunsten eines Anwalts, Prozessvertreters, Notars, Gerichtsgutachters oder eines sonstigen Gerichtssachverständigen oder Zeugen ausgestellt wurden, sofern diese die Steuer ausweisenden Rechnungen nicht rechtmäßig angefochten werden;
  • beim maltesischen Zentrum für Schiedsgerichtsbarkeit (Malta Arbitration Centre) eingetragene Schiedssprüche;
  • Wechsel und Schuldscheine;
  • Schlichtungsvereinbarungen, die von den an der Mediation beteiligten Parteien vollstreckbar gemacht wurden;
  • Entscheidungen des Gerichts für Verbraucherstreitigkeiten (Consumer Claims Tribunal).

Darüber hinaus gibt es zahlreiche andere Vollstreckungstitel, die aus Sondergesetzen wie beispielsweise Steuergesetzen hervorgehen.

3.1 Zum Verfahren

Vollstreckungstitel können den jeweiligen Umständen entsprechend durch die folgenden Akte vollzogen werden:

  • Beschlagnahmeverfügung in Bezug auf bewegliches Vermögen;
  • Beschlagnahmeverfügung in Bezug auf unbewegliches Vermögen;
  • Beschlagnahmeverfügung in Bezug auf einen Handelsunternehmen;
  • Zwangsversteigerung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen oder von Rechten, die mit unbeweglichem Vermögen verknüpft sind;
  • vollstreckbarer Pfändungsbeschluss in Bezug auf Vermögenswerte, die dem Schuldner gehören, sich aber im Besitz Dritter befinden;
  • Verfügung zur Zwangsräumung unbeweglichen Vermögens;
  • Beugehaftbeschluss;
  • Verfügung zur Festsetzung eines Schiffes;
  • Verfügung zur Festsetzung eines Luftfahrzeugs;
  • Notverfügung.

Tritt ein Vollstreckungstitel durch Paragraf 166A in Kraft, hat der Antragsteller, der die Eintragung eines gerichtlichen Schreibens beantragt, das den Kriterien eines Vollstreckungstitels entspricht, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts eine rechtsgültige Kopie des gerichtlichen Schreibens samt Nachweis der Zustellung sowie eine Kopie eines darauf gegebenenfalls erhaltenen Antwortschreibens vorzulegen.

Was andere Vollstreckungstitel betrifft, unterscheidet sich das Verfahren je nach Art des Vollstreckungstitels. Informationen hierzu können der maltesischen Link öffnet neues FensterGerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung, Paragraf 252 ff. entnommen werden.

3.2 Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen?

Die Voraussetzungen sind je nach Art der Vollstreckungsmaßnahme unterschiedlich. Informationen hierzu können der maltesischen Link öffnet neues FensterGerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung, Paragraf 252 ff. entnommen werden.

4 Vollstreckungsmaßnahmen

4.1 Welche Vermögensobjekte des Schuldners unterliegen der Zwangsvollstreckung?

Vollstreckt werden kann in bewegliches Vermögen, einschließlich:

  • Aktien und Anteile an Personenhandelsgesellschaften;
  • Lizenzen, die von einer zuständigen Behörde im Rahmen von durch den Justizminister erlassenen Verwaltungsvorschriften erteilt wurden;
  • Versicherungspolicen;
  • Sicherheitsleistungen und jedwede Rechte an geistigem oder gewerblichem Eigentum.

Von der Pfändung ausgeschlossen ist jedoch Folgendes:

  • Alltagskleidung, Bettwaren und Gegenstände und Möbelstücke, die für eine angemessene Lebensführung des Schuldners und seiner Familie als vernünftigerweise notwendig erachtet werden;
  • persönliche Dokumente und Bücher, die den Beruf des Schuldners, seiner Frau oder seiner Kinder betreffen;
  • die Register und Protokollbücher eines Notars;
  • Werkzeuge und Utensilien, die vom Schuldner, seiner Frau oder seinen Kindern für die Unterrichtung in einer Wissenschaft oder Kunst bzw. für die Ausübung einer Wissenschaft oder Kunst benötigt werden;
  • landwirtschaftliche Nutztiere und Geräte sowie geerntetes oder noch nicht geerntetes Obst und Gemüse;
  • Luftfahrzeuge, die ausschließlich für einen staatlichen Dienst, einschließlich des Postdienstes, jedoch nicht für kommerzielle Dienste bestimmt sind;
  • Seeschiffe, die komplett im Auftrag der maltesischen Regierung gechartert sind;
  • sakrale Gewänder und Gefäße, die in einer geweihten Kirche eingesetzt werden oder einem Priester, einem Orden oder einem Ordensmitglied gehören;
  • jedwedes Eigentum eines Mitglieds der maltesischen Polizei oder der maltesischen Streitkräfte (z. B. Waffen, Munition, Ausrüstung, Werkzeuge oder Bekleidung), das zur Ausübung der Dienstpflichten benötigt wird.

Unbewegliches Vermögen, Handelsunternehmen, Schiffe sowie Wasser- und Luftfahrzeuge unterliegen der Beschlagnahme.

Für die folgenden Vermögensgegenstände kann kein Pfändungsbeschluss ausgestellt werden:

  • jegliche Löhne oder Gehälter (einschließlich Prämien, Zuschlägen, Überstundenvergütungen und sonstiger Vergütungen);
  • jegliche im Sozialversicherungsgesetz genannten Leistungen, Rentenzahlungen, Beihilfen oder Hilfsleistungen oder sonstigen Beihilfen für Personen, die Rente vom Staat erhalten;
  • jegliche karitativen Zuwendungen oder Spenden der Regierung;
  • jegliche ausdrücklich für Unterhaltszwecke bestimmte Vermächtnisse, sofern dem Schuldner keine anderen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen und die Schuld sich nicht auf Unterhaltsforderungen bezieht;
  • jegliche von einem Richter von Amts wegen festgelegten oder durch einen öffentlich beurkundeten Vertrag vereinbarten, für Unterhaltszwecke fälligen Beträge, sofern sich die betreffende Schuld nicht auf Unterhaltsforderungen bezieht;
  • Gelder, die dem Schuldner im Rahmen von Darlehen für den Bau, die Errichtung und Instandhaltung eines Hauses, das als Hauptwohnsitz des Schuldners vorgesehen ist, erhielt;
  • Überziehungskredite bei Banken, ausgenommen Kreditkarten, mithilfe derer vom Schuldner geführte Handelsunternehmen geführt werden;
  • Bankbürgschaften und Kreditbriefe.

4.2 Welche Wirkungen haben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?

Die Wirkung besteht darin, dass Vollstreckungstitel durchgesetzt werden und somit einer Person ihr Vermögen rechtmäßig entzogen wird.

4.3 Wie lange sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig?

Das hängt vom Fall ab; generell lässt sich jedoch festhalten, dass Vollstreckungsbescheide so lange wirksam bleiben, wie der Titel, auf dessen Grundlage sie erlassen wurden, vollstreckbar bleibt. Der Pfändungsbeschluss in Bezug auf Vermögenswerte, die dem Schuldner gehören, sich aber im Besitz Dritter befinden, kann nicht verlängert werden und bleibt bis zu seiner Aufhebung durch einen Gerichtsbeschluss in Kraft.

5 Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsbewilligung?

Eine Person, gegen die ein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde, oder eine sonstige interessierte Person kann bei dem Gericht, das den Bescheid ausgestellt hat, eine vollständige oder nur teilweise Aufhebung des Vollstreckungsbescheids beantragen. Der Antrag muss der Gegenpartei angezeigt werden, die innerhalb von zehn Tagen eine Stellungnahme mit allen Gegenargumenten einzureichen hat, die sie geltend machen will. Nach Anhörung der Parteien entscheidet das Gericht über den Antrag. Gegen den genannten Beschluss können Rechtsmittel eingelegt werden, indem binnen sechs Tagen ab dem Zeitpunkt der Verlesung des Beschlusses in öffentlicher Sitzung ein Antrag gestellt wird.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Urteile der Obergerichte (Superior Courts) können nach zehn (10) Jahren ab dem Tag, an dem das Urteil oder der Beschluss vollstreckt worden sein kann, erneut vollstreckbar werden. Urteile der unteren Gerichte (Inferior Courts) oder des Gerichts für Streitigkeiten mit geringem Streitwert (Small Claims Tribunal) können nach Ablauf von fünf Jahren erneut vollstreckbar werden. Vollstreckbare Titel aufgrund eines Vertrags bei feststehenden, bezifferten und fälligen Schulden, Maßnahmen auf der Grundlage von Paragraf 166A Kapitel 12 der Gesetzessammlung für Malta sowie Wechsel und Schuldscheine können nach Ablauf von drei Jahren erneut vollstreckbar gemacht werden. Die erneute Vollstreckbarmachung erfolgt über einen Antrag beim zuständigen Gericht. Der Antragsteller muss außerdem die Art der Schulden oder der Forderung, aufgrund derer Vollstreckung begehrt wird, sowie die Tatsache, dass die Begleichung der Schulden oder eines Teils davon noch aussteht, unter Eid bestätigen. Darüber hinaus gilt unter diesen Umständen eine Verjährungsfrist von dreißig (30) Jahren, wobei diese Frist durch Einreichung des vorgenannten Antrags ausgesetzt werden kann.

 

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Niederlande

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Vollstreckungsrecht: allgemein

Das Gerichtsverfahren wird mit einem Gerichtsurteil abgeschlossen. Damit kann die Anordnung an eine Partei (den Schuldner) ergehen, ihre Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei (dem Gläubiger) zu erfüllen. Kommt der Schuldner dem nicht freiwillig nach, kann der Gläubiger die Leistung mithilfe des Vollstreckungsrechts durchsetzen. Das Vollstreckungsrecht regelt die Ausführung (Vollstreckung) eines Urteils, mit dem das Gericht eine Leistung angeordnet hat. Es sieht Zwangsmaßnahmen vor und regelt, wie diese Maßnahmen anzuwenden sind. Gerichtsvollzieher („gerechtsdeurwaarders“ oder kurz „deurwaarders“) sind befugt, Urteile zu vollstrecken. Sie werden damit vom Gläubiger beauftragt, der seinen Anspruch durchsetzen will.

Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die gesetzlich vorgesehenen Zwangsmaßnahmen einleiten zu können: Der Gläubiger muss im Besitz eines Vollstreckungstitels (executoriale titel), z. B. eines vollstreckbaren Urteils, sein, und dieser Titel muss der Partei, gegen die vollstreckt werden soll, vorab zugestellt werden.

An einem Vollstreckungsverfahren beteiligt sind in erster Linie der Vollstreckungsgläubiger (derjenige, der die Vollstreckung betreibt), der Schuldner (derjenige, gegen den sich die Vollstreckung richtet) und der Gerichtsvollzieher (die Amtsperson, die im Auftrag des Gläubigers die Vollstreckung durchführt).

Zwangsmittel

Wichtigstes Zwangsmittel ist die Vollstreckungspfändung (executoriaal beslag). Hierauf wird in Abschnitt 2.1 genauer eingegangen.

Weitere Zwangsmittel sind:

  1. Zwangsgeld (dwangsom);
  2. Zwangshaft (gijzeling).

Das in einem Gerichtsurteil festgesetzte Zwangsgeld muss die verurteilte Partei zahlen, wenn sie die Hauptverpflichtung nicht erfüllt. Diese Maßnahme wird hauptsächlich in Eilverfahren als Druckmittel eingesetzt. Ein Zwangsgeld kann nur bei einer Hauptverpflichtung angeordnet werden, die keine Zahlung eines Geldbetrags beinhaltet.

Durch Zwangshaft soll der Beklagte gezwungen werden, eine bestimmte Verpflichtung zu erfüllen. Diese Maßnahme wird von den Gerichten nur selten verhängt und noch seltener tatsächlich vollstreckt. Zwangshaft kann nur das Gericht anordnen. Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht dieses Zwangsmittel zur Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen verhängen, bei denen es nicht um die Zahlung eines Geldbetrags geht. Zwangshaft kann beispielsweise auch angeordnet werden, wenn aufgrund eines Urteils, einer Entscheidung oder beglaubigten Urkunde eine Unterhaltszahlung gemäß Buch 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek) wie Kindesunterhalt (Artikel 585 der Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering)) geschuldet wird.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

3.1 Das Verfahren

Das Verfahren wird nachfolgend beschrieben.

Vollstreckungstitel

Entscheidungen niederländischer Gerichte (Urteile, Anordnungen, Verfügungen), Urkunden (notarielle Urkunden) und verschiedene andere Schriftstücke sind vollstreckbare Titel. Andere Schriftstücke, die im Gesetz als Vollstreckungstitel bezeichnet werden, sind

  • Zahlungsbefehle der Staatsanwaltschaft (Openbaar Ministerie),
  • Zahlungsbefehle der Steuerbehörde,
  • Schiedssprüche mit Vollstreckungsbewilligung,
  • Protokolle über gütliche Einigungen.

Der Urkundsbeamte händigt dem Kläger und dem Beklagten, die vor Gericht erschienen sind, eine Ausfertigung des Urteils aus. Wenn es sich um ein endgültiges Urteil mit einer gerichtlichen Anordnung handelt, erhält die zur Vollstreckung befugte Partei eine vollstreckbare Ausfertigung. Die Parteien erhalten kostenlos eine vollstreckbare Ausfertigung (grosse) des Gerichtsurteils. Dabei handelt es sich um eine beglaubigte Abschrift des Urteils. Dieses Gerichtsurteil ist vollstreckbar. Nur mit dieser Abschrift kann die Vollstreckung vollzogen werden. Auch von einer notariellen Urkunde kann eine vollstreckbare Abschrift erstellt werden. Diese Abschrift wird dem Gerichtsvollzieher ausgehändigt. Damit ist er befugt, die Vollstreckung durchzuführen.

Vor der Vollstreckung stellt der Gerichtsvollzieher den Titel (die vollstreckbare Abschrift) der Partei zu, gegen die vollstreckt werden soll. Durch die Zustellung soll der anderen Partei das Urteil zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt werden, dass der Gläubiger die Durchsetzung der Gerichtsentscheidung verlangt.

Die Zustellung vollstreckbarer Titel aus anderen EU-Mitgliedstaaten ist in der EU-Zustellungsverordnung geregelt: Link öffnet neues FensterVerordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten.

Gerichtsvollzieher

Aufgaben bei der Vollstreckung

Der Gerichtsvollzieher ist die wichtigste Partei bei der Vollstreckung. Er handelt stets auf Anweisung der Partei, die die Vollstreckung beantragt. Die Anweisung erhält er durch Aushändigung der vollstreckbaren Abschrift (einer beglaubigten Abschrift des Urteils). Eine zusätzliche Bevollmächtigung des Gerichtsvollziehers wird im Allgemeinen nicht benötigt.

Der Gerichtsvollzieher kann im Rahmen der Vollstreckung u. a. folgende Handlungen vornehmen:

  1. Zustellung des Vollstreckungstitels an denjenigen, gegen den vollstreckt werden soll;
  2. Aufforderung zur Erbringung der Leistung, z. B. zur Zahlung eines Geldbetrags;
  3. Entgegennahme der Zahlung, falls der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt;
  4. Pfändung von Vermögensgütern;
  5. gegebenenfalls Anforderung polizeilicher Unterstützung (z. B. zur Pfändung von Vermögensgütern).

Gerichtsvollzieherkosten

Für Amtshandlungen des Gerichtsvollziehers werden feste Gebühren berechnet, die dem Schuldner in Rechnung gestellt werden können. Da für den Gläubiger keine festen Gebühren gelten, muss er sie mit dem Gerichtsvollzieher vereinbaren. Die Gebühren, die der Gerichtsvollzieher dem Schuldner in Rechnung stellt, enthält der Beschluss vom 4. Juli 2001 über Amtshandlungen und Link öffnet neues FensterGebühren von Gerichtsvollziehern (Besluit tarieven ambtshandelingen gerechtsdeurwaarders). Weitere Informationen hierzu sind den Gebührentabellen für Amtshandlungen (Tarieven ambtshandelingen m.i.v. 2019) auf der Website des Link öffnet neues FensterKöniglichen Berufsverbands der Gerichtsvollzieher (Koninklijke Beroepsorganisatie van Gerechtsdeurwaarders) zu entnehmen.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Zwei allgemeine Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit vollstreckt werden kann:

  • der Besitz eines Vollstreckungstitels und
  • die Zustellung dieses Titels an denjenigen, gegen den vollstreckt werden soll, noch vor der Vollstreckung.

Wie bereits erläutert, ist die Vollstreckungspfändung das wichtigstes Zwangsmittel bei der Vollstreckung.

Auch vor der Ausstellung eines Vollstreckungstitels können bereits Maßnahmen durchgeführt werden. Sie können beantragt werden, bevor das Urteil ergeht, während des Verfahrens oder auch schon vor dem Verfahren. Es sind sogenannte Sicherungsmaßnahmen (conservatoire maatregelen) zur vorläufigen Sicherung eines Anspruchs. Dazu zählen die Sicherungspfändung (conservatoir beslag), das Versehen mit einem Pfandsiegel (verzegeling) und die Erstellung eines Inventarverzeichnisses (boedelbeschrijving). Hier geht es um die Vollstreckungspfändung.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

Ziel und Art von Vollstreckungsmaßnahmen können variieren. Unterschieden werden kann zwischen Maßnahmen, mit denen die Zahlung eines Geldbetrags, die Herausgabe einer Sache, eine Handlung oder eine Unterlassung bewirkt werden soll. Häufigste Maßnahme ist die Pfändung zur Einziehung einer Geldforderung (verhaalsbeslag).

Wenn die Verpflichtung des Schuldners nicht in einer Handlung besteht, kann eine Tathandlung („feitelijke handeling“, die unabhängig von der damit verbundenen Absicht eine Rechtswirkung hat) oder eine Rechtshandlung („rechtshandeling“, mit der eine gewünschte Rechtswirkung erzielt wird) erforderlich sein. Falls die Tathandlung nicht an eine bestimmte Person gebunden ist, kann der Gläubiger das Gericht ersuchen, ihm zu gestatten, selbst die Situation herbeizuführen, die das Ergebnis der Leistung des Schuldners gewesen wäre. Bestand die Verpflichtung des Schuldners in einer Rechtshandlung, etwa der Annahme eines Angebots, kann diese Handlung durch ein Gerichtsurteil ersetzt werden. Das Gericht kann den Schuldner auch zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens verurteilen.

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

Gepfändet werden können:

  1. bewegliche Sachen, für die keine Eintragungspflicht besteht. Eintragungspflichtig sind Immobilien, Schiffe und Flugzeuge;
  2. Inhaberpapiere oder Orderpapiere, Namensaktien und andere Namenspapiere;
  3. Vermögenswerte von Dritten, sogenannte Forderungspfändungen (executoriaal derdenbeslag);
  4. Immobilien;
  5. Schiffe;
  6. Luftfahrzeuge.

Im Allgemeinen kann der Gläubiger selbst entscheiden, welche Vermögenswerte gepfändet werden sollen.

Grundsätzlich können alle Vermögensgüter des Schuldners gepfändet werden. Manche Vermögensgüter sind allerdings ausgenommen. Nicht gepfändet werden dürfen lebensnotwendige Sachen wie Kleidung, Nahrungsmittel, beruflich genutzte Werkzeuge, Fachliteratur und für Bildungs-, Kunst- und Wissenschaftszwecke verwendete Gegenstände. Löhne und Gehälter, Unterhaltszahlungen und Beihilfen dürfen nur begrenzt gepfändet werden. Ein pfändungsgeschützter Grundbetrag soll gewährleisten, dass der Schuldner mit den verbleibenden Einkünften seinen Grundbedarf decken kann.

Auch für öffentliche Dienstleistungen bestimmte Vermögensgüter dürfen nicht gepfändet werden. Der Gläubiger kann verschiedene Vermögensgüter gleichzeitig pfänden lassen.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Rechtswirkungen der Pfändung beweglicher Sachen, die nicht eintragungspflichtig sind

Die Pfändung bewirkt, dass Ansprüche des Pfändungsgläubigers durch Handlungen, die der Schuldner nach der Pfändung vornimmt, nicht beeinträchtigt werden können. Sollte der Schuldner beispielsweise die Sache verkaufen, kann der Käufer dem Gläubiger gegenüber grundsätzlich nicht geltend machen, dass er jetzt der Eigentümer ist. Außerdem sind durch die Pfändung alle Einnahmen aus dem Vermögensgut ebenfalls gepfändet.

Rechtswirkungen der Pfändung von Aktien, Wertpapieren und anderen Vermögenswerten

Hieraus ergeben sich keine besonderen Rechtswirkungen. Für die Dauer der Pfändung verbleibt das Stimmrecht bei demjenigen, der gepfändet wird.

Rechtswirkungen der Forderungspfändung

Bei einer Forderungspfändung lässt der Pfändungsgläubiger bei einem Dritten (nicht beim Schuldner) pfänden, weil dieser Dritte seinerseits dem Schuldner etwas schuldet oder eine dem Schuldner gehörende Sache in seinem Besitz hat.

Der Pfändungsgläubiger ist vor Rechtshandlungen der Gegenpartei geschützt. Nach der Pfändung vorgenommene Rechtshandlungen können gegen den Pfändungsgläubiger nicht geltend gemacht werden. Zwei häufige Formen der Forderungspfändung sind die Pfändung eines Bankkontos und Pfändungen des Lohns oder der Leistungen von Arbeitnehmern.

Rechtswirkungen der Pfändung unbeweglicher Sachen

Die Pfändung unbeweglicher Sachen wird in die öffentlichen Register beim Link öffnet neues FensterKatasteramt (Kadaster) eingetragen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nach der Eintragung in die entsprechenden Register als unbewegliche Sachen. Die Pfändung wird mit der Eintragung in das Register wirksam. Nach der Pfändung erzielte Einnahmen aus der unbeweglichen Sache sind ebenfalls gepfändet. Der Pfändungsgläubiger ist gegen Rechtshandlungen, die der Schuldner nach der Pfändung vornimmt, geschützt. Die Veräußerung (der Verkauf) der unbeweglichen Sache kann gegen den Pfändungsgläubiger nicht geltend gemacht werden.

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

Grundsätzlich gilt, dass die Befugnis zur Vollstreckung eines Gerichtsurteils zwanzig Jahre nach dem auf die Verkündung des Urteils folgenden Tag verjährt. Wenn die Vollstreckung eines Gerichtsurteils an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, deren Erfüllung nicht vom Willen desjenigen abhängt, der das Urteil erwirkt hat, verjährt die Befugnis zur Vollstreckung des Urteils zwanzig Jahre nach Beginn des Tages, der auf den Tag folgt, an dem die Voraussetzungen erfüllt wurden.

Bei allen Beträgen, die laut Urteil innerhalb eines Jahres oder in noch kürzerer Zeit zu zahlen sind, beträgt die Verjährungsfrist nur fünf Jahre. Im Fall von Zinsen, Bußgeldern, Zwangsgeldern und anderen zusätzlichen gerichtlichen Anordnungen tritt die Verjährung vorbehaltlich einer Aussetzung (Unterbrechung der Verjährungsfrist) oder Verlängerung spätestens zum Zeitpunkt der Verjährung der Befugnis zur Vollstreckung des Haupturteils ein.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Vollstreckungsstreitigkeiten

Artikel 438 der Zivilprozessordnung enthält eine allgemeine Regelung für Vollstreckungsstreitigkeiten (executiegeschillen). In so einem Fall könnte der Schuldner versuchen, die Vollstreckung zu verhindern. Strittig sein können beispielsweise Bedeutung und Umfang des Vollstreckungstitels, der Einfluss von erst nach dem Urteil (dem Vollstreckungstitel) eingetretenen Sachverhalten, die Gültigkeit einer Pfändung oder die Frage, wer Eigentümer der gepfändeten Sachen ist. In einer Vollstreckungsstreitigkeit geht es ausschließlich um die Vollstreckung. Die Hauptsache, in der bereits eine Entscheidung ergangen ist, wird sachlich nicht neu bewertet.

In einer Vollstreckungsstreitigkeit kann der Schuldner beispielsweise anführen, der Gläubiger habe sein Recht missbraucht oder die Pfändung sei unverhältnismäßig gegenüber dem Urteil. Der Schuldner (gegen den vollstreckt werden soll) kann in diesem Stadium keine sachliche Einwendung mehr gegen das Urteil vorbringen. Dafür stehen Rechtsmittel wie Einspruch (verzet), Berufung (hoger beroep) oder Revision (cassatie) zur Verfügung.

Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem das Gericht ansässig ist, das für Ihren Fall zuständig ist. Welches Gericht örtlich zuständig ist, regelt das allgemeine Zuständigkeitsrecht. Örtlich zuständig ist entweder das Gericht, in dessen Bezirk die Pfändung durchgeführt wird oder werden soll, oder das Gericht, in dessen Bezirk sich die betreffenden Sachen befinden, oder das Gericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgen soll. Für jede Vollstreckung, die in den Niederlanden durchgeführt wird, muss ein zuständiges niederländisches Gericht gefunden werden.

Zuständiges Gericht

Entscheidend ist, welche Instanz in Ihrem Fall zuständig ist. Das Bezirksgericht (rechtbank) ist für alle Vollstreckungsstreitigkeiten zuständig, unabhängig davon, welches Gericht das zu vollstreckende Urteil erlassen hat. Das Bezirksgericht ist auch dann zuständig, wenn das Berufungsgericht (gerechtshof) oder der Oberste Gerichtshof der Niederlande (Hoge Raad der Nederlanden) das Urteil erlassen hat.

Vollstreckungsstreitigkeiten werden normalerweise im Eilverfahren (kort geding) beigelegt. Der Richter kann die Vollstreckung vorübergehend aussetzen oder die Pfändung aufheben.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

 

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Letzte Aktualisierung: 16/11/2022

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Österreich

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Vollstreckung (in Österreich Exekution oder Zwangsvollstreckung genannt) ist die Anwendung staatlicher Zwangsgewalt zur Durchsetzung vollstreckbarer Forderungen und Ansprüche.

Die Exekutionsordnung sieht verschiedene Exekutionsarten vor:

  • Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen
  • Exekution zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen

Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen:

Bei der Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen hat der Gläubiger in seinem Exekutionsantrag zu wählen, auf welche Vermögensobjekte er greifen will (Auswahl des Exekutionsmittels); er kann hiebei unter anderem zwischen Fahrnisexekution (Exekution auf bewegliche körperliche Sachen), Forderungsexekution, insbesondere Gehaltsexekution, und Zwangsversteigerung einer Liegenschaft wählen. Es besteht auch die Möglichkeit, die Exekutionsmittel zu kombinieren.

Beantragt der Gläubiger Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung, ohne ein Exekutionsmittel zu nennen, sind vom Antrag die Fahrnis- und die Gehaltsexekution sowie die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses erfasst (einfaches Exekutionspaket). Der Gläubiger kann auch das erweiterte Exekutionspaket beantragen, das alle für die Exekution auf das bewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung zur Verfügung stehenden Exekutionsmittel (Exekution auf das bewegliche Vermögen, auf Forderungen und Vermögensrechte) umfasst.

Exekution zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen:

Bei der Exekution zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen hat der Gläubiger das in der Exekutionsordnung zur Durchsetzung des Anspruchs vorgesehene Exekutionsmittel zu beantragen.

Die Exekution zur Erzwingung eines Unterlassungsanspruchs geschieht dadurch, dass auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhängen.

Zur Durchsetzung einer Handlung, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, wird der betreibende Gläubiger auf Antrag vom Gericht ermächtigt, die Handlung auf Kosten des Verpflichteten vornehmen zu lassen.

Der Anspruch auf eine Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und deren Vornahme zugleich ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete auf Antrag vom Gericht durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten zur Vornahme der Handlung angehalten wird.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Zur Bewilligung der Exekution ist grundsätzlich das zum Exekutionsvollzug berufene Bezirksgericht zuständig.

Örtlich zuständiges Gericht:

Für Exekutionen zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen ist grundsätzlich das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) des Schuldners zuständig.

Für die Exekution auf (im Grundbuch eingetragene) Liegenschaften ist das Grundbuchsgericht zuständig.

Nach Bewilligung der Exekution wird das Verfahren von Amts wegen geführt. Das Exekutionsverfahren wird entweder vom Richter (Zwangsversteigerung einer Liegenschaft) oder vom Rechtspfleger (Fahrnis- oder Forderungsexekution) geleitet. Der Rechtspfleger ist ein besonders ausgebildeter Justizbediensteter.

Die Vollzugshandlungen werden von den Gerichtsvollziehern gesetzt, die in Österreich Justizbedienstete sind und weder freiberuflich noch als Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des betreibenden Gläubigers tätig sind. Sie sind weitgehend selbstständig tätig, bis der Erfolg oder Nichterfolg eines Exekutionsverfahrens feststeht.

Bei einer Exekution auf Forderungen oder Vermögensrechte, die im Exekutionsantrag nicht genannt wurden, oder wenn das erweiterte Exekutionspaket beantragt wurde, obliegt die Durchführung des Exekutionsverfahrens dem Verwalter in Exekutionssachen.

Der Gläubiger wird nur dann zu Anträgen aufgefordert, wenn ohne diese dem Gericht oder dem Gerichtsvollzieher die Weiterführung des Verfahrens nicht möglich ist oder wenn die Amtshandlung mit Kosten verbunden ist. Der Gläubiger kann aber bereits im Antrag zusätzliche Angaben machen, etwa bei der Gehaltsexekution darauf verzichten, dass der Arbeitgeber eine Erklärung darüber abgibt, ob der Bezug besteht und wie hoch er ist, oder bei der Fahrnisexekution etwa auf das mit Schlosserkosten verbundene zwangsweise Öffnen der Wohnung, wenn der Schuldner nicht angetroffen wird.

3 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Titel vollstreckt werden?

3.1 Zum Verfahren

Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen:

Das Exekutionsverfahren wird in ein Bewilligungs- und ein Vollzugsverfahren unterteilt.

Die Exekutionsbewilligung setzt einen Antrag des Gläubigers voraus, in dem er das zur Durchsetzung gewünschte Exekutionsmittel auswählt. Will der Gläubiger die Forderung von einem Unternehmer hereinbringen, wählt er meist Fahrnisexekution und Abgabe eines Vermögensverzeichnisses. Im Rahmen dieses Verfahrens versucht der Gerichtsvollzieher die Zahlung der Forderung zu erreichen, gelingt dies nicht, pfändet er vorgefundene Gegenstände. Decken diese nicht die hereinzubringende Forderung, fordert er den Schuldner zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auf, in dem der Schuldner sein gesamtes Vermögen anzugeben hat.

Will der Gläubiger die Forderung von einem Konsumenten hereinbringen, so wählt er meist Fahrnisexekution, Gehaltsexekution und Abgabe eines Vermögensverzeichnisses. Die Gehaltsexekution kann der Gläubiger nicht nur dann wählen, wenn er weiß, wo der Schuldner beschäftigt ist oder von wem er einen Bezug erhält. Weiß er dies nicht, muss er das Geburtsdatum der verpflichteten Partei kennen; das Gericht erhebt die bezugsauszahlende Stelle vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Erster Schritt ist die Pfändung und Überweisung des Bezugs des Schuldners. Gelingt dies, so wird die Fahrnisexekution nur auf Antrag des Gläubigers oder wenn offenkundig ist, dass die hereinzubringende Forderung nicht innerhalb eines Jahres getilgt werden kann, durchgeführt. Dann versucht der Gerichtsvollzieher die Zahlung der Forderung zu erreichen, gelingt dies nicht, pfändet er vorgefundene Gegenstände. Decken diese nicht die hereinzubringende Forderung, fordert er den Schuldner zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auf, in dem der Schuldner sein gesamtes Vermögen anzugeben hat.

Für den Exekutionsantrag hat der Gläubiger ein Formblatt (E Antr 1) zu verwenden oder den Antrag formatiert einzubringen. Für die Einbringung eines Exekutionsantrages ist keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.

3.2 Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen?

Um Exekution führen zu können, muss der betreibende Gläubiger über einen Exekutionstitel, eine vollstreckbare Entscheidung, verfügen. Weiter ist eine Vollstreckbarkeitsbestätigung geboten, die von der Titelbehörde im Titelverfahren erteilt wird. Der Gläubiger muss auch die Anschrift des Schuldners kennen; das Geburtsdatum braucht er nur dann anzugeben, wenn er eine Gehaltsexekution beantragen will, aber die bezugsauszahlende Stelle nicht kennt.

4 Vollstreckungsmaßnahmen

4.1 Welche Vermögensobjekte des Schuldners unterliegen der Zwangsvollstreckung?

Der Schuldner haftet für seine Verbindlichkeiten mit seinem ganzen Vermögen, soweit Vermögensobjekte nicht unpfändbar sind. Von einem Exekutionsverfahren werden jene Vermögensobjekte erfasst, auf die der Gläubiger greifen will und die er im Exekutionsantrag bezeichnet. Der Gläubiger hat aber auch die Möglichkeit, lediglich das Exekutionsmittel im Exekutionsantrag anzugeben und keine Exekutionsobjekte zu nennen (zB Exekution auf alle Forderungen oder auf alle Vermögensrechte der verpflichteten Partei). In diesem Fall ermittelt der Verwalter in Exekutionssachen die Vermögensobjekte, die in Exekution gezogen werden können.

Der Gläubiger kann zB auch auf folgende Exekutionsobjekte greifen: andere Forderungen als Gehaltsforderungen, einen GmbH-Anteil des Verpflichteten; bei einer Liegenschaft des Verpflichteten stehen dem betreibenden Gläubiger die zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung zur Verfügung.

Welche Vermögensobjekte des Schuldners von der Zwangsvollstreckung ausgenommen sind, wird im Unterabschnitt „Beschränkungen der Zwangsvollstreckung“ dargestellt.

4.2 Welche Wirkungen haben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?

Die Wirkungen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hängen vom Exekutionsmittel ab:

Fahrnisexekution:

An den pfändbaren Sachen wird ein Pfandrecht begründet; diese werden meistens versteigert.

Forderungsexekution, insbesondere Gehaltsexekution:

An der Forderung wird ein Pfandrecht begründet. Dem Schuldner wird verboten, über seine Forderung zu verfügen, insbesondere sie einzuziehen. Die Forderung wird, soweit sie nicht unpfändbar ist, dem Gläubiger überwiesen. Ist ein Verwalter in Exekutionssachen bestellt, obliegt ihm die Pfändung und Geltendmachung der Forderung.

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft:

An der Liegenschaft wird ein Pfandrecht begründet. Ab der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch sind Rechtshandlungen des Schuldners, die die Liegenschaft sowie deren Zubehör betreffen und die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, den Gläubigern und dem Ersteher gegenüber unwirksam. Verkauft der Schuldner die Liegenschaft, so wird die bewilligte Versteigerung gegen den Erwerber der Liegenschaft weitergeführt.

Strafrechtliche Konsequenzen sind vorgesehen, wenn ein Verpflichteter einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseiteschafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert. Ebenso macht sich ein Verpflichteter strafbar, der eine Sache, die behördlich gepfändet oder in Beschlag genommen worden ist, zerstört, beschädigt, verunstaltet, unbrauchbar macht oder ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht.

4.3 Wie lange sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig?

Die Exekution wird so lange geführt, bis sie erfolgreich abgeschlossen oder eingestellt wurde, etwa weil der Schuldner an den Gläubiger während des Exekutionsverfahrens seine Schuld gezahlt hat.

Die Exekutionsordnung kennt auch eine Aufschiebung des Exekutionsverfahrens. Diese kann insbesondere erreicht werden, wenn eine Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung des Exekutionstitels erhoben wird, wenn die Einstellung der Exekution beantragt wird, wenn Oppositionsklage erhoben wird (siehe unter 4), wenn der die Exekution bewilligende Beschluss des Gerichtes mit Rekurs angefochten wird, wenn gegen den Vorgang des Exekutionsvollzuges Beschwerde geführt wird oder die Aufhebung oder Abänderung der rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung beantragt wird.

5 Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsbewilligung?

Gegen die Vollstreckungsbewilligung (in Österreich Exekutionsbewilligung genannt) steht das Rechtsmittel des Rekurses zu. Der Rekurs ist an das Rechtsmittelgericht (übergeordnetes Landesgericht) zu richten, jedoch beim Erstgericht (Bezirksgericht) einzubringen. Der Rekurs ist binnen 14 Tagen einzubringen. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist grundsätzlich geboten. Das Rekursverfahren ist ein reines Aktenverfahren, in dem das Neuerungsverbot gilt.

Die Tatsache, dass der Schuldner die hereinzubringende Forderung inzwischen gezahlt hat, kann er mit Oppositionsantrag oder Oppositionsklage (und nicht mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung) geltend machen. Die Klage ist bei dem Gericht einzubringen, das die Exekution bewilligt hat. Mit der Klage kann ein Antrag auf Aufschiebung der Exekution verbunden werden. Wird der Klage rechtskräftig stattgegeben, so ist die Exekution von Amts wegen einzustellen.

Wurde die Exekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, so wurde die Exekution ausschließlich aufgrund der Angaben der betreibenden Partei bewilligt. In diesem Fall kann der Schuldner mit Einspruch aufzeigen, dass ein die Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt oder dass der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt. Der Einspruch ist an das Gericht zu richten, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Bei Erhebung des Einspruchs prüft das Gericht, ob ein Exekutionstitel, der die hereinzubringende Forderung deckt, vorliegt. Die Einspruchsfrist beträgt vierzehn Tage.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Beschränkungen der Zwangsvollstreckung

Allgemein gilt die Einschränkung, dass die Exekution nicht in weiterem Umfang vollzogen werden darf, als es zur Verwirklichung des in der Exekutionsbewilligung bezeichneten Anspruches notwendig ist.

Das Gesetz sieht gewisse Exekutionsbeschränkungen zugunsten bestimmter Personen oder Personenverbände vor:

  • In das Eigentum einer unter staatlicher Aufsicht stehenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt dürfen zur Störung der Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs geeignete Exekutionshandlungen nur im Einvernehmen mit deren Aufsichtsbehörde vorgenommen werden;
  • vor dem Vollzug einer Exekutionshandlung gegen eine im Dienst des Bundesheeres oder der Bundespolizei stehende Person bedarf es einer Anzeige der Exekutionsbewilligung bei dem vorgesetzten Kommando dieser Person;
  • in militärischen Gebäuden bedarf die Vornahme einer Exekutionshandlung der vorangehenden Anzeige an den Kommandanten des Gebäudes und der Zuziehung einer von diesem beigegebenen Militärperson;
  • Exekutionshandlungen gegen in Österreich auf Grund des Völkerrechts Immunität genießende Personen sowie auf Exekutionsobjekte und Räumlichkeiten dieser Personen dürfen nur über das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten vorgenommen werden;
  • gegen eine Gemeinde oder öffentliche und gemeinnützige Anstalt kann die Exekution zum Zweck der Hereinbringung von Geldforderungen nur in Ansehung solcher Vermögensbestandteile bewilligt werden, die ohne Beeinträchtigung der von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung des Gläubigers verwendet werden können. Dient die Exekution dem Vollzug eines vertraglichen Pfandrechts, gilt diese Einschränkung nicht.

Zum Schutz des Verpflichteten sind darüber hinaus bestimmte Vermögensobjekte zwingend von einer Exekution ausgenommen, zum Beispiel:

Fahrnisexekution:

  • Die einer bescheidenen Lebensführung entsprechenden, dem persönlichen Gebrauch oder Haushalt dienenden Gegenstände;
  • die zur Vorbereitung eines Berufes und zur Berufsausübung erforderlichen Gegenstände sowie für die Schule bestimmte Lernbehelfe;
  • die den Bedarf des Verpflichteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder für vier Wochen abdeckenden Nahrungsmittel und Heizstoffe;
  • Haustiere;
  • Familienbilder, Briefe und andere Schriften sowie der Ehering des Verpflichteten;
  • Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung und Hilfsmittel zur Pflege des Verpflichteten oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie Therapeutika und Hilfsgeräte, die im Rahmen einer medizinischen Therapie benötigt werden;
  • der Religionsausübung dienende Gegenstände;
  • Bargeld bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrages bis zum nach der Pfändung nächsten Zahlungstermin des Geldbezuges, sofern das Einkommen des Verpflichteten gesetzlich unpfändbar oder nur beschränkt pfändbar ist.

Auch der Gerichtsvollzieher und der Verwalter in Exekutionssachen können von der Pfändung von Gegenständen geringen Werts absehen, wenn offenkundig ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution keinen die Kosten der Exekution übersteigenden Ertrag ergeben wird.

Exekution auf Geldforderungen (Gehaltsexekution):

  • Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit erwachsenden Mehraufwand abgelten;
  • gesetzliche Beihilfen, die zur Abdeckung des mit einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit verbundenen Mehraufwandes gewährt werden, zum Beispiel das Pflegegeld;
  • gesetzliche Beihilfen zur Zahlung des Mietzinses oder zur Deckung des sonstigen Wohnungsaufwands;
  • Familienbeihilfe;
  • bestimmte gesetzliche Leistungen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes gewährt werden, insbesondere das pauschale Kinderbetreuungsgeld;
  • bestimmte Beihilfen, die vom Arbeitsmarktservice gewährt werden;
  • Kostenersätze aus der gesetzlichen Sozialversicherung.

Darüber hinaus sind insbesondere unpfändbar:

  • Die nach den Sozialversicherungsgesetzen gewährten Sachleistungen;
  • der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, soweit er nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.

Das Arbeitseinkommen, Pensionsbezüge und gesetzliche Bezüge, die dem Ausgleich vorübergehender Arbeitslosigkeit oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit dienen, sind beschränkt pfändbar. Die Höhe des unpfändbaren Teils („Existenzminimum“) ist von der Höhe des Bezuges und der Zahl der Unterhaltspflichten des Verpflichteten abhängig. Die unpfändbaren Beträge, die jährlich erhöht werden, ergeben sich aus den Tabellen, die auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (Link öffnet neues FensterDrittschuldnererklärung - BMJ) zu finden sind. Das Gesetz trägt im Einzelfall besonderen Bedürfnissen des Verpflichteten oder seiner Gläubiger Rechnung, indem es auf Antrag unter gewissen Umständen die Erhöhung oder Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrages ermöglicht. Bei einer Exekution wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches verringert sich die Höhe des unpfändbaren Freibetrages allgemein um 25 %.

Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht darüber hinaus bei einem Exekutionstitel auf Räumung einer dem MRG unterliegenden Wohnung zum Schutz des Verpflichteten vor, dass die Räumungsexekution aufzuschieben ist, wenn der Mieter der Obdachlosigkeit ausgesetzt ist.

Fristen für die Zwangsvollstreckung

Fristen, innerhalb der Exekutionsanträge zu stellen sind, werden – abgesehen von Ausnahmefällen (Titel auf Räumung nach § 575 ZPO) – nicht vorgesehen. Einer Exekution kann jedoch der Verpflichtete mit dem Einwand einer bereits eingetretenen Verjährung begegnen. Die Verjährungsfrist beträgt für Forderungen, für die ein rechtskräftiger Exekutionstitel besteht („Judikatsschulden“), im Allgemeinen 30 Jahre ab Rechtskraft des Exekutionstitels. Liegen dem Exekutionstitel Rechte juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts zu Grunde, verlängert sich diese Verjährungsfrist auf 40 Jahre. Eine Ausnahme besteht aber hinsichtlich erst künftig fällig werdender Leistungen, sofern für diese nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen eine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen ist.

Die Verjährung wird durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung unterbrochen und beginnt mit dem letzten Exekutionsschritt bzw. mit der Beendigung der Exekution neu zu laufen.

In bestimmten Fällen werden befristete Sperren für einen weiteren Exekutionsantrag oder die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens vorgesehen:

  • Wurden bei der Fahrnisexekution keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden, so ist ein Antrag eines anderen betreibenden Gläubigers auf Bewilligung einer Fahrnisexekution oder der neuerliche Vollzug zwar zu bewilligen, jedoch erst sechs Monate nach dem letzten ergebnislosen Vollzugsversuch zu vollziehen, wenn nicht ein früherer Vollzugsversuch erfolgversprechend ist;
  • eine Gehaltsexekution betreffend Forderungen gegenüber einem unbekannten Drittschuldner darf der betreibende Gläubiger nach der Bewilligung einer Fahrnisexekution erst dann beantragen, wenn seit der Bewilligung ein Jahr vergangen ist; diese Sperrfrist gilt nicht, wenn der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass er erst nach seinem Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution erfahren hat, dass dem Verpflichteten pfändbare Gehaltsforderungen zustehen.Zur Abgabe eines neuerlichen Vermögensverzeichnisses ist der Verpflichtete nur verpflichtet, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Verpflichtete Vermögen erworben hat oder seit Abgabe des Vermögensverzeichnisses mehr als ein Jahr vergangen ist.
  • Die Exekutionsordnung kennt auch Fristen, die eine rasche Durchsetzung sicherstellen sollen. So hat der Gerichtsvollzieher die erste Vollzugshandlung innerhalb von vier/sechs Wochen zu setzen und spätestens innerhalb von vier Monaten über die Durchführung oder die Hindernisse dem Gläubiger zu berichten. Das exekutive Pfandrecht, das dem Gläubiger aufgrund einer Fahrnisexekution an körperlichen Sachen des Verpflichteten eingeräumt wird, erlischt nach zwei Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde.

 

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Letzte Aktualisierung: 05/06/2023

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Polen

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Die Vollstreckung von Urteilen in Zivilverfahren einschließlich Handelssachen ist in der Link öffnet neues Fensterpolnischen Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego) vom 17. November 1964 (Gesetzblatt der Republik Polen von 2021, Nummer 1805) geregelt.

Vollstreckung ist die Anwendung der gesetzlich verankerten Zwangsmaßnahmen durch die zuständigen nationalen Behörden, um Beträge, die Gläubigern geschuldet werden, auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels einzuziehen. Vollstreckungsverfahren beginnen mit der Einreichung eines Vollstreckungsantrags.

Der Vollstreckungstitel ist die Grundlage für eine Vollstreckung. In der Regel ist der Vollstreckungstitel ein Vollstreckungsbeschluss mit Vollstreckbarkeitsklausel (Artikel 776 ZPO). Die Klausel erübrigt sich bei manchen Beschlüssen von Gerichten der Mitgliedstaaten oder gerichtlichen Vergleichen und Urkunden nach Maßgabe von Artikel 115314 der polnischen Zivilprozessordnung. Erfüllen die Beschlüsse, Vergleiche und Urkunden die vorstehenden Bedingungen, stellen sie einen vollstreckbaren Titel dar, mit dem sich die Gläubiger direkt an die Vollstreckungsbehörde wenden können.

An Vollstreckungsverfahren sind zwei Arten von Behörden beteiligt:

  • Justizorgane: zuständig für Verfahren zur Aufnahme einer Vollstreckbarkeitsklausel in den Vollstreckungsbeschluss (vorsitzender Richter, Kreisgericht (sąd rejonowy), Bezirksgericht (sąd okręgowy) oder Appelationsgericht (sąd apelacyjny)).
  • Vollstreckungsbehörden: zuständig für die eigentliche Vollstreckung (Kreisgerichte und Gerichtsvollzieher (Artikel 758 ZPO).

Die Parteien in Verfahren zur Vollstreckbarerklärung und in Vollstreckungsverfahren sind der Schuldner und der Gläubiger.

Das polnische Recht unterscheidet zwischen den folgenden Arten von Vollstreckungsverfahren:

Vollstreckung von Geldforderungen aus:

  • beweglichen Vermögenswerten
  • Arbeitsentgelten
  • Bankkonten
  • sonstigen Verbindlichkeiten
  • sonstigen Eigentumsrechten
  • Grundbesitz
  • Seeschiffen

Vollstreckung immaterieller Forderungen durch:

  • Zwangsverwaltung
  • Veräußerung eines Unternehmens oder landwirtschaftlichen Betriebs
  • Unterhaltszahlungen. Das Gericht nimmt von Amts wegen eine Vollstreckbarkeitsklausel in den vollstreckbaren Titel auf. In solchen Fällen wird der Vollstreckungstitel dem Gläubiger von Amts wegen zugestellt. Werden Unterhaltszahlungen angeordnet, können Vollstreckungsverfahren auf Antrag des Gerichts erster Instanz, das in der Sache entschieden hat, von Amts wegen eröffnet werden. Dieser Antrag wird bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde gestellt. Ein Gerichtsvollzieher ermittelt von Amts wegen das Einkommen, die Vermögenswerte und den Wohnort des Schuldners. Kann er diesen nicht ermitteln, ergreift die Polizei auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers angemessene Schritte, um den Wohnort und die Arbeitsstätte des Schuldners zu ermitteln. Die Feststellung des Einkommens und der Vermögenswerte sollte in Abständen von maximal sechs Monaten erfolgen. Kann der Gerichtsvollzieher das Einkommen und die Vermögenswerte nicht ermitteln, fordert er das Gericht auf, den Schuldner anzuweisen, sein Vermögen offenzulegen. Ist der Schuldner seit über sechs Monaten in Verzug, lässt der Gerichtsvollzieher den Schuldner von Amts wegen in das Register zahlungsunfähiger Schuldner bei Gericht (Krajowy Rejestr Sądowy) eintragen. Die Nichtumsetzung der Vollstreckungsmaßnahme stellt keinen Grund für die Einstellung des Verfahrens dar.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Nach Artikel 758 der polnischen Zivilprozessordnung fallen Vollstreckungssachen in die Zuständigkeit der Kreisgerichte und der in ihrem Auftrag tätig werdenden Gerichtsvollzieher.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

Gemäß Artikel 803 der polnischen Zivilprozessordnung dient ein Vollstreckungstitel als Grundlage für die vollumfängliche Durchsetzung eines Anspruchs, und zwar in Bezug auf sämtliche Arten von Vermögenswerten des Schuldners, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die Vollstreckungsbehörde ist nicht befugt, das Bestehen und die Begründetheit des dem vollstreckbaren Titel zugrundeliegenden Schuldverhältnisses zu überprüfen.

In der Regel wird in den Vollstreckungstitel eine Vollstreckbarkeitsklausel aufgenommen.

Nach Artikel 777 der polnischen Zivilprozessordnung gelten Folgende als vollstreckbarer Titel:

  1. ein rechtskräftiges oder unmittelbar vollstreckbares Gerichtsurteil sowie gerichtliche Vergleiche;
  2. eine rechtskräftige oder unmittelbar vollstreckbare Entscheidung eines Rechtspflegers (referendarz sądowy);
  3. andere Urteile, Vergleiche und Urkunden, die im Wege der gerichtlichen Durchsetzung vollstreckt werden;
  4. eine notarielle Urkunde, in der der Schuldner erklärt, einer Vollstreckungsmaßnahme freiwillig nachzukommen, durch die er zur Zahlung eines Betrags oder zur Herausgabe von ihrer Gattung nach bestimmten Gegenständen in der in der Urkunde angegebenen Menge oder zur Aushändigung einzeln bezeichneter Gegenstände verpflichtet ist, sofern in der Urkunde das Erfüllungsdatum genannt oder das die Vollstreckung begründende Ereignis spezifiziert ist;
  5. eine notarielle Urkunde, in der der Schuldner erklärt, einer Vollstreckungsmaßnahme freiwillig nachzukommen, durch die er zur Zahlung des in der Urkunde genannten oder mit Hilfe einer Indexierungsklausel festgelegten Betrags verpflichtet ist, wenn in der Urkunde das Ereignis genannt ist, der zur Erfüllung der Verpflichtung eintreten muss, sowie das Datum, bis zu dem der Gläubiger die Aufnahme einer Vollstreckbarkeitsklausel in die Urkunde beantragen kann;
  6. eine notarielle Urkunde im Sinne von Nummer 4 oder 5, in der eine Person, die nicht der persönliche Schuldner ist, aber deren Eigentum, Forderung oder Recht durch eine Hypothek belastet bzw. verpfändet ist, erklärt, der Vollstreckungsmaßnahme gegen das hypothekarisch belastete oder verpfändete Vermögen zur Befriedigung des Zahlungsanspruchs des gesicherten Gläubigers freiwillig nachzukommen.

Ein Gläubiger kann auch in einer gesonderten notariellen Urkunde erklären, dass er sich der Vollstreckung freiwillig unterwirft.

Nur rechtskräftige Gerichtsbeschlüsse, die eine Vollstreckbarkeitsklausel enthalten oder unmittelbar vollstreckbar sind (kraft eines von Amts wegen oder auf Antrag einer der Verfahrensparteien erlassenen Beschlusses), können einen vollstreckbaren Titel darstellen. Eine notarielle Urkunde hat denselben Stellenwert wie ein vollstreckbarer Titel, wenn sie die in der polnischen Zivilprozessordnung und in der Notarordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Zu den sonstigen Vollstreckungstiteln zählen: ein Auszug aus dem Forderungsverzeichnis in Insolvenzverfahren; ein rechtskräftiger Vergleich mit einer Bank; ein Plan zur Aufteilung der im Rahmen einer Zwangsvollstreckung beigetriebenen Beträge; ein Bankvollstreckungstitel gemäß Bankenrecht, allerdings erst mit einer Vollstreckbarkeitsklausel des Gerichts; von ausländischen Gerichten erlassene Urteile und vor diesen Gerichten geschlossene Vergleiche, nachdem diese durch ein polnisches Gericht für vollstreckbar erklärt wurden. Urteile ausländischer Zivilgerichte, die im Wege der gerichtlichen Durchsetzung vollstreckbar sind, werden nach ihrer Vollstreckbarerklärung durch ein polnisches Gericht als Vollstreckungstitel betrachtet. Eine Vollstreckbarerklärung erfolgt, wenn das betreffende Urteil im Herkunftsland vollstreckbar ist und keine Hinderungsgründe nach Maßgabe von Link öffnet neues FensterArtikel 1146 § 1 und 2 der polnischen Zivilprozessordnung bestehen.

3.1 Das Verfahren

Der Vollstreckungstitel ist die Grundlage für die Eröffnung eines Vollstreckungsverfahrens. Das in der Sache entscheidende Gericht erster Instanz nimmt eine Vollstreckbarkeitsklausel in die gerichtlichen Vollstreckungstitel auf (Artikel 781 § 1 ZPO).

Anträge auf Aufnahme einer Vollstreckbarkeitsklausel werden vom Gericht unverzüglich, jedoch spätestens drei Tage nach ihrer Vorlage bei der zuständigen Stelle geprüft (Artikel 781 § 1 ZPO). Die Aufnahme einer Vollstreckbarkeitsklausel in Vollstreckungstitel erfolgt von Amts wegen in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet wurden oder hätten eingeleitet werden können. Die Aufnahme einer Vollstreckbarkeitsklausel in Zahlungsbefehle, die in einem schriftlichen Verfahren elektronisch ausgestellt wurden, erfolgt von Amts wegen sofort, nachdem diese Rechtskraft erlangt haben (Artikel 782 ZPO).

In aller Regel wird ein Vollstreckungsverfahren auf Antrag eingeleitet. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Vollstreckungsverfahren auf Antrag des erstinstanzlichen erkennenden Gerichts bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht oder Gerichtsvollzieher eingeleitet werden (Artikel 796 § 1 ZPO).

Ein Antrag auf Eröffnung eines Vollstreckungsverfahrens kann vom Gläubiger beim zuständigen Kreisgericht oder dem mit diesem Gericht zusammenarbeitenden Gerichtsvollzieher gestellt werden. Die Antragstellung kann auch durch andere zuständige Stellen erfolgen (z. B. einem Gericht oder dem Staatsanwalt, wenn es um die Vollstreckung von Bußgeldern, Geldstrafen, Gerichtsgebühren und Verfahrenskosten geht, die an die Staatskasse zu zahlen sind).

Anträge auf Eröffnung eines Vollstreckungsverfahrens werden in der Regel schriftlich gestellt. Ein vollstreckbarer Titel muss beigefügt sein.

Die Gebührenordnung ist durch das Gerichtsvollzieher- und Vollstreckungsgesetz (Ustawa o komornikach sądowych i egzekucji) vom 29. August 1997 (Gesetzblatt der Republik Polen Nr. 133, Nummer 882 in der letztgültigen Fassung) geregelt. Nach Artikel 43 dieses Gesetzes erhebt der Gerichtsvollzieher Vollstreckungsgebühren für die Vollstreckung des Gerichtsbeschlusses sowie die Durchführung sonstiger im Gesetz vorgesehener Maßnahmen.

Es gelten folgende Vollstreckungsgebühren:

1. Zur Vollstreckung eines Beschlusses zur Sicherung einer Geldforderung oder eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung beträgt die Gebühr 2 % des Wertes der beizutreibenden Forderung, jedoch mindestens 3 % des durchschnittlichen Monatsverdienstes und höchstens das Fünffache dieses Entgelts. Die Gebühr wird vom Gläubiger bei Einreichung des Antrags auf Vollstreckung des Zahlungsbefehls oder des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung entrichtet. Wird die Gebühr nicht bei Antragstellung bezahlt, weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger an, die Gebühr innerhalb von 7 Tagen zu entrichten. Die Vollstreckung des Zahlungsbefehls oder des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt erst, wenn die Gebühr bezahlt ist.

2. Für die Vollstreckung von Geldforderungen berechnet der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine anteilige Gebühr von 15 % der beizutreibenden Forderung, jedoch mindestens 1/10 und höchstens das Dreißigfache des durchschnittlichen Monatsverdienstes. Erfolgt die Vollstreckung hingegen durch Zugriff auf Bankguthaben, das Gehalt, Sozialversicherungsleistungen, Vergütungen aufgrund des polnischen Beschäftigungs- und Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Arbeitslosengeld, Leistungslohn, Stipendien oder Ausbildungsbeihilfen, stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine anteilige Gebühr in Rechnung, die 8 % des Wertes der beizutreibenden Forderung entspricht, jedoch mindestens 1/20 und höchstens das Zehnfache des durchschnittlichen Monatsverdienstes.

3. Für die Vollstreckung von Geldforderungen nach Einstellung eines Vollstreckungsverfahrens auf Antrag des Gläubigers oder nach Maßgabe von Artikel 824 § 1 Absatz 4 der polnischen Zivilprozessordnung stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine anteilige Gebühr in Höhe von 5 % des Wertes der noch ausstehenden Forderung in Rechnung, jedoch mindestens 1/10 und höchstens das Zehnfache des durchschnittlichen Monatsverdienstes. Wird das Vollstreckungsverfahren auf Antrag des Gläubigers eingestellt, bevor der Schuldner Kenntnis von dem Vollstreckungsverfahren in Kenntnis erhält, berechnet der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine anteilige Gebühr in Höhe von 1/10 des durchschnittlichen Monatsverdientes.

4. Vollstreckungen von immateriellen Forderungen und Beschlüsse zur Sicherung immaterieller Forderungen unterliegen einer Gebührenvorauszahlung in Höhe von 10 % des durchschnittlichen Monatsverdiensts des Gläubigers. Eine endgültige Gebühr von 20 % des durchschnittlichen Monatsverdienstes wird fällig für: die Herausgabe eines Grundstücks und die Entfernung sämtlicher beweglicher Vermögensgegenstände; Handelsgesellschaften und Industriebetriebe müssen die Gebühr für jeden Raum, der zum Betriebsgelände gehört, entrichten; die Einsetzung eines Verwalters für die Immobilie oder das Unternehmen sowie eines Hausmeisters zur Überwachung der Immobilie; die Entfernung von Gegenständen oder Personen vom Gelände gegen Erhebung einer gesonderten Gebühr für jeden Raum; Beschlagnahme von Gegenständen.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Die Eröffnung eines Vollstreckungsverfahrens erfolgt auf Antrag des Gläubigers anhand eines vollstreckbaren Titels. In dem Antrag sollte der Name des Schuldners angegeben sein sowie die Art der Vollstreckung, d. h. die Vermögensgegenstände, in die zu vollstrecken ist. Für die Vollstreckung in Immobilien muss außerdem das zuständige Grundbuchamt angegeben sein. Für die Vollstreckung in bewegliche Sachen ist eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Gegenstände nicht nötig, da sich die Vollstreckung auf sämtliche bewegliche Vermögensgegenstände des Schuldners bezieht.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

Gegenstand einer Vollstreckungsmaßnahme kann alles sein, was zum Vermögen des Schuldners gehört, so beispielsweise bewegliche Sachen, Immobilien, Arbeitseinkommen, Bankkonten, Grundstücksanteile, Seeschiffe und sonstige Forderungen und Eigentumsrechte des Schuldners.

Die Artikel 829 bis 831 der polnischen Zivilprozessordnung enthalten gewisse Einschränkungen in Bezug auf die Gegenstände und Güter, in die vollstreckt werden darf. Danach sind die folgenden Gegenstände und Güter ausgenommen: Hausrat, Bettzeug, Unterwäsche und Alltagskleidung, soweit zur Deckung der häuslichen Grundbedürfnisse des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nach billigem Ermessen erforderlich, sowie Kleidung, die der Schuldner benötigt, um seinen öffentlichen oder beruflichen Pflichten nachzugehen; Lebensmittel- und Brennstoffvorräte zur Befriedigung der Grundbedürfnisse des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen für die Dauer eines Monats; Werkzeuge und andere Geräte, die der Schuldner zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt, sowie Rohstoffe, die für den Produktionsprozess über einen Zeitraum von einer Woche benötigt werden, ausgenommen Kraftfahrzeuge.

Neben der polnischen Zivilprozessordnung gibt es noch weitere gesetzliche Vorschriften, die regeln, worin und in welchem Umfang vollstreckt werden darf. So ist im polnischen Arbeitsgesetzbuch (Kodeks pracy) beispielsweise festgelegt, inwieweit in das Arbeitseinkommen vollstreckt werden kann.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Der Vollstreckungstitel dient als Grundlage für die vollumfängliche Durchsetzung des Anspruchs in Bezug auf sämtliche Vermögenswerte des Schuldners, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Die Schuldner sind berechtigt, über ihr Vermögen zu verfügen, soweit ihnen das Gericht dieses Recht nicht abspricht.

Sobald das Verfahren zur Vollstreckung in bewegliches Vermögen eingeleitet worden ist, beschlagnahmt der Gerichtsvollzieher das Vermögen und erstellt ein Pfändungsprotokoll. Die Beschlagnahme hat zur Folge, dass die Veräußerung des beschlagnahmten Vermögens keine Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensablauf hat und das Vollstreckungsverfahren in Bezug auf das beschlagnahmte bewegliche Vermögen auch gegen den Käufer eröffnet werden kann. Wenn es gute Gründe dafür gibt, kann der Gerichtsvollzieher allerdings in jeder Phase des Verfahrens das beschlagnahmte bewegliche Vermögen der Aufsicht eines Dritten unterstellen, bei dem es sich auch um den Gläubiger handeln kann.

Soll in Grundeigentum vollstreckt werden, fordert der Gerichtsvollzieher den Schuldner zunächst auf, die Schulden binnen zwei Wochen zu begleichen; bleibt diese Aufforderung erfolglos, nimmt der Gerichtsvollzieher eine Beschreibung und Wertermittlung des Grundeigentums vor. Der weitere Verfahrensablauf wird durch die Veräußerung der Immobilie nach der Beschlagnahme nicht beeinflusst. Der Käufer kann als Schuldner dem Verfahren beitreten.

Wird der Schuldner verpflichtet, eine bestimmte Handlung oder die Einmischung in vom Gläubiger ergriffene Maßnahmen zu unterlassen, und verstößt er gegen diese Verpflichtung, belegt ihn das Gericht auf Antrag des Gläubigers mit einer Geldstrafe. Schuldner, die die Geldstrafe nicht bezahlen, werden mit Freiheitsstrafe belegt.

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

In der polnischen Zivilprozessordnung sind für Anträge auf Vollstreckung keine zeitlichen Begrenzungen vorgesehen. Forderungen, die durch ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts oder einer anderen entscheidungsbefugten Stelle oder durch Schiedsspruch oder im Wege eines gerichtlichen Vergleichs oder einer durch Mediation erzielten und vom Gericht bestätigten Vereinbarung festgestellt wurden, verjähren nach polnischem Recht jedoch nach sechs Jahren, selbst wenn die Verjährungsfrist für Forderungen dieser Art kürzer ist (Artikel 125 § 1 des Zivilgesetzbuchs (Kodeks cywilny)). Erstreckt sich der auf diese Weise festgestellte Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Verbindlichkeiten, gilt für künftige Forderungen bezüglich regelmäßig wiederkehrender Verbindlichkeiten eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

Anträge auf Vollstreckung werden von der zuständigen Stelle geprüft, um festzustellen, ob sie den Formerfordernissen und Zulässigkeitskriterien entsprechen. Die Nichteinhaltung bestimmter Anforderungen kann zur Ablehnung des Antrags oder der Einstellung des Vollstreckungsverfahrens führen.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Die Verfahrensparteien können den Gerichtsbeschluss zur Aufnahme einer Vollstreckbarkeitsklausel anfechten.

In Vollstreckungsverfahren stehen die folgenden Rechtsbehelfe zur Verfügung:

  • Beschwerde gegen eine Handlung eines Gerichtsvollziehers (beim Kreisgericht; dies gilt auch für Unterlassungen seitens des Gerichtsvollziehers. Die Beschwerde kann von einer Verfahrenspartei oder der Person eingereicht werden, deren Rechte durch die Handlung oder Unterlassung des Gerichtsvollziehers verletzt oder gefährdet wurden. Sie muss spätestens eine Woche nach dem Tag, an dem die Handlung erfolgte oder die Partei oder Person von der Unterlassung Kenntnis erlangte, eingereicht werden);
  • Rechtsbehelf gegen einen Gerichtsbeschluss zur Aufnahme einer Vollstreckbarkeitsklausel (Artikel 795 ZPO – die Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels wird im Falle des Gläubigers ab dem Datum berechnet, an welchem dem Gläubiger der vollstreckbare Titel zugesprochen wurde oder die Entscheidung gegen die Vollstreckung erging, und im Falle des Schuldners ab dem Datum, an welchem der Bescheid über die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zugestellt wurde);
  • Einspruch gegen einen Gerichtsbeschluss, mit dem der Europäische Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt wurde (Artikel 7955 ZPO);
  • Rechtsbehelf gegen einen Gerichtsbeschluss bei Überschneidung von Verwaltungsmaßnahmen mit gerichtlicher Vollstreckung;
  • Rechtsbehelf gegen einen Gerichtsbeschluss zur Aussetzung oder Einstellung des Verfahrens (Artikel 828 ZPO);
  • Rechtsbehelf gegen einen Gerichtsbeschluss zur Beschränkung der Vollstreckung (Artikel 839 ZPO);
  • Gerichtsbeschluss zur Beschränkung der Vollstreckung und Widerspruch gegen diesen Beschluss (Artikel 839 ZPO);
  • Gegenklage des Schuldners zur Anfechtung einer Vollstreckung (Artikel 840 bis 843 ZPO);
  • Widerspruch gegen einen Gerichtsbeschluss zur Erstattung der Aufwendungen des Verwalters (Artikel 859 ZPO);
  • Rechtsbehelf gegen einen Gerichtsbeschluss bezüglich der im Verlauf der Zwangsvollstreckung durchgeführten Beschreibung und Wertermittlung;
  • mündliche Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde gegen Maßnahmen, die vom Gerichtsvollzieher im Zuge einer Versteigerung ergriffen wurden (Artikel 986 ZPO);
  • Rechtsbehelf gegen einen Gerichtsbeschluss über die Erteilung des Zuschlags (Artikel 997 ZPO);
  • Einspruch gegen den Aufteilungsplan für die im Wege der Vollstreckung eingezogenen Beträge (innerhalb von zwei Wochen ab Benachrichtigung durch die Vollstreckungsbehörde, die den Plan ausgearbeitet hat (Artikel 998 ZPO));
  • Rechtsbehelf gegen einen Gerichtsbeschluss über den Einspruch gegen den Aufteilungsplan (Artikel 1028 ZPO);
  • Rechtsbehelf gegen einen Gerichtsbeschluss, der einem Schuldner auferlegt, eine richterliche Anordnung in Bezug auf die Unpfändbarkeit in Vollstreckungsverfahren anzufechten, an denen die Staatskasse beteiligt ist (Artikel 1061 § 2 ZPO).

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Nach Artikel 829 der polnischen Zivilprozessordnung ist Folgendes ausgenommen:

  1. Hausrat, Bettzeug, Unterwäsche und Alltagskleidung, soweit zur Deckung der häuslichen Grundbedürfnisse des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nach billigem Ermessen erforderlich, sowie Kleidung, die der Schuldner benötigt, um seinen öffentlichen oder beruflichen Pflichten nachzugehen;
  2. Lebensmittel- und Brennstoffvorräte zur Befriedigung der Grundbedürfnisse des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen für die Dauer eines Monats;
  3. eine Kuh, zwei Ziegen oder drei Schafe, die für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familienangehörigen notwendig sind, sowie ausreichend Futtermittel und Einstreu, um die Zeit bis zur nächsten Ernte zu überstehen;
  4. Werkzeuge und andere Geräte, die der Schuldner zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt, sowie Rohstoffe, die für den Produktionsprozess über einen Zeitraum von einer Woche benötigt werden, ausgenommen Kraftfahrzeuge;
  5. im Falle eines Schuldners, der ein regelmäßiges Einkommen bezieht, ein Betrag in Höhe des unpfändbaren Bruchteils des Einkommens bis zum nächsten Zahlungstermin, und im Falle eines Schuldners, der kein festes Einkommen bezieht, ein den Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Schuldners und seiner Familienangehörigen für die Dauer von zwei Wochen entsprechender Betrag;
  6. Objekte oder Ausrüstungsgegenstände, die zu Bildungszwecken erforderlich sind, persönliche Unterlagen, Auszeichnungen und für die Religionsausübung verwendete Gegenstände sowie Alltagsgegenstände, die im Vergleich zu ihrem ursprünglichen Wert nur mit einer deutlichen Wertminderung verkauft werden können, aber für den Schuldner von hohem Nutzen sind;
  7. Guthaben auf dem in Artikel 36 Unterabsatz 4a25 des Gesetzes über die Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Ustawa o organizacji rynku mleka i przetworów mlecznych) vom 20. April 2004 (Gesetzblatt der Republik Polen von 2013, Nummer 50 und 1272) genannten Konto;
  8. Arzneimittel im Sinne des polnischen Arzneimittelgesetzes (Prawo farmaceutyczne) vom 6. September 2001 (Gesetzblatt der Republik Polen von 2008, Nr. 45, Nummer 271 in der letztgültigen Fassung), die notwendig sind, um das reibungslose Funktionieren einer Einrichtung des Gesundheitswesens im Sinne der einschlägigen Vorschriften über einen Zeitraum von drei Monaten sicherzustellen, sowie medizinische Geräte, die deren Funktionieren nach Maßgabe des Gesetzes über medizinische Geräte (Ustawa o wyrobach medycznych) vom 20. Mai 2010 (Gesetzblatt der Republik Polen Nr. 107, Nummer 679; 2011/102, Nummer 586; und 2011/113, Nummer 657) garantieren;
  9. Objekte oder Ausrüstungsgegenstände, die aufgrund der Behinderung des Schuldners oder seiner Familienangehörigen notwendig sind.

Gemäß Artikel 831 § 1 ist Folgendes ausgenommen:

  1. Zahlungen und Sachleistungen zur Deckung von Ausgaben oder Geschäftsreisekosten;
  2. für besondere Verwendungszwecke vorgesehene staatliche Zuwendungen (Stipendien, Unterstützungsleistungen), es sei denn, die Vollstreckungsbewilligung bezog sich auf eben diese Zwecke oder eine Unterhaltsverpflichtung;
  3. Programmmittel, deren Finanzierung gemäß Artikel 5 Unterabsatz 1 Nummern 2 und 3 des Gesetzes über öffentliche Finanzen (Ustawa o finansach publicznych) vom 27. August 2009 erfolgt (Gesetzblatt der Republik Polen von 2013, Nummer 885, 938 und 1646), es sei denn, die Vollstreckungsbewilligung betrifft die Durchführung des Projekts, für das die Gelder bestimmt waren;
  4. nicht übertragbare Rechte, es sei denn, ihre Übertragbarkeit wurde vertraglich vereinbart und es kann in den Gegenstand der Leistung vollstreckt werden oder ein anderer Rechtsträger kann mit der Ausübung dieses Rechts betraut werden;
  5. Leistungen aus Personen- und Sachversicherungen im Rahmen der per Ministerialverordnung des Finanz- bzw. Justizministeriums festgelegten Grenzen; dies gilt nicht für Vollstreckungsmaßnahmen zur Befriedigung von Ansprüchen aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen;
  6. Sozialhilfe im Sinne des polnischen Sozialhilfegesetzes vom 12. März 2004 (Ustawa o pomocy społecznej) (Gesetzblatt der Republik Polen von 2013, Nummer 182 in der letztgültigen Fassung);
  7. an den Schuldner aus dem Staatshaushalt oder dem Nationalen Gesundheitsfonds für die Erbringung von Gesundheitsleistungen im Sinne des Gesetzes über das öffentlich finanzierte Gesundheitswesen (Ustawa o świadczeniach opieki zdrowotnej finansowanych ze środków publicznych) vom 27. August 2004 (Gesetzblatt der Republik Polen 2008/164, Nummer 1027 in der letztgültigen Fassung) zu zahlende Beträge in Höhe von 75 % der jeweiligen Zahlung, sofern es sich dabei nicht um Ansprüche handelt, die von den Angestellten oder Gesundheitsdienstleistern des Schuldners gemäß Artikel 5 Nummer 41 Buchstabe a und b des Gesetzes über das öffentlich finanzierte Gesundheitswesen vom 27. August 2004 geltend gemacht werden.

Nach Artikel 833 § 1 der polnischen Zivilprozessordnung bestimmt sich der Teil des pfändbaren Arbeitseinkommens nach dem polnischen Arbeitsgesetz vom 26. Juni 1974 (Gesetzblatt der Republik Polen von 2020, Nummer 1320). Die Bestimmungen gelten entsprechend auch für Arbeitslosenunterstützung, Leistungslohn, Stipendien und Ausbildungsbeihilfen, die auf der Grundlage der polnischen Beschäftigungs- und Arbeitsmarktförderungsgesetzes gezahlt werden.

Gemäß Artikel 871 § 1 des polnischen Arbeitsgesetzes darf das Arbeitseinkommen nicht weiter gepfändet werden, wenn folgende Beträge erreicht sind:

  1. der in gesonderten Bestimmungen geregelte Mindestlohn für Vollzeitbeschäftigte nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern, nachdem in das Einkommen zur Regulierung von Ansprüchen ausgenommen Unterhaltszahlungen aufgrund eines vollstreckbaren Titels vollstreckt wurde;
  2. 75 % des in Nummer 1 genannten Lohns – nach Abzug der dem Beschäftigten gewährten Barvorschüsse;
  3. 90 % des in Nummer 1 genannten Lohns – nach Abzug der in Artikel 108 des polnischen Arbeitsgesetzes vorgesehenen Geldbußen.

Geht der Arbeitnehmer einer Teilzeitbeschäftigung nach, werden die Beträge im Verhältnis zu den Arbeitsstunden gekürzt.

 

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Letzte Aktualisierung: 06/07/2022

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Portugal

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Die Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen erfolgt durch eine Klage eines Gläubigers oder einer Partei, der bzw. die Vollstreckung gegen einen Schuldner oder eine andere Person beantragt und das Gericht ersucht, die Erfüllung einer ihm zustehenden Verpflichtung durchzusetzen.

Mit der Vollstreckung können drei Ziele verfolgt werden: die Zahlung eines Geldbetrags, die Herausgabe eines bestimmten Gegenstands oder eine Handlung oder Unterlassung.

Die Vollstreckung kann als Standardverfahren (ordentliches Verfahren, summarisches Verfahren oder Einzelverfahren) oder als gesondertes Verfahren durchgeführt werden.

Alle Vollstreckungsverfahren zur Zahlung eines Geldbetrags werden als ordentliche Gerichtsverfahren geführt, mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Verfahren, die als summarische Verfahren durchgeführt werden, und der gesonderten Verfahren in Unterhaltssachen.

Summarische Verfahren werden in Vollstreckungsverfahren zur Zahlung eines Geldbetrags und gestützt auf folgenden Grundlagen durchgeführt:

  • Schiedsspruch oder Gerichtsurteil in Fällen, in denen der Schiedsspruch oder das Urteil im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht vollstreckt werden kann;
  • Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls mit Vollstreckungstitel;
  • außergerichtliche Vollstreckungsanordnung bezüglich einer überfälligen Zahlungsverpflichtung, die durch eine Hypothek oder ein Pfandrecht garantiert ist;
  • außergerichtliche Vollstreckungsanordnung bezüglich einer überfälligen Zahlungsverpflichtung, die höchstens doppelt so hoch ist wie der Streitwert, für den das erstinstanzliche Gericht zuständig ist.

Auch wenn es sich um einen der oben genannten Vollstreckungstitel handelt, ist in folgenden Fällen die ordentliche Form anstelle der summarischen Form des Verfahrens anzuwenden:

  • Durchsetzung einer alternativen Verpflichtung, die an eine Option oder Bedingung geknüpft ist;
  • wenn die zu vollstreckende Verpflichtung eine Abrechnung in der Vollstreckungsphase erfordert und die Abrechnung keine einfache Rechenaufgabe ist;
  • wenn ein anderer Vollstreckungstitel als ein Urteil nur gegen einen der Ehegatten vorliegt und der Vollstreckungsgläubiger geltend macht, dass es sich um eine Gesamtschuld handelt;
  • in Vollstreckungsverfahren, die sich nur gegen einen Nebenschuldner richten, der auf die Einrede der Vorausklage (benefício da excussão prévia) nicht verzichtet hat.

Vollstreckungsverfahren zur Herausgabe eines bestimmten Gegenstands und zur Vornahme einer Handlung werden als einzelnes Standardverfahren durchgeführt.

Eine Vollstreckung zur Herausgabe eines bestimmten Gegenstands kann in eine Vollstreckung zur Zahlung eines Geldbetrags umgewandelt werden, wenn der Gegenstand, den der Vollstreckungsgläubiger erhalten soll, nicht aufzufinden ist. In dem Fall kann der Vollstreckungsgläubiger im selben Verfahren die Zahlung eines Betrags verlangen, der dem Wert des herauszugebenden Gegenstands und dem durch die Nichtherausgabe entstandenen Verlust entspricht.

Eine Vollstreckung zur Vornahme einer Handlung kann in eine Vollstreckung zur Zahlung eines Geldbetrags umgewandelt werden, wenn der Vollstreckungsgläubiger einen Ausgleich für den entstandenen Schaden und die Zahlung des fraglichen Betrags verlangt.

Die Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen erfolgt in einem gesonderten Verfahren:

  • Der Vollstreckungsgläubiger kann beantragen, dass ihm ein Teil der Beträge, der Gehalts- oder Rentenzahlungen, die der Vollstreckungsschuldner bezieht, zugewiesen, oder Mieten, die dem Schuldner zustehen, für die Zahlung fälliger oder fällig werdender Raten abgetreten werden, wobei die Zuweisung oder Abtretung unabhängig von der Pfändung ist.
  • Wenn der Vollstreckungsgläubiger beantragt, dass ihm die oben genannten Beträge, Gehalts- oder Rentenzahlungen zugewiesen werden, wird die für die Zahlungen oder die Bearbeitung der Gehaltsabrechnungen zuständige Stelle davon in Kenntnis gesetzt, dass sie den zuerkannten Teil direkt an den Vollstreckungsgläubiger zu zahlen hat.
  • Wenn der Vollstreckungsgläubiger die Abtretung von Mieten beantragt, muss er die betreffenden Vermögensgegenstände angeben; der Vollstreckungsbeauftragte führt die Zahlung in Bezug auf die Vermögenswerte aus, die er für ausreichend hält, um die fälligen und demnächst fälligen Zahlungen auszugleichen. Der Vollstreckungsschuldner kann hierzu gehört werden.
  • Der Schuldner wird nach der Pfändung geladen, doch sein Widerspruch gegen die Vollstreckung oder Pfändung bewirkt keine Aussetzung der Vollstreckung.

Das Vollstreckungsverfahren ist in den Artikeln 550 und 551 (Verfahrensarten – Vollstreckungsverfahren), 703 bis 877 (Vollstreckungsverfahren) und den Artikeln 933 bis 937 (besonderes Vollstreckungsverfahren in Bezug auf Unterhaltszahlungen) der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil) geregelt. Die Zivilprozessordnung kann Link öffnet neues Fensteronline abgerufen werden.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Zuständig für die Vollstreckung sind Gerichte und Vollstreckungsbeauftragte.

Die Vollstreckung erfolgt durch ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren; dafür sind die Gerichte zuständig und werden von Vollstreckungsbeauftragten unterstützt. Außer dem gerichtlichen Verfahren sieht das Gesetz auch ein „außergerichtliches Vor-Vollstreckungsverfahren“ (procedimento extrajudicial pré-executivo) vor, das optional ist und vom Gläubiger genutzt werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zuständig für das außergerichtliche Vor-Vollstreckungsverfahren sind die Vollstreckungsbeauftragten.

Gerichtliche Vollstreckung

Die Vollstreckung beginnt damit, dass bei Gericht ein Antrag auf Vollstreckung gestellt wird. Das Formular und die Bedingungen für die Einreichung eines Vollstreckungsantrags sind in der Regierungsverordnung Nr. 282/2013 vom 29. August 2013 über verschiedene Aspekte zivilrechtlicher Vollstreckungsmaßnahmen (zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Datenblatts war die Verordnung 239/2020 vom 12. Oktober 2020 in Kraft) geregelt und können Link öffnet neues Fensteronline abgerufen werden.

Die Formulare, die der Vollstreckungsgläubiger für eine Vollstreckung ohne Unterstützung durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtsreferendar oder einen Rechtsvertreter benötigt, sind im Link öffnet neues FensterCITIUS-Portal verfügbar:

Der Vollstreckungsbeauftragte wird von der Partei bestellt, die die Vollstreckung beantragt. Andernfalls ernennt der Urkundsbeamte des Gerichts automatisch und nach dem Zufallsprinzip einen Vollstreckungsbeauftragten. In gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen können die Aufgaben eines Vollstreckungsbeauftragten von einem Justizbeamten wahrgenommen werden.

In der Regel sind die Zuständigkeiten zwischen Gericht und Vollstreckungsbeauftragten folgendermaßen verteilt:

  • Der Vollstreckungsbeauftragte muss alle Vollstreckungsformalitäten erledigen, die weder dem Urkundsbeamten obliegen noch in die Zuständigkeit des Richters fallen, insbesondere Ladungen, Zustellungen, Bekanntmachungen, Datenbankabfragen, Pfändungen und Pfändungsprotokolle, Abrechnungen und Zahlungen.
  • Auch wenn in der Sache kein Urteil erforderlich ist, muss der Vollstreckungsbeauftragte dafür Sorge tragen, dass die Verfahrenshandlungen, die seine Mitwirkung erfordern, durchgeführt werden.
  • Neben den ausdrücklich per Gesetz geregelten Zuständigkeiten obliegt es dem Urkundsbeamten des Gerichts, für den reibungslosen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten und der Verfahrensabwicklung zu sorgen und gerichtliche Anordnungen sowohl in der Vorbereitungsphase als auch im Feststellungsverfahren umzusetzen; im Zusammenhang mit der Ladung ist allerdings der Vollstreckungsbeauftragte verantwortlich.
  • Außerdem muss der Urkundsbeamte den Vollstreckungsbeauftragten von Amts wegen über laufende Feststellungsverfahren oder Vorgänge und entsprechende Rechtshandlungen unterrichten, die Einfluss auf das Verfahren haben können.

Insbesondere gilt Folgendes:

Es obliegt dem Richter,

  • erforderlichenfalls eine einstweilige Verfügung zu erlassen;
  • über den Widerspruch gegen eine Vollstreckung und Pfändung innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Widerspruch eingelegt oder der Anspruch geltend gemacht wurde, zu entscheiden und die Forderungen zu prüfen und ihre Rangfolge festzulegen;
  • über die Anfechtung von Maßnahmen und Entscheidungen des Vollstreckungsbeauftragten eine Entscheidung zu fällen, gegen die kein Rechtsbehelf möglich ist;
  • über andere Fragen zu entscheiden, die vom Vollstreckungsbeauftragten, von Parteien oder beteiligten Dritten vorgetragen werden.

Es obliegt dem Vollstreckungsbeauftragten:

  • die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungstitels zu prüfen und die elektronische Aufzeichnung der Vollstreckungsmaßnahmen und Online-Datenbanken einzusehen, die direkt abgefragt werden können, um pfändbare Vermögenswerte zu ermitteln;
  • dem Vollstreckungsschuldner eine Ladung zuzustellen, auch wenn keine pfändbaren Vermögensgegenstände ermittelt werden konnten, damit die betreffende Person geladen wird, um Auskunft über solche Gegenstände zu geben;
  • die Pfändung und die anschließende Ladung vorzunehmen;
  • den Verkauf durchzuführen und Abrechnungen und Zahlungen vorzunehmen.

Für die in Portugal eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen sind folgende Gerichte sachlich zuständig:

(Artikel 111 bis 131 des Gesetzes Nr. 62/2013 vom 26. August 2013. Das Gesetz kann Link öffnet neues Fensteronline abgerufen werden.)

  • Die Vollstreckungskammern der Zentralen Abteilung des Bezirksgerichts (Instância Central do Tribunal de Comarca) sind für zivilrechtliche Vollstreckungsverfahren zuständig; davon ausgenommen sind: Verfahren in der Zuständigkeit des Gerichts für geistiges Eigentum, des Gerichts für Wettbewerb, Regulierung und Überwachung, des Seegerichts, der Familien- und Jugendkammern, der Arbeitskammern, der Handelskammern sowie die Vollstreckung von Urteilen einer Strafkammer, die nach dem Strafprozessrecht nicht von einer Zivilkammer behandelt werden dürfen.
  • Falls es kein Vollstreckungsgericht und kein anderes Gericht oder zuständiges Fachgericht gibt, sind die allgemein zuständigen Gerichte (bzw. das jeweilige Zivilgericht) der Lokalen Abteilung des Bezirksgerichts (Instância Local do Tribunal de Comarca) zuständig.

Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für Einleitung von Vollstreckungsverfahren gilt Folgendes: (Artikel 85 bis 90 der Zivilprozessordnung, die Link öffnet neues Fensteronline abgerufen werden kann.)

  • In der Regel ist das Gericht am Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners für Vollstreckungsverfahren zuständig, soweit in besonderen Rechtsvorschriften oder in den nachfolgend genannten Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist.
  • Der Gläubiger kann das Gericht am Ort der Vollstreckung wählen, wenn der Schuldner eine juristische Person ist oder wenn sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner ihren Wohnsitz in derselben Metropolregion (Lissabon oder Porto) haben.
  • Wenn die Vollstreckung die Herausgabe eines bestimmten Gegenstands oder eine dingliche Sicherheit betrifft, ist das Gericht am Ort, an dem der Gegenstand belegen ist oder die belasteten Vermögenswerte ermittelt werden sollen, für die Vollstreckung zuständig.
  • Wenn die Vollstreckung vor dem Gericht am Wohnsitz des Schuldners eingeleitet werden soll und diese Person zwar nicht in Portugal ansässig ist, dort aber über Vermögensgegenstände verfügt, ist das Gericht am Ort zuständig, an dem das Vermögen belegen ist.
  • Das Gericht am Ort, an dem die Vermögensgegenstände belegen sind, ist auch zuständig, wenn die Vollstreckung vor einem portugiesischen Gericht verhandelt werden muss, weil sie sich auf die Gültigkeit der Gründung/Auflösung von Gesellschaften/anderen juristischen Personen mit Firmensitz in Portugal oder auf die Gültigkeit von Entscheidungen ihrer Gesellschaftsorgane bezieht, und keine der vorgenannten oder nachfolgenden Bedingungen bezüglich der Vollstreckung auftritt.
  • Wenn in einer Sache mehrere Vollstreckungen eingeleitet wurden, die in die Zuständigkeit verschiedener Gerichte fallen, so ist das Gericht am Wohnsitz des Schuldners zuständig.
  • Der Antrag auf Vollstreckung der Entscheidung eines portugiesischen Gerichts wird in dem Verfahren gestellt, in dem die betreffende Entscheidung ergangen ist, und die Vollstreckung wird in dieselbe Prozessakte aufgenommen. Sollte später Berufung eingelegt werden, wird eine Ausfertigung der Akte übermittelt. Wenn eine spezielle Kammer für die Vollstreckung zuständig ist, werden eine Ausfertigung des Urteils, der Antrag auf Vollstreckung und die dazugehörigen Dokumente unverzüglich dieser Kammer übermittelt.
  • Wenn die Entscheidung von Schiedsrichtern im Rahmen eines Schiedsverfahrens ergangen ist, das in Portugal stattgefunden hat, ist das Bezirksgericht am Ort des Schiedsverfahrens für die Vollstreckung zuständig.
  • Wenn die Sache vor dem Rechtsmittelgericht (Tribunal da Relação) oder dem Obersten Gerichtshof (Supremo Tribunal de Justiça) verhandelt wurde, ist das Gericht am Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners zuständig.
  • Für Vollstreckungsverfahren im Zusammenhang mit Kosten, Geldbußen oder Entschädigungen für missbräuchliche Prozessführung ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren geführt wurde, das zur Anzeige des betreffenden Kontos oder der Abrechnung geführt hat. Das Vollstreckungsverfahren im Zusammenhang mit den Kosten, Geldbußen oder Entschädigungen findet in Verbindung mit der betreffenden Rechtssache statt.
  • Wenn das Rechtsmittelgericht oder der Oberste Gerichtshof die Übernahme der Kosten, Geldbußen oder Entschädigungszahlungen angeordnet hat, befasst sich das erstinstanzliche Gericht, das an dem Ort zuständig ist, an dem die Rechtssache verhandelt wurde, mit der Vollstreckung.
  • Für die Vollstreckung aufgrund eines im Ausland ergangenen Urteils und für einen Europäischen Vollstreckungstitel ist das Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners zuständig.

Außergerichtliches Vor-Vollstreckungsverfahren

Alternativ zum Gerichtsverfahren können Gläubiger sich auch für ein Vorverfahren, das sogenannte PEPEX (procedimento exjudicial pré-executivo, außergerichtliches Vor-Vollstreckungsverfahren), entscheiden.

Vollzugsbeauftragte sind zuständig für die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen dieses Verfahrens.

Das PEPEX-Verfahren kann durchgeführt werden im Fall von inländischen Vollstreckungsurteilen, sonstigen inländischen Vollstreckungsanordnungen, für vollstreckbar erklärten ausländischen Urteilen, Urteilen, die aufgrund für Portugal verbindlicher EU-Rechtsvorschriften, Verträge oder Übereinkommen vollstreckbar sind, sowie Europäischen Vollstreckungstiteln. In jedem Fall müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Gläubiger muss über einen Vollstreckungstitel verfügen, der die Voraussetzungen für ein summarisches Standardvollstreckungsverfahren zur Erwirkung der Zahlung eines Geldbetrags erfüllt; und
  • sowohl der Antragsteller als auch der Beklagte müssen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Wohnsitz über eine Steueridentifikationsnummer in Portugal verfügen.

Vollstreckungsbeauftragte ermitteln Vermögensgegenstände und Einkommen anhand der Steuernummer des Antragsgegners in den portugiesischen Datenbanken (sie dürfen keine Datenbanken in anderen Mitgliedstaaten abfragen). Nach portugiesischem Recht können sowohl juristische als auch natürliche Personen, die keine portugiesischen Staatsbürger sind, eine Steuernummer beantragen, auch wenn sie in Portugal weder eine berufliche Tätigkeit ausüben noch ihren Wohnsitz haben.

PEPEX ist ein rein elektronisches Verfahren, das schneller und kostengünstiger ist als ein Gerichtsverfahren. Der Gläubiger reicht den Link öffnet neues FensterErstantrag direkt über die folgende IT-Plattform ein:

Der Zugang zum Portal der Steuer- und Zollbehörde erfolgt über Zugangsdaten oder das digitale Zertifikat der „Bürgerkarte“ (cartão de cidadão).

Wenn ein Gläubiger einen bevollmächtigten Vertreter bestellt, kann der betreffende Rechtsanwalt (Advogado) oder Rechtsvertreter (Solicitador) anhand seines digitalen Zertifikats, das zu diesem Zweck vom jeweiligen Berufsverband ausgestellt wurde, auf die Plattform zugreifen.

Nach der Antragstellung wird das Verfahren automatisch einem Vollstreckungsbeauftragten übertragen, und der Gläubiger erhält in der Regel innerhalb von fünf Tagen nach Antragstellung Auskunft darüber, ob reale Aussichten auf Einziehung der geschuldeten Beträge bestehen, oder er erhält eine Bescheinigung für steuerliche Zwecke, dass die Beträge uneinbringlich sind, ohne dass ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden muss.

Mit diesem Verfahren soll vor allem erreicht werden, dass die Zahlung freiwillig erfolgt. Eine Beschlagnahme/Pfändung kann im Rahmen eines PEPEX-Verfahrens nicht vorgenommen werden. Dazu muss das PEPEX-Verfahren in ein Vollstreckungsverfahren umgewandelt werden.

Während eines laufenden PEPEX-Verfahrens kann der Schuldner freiwillig zahlen oder eine Zahlungsvereinbarung mit dem Antragsteller schließen.

Entscheidet sich der Antragsteller für eine Zustellung an die Gegenpartei, wird diese persönlich von einem Vollstreckungsbeauftragten zugestellt.

Adressaten eines Antrags, die ordnungsgemäß über das Verfahren in Kenntnis gesetzt worden sind und dennoch nicht tätig werden, werden in die öffentliche Schuldnerliste eingetragen. Für rechtliche und steuerliche Zwecke kann die oben genannte Bescheinigung der Uneinbringlichkeit ausgestellt werden. Nach vollständiger Begleichung der Forderung wird diese wieder rückgängig gemacht, indem der Name des Schuldners aus der Liste entfernt und die Steuerbehörde benachrichtigt wird.

In einem PEPEX-Verfahren können beide Parteien die Einschaltung eines Richters beantragen: Wenn freiwillig nicht gezahlt worden ist, kann der Antragsteller das PEPEX-Verfahren in ein Vollstreckungsverfahren umwandeln, und der Adressat des Antrags kann dies erreichen, indem er dem PEPEX-Verfahren widerspricht.

Das PEPEX-Verfahren ist kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren. Zum Preis von nur 51,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer kann der Gläubiger herausfinden, ob die Beitreibung seiner Forderung unabhängig von ihrem Wert Aussicht auf Erfolg hat. Gelingt die Beitreibung, können die Kosten im Einzelfall auch mehr als 51,00 EUR betragen.

Anzumerken ist noch, dass der Gläubiger bei Umwandlung des PEPEX-Verfahrens in ein Vollstreckungsverfahren von der Zahlung der eingangs erhobenen Gerichtsgebühr befreit ist.

Das PEPEX-Verfahren ist im Gesetz Nr. 32/2014 vom 30. Mai 2014 festgelegt, das über diesen Link öffnet neues FensterLink abgerufen werden kann, und wird durch die Verordnung Nr. 233/2014 vom 14. November 2014 geregelt. Die Link öffnet neues FensterPEPEX-Verordnung kann ebenfalls online abgerufen werden.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

3.1 Das Verfahren

Die Vollstreckung stützt sich auf einen Titel, in dem Zweck und Umfang der Vollstreckungsklage festgelegt sind. Bei Vollstreckungstiteln gelten Verzugszinsen auf den betreffenden Schuldbetrag zum gesetzlichen Zinssatz als inbegriffen.

Gerichtsurteile sind vollstreckbar; Vollstreckungstitel können unter folgenden Bedingungen erlassen werden:

a) Urteile gegen den Beklagten

  • Ein Urteil gilt erst dann als Vollstreckungstitel, wenn es rechtskräftig ist, außer wenn der dagegen eingelegte Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
  • Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit sind Anordnungen und andere Entscheidungen oder Rechtshandlungen einer Justizbehörde, die auf die Einhaltung einer Verpflichtung abzielen, Urteilen gleichgestellt. Entscheidungen des Schiedsgerichts (Tribunal Arbitral) sind unter den gleichen Voraussetzungen vollstreckbar wie Urteile der ordentlichen Gerichte.
  • Unbeschadet der Bestimmungen in Verträgen, Übereinkommen, EU-Verordnungen und speziellen Gesetzen bilden Urteile ausländischer ordentlicher Gerichte oder Schiedsgerichte erst dann die Grundlage für eine Vollstreckung, wenn sie von dem zuständigen portugiesischen Gericht geprüft und bestätigt worden sind.
  • Ausländische Vollstreckungstitel sind ohne Überprüfung vollstreckbar.

b) Von einem Notar oder anderen entsprechend ermächtigen Behörden oder Fachpersonen errichtete oder beglaubigte Urkunden, die einen Anspruch begründen oder feststellen

  • Von einem Notar oder anderen für den jeweiligen Zweck ermächtigten Behörden oder Fachpersonen errichtete oder beglaubigte Urkunden, in denen künftige Zahlungen oder Verpflichtungen festgelegt werden, können als Grundlage für die Vollstreckung dienen, sofern durch eine gemäß den Bestimmungen der vorbezeichneten Urkunden oder, falls keine entsprechenden Bestimmungen enthalten sind, gemäß der eigenen Vollstreckbarkeit errichtete Urkunde belegt ist, dass eine Zahlung für den Abschluss eines Geschäfts geleistet wurde oder dass aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien eine Verpflichtung entstanden ist.
  • Urkunden oder Dokumente, die von anderen Personen unterzeichnet wurden, sind lediglich vollstreckbar, wenn die Unterschrift durch einen Notar oder andere entsprechend ermächtigte Behörden oder Personen beglaubigt wurde.

c) Schuldtitel, auch wenn sie nur handschriftlich verfasst sind, sofern die Elemente des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses aus dem Papier hervorgehen oder im Vollstreckungsantrag angegeben sind

  • Zu Schuldtiteln gehören Schecks, Wechsel und Schuldscheine.

d) Dokumente, die aufgrund einer speziellen Bestimmung vollstreckbar sind

  • Beispielsweise Anträge auf Erlass einer Anordnung mit angefügtem Vollstreckungstitel und angefügten Protokollen von Eigentümerversammlungen.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

In Bezug auf die Forderung

Die zu vollstreckende Forderung muss einredefrei und fällig sein und sich auf einen festen Betrag belaufen. Auch ohne Titel beginnt die Vollstreckung mit Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Forderung einredefrei und fällig ist und sich auf einen festen Betrag beläuft.

In Bezug auf den Gläubiger

Die Vollstreckung ist von der Person zu betreiben, die im Vollstreckungstitel als Gläubiger angegeben ist. Handelt es sich bei dem Titel um ein Inhaberpapier, so wird die Vollstreckung vom Inhaber des Titels betrieben.

Im Falle einer Rechtsnachfolge muss die Vollstreckung zwischen den Rechtsnachfolgern der Personen erfolgen, die in dem Titel als Gläubiger oder Schuldner der zu vollstreckenden Verpflichtung aufgeführt sind. Im Vollstreckungsantrag muss der Vollstreckungsgläubiger die Tatbestandselemente der Rechtsnachfolge darlegen.

In Bezug auf den Schuldner

Die Vollstreckung richtet sich gegen die Person, die im Vollstreckungstitel als Schuldner angegeben ist.

Vermögenswerte des Schuldners werden auch dann gepfändet, wenn sie sich aus irgendeinem Grund im Besitz eines Dritten befinden, unbeschadet der Rechte, die dieser gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger geltend machen kann.

Die Vollstreckung einer Schuld, die mit einer dinglichen Sicherheit an Vermögensgütern eines Dritten besichert ist, richtet sich unmittelbar gegen diesen Dritten, wenn der Vollstreckungsgläubiger die Sicherheit einlösen will, unbeschadet der Möglichkeit, dass auch der Schuldner direkt in Anspruch genommen werden kann.

Wenn das Vollstreckungsverfahren nur gegen den Dritten eingeleitet und festgestellt wurde, dass die als dingliche Sicherheit eingesetzten Vermögenswerte unzureichend sind, kann der Vollstreckungsgläubiger im selben Verfahren die Fortsetzung der Vollstreckung gegen den Schuldner verlangen, der zur vollständigen Befriedigung der Forderung in Anspruch genommen wird. Wenn die als Sicherheit eingesetzten Vermögenswerte dem Schuldner gehören, sich jedoch im Besitz eines Dritten befinden, kann dieser zusammen mit dem Schuldner in Anspruch genommen werden.

In Vollstreckungsverfahren gegen einen Nebenschuldner können dessen Vermögensgegenstände erst gepfändet werden, wenn das gesamte Vermögen des Hauptschuldners gepfändet worden ist, sofern der Nebenschuldner aus gutem Grund innerhalb der Widerspruchsfrist die Einrede der Vorausklage erhebt.

Wenn das gemeinschaftliche Vermögen eines Ehepaars in einem nur gegen einen der Ehegatten geführten Vollstreckungsverfahren gepfändet wird, weil davon auszugehen ist, dass die Partei, gegen die vollstreckt werden soll, nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügt, wird der Ehegatte dieser Partei in Kenntnis gesetzt, dass er oder sie eine Trennung des Vermögens beantragen oder eine Bescheinigung zum Nachweis vorlegen kann, dass ein Verfahren anhängig ist, in dem bereits eine Trennung beantragt wurde; andernfalls wird das Vollstreckungsverfahren gegen das gemeinschaftliche Vermögen fortgesetzt.

Wird ein Vollstreckungsverfahren gegen einen der Ehegatten eingeleitet, so kann der Vollstreckungsgläubiger unter Angabe von Gründen geltend machen, dass es sich bei der Schuld, die in einem anderen Titel als dem Urteil eingetragen ist, um eine Gesamtschuld handelt. In dem Fall wird der Ehegatte des Vollstreckungsschuldners dazu befragt, ob er aufgrund der geltend gemachten Gründe zustimmt, dass es sich um eine Gesamtschuld handelt; äußert er sich nicht dazu, wird unbeschadet eines etwaigen Rechtsbehelfs, den der Ehegatte einlegen kann, von einer Gesamtschuld ausgegangen.

Wird ein Vollstreckungsverfahren gegen einen oder mehrere Miteigentümer einer selbstständigen Vermögensmasse oder eines Gemeinschaftsvermögens eingeleitet, so dürfen die in der eigenständigen Vermögensmasse enthaltenen Vermögensgegenstände oder ein Teil davon oder ein genau bestimmter Teil des Gemeinschaftsvermögens nicht gepfändet werden.

Richtet sich die Vollstreckung gegen Erben, können lediglich Vermögensgegenstände gepfändet werden, die sie vom Erblasser erhalten haben. Wenn sich die Pfändung auch auf andere Vermögensgegenstände erstreckt, kann die Partei, bei der gepfändet werden soll, den Vollstreckungsbeauftragten um die Freigabe dieser Vermögensgegenstände ersuchen, wobei sie angeben muss, welche Vermögensgegenstände aus dem Nachlass sich in ihrem Besitz befinden. Dem Ersuchen wird stattgegeben, wenn der Vollstreckungsgläubiger angehört wurde und keine Einwände erhebt. Widerspricht der Vollstreckungsgläubiger der Freigabe der Vermögensgegenstände, so kann der Vollstreckungsschuldner diese Freigabe nur erwirken, wenn die Erbschaft bedingungslos (ohne ein Inventarverfahren) angenommen wurde und er dies vor Gericht geltend macht und nachweisen kann,

a) dass die gepfändeten Vermögensgegenstände nicht aus dem Nachlass stammen;

b) dass er aus dem Nachlass keine anderen als die angegebenen Vermögensgegenstände erhalten hat oder, sollte dies doch der Fall sein, die anderen Vermögenswerte sämtlich zur Begleichung der mit dem Nachlass verbundenen Verbindlichkeiten verwendet wurden.

Die rechtlichen Bestimmungen, auf die sich diese Regelung stützt, sind in der Antwort auf Frage 1 genannt.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

Die wichtigsten Vollstreckungsmaßnahmen:

  • Pfändung;
  • Veräußerung;
  • Zahlung;
  • Herausgabe eines Gegenstands;
  • Vornahme der Handlung durch eine andere Person auf Kosten des Vollstreckungsschuldners.

Diesen wesentlichen Vollstreckungsmaßnahmen können andere zu ihrer Durchführung notwendige Maßnahmen vorausgehen oder folgen (z. B. Wahl der Art der Erfüllung, wenn die Verpflichtung Alternativen zulässt; Nachweis, dass eine Bedingung erfüllt wurde oder der Erbringung einer Leistung, von der die durchzusetzende Verpflichtung abhängt; Tilgung der durchzusetzenden Verpflichtung bei Zahlungsunfähigkeit; Bewertung der Kosten einer austauschbaren Leistung durch einen Dritten; vorherige Konsultationen zur Ermittlung pfändbarer Vermögensgegenstände; Eintragung der Pfändung; Einrichtung einer Verwahrstelle für die gepfändeten Vermögensgegenstände; öffentliche Ankündigung des Verkaufs der gepfändeten Vermögenswerte; Benachrichtigung der für die Eintragung zuständigen Stelle über den Verkauf).

Welche Vollstreckungsmaßnahme gewählt wird, hängt davon ab, was durch die Vollstreckung erreicht werden soll: die Zahlung eines Geldbetrags, die Herausgabe eines bestimmten Gegenstands oder die Vornahme einer Handlung.

Die für Vollstreckungsverfahren zur Zahlung eines Geldbetrags am besten geeigneten Vollstreckungsmaßnahmen sind Pfändung, Veräußerung und Zahlung.

Die für Vollstreckungsverfahren zur Herausgabe eines bestimmten Gegenstands am besten geeignete Vollstreckungsmaßnahme ist die Übergabe des Gegenstands durch den Vollstreckungsbeauftragten. Ist der Gegenstand, auf den der Vollstreckungsgläubiger Anspruch erhebt, nicht aufzufinden, so kann der Gläubiger das Verfahren in ein Vollstreckungsverfahren zur Zahlung eines Geldbetrags umwandeln, der sich aus dem Wert des Gegenstands und einer Entschädigung für die durch die Nichterfüllung entstandenen Schäden zusammensetzt.

Bei Vollstreckungsverfahren zur Durchführung einer Handlung stehen zwei alternative Maßnahmen zur Verfügung: die Vornahme der Handlung durch eine andere Person auf Kosten des Vollstreckungsschuldners, wenn die Handlung austauschbar ist, zuzüglich einer Entschädigung für die Verzögerung; oder die Zahlung einer Entschädigung für entstandene Schäden, wenn die Handlung nicht austauschbar ist, zuzüglich einer Geldstrafe. Wenn der Vollstreckungsgläubiger einen Ausgleich für entstandene Schäden verlangt, wird das Verfahren in ein Vollstreckungsverfahren zur Zahlung eines Geldbetrags umgewandelt.

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

Gegen alle pfändbaren Vermögensgegenstände des Schuldners kann eine Vollstreckung erwirkt werden.

Die Vollstreckung kann Vermögensgegenstände von Dritten umfassen, wenn sie an Kreditgarantien gebunden oder Gegenstand von Handlungen zum Nachteil der Gläubiger sind, die der Gläubiger erfolgreich angefochten hat.

Es können nur Gegenstände und Ansprüche gepfändet werden, deren Geldwert sich bestimmen lässt. Vermögen außerhalb des legalen Handels kann nicht gepfändet werden.

Nach den oben genannten Bestimmungen kann in folgende Vermögenswerte vollstreckt werden:

  • Grundbesitz
  • bewegliche Vermögensgegenstände
  • Kredite
  • Wertpapiere
  • Ansprüche
  • künftige Ansprüche
  • Bankguthaben
  • Zulagen oder Gehälter
  • unteilbare Vermögenswerte
  • Gesellschaftsanteile
  • Geschäftsräume

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Wirkungen der Pfändung

  • Außer in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen erwirbt der Vollstreckungsgläubiger durch die Pfändung den Anspruch auf vorrangige Zahlung gegenüber allen anderen Gläubigern ohne eine vorherige dingliche Sicherheit.
  • Wenn das Vermögen des Vollstreckungsschuldners bereits beschlagnahmt worden ist, bezieht sich der Vorrang der Pfändung auf den Zeitpunkt der Beschlagnahme.
  • Unbeschadet der Bestimmungen zur Eintragung können Veräußerungen, Belastungen oder Vermietungen gepfändeter Vermögensgegenstände nicht gegen eine Vollstreckung geltend gemacht werden.
  • Wird eine Forderung des Schuldners gepfändet, so kann das Erlöschen der Forderung aus einem vom Vollstreckungsschuldner oder dessen Schuldner nach der Pfändung vorgebrachten Grund ebenfalls nicht gegen die Vollstreckung geltend gemacht werden.
  • Die vollständige Zahlung oder Abtretung von nicht überfälligen Miet- und Pachteinnahmen vor der Pfändung kann nicht gegen den Vollstreckungsgläubiger geltend gemacht werden, wenn es sich dabei um Miet- und Pachteinnahmen für Zeiträume handelt, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch nicht abgelaufen sind.
  • Wenn der gepfändete Gegenstand verloren geht, enteignet wird oder an Wert verliert und es um Ersatzansprüche Dritter geht, behält der Vollstreckungsgläubiger hinsichtlich der betreffenden Forderungen oder der als Entschädigung gezahlten Beträge den Anspruch, den er an dem Gegenstand hatte.

Wirkungen des Verkaufs

  • Durch eine Zwangsversteigerung gehen die Rechte des Vollstreckungsschuldners an dem verkauften Gegenstand auf den Käufer über.
  • Die Vermögensgegenstände werden ohne belastende Grundpfandrechte und andere dingliche Rechte, die vor der Beschlagnahme, Pfändung oder Garantie nicht eingetragen worden sind, übertragen, mit Ausnahme derer, die zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt wurden und die unabhängig von einer Eintragung Wirkung gegenüber Dritten entfalten.
  • Die oben genannten Ansprüche Dritter werden, soweit sie erlöschen, auf den Erlös aus der Veräußerung der betreffenden Vermögenswerte übertragen.

Wirkungen der Zahlung

  • Durch Zahlung wird die zur Vollstreckung angemeldete Forderung getilgt.
  • Die Zahlung kann durch Überweisung eines Betrags, durch Zuweisung von Vermögenswerten an den Gläubiger, durch Abtretung von Einkünften oder Ratenzahlungen aufgrund einer Vereinbarung zwischen Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner erfolgen.

Wirkungen der Herausgabe eines Gegenstands

  • Wenn der Vollstreckungsschuldner den betreffenden Gegenstand nicht freiwillig herausgibt, gelten die Bestimmungen über die Pfändung sinngemäß auch für die Herausgabe, wobei Durchsuchungen und andere erforderliche Maßnahmen durchgeführt werden.
  • Die Herausgabe kann Vermögenswerte des Staates, anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, von Konzessionsnehmern öffentlicher Arbeiten oder Dienstleistungen oder von gemeinnützigen Einrichtungen betreffen.
  • Wenn es sich um bewegliche Sachen handelt, die durch Zählen, Wiegen oder Messen zu bestimmen sind, lässt der Vollstreckungsbeauftragte die entscheidenden Vorgänge in seiner Anwesenheit durchführen und übergibt dem Vollstreckungsgläubiger die ihm zustehende Menge.
  • Handelt es sich um Immobiliarvermögen, so übergibt der Vollstreckungsbeauftragte das Eigentum an den Vollstreckungsgläubiger, indem er ihm gegebenenfalls Urkunden und Schlüssel aushändigt, und er unterrichtet den Vollstreckungsschuldner sowie die Mieter und alle eventuellen Besitzer, um sicherzustellen, dass die Rechte des Vollstreckungsgläubigers gewahrt und anerkannt werden.
  • Befindet sich ein Gegenstand im gemeinsamen Eigentum mit anderen Parteien, so steht dem Vollstreckungsgläubiger das Eigentum an seinem Anteil zu.
  • Wenn es sich bei dem Vermögensgegenstand um den Hauptwohnsitz des Vollstreckungsschuldners handelt und die Beschaffung einer neuen Unterkunft für ihn ernsthafte Schwierigkeiten bereitet, setzt der Vollstreckungsbeauftragte den Gemeinderat und die zuständigen Sozialeinrichtungen im Voraus davon in Kenntnis.
  • Handelt es sich bei der Immobilie um den gemieteten Hauptwohnsitz des Vollstreckungsschuldners, so setzt der Vollstreckungsbeauftragte die Herausgabe aus, wenn aus einem vorgelegten ärztlichen Attest hervorgeht, wie lange die Vollstreckung ausgesetzt werden muss, da die betreffende Person an einer akuten Erkrankung leidet und ihr Leben in diesen Räumlichkeiten durch die Maßnahme gefährdet ist.

Wirkungen einer Handlung

  • Wenn sich der Vollstreckungsgläubiger dafür entscheidet, dass die Handlung von einer anderen Person vorgenommen wird, beantragt er die Bestellung eines Sachverständigen, der die Kosten dieser Handlung bewertet.
  • Nach dieser Kostenbewertung werden die Vermögenswerte, die für die Zahlung des festgestellten Betrags erforderlich sind, gemäß den anderen Bestimmungen des Vollstreckungsverfahrens für die Zahlung eines Geldbetrags gepfändet.
  • Wenn der Schuldner eine Handlung unterlassen soll und dies auch tut, kann der Gläubiger einen Rückbau der abgeschlossenen Arbeiten auf Kosten desjenigen verlangen, der zur Unterlassung verpflichtet ist.
  • Dieser Anspruch erlischt zugunsten von Entschädigungszahlungen, die nach allgemeinen Bestimmungen zu leisten sind, wenn der dem Schuldner durch den Rückbau entstandene Schaden weitaus höher wäre als der dem Gläubiger entstandene Schaden.

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

Veräußerung, Zahlung, Herausgabe eines Gegenstands und Vornahme einer Handlung sind Vollstreckungsmaßnahmen, die nach ihrer Durchführung nicht mehr gültig sind. Das gilt auch für die Pfändung, wenn auch mit der nachstehend genannten Besonderheit bezüglich der Pfändung eintragungspflichtiger Vermögenswerte.

Die Pfändung eintragungspflichtiger Grundstücken bedarf der Eintragung, die der Vollstreckungsbeauftragte veranlassen muss. In bestimmten und gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen ist die Eintragung der Pfändung vorläufig vorzunehmen. In diesem Fall erlischt die vorläufige Eintragung, wenn sie nicht in eine dauerhafte Eintragung umgewandelt wird oder vor Ablauf der Frist erneuert wird. Daher muss der Vollstreckungsbeauftragte bei einer Pfändung eintragungspflichtiger Vermögenswerte, die nur vorläufig eingetragen wurden, sicherstellen, dass die vorläufige Eintragung in eine dauerhafte Eintragung umgewandelt wird (wenn dies in der Zwischenzeit möglich geworden ist) oder dass sie für den erforderlichen Zeitraum verlängert wird.

Schließlich kann das eingeleitete Vollstreckungsverfahren zum Zeitpunkt der Due-Diligence-Prüfung zur Ermittlung der Vermögensgegenstände beendet werden, ohne dass eine Zahlung erfolgt, wenn die Due-Diligence-Prüfung bei Ablauf der im Zivilprozessrecht vorgesehenen Fristen je nach Fall und Form des Verfahrens ergebnislos geblieben ist.

Die rechtlichen Bestimmungen, auf die sich diese Regelung stützt, sind in der Antwort auf Frage 1 genannt.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Im weiteren Sinne umfasst der Begriff „Rechtsbehelf“ (recurso) den Widerspruch gegen die Vollstreckung, den Widerspruch gegen die Pfändung und den Rechtsbehelf im engeren Sinne.

Widerspruch gegen die Vollstreckung

Der Vollstreckungsschuldner kann innerhalb von 20 Tagen ab dem Datum der Ladung Widerspruch gegen die Vollstreckung einlegen.

Unbeschadet der Bestimmungen internationaler Rechtsvorschriften und des EU-Rechts, die für Portugal bindend sind und Vorrang vor nationalem Recht haben, gelten unterschiedliche Gründe für den Widerspruch gegen eine Vollstreckung, je nachdem, ob ein Urteil (enger gefasst), ein Schiedsspruch (etwas weiter gefasst) oder ein anderer Vollstreckungstitel (noch weiter gefasst) zugrunde liegt.

Stützt sich die Vollstreckung auf ein Urteil, so kann nur aus folgenden Gründen Widerspruch eingelegt werden:

  • Der Titel existiert nicht oder ist nicht vollstreckbar.
  • Die Akte oder die beglaubigte Kopie ist gefälscht oder fehlerhaft, was sich auf die Bedingungen der Vollstreckung auswirkt.
  • Es fehlt ein wesentliches Verfahrenserfordernis für ein ordentliches Vollstreckungsverfahren, unbeschadet der Einhaltung.
  • Die fehlende Mitwirkung des Beklagten am Anmeldeverfahren, wenn ein Fall nach Artikel 696 Buchstabe e des Zivilgesetzbuchs eintritt (die Vorladung kann nicht zugestellt werden oder ist nichtig; fehlende Kenntnisnahme von der Vorladung aus Gründen, die dem Beklagten nicht zugerechnet werden können; keine Erhebung von Einwänden aufgrund höherer Gewalt).
  • Unsicherheit, Unvollstreckbarkeit oder Zahlungsunfähigkeit hinsichtlich der zu vollstreckenden Verpflichtung, was zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens nicht berücksichtigt wurde.
  • In der Sache wurde vor der Vollstreckung des Urteils entschieden.
  • Tatsachen, die eine Tilgung oder Änderung der Verpflichtung bewirken, sofern sie nach Abschluss der Erörterung im Anmeldeverfahren auftreten und schriftliche Nachweise erbracht werden können; die Verjährung des Anspruchs oder der Verpflichtung lassen sich auf beliebige Weise nachweisen.
  • Widerklage gegen den Vollstreckungsgläubiger, um eine Verrechnung von Forderungen zu erwirken.
  • Wenn das Urteil ein Anerkenntnis oder einen Vergleich zulässt, aus jedem Grund für die Nichtigkeit oder die Anfechtbarkeit dieser Rechtshandlungen.

Erfolgt die Vollstreckung auf der Grundlage eines Schiedsspruchs, können neben den vorgenannten Gründen für einen Einspruch gegen die Vollstreckung ungeachtet von den Bestimmungen des Gesetzes über die Link öffnet neues Fensterfreiwillige Schiedsgerichtsbarkeit (Lei da Arbitragem Voluntária) auch Gründe für eine Aufhebung des Schiedsspruchs geltend gemacht werden.

Erfolgt die Vollstreckung nicht auf Grundlage eines Urteils oder eines dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung beigefügten Vollstreckungsbeschlusses, so können neben den Gründen für Einwände gegen eine Vollstreckung, die auf einem bereits aufgeführten Urteil basieren, andere Gründe für die Verteidigung angeführt werden.

Widerspruch gegen die Pfändung

Der Vollstreckungsschuldner, die Ehegattin bzw. der Ehegatte und Dritte können in den nachfolgend genannten Fällen Widerspruch gegen die Pfändung bestimmter Vermögensgegenstände einlegen.

Wenn Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners gepfändet werden, kann er aus folgenden Gründen Widerspruch einlegen:

  • Unzulässigkeit der Pfändung der betreffenden Vermögensgegenstände oder des Umfangs der durchgeführten Pfändung;
  • sofortige Pfändung von Vermögensgegenständen, die die Verbindlichkeiten, die Gegenstand der Vollstreckung sind, nur nachrangig befriedigen;
  • die Pfändung von Vermögensgegenständen hätte, da sie materiellrechtlich die Verbindlichkeiten, die Gegenstand der Vollstreckung sind, nicht befriedigt, im Rahmen der Maßnahme nicht durchgeführt werden dürfen.

Verstößt die Pfändung oder eine gerichtlich angeordnete Einziehung oder Herausgabe von Vermögensgegenständen gegen das Eigentumsrecht oder ein anderes mit der Durchführung oder dem Umfang der Maßnahme unvereinbares Recht einer dritten Person, die nicht Partei des Verfahrens ist, so kann der Geschädigte dies durch eine Klage auf Pfändungsaufhebung geltend machen.

Ein Ehegatte, der dritte Partei ist, kann seine Rechte im Zusammenhang mit seinem eigenen Vermögen oder gemeinsamen Vermögen, das ungerechtfertigt gepfändet wurde, ohne Zustimmung des anderen Ehegatten ausüben.

Die rechtlichen Bestimmungen, auf die sich diese Regelung stützt, sind in der Antwort auf Frage 1 genannt.

Rechtsbehelf

Ordentliche Rechtsbehelfe können bei einem Rechtsmittelgericht (gegen Urteile eines erstinstanzlichen Gerichts) oder zur rechtlichen Überprüfung beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden. Auf ordentliche Rechtsbehelfe gegen Urteile, die in Vollstreckungsverfahren ergangen sind, finden die für das Anmeldeverfahren geltenden Bestimmungen Anwendung.

Ein ordentlicher Rechtsbehelf ist in der Regel nur zulässig, wenn der Streitwert den Betrag übersteigt, für den das Gericht, dessen Urteil angefochten wurde, zuständig ist, und wenn die angefochtenen Urteile für den Rechtsmittelführer insofern nachteilig sind, als der Betrag mehr als die Hälfte des Betrags ausmacht, für den dieses Gericht zuständig ist. In Portugal ist das Rechtsmittelgericht für Beträge bis 30 000,00 EUR und das erstinstanzliche Gericht für Beträge bis 5000,00 EUR zuständig.

Das Vollstreckungsverfahren sieht bestimmte einstweilige Erklärungen vor, die der Rechtssache entsprechend ausgesprochen werden können, z. B. Anfechtung der Vollstreckung durch Klage des Vollstreckungsschuldners auf Pfändungsaufhebung, Widerspruch gegen die Pfändung durch den Vollstreckungsschuldner oder durch Dritte, Überprüfung und Festlegung der Rangfolge von Forderungen, wenn Gläubiger mit dinglicher Sicherheit bezüglich der gepfändeten Vermögenswerte vorhanden sind, die die Befriedigung ihrer jeweiligen Forderungen aus dem Erlös der gepfändeten Vermögensgegenstände verlangen. Auch gegen Entscheidungen, die in Bezug auf diese einstweiligen Erklärungen unter den oben genannten Voraussetzungen ergangen sind, können Rechtsbehelfe eingelegt werden.

In Vollstreckungsverfahren können Rechtsbehelfe insbesondere eingelegt werden gegen:

  • eine Entscheidung, mit der der Ausschluss eines Richters festgestellt wird;
  • eine Entscheidung, mit der die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts festgestellt wird;
  • eine Entscheidung, mit der die Aussetzung des Verfahrens angeordnet wird;
  • eine Anordnung, durch die alle Schriftsätze (articulado) oder Beweismittel angenommen oder zurückgewiesen werden;
  • eine Entscheidung, mit der eine Geldbuße oder eine andere verfahrensrechtliche Sanktion verhängt wird;
  • eine Entscheidung, mit der die Löschung einer Eintragung angeordnet wird;
  • eine Entscheidung, die nach einem rechtskräftigen Urteil ergangen ist;
  • Entscheidungen, deren Anfechtung durch ein Rechtsmittel gegen das rechtskräftige Urteil aussichtslos wäre;
  • Entscheidungen zur Aussetzung, Aufhebung oder Annullierung der Vollstreckung;
  • Entscheidungen zur Annullierung eines Verkaufs;
  • Entscheidungen zur Ausübung des Vorzugsrechts oder Rücknahmerechts.
  • die (teilweise) Ablehnung der Prüfung eines Vollstreckungsantrags;
  • einen Beschluss über die Ablehnung des Vollstreckungsantrags.

Rechtsbeschwerde kann eingelegt werden gegen:

  • Urteile des Rechtsmittelgerichts in Berufungsverfahren, bei denen es nicht um eine einfache Berechnung, um die Überprüfung und Festlegung der Rangfolge von Forderungen oder um Einwendungen gegen die Vollstreckung geht;
  • hiervon unberührt bleiben Fälle, in denen ein Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof jederzeit zulässig ist.

Die Vorschriften über den Rechtsbehelf in Vollstreckungssachen sind in den Artikeln 852 bis 854 der Zivilprozessordnung niedergelegt. Die Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung kann online abgerufen werden.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Ja, sie unterliegt Beschränkungen in Bezug auf den Schutz des Schuldners. Einige Beschränkungen bestehen in Bezug auf die Pfändung und andere in Bezug auf die Vollstreckung, die sich aus den zeitlichen Fristen ergeben.

Beschränkungen hinsichtlich der Pfändung zum Schutz des Schuldners bestehen in absoluter oder vollständiger Befreiung von Pfändungen, der relativen Befreiung von Pfändungen und der teilweisen Befreiung von Pfändungen bestimmter Vermögensgegenstände des Schuldners. Es gibt zwei weitere Beschränkungen: Eine betrifft den Schutz des gemeinschaftlichen Vermögens eines Paares, wenn das Vollstreckungsverfahren nur gegen einen Ehegatten eingeleitet wird, die andere ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach sich die Pfändung nur auf die zur Begleichung der Schulden erforderlichen Vermögenswerte und die durch die Vollstreckung entstehenden Kosten erstrecken soll.

Zeitlich kann die Verjährung eine Beschränkung für die Vollstreckung darstellen. Sobald die betreffenden Fristen verstrichen sind, erlischt das Recht auf Vollstreckung.

Diese Beschränkungen in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Fristen werden im Folgenden erläutert.

Vermögensgegenstände, für die eine absolute und vollständige Befreiung von Pfändungen gilt

Außer für Gegenstände, die aufgrund einer besonderen Bestimmung von der Pfändung befreit sind, gilt die absolute Befreiung von Pfändungen für:

  • unveräußerliche Gegenstände oder Rechte;
  • Eigentum der öffentlichen Hand und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts;
  • Gegenstände, deren Pfändung unmoralisch oder wegen ihres geringen Marktwertes finanziell nicht zu rechtfertigen wäre;
  • Gegenstände, die für Gottesdienste bestimmt sind;
  • Grabstätten;
  • Hilfsmittel und Gegenstände, die für Behinderte und für die Versorgung von Kranken unentbehrlich sind.

Vermögenswerte, für die eine relative Befreiung von Pfändungen gilt

  • Vermögensgegenstände der öffentlichen Hand und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, von Unternehmen, die öffentliche Arbeiten ausführen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, sowie von Wohltätigkeitsorganisationen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, sind von Pfändungen befreit, sofern es sich nicht um eine Vollstreckung zur Begleichung einer dinglich gesicherten Schuld handelt.
  • Arbeitsgeräte des Vollstreckungsschuldners und für die Ausübung seines Berufs oder seine Berufsausbildung unerlässliche Gegenstände sind ebenfalls von der Pfändung befreit, außer wenn er selbst der Pfändung zustimmt oder wenn durch die Vollstreckung die Zahlung des Kaufpreises oder ihrer Reparaturkosten erwirkt werden soll oder wenn sie als materielle Vermögenswerte in Geschäftsräumen gepfändet werden.
  • Von der Pfändung befreit sind Haushaltsgegenstände im Haushalt der Partei, gegen die vollstreckt werden soll. Es sei denn, die Vollstreckung erfolgt zur Zahlung dieser Gegenstände oder zur Deckung der Reparaturkosten dieser.

Teilweise pfändbare Vermögenswerte

  • Zwei Drittel der Nettolöhne und ‑gehälter, regelmäßig bezogenen Rentenzahlungen und Sozialleistungen, der Versicherungsleistungen, Unfallentschädigungen, Renten oder Zahlungen jeglicher Art, mit denen der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreitet, sind von der Pfändung ausgenommen.
  • Bei der Berechnung des Nettobetrags der genannten Zahlungen werden lediglich die gesetzlich vorgesehenen Abzüge berücksichtigt.
  • Die Obergrenze der Unpfändbarkeit liegt bei einem Betrag von höchstens drei nationalen Mindestlöhnen zum Zeitpunkt einer Pfändung; die Untergrenze für einen Schuldner, der über keine anderen Einkünfte verfügt, entspricht einem nationalen Mindestlohn.
  • Die genannten Grenzen gelten nicht, wenn der zu vollstreckende Anspruch auf Unterhaltszahlungen abzielt; in dem Fall ist ein Betrag in Höhe einer vollen beitragsunabhängigen Rente von der Pfändung befreit.
  • Bei der Pfändung von Geld oder Bankguthaben ist ein Betrag in Höhe des nationalen Mindestlohns oder, wenn es um eine Unterhaltsverpflichtung geht, in Höhe einer vollen beitragsunabhängigen Rente von der Pfändung befreit. (Diese Befreiung von der Pfändung und die oben erläuterte teilweise Befreiung von der Pfändung sind nicht kumulativ anzuwenden.)
  • Nach Abwägung des Betrags und der Art der Forderung sowie der Bedürfnisse der Partei, gegen die vollstreckt werden soll, und ihrer Familie kann das Gericht ausnahmsweise auf Antrag dieser Partei den Teil ihrer pfändbaren Einkünfte für einen als angemessen erachteten Zeitraum beschränken oder für höchstens ein Jahr vollständig von der Pfändung befreien.

Befreiung von Geldbeträgen oder Bankguthaben von der Pfändung

Geldbeträge oder Bankguthaben, die sich aus der Befriedigung einer unpfändbaren Forderung ergeben, sind unter den gleichen Bedingungen wie die ursprüngliche Forderung von der Pfändung befreit.

Beschränkungen der Pfändung von gemeinschaftlichem Vermögen in Vollstreckungsverfahren gegen einen der Ehegatten

  • Wird das gemeinschaftliche Vermögen eines Ehepaares in einem Vollstreckungsverfahren, das sich nur gegen einen der Ehegatten richtet, gepfändet, weil davon auszugehen ist, dass der Vollstreckungsschuldner nicht über ausreichendes Vermögen verfügt, so wird der Ehegatte des Schuldners in Kenntnis gesetzt, dass er oder sie innerhalb von 20 Tagen die Trennung des Vermögens beantragen oder eine Bescheinigung zum Nachweis vorlegen kann, dass eine Klage anhängig ist, in der die Trennung bereits beantragt wurde; andernfalls wird die Vollstreckung in das gemeinsame Vermögen fortgesetzt.
  • Nachdem der Antrag auf Trennung des Vermögens gestellt oder die Bescheinigung vorgelegt wurde, wird die Vollstreckung bis zur Teilung ausgesetzt. Wenn infolge der Teilung die gepfändeten Vermögenswerte nicht bei dem Vollstreckungsschuldner verblieben sind, können andere ihm zugefallene Vermögenswerte gepfändet werden und die vorherige Pfändung bleibt aufrechterhalten, bis die neue Pfändung erfolgt.

Die allgemeinen Vorschriften über die Gegenstände, die beschlagnahmt werden können, und die Grenzen der Beschlagnahme sind in den Artikeln 735 bis 747 der Link öffnet neues FensterZivilprozessordnung festgelegt.

Beschränkungen der Pfändung aufgrund von Verhältnismäßigkeit

Die Pfändung beschränkt sich auf die Vermögensgegenstände, in die zur Tilgung der Schulden und zur Zahlung der voraussichtlichen Vollstreckungskosten vollstreckt werden soll; die Kosten für die Durchführung der Pfändung, vorbehaltlich der späteren Verwertung der Vermögensgegenstände, belaufen sich auf 20 % bzw. 10 % oder 5 % des Vollstreckungsbetrags, je nachdem, ob damit der Wert erreicht wird, der für die Zuständigkeit des Bezirksgerichts maßgeblich ist, ob er diesen Wert übersteigt, jedoch unter dem Vierfachen des Wertes liegt, der die Zuständigkeit des Rechtsmittelgericht bestimmt, oder ob er diesen Wert übersteigt. Für einen Streitwert bis 5000 EUR sind die Justizgerichte erster Instanz zuständig. Die Rechtsmittelgerichte sind bei einem Wert bis 30 000 EUR zuständig (Stand: 2021 bei Erstellung des Datenblatts). Diese beiden Streitwerte sind in Artikel 44 des Gesetzes Nr. 62/2013 vom 26. August 2013 festgelegt. Das Gesetz kann Link öffnet neues Fensteronline abgerufen werden.

Beschränkungen der Vollstreckung durch Verjährungsfristen

Der gerichtliche Schutz (dessen Existenz oder Feststellung vom Willen der Parteien abhängt) unterliegt in der Regel einer Verjährung, wenn er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist wahrgenommen wird.

Das Gericht kann von Amts wegen keine Verjährung vorsehen. Die Verjährung ist nur wirksam, wenn sie gerichtlich oder außergerichtlich von der davon profitierenden Person ihrem Vertreter oder, falls die Person dazu nicht in der Lage ist, von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wird.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Begünstigte (Schuldner) die Zahlung verweigern oder die Geltendmachung des verjährten Anspruchs in jeglicher Form anfechten. Sollten Vollstreckungsverfahren gegen die betreffende Person eingeleitet worden sein, kann der Schuldner gegen den vollstreckt werden soll, Einspruch gegen die Vollstreckung erheben, indem er sich auf Verjährung beruft. Die Einspruchsfrist beträgt 20 Tage ab der Ladung.

Der Schuldner kann jedoch keine Erstattung (Rückzahlung) einer Ratenzahlung verlangen, die er freiwillig geleistet hat, um einer verjährten Verpflichtung nachzukommen, auch dann nicht, wenn sie ohne Kenntnis der Verjährung erfolgt ist. Dies gilt für alle Formen der Befriedigung eines verjährten Anspruchs sowie für die Anerkennung oder die Bereitstellung von Sicherheiten.

Die Verjährung kann gegen die Partei, die eine Vollstreckung beantragt hat, durch die Gläubiger des Schuldners und durch Dritte mit begründetem Interesse geltend gemacht werden, selbst wenn der Schuldner darauf verzichtet hat. Bei einem Verjährungsverzicht seitens des Schuldners können die Gläubiger des Schuldners die Verjährung jedoch nur geltend machen, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Anfechtungsklage (impugnação Pauliana) erfüllt sind.

Wird der Schuldner verklagt und beruft er sich nicht auf die Verjährung und entscheidet das Gericht gegen ihn, so berührt das rechtskräftige Urteil nicht das anerkannte Recht seiner Gläubiger.

Normalerweise beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre, doch in manchen Fällen sind auch kürzere Verjährungsfristen vorgesehen.

Eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt für:

  • Leibrenten und Grundrenten;
  • vom Mieter zu zahlende Mietkosten, auch wenn sie nur einmal gezahlt wurden;
  • Langzeitmieten;
  • vertraglich oder gesetzlich festgelegte Zinsen, einschließlich Bruttozinsen, und Dividenden aus Unternehmen;
  • Kapitalabschreibungen mit Zinsen;
  • fällige Unterhaltszahlungen;
  • sonstige regelmäßige Zahlungen.

In folgenden Fällen sieht das Gesetz vermutete Verjährungsfristen (gestützt auf die Vermutung der Einhaltung) vor:

  • Forderungen von Einrichtungen, die Unterkunft, Speisen oder Getränke in Verbindung mit der Unterkunft anbieten, verjähren hinsichtlich der angebotenen Unterkunft, Speisen und Getränke nach sechs Monaten, unbeschadet der nachstehend angegebenen zweijährigen Verjährungsfrist.
  • Forderungen von Einrichtungen, die Unterkunft oder Unterkunft sowie Speisen und Getränke für Studierende anbieten, verjähren nach zwei Jahren, ebenso wie Forderungen von Einrichtungen, die Bildungs-, Lern-, Hilfs- oder Behandlungsleistungen anbieten, bezüglich der erbrachten Leistungen.
  • Forderungen von Gewerbetreibenden hinsichtlich der Gegenstände, die an Privatpersonen verkauft werden, sowie hinsichtlich der Gegenstände, die nicht für das Unternehmen bestimmt sind, verjähren nach zwei Jahren, ebenso wie Forderungen von Gewerbetreibenden hinsichtlich der Lieferung von Waren oder Erzeugnissen, der Ausführung von Arbeiten oder der Verwaltung der Geschäfte einer anderen Partei, einschließlich der anfallenden Ausgaben, außer wenn die betreffende Leistung für die gewerbliche Tätigkeit des Schuldners bestimmt ist.
  • Forderungen in Bezug auf Leistungen, die von Angehörigen freier Berufe erbracht werden, sowie hinsichtlich der Erstattung entsprechender Aufwendungen verjähren nach zwei Jahren.

Für im Zivilrecht als vermutete Verjährungsfrist bezeichnete Fristen gelten folgende Regeln:

  • Die Vermutung der Einhaltung nach abgelaufener Frist kann nur durch eine Bestätigung des ursprünglichen Schuldners oder der Person, auf die die Forderung im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde, widerlegt werden.
  • Die außergerichtliche Bestätigung ist nur gültig, wenn sie in schriftlicher Form vorliegt.
  • Ein Anspruch gilt als erwiesen, wenn der Schuldner die Aussage verweigert oder einen Eid vor Gericht verweigert oder rechtliche Handlungen vornimmt, die mit der Vermutung der Einhaltung nicht vereinbar sind.

Die Verjährungsfrist für in einem Urteil oder einem Vollstreckungstitel anerkannte Ansprüche ist wie folgt geregelt:

  • Sieht das Gesetz für einen Anspruch eine kürzere als die übliche Verjährungsfrist vor, auch wenn sie nur vermutet wird, so gilt für diesen Anspruch die letztgenannte Verjährungsfrist, wenn sie über ein rechtskräftiges Urteil, durch das der Anspruch anerkannt wurde, oder einen anderen Vollstreckungstitel hinaus Geltung behält.
  • Bezieht sich das Urteil oder ein anderer Rechtsakt jedoch auf noch nicht fällige Raten, so gilt hinsichtlich dieser Raten die kürzere Verjährungsfrist.

Das Zivilgesetz enthält Vorschriften für den Beginn einer Verjährungsfrist sowie deren Aussetzung und Unterbrechung. Wenn Gründe für eine Aussetzung vorliegen (z. B. Minderjährige, Wehrdienst, höhere Gewalt, Verschulden des Schuldners), bedeutet das, dass die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt oder nicht weiterläuft. Wird eine Verjährungsfrist unterbrochen, bleibt die verstrichene Zeit völlig ungenutzt und es beginnt eine neue Verjährungsfrist.

Ein Gläubiger, der eine Unterbrechung der Verjährungsfrist anstrebt, kann von einer der folgenden Rechtshandlungen Gebrauch machen oder sich darauf berufen:

  • Ladung oder Zustellung eines Schriftstücks, aus dem direkt oder indirekt hervorgeht, dass die Absicht besteht, das Recht wahrzunehmen, unabhängig von der Art des Verfahrens, auf das sich das Schriftstück bezieht, und auch dann, wenn das Gericht nicht zuständig ist.

Erfolgt die Ladung oder die Zustellung aus einem vom Antragsteller nicht zu vertretenden Grund nicht innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen, wird die Verjährungsfrist nach Ablauf von fünf Tagen unterbrochen.

Die Nichtigerklärung der Ladung oder der Zustellung stellt kein Hindernis für die oben genannte Unterbrechung dar.

Jegliche anderen Rechtsmittel, die dazu dienen, die Person, gegen die ein Recht ausgeübt wird, davon in Kenntnis zu setzen, gilt als gleichwertig zu einer Vorladung oder Mitteilung.

  • Ein Schiedsspruch, der die Verjährungsfrist hinsichtlich des geltend gemachten Rechts unterbricht.
  • Die Anerkennung des Rechts vor dem betreffenden Inhaber durch die Person, gegenüber der das Recht ausgeübt werden kann.
  • Die stillschweigende Anerkennung gilt nur im Zusammenhang mit Handlungen, die eine uneingeschränkte Zustimmung zum Ausdruck bringen.

Die Unterbrechung einer Verjährungsfrist hat folgende Wirkungen (sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht):

  • Die gesamte verstrichene Zeit wird nicht berücksichtigt;
  • eine neue Verjährungsfrist beginnt mit der unterbrechenden Handlung zu laufen;
  • die neue Verjährung unterliegt der ursprünglichen Verjährungsfrist.

Beschränkungen der Vollstreckung durch den Fristablauf

Wenn per Gesetz oder durch den Willen der Parteien ein Recht innerhalb einer bestimmten Frist ausgeübt werden muss, gelten die Vorschriften über den Ablauf von Fristen, es sei denn, das Gesetz sieht eine bestimmte Frist vor.

Der Fristablauf kann nur dadurch verhindert werden, dass innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Frist die Handlung vorgenommen wird, der das Gesetz oder der Vertrag verhindernde Wirkung verleiht. Die Erhebung einer Feststellungs- oder Vollstreckungsklage verhindert den Ablauf, ohne dass dem Schuldner eine Ladung zugestellt werden muss. Ist eine Frist in einer Vereinbarung oder Rechtsvorschrift im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz festgelegt, so führt die Anerkennung dieses Schutzes durch die Person, gegen die dieser Anwendung findet, auch dazu, dass ein Fristablauf verhindert wird.

Die Ablauffrist kann nur in den Fällen gehemmt oder unterbrochen werden, in denen das Gesetz dies vorsieht, und wenn das Gesetz kein anderes bestimmtes Datum vorsieht, beginnt sie zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Rechte rechtmäßig ausgeübt werden können.

Der Fristablauf wird vom Gericht von Amts wegen festgestellt; er kann im Verlauf des Verfahrens jederzeit geltend gemacht werden, wenn es dabei um unveräußerliche Rechte geht. Wenn er sich auf gerichtlichen Schutz bezieht, auf dessen Grundlage ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wird, muss die Person, der der Schutz zugutekommt (in der Regel der Schuldner/die Partei, gegen den/die vollstreckt werden soll), den Fristablauf geltend machen.

Die Festlegung und die Wirkungen einer Frist und deren Ablauf sind in den Artikeln 309 bis 340 des Zivilgesetzbuches festgelegt und können Link öffnet neues Fensteronline abgerufen werden.

Hinweis:

Die hier gemachten Angaben sind für die EJN-Kontaktstelle (EJN zivil), für Gerichte und andere Einrichtungen und Behörden nicht verbindlich. und sie entbinden nicht von der Verpflichtung, die einschlägigen Rechtsvorschriften zu konsultieren. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert und gegebenenfalls an die ständige Rechtsprechung angepasst.

 

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Letzte Aktualisierung: 20/12/2023

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Rumänien

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Die Vollstreckungsbestimmungen sind in den Artikeln 622 bis 914 der rumänischen Zivilprozessordnung dargelegt. Das Vollstreckungsverfahren stellt die zweite Stufe des Zivilprozesses dar und dient grundsätzlich dazu, die Durchsetzung einer durch ein Gerichtsurteil bzw. durch einen anderen vollstreckbaren Titel rechtskräftig festgestellten Forderung sicherzustellen. Mit dem Vollstreckungsverfahren zwingt ein Gläubiger, dessen Forderung durch ein Gerichtsurteil bzw. einen vollstreckbaren Titel rechtskräftig wurde, den Schuldner dazu, seine Pflichten als Schuldner zu erfüllen, die er nicht freiwillig erfüllt hat.

Die rumänische Zivilprozessordnung sieht eine Reihe direkter und indirekter Vollstreckungsmaßnahmen vor.

Direkte Vollstreckungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die sich auf den Gegenstand einer Verpflichtung beziehen, wie er in dem vollstreckbaren Titel festgelegt ist, d. h. die Pfändung beweglicher Vermögenswerte (Artikel 893 bis 895 ZPO); die Pfändung unbeweglicher Vermögenswerte (Artikel 896 bis 902 ZPO); die Durchsetzung einer Pflicht zur Erwirkung oder Unterlassung einer bestimmten Handlung (Artikel 903 bis 914 ZPO, einschließlich besonderer Vorschriften über die Vollstreckung von Urteilen in Bezug auf Minderjährige (Artikel 910 bis 914), und Artikel 1527 ff. Zivilgesetzbuch). Hinsichtlich der Durchsetzung von Pflichten zur Erwirkung einer bestimmten Handlung unterscheidet das Gesetz zwischen einer Pflicht, die auch von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Schuldner erfüllt werden kann, und einer Pflicht auf der Basis gegenseitigen Vertrauens.

Die indirekte Vollstreckung bezieht sich auf die Möglichkeiten zur Erlangung eines dem vollstreckbaren Titel unterliegenden Geldbetrages durch die Zwangsversteigerung des Schuldnervermögens. Beispiele für indirekte Vollstreckungsmaßnahmen sind die Beschlagnahme von Geldbeträgen und die Pfändung (gefolgt von der Veräußerung) vom Vermögen. Eine weitere Maßnahme besteht in der Pfändung allgemeiner Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

Der Vollstreckung können auch folgende Verpflichtungen unterliegen: Zahlungsverpflichtungen, die Übergabe eines Vermögensgegenstandes oder die Übergabe seiner Nutzung, der Abbruch eines Gebäudes/Aufgabe einer Pflanzung/Einstellung der Arbeiten oder Verpflichtungen in Bezug auf die Festlegung des Sorgerechts und des Aufenthalts von Minderjährigen sowie auf die Umgangsregelungen.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Gerichtsurteile und andere vollstreckbare Titel werden bei der Beschlagnahme von unbeweglichem Vermögen bzw. ungeernteten Früchten und bei der direkten Vollstreckung in unbewegliches Vermögen von einem Gerichtsvollzieher (executor judecătoresc) vollstreckt, der seinen Dienst bei dem Berufungsgericht versieht, in dessen Zuständigkeit sich das unbewegliche Vermögen befindet. Die Beschlagnahme von beweglichem Vermögen und die direkte Vollstreckung in bewegliches Vermögen werden von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt, der dem Berufungsgericht dient, in dessen Zuständigkeit sich der Wohn-/Geschäftssitz des Schuldners oder das betreffende Vermögen befindet. Ist der Wohn-/Geschäftssitz des Schuldners im Ausland, kann ein beliebiger Gerichtsvollzieher eingesetzt werden.

Die Pfändung erfolgt auf Antrag des Gläubigers durch einen Gerichtsvollzieher, dessen Dienstsitz sich im Amtsbezirk des Berufungsgerichts befindet, das für den Wohn-/Geschäftssitz des Schuldners oder des Drittschuldners zuständig ist. Für die Pfändung von Bankkonten einer natürlichen oder juristischen Person ist ein Gerichtsvollzieher zuständig, dessen Dienstsitz sich im Amtsbezirk des Berufungsgerichts befindet, das für den Wohn-/Geschäftssitz des Schuldners oder den Hauptsitz bzw. die Niederlassung des Kreditinstituts, bei dem der Schuldner entsprechende Konten eröffnet hat, zuständig ist. Führt der Schuldner mehrere Konten, ist für die Pfändung aller Konten der Gerichtsvollzieher an einem der Orte zuständig, an dem die Konten eröffnet wurden. Das Vollstreckungsgericht ist das Bezirksgericht (judecătorie), in dessen Amtsbezirk sich der Wohn-/Geschäftssitz des Schuldners am Tag der Anrufung des Vollstreckungsorgans befindet. Liegt der Wohn-/Geschäftssitz des Schuldners nicht in Rumänien, ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Amtsbezirk sich der Wohn-/Geschäftssitz des Gläubigers befindet. Wenn dieser sich nicht in Rumänien befindet, ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Amtsbezirk sich der Dienstsitz des vom Gläubiger bevollmächtigten Gerichtsvollziehers befindet.

Das Vollstreckungsgericht befasst sich mit Anträgen auf Vollstreckbarerklärungen, Rechtsmitteln gegen Vollstreckungsmaßnahmen und allen sonstigen Fragen, die sich im Zuge der Vollstreckung ergeben, mit Ausnahme solcher, die von Rechts wegen in die Zuständigkeit anderer Gerichte oder Organe fallen.

Die Stempelgebühr für Anträge auf Vollstreckbarerklärung beträgt 20 RON für jeden vollstreckbaren Titel (Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 80/2013 betreffend gerichtliche Stempelgebühren, geänderte Fassung).

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

3.1 Das Verfahren

Die Vollstreckung kann nur auf der Grundlage eines Gerichtsurteils (rechtskräftige Urteile, vorläufig vollstreckbare Entscheidungen) oder eines anderen nach dem Gesetz als ein vollstreckbarer Titel anzusehenden Schriftstücks (beglaubigte notarielle Urkunden, Schuldverschreibungen, Schiedssprüche usw.) erfolgen.

Sobald der Gerichtsvollzieher einen vom Gläubiger eingereichten Vollstreckungsantrag erhalten hat, veranlasst er die Registrierung des Antrags. Der Gerichtsvollzieher stellt per Beschluss eine Vollstreckbarerklärung aus, ohne die Parteien vorzuladen. Zur Wahrnehmung seiner Rechte, einschließlich des Anspruchs auf Erstattung der Vollstreckungskosten, kann der Gläubiger den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckbarerklärung auffordern, von allen verfügbaren Vollstreckungsmaßnahmen gleichzeitig oder nacheinander Gebrauch zu machen. Die Vollstreckbarerklärung ist landesweit gültig und umfasst auch vollstreckbare Titel, die der Gerichtsvollzieher im Rahmen des zugelassenen Vollstreckungsverfahrens ausstellt.

Die Verfahrensunterlagen können vom Gerichtsvollzieher persönlich oder über seinen Verfahrensbevollmächtigten und, falls dies nicht möglich ist, im Einklang mit den Rechtsvorschriften bezüglich der Vorladung und Zustellung von Verfahrensakten zugestellt werden.

Sobald der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsantrag erhalten hat, veranlasst er per Beschluss die Registrierung des Antrags und die Eröffnung des Vollstreckungsverfahrens oder lehnt gegebenenfalls die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens unter Angabe der Gründe dafür ab. Der Gläubiger wird über diese Entscheidung unverzüglich informiert. Lehnt der Gerichtsvollzieher die Eröffnung des Vollstreckungsverfahrens ab, so kann der Gläubiger innerhalb von 15 Tagen ab Benachrichtigungsdatum eine Beschwerde beim Vollstreckungsgericht einreichen.

Innerhalb eines Zeitraums von maximal drei Tagen ab Registrierung des Antrags beantragt der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckbarerklärung bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht und legt diesem Gericht ordnungsgemäß beglaubigte Kopien der folgenden Schriftstücke vor: Antrag des Gläubigers, vollstreckbarer Titel, Entscheidung sowie Nachweis für die Entrichtung der gerichtlichen Stempelgebühr.

Die Bearbeitung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung erfolgt über einen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Vorladung der Parteien erlassenen Beschluss binnen maximal sieben Tagen nach dessen Registrierung bei Gericht. Die Entscheidung kann um längstens 48 Stunden verschoben werden, und die Entscheidungsgründe sind spätestens sieben Tage nach der Bekanntgabe der Entscheidung anzugeben.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte, einschließlich des Anspruchs auf Erstattung der Vollstreckungskosten, kann der Gläubiger den die Erklärung anfordernden Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckbarerklärung auffordern, von allen verfügbaren gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahmen gleichzeitig oder nacheinander Gebrauch zu machen. Die Vollstreckbarerklärung ist landesweit gültig und umfasst auch vollstreckbare Titel, die vom Gerichtsvollzieher im Rahmen des zugelassenen Vollstreckungsverfahrens auszustellen sind.

Das Gericht darf den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nur ablehnen, wenn: der Antrag in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Vollstreckungsorgans fällt; es sich bei der Entscheidung oder gegebenenfalls dem Titel um keinen vollstreckbaren Titel handelt; der kein Gerichtsurteil darstellende Titel nicht alle Formvorschriften erfüllt; die Forderung nicht einredefrei, bezifferbar und fällig ist; der Schuldner gegen die Vollstreckung Immunität genießt; der Titel Bestimmungen enthält, die nicht vollstreckt werden können; oder wenn es andere Hindernisse gibt.

Eine Gerichtsentscheidung, mit der einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar, kann aber nachgeprüft werden, wenn die Vollstreckung selbst angefochten wird. Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, kann ausschließlich vom Gläubiger binnen 15 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung angefochten werden.

Vorbehaltlich der Zustimmung des Justizministers bestimmt und aktualisiert der Landesverband der Gerichtsvollzieher (Uniunea Naţională a Executorilor Judecătoreşti) die Mindestgebühren für die von den Gerichtsvollziehern erbrachten Leistungen. Die folgenden Mindest- und Höchstgebühren für die durchgeführten Tätigkeiten wurden durch den Beschluss Nr. 2550/2006 des Justizministers vom 14. November 2006 in seiner geänderten Fassung festgelegt:

Bescheid und Zustellung von Verfahrensunterlagen: 20-400 RON

Direkte Vollstreckung

  • Räumungen: ist der Schuldner eine natürliche Person: 150–2200 RON; ist der Schuldner eine juristische Person: 5200 RON;
  • Vollstreckung des Sorgerechts für Minderjährige oder Begründung von Wohnsitzen für Minderjährige: 50–1000 RON
  • Vollstreckung des Umgangsrechts für Minderjährige: 50–500 RON;
  • Vollstreckung der Wiedererlangung des Besitzes, Festlegung von Grundstücksgrenzen und Dienstbarkeiten, Übergabe von Vermögenswerten usw.: ist der Schuldner eine natürliche Person: 60– 2200 RON; ist der Schuldner eine juristische Person: 5200 RON;
  • Vollstreckung der Einstellung der Arbeiten/des Abbruchs eines Gebäudes: ist der Schuldner eine natürliche Person: 150–2200 RON; ist der Schuldner eine juristische Person: 5200 RON.

Indirekte Vollstreckung

Mindestgebühr

Höchstgebühr

bei Forderungen unter 50 000 RON: 10 % des Betrags und 75 RON zuzüglich 2 % des Betrags, der über 1000 RON hinausgeht

bei Forderungen bis zu 50 000 RON: 10 %

bei Forderungen von mehr als 50 000 RON, aber unter 80 000 RON: 1175 RON zuzüglich 2 % des Betrags, der über 50 000 RON hinausgeht

bei Forderungen von 50 000 RON bis 80 000 RON: 5000 RON zuzüglich bis zu 3 % des Betrags, der über 50 000 RON hinausgeht

bei Forderungen von 80 000 RON bis 100 000 RON: 1775 RON zuzüglich 1 % des Betrags, der über 80 000 RON hinausgeht

bei Forderungen von 80 000 RON bis 100 000 RON: 5900 RON zuzüglich bis zu 2 % des Betrags, der über 80 000 RON hinausgeht

bei Forderungen von mehr als 100 000 RON: zwischen 2500 RON zuzüglich 1 % des Betrags, der über 100 000 RON hinausgeht, und 5500 RON zuzüglich bis zu 0,5 % des Betrags, der über 400 000 RON hinausgeht

bei Forderungen von mehr als 100 000 RON: 6300 RON zuzüglich bis zu 1 % des Betrags, der über 100 000 RON hinausgeht

Pfändung

Mindestgebühr

Höchstgebühr

bei Forderungen unter 50 000 RON: 10 % des Betrags und 75 RON zuzüglich 2 % des Betrags, der über 1000 RON hinausgeht

bei Forderungen bis zu 50 000 RON: 10 %

bei Forderungen von 50 000 RON bis 80 000 RON: 1175 RON zuzüglich 2 % des Betrags, der über 50 000 RON hinausgeht

bei Forderungen von 50 000 RON bis 80 000 RON: 5000 RON zuzüglich bis zu 3 % des Betrags, der über 50 000 RON hinausgeht

bei Forderungen von 80 000 RON bis 100 000 RON: 1775 RON zuzüglich 1 % des Betrags, der über 80 000 RON hinausgeht

bei Forderungen von 80 000 RON bis 100 000 RON: 5900 RON zuzüglich bis zu 2 % des Betrags, der über 80 000 RON hinausgeht

bei Forderungen von mehr als 100 000 RON: zwischen 2500 RON zuzüglich 1 % des Betrags, der über 100 000 RON hinausgeht, und 5500 RON zuzüglich bis zu 0,5 % des Betrags, der über 400 000 RON hinausgeht

bei Forderungen von mehr als 100 000 RON: 6300 RON zuzüglich bis zu 1 % des Betrags, der über 100 000 RON hinausgeht

Nachverfolgung der Nichtzahlung eines Wechsels, eines Schuldscheines oder eines Schecks: 150–400 RON

Feststellung des Sachverhalts und Inventarisierung von Vermögenswerten: ist der Schuldner eine natürliche Person: 100–2200 RON; ist der Schuldner eine juristische Person: 5200 RON

Veräußerung eines Vermögensgegenstands, der Gegenstand einer Streitsache ist, bei einer öffentlichen Versteigerung: 150–2200 RON

Sicherungsbeschlagnahme: ist der Schuldner eine natürliche Person: 100–1200 RON; ist der Schuldner eine juristische Person: 2200 RON

Gerichtliche Einziehung: ist der Schuldner eine natürliche Person: 100–1200 RON; ist der Schuldner eine juristische Person:2200 RON

Sicherungspfändung: ist der Schuldner eine natürliche Person: 100–1200 RON; ist der Schuldner eine juristische Person:2200 RON

Registrierung eines Angebots: 50–350 RON

Beschlagnahme: Generell 10 % des Erlöses

Beratung zur Erstellung von Vollstreckungsunterlagen: 20–200 RON

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Siehe Antwort auf Frage 2.1.

Der Gläubiger und der Schuldner können vereinbaren, dass sich die Vollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise nur gegen die monetären Einkünfte des Schuldners richtet, dass der Verkauf der beschlagnahmten Vermögenswerte im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt oder dass die Schuld auf eine andere gesetzlich zulässige Weise beglichen wird.

Bei von ausländischen Gerichten erlassenen Urteilen ist unter Umständen ein zusätzliches Verfahren nötig, nämlich eine Entscheidung, mit der das Urteil für vollstreckbar erklärt wird (exequatur).

Das Einkommen und Vermögen des Schuldners können der Vollstreckung unterworfen werden, sofern sie beschlagnahmt werden können und nur soweit dies zur Ausübung der Rechte der Gläubiger erforderlich ist. Vermögenswerte, die einer besonderen Zirkulationsregelung unterliegen, können nur unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen beschlagnahmt werden.

Im Hinblick auf den Schuldner gibt es eine besondere Bedingung, wonach ein Vollstreckungsverfahren nur eingeleitet werden darf, wenn der Schuldner für jede Form der Vollstreckung entsprechend vorgeladen wurde. Darüber hinaus gibt es weitere besondere Vorschriften in Bezug auf den Schuldner, wie etwa im Falle minderjähriger Schuldner oder volljähriger Schuldner, die für geschäftsunfähig erklärt wurden; gegen diese Personen dürfen keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, es sei denn, sie verfügen über einen Vormund oder einen Betreuer.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

Der Vollstreckung unterliegen die Einkünfte des Schuldners, einschließlich allgemeiner Einkünfte aus Immobilien und Grundstücken, Bankguthaben, beweglichem und unbeweglichem Vermögen usw. Siehe Antwort auf Frage 1.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Nachdem die sich im Eigentum des Schuldners oder im Besitz Dritter befindlichen beweglichen Vermögenswerte ermittelt wurden, sind sie zu beschlagnahmen. Auf Antrag des Gerichtsvollziehers kann die Beschlagnahme in das Handelsregister (registrul comerțului), in das elektronische Archiv für Mobiliarsicherheiten (Arhiva Electronică de Garanții Reale Mobiliare), in das von der Notarskammer (camera notarilor publici) geführte Erbbuch (registrul succesoral) oder in andere öffentliche Register eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Beschlagnahme von Vermögenswerten stehen diese dem Schuldner für die Dauer der Vollstreckung nicht mehr zur Verfügung. Die Nichteinhaltung zieht eine Geldbuße nach sich, sofern der Schuldner dabei keine strafbare Handlung begeht. Wird der geschuldete Betrag nicht bezahlt, veräußert der Gerichtsvollzieher die beschlagnahmten Güter im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung, durch Direktverkauf oder auf anderem gesetzlich zulässigen Wege (Artikel 731 ff. ZPO).

Pfändbar sind Geldbeträge, Wertpapiere oder andere immaterielle bewegliche Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden können und dem Schuldner geschuldet werden oder sich im Namen des Schuldners im Besitz Dritter befinden oder die Dritte dem Schuldner aufgrund bestehender Rechtsverhältnisse in Zukunft schulden werden. Sämtliche gepfändeten Geldbeträge und Vermögenswerte werden ab dem Tag der Übermittlung der Pfändungsverfügung an den der Pfändung unterliegenden Dritten eingefroren. Vom Zeitpunkt des Einfrierens bis zur vollständigen Erfüllung der im vollstreckbaren Titel genannten Zahlungsverpflichtungen ist es dem der Pfändung unterliegenden Dritten untersagt, eine Zahlung oder Handlung vorzunehmen, die voraussichtlich zu einer Verringerung der eingefrorenen Vermögenswerte führen würde. Kommt der der Pfändung unterliegende Dritte den damit verbundenen Verpflichtungen nicht nach, kann der die Zahlung begehrende Gläubiger, der Schuldner oder der Gerichtsvollzieher das Vollstreckungsgericht benachrichtigen, um die Pfändung zu bestätigen. Der endgültige Feststellungsbeschluss hat die Wirkung einer Forderungsabtretung und stellt einen vollstreckbaren Titel gegen den der Pfändung unterliegenden Dritten dar. Nachdem die Pfändung bestätigt worden ist, hinterlegt oder bezahlt der der Pfändung unterliegende Dritte eine Summe innerhalb des im Feststellungsbeschluss ausdrücklich angegebenen Betrags. Kommt der Dritte diesen Verpflichtungen nicht nach, so wird die Vollstreckung gegen den der Pfändung unterliegenden Dritten auf der Grundlage des Feststellungsbeschlusses eingeleitet (Artikel 781 ff. ZPO).

Bei einer Vollstreckung in unbewegliches Vermögen leitet der Gerichtsvollzieher bei erfolgloser Begleichung der Schulden durch den Schuldner nach Zustellung der Vollstreckbarerklärung und der entsprechenden Eintragung ins Grundbuch das Veräußerungsverfahren ein (Artikel 813 ff. ZPO).

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

Die Vollstreckung wird sechs Monate nach dem Datum des Abschlusses einer Vollstreckungsmaßnahme aufgehoben (Artikel 697 ff. ZPO), wenn der Gläubiger diese Frist hat verstreichen lassen, ohne weitere Vollstreckungsbemühungen unternommen zu haben.

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (Artikel 706 ff. ZPO).

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Gegen die eigentlichen Vollstreckungsmaßnahmen ist die Einlegung der Berufung zulässig; der vollstreckbare Titel kann zur Klärung von Bedeutung, Umfang oder Anwendungsbereich des Titels angefochten werden. Erfolgt die Vollstreckungsmaßnahme aufgrund eines Gerichtsurteils, kann der Schuldner sie nicht unter Berufung auf sachliche bzw. rechtliche Gründe anfechten, die er bei dem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz oder vor einem Berufungsgericht hätte geltend machen können.

Erfolgt die Vollstreckung aufgrund eines anderen vollstreckbaren Titels als einem Gerichtsurteil, so kann der Schuldner sie unter Berufung auf sachliche bzw. rechtliche Gründe anfechten, die sich auf den Wesensgehalt des in den vollstreckbaren Titel aufgenommenen Rechts beziehen, es sei denn, das Gesetz sieht einen Rechtsbehelf zur Auflösung dieses vollstreckbaren Titels vor, einschließlich einer Klage nach allgemeinem Recht.

Eine neue Berufung kann nicht von derselben Partei aus Gründen eingelegt werden, die zum Zeitpunkt der ersten Berufung bereits vorlagen.

Das zuständige Gericht ist das Vollstreckungsgericht oder, zur Klärung von Bedeutung, Umfang oder Anwendungsbereich des vollstreckbaren Titels, das Gericht, das das zu vollstreckende Urteil erlassen hat.

Berufung kann innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag eingelegt werden, an dem

  • der Berufungskläger von dem vollstreckbaren Urteil Kenntnis erhielt;
  • die entsprechende betroffene Partei vom Erlass der Pfändung unterrichtet wurde;
  • dem Schuldner die Ladung zugestellt wurde oder er von der ersten Vollstreckungsmaßnahme Kenntnis erlangt hat.

Innerhalb der Verjährungsfrist des Rechts auf Beantragung einer Vollstreckungsmaßnahme kann eine Berufung zur Klärung von Bedeutung, Umfang oder Anwendungsbereich des vollstreckbaren Titels jederzeit eingereicht werden. Eine Berufung, im Rahmen derer ein Dritter Anspruch auf ein Eigentumsrecht bzw. ein anderes dingliches Recht an dem beschlagnahmten Vermögenswert erhebt, kann binnen 15 Tagen ab dem Verkauf bzw. Datum der Zwangsübergabe des Vermögenswerts eingereicht werden. Das Versäumnis, innerhalb der vorgenannten Frist eine Berufung einzulegen, hindert den Dritten nicht daran, im Wege eines gesonderten Antrags von seinem Recht Gebrauch zu machen.

Wird der Berufung gegen die Vollstreckung stattgegeben, so erklärt das Gericht den angefochtenen vollstreckbaren Titel gegebenenfalls für nichtig oder erlässt eine Entscheidung über die Berichtigung, Aufhebung oder Einstellung der Vollstreckungsmaßnahme selbst, die Aufhebung oder Klärung des vollstreckbaren Titels oder die Umsetzung der Vollstreckungsmaßnahme, deren Erfüllung verweigert wurde. Wird die Berufung abgelehnt, kann der Berufungskläger auf Antrag zur Entschädigung des durch die verspätete Vollstreckung entstandenen Schadens verpflichtet werden, und wenn die Berufung bösgläubig eingelegt wurde, wird auch eine Geldstrafe verhängt.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Bestimmte bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sind ausgenommen. In Bezug auf bewegliche Vermögenswerte umfassen die Ausnahmen: Güter für den persönlichen Gebrauch oder Haushaltsgegenstände, die für das tägliche Leben des Schuldners und seiner Familie unentbehrlich sind; religiöse Gegenstände; Gegenstände, die für behinderte Personen und zur Pflege kranker Menschen unentbehrlich sind; eine dreimonatige Lebensmittelversorgung des Schuldners und seiner Familie und, falls der Schuldner ausschließlich landwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die bis zur nächsten Ernte benötigten Lebensmittel; Tiere zur Sicherung des Lebensunterhalts und das bis zur nächsten Ernte benötigte Futter für diese Tiere; den vom Schuldner und seiner Familie für drei Wintermonate benötigten Brennstoff; persönliche oder die Familie betreffende Briefe, Fotos und Bilder usw.

Darüber hinaus kann das Gehalt bzw. die Rente des Schuldners bei Unterhaltspflichten nur bis zur Hälfte und bei anderweitigen Verpflichtungen bis zu einem Drittel des monatlichen Nettoeinkommens beschlagnahmt werden.

Wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder die regelmäßig an den Schuldner gezahlten Geldbeträge, die seinen Lebensunterhalt sichern, unter dem nationalen Nettomindestlohn liegen, darf sich die Beschlagnahme nur auf den die Hälfte des Mindestlohns übersteigenden Betrag erstrecken.

Von der Vollstreckung ausgeschlossen sind folgende Einkommenskategorien: Staatliche Leistungen und Kindergeld, Zahlungen für die Pflege eines kranken Kindes, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, staatliche Studienbeihilfen, Tagegeld usw.

Siehe auch die Antwort auf Frage 4.3.

Relevante Links

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Letzte Aktualisierung: 08/08/2022

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Slowenien

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

In der Republik Slowenien ist die Vollstreckung einheitlich durch das Gesetz über Vollstreckung und einstweiligen Rechtsschutz (Zakon o izvršbi in zavarovanju – ZIZ) geregelt. Vollstreckung ist die von einem Gericht angeordnete zwangsweise Durchsetzung eines Anspruchs (Herausgabe, Handlung, Unterlassung oder Duldung) auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels. Eine Geldforderung kann auch auf der Grundlage eines beglaubigten Schriftstücks vollstreckt werden. In Familiensachen kann es sich ausnahmsweise auch um die Vollstreckung eines Anspruchs hinsichtlich der Beziehungen zwischen Personen handeln.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Für die Anordnung und die Durchführung einer Vollstreckung sind die Gerichte, insbesondere die Bezirksgerichte (okrajna sodišča), zuständig.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

Das Gericht entscheidet auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels über die Vollstreckung.

Vollstreckungstitel sind:

  • vollstreckbare Gerichtsentscheidungen (Urteile, Schiedssprüche, Entscheidungen, Zahlungsanordnungen und andere Anordnungen eines Gerichts oder einer Schiedsstelle) und gerichtliche (vor einem Gericht geschlossene) Vergleiche;
  • vollstreckbare Notariatsakte und
  • andere vollstreckbare Entscheidungen und Dokumente, die nach Maßgabe eines Gesetzes, eines ratifizierten und veröffentlichten internationalen Abkommens oder eines Rechtsakts der Europäischen Union als in der Republik Slowenien unmittelbar anwendbare Vollstreckungstitel gelten.

Ein Vollstreckungstitel muss Angaben zum Gläubiger und zum Schuldner enthalten und Gegenstand, Art, Geltungsbereich und Frist für die Erfüllung der Verpflichtung benennen (Artikel 21 Absatz 1 ZIZ). Wenn es sich bei dem Titel um eine Entscheidung ohne Fristsetzung für die freiwillige Erfüllung der Verpflichtung handelt, legt das Gericht in seiner Vollstreckungsentscheidung eine Frist fest.

3.1 Das Verfahren

Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren werden durch einen Antrag des Gläubigers in Gang gesetzt. Der Gläubiger kann den Antrag selbst stellen, da eine anwaltliche Vertretung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Meist stellt aber ein Anwalt den Antrag auf Vollstreckung, da er über die notwendigen Rechtskenntnisse verfügt. Zuständig ist ein Bezirksgericht. Unbeschadet der Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit werden Vollstreckungsanträge auf der Grundlage eines beglaubigten Dokuments beim Bezirksgericht Ljubljana (Okrajno sodišče v Ljubljani) gestellt, das darüber entscheidet. Inwieweit Vollstreckungsanträge elektronisch übermittelt werden können oder müssen, wird unter „Automatische Bearbeitung“ erläutert.

Wenn ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckung eingelegt wird, wird eine Gerichtsgebühr fällig, die innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Zahlungsanordnung des Gerichts zu entrichten ist.

Wenn die Gebühr nicht innerhalb dieser Frist bezahlt wird und nicht vorgesehen ist, dass sie erlassen oder ausgesetzt oder in Raten gezahlt werden kann, gilt der Antrag als zurückgezogen.

Geht ein Vollstreckungsantrag beim Gericht ein, so wird zunächst geprüft, ob der Antrag alle erforderlichen Angaben enthält. Das Gericht entscheidet dann, ob es dem Antrag stattgibt, ihn ablehnt (weil er in der Sache unbegründet ist) oder (aus verfahrensrechtlichen Gründen) zurückweist. Gibt das Gericht dem Antrag statt, wird die Entscheidung dem Gläubiger und dem Schuldner zugestellt. Bei einer Ablehnung wird sie nur dem Gläubiger zugestellt. Das Gericht stellt dem Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsbeschluss zu, mit dem der Gerichtsvollzieher bestellt wird, d. h. den Beschluss über seine Bestellung mitsamt den Kopien aller für die Zwangsvollstreckung benötigten Unterlagen.

Soll eine Geldforderung vollstreckt werden, kann das Gericht die Vollstreckungsmaßnahmen und die Vollstreckung in die Gegenstände zulassen, die im Antrag angegeben sind. Solange das Vollstreckungsverfahren läuft, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers entscheiden, dass durch weitere Maßnahmen und in weitere Gegenstände vollstreckt werden soll.

Das Gericht kann aber auch eine andere als die vom Gläubiger beantragte Maßnahme anordnen, solange sie zur Befriedigung der Forderungen führt. Gegen die Ablehnung des Antrags eines Gläubigers auf Vollstreckung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Die Vollstreckung wird bereits rechtswirksam, bevor die Entscheidung endgültig ist, soweit für bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Bevor die Entscheidung über die Vollstreckung endgültig wird, darf keine Zahlung an den Gläubiger ergehen, es sei denn, es wird auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels in das Guthaben des Schuldners bei einem Kreditinstitut vollstreckt (Vollstreckung auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels); dazu muss der Vollstreckungstitel dem Antrag auf Vollstreckung beigefügt sein.

Wenn unmittelbar nach der Vollstreckungsentscheidung Vollstreckungsmaßnahmen vorgesehen sind, beauftragt das Gericht einen Gerichtsvollzieher.

Gerichtsvollzieher

Gerichtsvollzieher haben die Aufgabe, unmittelbare Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen durchzuführen (ihnen obliegt die praktische Durchführung, d. h. sie beschlagnahmen Vermögensgegenstände, legen die Sicherheitsleistung fest usw.). Die Gerichtsvollzieher werden vom Justizminister ernannt. Der Justizminister regelt die Anzahl und die Amtssitze der Gerichtsvollzieher so, dass es in jedem Amtsbezirk eines Kreisgerichts (okrožno sodiščo) mindestens einen Gerichtsvollzieher gibt. Die übrigen Gerichtsvollzieher werden einem Amtsbezirk eines Kreisgerichts entsprechend der jeweiligen Anzahl der Vollstreckungsfälle an den Bezirksgerichten im Amtsbezirk der einzelnen Kreisgerichte zugeordnet. Für die einzelnen Zwangsvollstreckungen beauftragt das Gericht jeweils einen Gerichtsvollzieher, wobei der Gläubiger das Recht hat, einen bestimmten Gerichtsvollzieher zu benennen. Im Rahmen einer Vollstreckung kann der Gerichtsvollzieher in der gesamten Republik Slowenien tätig werden. Der Gerichtsvollzieher erbringt eine öffentliche Dienstleistung. Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt er selbstständig.

Gerichtsvollzieher haften für alle von ihnen verursachten Schäden, die im Rahmen ihrer Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen oder durch Unterlassung entstehen, sollten sie ihren durch ein Gesetz, eine Durchführungsverordnung oder eine Gerichtsentscheidung auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen.

Ein Gerichtsvollzieher kann wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen seine Amtspflicht vom Justizminister seines Amtes enthoben werden.

Vollstreckungskosten

Die Vollstreckungskosten trägt zunächst der Gläubiger. Er muss eine Vorauszahlung auf die Kosten der Vollstreckungsmaßnahmen in der vom Gericht festgelegten Höhe und innerhalb der gesetzten Frist leisten. Erbringt er diese Sicherheitsleistung nicht, setzt das Gericht die Vollstreckung aus. Der Schuldner muss dem Gläubiger auf dessen Antrag die Kosten, soweit sie für die Vollstreckung erforderlich waren, einschließlich der Auslagen für die Suche nach Vermögenswerten des Schuldners und der Kosten für Verfahren, die ein Gericht von Amts wegen eingeleitet hat, erstatten. Das Gericht entscheidet innerhalb von acht Tagen nach Eingang eines Antrags über die Kosten.

Um seine Vergütung und die Erstattung seiner Auslagen zu sichern, kann der Gerichtsvollzieher vom Gläubiger verlangen, innerhalb einer bestimmten Frist eine Sicherheit zu leisten, deren Höhe sich nach der Gebührentabelle bemisst. Der Gerichtsvollzieher stellt dem Gläubiger die Zahlungsaufforderung für die zu leistende Sicherheit persönlich zu. Sie muss einen Hinweis enthalten, mit welchen Folgen der Gläubiger zu rechnen hat, falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet und der Zahlungsbeleg nicht an den Gerichtsvollzieher übermittelt wird.

Der Gerichtsvollzieher muss den Gläubiger außerdem darauf hinweisen, dass er eine gerichtliche Entscheidung über diese Sicherheitsleistung beantragen kann. Ist der Gläubiger mit der Zahlungsweise, der Zahlungsfrist oder der Höhe der Sicherheit nicht einverstanden, kann er dem Gerichtsvollzieher innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Mitteilung seinen Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung zuleiten. Der Gerichtsvollzieher leitet den Antrag unverzüglich an das Gericht weiter, das innerhalb von acht Tagen darüber entscheiden muss.

Wird die Sicherheit nicht nach den vom Gerichtsvollzieher oder vom Gericht festgelegten Modalitäten oder nicht fristgerecht geleistet bzw. der Zahlungsbeleg nicht vorgelegt, teilt der Gerichtsvollzieher dies dem Gericht mit, das daraufhin die Vollstreckung aussetzt.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Die erste Voraussetzung für eine Vollstreckung ist ein Vollstreckungstitel oder ein beglaubigtes Dokument nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

Vollstreckbarkeit von Gerichtsentscheidungen

Eine Gerichtsentscheidung ist vollstreckbar, sobald sie endgültig ist und die dem Schuldner gesetzte Frist für die freiwillige Erfüllung seiner Verpflichtungen verstrichen ist. Die Frist für die freiwillige Erfüllung der Verpflichtung beginnt am Tag nach der Zustellung der Entscheidung an den Schuldner. Das Gericht hat die Möglichkeit, die Vollstreckung nur des bereits vollstreckbaren Teils einer Entscheidung zuzulassen.

Es kann die Vollstreckung auf der Grundlage einer noch nicht endgültigen Gerichtsentscheidung zulassen, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen keine hemmende Wirkung eines Rechtsmittels gegeben ist.

Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs

Ein gerichtlicher Vergleich ist vollstreckbar, wenn die zugrundeliegende Zahlung fällig ist. Die Fälligkeit der Forderung ist im Vergleichsprotokoll, in einer öffentlichen Urkunde oder einem nach gesetzlichen Vorgaben beglaubigten Dokument nachzuweisen. Lässt sich der Nachweis auf diese Weise nicht erbringen, wird die Fälligkeit der Forderung durch eine endgültige Entscheidung im Zivilverfahren festgestellt.

Vollstreckbarkeit einer notariellen Niederschrift

Eine notarielle Niederschrift ist vollstreckbar, wenn der Schuldner der unmittelbaren Vollstreckbarkeit zugestimmt hat und der in der Niederschrift genannte Betrag fällig ist. Die Fälligkeit der Forderung wird durch eine notarielle Niederschrift, eine öffentliche Urkunde oder ein nach gesetzlichen Vorgaben beglaubigtes Dokument belegt. Bestimmt nicht ein Fristablauf, sondern ein anderer in der Niederschrift angeführter Fakt die Fälligkeit der Forderung, muss der Notar den Parteien mitteilen, wie die Fälligkeit der Forderung nachzuweisen ist: durch schriftliche Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner über die Fälligkeit mit Angabe des Fälligkeitsdatums und Nachweis der Zustellung der schriftlichen Mitteilung an den Schuldner. Der Notar weist die Parteien darauf hin, dass sie ihn damit beauftragen können, den Schuldner über die Fälligkeit der Forderung zu informieren, statt ihm den Nachweis der Zustellung einer schriftlichen Mitteilung über die Fälligkeit der Forderung zu übermitteln. Die schriftliche Mitteilung des Gläubigers oder die Mitteilung des Notars wird per Einschreiben zugestellt.

Die zweite Voraussetzung für die gerichtliche Zulassung einer Vollstreckung ist ein Antrag auf Vollstreckung mit Angaben zur Person des Gläubigers und des Schuldners sowie zum Vollstreckungstitel oder dem beglaubigten Dokument, zur Verpflichtung des Schuldners, zu Vollstreckungsmaßnahmen und Gegenstand der Vollstreckung und sonstigen Informationen, die für die Vollstreckung benötigt werden. (Ein Antrag auf Vollstreckung auf der Grundlage eines beglaubigten Dokuments muss auch einen Antrag an das Gericht enthalten, damit es dem Schuldner anordnet, die Forderung einschließlich der veranschlagten innerhalb von acht Tagen bzw. bei Streitigkeiten über Wechsel oder Schecks innerhalb von drei Tagen ab Datum der Zustellung der Entscheidung zu begleichen.) Im Vollstreckungsantrag muss der Gläubiger genaue Angaben zu dem vollstreckbaren Titel machen, der die Grundlage bildet, und angeben, dass die Vollstreckbarerklärung ergangen ist.

Die Forderung muss fällig und die Frist für die freiwillige Erfüllung der Verpflichtung abgelaufen sein (freiwillige Fristeinhaltung).

Im Vollstreckungstitel und in dem beglaubigten Dokument muss der Schuldner genau angegeben werden. Im Vollstreckungsantrag sind Name und Anschrift (oder Firmensitz) des Schuldners anzugeben. Der Vollstreckungsantrag muss genaue Angaben zur Person des Schuldners (und des Gläubigers) enthalten. Je nachdem ob es sich um natürliche Personen, juristische Personen, Unternehmen oder Privatpersonen handelt, sind unterschiedliche Angaben zu machen.

Der Schuldner muss ein existierendes Rechtssubjekt sein (er darf nicht verstorben oder aus dem Gerichtsverzeichnis entfernt sein). Ein Vollstreckungsantrag, der sich gegen ein nicht existierendes Rechtssubjekt richtet, wird abgewiesen. Wenn das Rechtssubjekt im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens aufhört zu existieren, sieht das Gesetz die Aussetzung des Verfahrens vor (dies bedarf keiner gesonderten Entscheidung).

Sowohl für den Schuldner als auch für den Gläubiger in einem Vollstreckungsverfahren gelten die gleichen Vermutungen (Rechtsfähigkeit) wie in Zivilverfahren nach Maßgabe der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku) mit Verweis auf Artikel 15 ZIZ.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

Ziel von Vollstreckungsmaßnahmen ist es, die Forderung des Gläubigers zu befriedigen.

Vollstreckungsmaßnahmen zur Begleichung von Geldforderungen sind der Verkauf beweglicher Sachen des Schuldners, die Veräußerung seines unbeweglichen Vermögens, die Übertragung einer Geldforderung des Schuldners, der Rückkauf anderer Vermögenswerte oder materieller Rechte und Wertrechte, der Verkauf von Unternehmensanteilen und die Übertragung von Guthaben bei einem Kreditinstitut (z. B. einer Bank).

Vollstreckungsmaßnahmen zur Begleichung nichtmonetärer Forderungen sind die Herausgabe und Übergabe beweglicher Sachen, die Räumung und Herausgabe von Immobilien, Ersatzleistungen auf Kosten des Schuldners, die Verhängung von Geldstrafen gegen den Schuldner, um ein Handeln zu erzwingen, die Rückkehr eines Arbeitnehmers an seinen Arbeitsplatz, die Verteilung beweglicher Sachen, Willenserklärungen sowie die Wegnahme eines Kindes.

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

Durch die oben aufgeführten Vollstreckungsmaßnahmen kann in jeden Vermögenswert, der der Vollstreckung unterliegt (d. h. in jeden Gegenstand, jeden Vermögenswert und jedes materielle Recht des Schuldners) vollstreckt werden, soweit eine Vollstreckung in den betreffenden Vermögenswert nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist (Artikel 32 ZIZ).

Es darf nicht vollstreckt werden in:

  • Gegenstände, die nicht im Handel erhältlich sind;
  • Bodenschätze und andere natürliche Ressourcen;
  • Einrichtungen, Geräte und andere Gegenstände, die für den Staat oder eine örtliche Gemeinschaft für die Erbringung ihrer Aufgaben unverzichtbar sind, sowie bewegliche und unbewegliche Güter, die für die nationale Verteidigung benötigt werden;
  • Einrichtungen, Geräte und andere Gegenstände, die der Schuldner für die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung benötigt; und
  • andere gesetzlich bestimmte Gegenstände und Rechte (z. B. Geld für den Unterhalt eines Kindes, persönliche Gegenstände, Sozialhilfe, Elterngeld, Kindergeld, Behindertenbeihilfe, Lebensmittel, Heizmaterial, Arbeits- und Zuchttiere, Auszeichnungen, Medaillen, Hilfsmittel für behinderte Personen, Agrarland und landwirtschaftliche Geräte, die zur Eigenversorgung benötigt werden, usw.).

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Vorrangiges Ziel aller Vollstreckungsmaßnahmen ist die Befriedigung des Gläubigers. Die Wirkung der Vollstreckungsmaßnahmen hängt von der Art der jeweiligen Maßnahme ab.

VOLLSTRECKUNG WEGEN GELDFORDERUNGEN

  • Eine Vollstreckung in bewegliche Sachen erfolgt durch deren Beschlagnahme und Verkauf. Der Gläubiger erhält ein Pfandrecht an den beschlagnahmten Gegenständen.
  • Eine Vollstreckung in Forderungen des Schuldners erfolgt durch Beschlagnahme und Übertragung der Forderungen. Mit seiner Entscheidung über die Beschlagnahme der Forderungen untersagt das Gericht Drittschuldnern, ihre Verbindlichkeiten bei dem Schuldner zu tilgen, und dem Schuldner, seine Forderungen und die als Sicherheit erhaltenen Pfandrechte geltend zu machen oder auf andere Weise darüber zu verfügen. Die Beschlagnahme wird mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung über die Beschlagnahme an den Drittschuldner wirksam. Durch die vom Gericht auf Antrag des Gläubigers genehmigte Beschlagnahme der Forderungen des Schuldners erhält der Gläubiger ein Pfandrecht an den beschlagnahmten Forderungen.
  • Vollstreckung in das Guthaben des Schuldners bei einem Kreditinstitut: Mit seiner Entscheidung über die Vollstreckung in das von einem Schuldner bei einem Kreditinstitut gehaltene Guthaben veranlasst das Gericht, dass die Gelder auf sämtlichen Konten des Schuldners bis zu der Höhe eingefroren werden, die nach Maßgabe der Vollstreckungsentscheidung zu zahlen ist, und dass dieser Betrag, sobald die Entscheidung endgültig ist, an den Gläubiger ausgezahlt wird. Die Entscheidung löst die Beschlagnahme und die Übertragung zur Beitreibung aus. Sobald die Entscheidung über die Vollstreckung endgültig ist, informiert das Gericht das Kreditinstitut. Wenn das Kreditinstitut den Betrag an den Gläubiger überwiesen hat, wird dies dem Gericht unverzüglich mitgeteilt.
  • Die Vollstreckung wegen einer Forderung, die in der Wegnahme oder Übergabe beweglicher Sachen oder der Herausgabe von Immobilien besteht, erfolgt durch die Beschlagnahme der Forderung und Übertragung an den Gläubiger und den anschließenden Verkauf. Die Übertragung der beim Schuldner beschlagnahmten Forderungen bewirkt eine Übertragung der Geldforderungen durch Beitreibung beim Schuldner.
  • Die Vollstreckung in andere Vermögenswerte oder materielle Rechte erfolgt durch deren Beschlagnahme und Verwertung. Die Beschlagnahme wird mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung über die Beschlagnahme an den Schuldner wirksam. Mit der Entscheidung über die Vollstreckung untersagt das Gericht dem Schuldner über das Recht zu verfügen. Durch die Beschlagnahme des Rechts erhält der Gläubiger ein Pfandrecht.
  • Vollstreckung in Wertrechte: Die Vollstreckung in Wertrechte, die an der Börse gehandelt werden, erfolgt durch die Beschlagnahme und den Verkauf der Wertrechte und die Befriedigung des Gläubigers aus dem Erlös. Die Beschlagnahme wird mit dem Tag der Eintragung der Entscheidung über die Beschlagnahme in das zentrale Wertrechtebuch wirksam.
  • Die Vollstreckung in Unternehmensanteile erfolgt durch die Eintragung der Vollstreckungsentscheidung, den Verkauf der Anteile und die Befriedigung des Gläubigers aus dem Erlös. Mit seiner Entscheidung über die Vollstreckung untersagt das Gericht dem Anteilseigner, über seinen Anteil zu verfügen. Das Gericht stellt dem Unternehmen die Entscheidung über die Vollstreckung zu und veranlasst die Eintragung im Gerichtsregister. Durch die Eintragung erhält der Gläubiger ein Pfandrecht an dem Anteil, das gegen jeden weiteren Käufer dieses Anteils wirksam wird.
  • Die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen erfolgt durch die Eintragung der Vollstreckungsentscheidung ins Grundbuch, die Ermittlung des Wertes der Immobilie, ihren Verkauf und die Befriedigung des Gläubigers aus dem Erlös. Das Gericht veranlasst die Eintragung der Entscheidung über die Vollstreckung ins Grundbuch. Durch die Eintragung erhält der Gläubiger ein Pfandrecht an der Immobilie, das gegen jeden wirksam wird, der später Eigentumsrechte daran erwirbt. Wenn der Gläubiger, der die Vollstreckung beantragt, noch kein Pfandrecht und keine Grundschuld besitzt, erhält er durch die Eintragung der Vollstreckungsentscheidung einen Zahlungsanspruch aus dem Erlös der Immobilie und damit Vorrang vor demjenigen, der später ein Pfandrecht oder eine Grundschuld erwirbt.

VOLLSTRECKUNG WEGEN NICHTMONETÄRER FORDERUNGEN

  • Die Herausgabe beweglicher Sachen wird von einem Gerichtsvollzieher vorgenommen, der den Gegenstand vom Schuldner entgegennimmt und ihn dem Gläubiger gegen eine Empfangsbestätigung aushändigt.
  • Die Räumung und Übernahme einer Immobilie wird von einem Gerichtsvollzieher vorgenommen, der die Immobilie, nachdem sie geräumt wurde, für den Gläubiger in Besitz nimmt. Die Räumung und Übernahme der Immobilie muss innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Vollstreckungsentscheidung an den Schuldner erfolgen.
  • Die Verpflichtung zur Handlung, Duldung oder Unterlassung kann gemeinsam mit einem Gerichtsvollzieher in der vom Gericht festgelegten Vorgehensweise erfüllt werden. Wenn der Schuldner auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels etwas tun muss, was auch ein anderer tun könnte, ordnet das Gericht die Vollstreckung an und gestattet dem Gläubiger, jemanden auf Kosten des Schuldners zu beauftragen oder die Leistung selbst zu erbringen (Ersatzleistung auf Kosten des Schuldners). Wenn der Schuldner aufgrund des Vollstreckungstitels etwas tun muss, was nur er selbst tun kann, setzt das Gericht in seinem Vollstreckungsbescheid eine angemessene Frist und legt die Höhe der Geldbuße fest, die der Schuldner zu zahlen hat, sollte er seiner Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen (Erzwingung einer Handlung des Schuldners durch Verhängung einer Geldbuße).
  • Die Rückkehr des Arbeitnehmers an den Arbeitsplatz wird vom Gericht bestimmt, das in seiner Vollstreckungsentscheidung eine angemessene Frist für die Erfüllung der Verpflichtung setzt. Außerdem legt das Gericht die Höhe der Geldbuße fest, die der Schuldner zu entrichten hat, wenn er seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.
  • Zur Verteilung von Gegenständen werden die Gegenstände entweder tatsächlich verteilt, soweit ein Vollstreckungstitel dies vorsieht, oder sie werden veräußert.
  • Bei der Willenserklärung handelt es sich um die Verpflichtung, eine Eintragung ins Grundbuch vorzunehmen oder eine andere in einer vollstreckbaren Entscheidung genannte Willenserklärung abzugeben. Die Verpflichtung gilt als erfüllt, sobald die Entscheidung endgültig ist.
  • Eine Vollstreckung hinsichtlich der Vormundschaft oder Kindererziehung und des Umgangsrechts erfolgt, wenn das Gericht in seiner Vollstreckungsentscheidung festlegt, dass das Kind einer anderen Person übergeben werden muss. Das Gericht setzt eine Frist für die Übergabe des Kindes oder entscheidet auf unverzügliche Übergabe des Kindes. Es ordnet an, dass die Person, auf die sich der Vollstreckungstitel bezieht, oder die Person, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, oder die Person, bei der sich das Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung aufhält, das Kind zu übergeben hat. In der Vollstreckungsentscheidung ordnet das Gericht an, dass die Verpflichtung zur Übergabe des Kindes gegen jeden wirkt, bei dem sich das Kind zum Zeitpunkt der Vollstreckung aufhält.

Das Vollstreckungsgericht kann eine Geldbuße gegen einen Schuldner verhängen, der gegen die Entscheidung des Gerichts verstößt und beispielsweise sein Eigentum versteckt, beschädigt oder vernichtet, oder so handelt, dass dem Gläubiger ein gar nicht oder nur schwer zu behebender Schaden entstehen kann, der den Gerichtsvollzieher an der Ausführung seiner Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen hindert, gegen eine Entscheidung über Sicherungsmaßnahmen verstößt, einen Gutachter oder ein Kreditinstitut bei deren Tätigkeit behindert, Arbeitgeber oder andere Personen bei der Ausführung der Vollstreckungsentscheidung behindert oder die Besichtigung und Bewertung von Immobilien be- oder verhindert.

Hat der Schuldner entgegen der Vollstreckungsentscheidung sein Eigentum abgestoßen, ist dieser Rechtsakt nur gültig, wenn eine geldwerte Gegenleistung erbracht worden ist und die andere Partei zum Zeitpunkt der Übertragung oder Belastung in gutem Glauben gehandelt hat (d. h. nicht wusste und auch nicht wissen konnte, dass der Schuldner nicht mehr berechtigt war, über sein Eigentum zu verfügen).

Ein Schuldner, der mit der Absicht, eine Zahlung an einen Gläubiger zu verhindern, Teile seines Eigentums zerstört, beschädigt, überträgt oder versteckt, und dem Gläubiger dadurch Schaden zufügt, ist strafrechtlich verantwortlich und muss mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr rechnen.

Das Gericht kann von der Bank eine Erklärung und Unterlagen verlangen, aus denen hervorgeht, ob und wie sie die Vollstreckungsentscheidung des Gerichts ausgeführt hat und wie sie die gesetzlich vorgeschriebene Tilgung von Forderungen umgesetzt hat. Außerdem muss sie den Gläubigern und dem Gericht Auskunft über die Bankkonten des Schuldners erteilen. Die Bank muss das Bankguthaben des Schuldners in der in der Vollstreckungsentscheidung angegebenen Höhe einfrieren und den Betrag an den Gläubiger auszahlen.

Wenn sich die Bank nicht an die Gerichtsentscheidung gehalten und keine Beschlagnahme, Übertragung oder Zahlung des fälligen Betrags vorgenommen hat, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der fällige Betrag statt aus dem Guthaben des Schuldners aus bankeigenen Mitteln an den Gläubiger zu zahlen ist. In dem Fall ist die Bank dem Gläubiger gegenüber für Schäden haftbar, die dadurch entstehen, dass sie sich nicht an die Vollstreckungsentscheidung gehalten oder gegen gesetzliche Bestimmungen zur Offenlegung von Informationen, zur Einhaltung der Rangfolge von Zahlungen und zur Höhe und zu den Zahlungsmodalitäten der fälligen Beträge nach Maßgabe der Vollstreckungsentscheidung verstoßen hat.

Auf der Grundlage einer Vollstreckungsentscheidung muss der Arbeitgeber des Schuldners dem Gläubiger einen Pauschalbetrag anweisen oder ihm regelmäßig den Betrag zahlen, der dem Schuldner als Arbeitsentgelt zustünde. Der Schuldner muss jedoch mindestens 76 % des monatlichen Mindestgehalts erhalten. Hat der Arbeitgeber entgegen der Gerichtsentscheidung die entsprechenden Gelder nicht einbehalten, sondern dem Gläubiger überwiesen, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass anstelle des Schuldners der Arbeitgeber den Betrag aus eigenen Mitteln an den Gläubiger zu zahlen hat. In dem Fall haftet der Arbeitgeber dem Gläubiger gegenüber für Schäden, die entstehen, weil er sich nicht an die Vollstreckungsentscheidung gehalten hat.

Drittschuldner müssen erklären, ob und in welcher Höhe sie eine beschlagnahmte Forderung anerkennen und ob ihre Verpflichtung zur Tilgung der Forderung des Schuldners von einer Gegenleistung abhängt. Gibt ein Drittschuldner keine oder eine unwahre Erklärung ab, ist er dem Gläubiger gegenüber schadenersatzpflichtig.

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

Wie lange Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gültig sind, hängt von der Art der jeweiligen Maßnahme ab. Vollstreckungsverfahren (und die Wirkung einer Vollstreckungsentscheidung) enden im Allgemeinen mit der Befriedigung des Gläubigers. Sollte die Vollstreckung aus rechtlichen oder sachlichen Gründen nicht durchführbar sein, so ist sie auszusetzen; damit werden alle Vollstreckungsmaßnahmen annulliert, soweit dies nicht mit den von Dritten erworbenen Rechten (z. B. Rechten der Käufer beschlagnahmter beweglicher Sachen) kollidiert. Der Gläubiger kann die Vollstreckung auf Antrag maximal ein Jahr aussetzen, dabei bleibt die Vollstreckungsentscheidung in Kraft, auch wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Entscheidung über keine Vermögenswerte verfügt (und die Befriedigung des Gläubigers somit aus sachlichen Gründen verhindert wird).

Wenn in das Bankguthaben eines Schuldners vollstreckt werden soll, auf seinen Bankkonten jedoch kein Geld vorhanden ist oder der Schuldner keinen Zugang zu seinem Geld hat, muss die Bank die Vollstreckungsentscheidung ein Jahr lang in ihren Unterlagen aufbewahren und den Gläubiger auszahlen, sobald Geld auf dem Konto des Schuldners vorhanden ist oder der Schuldner wieder die Verfügungsgewalt darüber hat. So lange darf die Zwangsvollstreckung nicht ausgesetzt werden.

Wenn der Gerichtsvollzieher bewegliche Sachen beschlagnahmen will, jedoch nichts vorhanden ist, in das vollstreckt werden kann, oder die beschlagnahmten Sachen nicht ausreichen, um die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, oder die Beschlagnahme nicht durchgeführt werden kann, weil der Schuldner nicht anwesend ist oder keinen Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewährt, kann der Gläubiger innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Beschlagnahmeversuch einen erneuten Versuch fordern. So lange darf die Zwangsvollstreckung nicht ausgesetzt werden.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Der Schuldner, der Gläubiger, jeder Dritte, der ein Recht am Vollstreckungsgegenstand hat, das die Vollstreckung verhindert, und jeder Käufer, der während des Verfahrens einen Gegenstand der Vollstreckung erworben hat, kann gegen Entscheidungen des Gerichts Rechtsmittel einlegen.

Generell können gegen die Entscheidung eines Gerichts erster Instanz Rechtsmittel eingelegt werden. In Ausnahmefällen kann der Schuldner oder ein Dritter, der ein Recht am Vollstreckungsgegenstand hat, das die Vollstreckung verhindert, Einspruch gegen die Vollstreckungsentscheidung einlegen. Der Einspruch muss begründet sein. Der Schuldner bzw. der Dritte muss alle Fakten aufführen und Nachweise erbringen, die den Einspruch begründen (Einspruch des Schuldners). Der Gläubiger kann innerhalb von acht Tagen auf den Einspruch reagieren. Gegen eine Entscheidung über den Einspruch können Rechtsmittel eingelegt werden.

Jeder, der nachweist, dass er ein Recht am Vollstreckungsgegenstand hat, das die Vollstreckung verhindert, kann Einspruch gegen die Vollstreckungsentscheidung einlegen und beantragen, dass das Gericht die Vollstreckung in den Gegenstand für unzulässig erklärt (Einspruch einer dritten Partei). Bis zum Ende des Vollstreckungsverfahrens kann Einspruch eingelegt werden. Wenn der Gläubiger nicht innerhalb der Frist auf den Einspruch reagiert oder erklärt, dass er keine Einwände hat, wird das Gericht die Vollstreckung vollständig oder teilweise aussetzen. Geht der Gläubiger innerhalb der Frist gegen den Einspruch vor, weist das Gericht den Einspruch zurück. Die Partei, die den Einspruch eingelegt hat, kann innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Entscheidung über die Ablehnung des Einspruchs aufgrund eines Einspruchs des Gläubigers oder wegen Unbegründetheit endgültig geworden ist, eine Klage anstrengen, um feststellen zu lassen, ob die Vollstreckung in das Objekt zulässig ist.

Rechtsmittel bzw. Widerspruch können bei dem Gericht eingelegt werden, das die Entscheidung erlassen hat, gegen die das Rechtsmittel eingelegt wird. In der Regel entscheidet dasselbe Gericht, das die Vollstreckungsentscheidung erlassen hat, auch über den Einspruch. Das zweitinstanzliche Gericht entscheidet über die Beschwerde. Eine Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.

Rechtsmittel bzw. Widerspruch sind innerhalb von acht Tagen ab Zustellung der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts einzulegen. Rechtsmittel können in Ausnahmefällen auch noch bis zum Ende des Vollstreckungsverfahrens eingelegt werden, wenn Erkenntnisse hinsichtlich der Forderung erst nachträglich bekannt werden und nicht innerhalb der festgelegten Frist vorgebracht werden konnten.

Wenn Rechtsmittel oder Widerspruch eingelegt werden, so werden die Vollstreckungsmaßnahmen im Vollstreckungsverfahren mit Ausnahme der Phase, in der die Zahlung erfolgt, nicht ausgesetzt. Grundsätzlich kann die Zahlung an den Gläubiger erst vorgenommen werden, wenn die Vollstreckungsentscheidung endgültig ist. Vorher ist eine Auszahlung an den Gläubiger nur auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels möglich, wenn in das Guthaben des Schuldners bei einem Kreditinstitut vollstreckt werden soll. Voraussetzung ist aber, dass der Antrag auf Vollstreckung dem Vollstreckungstitel beigefügt ist; davon ausgenommen sind Handelssachen. In Handelssachen ist der Antrag auf Vollstreckung nicht beizufügen.

Außerordentliche Rechtsmittel stehen in Vollstreckungsverfahren nur begrenzt zur Verfügung. Ein Widerspruch gegen eine Entscheidung in zweiter Instanz, mit der ein Antrag auf Vollstreckung abgelehnt oder abgewiesen wird, ist im Einklang mit den Bestimmungen der Gesetze für Zivilverfahren möglich. Eine Revision ist nicht möglich. Es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Wegen Geldforderungen und zur Sicherung solcher Forderungen darf nicht in Sachen und Rechte vollstreckt werden, die der Sicherung des Existenzminimums des Schuldners und ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen dienen oder die für die Berufsausübung des Schuldners unerlässlich sind. Nur in einige dieser Gegenstände und Rechte darf in begrenztem Umfang vollstreckt werden.

Links zum Thema

Link öffnet neues Fensterhttp://www.dz-rs.si/wps/portal/Home/deloDZ/zakonodaja/preciscenaBesedilaZakonov

Link öffnet neues Fensterhttp://www.mp.gov.si/si/obrazci_evidence_mnenja_storitve/uporabni_seznami_imeniki_in_evidence/

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Letzte Aktualisierung: 21/12/2020

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Slowakei

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Nach Artikel 232 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 160/2015 (Civilný sporový poriadok, im Folgenden „Zivilprozessordnung für Rechtsstreitigkeiten“) zeichnet sich eine gerichtliche Entscheidung durch Vollstreckbarkeit aus, wenn sie eine Pflicht zur ihrer Befolgung begründet; die Vollstreckbarkeit besteht darin, dass die Entscheidung sofort und unmittelbar mit gesetzlichen Mitteln durchgesetzt werden kann. Soweit es sich nicht um Fälle handelt, die Minderjährige betreffen, findet bei der Vollstreckung von zivil- und handelsgerichtlichen Entscheidungen das Gesetz Nr. 233/1995 über Gerichtsvollzieher und Vollstreckungen durch Gerichtsvollzieher zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze (Exekučný poriadok, im Folgenden „Exekutionsordnung“) in der geänderten Fassung Anwendung, wonach nur vollstreckbare Entscheidungen als Vollstreckungstitel gelten. Nach der Exekutionsordnung stellt eine vollstreckbare Gerichtsentscheidung dann einen Vollstreckungstitel dar, wenn sie Rechte begründet, Pflichten auferlegt oder Vermögenswerte betrifft. Artikel 45 der Exekutionsordnung sieht außerdem weitere Arten von Vollstreckungstiteln als Grundlage für die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen vor, darunter ausländische Vollstreckungstitel sowie notarielle Urkunden.

Die Vollstreckung von Entscheidungen in Fällen, bei denen es um Minderjährige geht, unterliegt anderen Rechtsvorschriften als der Exekutionsordnung. Sie wird durch Artikel 370 ff. des Gesetzes Nr. 161/2015 (Civilný mimosporový poriadok, im Folgenden „Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) geregelt. Diese Vorschriften finden Anwendung auf die Vollstreckung von Entscheidungen:

– in Bezug auf das Sorge- oder das Umgangsrecht sowie auf nicht finanzielle Verpflichtungen gegenüber Minderjährigen;

– in Bezug auf die Rückgabe von Minderjährigen, die widerrechtlich ins Ausland verbracht wurden oder dort zurückgehalten werden;

– in Fällen, in denen besondere Rechtsvorschriften oder internationale Abkommen, an die die Slowakische Republik gebunden ist, die Vollstreckung einer Vereinbarung oder einer öffentlichen Urkunde über die Regelung des Sorge- oder des Umgangsrechts oder von nicht finanziellen Verpflichtungen gegenüber Minderjährigen vorsehen.

Im Folgenden wird dementsprechend zwischen der Vollstreckung nach der Exekutionsordnung und der Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterschieden.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Vollstreckung nach der Exekutionsordnung

Die Vollstreckung wird von einem Gerichtsvollzieher besorgt, der amtlich bestellt und ermächtigt ist, solche Verfahren, die eine Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen, durchzuführen. Das Mandat für die Vollstreckung wird dem Gerichtsvollzieher vom Gericht erteilt: Die Zuweisung durch das Gericht erfolgt, indem das Gericht jeweils die Vollstreckung durch bestimmte Gerichtsvollzieher anordnet, die unter Einsatz von durch das Ministerium genehmigten Softwareprogrammen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden, sodass die Möglichkeit einer Einflussnahme in der Mandatszuweisung ausgeschlossen ist. Eine Liste mit den Namen der Gerichtsvollzieher kann unter Link öffnet neues Fensterhttp://www.ske.sk/ (slowakisch) abgerufen werden. Das Bezirksgericht Banská Bystrica (Okresný súd Banská Bystrica) ist das für Vollstreckungsverfahren zuständige Gericht, d. h. Anträge auf Vollstreckung sind unabhängig vom Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort des Gläubigers und des Schuldners allein bei diesem Gericht einzubringen. Das Gericht beauftragt mit der Vollstreckung prinzipiell einen Gerichtsvollzieher, der bei dem für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Regionalgericht zugelassen ist.

Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Entscheidungen in Fällen, die minderjährige Kinder betreffen, werden nur über das Gericht vollstreckt; örtlich zuständig ist dabei grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen von den Eltern vereinbarten oder auf sonstige Weise rechtmäßig bestimmten Wohnsitz hat. Ist das örtlich zuständige Gericht nicht bekannt oder kann es nicht rechtzeitig eingreifen, wird die Vollstreckung von dem Gericht am jeweiligen Aufenthaltsort des minderjährigen Kindes angeordnet und durchgeführt. Für die Vollstreckung von dringenden Maßnahmen örtlich zuständig ist das Gericht, das die Maßnahme angeordnet hat; wurde die Maßnahme von einem Berufungsgericht angeordnet, ist das Gericht, das in der ersten Instanz entschieden hat, örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckung von Entscheidungen über die Rückgabe von minderjährigen Kindern, die widerrechtlich ins Ausland verbracht wurden oder dort zurückgehalten werden, hat das Gericht erster Instanz.

Die Entscheidung wird daher vom Richter selbst vollstreckt, der aber einen Justizbeamten mit der Organisation der Verbringung des minderjährigen Kindes beauftragen kann. Bei der Vollstreckung der Entscheidung stehen dem Justizbeamten von Gesetzes wegen die Befugnisse eines Richters zu.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

3.1 Das Verfahren

Verfahren nach der Exekutionsordnung

Kommt der Schuldner der vollstreckbaren Entscheidung nicht freiwillig nach, stellt der Gläubiger (Inhaber eines Vollstreckungstitels; Person, der ein Zahlungsanspruch aufgrund einer vollstreckbaren Entscheidung zuerkannt wurde) einen Vollstreckungsantrag nach Artikel 48 der Exekutionsordnung. Das Vollstreckungsverfahren wird also auf Antrag desjenigen, der einen Zahlungsanspruch aus einem Vollstreckungstitel besitzt, eröffnet.

Der Antrag auf Vollstreckung ist, wie bereits erwähnt, beim Bezirksgericht Banská Bystrica zu stellen, und zwar auf elektronischem Wege mittels eines auf der Website des Ministeriums abrufbaren Formulars, das an das elektronische Postfach des Gerichts gesendet wird. Der Antrag muss von einem autorisierten Absender stammen, anderenfalls wird er nicht berücksichtigt. Verfügt weder der Gläubiger noch sein Vertreter über ein autorisiertes elektronisches Postfach, kann der Vollstreckungsantrag über einen Gerichtsvollzieher gestellt werden. In diesem Fall gilt der Gerichtsvollzieher bis zur Zulassung der Vollstreckung als Zustellungsbevollmächtigter des Gläubigers. Hierfür steht ihm ein Entgelt sowie eine Kostenentschädigung zu, deren Höhe und Berechnungsweise durch einen allgemein geltenden Ministerialbeschluss festgelegt werden. Im Antrag auf Vollstreckung sind im Einzelnen anzugeben:

(a) das Gericht, an das der Antrag gerichtet ist;

(b) der Gläubiger und der Schuldner, falls Letztgenannter am Verfahren beteiligt ist;

(c) die Vertreter des Gläubigers, bei Antragstellung durch mehrere Gläubiger zusätzlich deren gemeinsamer Vertreter (Pflicht zur Ernennung eines gemeinsamen Vertreters);

(d) der Gerichtsvollzieher, falls der Antrag auf Vollstreckung über einen Gerichtsvollzieher gestellt wird;

(e) der zu vollstreckende Titel, auf dessen Grundlage die Vollstreckung durchgeführt werden soll und der zur Stellung eines Vollstreckungsantrags gegen den Schuldner berechtigt; bei Rechtsnachfolge sind die Sachverhalte anzugeben, die die Rechtsnachfolge begründen;

(f) die wesentlichen Sachverhalte, gegebenenfalls unter Bezeichnung der Beweismittel, aus denen das Verhältnis zum Schuldner hervorgeht, sofern die Vollstreckung auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels erfolgen soll, mit dem Forderungen aus Wechseln oder Schuldscheinen zuerkannt wurden, und der Schuldner eine natürliche Person ist; Gleiches gilt, wenn der Antrag auf Vollstreckung auf eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten abstellt;

(g) die Forderung; bei Zahlungsforderungen ist dabei nach Hauptforderung, wiederkehrenden Nebenforderungen, aktivierten Nebenforderungen, Vertragsstrafen und Vollstreckungskosten des Gläubigers zu unterscheiden;

(h) das Bankkonto des Gläubigers, auf das die eingetriebene Zahlung überwiesen werden soll;

(i) die E-Mail-Adresse des Gläubigers zur elektronischen Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher, falls der Gläubiger nicht über ein autorisiertes elektronisches Postfach verfügt;

(j) eine Erklärung des Gläubigers über die Erfüllung einer Auflage oder einer gegenseitigen Verpflichtung, falls die durch den vollstreckbaren Titel angeordnete Leistung des Schuldners an die Erfüllung eine Auflage oder einer gegenseitigen Verpflichtung gebunden ist, unter Nennung der Beweismittel;

(k) eine Erklärung des Schuldners darüber, dass der Verpflichtung nach dem vollstreckbaren Titel nicht freiwillig nachgekommen wurde; sollte der Verpflichtung zu einem Teil nicht nachgekommen worden sein, ist dieser Teil am Tag der Einreichung des Vollstreckungsantrags zu erklären;

(l) das Datum der Einreichung des Antrags.

Dem Antrag auf Vollstreckung ist beizufügen:

(a) eine Abschrift des vollstreckbaren Titels, gegebenenfalls mitsamt Vollstreckbarkeitsbescheinigung; etwaige im Prozess ergangene Zahlungsbefehle müssen nicht beigefügt werden;

(b) ein Dokument zum Nachweis der Rechtsnachfolge; bei gesetzlicher Rechtsnachfolge oder Rechtsnachfolge nach dem Handelsregister (Obchodný register) ist ein entsprechender Verweis ausreichend;

(c) ein Dokument zum Nachweis, dass eine Auflage oder eine gegenseitige Verpflichtung erfüllt wurde, wenn dies im vollstreckbaren Titel gefordert wird;

(d) der Verbrauchervertrag und alle damit verbundenen Vertragsdokumente, einschließlich der Dokumente, auf die der Verbraucher Bezug nimmt, wenn es sich um eine Vollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel handelt, mit dem eine Forderung aus einem Verbrauchervertrag festgestellt wird; dies gilt nicht, wenn es sich bei dem vollstreckbaren Titel um einen im Prozess ergangenen Zahlungsbefehl handelt.

Wird die Vollstreckung auf der Grundlage eines ausländischen vollstreckbaren Titels beantragt, sind vom Gläubiger zusätzlich Dokumente entsprechend der Art des vollstreckbaren Titels beizufügen (Artikel 48 Absatz 5 der Exekutionsordnung).

Das Gericht prüft den eingegangenen Vollstreckungsantrag, erteilt bei Vorliegen der gesetzlichen Anforderungen seine Genehmigung und leitet ihn an einen Gerichtsvollzieher weiter, der die Vollstreckung besorgen soll.

Verfahren nach der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Beteiligte im Verfahren zur Vollstreckung einer Entscheidung sind das minderjährige Kind sowie der Gläubiger und der Schuldner nach dem Vollstreckungstitel. Kommt der Schuldner dem vollstreckbaren Titel nicht freiwillig nach, kann der Gläubiger einen Antrag auf Vollstreckung der Entscheidung stellen; nach der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann das Verfahren jedoch auch vom Gericht von Amts wegen eröffnet werden. Die Entscheidung kann vollstreckt werden, wenn ihre Vollstreckung angeordnet wurde; die Vollstreckung ist nicht an die Zustellung der Vollstreckungsanordnung an die Parteien gebunden. Das Gericht vollstreckt die Entscheidung, indem es das minderjährige Kind von der Person, mit der es laut Entscheidung nicht zusammen sein sollte, verbringt und dafür sorgt, dass es in die Obhut der Person übergeben wird, der es laut Entscheidung anvertraut wurde, oder einer Person, der die Entscheidung ein befristetes Umgangsrecht einräumt oder die befugt ist, ein widerrechtlich verbrachtes oder zurückgehaltenes Kind aufzunehmen.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Vollstreckungsverfahren nach der Exekutionsordnung

Für das Vollstreckungsverfahren nach der Exekutionsordnung bedarf es eines bestehenden Vollstreckungstitels, der Stellung eines Vollstreckungsantrags und der Zahlung einer Gerichtsgebühr (16,50 EUR). Die Gerichtsgebühr ist bei Einreichung des Antrags ausschließlich mittels Bank- oder Postüberweisung zu entrichten. Die Rechnungsdaten für die Zahlung der Gerichtsgebühr werden automatisch übermittelt. Das Gericht fordert die Zahlung der Gerichtsgebühr nicht an; wird diese nicht innerhalb von 15 Tagen nach Einreichung des Antrags gezahlt, bleibt der Antrag unberücksichtigt, es sei denn, der Gläubiger ist von der Gerichtsgebühr befreit, was ihm vom Gericht mitgeteilt wird.

In Fällen, bei denen es nicht um die Beitreibung einer Geldsumme geht, kann der Gerichtsvollzieher nach der Einleitung der Vollstreckung des Leistungsanspruchs eine Anzahlung auf die Verfahrenskosten verlangen, es sei denn, der Gläubiger ist von der Gerichtsgebühr befreit. Leistet der Gläubiger diese Anzahlung nicht innerhalb der vom Gerichtsvollzieher genannten Frist – nicht weniger als 15 Tage –, stellt der Gerichtsvollzieher eine Benachrichtigung über die Aussetzung der Vollstreckung aus.

Als Vollstreckungstitel im Sinne der Exekutionsordnung gelten vollstreckbare Gerichtsentscheidungen, die Rechte begründen, Pflichten auferlegen oder Vermögenswerte betreffen. Andere Vollstreckungstitel sind:

(a) durch Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Europäischen Union erlassene Entscheidungen;

(b) ausländische Vollstreckungstitel, die in der Slowakei vollstreckbar sind;

(c) notarielle Urkunden, die eine rechtliche Verpflichtung beinhalten und in die der Gläubiger und der Schuldner sowie der Rechtsgrund, der Leistungsgegenstand und der Leistungszeitpunkt angeführt sind, wenn der Schuldner darin seine Zustimmung zur Vollstreckbarkeit erteilt hat;

(d) vollstreckbare Schiedssprüche, einschließlich von Schiedsstellen genehmigte Vergleiche;

(e) Entscheidungen in Erbsachen;

(f) vollstreckbare Entscheidungen öffentlicher Verwaltungsorgane bzw. von Organen der regionalen Selbstverwaltung, einschließlich nicht vor Ort beglichene Bußgeldbescheide;

(g) Zahlungsbescheide, Rückstandsausweise zu Steuern und Abgaben sowie von der zuständigen Stelle gebilligte Vergleiche;

(h) vollstreckbare Entscheidungen und Rückstandsausweise zu Beiträgen zur Sozial-, Renten- und gesetzlichen Krankenversicherung;

(i) sonstige von Gesetzes wegen vollstreckbare Entscheidungen, Rückstandsausweise oder gebilligte Vergleiche;

(j) in anderen EU-Mitgliedstaaten nach den dort geltenden Vorschriften ausgestellte Urkunden, die die Beitreibung einer Forderung nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften betreffen;

(k) eine Benachrichtigung über die Aussetzung der Vollstreckung mit Aufforderung zur Zahlung der Vollstreckungskosten;

(l) nach der einschlägigen Gesetzgebung vollstreckbare Titel.

Vollstreckungsverfahren nach der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Einzige Voraussetzung für die Vollstreckung einer Entscheidung ist der vollstreckbare Titel selbst, da das Vollstreckungsverfahren durch das Gericht auch von Amts wegen eingeleitet werden kann; dies gilt für die Anordnung der Vollstreckung einer Entscheidung, während das Verfahren zur Vollstreckung von dringenden Maßnahmen stets vom Gericht von Amts wegen angeordnet wird. Der Gläubiger ist nicht zur Zahlung von Gerichtsgebühren verpflichtet, da dieses Verfahren von Gerichtsgebühren ausgenommen ist.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

Der Vollstreckung unterliegendes Vermögen nach der Exekutionsordnung

Die Vollstreckung auf der Grundlage eines Titels, der zur Zahlung einer Geldsumme verpflichtet, kann folgende Formen annehmen:

(a) Pfändung von Einkünften;

(b) Zahlungsanordnung

(c) Veräußerung von beweglichem Vermögen

(d) Veräußerung von Wertpapieren;

(e) Veräußerung von Immobilien;

(f) Veräußerung von Unternehmen;

(g) Anordnung der Aussetzung der Fahrerlaubnis.

Sofern es sich um die Beitreibung einer Forderung handelt, die am Tag der Einreichung des Vollstreckungsantrags nicht mehr als 2000 EUR ohne Nebenforderungen beträgt („geringwertige Vollstreckung“), darf nicht durch Veräußerung einer vom Schuldner dauerhaft oder vorübergehend bewohnten Immobilie vollstreckt werden; das Recht auf Eintragung eines Pfandrechts an der Immobilie bleibt davon unberührt. Eine Beitreibung von Unterhaltsforderungen kann nicht als geringwertige Vollstreckung angesehen werden.

Eine Vollstreckung durch Veräußerung einer vom Schuldner dauerhaft oder vorübergehend bewohnten Immobilie ist dann möglich, wenn für mehrere Forderungen vollstreckt werden soll, deren Gesamtwert 2000 EUR übersteigt, ein Nachweis des Gerichtsvollziehers vorliegt, dass die Forderungen nicht durch anderweitige Vollstreckung eingetrieben werden können, und das Gericht die Vollstreckung genehmigt. Der Antrag auf Genehmigung des Verkaufs einer Immobilie kann in diesem Fall vom Gerichtsvollzieher, der die Immobilie mit einem erstrangigen Pfandrecht belegt hat, oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von einem Gerichtsvollzieher, der ein nachrangiges Pfandrecht eingetragen hat, gestellt werden.

Bei der Vollstreckung auf der Grundlage eines Titels, der eine andere Verpflichtung als die Zahlung einer Geldsumme auferlegt, richtet sich die Vollstreckungsart nach dem Charakter der Forderung. Danach kann die Vollstreckung folgende Formen annehmen:

(a) Räumung;

(b) Beschlagnahme oder Vernichtung von Sachen auf Kosten des Schuldners;

(c) Aufteilung einer gemeinsamen Sache;

(d) Erzwingung von Arbeit und Leistung.

Vollstreckungsmaßnahmen dürfen bestimmte Vermögenswerte und Rechte, die nach der Exekutionsordnung oder nach besonderen Rechtsvorschriften nicht der Vollstreckung unterliegen bzw. von der Vollstreckung ausgeschlossen oder unzulässige Vollstreckungsgegenstände sind, nicht umfassen. So kann in gepfändeten Sachen nur vollstreckt werden, wenn der Gläubiger der Pfandgläubiger ist oder der Pfandgläubiger dieser Vollstreckung zustimmt. Die Vollstreckung kann nur im Rahmen der im Vollstreckungsauftrag genannten Forderung und der Vollstreckungskosten durchgeführt werden; dies gilt nicht, wenn die Vollstreckung durch Verkauf von beweglichen Sachen erfolgt, die nicht geteilt werden können, oder durch den Verkauf von Immobilien in Fällen, in denen der Schuldner nicht über ausreichende alternative Vermögenswerte verfügt, aus welchen die Forderung befriedigt werden könnte.

Folgendes unterliegt nicht der Vollstreckung:

(a) staatseigene und von einem Verwalter nach besonderen Vorschriften verwaltete Immobilien, außer solchen, die einer vorübergehenden Verwaltung nach besonderen Vorschriften unterliegen;

(b) Staatseinnahmen, Gelder auf Girokonten staatlich finanzierter Organisationen sowie Forderungen aus Rechtsverhältnissen, aus denen solche Einnahmen erzielt werden;

(c) staatseigene Wertpapiere und staatliche Beteiligungen an juristischen Personen;

(d) für die Deckung des staatlichen Haushaltsdefizits und der Staatsschulden bestimmte Gelder;

(e) sonstige staatliche Vermögenswerte gemäß speziellen Rechtsvorschriften.

Sonstige staatliche Vermögenswerte sowie die Vermögenswerte der Export-Import-Bank der Slowakischen Republik (Exportnoimportná banka Slovenskej republiky) unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung, wenn sie wegen ihrer Bedeutung für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder für gemeinnützige Zwecke oder, weil das Vermögen der Export-Import-Bank für die Arbeiten der Bank unerlässlich sind, von der Vollstreckung ausgeschlossen werden. In solchen Fällen kann innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung der Mitteilung über die Eröffnung des Vollstreckungsverfahrens ein Antrag auf Ausschluss von Gegenständen von der Vollstreckung gestellt werden. Die Vollstreckung in solchen staatlichen Vermögenswerten kann nur Vermögenswerte erfassen, die von einem Verwalter staatlichen Vermögens verwaltet werden, aus dessen Tätigkeit die Forderung des Berechtigten herrührt.

Vollstreckung einer Entscheidung nach der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gericht verbringt das minderjährige Kind von der Person, mit der es laut Entscheidung nicht zusammen sein sollte, und sorgt dafür, dass es in die Obhut der Person übergeben wird, der es laut Entscheidung anvertraut wurde, oder einer Person, der die Entscheidung ein befristetes Umgangsrecht einräumt oder die befugt ist, ein widerrechtlich verbrachtes oder zurückgehaltenes Kind aufzunehmen. Das Gericht kann einen Justizbeamten mit der Verbringung des minderjährigen Kindes beauftragen. Bei der Vollstreckung der Entscheidung stehen dem Justizbeamten von Gesetzes wegen die Befugnisse eines Richters zu.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Die Einleitung der Vollstreckung wird dem Gläubiger und dem Schuldner vom Gerichtsvollzieher mitgeteilt, der sie dabei gegebenenfalls (wenn dies vor der Ausstellung einer Vollstreckungsanordnung möglich ist) darüber in Kenntnis setzt, wie die Vollstreckung durchgeführt werden soll, und den Schuldner auffordert, die Forderung zu befriedigen. Die Mitteilung über die Einleitung der Vollstreckung enthält Angaben zu den anfallenden Kosten im Fall der Befriedigung der Forderung innerhalb von 15 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung sowie zu den nach Verstreichen von 15 Tagen anfallenden Kosten, wenn der Schuldner nicht innerhalb der genannten Frist seiner Pflicht nachgekommen ist.

Wirkungen der Mitteilung über die Einleitung der Zwangsvollstreckung

Routinemäßige Rechtshandlungen

Nach Zustellung der Mitteilung über die Einleitung der Vollstreckung darf der Schuldner nur routinemäßige Rechtshandlungen vornehmen, die in Anbetracht der Höhe und Bedeutung der Forderung vernünftigerweise von ihm erwartet werden können. Bei juristischen Personen und Einzelkaufleuten gelten jene Rechtshandlungen als „routinemäßig“, die für die Ausübung ihrer Arbeiten oder ihrer Geschäftstätigkeit unerlässlich sind. Ansonsten gelten bei natürlichen Personen diejenigen Rechtshandlungen als „routinemäßig“, die für die Sicherung ihrer gewöhnlichen Bedürfnisse und der Bedürfnisse der Personen, für die sie unterhaltspflichtig sind, erforderlich sind.

Insbesondere gelten folgende Rechtshandlungen nicht als routinemäßig:

(a) die Gründung eines Unternehmens, einer Genossenschaft oder anderer Rechtsperson;

(b) der Erwerb oder die Übertragung von Anteilen an einem Unternehmen, einer Genossenschaft oder einer anderen Rechtsperson;

(c) die Übertragung oder Vermietung von Immobilien sowie die Belastung von Immobilien mit Rechten Dritter;

(d) der Abschluss von Rechtsgeschäften ohne angemessene Vergütung.

Veräußerung von Vermögenswerten, die der Vollstreckung unterliegen

Nach der Zustellung der Mitteilung über die Einleitung der Vollstreckung ist es nicht erlaubt, der Vollstreckung unterliegende Vermögenswerte ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Gerichtsvollziehers zu veräußern, außer wenn es sich dabei um ein routinemäßiges Rechtsgeschäft handelt. Bei einer Veräußerung von Vermögenswerten unter Missachtung des Veräußerungsverbots wird zwar das Rechtsgeschäft dadurch nicht nichtig, es ist aber gegenüber dem Gläubiger unwirksam. Die Forderung des Gläubigers kann durch Vollstreckung aus dem Entgangenen befriedigt werden, ohne dass das Rechtsgeschäft angefochten werden muss, sofern es die Veräußerung von Vermögenswerten zugunsten von in Artikel 42a Absätze 3 und 4 des Zivilgesetzbuchs (Občiansky zákonník) aufgeführten Personen betrifft, denen die Vollstreckung bekannt war bzw. bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen.

Aufrechnung von Forderungen

Eine nach der Einleitung der Vollstreckung erfolgte einseitige Aufrechnung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner bleibt unberücksichtigt, außer wenn sie auf einem vollstreckbaren Titel gründet, auf dessen Grundlage der Gläubiger die Vollstreckung betreiben könnte.

Auswirkungen der Befriedigung einer Forderung

Nach der Zustellung der Mitteilung über die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens treten die Folgen der Befriedigung der Forderung nur dann ein, wenn der Gerichtsvollzieher Zahlungen in Höhe des fälligen Betrags erhalten hat. Wurde vor der Zustellung der Benachrichtigung über die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens eine Zahlung auf die Forderung geleistet, ist der Gerichtsvollzieher vom Schuldner unverzüglich darüber zu unterrichten.

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

Die Zulässigkeit solcher Maßnahmen unterliegt keinen zeitlichen Einschränkungen.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Aussetzung und Einstellung des Vollstreckungsverfahrens nach der Exekutionsordnung

Der Schuldner kann den Gerichtsvollzieher um die Aussetzung der Vollstreckung ersuchen (in diesem Fall stellt der Gerichtsvollzieher eine entsprechende Benachrichtigung aus), wenn folgende den Schuldner betreffende Gründe vorliegen:

(a) In Zusammenhang mit Vermögenswerten, die der Vollstreckung unterliegen, wurde eine besondere Klage (vylučovacia žaloba) zur Feststellung von Eigentumsrechten eingereicht bzw. es läuft ein entsprechendes Verfahren.

(b) Der Schuldner hat einen Antrag auf Bewilligung von Ratenzahlungen gestellt und dieser wurde berücksichtigt (nur bei natürlichen Personen).

(c) Der Schuldner hat einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gestellt und erklärt, dass er ohne eigenes Verschulden vorübergehend in eine Lage geraten ist, in der eine sofortige Vollstreckung besonders schwerwiegende Folgen für ihn oder für Mitglieder seiner Familie haben würde (nur bei natürlichen Personen).

(d) Der Schuldner hat den geschuldeten Unterhalt sowie die Kosten des Gläubigers und des Gerichtsvollziehers beglichen und einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gestellt und sich freiwillig bereit erklärt, den regelmäßigen Unterhalt weiterhin über den Gerichtsvollzieher zu zahlen (nur bei Vollstreckungsverfahren in Unterhaltssachen).

(e) Der Schuldner hat nach der Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe der Forderung auf ein spezielles Konto, das vom Gerichtsvollzieher zu diesem Zweck eingerichtet wurde, überwiesen.

Darüber hinaus kann der Schuldner das Gericht ersuchen, die Vollstreckung aus folgenden Gründen auszusetzen:

(a) Die Forderung ist infolge von Umständen, die sich nach der Entstehung des vollstreckbaren Titels ergeben haben, erloschen.

(b) Der vollstreckbare Titel wurde aufgehoben.

(c) Gemäß besonderen Rechtsvorschriften liegen Gründe vor, aus denen die Anerkennung oder Vollstreckung eines ausländischen vollstreckbaren Titels unzulässig ist, es sei denn, dieser hätte in einer früheren Phase des Verfahrens nicht bestanden.

(d) Die Vollstreckung des vollstreckbaren Titels wird durch andere Faktoren behindert.

Der Schuldner kann einen Antrag mit aufschiebender Wirkung gegenüber dem Gerichtsvollzieher nur innerhalb von 15 Tagen nach der Zustellung der Benachrichtigung über die Einleitung der Vollstreckung stellen. In nach dem Ablauf dieser Frist eingehenden Anträgen auf Aussetzung der Vollstreckung (die keine aufschiebende Wirkung haben) kann der Schuldner lediglich Sachverhalte geltend machen, die nach dem Ablauf der Frist eingetreten sind. In etwaigen folgenden Anträgen auf Aussetzung der Vollstreckung kann sich der Schuldner nur auf Sachverhalte berufen, die nach der Stellung des vorherigen Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung eingetreten sind. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn Faktoren vorliegen, die der Schuldner aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem früheren Zeitpunkt nicht geltend machen konnte. Willigt der Gläubiger in die Aussetzung der Vollstreckung ein, wird vom Gerichtsvollzieher eine entsprechende Benachrichtigung ausgegeben, die den Parteien des Vollstreckungsverfahrens und dem Gericht zugestellt wird; anderenfalls reicht der Gerichtsvollzieher des Berechtigten innerhalb von fünf Tagen nach dem Verstreichen der Antwortfrist einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung zusammen mit seiner Stellungnahme und der etwaigen Stellungnahme des Gläubigers beim Gericht ein, das über den Antrag entscheidet.

Vorbehaltlich der durch die Exekutionsordnung vorgesehenen gesetzlichen Ausnahmen sind grundsätzlich keine „Rechtsmittel“ gegen spätere Entscheidungen des Gerichtsvollziehers oder des Gerichts zulässig.

Vollstreckung einer Entscheidung nach der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gegen die Anordnung der Vollstreckung einer Entscheidung, ebenso wie gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Einleitung der Vollstreckung abgelehnt wurde, können Rechtsmittel eingelegt werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Vollstreckung einer Entscheidung können nur mit Berufung auf die fehlende Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Titels eingelegt werden oder aus dem Grund, dass die Forderung infolge von Umständen, die sich nach der Entstehung des vollstreckbaren Titels ergeben haben, erloschen ist. Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Anordnung der Vollstreckung einer Entscheidung stellt für das erstinstanzliche Gericht kein Hindernis dar, die Entscheidung zu vollstrecken.

Das Gericht kann von Amts wegen die Vollstreckung einer Entscheidung aufschieben, wenn die Vollstreckung das Leben, die Gesundheit oder die Entwicklung des minderjährigen Kindes ernsthaft gefährdet würde. Wurde eine ausländische Entscheidung im Ursprungsland angefochten, kann das Gericht auf Antrag die Vollstreckung der Entscheidung bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel aufschieben. Darüber hinaus wird die Vollstreckung vom Gericht aufgeschoben, wenn besondere gesetzliche Vorschriften dies erfordern.

Die Einstellung eines Verfahrens zur Vollstreckung einer Entscheidung wird vom Gericht in folgenden Fällen von Amts wegen angeordnet:

(a) wenn der Vollstreckungstitel noch nicht vollstreckbar ist;

(b) wenn der vollstreckbare Titel nach der Anordnung der Vollstreckung aufgehoben wurde; im Fall einer Abänderung kann das Gericht die Vollstreckung nach Maßgabe des abgeänderten Titels fortsetzen;

(c) wenn das Gericht die Vollstreckung der Entscheidung für unzulässig erklärt hat, weil die Entscheidung aus einem anderen Grund nicht vollstreckt werden kann;

(d) wenn die Verpflichtung infolge von Umständen, die sich nach der Entstehung des vollstreckbaren Titels ergeben haben, erloschen ist;

(e) wenn die Verpflichtung erfüllt wurde;

(f) wenn die Entscheidung vollstreckt wurde.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Siehe Ziffern 4 und 5. Über die Art und Weise der Durchführung der Zwangsvollstreckung entscheidet der Gerichtsvollzieher; diese muss im angemessenen Verhältnis zur beizutreibenden Forderung stehen, wobei der Wert der erfassten Vermögenswerte des Schuldners nicht unverhältnismäßig im Vergleich zum Wert der Leistungspflicht sein darf. Die Vollstreckung kann nur im Rahmen der im Vollstreckungsauftrag genannten Forderung und der Vollstreckungskosten durchgeführt werden; dies gilt nicht, wenn die Vollstreckung durch Verkauf von beweglichen Sachen, die nicht geteilt werden können, oder durch den Verkauf von Immobilien in Fällen, in denen der Schuldner nicht über ausreichende alternative Vermögenswerte verfügt, aus welchen die Forderung befriedigt werden könnte, erfolgt.

Darüber hinaus ist der Antrag auf Vollstreckung in folgenden Fällen vom Gericht abzulehnen:

(a) Der Antrag oder der vollstreckbare Titel verstößt gegen die Vorschriften der Exekutionsordnung.

(b) Es liegen Gründe für die Einstellung der Vollstreckung vor.

(c) Der Gläubiger bzw. der Schuldner ist nicht rechtmäßiger Rechtsnachfolger der im Vollstreckungstitel genannten Person.

(d) Bei einer Vollstreckung, die auf der Grundlage eines im Rahmen eines Verfahrens über Forderungen aus Wechseln oder Schuldscheinen erteilten vollstreckbaren Titels beantragt wurde, stellt sich heraus, dass die Forderung in Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag entstanden ist und keine Rücksicht darauf genommen wurde, dass die Forderung durch unzulässige Vertragsbedingungen, die verbotene Verwendung von Wechseln oder Schuldscheinen oder die Tatsache, dass der Vertrag gegen die guten Sitten verstößt, beeinträchtigt ist.

(e) Der vollstreckbare Titel erging im Rahmen eines Verfahrens, bei dem keine Möglichkeit bestand, die etwaige Unzulässigkeit von Vertragsbedingungen, durch die die zu vollstreckende, in Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag entstandene Forderung beeinträchtigt ist, geltend zu machen oder zu überprüfen.

(f) Die Vollstreckung soll auf der Grundlage eines in einer Verbrauchersache ergangenen Schiedsspruchs durchgeführt werden und

1. die Schiedsvereinbarung mit dem Verbraucher erfüllt nicht die in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen;

2. der in der Verbrauchersache ergangene Schiedsspruch wurde nicht von einem Schiedsrichter erlassen, der zum Zeitpunkt des Schiedsverfahrens im Verzeichnis der zur Schlichtung von Verbrauchersachen ermächtigten Schiedsrichter registriert war;

3. der in der Verbrauchersache ergangene Schiedsspruch wurde nicht von einem anerkannten Schiedsgericht erlassen, das zum Zeitpunkt des Schiedsverfahrens für die Schlichtung von Verbrauchersachen zugelassen war;

4. der Schiedsspruch erfüllt nicht die in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen oder ist nicht vollstreckbar.

(g) Der Antrag beinhaltet eine Forderung auf wiederkehrende Nebenforderungen und wurde nach Ablauf von mehr als drei Jahren nach dem Datum, an dem der vollstreckbare Titel vollstreckbar geworden ist, gestellt, ohne dass der Schuldner in den letzten drei Monaten vor der Einreichung des Antrags zur Begleichung der Forderung aufgefordert worden ist oder ohne dass in den letzten drei Jahren nach dem Zeitpunkt, an dem der vollstreckbare Titel vollstreckbar geworden ist, eine Vereinbarung über die schrittweise Begleichung der durch den Vollstreckungstitel zugesprochenen Forderung getroffen wurde.

(h) Die Vollstreckung wurde auf der Grundlage einer vollstreckbaren notariellen Urkunde beantragt, die die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, oder die darin enthaltene Forderung ist rechtswidrig oder verstößt gegen die guten Sitten.

Das Gericht kann im Laufe des Vollstreckungsverfahrens den Gerichtsvollzieher um Erklärungen ersuchen und ihn auffordern, über den Fortschritt in den einzelnen ihm zugewiesenen Vollstreckungen Bericht zu erstatten; der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, diesen Ersuchen oder Aufforderungen innerhalb der gesetzten Frist nachzukommen. Das Gericht hat zudem die Möglichkeit, den Gerichtsvollzieher im Falle von wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen die ihm nach der Exekutionsordnung oder der gerichtlichen Entscheidung obliegenden Pflichten von Amts wegen durch einen anderen Gerichtsvollzieher zu ersetzen. Vor der Entscheidung über die Ersetzung des Gerichtsvollziehers hört das Gericht die Verfahrensparteien und den Gerichtsvollzieher an.

Bei der Vollstreckung durch Pfändung von Einkünften darf ein Grundbetrag nicht vom Monatslohn oder sonstigen Einkommen des Schuldners abgezogen werden; die Methoden zur Berechnung dieses Grundbetrags werden durch eine Regierungsverordnung festgelegt. Handelt es sich dabei um eine Pfändung wegen geschuldeter Unterhaltsleistungen für ein minderjähriges Kind, beläuft sich der Grundbetrag, der nicht vom Monatslohn des Schuldners abgezogen werden darf, auf 70 % des im vorstehenden Satz genannten Grundbetrags. Bei Personen, die im Ausland arbeiten und deren Lohn oder Vergütung deshalb in diesem Fall nach der Methode des Lohnkoeffizienten oder einer vergleichbaren Methode berechnet wird, erfolgt die Berechnung des Grundbetrags auf die gleiche Weise und im gleichen Verhältnis.

Guthaben auf Bankkonten bis zum Betrag von 165 EUR sowie finanzielle Mittel, die nach ausdrücklicher Erklärung des Schuldners für Lohnzahlungen an seine Angestellten bestimmt sind, unterliegen nicht der Vollstreckung durch Pfändung von Kontoguthaben. Verfügt der Schuldner über mehrere Konten, ist nur ein einmaliger Betrag von bis zu 165 EUR von der Vollstreckung ausgenommen.

Eine Vollstreckung in Sachen, die dem Schuldner gehören, ist ausgeschlossen, wenn diese für die Deckung seiner eigenen wesentlichen Bedürfnisse oder der wesentlichen Bedürfnisse seiner Familie, seiner Arbeit oder seines Unternehmens notwendig sind; dies gilt auch für Sachen, deren Veräußerung einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellen würde.

Folgende Sachen sind von der Vollstreckung ausgenommen:

(a) gewöhnliche Bekleidung, Unterwäsche und Schuhe;

(b) wesentliche Haushaltseinrichtung, insbesondere Betten des Schuldners und seiner Familie, ein Tisch, eine Zahl von Stühlen abhängig von der Zahl der Familienmitglieder, ein Kühlschrank, ein Herd, eine Kochplatte, eine Heizung, Brennstoff, eine Waschmaschine, Bettdecken und Bettzeug, Standardgeschirr, ein Radio;

(c) Haustiere, wenn sie nicht einer unternehmerischen Tätigkeit dienen;

(d) Gegenstände, die sich im Eigentum des Schuldners befinden und für die Ausübung seiner Arbeit oder unternehmerischen Tätigkeit benötigt werden, bis zu einem Wert von 331,94 EUR;

(e) medizinische Hilfsgüter und andere Gegenstände, die der Schuldner im Hinblick auf eine Erkrankung oder Behinderung benötigt;

(f) Sachen, für die materielle Unterstützungsleistungen oder Zulagen nach besonderen Rechtsvorschriften gewährt wurden, nach besonderen Rechtsvorschriften gewährte Beihilfen, wie z. B. Entschädigung für eine schwere Behinderung, sowie nach besonderen Rechtsvorschriften gewährte Kinderschutzmaßnahmen finanzieller Art;

(g) ein Kraftfahrzeug, das der Schuldner als natürliche Person für seinen privaten Transport, für die Bedürfnisse einer natürlichen Person mit schwerer Behinderung oder für die Bedürfnisse der mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden Familienmitglieder benötigt;

(h) Verlobungs- und Eheringe;

(i) Barmittel bis 165 EUR;

(j) Schulbücher und Spielzeug.

Von der Vollstreckung ausgeschlossen sind außerdem Sachen, die zu von einem Einzelkaufmann bewirtschafteten Ackerbauland gehören und deren Ausfall die durch besondere Rechtsvorschriften geregelte Bewirtschaftung des Ackerbaulandes bzw. die laufenden Arbeiten eines Pflanzenbau- oder Viehhaltungsbetriebs sowie Zuchttiere wie Milchkühe, Jungrinder, Zuchtbullen, Zuchtsäue, Zuchteber, Mutterschafe und Zuchtböcke gefährden würde.

Von der Vollstreckung ausgenommen sind Guthaben des Mitglieds einer Rentenkasse oder Ansprüche aus einer Rentenzusatzversicherung bis zur Höhe der vom Arbeitgeber für den jeweiligen Versicherten eingezahlten Beiträge einschließlich der erwirtschafteten Anlageerlöse.

In Kraft seit dem 1. April 2017

 

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Letzte Aktualisierung: 03/01/2022

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Finnland

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Vollstreckung ist die Durchsetzung einer von einem Gericht angeordneten Verpflichtung oder eines unmittelbar durchsetzbaren Vollstreckungstitels. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um die Beitreibung von Schulden. Eine weitere wichtige Vollstreckungsmaßnahme ist die Zwangsräumung eines Gebäudes oder des Teils eines Gebäudes, d. h. die Verpflichtung, dieses zu verlassen. Grundlage für eine Vollstreckung kann auch eine Verpflichtung sein, Vermögenswerte auf eine andere Partei zu übertragen oder etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen. Auch eine vom Gericht angeordnete Beschlagnahme oder andere Sicherungsmaßnahme kann vollstreckt werden. Die nationale Vollstreckungsbehörde Finnlands ist eine dem Justizministerium unterstehende Behörde, die mit der unabhängigen und unparteiischen Wahrnehmung der gesetzlichen Vollstreckungsaufgaben betraut ist.

Vollstreckung im Zusammenhang mit Kindesangelegenheiten

Im Zusammenhang mit Kindesangelegenheiten geht es um die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen, beispielsweise um die Übergabe eines Kindes. Auch eine vom Sozialdienst bestätigte Vereinbarung kann Grundlage für eine Vollstreckung sein. Es sei darauf hingewiesen, dass das Besuchsrecht in Finnland das Recht des Kindes und nicht das Recht eines Elternteils ist. Die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen in Bezug auf das Sorgerecht und/oder das Besuchsrecht für ein Kind ist im Gesetz über die Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht und das Umgangsrecht (619/1996) geregelt. Dieses Gesetz gilt auch für die Vollstreckung vorläufiger Anordnungen. Ebenfalls nach diesem Gesetz werden im Ausland erlassene Urteile oder Beschlüsse vollstreckt, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates in Finnland vollstreckbar sind.

Ein Gerichtsvollzieher kann eine Anordnung in Bezug auf das Sorgerecht vollstrecken, wenn die Entscheidung in der Sache innerhalb der vorausgehenden drei Monate ergangen ist. In anderen Fällen muss ein Vollstreckungstitel bei einem Gericht beantragt werden Das Gericht kann einen Antrag auf Vollstreckung nur ablehnen, wenn diese dem Wohl des Kindes zuwiderlaufen würde. Bei der Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen verpflichtet das Gericht die Gegenpartei, das Kind dem Kläger zu übergeben; andernfalls droht eine Geldbuße. Alternativ dazu kann angeordnet werden, dass das Kind an einem bestimmten Ort abgeholt wird. Bei der Vollstreckung von Besuchsanordnungen ist die Gegenpartei verpflichtet, Besuche zu gestatten und sonstige spezifische Maßnahmen durchzuführen, damit die Besuche stattfinden können.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Die Kontaktdaten der nationalen Vollstreckungsbehörde Finnlands sind auf ihrer Website in Link öffnet neues Fensterfinnischer, Link öffnet neues Fensterschwedischer und Link öffnet neues Fensterenglischer Sprache zu finden.

In Finnland sind Gerichtsvollzieher Staatsbedienstete. Antragsteller können die Vollstreckungsstelle oder den Gerichtsvollzieher, die bzw. der ihren Fall bearbeitet, nicht wählen: Die Reihenfolge, in der die Rechtssachen behandelt werden, wird von Amts wegen entschieden.

Die Vollstreckungsaufgaben der nationalen Vollstreckungsbehörde Finnland werden von Vollstreckungsstellen wahrgenommen.

Die meisten Fälle der Beitreibung von Schulden werden von der nationalen Basisstelle für die Vollstreckung elektronisch ohne persönliche Begegnung mit dem Schuldner bearbeitet.

Die fünf regionalen erweiterten Stellen für die Vollstreckung sind für den Verkauf beschlagnahmter Vermögenswerte und weitere anspruchsvollere Vollstreckungsaufgaben innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs verantwortlich.

Die nationale Sonderstelle für die Vollstreckung übernimmt zeitaufwändige Vollstreckungsaufgaben, die umfangreiche Ermittlungen erfordern. Sie arbeitet eng mit anderen Behörden zusammen und ist an der Bekämpfung der Schattenwirtschaft und der Finanzkriminalität beteiligt.

3 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Titel vollstreckt werden?

3.1 Zum Verfahren

Das Vollstreckungsverfahren wird eingeleitet, wenn der Antragsteller die Vollstreckung beantragt und gegebenenfalls eine Kopie des Vollstreckungstitels beilegt. Der Antragsteller muss vorab keine Vollstreckungsgebühr entrichten.

Weitere Informationen zum Antragsverfahren für Gläubiger finden Sie hier in Link öffnet neues Fensterfinnischer, Link öffnet neues Fensterschwedischer und Link öffnet neues Fensterenglischer Sprache.

Anträge auf Vollstreckung können elektronisch über den folgenden Online-Dienst gestellt werden: Link öffnet neues Fensterhttps://asiointi2.oikeus.fi/ulosotto/#/

Die Vollstreckung kann auch mittels eines herkömmlichen schriftlichen Antrags oder einer elektronischen Nachricht beantragt werden:

Finnische Antragsteller:

In finnischer Sprache: Link öffnet neues Fensterhttps://www.ulosottolaitos.fi/fi/index/tietoaulosotosta/tietoavelkojalle/ulosotonhakeminen.html

In schwedischer Sprache: Link öffnet neues Fensterhttps://www.ulosottolaitos.fi/sv/index/informationomutsokningen/informationtillborgenarer/utsokningsansokan_1.html

Vollstreckungsantragsformular für ausländische Antragsteller (in englischer Sprache): Link öffnet neues Fensterhttps://oikeus.fi/en/index/oikeuslaitos/forms/enforcement.html

Anträge per E-Mail aus dem Ausland: ulosotto.uo(at)oikeus.fi

Anweisungen für die Übermittlung einer gesicherten E-Mail (in englischer Sprache): Link öffnet neues Fensterhttps://oikeus.fi/en/index/oikeuslaitos/submittingdocuments.html

Der Gerichtsvollzieher muss sich an das Gerichtsurteil und einen anderen gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungstitel halten, ohne dessen Inhalt zu prüfen. Damit ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden kann, muss der Antragsteller über einen der im Gesetz festgelegten Vollstreckungstitel verfügen, der dem Antragsgegner eine Verpflichtung auferlegt. Der Gerichtsvollzieher prüft, ob die Forderung noch besteht oder ob sie beglichen wurde, beispielsweise mit einer Zahlung nach dem Zeitpunkt, an dem das Gerichtsurteil ergangen ist, oder verjährt und damit erloschen ist. Der Zahlungsanspruch der Inhaber von Sicherungsrechten (z. B. einer Hypothek) ist in einer gesonderten Bestimmung geregelt.

3.2 Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen?

In Zivil- und Handelssachen muss zur Vollstreckung normalerweise ein Urteil oder eine andere Entscheidung eines allgemeinen Gerichts vorliegen. Eine gesonderte gerichtliche Vollstreckungsanordnung ist nicht erforderlich. Allgemeine Gerichte sind in der ersten Instanz das Bezirksgericht und als Rechtsmittelinstanzen das Rechtsmittelgericht und der Oberste Gerichtshof. Ein Schiedsspruch kann ebenfalls als Vollstreckungstitel dienen. Eine wichtige Grundlage für die Vollstreckung ist in der Praxis eine Unterhaltsvereinbarung, die von einer Behörde der betreffenden Gemeinde bestätigt wurde. Vereinbarungen, die Privatpersonen untereinander schriftlich getroffen haben, werden hingegen in Finnland nicht als Vollstreckungstitel anerkannt.

Ein Urteil, gegen das ein Rechtsmittel eingelegt wurde, kann vollstreckt werden, wenn der Antragsteller die vom Gerichtsvollzieher festgelegte Sicherheit für alle Schäden hinterlegt, die dem Antragsgegner entstehen könnten. Das Geld darf jedoch erst dann für den Antragsteller verfügbar gemacht werden, wenn sowohl der Vollstreckungstitel als auch eventuelle Pfändungsbeschlüsse rechtskräftig sind.

Die zentralen Bestimmungen über die Vollstreckbarkeit von außerhalb Finnlands ergangenen Entscheidungen sind im EU-Recht (z. B. in der Brüssel-I-Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und der Brüssel-IIa-Verordnung (EG) Nr. 2201/2003) und im Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in den nordischen Ländern enthalten. Weitere Informationen zur grenzüberschreitenden Vollstreckung sind auf der Link öffnet neues FensterWebsite des Justizministeriums in finnischer, schwedischer und englischer Sprache zu finden.

4 Vollstreckungsmaßnahmen

4.1 Welche Vermögensobjekte des Schuldners unterliegen der Zwangsvollstreckung?

Zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens werden dem Schuldner eine Mitteilung über die Verfahrenseinleitung und eine Zahlungsaufforderung übermittelt. Wenn der Schuldner der Zahlungsaufforderung nicht nachkommt und wegen der Zahlung nicht von sich aus bei der Vollstreckungsstelle vorstellig wird, leitet die Vollstreckungsstelle eine Ermittlung ein, um die Einkünfte und Vermögenswerte des Schuldners anhand von Registerdaten festzustellen.

Anfragen bei Banken sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Ermittlungen. Am häufigsten werden Arbeitseinkünfte und Bankguthaben gepfändet. Statt von regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelten einen Betrag einzubehalten, kann auch ein Zahlungsplan aufgestellt werden. Die Maßnahmen zur Feststellung der Einkünfte und Vermögenswerte des Schuldners sowie weitergehende Ermittlungen sind gesetzlich geregelt. Gerichtsvollzieher haben gesetzlich verankerte weitreichende Befugnisse, die es ihnen ermöglichen, in verschiedenen Registern Informationen über die finanzielle Lage des Schuldners einzuholen. Der Gerichtsvollzieher ist auch verpflichtet, Vermögensgegenstände des Schuldners ausfindig zu machen. Vollstreckungsmaßnahmen müssen unverzüglich durchgeführt werden. Wenn der Schuldner regelmäßige Arbeitseinkünfte bezieht, wird die erste Zahlung an den Gläubiger normalerweise innerhalb von etwa zwei Monaten nach Einleitung des Verfahrens freigegeben. Der Schuldner kann ein Rechtsmittel einlegen, die Einziehung der Gelder wird aber nur auf gesonderte gerichtliche Anordnung unterbrochen.

Es kann eine vollständige Vollstreckung oder eine eingeschränkte Vollstreckung beantragt werden. Falls sich Schulden nicht unverzüglich beitreiben lassen, kann der Gläubiger beantragen, dass seine Forderungen durch eine passive Registrierung zwei Jahre lang der Aufsicht der nationalen Vollstreckungsbehörde unterstellt werden. Für eine Vollstreckung muss kein Rechtsanwalt oder Rechtsberater eingeschaltet werden.

Sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte des Schuldners, die nicht geschützt oder von einer Pfändung ausgenommen sind, können ebenso wie Rechte, Forderungen oder Gegenstände in Höhe ihres Geldwertes gepfändet werden. Hat der Gläubiger eine eingeschränkte Vollstreckung beantragt, können jedoch nur in Registern erfasste Vermögenswerte, deren Veräußerung nicht erforderlich ist, gepfändet werden. Wenn gepfändete Vermögenswerte veräußert werden müssen, wird dazu in der Regel eine Zwangsversteigerung anberaumt, die üblicherweise in der Lokalzeitung und im Internet angekündigt wird.

Links zu Zwangsversteigerungsankündigungen:

Link öffnet neues Fensterhttps://www.ulosottolaitos.fi/myynti-ilmoitukset/fi/index.html (in finnischer und schwedischer Sprache)

Link öffnet neues Fensterhttps://huutokaupat.com/ulosotto/

Das finnische Vollstreckungsgesetz enthält auch eine besondere Bestimmung, nach der der Gerichtsvollzieher des Bezirks entscheiden kann, dass eine künstliche Regelung von Vermögenswerten außer Acht gelassen wird. Die Behauptung, Vermögenswerte seien Eigentum eines Dritten, steht deren Pfändung nicht entgegen, wenn

  1. festgestellt wird, dass sich der Status des Dritten auf Vermögen oder andere Regelungen mit einem Rechtsstatus stützt, der nicht ihrer tatsächlichen Art oder ihrem eigentlichen Zweck entspricht; dabei wird in Betracht gezogen, ob die Befugnis des Schuldners der eines Eigentümers gleichkommt, ob die Handlungen des Schuldners denen eines Eigentümers gleichkommen und ebenso, welche Vorteile der Schuldner aufgrund der Regelung hat sowie andere ähnliche Faktoren, und
  2. der Rechtsstatus eindeutig dazu verwendet wird, die Vollstreckung zu vermeiden oder sicherzustellen, dass die Gläubiger keinen Zugriff auf die Vermögenswerte haben, und
  3. die dem Antragsteller geschuldeten Beträge auf andere Weise wahrscheinlich nicht innerhalb einer angemessenen Frist beim Schuldner eingezogen werden können.

Das Pfändungsverfahren darf jedoch nicht durchgeführt werden, wenn der an der Regelung beteiligte Dritte eine angemessene Begründung dafür vorbringt, dass seine eigenen Rechte durch die Pfändung verletzt werden könnten. Der Gerichtsvollzieher muss den Schuldner und den Dritten und gegebenenfalls auch den Antragsteller in geeigneter Weise dazu konsultieren, soweit dies die Vollstreckung nicht wesentlich erschwert.

4.2 Welche Wirkungen haben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?

Die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens hat zwar bereits gewisse Auswirkungen, die Pfändung jedoch ist mit erheblichen Rechtswirkungen verbunden. Nach der Pfändung darf der Schuldner die gepfändeten Vermögenswerte nicht mehr vernichten, veräußern oder verpfänden oder auf andere Weise zum Nachteil des Gläubigers darüber verfügen. Handlungen, die gegen diese Unterlassungsverfügung verstoßen, haben keinerlei Rechtswirkung in Bezug auf den Gläubiger. Der Empfänger oder ein Dritter kann jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geschützt sein. Gerichtsvollzieher haben umfassenden Zugang zu Informationen, die sie nicht nur vom Schuldner, sondern auch von Dritten wie zum Beispiel Banken einholen. Nachdem die Bank vom Einfrieren des Bankguthabens des Schuldners in Kenntnis gesetzt wurde, darf sie dieses Guthaben nur noch an den Gerichtsvollzieher auszahlen. Die Auszahlung einer Geldforderung oder des Lohns bzw. Gehalts unter Verstoß gegen diese Unterlassungsverfügung ist strafbar.

Die Eigentumsrechte an Gegenständen ändern sich durch die Veräußerung von Vermögenswerten während eines Vollstreckungsverfahrens. Die Verkaufserlöse werden so bald wie möglich an den Antragsteller überwiesen.

Das Vermögen wird in der Höhe gepfändet, die zur Begleichung der Forderung des Antragstellers erforderlich ist. Haben mehrere Gläubiger die Zwangsvollstreckung beantragt oder ist das gepfändete Vermögen beispielsweise durch Grundpfandrechte belastet, so werden die Beträge unter den Gläubigern nach der gesetzlich festgelegten Rangfolge aufgeteilt. Die an den Staat abzuführenden Vollstreckungsgebühren gehen in der Regel zulasten des Schuldners Scheitert die Vollstreckung, muss der Gläubiger eine geringe Bearbeitungsgebühr zahlen. Außerdem wird dem Gläubiger eine Gebühr für die Überweisung von Geldern in Rechnung gestellt. In Unterhaltssachen wird keine Gebühr erhoben; Unterhaltszahlungen genießen Vorrang. Die an den Antragsteller überwiesenen Beträge können in Abhängigkeit von Schwankungen in den Einkünften und der Höhe der Schulden des Schuldners monatlich variieren.

Weitere Informationen zu Vollstreckungsgebühren finden Sie hier in Link öffnet neues Fensterfinnischer, Link öffnet neues Fensterschwedischer und Link öffnet neues Fensterenglischer Sprache.

4.3 Wie lange sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig?

Gerichtsvollzieher müssen ihre Aufträge nach den gesetzlichen Bestimmungen zügig und ohne unangemessene Verzögerung ausführen. Wenn der Schuldner über keine Vermögenswerte oder Einkünfte verfügt, die gepfändet werden können, geht das Verfahren an den Gläubiger zurück, sofern seine Forderung wegen fehlender Mittel oder wegen fehlender Mittel und aus einem unbekannten oder einem anderen, gesondert angegebenen Grund nicht beigetrieben werden kann In solchen Fällen werden Informationen zu Einkünften und Vermögenswerten immer aus den wichtigsten Registern eingeholt. Das Vollstreckungsverfahren ist damit abgeschlossen, der Gläubiger kann die Vollstreckung jedoch zu einem späteren Zeitpunkt beantragen; dann wird die finanzielle Lage des Schuldners erneut geprüft. Der Antragsteller kann beispielsweise die Vollstreckung einer Entscheidung beantragen, indem er rechtzeitig einen neuen Antrag stellt, um eine Pfändung an der Quelle, beispielsweise anlässlich der zum Jahresende zu erwartenden Steuerrückerstattung an den Schuldner, zu veranlassen. Der Antragsteller kann auch beantragen, dass die Schuld in das Passivregister eingetragen wird. Sollte sich bei Ermittlungen in einem anderen Fall herausstellen, dass der Schuldner sehr wohl über pfändbare Einkünfte oder Vermögenswerte verfügt oder dass er mit einer Steuerrückerstattung rechnen kann, so wird eine im Passivregister eingetragene Schuld in dem Vollstreckungsverfahren berücksichtigt. Die Passivregistrierung bleibt ab dem Datum der Bescheinigung, dass die Vollstreckung wegen fehlender Mittel nicht möglich ist, zwei Jahre bestehen.

5 Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsbewilligung?

Gegen Vollstreckungsmaßnahmen oder -beschlüsse eines Gerichtsvollziehers kann jeder einen Rechtsbehelf einlegen, dessen Rechte durch die Maßnahme oder den Beschluss berührt sind. Der Rechtsbehelf wird beim Bezirksgericht eingelegt. Die Rechtsbehelfsfrist beträgt drei Wochen und läuft in der Regel ab dem Tag, an dem der Beschluss erging, oder dem Tag, an dem der Betroffene von dem Beschluss Kenntnis erhalten hat.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs unterbricht in der Regel nicht das Vollstreckungsverfahren, sofern das Gericht nicht anders entscheidet. Wird dem Rechtsbehelf stattgegeben, hebt das Gericht den Vollstreckungsbeschluss des Gerichtvollziehers auf oder ändert ihn. In manchen Fällen können offensichtliche Fehler auch vom Gerichtsvollzieher selbst berichtigt werden.

Wenn die Entscheidung über eine bei der Vollstreckung vorgebrachte Behauptung oder Forderung eine umfassende mündliche Anhörung erfordert, muss der Fall u. U. in einem Zivilverfahren vor Gericht entschieden werden (Vollstreckungsstreit).

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Die Rechtsvorschriften enthalten Vollstreckungsverbote, z. B. aus sozialen Gründen. Verschiedene Sozialleistungen können nicht gepfändet werden. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, so können die im Gesetz festgelegten Gegenstände, Leistungen und Rechte nicht gepfändet werden. Darüber hinaus darf Vermögen nicht gepfändet werden, wenn der Antragsteller in Anbetracht des Wertes und anderer Umstände nach Abzug der Vollstreckungskosten, der Gebühren des Gerichtsvollziehers und der auf dem Vermögen lastenden Schulden nur einen vernachlässigbaren Betrag erhalten würde.

Der gesetzlich geschützte Teil der Einkünfte und Vermögenswerte des Schuldners ist in den Vollstreckungsmaßnahmen und Zahlungsplänen stets zu berücksichtigen. Dies ist der Betrag, der für die Deckung der Lebenshaltungskosten des Schuldners verbleibt. Im Allgemeinen kann höchstens ein Drittel des Nettolohns oder -gehalts des Schuldners gepfändet werden. Welche Anteile der Einkünfte und Vermögenswerte gemäß Festlegung geschützt sind, ist zusammen mit Fallbeispielen zur Berechnung des pfändbaren Betrags auf der Website der nationalen Vollstreckungsbehörde Finnlands in Link öffnet neues Fensterfinnischer, Link öffnet neues Fensterschwedischer und Link öffnet neues Fensterenglischer Sprache dargestellt.

Ein Vollstreckungstitel, mit dem einer natürlichen Person eine Zahlungsverpflichtung auferlegt wird, bleibt 15 Jahre lang vollstreckbar (Vollstreckungsfrist). Die Frist beträgt 20 Jahre, wenn der im Vollstreckungstitel angegebene Gläubiger eine natürliche Person ist oder die Forderung auf einer Straftat beruht, für die der Schuldner zu einer Freiheitsstrafe oder einem Sozialdienst verurteilt wurde.

Für Geldschulden aufgrund einer Vereinbarung mit einer natürlichen Person beträgt die Verjährungsfrist 20 oder 25 Jahre. Die Frist gilt unabhängig davon, ob Gründe für die Beitreibung der Forderung vorliegen oder nicht. Diese Bestimmung gilt nur für Geldschulden natürlicher Personen. Geldschulden verjähren spätestens 20 Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem sie fällig wurden. Die Frist beträgt 25 Jahre, wenn es sich bei dem Gläubiger um eine natürliche Person handelt.

Verfügt eine natürliche Person zudem über Gründe für die Beitreibung einer Geldforderung auf der Basis einer Vereinbarung, so wird die Verjährungsfrist entsprechend der Frist berechnet, die zuerst endet.

Ein Gerichtsurteil oder anderer Vollstreckungstitel darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn der zugrundeliegende Anspruch später durch Begleichung der Schuld oder Verjährung oder aus anderen Gründen erloschen ist.

Weitere Informationen:

Website der nationalen Vollstreckungsbehörde Finnlands in Link öffnet neues Fensterfinnischer, Link öffnet neues Fensterschwedischer und Link öffnet neues Fensterenglischer Sprache.

Website des Justizministeriums – Vollstreckung zivilrechtlicher Entscheidungen: in Link öffnet neues Fensterfinnischer, Link öffnet neues Fensterschwedischer und Link öffnet neues Fensterenglischer Sprache.

Vollstreckungsgesetz in Link öffnet neues Fensterfinnischer und in Link öffnet neues Fensterschwedischer Sprache.

 

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Letzte Aktualisierung: 08/12/2023

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Schweden

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Vollstreckungsverfahren nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz (utsökningsbalken)

Mit einer Vollstreckung soll eine Verpflichtung, über die ein Gericht oder eine andere Stelle entschieden hat, von einer Exekutivbehörde zwangsweise durchgesetzt werden. Die Vollstreckung bezieht sich im Allgemeinen auf eine Zahlungsverpflichtung oder den Auszug aus einer Wohnung. Ein weiterer Vollstreckungstyp betrifft die Sicherungspfändung oder sonstige Sicherungsmaßnahmen.

Die Vollstreckung einer Zahlungspflicht erfolgt durch Pfändung. Durch eine Pfändung kann Eigentum des Schuldners beschlagnahmt werden. Handelt es sich bei der Verpflichtung um einen Umzug einer Person, zum Beispiel den Auszug aus einer Wohnung, erfolgt die Vollstreckung durch Räumung. Im Übrigen wird die vollstreckende Behörde zur Vollstreckung in der Regel dem Beklagten auferlegen, einer Aufforderung nachzukommen oder eine Verfügung oder anderweitige Entscheidung zu beachten. Die vollstreckende Behörde darf Geldbußen verhängen.

Vollstreckungsverfahren nach dem Elterngesetz (föräldrabalken)

Die Vollstreckung nach dem Elterngesetz bezieht sich auf Maßnahmen, mit denen in der Praxis die Konsequenzen einer Entscheidung oder Vereinbarung zu dem Sorgerecht für Kinder, dem Wohnort von Kindern, dem Umgang mit Kindern oder zur Übergabe von Kindern umgesetzt werden sollen. Das über die Vollstreckung entscheidende Gericht kann eine Geldstrafe oder die Abholung durch die Polizei anordnen. Dieselben Vollstreckungsvorschriften sind bei der Durchsetzung ausländischer Entscheidungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (Brüssel-II-Verordnung) anwendbar, wenn die Person des Kindes von der Vollstreckung betroffen ist. Betrifft die Vollstreckung jedoch das Eigentum des Kindes oder die Gerichtskosten, findet das Zwangsvollstreckungsgesetz Anwendung.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Die Vollstreckung erfolgt durch das schwedische Amt für Beitreibung (Kronofogdemyndigheten). Das Amt für Beitreibung beschließt folglich zum Beispiel über eine Pfändung. Ein leitender Beamter beim Amt für Beitreibung trägt die Gesamtverantwortung für die Maßnahme, während die eigentliche Vollstreckung in der Regel von anderen Beamten (Vollstreckungsbeamten) durchgeführt wird.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

3.1 Das Verfahren

Vollstreckungsverfahren nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz

Um die Vollstreckung vollziehen zu können, muss ein Urteil oder ein sonstiger Vollstreckungstitel vorliegen.

Die folgenden vollstreckbaren Titel können als Grundlage für eine Vollstreckung herangezogen werden:

  • ein richterlicher Urteilsspruch, ein Gerichtsurteil oder eine gerichtliche Entscheidung;
  • ein von einem Gericht bestätigter Vergleich oder eine von einem Gericht für vollstreckbar erklärte Schlichtungsvereinbarung;
  • ein bestätigter Strafbefehl, eine bestätigte Zahlungsanordnung oder ein bestätigter Beschluss zur Zahlung einer Geldstrafe wegen des Verstoßes gegen Vorschriften;
  • ein Schiedsspruch;
  • eine von zwei Personen bezeugte schriftliche Verpflichtung zur Unterhaltszahlung nach dem Ehegesetz (äktenskapsbalken) und Elterngesetz (föräldrabalken);
  • ein Beschluss einer Verwaltungsbehörde, der gemäß besonderer Vorschrift zu vollstrecken ist;
  • eine Urkunde, die gemäß besonderer Vorschrift vollstreckt werden darf;
  • ein Urteil oder eine Entscheidung des Amts für Beitreibung über einen Zahlungsbefehl oder Vollstreckungshilfe sowie Europäische Zahlungsbefehle, die vom Amt für Beitreibung für vollstreckbar erklärt wurden.

Nachdem ein Vollstreckungstitel ausgestellt wurde, ist für die Einleitung der Vollstreckung kein weiterer Beschluss eines Gerichts oder einer anderen Behörde notwendig.

Ein wesentlicher Teil der Arbeit des Amts für Beitreibung besteht in der Beschaffung von Informationen über die Vermögenswerte des Schuldners. Der Schuldner ist verpflichtet, über sein Vermögen Auskunft zu geben und die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben in einer Aufstellung oder Aussage zu bestätigen, ansonsten droht ihm eine Strafe. Die Behörde kann den Schuldner zur Auskunft zwingen und ihm mit einer Strafe drohen. Über die Strafe entscheidet das Amtsgericht auf Antrag des Amts für Beitreibung.

Der Antrag auf Vollstreckung kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der mündliche Antrag setzt das Erscheinen des Antragstellers (der die Vollstreckung beantragenden Person) beim Amt für Beitreibung voraus. Der schriftliche Antrag muss von dem Antragsteller oder dessen Bevollmächtigten unterschrieben werden.

Die Kosten des Staates für ein Vollstreckungsverfahren (Verwaltungskosten) werden durch Gebühren (Vollstreckungsgebühren) gedeckt. Die Verwaltungskosten hat in der Regel der Beklagte in der Sache (die Gegenpartei des Antragstellers) zu tragen, wenn eine Vollstreckung erfolgt und die Kosten damit gedeckt werden können. Generell haftet der Antragsteller gegenüber dem Staat für die Kosten; dies gilt jedoch nicht für die meisten Forderungen auf Unterhaltszahlungen.

Grundsätzlich ist für jeden Vollstreckungstitel, dessen Vollstreckung beantragt wird, eine Grundgebühr zu zahlen. In Vollstreckungssachen in Bezug auf privatrechtliche Ansprüche beträgt die Grundgebühr 600 SEK.

Weitere mögliche Gebühren sind Vorbereitungsgebühren, Verkaufsgebühren und Sondergebühren.

Vollstreckungsverfahren nach dem Elterngesetz

Eine Vollstreckung kann aufgrund einer Entscheidung eines ordentlichen Gerichts über das Sorgerecht, den Wohnort, das Umgangsrecht oder die Übergabe von Kindern erfolgen. Vollstreckt werden kann ebenfalls eine vom Sozialausschuss genehmigte Vereinbarung der Eltern über das Sorgerecht, den Wohnort oder das Umgangsrecht. In Schweden können auch ausländische Entscheidungen vollstreckt werden, z. B. eine Entscheidung, die gemäß der Brüssel-II-Verordnung vollstreckungsfähig ist.

Vollstreckungsentscheidungen werden von den Amtsgerichten getroffen. Der Antrag auf Vollstreckung ist in der Regel beim Amtsgericht am Wohnort des Kindes zu stellen. Ist das Kind nicht in Schweden wohnhaft, muss der Antrag beim Amtsgericht Stockholm (Stockholms tingsrätt) gestellt werden.

Der Antrag kann zum Beispiel von dem Elternteil, zu dem das Kind ziehen oder mit dem es Umgang haben soll, eingereicht werden.

Bei der Bearbeitung des Falls kann das Gericht einem Beschäftigten einer sozialen Einrichtung die besondere Anweisung erteilen, zu versuchen, die Person, die die elterliche Sorge hat, dazu zu bewegen, den in der Entscheidung oder Vereinbarung festgelegten Maßnahmen freiwillig nachzukommen. In dringenden Fällen kann das Gericht oder die Polizeibehörde beschließen, das Kind unverzüglich in Obhut zu nehmen. Um die Vollstreckung zu vollziehen, kann das Gericht eine Geldstrafe oder die Abholung durch die Polizei anordnen.

Für einen Antrag auf Vollstreckung nach dem Elterngesetz wird keine Gebühr erhoben. Jedoch kann jede Partei zur Begleichung der in der Rechtssache anfallenden Kosten der anderen Partei verpflichtet sein. Eine Partei, die Kosten für die Abholung oder Inobhutnahme des Kindes verursacht hat, kann für die Zahlung dieser Kosten an den Staat in Anspruch genommen werden.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Vollstreckungsverfahren nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz

In bestimmten Fällen können Gründe vorliegen, die gegen Vollstreckung sprechen. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn der vollstreckbare Titel so vage formuliert ist, dass er als Grundlage für eine Vollstreckung nicht infrage kommt.

Es kann auch möglich sein, dass eine verurteilte Person die ihr durch das entsprechende Urteil auferlegte Pflicht, z. B. zur Zahlung eines bestimmten Betrags, bereits erfüllt hat.

Weiterhin wäre möglich, dass die zur Vornahme einer Handlung verurteilte Person eine Gegenforderung gegen den Antragsteller hat, d. h., eine Verrechnungseinwendung geltend macht. Eine Verrechnung hindert eine Vollstreckung, wenn das Amt für Beitreibung feststellt, dass die Gegenforderung im Wege eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels geltend gemacht wurde oder mit einem schriftlichen Forderungsnachweis begründet wird.

Führt der Schuldner an, dass eine andere Angelegenheit zwischen den Parteien einen Hinderungsgrund für die Vollstreckung darstellt, und dieser Einwand nicht kurzerhand zurückgewiesen werden kann, darf die Vollstreckung ebenfalls nicht stattfinden. Ein Beispiel hierfür könnten Einwände gegen eine Verjährungsfrist sein.

Wird ein vollstreckbarer Titel von einem Gericht aufgehoben, ist die Vollstreckung sofort einzustellen.

Ein Gericht kann in bestimmten Fällen auch die Beendigung eines laufenden Vollstreckungsverfahrens anordnen

Vollstreckungsverfahren nach dem Elterngesetz

Es wird davon ausgegangen, dass die in einer Entscheidung oder Vereinbarung festgelegten Maßnahmen im Interesse des Kindes sind. Das Gericht kann die Entscheidung oder Vereinbarung im Rahmen der Vollstreckungsprüfung nicht erneut überprüfen, und die wichtigste Alternative besteht darin, die freiwillige Einhaltung herbeizuführen. Ist eine Zwangsmaßnahme erforderlich, so stellt die Auferlegung einer Geldstrafe die wahrscheinlichste Option dar. Die Abholung des Kindes kann nur als letztes Mittel angewandt werden.

Bisweilen bestehen Hindernisse für die Vollstreckung, zum Beispiel wenn das Kind krank ist.

Hat das Kind ein Alter und eine solche Reife erreicht, dass seine Wünsche berücksichtigt werden müssen, darf eine Vollstreckung nicht gegen den Willen des Kindes erfolgen, es sei denn, das Gericht erachtet die Vollstreckung zum Wohle des Kindes für notwendig. Das Gericht sollte eine Vollstreckung ebenfalls ablehnen, wenn klar ist, dass sie im Widerspruch zum Kindeswohl steht.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

Vollstreckungsverfahren nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz

Damit Eigentum gepfändet werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das Eigentum muss

  • dem Schuldner gehören,
  • übertragbar sein,
  • einen gewissen Vermögenswert besitzen.

Durch eine Pfändung kann Eigentum beliebiger Art beansprucht werden. Die Vorschriften über unpfändbares Eigentum gelten im Allgemeinen nur für natürliche Personen. Es kann sowohl unbewegliches als auch bewegliches Eigentum beschlagnahmt werden.

Unter beweglichem Eigentum sind nicht nur persönliche Besitztümer (z. B. Autos, Schiffe und andere bewegliche Habe), sondern auch Vermögenswerte (z. B. Bankguthaben) und Rechte unterschiedlicher Art (z. B. Nutzungsrechte oder Nachlassanteile) zu verstehen.

Auch Arbeitseinkommen, Renten usw. können gepfändet werden.

Bestimmte Vermögensgegenstände sind nicht pfändbar. Das ist bei unpfändbarem Eigentum der Fall. Die Vorschriften über unpfändbares Eigentum gelten im Allgemeinen nur für natürliche Personen. Zu unpfändbarem Eigentum gehören zum Beispiel:

  • Bekleidung und andere Gegenstände für den persönlichen Gebrauch des Schuldners von angemessenem Wert;
  • Möbel, Haushaltsgeräte und andere für einen Haushalt und dessen Unterhaltung unentbehrliche Geräte;
  • Arbeitsgerätschaften und andere Ausrüstung, die für die Existenzsicherung oder die Berufsausbildung des Schuldners erforderlich sind;
  • persönliche Habe, z. B. Medaillen und Auszeichnungen für sportliche Leistungen, die für den Schuldner einen so hohen persönlichen Wert darstellen, dass ihre Pfändung unbillig wäre.

Eigentum kann auch durch besondere Vorschriften vor einer Pfändung geschützt sein. Dies kann zum Beispiel bei Schadenersatz der Fall sein.

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen darf von dem Arbeitseinkommen nur der Teil beschlagnahmt werden, der nicht für den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie benötigt wird.

In dieser Hinsicht haben manche Forderungen Vorrang vor anderen. Eine Forderung in Bezug auf Unterhaltszahlungen hat Vorrang vor anderen Forderungen.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Vollstreckungsverfahren nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz

Nach der Pfändung des Eigentums darf der Schuldner nicht in der gleichen Weise wie zuvor über das Eigentum verfügen. Der Schuldner darf das Eigentum nicht zum Schaden des Antragstellers durch Überlassung oder in anderer Weise nutzen, es sei denn, das Amt für Beitreibung hat dies nach der Anhörung des Antragstellers aus besonderen Gründen gestattet.

Wer gepfändetes Eigentum unrechtmäßig nutzt, macht sich strafbar.

Ein Pfändungsbeschluss begründet Vorzugsrechte an dem Eigentum.

Dritte müssen in einer Pfändungssache darüber Auskunft geben, ob der Schuldner gegen sie eine Forderung oder Ähnliches hat, die für die Beurteilung, inwieweit der Schuldner pfändbares Eigentum besitzt, von Bedeutung sein könnte. Eine Auskunftspflicht haben auch Dritte, die z. B. durch eine Pfändung oder Hinterlegung im Besitz von Eigentum des Schuldners sind. Eine Bank muss beispielsweise über Bankguthaben, Bankschließfächer oder sonstiges Eigentum des Schuldners, das die Bank in Verwahrung hat, informieren. Auch Angehörige und Freunde des Schuldners sind zur Auskunft verpflichtet.

Auskünfte von Dritten können mündlich oder schriftlich beantragt werden, und, falls notwendig, können Dritte zur Vernehmung vorgeladen werden. Als Zwangsmittel sind Geldstrafen und Haft möglich.

Gepfändetes Eigentum kann vom Amt für Beitreibung unverzüglich zwangsversteigert werden. Zwangsversteigerungen erfolgen im Allgemeinen in Form von öffentlichen Versteigerungen, können mitunter aber privat organisiert werden.

Die Erlöse aus der Vollstreckung müssen dem Antragsteller mitgeteilt und schnellstmöglich ausgezahlt werden.

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

Vollstreckungsverfahren nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz

Ein Pfändungsbeschluss ist zeitlich unbegrenzt gültig. Die Rechtsvorschriften gehen jedoch davon aus, dass gepfändetes Eigentum unverzüglich verkauft wird (siehe 3.2).

Eine Räumung sollte möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang der notwendigen Unterlagen beim Amt für Beitreibung erfolgen.

Vollstreckungsverfahren nach dem Elterngesetz

Sofern nichts anderes angegeben ist, tritt ein Vollstreckungsbeschluss unverzüglich in Kraft. Er gilt so lange, bis etwas anderes beschlossen wird. Im Bußgeldbescheid ist normalerweise festgelegt, dass eine Maßnahme innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu ergreifen ist, z. B. wenn das Kind dem Antragsteller zu übergeben ist. Ein den Umgang betreffender Vollstreckungsbeschluss gibt in der Regel vor, wann der Umgang stattfinden kann, und gilt üblicherweise für ein paar Monate im Voraus.

Eine Entscheidung in der Vollstreckungssache stellt keinen Hinderungsgrund für die Prüfung eines neuen Antrags dar.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Vollstreckungsverfahren nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz

Ein Beschluss des Amts für Beitreibung kann generell angefochten werden. Ein bei einem Amtsgericht eingelegtes Rechtsmittel sollte dem Amt für Beitreibung vorgelegt werden.

Gegen einen Beschluss des Amts für Beitreibung darf derjenige klagen, gegen den sich der Beschluss richtet. Ein Beschluss über die Pfändung von Arbeitseinkommen kann unbefristet angefochten werden. Gegen Beschlüsse zur Pfändung anderer Vermögenswerte können innerhalb von drei Wochen nach der Zustellung Rechtsmittel eingelegt werden. Dritte können gegen diese Pfändung unbefristet klagen.

Das Amtsgericht kann anordnen, dass eine Vollstreckungsmaßnahme bis auf Weiteres nicht durchgeführt werden soll (dies wird als Hemmung bezeichnet), oder, wenn es besondere Gründe dafür gibt, dass eine bereits vorgenommene Maßnahme aufgehoben werden soll.

Vollstreckungsverfahren nach dem Elterngesetz

Ein Vollstreckungsurteil des Amtsgerichts kann vor das Berufungsgericht gebracht werden. Berufungen bedürfen der Schriftform und müssen beim Amtsgericht eingereicht werden. Für Berufungen gilt eine Frist von drei Wochen.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Das Zwangsvollstreckungsgesetz enthält Bestimmungen, mit denen die Möglichkeit der Vollstreckung eingeschränkt wird, z. B. zum Schutz des Schuldners. Der Schuldner kann die Vollstreckung in begrenztem Maße verhindern, indem er dagegen Widerspruch einlegt, z. B. weil die Vollstreckung verjährt ist. Die bekanntesten Beispiele für Vollstreckungsbeschränkungen bestehen darin, dass bestimmtes Eigentum und bestimmte Vermögenswerte aus Rücksicht auf die Bedürfnisse des Schuldners von der Pfändung ausgenommen sind. Von der Pfändung materieller Güter kann beispielsweise ein als „unpfändbares Eigentum“ („beneficium“) bezeichneter Vermögenswert ausgenommen sein, wie etwa eine Wohnung, die den festen Wohnsitz des Schuldners darstellt, sowie Geld, das dieser zum unmittelbaren Lebensunterhalt braucht. Ein „Reservebetrag“ bleibt zur Deckung der gewöhnlichen Lebenshaltungskosten sowie der Wohnkosten des Schuldners von der Pfändung des Arbeitseinkommens ausgenommen.

 

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Letzte Aktualisierung: 15/12/2020

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - England und Wales

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Bei der Zwangsvollstreckung handelt es sich um eine vom Gericht genehmigte Maßnahme, mit der der Schuldner gezwungen wird, den gerichtlichen Anordnungen nachzukommen.

Nach dem in England und Wales geltenden Recht liegt die Wahl des Vollstreckungsverfahrens ausschließlich beim Gläubiger.

Bei der Entscheidung für ein Verfahren muss der Gläubiger berücksichtigen,

  • ob davon auszugehen ist, dass er sein Geld und die Gerichtsgebühren vom Beklagten erhalten wird;
  • ob der Beklagte anderen Personen Geld schuldet oder andere Urteile von County Courts gegen ihn anhängig sind;
  • ob der Beklagte Sachen oder Vermögenswerte besitzt, die versteigert werden können;
  • ob der Beklagte berufstätig ist;
  • ob der Beklagte über andere Einkünfte, z. B. Erträge aus Kapitalanlagen, verfügt;
  • ob der Beklagte ein Konto bei einer Bank, einer Bausparkasse oder einem anderen Institut hat;
  • ob der Beklagte Eigentümer eines Grundstücks (eines Hauses) ist oder
  • ob jemand dem Beklagten Geld schuldet.

Im Folgenden wird auf die verschiedenen Arten der Zwangsvollstreckung eingegangen. Ein Gläubiger sollte das Verfahren wählen, das ihm am ehesten zu dem geschuldeten Geld verhilft.

Das Gericht kann nicht garantieren, dass der Vollstreckungsgläubiger sein Geld tatsächlich erhält; zudem fallen für jede eingeleitete Maßnahme Gerichtsgebühren an. Das Gericht addiert die Gebühren zu dem vom Beklagten geschuldeten Betrag, doch es kann dem Gläubiger keine Auslagen zurückerstatten, wenn der Beklagten die Forderung des Gläubigers nicht erfüllt. Weitere Informationen finden Sie in einem Merkblatt zu Zwangsvollstreckungsverfahren: Link öffnet neues Fensterleaflet on enforcement procedures.

Allgemeine Informationen für Gläubiger enthält der Leitfaden Link öffnet neues FensterMake a Court Claim for Money.

Allgemeine Informationen für Schuldner sind folgenden Leitfäden zu entnehmen:

Link öffnet neues FensterCounty court judgments for debt

Link öffnet neues FensterRespond to a court claim for money

Link öffnet neues FensterMake a Court Claim for Money

Es gibt verschiedene Vollstreckungsverfahren:

Sachpfändung („taking control“, früher: „distraint“ oder „execution“)

Die Pfändung von Sachen, die eventuell weggenommen und auf einer Auktion versteigert werden können, um eine vollstreckbare Forderung zu begleichen.

Für eine Sachpfändung muss der Gläubiger bei Gericht eine Pfändungsanordnung beantragen. Damit ist dem Gläubiger aber nur dann gedient, wenn der Beklagte:

  • unter der vom Vollstreckungsgläubiger angegebenen Anschrift über genügend Sachen verfügt, durch deren Versteigerung ein Erlös zu erzielen ist, oder
  • über den gesamten in der Anordnung genannten Betrag verfügt (um die Veräußerung seiner Sachen zu verhindern).

Das Gericht kann nur dann eine Anordnung erlassen, wenn der Beklagte:

  • den Forderungsbetrag nicht gezahlt hat oder
  • mit mindestens einer seiner Zahlungen in Verzug ist.

Gerichtsvollzieher können nicht jeden Gegenstand des Beklagten wegnehmen und veräußern. So sind beispielsweise notwendige Haushaltsgegenstände, Werkzeuge und gemietete oder gepachtete Sachen unpfändbar. Es werden auch keine Sachen gepfändet, deren Erlös nicht ausreichen würde, um nach Begleichung der Ausgaben für die Wegnahme und den Verkauf die Forderung zu tilgen. Auf einer Versteigerung wird häufig nur ein Bruchteil des eigentlichen Wertes erzielt. Möglicherweise sind Gegenstände des Schuldners auch aufgrund einer anderen Pfändungsanordnung bereits von einem anderen Gerichtsvollzieher gepfändet worden.

Weitere Informationen über die Pfändungsanordnung finden Sie auf der Website des Justizministeriums: Link öffnet neues FensterMinistry of Justice.

Lohn- und Gehaltspfändung

Bei dieser Art der Vollstreckung wird eine Anordnung erwirkt, mit der regelmäßig am Tag der Lohn- oder Gehaltszahlung ein bestimmter Betrag vom Arbeitsentgelt des Schuldners einbehalten und direkt an den Vollstreckungsgläubiger weitergeleitet wird.

Der Beklagte muss abhängig beschäftigt sein, damit eine Lohn- oder Gehaltspfändung angeordnet werden kann. Sie kann nicht angeordnet werden, wenn der Schuldner arbeitslos oder selbstständig tätig ist. Sollten die Lebenshaltungskosten des Beklagten höher sein als seine Einkünfte, kann das Gericht keine Rückzahlung oder nur eine Rückzahlung in kleinen Raten anordnen.

Weitere Informationen zur Lohn- und Gehaltspfändung finden Sie auf der Website des Justizministeriums: Link öffnet neues FensterMinistry of Justice.

Sicherungseintragung – einschließlich Zwangsveräußerung und Veräußerungsverbot

Eine Sicherungseintragung hindert den Beklagten daran, sein Vermögen (Vermögensgegenstände, Grundeigentum oder Investitionen) zu verkaufen, ohne dem Vollstreckungsgläubiger die geschuldeten Beträge zu zahlen. Der Gläubiger erhält sein Geld aus dem Verkaufserlös, wenn Vermögensgegenstände des Schuldners verkauft werden, oder im Fall des Todes des Schuldners aus dem Nachlasserlös. Bei dieser Form der Zwangsvollstreckung sind zwei weitere gerichtlich angeordnete Maßnahmen vorgesehen, zum einen eine Zwangsveräußerung, bei der das Gericht den Verkauf von Immobilien durch eine Eintragung von Grundpfandrechten erzwingen kann, und zum andern ein Veräußerungsverbot, das den Schuldner daran hindern soll, über seine Immobilien zu verfügen, um sich einer gegen ihn gerichteten Sicherungseintragung zu entziehen.

Weitere Informationen zur Sicherungseintragung finden Sie auf der Website des Justizministeriums: Link öffnet neues FensterMinistry of Justice.

Forderungspfändung („Third party debt orders“, früher „garnishee proceedings“)

Bei dieser Art der Zwangsvollstreckung wird eine gerichtliche Anordnung erwirkt, um die Bankkonten des Schuldners einzufrieren. Ein Betrag zur Begleichung der vollstreckbaren Forderung wird dann automatisch an den Gläubiger überwiesen. Wenn das Guthaben auf den Bankkonten zur Tilgung der Schulden nicht ausreicht, wird mit den verfügbaren Geldern zumindest ein Teil des geschuldeten Betrags zurückgezahlt.

Weitere Informationen zur Forderungspfändung finden sie auf der Website des Justizministeriums: Link öffnet neues FensterMinistry of Justice.

Ein Link öffnet neues FensterVideo enthält weitere Informationen.

Insolvenzverfahren

Bei einer Forderung von mindestens 5000 GBP kann der Vollstreckungsgläubiger auch beantragen, den Beklagten für zahlungsunfähig zu erklären. Dieses Verfahren kann sowohl beim County Court als auch beim High Court beantragt werden. Die Kosten für das Verfahren können allerdings sehr hoch sein.

Anordnung der Auskunftserteilung (früher: mündliche Vernehmung)

Hierbei handelt es sich nicht um ein Vollstreckungsverfahren im eigentlichen Sinne. Der Schuldner kann zu seinem Vermögen befragt werden, um dem Gläubiger eine fundierte Entscheidung über das einzuleitende Vollstreckungsverfahren zu ermöglichen.

Weitere Informationen zur Anordnung der Auskunftserteilung finden Sie auf der Website des Justizministeriums: Link öffnet neues FensterMinistry of Justice.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Der High Court, die County Courts und die Magistrates’ Courts sind in England und Wales für Zwangsvollstreckungen zuständig. Der High Court und die County Courts erlassen Entscheidungen, während die Magistrates‘ Courts Zahlungsaufforderungen für lokale Behörden ausstellen.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

3.1 Das Verfahren

Sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Entscheidungen sind vollstreckbar. Nicht in jedem Fall muss die Genehmigung einer Zwangsvollstreckung bei einem Gericht beantragt werden. Die Sachpfändung wegen nicht bezahlter Mietzinsen, Steuern, Zölle, Verbrauchsteuern und Geldbußen wegen Falschparkens bedarf keiner richterlichen Genehmigung.

Sowohl der County Court als auch der High Court sind für die Anordnung der Vollstreckung auf der Grundlage einer von ihnen erlassenen Entscheidung zuständig. Ein Gerichtsvollzieher an einem County Court kann jedoch nicht in Beträge über 5000 GBP vollstrecken (es sei denn, es handelt sich um eine Vereinbarung nach Maßgabe des Verbraucherkreditgesetzes (Consumer Credit Act) 1974, die nur vor dem County Court durchgesetzt werden kann). Entscheidungen von County Courts über Beträge von mehr als 5000 GBP müssen an den High Court zur Vollstreckung durch einen Vollstreckungsbeamten übermittelt werden. Die Vollstreckungsbeamten am High Court können erst ab Beträgen von 600 GBP tätig werden.

Es gibt ein Verfahren, bei dem der Vollstreckungsgläubiger entscheiden kann, ob die Entscheidung eines County Court über einen Betrag zwischen 600 und 5000 GBP für eine Zwangsvollstreckung an den High Court übertragen werden soll. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der High Court keine Lohn- und Gehaltspfändung anordnen kann; in dem Fall ist die Sache an einen County Court zu verweisen, um die Pfändung zu ermöglichen.

Wenn eine Forderung online über die Website Link öffnet neues FensterMoney Claim Online angemeldet wurde, kann auch der Vollstreckungstitel online beantragt werden.

Status, Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse von Vollstreckungsbeauftragten

  • Vollstreckungsbeamte am High Court („Enforcement Officers“, früher: „Sheriffs“) – Seit dem 1. April 2004 setzen Vollstreckungsbeamte (High Court Enforcement Officers) die Vollstreckungsanweisungen des High Court durch. Es handelt sich um Fachkräfte für Strafverfolgung, die vom Lordkanzler mit der Vollstreckung in bestimmten Postbezirken beauftragt werden. Sie müssen zahlreiche Kriterien erfüllen, um für die Aufgabe in Betracht zu kommen: Qualifikation, finanzielle Integrität, Mitgliedschaft in einem Berufsverband und Einhaltung von Regeln in Bezug auf Vielfalt, angemessenes Verhalten und Dienstpflichten. Vollstreckungsbeamte am High Court können Entscheidungen des County Court über die Zahlung bestimmter Beträge vollstrecken, wenn der zu vollstreckende Betrag mehr als 600 GBP beträgt und der Gläubiger die Vollstreckung der Forderung dem High Court übertragen möchte.
  • Gerichtsvollzieher an den County Courts sind Angestellte des Gerichtsdienstes Ihrer Majestät und damit Beamte. Sie sind für die Vollstreckung von Entscheidungen und/oder Anordnungen zuständig, die von den County Courts erlassen und dort eingetragen wurden. Sie setzen Pfändungsanordnungen durch, übernehmen Grundstücke aufgrund einer Besitzeinweisung und ziehen Sachen aufgrund von Rückgabeverfügungen ein. Den Gerichtsvollziehern der County Courts obliegt auch die persönliche Zustellung von Schriftstücken und Ladungen zum Vorverfahren.
  • Zertifizierte Vollstreckungsbeauftragte sind private Vollzugsbeauftragte, die von einem Richter am County Court zugelassen sind. Sie können Sachen eines Mieters im Auftrag des Vermieters pfänden, der die Beitreibung von Zahlungsrückständen ohne Einschaltung des Gerichts erwirken möchte. Nach Maßgabe verschiedener anderer Gesetze dürfen zertifizierte Vollstreckungsbeauftragte auch in andere spezielle Forderungen wie Gemeindesteuer, Unternehmenssteuern usw. vollstrecken.
  • Magistrates’ Courts: Vollstreckungsbedienstete sind für die Vollstreckung von Anordnungen die Magistrates’ Courts zuständig. Sie können Sachen pfänden und verwerten, um den für eine Geldstrafe oder Gemeinschaftsstrafe geschuldeten Betrag einzutreiben. Sie können Anordnungen zur Festnahme, Voruntersuchung, Inhaftierung und Pfändung vollstrecken, die von die Magistrates’ Court aufgrund verschiedener gesetzlicher Bestimmungen, u. a. zur Vollstreckung von Geldbußen und Gemeinschaftsstrafen, erlassen werden. Magistrates‘ Courts können stattdessen auch zertifizierte Vollstreckungsbeauftragte mit der Vollstreckung beauftragen.

Heranziehung von Rechtsanwälten oder anderen Rechtsbeiständen

Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, seinen Antrag auf Zwangsvollstreckung über einen Rechtsanwalt oder anderen Rechtsbeistand zu stellen.

Vollstreckungsverfahren, insbesondere vor dem High Court, können allerdings kompliziert sein. Für Gläubiger empfiehlt es sich daher, sich vor Einleitung einer Zwangsvollstreckung von einem Anwalt oder in einem Rechtszentrum (Law Centre) oder einer Bürgerberatungsstelle (Link öffnet neues FensterCitizens Advice) beraten zu lassen

Gebührentabelle für Zwangsvollstreckungen

Für die verschiedenen Arten der Zwangsvollstreckung werden unterschiedliche Gebühren erhoben. Wie bereits erwähnt, addiert das Gericht die Gebühren zwar zu dem vom Beklagten geschuldeten Betrag, doch es kann dem Gläubiger seine Auslagen nicht erstatten, wenn dieser vom Beklagten kein Geld erhält. Die Gebührentabelle für Zwangsvollstreckungen finden Sie auf der Website des Justizministeriums: Link öffnet neues FensterMinistry of Justice.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Wie bereits erwähnt, liegt in England und Wales die Wahl des Vollstreckungsverfahrens ausschließlich beim Gläubiger. Verantwortliche Gläubiger, die eine rechtskräftige Entscheidung erwirkt, aber noch kein Geld vom Schuldner erhalten haben, können die Entscheidung mit den für sie am besten geeigneten Mitteln vollstrecken lassen. Wenn eine gültige Entscheidung vorliegt und ein ordnungsgemäßer Antrag gestellt wird, muss das Gericht dem Willen des Gläubigers entsprechen und das von ihm gewählte Verfahren der Zwangsvollstreckung anwenden.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

In folgende Vermögenswerte kann vollstreckt werden:

  • Bankkonten durch Forderungspfändung (Drittschuldnerpfändung);
  • bewegliche Vermögensgegenstände durch Sachpfändung;
  • zugelassene Fahrzeuge durch Sachpfändung;
  • unbewegliche Vermögensgegenstände durch Sicherungseintragung;
  • Arbeitsentgelte durch Lohn- oder Gehaltspfändung.

Der Vollstreckungsbeauftragte kann nur Sachen pfänden, die Eigentum des Beklagten oder gemeinsames Eigentum sind.  Von der Pfändung ausgenommen sind:

a) Gegenstände oder Geräte (z. B. Werkzeug, Bücher, Telefone, Computerausrüstung und Fahrzeuge), die der Schuldner für seine berufliche Tätigkeit, sein Geschäft, sein Gewerbe, sein Studium oder seine Ausbildung benötigt, wobei der Gesamtwert der unpfändbaren Gegenstände oder Geräte 1350 GBP nicht übersteigen darf;

b) Kleidung, Bettzeug, Möbel, Haushaltsgeräte, Gegenstände und Vorräte, die nach billigem Ermessen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse des Schuldners und aller Mitglieder seines Haushalts erforderlich sind; dazu zählen (unter anderem):

i) Herd oder Mikrowelle,

ii) Kühlschrank,

iii) Waschmaschine,

iv) ein Esstisch von ausreichender Größe mit genügend Stühlen für den Schuldner und alle Mitglieder seines Haushalts,

v) Betten und Bettzeug in ausreichender Menge für den Schuldner und alle Mitglieder seines Haushalts,

vi) ein Festnetztelefon oder, falls nicht vorhanden, ein Mobil- oder Internettelefon, das vom Schuldner oder einem Mitglied seines Haushalts genutzt werden kann,

vii) alle Gegenstände oder Geräte, die nach billigem Ermessen erforderlich sind für:

die medizinische Versorgung des Schuldners und der Mitglieder seines Haushalts,

die sichere Gestaltung der Wohnung oder

die Sicherheit der Wohnung (z. B. ein Alarmsystem) oder die Sicherheit in der Wohnung;

viii) ausreichende Lampen und Öfen oder andere Beleuchtungs- und Heizgeräte, um den grundlegenden Beleuchtungs- und Heizbedarf des Schuldnerhaushalts zu decken, und

ix) Gegenstände oder Geräte, die nach billigem Ermessen benötigt werden zur Versorgung:

einer Person unter 18 Jahren,

einer behinderten Person oder

einer älteren Person;

c) Begleithunde (Blindenhunde, Signalhunde und Hunde für Menschen mit Behinderungen), Hütehunde, Wachhunde und Haustiere;

d) ein Fahrzeug mit gültiger Behindertenplakette, das tatsächlich oder nach allem Dafürhalten zur Beförderung oder im Zusammenhang mit einer behinderten Person genutzt wird;

e) ein Fahrzeug (unabhängig davon, ob es sich in öffentlichem Eigentum befindet oder nicht), das tatsächlich oder nach allem Dafürhalten im Rahmen von Polizei-, Feuerwehr- oder Rettungseinsätzen genutzt wird; und

f) ein Fahrzeug mit einer gültigen Plakette der britischen Ärztekammer oder anderen Rettungseinrichtungen, das tatsächlich oder nach allem Dafürhalten im Rahmen der gesundheitlichen Notversorgung genutzt wird.

Es dürfen nur Sachen gepfändet werden, mit denen sich auf einer Versteigerung wahrscheinlich ein Erlös erzielen lässt. Der Vollstreckungsbeauftragte wird keine Sachen pfänden, wenn damit seiner Einschätzung nach nicht genug Erlös erzielt wird, um nach Abzug der Ausgaben für die Wegnahme und die Versteigerung zumindest einen Teil der Schulden abzutragen.

Bei Lohn- und Gehaltspfändungen muss das Gericht berücksichtigen, welchen Betrag der Beklagte benötigt, um Nahrungsmittel, Miete oder Pacht und lebenswichtige Güter sowie regelmäßige Rechnungen, z. B. für Strom, zu bezahlen. Dies ist der „geschützte Einkommensanteil“. Verdient der Beklagte mehr als den geschützten Einkommensanteil, wird eine Anordnung erlassen.

Im Fall einer Forderungspfändung kann der Schuldner, der keinen Zugriff auf sein Konto bei einer Bank oder Bausparkasse mehr hat und geltend macht, dass er oder seine Familie dadurch nicht mehr in der Lage ist, den gewöhnlichen Lebensunterhalt zu bestreiten, bei Gericht einen Antrag auf Freigabe gesperrter Beträge stellen, um eine oder mehrere Zahlungen an bestimmte Personen zu ermöglichen.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Sowohl der Schuldner als auch Dritte müssen bei Missachtung gerichtlicher Anordnungen mit Sanktionen rechnen. Dazu zählen die „Wiedergutmachung für eine Missachtung des Gerichts“ (Entschuldigung beim Richter in öffentlicher Sitzung), Geldstrafen und in besonders schweren Fällen Haftstrafen von bis zu 14 Tagen.

Die Banken haben bestimmte Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen und zur Pfändung von Bankkonten. Erhält eine Bank ein Zahlungsverbot für einen ihrer Kunden, muss sie dessen Kontostand nicht offenlegen. Sie kann feststellen, dass auf dem Konto kein Geld vorhanden ist, dass das Guthaben nur für einen Teil des Forderungsbetrags ausreicht bzw. dass ausreichende Mittel vorhanden sind, um den gesamten Betrag zu begleichen. Strenge Datenschutzbestimmungen regeln, welche weiteren Auskünfte die Bank erteilen darf.

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

In jeder Anordnung ist die Frist anzugeben, in der sachdienliche Auskünfte zu erteilen sind oder die gerichtliche Anordnung befolgt werden muss; ferner ist anzugeben, welche Höchststrafen bei Nichtbefolgung verhängt werden können.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Jede gerichtlich angeordnete Zwangsvollstreckung (Sicherungseintragung, Lohn- oder Gehaltspfändung und Forderungspfändung) ist ein zweistufiges Verfahren. An der rein bürokratischen juristischen Zwischenphase ist der Schuldner nicht beteiligt. Vor der Endstufe der Lohn- oder Gehaltspfändung und der Forderungspfändung muss eine Anhörung stattfinden, in der dem geladenen Schuldner Gelegenheit gegeben wird zu begründen, weshalb die vorgesehene Zwangsvollstreckung nicht weiterverfolgt werden sollte. Die „abschließende“ Anhörung findet vor dem Gericht statt, bei dem der Antrag auf Zwangsvollstreckung ursprünglich gestellt wurde (sofern nicht ausdrücklich etwas anderes beantragt wird). Der Anhörungstermin wird allen Parteien rechtzeitig bekannt gegeben. Zwischen der „Zwischenphase“, der Bekanntgabe des Termins und der „abschließenden“ Anhörung muss in jedem Fall ein bestimmter Mindestzeitraum liegen, damit sich der Schuldner (und jeder unmittelbar beteiligte Dritte, z. B. die Bank bei einer Forderungspfändung) darauf vorbereiten kann. Ist der Termin der abschließenden Anhörung für die Parteien ungünstig, können sie möglicherweise eine Verschiebung auf einen für alle Seiten günstigeren Termin erreichen. In dem Fall bleibt die einstweilige Anordnung bestehen; erst nach der Anhörung kann die Anordnung „endgültig“ werden.

Im Fall einer Sicherungseintragung muss der Gläubiger dem Schuldner eine einstweilige Anordnung zustellen lassen, die, wenn der Schuldner nicht widerspricht, ohne weitere Anhörung endgültig wird, außer wenn der Richter eine Anhörung für erforderlich hält. Der Schuldner muss dem Gericht innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag der Zustellung antworten. Widerspricht der Schuldner der einstweiligen Anordnung oder verweist der Richter die Sache, so wird sie an das Gericht zurückverwiesen, das ursprünglich die Entscheidung erlassen hat, und ein Termin für die Anhörung wird festgelegt. Sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner nehmen an der Anhörung teil.

Gegen die Anordnung des Gerichts kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Nur gegen die ursprüngliche Entscheidung, auf deren Grundlage der Gläubiger die Zwangsvollstreckung beantragt hat, können gegebenenfalls Rechtsmittel eingelegt oder Anträge auf Aufhebung gestellt werden. Nur wenn die Entscheidung erfolgreich angefochten oder aufgehoben wurde, kann das Vollstreckungsverfahren von einem Gericht widerrufen werden. Wird die Entscheidung angefochten, nachdem das Gericht dem Antrag eines Gläubigers auf Vollstreckung stattgegeben hat, kann die Anordnung auf Antrag bei Gericht ausgesetzt werden. Gerichtsvollzieher dürfen dann keine Sachen wegnehmen, aber sie müssen die Pfändung fortsetzen (d. h. sie müssen ein Verzeichnis der Gegenstände erstellen, die später eingezogen und veräußert werden können).

Wenn ein Gläubiger bei einem Gericht einen ordnungsgemäßen Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt hat, muss das Gericht das vom Gläubiger gewählte Verfahren genehmigen. Daher besteht kein Grund für den Gläubiger, gegen die Genehmigung einer Maßnahme durch das Gericht ein Rechtsmittel einzulegen.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Pfändungsanordnungen und -anweisungen sind befristet. Beide sind 12 Monate gültig und können durch Gerichtsbeschluss um weitere 12 Monate verlängert werden.

Eine Sachpfändung muss dem Schuldner sieben ganze Tage im Voraus angekündigt werden, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Schulden und die entstandenen Kosten zu begleichen, bevor gepfändet werden kann. Diese Frist kann durch einen Gerichtsbeschluss verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Schuldner versuchen könnte, Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zu entziehen.

Vor 6.00 Uhr morgens und nach 21.00 Uhr abends darf keine Sachpfändung vorgenommen werden, wenn es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person handelt.

Der Vollstreckungsbeauftragte darf die Räumlichkeiten, in denen sich die zu pfändenden Gegenstände befinden, nicht betreten, wenn sich nur Kinder oder schutzbedürftige Personen (oder ein Kind und eine schutzbedürftige Person) darin aufhalten.

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine schutzbedürftige Person, sind die Gebühren für die Sachpfändung nicht beitreibbar, es sei denn, der Vollstreckungsbeauftragte hat dem Schuldner vor der Wegnahme der Gegenstände ausreichend Gelegenheit gegeben, Unterstützung und Beratung zu erhalten.

Links

Link öffnet neues FensterMinistry of Justice

Link öffnet neues FensterCivil Enforcement Association

Link öffnet neues FensterHigh Court Enforcement Officers Association

 

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Letzte Aktualisierung: 21/10/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Nordirland

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Zwangsvollstreckung ist das Verfahren zur Durchsetzung eines Gerichtsurteils oder -beschlusses oder einer gerichtlichen Anordnung.

Nordirland verfügt über ein einzigartiges System zur Vollstreckung zivilrechtlicher Entscheidungen. In den meisten Common-Law-Systemen werden Gerichtsentscheidungen durch zusätzliche Zwangsmittel der Gerichte vollstreckt. In Nordirland werden zivilgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Einziehung von Geld, beweglichen Sachen und Vermögenswerten zentral vom Enforcement of Judgments Office (Amt für die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen) vollstreckt, das sowohl administrative als auch gerichtliche Aufgaben wahrnimmt.

Das Enforcement of Judgments Office wurde 1971 eingerichtet und wird seit 1979 vom Gerichtsdienst Nordirlands (Northern Ireland Courts and Tribunals Service) verwaltet. Die Befugnisse und Verfahren des Enforcement of Judgments Office sind in der Verordnung über Urteilsvollstreckungen (Judgments Enforcement (Northern Ireland) Order 1981, im Folgenden „Verordnung von 1981“) und in den Vollstreckungsvorschriften (Judgments Enforcement Rules (Northern Ireland) 1981 (SR 1981/147)) geregelt.

Es gibt verschiedene Vollstreckungsverfahren:

Anordnung der Ratenzahlung – Damit wird die Zahlung in Raten angeordnet, sofern das Enforcement of Judgments Office überzeugt ist, dass der Schuldner über die erforderlichen Mittel verfügt oder verfügen wird, um den geschuldeten Betrag innerhalb einer angemessenen Frist ganz oder teilweise zu begleichen.

Lohn- oder Gehaltspfändung – Der Arbeitgeber des Schuldners wird durch eine an ihn gerichtete Pfändungsanordnung dazu verpflichtet, vom Lohn oder Gehalt des Schuldners regelmäßig einen bestimmten Betrag einzubehalten und an das Enforcement of Judgments Office abzuführen. Diese Anordnung unterscheidet sich insofern von den meisten anderen Vollstreckungstiteln, als das Enforcement of Judgments Office sie nur auf Antrag des Gläubigers erlassen kann.  Das Enforcement of Judgments Office kann die Zustellung der Anordnung an den Arbeitgeber aussetzen, wenn es davon überzeugt ist, dass der Schuldner die Zahlungen freiwillig an das Amt leisten wird.

Sachpfändung – Sie ermöglicht es dem Enforcement of Judgments Office, Sachen und andere Vermögenswerte des Schuldners zu pfänden und zu veräußern. Die Vermögenswerte werden vom Enforcement of Judgments Office in Verwahrung genommen und zugunsten des Vollstreckungsgläubigers veräußert.

Grundpfandrechte – Die Anordnung wird vor allem für Forderungen in beträchtlicher Höhe erlassen und in der Regel mit einem anderen Vollstreckungsverfahren kombiniert. Die Anordnung allein bewirkt noch keine Beitreibung der Forderung. Der Gläubiger muss weitere Schritte unternehmen, um von seinem Veräußerungsrecht Gebrauch machen zu können, indem er die Zwangsvollstreckung bei Gericht beantragt. Nach Maßgabe der Verordnung von 1981 können auch andere Vermögenswerte mit einem Pfandrecht belastet werden.

Bestellung eines Zwangsverwalters nach Maßgabe des Crown Proceedings Act (Gesetz über Zivilklagen der Krone) – Durch eine entsprechende Anordnung wird der leitende Vollstreckungsbeamte (Chief Enforcement Officer) zum Zwangsverwalter für alle Zahlungen bestellt, auf die der Schuldner Anspruch haben könnte. Beispiele für Zahlungen, die für die Bestellung eines Zwangsverwalters in Betracht kommen, sind Miet- und Pachteinnahmen, Anwartschaften in Bezug auf ein Testament, die einem selbstständigen Schuldner vertraglich zustehenden Zahlungen oder Zahlungen aufgrund einer zivilrechtlichen Forderung gegen eine andere Person oder ein Unternehmen.

Forderungspfändung (Drittschuldner) – Eine Anordnung zur Pfändung von Forderungen verpflichtet einen Schuldner (Drittschuldner) des Vollstreckungsschuldners, den geschuldeten Betrag stattdessen an den Gläubiger zu zahlen. Sie verleiht dem Gläubiger den Status eines gesicherten Gläubigers und gilt für fällige und noch nicht fällige Forderungen.

Anordnung auf Herausgabe von Grundbesitz – Eine Gerichtsentscheidung über Grundbesitz wird durch eine Anordnung auf Herausgabe von Grundbesitz vollstreckt; sie berechtigt das Enforcement of Judgments Office zu einer Räumung, unabhängig davon, ob es sich bei dem Besitzer um den Beklagten handelt oder nicht.

Anordnung zur Herausgabe von Sachen – Eine Entscheidung über den Besitz von Sachen wird durch eine Anordnung zur Herausgabe der Sachen vollstreckt. Die Sachen werden vom Enforcement of Judgments Office gepfändet und dem Gläubiger übergeben.  Die Herausgabe unterscheidet sich von der Sachpfändung dadurch, dass die Sachen nicht veräußert werden.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Enforcement of Judgments Office
Laganside House
23-27 Oxford Street
Belfast
BT1 3LA

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

3.1 Das Verfahren

Wer zur Vollstreckung einer Entscheidung berechtigt ist, kann gegen eine entsprechende Gebühr beim Enforcement of Judgments Office einen Antrag auf Vollstreckung stellen. Bevor der Antrag gestellt werden kann, muss dem Schuldner eine Mitteilung über die beabsichtigte Vollstreckung übermittelt werden. Kommt der Schuldner innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Mitteilung über die Vollstreckungsabsicht der Forderung nicht nach, kann der Antragsteller die Vollstreckung durchführen. Ein vorläufiger Antrag kann gestellt werden, wenn der geschuldete Betrag insgesamt mehr als 3000 GBP beträgt. Damit kann der Vollstreckungsgläubiger eine Anordnung zur Sicherung und eine Vermögensaufstellung des Schuldners erwirken, um eine fundierte Entscheidung darüber treffen zu können, ob die Vollstreckung fortgesetzt werden soll.

Nachdem das Enforcement of Judgments Office einem Antrag stattgegeben hat, stellt es dem Schuldner unverzüglich eine Anordnung zur Sicherung zu, die bestimmte Gegenstände des Schuldners (mit wenigen Ausnahmen wie Haushaltsgeräte) in den Besitz und unter die Kontrolle des Enforcement of Judgments Office stellt, sodass der Schuldner nicht mehr darüber verfügen kann. Eine Anordnung zur Sicherung kann nur durch Zahlung des Forderungsbetrags oder durch Rücknahme des Vollstreckungsantrags aufgehoben werden.

Als Nächstes muss im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens festgestellt werden, über welche Mittel der Schuldner verfügt. Dies ist wichtig für die Wahl des Vollstreckungsantrags. Der Schuldner muss dem Vollstreckungsbeamten die geforderten Auskünfte über seine Mittel erteilen. Der Schuldner wird zu Hause befragt oder zu einem mit der Befragung beauftragten Beamten geladen.

Nach Erhalt eines Berichts vom Vollstreckungsbeamten erlässt der Master (siehe unten) oder der leitende Vollstreckungsbeamte eine vorläufige Entscheidung über den Vollstreckungsantrag. Nur der Master kann eine Sachpfändung und eine Forderungspfändung anordnen oder einen Zwangsverwalter nach Maßgabe des Crown Proceedings Act bestellen. Unter Berücksichtigung der finanziellen und sonstigen Umstände des Schuldners wird festgestellt, welche Mittel zur Vollstreckung der Entscheidung am besten geeignet sind und ob überhaupt vollstreckt werden kann. Die Parteien werden benachrichtigt und erhalten Gelegenheit, Einspruch zu erheben. Wenn kein Einspruch erhoben wird, ist die Entscheidung bestätigt; im Falle eines Einspruchs findet eine Anhörung vor dem Master statt.

Status, Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse von Vollstreckungsbeamten

An der Spitze des Enforcement of Judgments Office steht ein leitender Beamter, der den Status und den Rang eines Masters (eines bestimmten Justizbeamten) hat; zu den Mitarbeitern gehören der leitende Vollstreckungsbeamte (und sein Stellvertreter), Beauftragte und Vollstreckungsbeamte, die jeweils einem Bezirk in Nordirland zugewiesen sind.

In der Verordnung von 1981 sind die Befugnisse des Enforcement of Judgments Office geregelt. Besonders wichtig ist die Befugnis zum Erlass sämtlicher oben genannter Vollstreckungsanordnungen. Das Enforcement of Judgments Office verfügt über zusätzliche Befugnisse zur Unterstützung des Vollstreckungsprozesses. Dazu gehören der Erlass von Sicherungsanordnungen sowie Verfahren zur Ladung und Befragung von Zeugen, zum Einholen von Vermögensauskünften beim Schuldner und zur Befragung von Dritten (die über die Mittel und das Vermögen eines Schuldners informiert sein könnten) sowie die Entgegennahme von Geldern, die im Zuge der Urteilsvollstreckung beigetrieben werden.

Das Enforcement of Judgments Office kann einen Antrag auf Vollstreckung auch ablehnen. Gründe dafür sind in der Verordnung von 1981 nicht festgelegt. Ein Grund ist generell, dass der Antragsteller zur Vollstreckung der Entscheidung nicht berechtigt ist. Kann eine Entscheidung (durch Erlass einer Vollstreckungsanordnung) nicht innerhalb einer angemessenen Frist vollstreckt werden, so kann das einen Vermerk und eine Bescheinigung über die Nichtvollstreckbarkeit ausstellen. Das Enforcement of Judgments Office kann die Vollstreckung einer Entscheidung grundsätzlich oder unter bestimmten Bedingungen auszusetzen.

Heranziehung von Rechtsanwälten oder anderen Rechtsbeiständen

Zu einer Anhörung vor dem Master kann jede Partei oder von einer Anordnung betroffene Person persönlich erscheinen oder sich durch einen Rechtsbeistand oder Anwalt vertreten lassen.

Gebührentabelle für Zwangsvollstreckungen

Das System zur Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Nordirland wird durch Gebühren finanziert, die von den Nutzern entrichtet werden. Die zu entrichtenden Gebühren sind in Teil 1 des Anhangs der Verordnung über Vollstreckungsgebühren (Judgments Enforcement Fees Order (Northern Ireland) 1996 (SR 1996/101)) aufgeführt; sie richten sich danach, welcher Betrag aufgrund der Entscheidung beigetrieben werden kann. Die geltenden Gebühren sind auch auf der Website des nordirischen Gerichtsdienstes (Northern Ireland Courts and Tribunals Service) zu finden.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Die Zuständigkeit des Enforcement of Judgments Office ist in der Verordnung von 1981 geregelt; sie erstreckt sich auf folgende Gerichtsentscheidungen:

  • Entscheidungen über Geldforderungen von Gerichten aller Instanzen in Nordirland, außerhalb von Nordirland erlassene und in Nordirland eingetragene Entscheidungen und einige nach europäischem Recht ergangene Entscheidungen auf Schadenersatz sowie einige Gerichts- und Schiedssprüche;
  • Entscheidungen über Besitzansprüche auf Grundstücke, hauptsächlich Anordnungen zur Inbesitznahme zugunsten von Hypothekengläubigern, aber auch von privaten und staatlichen Verpächtern;
  • Entscheidungen über den Anspruch auf Herausgabe beweglicher Sachen;
  • Entscheidungen, die jemanden verpflichten, Geld bei Gericht einzuzahlen oder innerhalb einer bestimmten Frist eine Handlung vorzunehmen, sowie Entscheidungen gegen ein Unternehmen.
  • Die Befugnisse des Enforcement of Judgments Office zur Vollstreckung einer Entscheidung sind in folgenden Punkten eingeschränkt:
  • Kann die Entscheidung nur mit Genehmigung des Gerichts, das sie erlassen hat, vollstreckt werden, so muss zunächst dessen Genehmigung eingeholt werden.
  • Wurde die Vollstreckung ausgesetzt oder aufgeschoben, kann einem Antrag auf Vollstreckung erst stattgegeben werden, wenn die Aussetzung oder der Aufschub aufgehoben wird.
  • Wenn sechs oder mehr Jahre vergangen sind, seit die Entscheidung vollstreckbar geworden ist, kann sie nicht mehr vollstreckt werden. Dann müsste beim Master ein Antrag auf Genehmigung der Vollstreckung gestellt werden.
  • Eine Entscheidung gegen eine Person unter einem anderen Namen oder einer anderen Bezeichnung als dem/der eigenen muss vom Gericht bestätigt werden, bevor sie vollstreckt werden kann.

Die Entscheidung, auf deren Grundlage der Vollstreckungstitel ausgestellt wird, ist an das Enforcement of Judgments Office gerichtet. Ein Antragsteller kann kein bestimmtes Verfahren verlangen.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

Die Zwangsvollstreckung kann durch Lohn- oder Gehaltspfändung erfolgen. Der einzubehaltende Betrag wird anhand der „normalen Abzugsquote“ und der „Quote des geschützten Einkommens“ errechnet. Bei Ersterer handelt es sich um den Anteil des Einkommens des Schuldners, der nach Einschätzung des Enforcement of Judgments Office zur Befriedigung der Forderung angemessen ist. Die zweite Quote ist die Grenze, bis zu der die Einkünfte des Schuldners unter Berücksichtigung seiner Mittel und Bedürfnisse nach Einschätzung des Enforcement of Judgments Office gekürzt werden können.

Es gibt vier Kategorien von Vermögensgegenständen, die gepfändet werden können:

  • Sachen, an denen der Schuldner einen veräußerbaren Anteil hat;
  • Geld, Wechsel, Pfandbriefe, Schuldscheine und alle sonstigen Wertpapiere des Schuldners;
  • Lebensversicherungen, die allein dem Schuldner zufallen, und
  • Gegenstände des Ehegatten des Schuldners, wenn sich die Forderung auf erworbene Gegenstände oder erbrachte Dienstleistungen oder Mietzinsen oder Raten für bewohnte Räumlichkeiten zur allgemeinen Nutzung durch den Schuldner und seine Familie richtet.

Von der Pfändung ausgenommen sind Kleidung, Möbel, Bettzeug und andere notwendige Haushaltsgegenstände; Werkzeug und Gegenstände für die berufliche Tätigkeit des Schuldners bis zu einem Wert von 200 GBP; Vermögenswerte, die der Schuldner für eine andere Person verwaltet, sowie Vermögenswerte in Verwahrung bei einem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter.

Mit einem Grundpfandrecht kann Grundbesitz oder Landbesitz des Schuldners belastet werden; „Landbesitz“ umfasst alle dinglichen und geschützten Rechte, Grunddienstbarkeiten, Rechte, Titel, Ansprüche, Forderungen, Pfandrechte, Belastungen und Schulden auf dem, am oder in Bezug auf das Grundstück. Mit Pfandrechten und ähnlichen Sicherheiten können außer Grundstücken auch andere Vermögenswerte belastet werden, insbesondere Mittel oder Bestände bei staatlichen Stellen, öffentlichen Unternehmen oder Gesellschaften, Schuldverschreibungen, bei Gericht hinterlegte Gelder sowie Anteile an privaten Unternehmen.

Außer der Pfändung von Geld, das einem Schuldner von einem Mandanten oder Kunden für geleistete Arbeit oder erbrachte Dienstleistungen geschuldet wird, kann eine Forderungspfändung für jeden Betrag angeordnet werden, den der Schuldner bei einer Bank oder Bausparkasse deponiert hat.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Jede Vollstreckungsanordnung des Enforcement of Judgments Office hat die gleiche Rechtskraft und Wirkung wie eine Anordnung des High Court. Das Amt kann von einigen Durchsetzungsbefugnissen Gebrauch machen, wenn eine Vollstreckungsanordnung nicht befolgt wird:

  • Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen wegen vorsätzlicher Nichtzahlung von Raten, die aufgrund einer angeordneten Ratenzahlung fällig sind, oder anderer Forderungsbeträge gemäß Artikel 107 der Verordnung von 1981;
  • Anordnung der Zwangsverwaltung, die den bestellten Zwangsverwalter zum Betreten von Grundstücken berechtigt, die demjenigen gehören, gegen den sich die Entscheidung richtet; Einnahme, Zwangsverwaltung und Einbehaltung der Pachtzinsen und Gewinne aus diesen Grundstücken; Einbehaltung sonstiger persönlicher Sachen dieser Partei und ihre Verwahrung, bis der Anordnung Folge geleistet wird.

Bei Missachtung von Anordnungen des Enforcement of Judgments Office kann die Sache an den High Court verwiesen werden, der die Zuwiderhandlung so beurteilen kann, als sei sie vor diesem Gericht begangen worden.

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

Eine Forderung ist befriedigt, wenn der in der Entscheidung angegebene Betrag bezahlt oder getilgt ist. Jeder Vollstreckungstitel, der in Bezug auf die Entscheidung ergangen ist, wird aufgehoben. Wenn eine Anordnung zur Inbesitznahme von Grundstücken oder zur Herausgabe von Sachen erfolgreich vollzogen wurde, kann außer der Beitreibung der Vollstreckungskosten und Auslagen kein weiteres Verfahren mehr eingeleitet werden.

Ein Gläubiger oder ein Schuldner kann beim Enforcement of Judgments Office die Aufhebung, Löschung oder Änderung eines Vollstreckungstitels beantragen; möglicherweise findet eine Anhörung statt.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Interne Rechtsbehelfe kann der leitende Vollstreckungsbeamte (Chief Enforcement Officer) beim Master einlegen.

Externe Rechtsbehelfe können vom Enforcement of Judgments Office beim High Court in Sach- und Rechtsfragen unter den in Artikel 140 der Verordnung von 1981 genannten Umständen und ansonsten in Rechtsfragen beim Court of Appeal (Berufungsgericht) eingelegt werden. Die Lohn- oder Gehaltspfändung ist das einzige in Artikel 140 genannte Vollstreckungsverfahren; gegen die Weigerung, eine bestimmte Vollstreckungsanordnung zu erlassen, besteht kein allgemeines Recht auf einen Rechtsbehelf.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

In Artikel 17 der Verordnung von 1981 und in Rule 5 der Vollstreckungsvorschriften (Judgments Enforcement Rules (Northern Ireland) 1981) sind verschiedene Einschränkungen der Zwangsvollstreckung aufgeführt.  Diese Einschränkungen gelten für bestimmte Szenarien, in denen die Vollstreckung einer Entscheidung beantragt wird.  Dadurch soll der Schuldner vor verschiedenen Situationen geschützt werden, unter anderem,

a) wenn die Genehmigung eines Gerichts vor Beginn der Vollstreckung beantragt werden muss;

b) wenn das Gericht die Vollstreckung der Entscheidung ausgesetzt oder aufgeschoben hat, was die Vollstreckung einer an das Enforcement of Judgments Office gerichteten Entscheidung verhindern würde;

c) wenn ein Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung mehr als sechs Jahre nach dem Tag gestellt wird, an dem die Entscheidung vollstreckbar wurde.  In dem Fall beantragt der Gläubiger beim Enforcement of Judgments Office die Genehmigung der Zwangsvollstreckung, bevor er einen Antrag stellen kann; hierüber entscheidet der Master des Enforcement of Judgments Office;

d) ein Antrag auf Vollstreckung wird abgelehnt, wenn mehr als zwölf Jahre vergangen sind, seit die betreffende Entscheidung vollstreckbar geworden ist;

e) wenn mehrere Anträge auf Vollstreckung desselben Urteils gestellt werden.  Hat der Gläubiger mehr als einen Antrag gestellt, beantragt er beim leitenden Vollstreckungsbeamten die Genehmigung, bevor er einen weiteren Antrag auf Vollstreckung derselben Entscheidung stellen kann;

f) wenn ein Gläubiger nach Verkündung der Entscheidung eine Schuld an einen Dritten abgetreten hat;

g) wenn das Gericht eine Bedingung an die Entscheidung geknüpft hat, die nicht erfüllt wurde, was die Vollstreckung einer an das Enforcement of Judgments Office gerichteten Entscheidung verhindern würde;

h) Annahme eines Antrags auf Vollstreckung, wenn eine Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung nach Rule 103 anhängig ist.  Der Master muss die Genehmigung erteilen, bevor ein Antrag auf Vollstreckung gestellt werden kann;

i) Annahme eines Antrags auf Vollstreckung, wenn die Aussetzung der Vollstreckung wegen Zahlungsunfähigkeit gemäß Artikel 14 Absatz 1 angeordnet wurde.

Wenn das Enforcement of Judgments Office eine Entscheidung für nicht vollstreckbar erklärt hat (Artikel 19 bis 21 der Verordnung von 1981), kann die Nichtvollstreckbarkeit (auf Antrag des Gläubigers) aufgehoben werden. Dies ist jedoch nicht länger als zwölf Jahre ab dem Tag der Erklärung der Nichtvollstreckbarkeit möglich.

In Artikel 16 der Limitations (Northern Ireland) Order 1989 aufgeführte Einschränkungen der Vollstreckung von Entscheidungen (und Einziehung von Zinsen) kommen frühestens sechs Jahre nach Beginn der Vollstreckbarkeit zum Tragen.  Der Master des Enforcement of Judgments Office muss dies berücksichtigen, wenn ein Antrag auf Vollstreckung einer mehr als sechs Jahre alten Entscheidung gestellt wird (siehe Buchstabe d).

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Letzte Aktualisierung: 22/10/2021

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Schottland

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

In Schottland bezeichnet der Begriff „diligence“ (Zwangsvollstreckung) verschiedene gerichtliche Verfahren, mit denen Gläubiger ihre Forderungen gegenüber dem Schuldner durchsetzen können. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ein Vollstreckungstitel wie eine Gerichtsentscheidung oder eine Schuldurkunde oder, allgemeiner ausgedrückt, die Anordnung eines Zivilgerichts zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung.

Vollstreckungsverfahren sind Lohn- und Gehaltspfändungen, die Beschlagnahme von Sachen oder Geld im Besitz eines Dritten, Sach- und Geldpfändungen, Verfügungsverbote und die Zwangsvollstreckung in Grundbesitz.

Zwangsvollstreckung in Grundbesitz

Die Zwangsvollstreckung in Grundbesitz ist ein sehr altes Vollstreckungsverfahren zur Sicherung einer Forderung des Gläubigers. Dieses nur selten angewandte Vollstreckungsverfahren kann ausschließlich vom Court of Session (oberstes schottisches Zivilgericht) angeordnet werden. Nachdem die Anordnung ergangen ist, wird die Kurzausfertigung im entsprechenden schottischen Grundbuch (Register of Sasines oder Land Register) eingetragen. Der Vollstreckungsgläubiger erwirbt damit generell die gleichen Rechte wie andere Gläubiger, nur keine Veräußerungsbefugnis. Der Gläubiger hat die Möglichkeit zu klagen, um den Schuldner aus dem Besitz zu setzen oder um Pachtzinsen zu erhalten, wenn das Land verpachtet ist. Erst nach Ablauf von zehn Jahren kann der Gläubiger bei Gericht beantragen, als Eigentümer eingesetzt zu werden, und den Grundbesitz verkaufen.

Beschlagnahme von Sachen oder Geld im Besitz eines Dritten

Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine Vollstreckung in bewegliche Vermögensgegenstände des Schuldners, die sich im Besitz eines Dritten befinden. Damit wird dieser Dritte daran gehindert, die beschlagnahmten Vermögensgegenstände zu veräußern. Beschlagnahmt werden können Forderungen, Guthaben auf Bankkonten, Aktien, Treuhandvermögen, Versicherungspolicen und bewegliche Sachen. Bewegliche Sachen, die sich im Besitz des Schuldners befinden, werden nicht beschlagnahmt, sondern gepfändet.

Sachpfändung

Körperliche Sachen im Besitz des Schuldners können von einem Gläubiger gepfändet und im Wege der Versteigerung verkauft werden, um ausstehende Forderungen einzuziehen. Bestimmte Gegenstände wie Werkzeug oder Bücher, die der Schuldner zur Ausübung seines Berufs benötigt, sowie Fahrzeuge, die der Schuldner nach billigem Ermessen benötigt und die einen bestimmten Wert nicht überschreiten, sind unpfändbar. Ebenfalls von der Pfändung ausgenommen sind Gegenstände in der Wohnung des Schuldners, es sei denn, der Sheriff (Amtsrichter) hat eine außerordentliche Pfändung angeordnet. Die Pfändung ermöglicht es einem Gläubiger, Geld (Bargeld einschließlich Münzen und Banknoten in einer Fremdwährung, Postanweisungen, Schecks usw.), das sich in den Geschäftsräumen des Schuldners befindet, zu pfänden, während Geld in der Wohnung oder an der Person des Schuldners nicht gepfändet werden darf.

Lohn- und Gehaltspfändung

In die Einkünfte eines Schuldners kann durch Lohn- oder Gehaltspfändung (zur Vollstreckung einer einzelnen Forderung), durch Unterhaltspfändung (zur Durchsetzung von Unterhalt wegen Krankheit oder regelmäßigen nachehelichen Unterhaltszahlungen) oder durch Anordnung zur gemeinsamen Pfändung (zur gleichzeitigen Vollstreckung von zwei oder mehr gleichartigen Forderungen) vollstreckt werden. Zur Unterhaltspfändung nach dem Kindesunterhaltsgesetz (Child Support Act) 1991 kann auch ein Teil des Arbeitsentgelts einbehalten werden. Wenn dem Arbeitgeber ein Pfändungsplan zugestellt wird, muss er an jedem Zahltag einen nach Tabelle errechneten Betrag vom Arbeitsentgelt des Schuldners einbehalten und an den Gläubiger überweisen, bis die Schuld beglichen ist oder der Schuldner das Arbeitsverhältnis beendet.

Räumung oder Entzug des Grundbesitzes

Eine Räumung des Grundbesitzes kann aufgrund einer Verfügung zur Wiederinbesitznahme des Grundbesitzes, Räumung oder Entzug erfolgen. Zum Entzug des Grundbesitzes kommt es, wenn ein Verpächter seinen Grundbesitz von einem Pächter zurückerlangen will. Die Räumung dient dem Entzug des Grundbesitzes, wenn der Nutzer keinen Anspruch auf den Grundbesitz hat.

Verfügungsverbot

Ein Verfügungsverbot ist ein persönliches Vollstreckungsverfahren, bei dem einem Schuldner untersagt wird, zum Nachteil des Vollstreckungsgläubigers seine unbeweglichen Vermögensgüter zu veräußern, anderweitig darüber zu verfügen oder durch eine Sicherheit zu belasten. Das Verfügungsverbot erfolgt durch die Eintragung im Register of Inhibitions and Adjudications (Register der Verfügungsverbote und Zwangsvollstreckungen). Mit einem Verfügungsverbot ist der Gläubiger insofern abgesichert, als es dem Schuldner kaum gelingen dürfte, seinen Grundbesitz zu veräußern; allerdings verleiht es dem Gläubiger kein dingliches Recht am Grundbesitz. Ein Verfügungsverbot ist ein auf Unterlassung abzielendes Vollstreckungsverfahren, das fünf Jahre wirksam bleibt, aber früher beendet werden kann, wenn der Vollstreckungsgläubiger der Entlastung zustimmt, was in der Regel durch Tilgung der Schuld erreicht wird.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

In Schottland sind Sheriff Officers (Gerichtsvollzieher der Amtsgerichte) und Messengers-at-Arms (Gerichtsvollzieher der obersten Gerichte) für die Vollstreckung zuständig. Sie werden von Gläubigern beauftragt mit der Vollstreckung von gerichtlichen Anordnungen oder Beschlüssen, die ein Sheriff Court (Amtsgericht) oder der Court of Session (oberstes Gericht für Zivilsachen) erlassen hat, und von im Urkundenregister (Books of Council und Session) eingetragenen Schuldurkunden.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

3.1 Das Verfahren

Gerichtliche Beschlüsse oder Anordnungen eines Sheriff Court in einem schottischen Amtsbezirk (Sheriffdom) oder des Court of Session oder vergleichbarer Behörden (z. B. eine zur Vollstreckung eingetragene Schuldurkunde) sind vollstreckbar.  Die Kurzausfertigung einer Anordnung ist in der Regel ein rechtmäßiger Vollstreckungstitel.

Die Zwangsvollstreckung obliegt in der Regel den Sheriff Officers und den Messengers-at-Arms. Dabei handelt es sich um unabhängige Auftragnehmer, die vom Sheriff Principal of the Sheriffdom (oberster Amtsrichter) zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermächtigt sind und Gebühren für ihre Tätigkeit erheben. Diese Gerichtsvollzieher unterliegen der Kontrolle und Aufsicht des Gerichts, obwohl sie nicht direkt vom Gericht angestellt sind. Das schottische Schuldnergesetz (Debtors (Scotland) Act) 1987 regelt die Kontrolle ihrer Zulassung, Ausbildung und Ausübung ihres Amtes; das Vergleichs- und Pfändungsgesetz (Debt Arrangement and Attachment (Scotland) Act) 2002 und das Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsgesetz (Bankruptcy and Diligence (Scotland) Act) 2007 enthalten weitere Bestimmungen zu den beruflichen und persönlichen Anforderungen. Darüber hinaus sind alle Gerichtsvollzieher verpflichtet, sich in ihrer Tätigkeit an die Statuten und den Kodex (Constitution and Bye-Laws) der Society of Messengers-at-Arms and Sheriff Officers zu halten.

Nur für einige Vollstreckungsverfahren wird ein Rechtsanwalt benötigt.

Welche Gebühren Sheriff Officers und Messengers-at-Arms erheben können, regeln einzelne Teile des Gerichtsverfassungsgesetzes (Act of Sederunt (Fees of Sheriff Officers) 2013 (SSI 2013/345) und Act of Sederunt (Fees of Messengers-at-Arms) 2013 (SSI 2013/346). Diese Gebührentabellen werden regelmäßig angepasst.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Eine Gerichtsentscheidung zugunsten des Klägers reicht in der Regel als Vollstreckungstitel aus. Die meisten Zwangsvollstreckungen erfordern aber auch die Zustellung einer Zahlungsaufforderung und die Bereitstellung der Informationsbroschüre zur Schuldnerberatung (Debt Advice and Information Package), damit die Forderung eingetrieben werden kann. Eine förmliche Zahlungsaufforderung über den Forderungsbetrag des Gläubigers (einschließlich der Zinsen und Auslagen) wird dem Schuldner zugestellt. Sie räumt dem Schuldner eine Zahlungsfrist von vierzehn Tagen ein (sofern er im Vereinigten Königreich ansässig ist). Wird die Schuld nicht innerhalb der gesetzten Frist beglichen, kann der Gläubiger in die Forderung zwangsvollstrecken. Das „Debt Advice and Information Package“ enthält Informationen über Beratungsangebote für den Schuldner.

Für eine außerordentliche Pfändung muss sich der Gläubiger erneut an das Gericht wenden, um eine besondere Genehmigung zur Pfändung nicht notwendiger Gegenstände in der Wohnung des Schuldners zu beantragen. Hierbei muss der Sheriff verschiedene Aspekte berücksichtigen, nämlich:

  • die Art der Schuld (insbesondere die Frage, ob es sich um Steuern oder Abgaben handelt oder ob sie im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Schuldners steht);
  • ob der Schuldner in der betreffenden Wohnung wohnt;
  • ob der Schuldner von dieser Wohnung aus eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt;
  • ob der Schuldner finanziell beraten worden ist;
  • ob eine Verlängerung der Zahlungsfrist verstrichen ist, sowie
  • jede Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger über die Begleichung der Schuld.

Insbesondere muss sich der Sheriff vergewissern, dass der Gläubiger angemessene Schritte unternommen hat, um eine Begleichung seiner Forderung auszuhandeln, dass der Gläubiger bereits versucht hat, die Forderung durch eine Beschlagnahme oder eine Lohn- oder Gehaltspfändung einzutreiben und dass die begründete Aussicht besteht, dass der Verwertungserlös der nicht wesentlichen Vermögenswerte des Schuldners mindestens der Summe aus den realistisch geschätzten Auslagen und einem Betrag von 100 GBP entsprechen wird.

Durch die Beschlagnahme werden im Besitz eines Dritten befindliche Vermögenswerte (Gelder und bewegliche Sachen) gepfändet, und dem Vollstreckungsgläubiger wird ein Rang gesichert. Beschlagnahmte Gelder werden nach vierzehn Wochen automatisch freigegeben, sofern kein Einspruch erhoben wurde. Einspruch ist beim Sheriff (Amtsrichter) einzulegen, beispielsweise mit der Begründung, die Pfändung stelle eine unangemessene Härte dar, der Sheriff Officer habe die Pfändung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder die beschlagnahmten Gelder gehörten einem Dritten (oder seien gemeinsames Eigentum eines Dritten und des Schuldners). Für die Überlassung beschlagnahmter Sachen muss der Gläubiger auf Herausgabe klagen, damit das Gericht den Drittschuldner zur Freigabe der beschlagnahmten Sachen anweist.

Wenn bei einer Zwangsvollstreckung in Grundbesitz die Schuld auch nach zehn Jahren (der gesetzlichen Frist) noch nicht beglichen wurde, kann der Vollstreckungsgläubiger sein Recht in ein absolutes Eigentumsrecht umwandeln. Dazu muss er Klage beim Court of Session bezüglich des Ablaufs der gesetzlichen Frist erheben. Der Schuldner kann diese Klage des Forderungsanmelders mit der Begründung bestreiten, dass die Schuld beglichen wurde.

Ein Verfügungsverbot tritt am Tag der Eintragung des Verfügungsverbots und der Bescheinigung über die Vollstreckung des Verfügungsverbots in das Register der Verfügungsverbote und Zwangsvollstreckungen (Register of Inhibitions and Adjudications) in Kraft.  Wenn die Ankündigung des Verfügungsverbots in das Register eingetragen wurde und das Verfügungsverbot und die Vollstreckungsbescheinigung innerhalb von 21 Tagen nach dieser Mitteilung eingetragen werden, gilt das Verbot ab dem Tag der Eintragung der Ankündigung.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

Vollstreckt werden kann in alle Arten von Vermögenswerten mit Ausnahme von Bargeld, das der Schuldner bei sich hat.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Zwangsvollstreckung in Grundbesitz

Durch die Zwangsvollstreckung wird Grundbesitz zugunsten des Gläubigers gerichtlich gesichert. Die Vollstreckungsanordnung verleiht dem Gläubiger keine sofortige Veräußerungsbefugnis, aber er kann Pachtzinsen erhalten, wenn das Land verpachtet ist, und veranlassen, dass der Schuldner aus dem Besitz gesetzt wird.

Beschlagnahme von Sachen oder Geld im Besitz eines Dritten

Durch die Beschlagnahme werden Gelder und/oder bewegliche Vermögensgegenstände des Schuldners, die sich im Besitz eines Dritten befinden, gesperrt. Der Drittschuldner wird daran gehindert, die Sachen oder Gelder ohne Zustimmung des Gläubigers zu nutzen oder zu veräußern oder dem Schuldner zu überlassen. Damit beschlagnahmte Sachen dem Gläubiger überlassen werden können, muss dieser auf Herausgabe klagen. Beschlagnahmte Gelder, die bei einem Finanzinstitut deponiert sind, werden nach 14 Wochen automatisch freigegeben, sofern kein Einspruch eingelegt wurde. Wenn sich der Drittschuldner mit den beschlagnahmten Sachen entfernt, haftet er gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger für deren Wert. Damit verstößt er gegen die Beschlagnahme, was theoretisch eine Missachtung des Gerichts darstellt. Der Drittschuldner ist gesetzlich verpflichtet, dem Vollstreckungsgläubiger die Existenz und den Umfang der beschlagnahmten Vermögenswerte offenzulegen. Wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann ihn der Sheriff zur Zahlung eines Geldbetrags an den Gläubiger anweisen.

Lohn- und Gehaltspfändung oder Unterhaltspfändung

Wenn einem Arbeitgeber ein Lohnpfändungsplan oder eine Anordnung zur Unterhaltspfändung zugestellt wird, muss er den errechneten Betrag einbehalten und an den Gläubiger überweisen.  Hält sich der Arbeitgeber nicht an die Vorgaben, so haftet er gegenüber dem Gläubiger für den Betrag, der hätte gezahlt werden müssen.

Räumung oder Entzug des Grundbesitzes

Eine Anordnung zur Räumung oder zum Entzug des Grundbesitzes verpflichtet die betreffende Person, den Grundbesitz zu verlassen. Kommt die betreffende Person der Anordnung nicht freiwillig innerhalb der gesetzten Frist nach, kann sie von Sheriff Officers entfernt und der Grundbesitz gegebenenfalls auch mit Unterstützung der Polizei gesichert werden. Der betreffenden Person muss eine Anordnung zur Räumung von Grundbesitz zugestellt werden, und erst nach Ablauf der darin angegebenen Frist kann die Räumung oder der Entzug vollstreckt werden, es sei denn, der Sheriff hat diese Einschränkung aufgehoben.

Verfügungsverbot

Die Eintragung eines Verfügungsverbots im Register of Inhibitions and Adjudications soll den Schuldner daran hindern, seinen Grundbesitz zum Nachteil des Vollstreckungsgläubigers zu verkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen oder ihn mit einer Sicherheit zu belasten.  Jede Veräußerung oder Standardsicherheit oder sonstige Handlung des Schuldners, mit der er gegen das Verfügungsverbot verstößt, kann auf Betreiben des Gläubigers für nichtig erklärt werden.

Ein decree ad factum praestandum ist eine gerichtliche Anordnung, mit der ein Schuldner zur Erfüllung einer ihm obliegenden Handlungs- oder Verhaltenspflicht verurteilt wird (d. h. Geldforderungen sind ausgeschlossen). In der Anordnung ist die durchzuführende Handlung genau anzugeben; ggf. ist ein alternativer Antrag auf Schadenersatz für den Fall der Nichteinhaltung beizufügen. Die Nichteinhaltung kann eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen, es sei denn, der Antragsteller wendet sich an das Gericht, das die Anordnung erlassen hat. Der Antragsteller muss das Gericht dann davon überzeugen, dass sich der Schuldner vorsätzlich weigert, der Anordnung nachzukommen. Ist das der Fall, kann das Gericht eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten gegen den Antragsgegner verhängen. Die Freiheitsstrafe führt allerdings nicht zum Erlöschen der angeordneten Verpflichtung.

Geldpfändung

Damit kann der Gläubiger Geld (Bargeld einschließlich Münzen und Banknoten in Fremdwährung, Postanweisungen, Schecks usw.), das sich in den Geschäftsräumen des Schuldners befindet, pfänden und wegnehmen, während in Wohnräumen und beim Schuldner befindliches Geld nicht gepfändet werden darf.

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

Zwangsvollstreckung in Grundbesitz

Nach Erlass der Anordnung wird die Kurzausfertigung in das entsprechende schottische Grundbuch eingetragen.  Damit ist sie gültig, aber erst nach zehn Jahren kann der Gläubiger bei Gericht beantragen, als Eigentümer eingesetzt zu werden, und den Grundbesitz verkaufen.

Beschlagnahme von Sachen oder Geld im Besitz eines Dritten

Eine Beschlagnahme führt nicht immer zum Erfolg.  Beispielsweise kann einer Bank eine Anordnung zur Beschlagnahme zugestellt werden, doch wenn der Schuldner kein Konto bei dieser Bank hat oder sein Guthaben nicht ausreicht, können keine Gelder eingezogen werden.

Sachpfändung

Eine Sachpfändung gilt nur sechs Monate ab dem Tag der Pfändung oder 20 Tage ab dem Tag der Entfernung der gepfändeten Sache vom Ort der Pfändung, je nachdem, welches Datum früher eintritt. In einer außerordentlichen Pfändungsanordnung wird angegeben, in welchem Zeitraum die Anordnung vollstreckt werden muss.

Lohn- und Gehaltspfändung oder Unterhaltspfändung

Die Zustellung eines Lohn- oder Gehaltspfändungsplans oder einer Unterhaltungspfändung führt nicht immer zum Erfolg. Wenn der Schuldner bei dem Zustellungsempfänger gar nicht beschäftigt ist, scheitert die Pfändung. Ist der Schuldner dort beschäftigt, behält der Pfändungsplan seine Gültigkeit, bis die Schuld beglichen ist oder der Schuldner das Arbeitsverhältnis beendet.

Räumung oder Entzug des Grundbesitzes

Die Zwangsvollstreckung aufgrund einer Anordnung zur Räumung oder zum Entzug des Grundbesitzes muss ohne unangemessene Verzögerung erfolgen.  Der Begriff der unangemessenen Verzögerung ist allerdings nicht definiert.  Hier kommt es auf die jeweiligen Umstände im Einzelfall an.

Verfügungsverbot

Ein Verfügungsverbot verjährt nach fünf Jahren.  Es kann auf Antrag des Gläubigers bei Gericht verlängert werden.  In einer decree ad factum praestandum muss genau spezifiziert sein, welche Handlung innerhalb welcher Frist auszuführen ist.

Geldpfändung

Eine Geldpfändung führt nicht immer zum Erfolg.  Findet der Sheriff Officer beispielsweise in den Räumlichkeiten des Schuldners kein Geld, so ist die Pfändung gescheitert.  Ist die Geldpfändung erfolgreich, muss der Gerichtsvollzieher (Sheriff Officer oder Messenger-at-Arms) innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Geldpfändung dem Sheriff (Amtsrichter) Bericht erstatten.  Der Gerichtsvollzieher muss dem Schuldner und dem Gläubiger je eine Kopie des Berichts übermitteln.  Die Pfändung wird wirkungslos, wenn der Sheriff die Annahme des Berichts verweigert.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Ein Arbeitgeber oder der Schuldner kann beim Sheriff beantragen, dass ein Unterhaltsbescheid für ungültig oder unwirksam erklärt wird. Wenn der Schuldner den Sheriff davon überzeugen kann, dass er aller Voraussicht nach nicht wieder in Zahlungsverzug geraten wird, kann der Sheriff die Anordnung widerrufen.

Der Schuldner, der Drittschuldner oder ein Dritter können Einspruch einlegen und beim Sheriff die Rücknahme oder eine Beschränkung der Beschlagnahme beantragen.  Ihre Mitteilung muss innerhalb von vier Wochen nach der Beschlagnahme erfolgen.

Gegen jede Entscheidung eines Sheriffs im Zusammenhang mit einer Pfändung oder einer außerordentlichen Pfändung kann ein Rechtsmittel eingelegt werden.  Das Rechtsmittel kann nur mit Zustimmung des Sheriffs beim Sheriff Principal (oberster Amtsrichter) und nur aus rechtlichen Gründen eingelegt werden. Die Entscheidung des Sheriff Principal über das Rechtsmittel ist endgültig.

Gründe für die Beendigung oder die Rücknahme eines Verfügungsverbots sind gegeben, wenn das Verfügungsverbot als Verfahren ungeeignet war und wenn der Betrag der Zahlungsaufforderung reduziert wurde.

Nach der Vollstreckung der Anordnung steht kein Rechtsmittel gegen die Räumung oder den Entzug des Grundbesitzes mehr zur Verfügung.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Entscheidung des Schuldners für eine Schuldenlösung

Wenn der Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein Entschuldungsverfahren eintritt, können Gläubiger unter bestimmten Bedingungen nicht mehr gegen den Schuldner vollstrecken. Stattdessen müsste ein Gläubiger versuchen, seine Forderung beim Insolvenzverwalter anzumelden oder sich an einem Entschuldungsplan zu beteiligen.

Vollstreckungsaufschub

Für alle gesetzlichen Schuldenlösungen in Schottland wird mit der Änderung des Insolvenzgesetzes (Bankruptcy (Scotland) Act 1985), die am 1. April 2015 durch das Insolvenz- und Schuldnerberatungsgesetz (Bankruptcy and Debt Advice (Scotland) Act) 2014 in Kraft getreten ist, ein Vollstreckungsaufschub eingeführt. Danach wird einer Person, die eine gesetzliche Schuldenlösung beantragen möchte, eine Frist von sechs Wochen eingeräumt, in der sie vor einer etwaigen Zwangsvollstreckung durch ihre Gläubiger geschützt ist. Diese Frist von sechs Wochen gilt bislang nach dem schottischen Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsgesetz (Bankruptcy and Diligence (Scotland) Act) 2007, wonach ein Vollstreckungsaufschub gewährt wird, wenn der Schuldner einen Entschuldungsplan beantragen will oder beantragt hat, oder eine Frist von sechs Wochen ab dem Datum, an dem er dem Leiter der Schuldnerberatung seine Absicht mitgeteilt hat, einen Entschuldungsplan zu beantragen. Dieser sechswöchige Aufschub kann unter bestimmten Umständen verkürzt oder verlängert werden.  [Im Rahmen des schottischen Coronagesetzes (Coronavirus (Scotland) Act) 2020 wurde die Frist auf sechs Monate verlängert; diese Änderung bleibt bis zum 30. September 2020 in Kraft und kann durch Verordnungen weiter verlängert werden.]

Ratenzahlung

Wenn das Gericht einen Schuldner zur Begleichung bestimmter Schuldenarten anweist, kann es anordnen, dass der Forderungsbetrag in Raten gezahlt wird. Auch nach Beginn der Vollstreckung kann das Gericht eine Ratenzahlung anordnen. Solange die Anordnung zur Ratenzahlung gilt, darf keine Zahlungsaufforderung oder Zwangsvollstreckung erfolgen, um die Begleichung der Schuld durchzusetzen.

Vollstreckungsfristen

Wenn eine Forderung ab dem Beginn der Vollstreckbarkeit zwanzig Jahre lang ununterbrochen bestanden hat, ohne dass sie geltend gemacht oder ihr Fortbestand ernsthaft anerkannt wurde, erlischt die Forderung. Wenn also auf eine gerichtliche Anordnung oder eine Schuldurkunde über einen ununterbrochenen Zeitraum von 20 Jahren keine Vollstreckung erfolgt ist und sie vom Schuldner oder in seinem Namen auch nicht unmissverständlich schriftlich anerkannt wurde, erlischt die Forderung. Wenn jedoch ein Gläubiger aufgrund einer Anordnung oder einer Schuldurkunde die Zwangsvollstreckung einleitet und der Schuldner gegenüber dem Gläubiger eindeutig bestätigt, dass die Schuld nach wie vor besteht, wird dem Gläubiger eine weitere Frist von 20 Jahren eingeräumt, um die volle Befriedigung der Forderung gegen den Schuldner zu erwirken.

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Letzte Aktualisierung: 19/10/2021

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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung - Gibraltar

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Bei der Zwangsvollstreckung handelt es sich um eine vom Gericht genehmigte Maßnahme, mit der der Schuldner gezwungen wird, den gerichtlichen Anordnungen nachzukommen. Die Wahl des Vollstreckungsverfahrens liegt ausschließlich beim Gläubiger.

Bei der Entscheidung für ein Verfahren muss der Gläubiger berücksichtigen,

  • ob davon auszugehen ist, dass er sein Geld und die Gerichtsgebühr vom Beklagten erhalten wird;
  • ob der Beklagte anderen Personen Geld schuldet oder andere Gerichtsurteile gegen ihn anhängig sind;
  • ob der Beklagte Sachen oder Vermögenswerte besitzt, die versteigert werden können;
  • ob der Beklagte berufstätig ist;
  • ob der Beklagte über andere Einkünfte, z. B. Erträge aus Kapitalanlagen, verfügt;
  • ob der Beklagte ein Konto bei einer Bank oder Bausparkasse oder einem anderen Institut hat;
  • ob der Beklagte Eigentümer eines Grundstücks (eines Hauses) ist oder
  • ob jemand dem Beklagten Geld schuldet.

Im Folgenden wird auf die verschiedenen Arten der Zwangsvollstreckung eingegangen. Ein Gläubiger sollte das Verfahren wählen, das ihm am ehesten zu dem geschuldeten Geld verhilft.

Das Gericht kann nicht garantieren, dass der Vollstreckungsgläubiger sein Geld tatsächlich erhält; zudem fallen für jede eingeleitete Maßnahme Gerichtsgebühren an. Das Gericht addiert die Gebühren zu dem vom Beklagten geschuldeten Betrag, doch es kann dem Gläubiger keine Auslagen zurückerstatten, wenn der Beklagten die Forderung des Gläubigers nicht erfüllt.

Es gibt verschiedene Vollstreckungsverfahren:

Sachpfändung

Zwangsvollstreckung ist das Verfahren zur Durchsetzung zivilgerichtlicher Entscheidungen durch Sachpfändung. Für eine Sachpfändung muss bei Gericht eine Pfändungsanordnung beantragt werden. Damit ist dem Gläubiger aber nur dann gedient, wenn der Beklagte:

  • unter der vom Vollstreckungsgläubiger angegebenen Anschrift über genügend Sachen verfügt, durch deren Versteigerung ein Erlös zu erzielen ist, oder
  • über den gesamten in der Anordnung genannten Betrag verfügt (um die Veräußerung seiner Sachen zu verhindern).

Das Gericht kann nur dann eine Anordnung erlassen, wenn der Beklagte:

  • den Forderungsbetrag nicht gezahlt hat oder
  • mit mindestens einer seiner Zahlungen in Verzug ist.

Gerichtsvollzieher können nicht jeden Gegenstand des Beklagten wegnehmen und veräußern. So sind beispielsweise notwendige Haushaltsgegenstände, Werkzeuge und gemietete oder gepachtete Sachen unpfändbar. Es werden auch keine Sachen gepfändet, deren Erlös nicht ausreichen würde, um nach Begleichung der Ausgaben für die Wegnahme und den Verkauf die Forderung zu tilgen. Auf einer Versteigerung wird häufig nur ein Bruchteil des eigentlichen Wertes erzielt. Möglicherweise sind Gegenstände des Schuldners auch bereits aufgrund einer anderen Pfändungsanordnung von einem anderen Gerichtsvollzieher gepfändet worden.

Forderungspfändung

Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers beim Obersten Gerichtshof (Supreme Court) können dem Schuldner von einem Dritten geschuldete Beträge stattdessen an den Vollstreckungsgläubiger gezahlt werden. Auf diese Weise können eventuell vorhandene Bankguthaben des Beklagten gepfändet werden. Wenn das Guthaben zur Tilgung der Schulden nicht ausreicht, wird mit den verfügbaren Geldern zumindest ein Teil des geschuldeten Betrags zurückgezahlt.

Insolvenzverfahren

Bei einer Forderung von mehr als 750 GBP kann der Vollstreckungsgläubiger auch beantragen, den Beklagten für zahlungsunfähig zu erklären. Dieses Verfahren wird beim Obersten Gerichtshof beantragt. Die Kosten für das Verfahren können allerdings sehr hoch sein.

Gerichtliche Vorladung

Im Rahmen der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für geringfügige Forderungen (bis 10 000 GBP) kann der Gläubiger eine gerichtliche Vorladung wegen Nichtzahlung der Urteilsschuld beantragen. Das Gericht kann den Schuldner zur Rückzahlung des geschuldeten Betrags in Raten verurteilen, wobei ein Zahlungsverzug unter bestimmten Umständen mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

Anordnung der Auskunftserteilung

Hierbei handelt es sich nicht um ein Vollstreckungsverfahren im eigentlichen Sinne. Der Schuldner kann zu seinem Vermögen befragt werden, um dem Gläubiger eine fundierte Entscheidung über das einzuleitende Vollstreckungsverfahren zu ermöglichen.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

In Gibraltar ist der Oberste Gerichtshof für die Vollstreckung zuständig.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

3.1 Das Verfahren

Der Oberste Gerichtshof (einschließlich seiner Zuständigkeit für geringfügige Forderungen) kann nach Erlass einer Entscheidung die Vollstreckung anordnen.

In Gibraltar sind Gerichtsvollzieher Angestellte des Gerichtsdienstes und damit Beamte. Sie sind für die Vollstreckung von Entscheidungen und/oder Anordnungen zuständig, die von einem Gericht erlassen und eingetragen wurden. Sie setzen Pfändungsanordnungen durch, übernehmen Grundstücke aufgrund einer Besitzeinweisung und ziehen Sachen aufgrund von Rückgabeverfügungen ein. Den Gerichtsvollziehern obliegt auch die persönliche Zustellung von Schriftstücken und Ladungen zum Vorverfahren.

Heranziehung von Rechtsanwälten oder Rechtsbeiständen

Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, seinen Antrag auf Zwangsvollstreckung über einen Rechtsanwalt oder anderen Rechtsbeistand zu stellen.

Außer im Zuständigkeitsbereich des Obersten Gerichtshofs für geringfügige Forderungen können Vollstreckungsverfahren kompliziert sein. Für Gläubiger empfiehlt es sich daher, sich vor Einleitung einer Zwangsvollstreckung von einem Anwalt oder einer Bürgerberatungsstelle beraten zu lassen.

Gebührentabelle für Zwangsvollstreckungen

Für die verschiedenen Arten der Zwangsvollstreckung werden unterschiedliche Gebühren erhoben. Wie bereits erwähnt, addiert das Gericht die Gebühren zwar zu dem vom Beklagten geschuldeten Betrag, doch es kann dem Gläubiger keine Auslagen zurückerstatten, wenn der Beklagte die Forderung des Gläubigers nicht erfüllt. Weitere Informationen zu den Gebühren erhalten Sie in der Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofs (Supreme Court Registry, 277 Main Street, Gibraltar, Tel. (+ 350) 200 75608).

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Wie bereits erwähnt, liegt in Gibraltar die Wahl des Vollstreckungsverfahrens ausschließlich beim Gläubiger. Verantwortliche Gläubiger, die eine rechtskräftige Entscheidung erwirkt, aber noch kein Geld vom Schuldner erhalten haben, können die Entscheidung mit den für sie am besten geeigneten Mitteln vollstrecken lassen. Wenn eine gültige Entscheidung vorliegt und ein ordnungsgemäßer Antrag gestellt wird, muss sich das Gericht an das vom Gläubiger gewählte Verfahren halten.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

In folgende Vermögenswerte kann vollstreckt werden:

  • Bankkonten durch Forderungspfändung;
  • bewegliche Vermögensgegenstände durch Sachpfändung;
  • unbewegliche Vermögensgegenstände durch Sicherungseintragung.

Es ist nicht genau und nicht abschließend geregelt, welche Gegenstände von der Pfändung ausgenommen sind, doch es gibt Leitlinien. Der Gerichtsvollzieher kann nur Sachen wegnehmen, die Eigentum des Beklagten oder gemeinsames Eigentum sind.

Es dürfen nur Sachen gepfändet werden, mit denen sich auf einer Versteigerung wahrscheinlich ein Erlös erzielen lässt. Der Gerichtsvollzieher wird keine Sachen wegnehmen, wenn damit seiner Einschätzung nach nicht genug erlöst werden kann, um nach Abzug der Ausgaben für die Wegnahme und die Versteigerung zumindest einen Teil der Schulden abzutragen.

Von der Pfändung ausgenommen sind:

  • Gegenstände, die der Beklagte für seine berufliche Tätigkeit benötigt, wie Werkzeug oder Bücher;
  • notwendige Haushaltsgegenstände, die der Beklagte und seine Familie benötigen, wie Kleidung und Bettzeug;
  • geleaste, gemietete oder gepachtete Sachen (wie Kraftfahrzeuge);
  • Gegenstände, die bereits aufgrund einer anderen Pfändungsanordnung von einem Gerichtsvollzieher gepfändet wurden, oder
  • Geräte, die kein Geschäftseigentum sind (z. B. geleaste Büromöbel, Maschinen und Fahrzeuge).

Im Fall einer Forderungspfändung kann der Schuldner, der keinen Zugriff auf sein Konto bei einer Bank oder Bausparkasse mehr hat und geltend macht, dass er oder seine Familie dadurch nicht mehr in der Lage ist, den gewöhnlichen Lebensunterhalt zu bestreiten, bei Gericht einen Antrag auf Freigabe gesperrter Beträge stellen, um eine oder mehrere Zahlungen an bestimmte Personen zu ermöglichen.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Sowohl der Schuldner als auch Dritte müssen bei Missachtung gerichtlicher Anordnungen mit Sanktionen rechnen. Dazu zählen die „Wiedergutmachung für eine Missachtung des Gerichts“ (Entschuldigung beim Richter in öffentlicher Sitzung), Geldstrafen und in besonders schweren Fällen Haftstrafen von bis zu 14 Tagen.

Die Banken haben bestimmte Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen und zur Pfändung von Bankkonten. Erhält eine Bank ein Zahlungsverbot für einen ihrer Kunden, muss sie dessen Kontostand nicht offenlegen. Sie kann feststellen, dass auf dem Konto kein Geld vorhanden ist, dass das Guthaben nur für einen Teil des Forderungsbetrags ausreicht bzw. dass ausreichende Mittel vorhanden sind, um den gesamten Betrag zu begleichen. Strenge Datenschutzbestimmungen regeln, welche weiteren Auskünfte die Bank erteilen darf.

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

In jeder Anordnung ist die Frist anzugeben, in der sachdienliche Auskünfte zu erteilen sind oder die gerichtliche Anordnung befolgt werden muss; ferner ist anzugeben, welche Höchststrafen bei Nichtbefolgung verhängt werden können.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Jede gerichtlich angeordnete Zwangsvollstreckung (Sicherungseintragung und Forderungspfändung) ist ein zweistufiges Verfahren. An der rein bürokratischen juristischen Zwischenphase ist der Schuldner nicht beteiligt. Vor der Endstufe muss jedoch eine Anhörung stattfinden, in der dem geladenen Schuldner Gelegenheit gegeben wird zu begründen, weshalb die vorgesehene Zwangsvollstreckung nicht weiterverfolgt werden sollte. Der Anhörungstermin wird allen Parteien rechtzeitig bekannt gegeben. Zwischen der „Zwischenphase“, der Bekanntgabe des Termins und der „abschließenden Anhörung“ muss in jedem Fall ein Mindestzeitraum liegen, damit sich der Schuldner (und jeder unmittelbar beteiligte Dritte, z. B. die Bank bei einer Forderungspfändung) darauf vorbereiten kann. Ist der Termin der abschließenden Anhörung für die Parteien ungünstig, können sie möglicherweise eine Verschiebung auf einen für alle Seiten günstigeren Termin erreichen. In dem Fall bleibt die einstweilige Anordnung bestehen; erst nach der Anhörung kann die Anordnung „endgültig“ werden.

Gegen die Anordnung des Gerichts kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Nur gegen die ursprüngliche Entscheidung, auf deren Grundlage der Gläubiger die Zwangsvollstreckung beantragt hat, können gegebenenfalls Rechtsmittel eingelegt oder Anträge auf Aufhebung gestellt werden. Nur wenn die Entscheidung erfolgreich angefochten oder aufgehoben wurde, kann das Vollstreckungsverfahren von einem Gericht widerrufen werden. Wird die Entscheidung angefochten, nachdem das Gericht dem Antrag eines Gläubigers auf Vollstreckung stattgegeben hat, kann die Anordnung auf Antrag bei Gericht ausgesetzt werden. Gerichtsvollzieher dürfen dann keine Sachen wegnehmen, aber sie müssen die Pfändung fortsetzen (d. h. sie müssen ein Verzeichnis der Gegenstände erstellen, die später eingezogen und veräußert werden können).

Wenn ein Gläubiger bei einem Gericht einen ordnungsgemäßen Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt hat, muss das Gericht das vom Gläubiger gewählte Verfahren genehmigen. Daher besteht kein Grund für den Gläubiger, gegen die Genehmigung einer Maßnahme durch das Gericht ein Rechtsmittel einzulegen.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Pfändungsanordnungen und -anweisungen sind befristet. Beide sind 12 Monate gültig und können durch Gerichtsbeschluss um weitere 12 Monate verlängert werden.

Bei einer Sachpfändung muss dem Schuldner mitgeteilt werden, dass Gegenstände gepfändet wurden und er fünf Tage Zeit hat, um mit dem Gerichtsvollzieher eine Nutzungsvereinbarung zu schließen. Damit würden die Gegenstände vorerst in seinem Besitz bleiben. Wenn der Schuldner die Vereinbarung nicht innerhalb von fünf Tagen unterzeichnet, kann der Gerichtsvollzieher die Gegenstände wegnehmen und versteigern lassen.

 

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Letzte Aktualisierung: 14/10/2021

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