Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

Austria
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1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Vollstreckung (in Österreich Exekution oder Zwangsvollstreckung genannt) ist die Anwendung staatlicher Zwangsgewalt zur Durchsetzung vollstreckbarer Forderungen und Ansprüche.

Die Exekutionsordnung sieht verschiedene Exekutionsarten vor:

  • Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen
  • Exekution zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen

Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen:

Bei der Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen hat der Gläubiger in seinem Exekutionsantrag zu wählen, auf welche Vermögensobjekte er greifen will (Auswahl des Exekutionsmittels); er kann hiebei unter anderem zwischen Fahrnisexekution (Exekution auf bewegliche körperliche Sachen), Forderungsexekution, insbesondere Gehaltsexekution, und Zwangsversteigerung einer Liegenschaft wählen. Es besteht auch die Möglichkeit, die Exekutionsmittel zu kombinieren.

Beantragt der Gläubiger Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung, ohne ein Exekutionsmittel zu nennen, sind vom Antrag die Fahrnis- und die Gehaltsexekution sowie die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses erfasst (einfaches Exekutionspaket). Der Gläubiger kann auch das erweiterte Exekutionspaket beantragen, das alle für die Exekution auf das bewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung zur Verfügung stehenden Exekutionsmittel (Exekution auf das bewegliche Vermögen, auf Forderungen und Vermögensrechte) umfasst.

Exekution zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen:

Bei der Exekution zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen hat der Gläubiger das in der Exekutionsordnung zur Durchsetzung des Anspruchs vorgesehene Exekutionsmittel zu beantragen.

Die Exekution zur Erzwingung eines Unterlassungsanspruchs geschieht dadurch, dass auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhängen.

Zur Durchsetzung einer Handlung, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, wird der betreibende Gläubiger auf Antrag vom Gericht ermächtigt, die Handlung auf Kosten des Verpflichteten vornehmen zu lassen.

Der Anspruch auf eine Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und deren Vornahme zugleich ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete auf Antrag vom Gericht durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten zur Vornahme der Handlung angehalten wird.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Zur Bewilligung der Exekution ist grundsätzlich das zum Exekutionsvollzug berufene Bezirksgericht zuständig.

Örtlich zuständiges Gericht:

Für Exekutionen zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen ist grundsätzlich das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) des Schuldners zuständig.

Für die Exekution auf (im Grundbuch eingetragene) Liegenschaften ist das Grundbuchsgericht zuständig.

Nach Bewilligung der Exekution wird das Verfahren von Amts wegen geführt. Das Exekutionsverfahren wird entweder vom Richter (Zwangsversteigerung einer Liegenschaft) oder vom Rechtspfleger (Fahrnis- oder Forderungsexekution) geleitet. Der Rechtspfleger ist ein besonders ausgebildeter Justizbediensteter.

Die Vollzugshandlungen werden von den Gerichtsvollziehern gesetzt, die in Österreich Justizbedienstete sind und weder freiberuflich noch als Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des betreibenden Gläubigers tätig sind. Sie sind weitgehend selbstständig tätig, bis der Erfolg oder Nichterfolg eines Exekutionsverfahrens feststeht.

Bei einer Exekution auf Forderungen oder Vermögensrechte, die im Exekutionsantrag nicht genannt wurden, oder wenn das erweiterte Exekutionspaket beantragt wurde, obliegt die Durchführung des Exekutionsverfahrens dem Verwalter in Exekutionssachen.

Der Gläubiger wird nur dann zu Anträgen aufgefordert, wenn ohne diese dem Gericht oder dem Gerichtsvollzieher die Weiterführung des Verfahrens nicht möglich ist oder wenn die Amtshandlung mit Kosten verbunden ist. Der Gläubiger kann aber bereits im Antrag zusätzliche Angaben machen, etwa bei der Gehaltsexekution darauf verzichten, dass der Arbeitgeber eine Erklärung darüber abgibt, ob der Bezug besteht und wie hoch er ist, oder bei der Fahrnisexekution etwa auf das mit Schlosserkosten verbundene zwangsweise Öffnen der Wohnung, wenn der Schuldner nicht angetroffen wird.

3 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Titel vollstreckt werden?

3.1 Zum Verfahren

Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen:

Das Exekutionsverfahren wird in ein Bewilligungs- und ein Vollzugsverfahren unterteilt.

Die Exekutionsbewilligung setzt einen Antrag des Gläubigers voraus, in dem er das zur Durchsetzung gewünschte Exekutionsmittel auswählt. Will der Gläubiger die Forderung von einem Unternehmer hereinbringen, wählt er meist Fahrnisexekution und Abgabe eines Vermögensverzeichnisses. Im Rahmen dieses Verfahrens versucht der Gerichtsvollzieher die Zahlung der Forderung zu erreichen, gelingt dies nicht, pfändet er vorgefundene Gegenstände. Decken diese nicht die hereinzubringende Forderung, fordert er den Schuldner zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auf, in dem der Schuldner sein gesamtes Vermögen anzugeben hat.

Will der Gläubiger die Forderung von einem Konsumenten hereinbringen, so wählt er meist Fahrnisexekution, Gehaltsexekution und Abgabe eines Vermögensverzeichnisses. Die Gehaltsexekution kann der Gläubiger nicht nur dann wählen, wenn er weiß, wo der Schuldner beschäftigt ist oder von wem er einen Bezug erhält. Weiß er dies nicht, muss er das Geburtsdatum der verpflichteten Partei kennen; das Gericht erhebt die bezugsauszahlende Stelle vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Erster Schritt ist die Pfändung und Überweisung des Bezugs des Schuldners. Gelingt dies, so wird die Fahrnisexekution nur auf Antrag des Gläubigers oder wenn offenkundig ist, dass die hereinzubringende Forderung nicht innerhalb eines Jahres getilgt werden kann, durchgeführt. Dann versucht der Gerichtsvollzieher die Zahlung der Forderung zu erreichen, gelingt dies nicht, pfändet er vorgefundene Gegenstände. Decken diese nicht die hereinzubringende Forderung, fordert er den Schuldner zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auf, in dem der Schuldner sein gesamtes Vermögen anzugeben hat.

Für den Exekutionsantrag hat der Gläubiger ein Formblatt (E Antr 1) zu verwenden oder den Antrag formatiert einzubringen. Für die Einbringung eines Exekutionsantrages ist keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.

3.2 Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen?

Um Exekution führen zu können, muss der betreibende Gläubiger über einen Exekutionstitel, eine vollstreckbare Entscheidung, verfügen. Weiter ist eine Vollstreckbarkeitsbestätigung geboten, die von der Titelbehörde im Titelverfahren erteilt wird. Der Gläubiger muss auch die Anschrift des Schuldners kennen; das Geburtsdatum braucht er nur dann anzugeben, wenn er eine Gehaltsexekution beantragen will, aber die bezugsauszahlende Stelle nicht kennt.

4 Vollstreckungsmaßnahmen

4.1 Welche Vermögensobjekte des Schuldners unterliegen der Zwangsvollstreckung?

Der Schuldner haftet für seine Verbindlichkeiten mit seinem ganzen Vermögen, soweit Vermögensobjekte nicht unpfändbar sind. Von einem Exekutionsverfahren werden jene Vermögensobjekte erfasst, auf die der Gläubiger greifen will und die er im Exekutionsantrag bezeichnet. Der Gläubiger hat aber auch die Möglichkeit, lediglich das Exekutionsmittel im Exekutionsantrag anzugeben und keine Exekutionsobjekte zu nennen (zB Exekution auf alle Forderungen oder auf alle Vermögensrechte der verpflichteten Partei). In diesem Fall ermittelt der Verwalter in Exekutionssachen die Vermögensobjekte, die in Exekution gezogen werden können.

Der Gläubiger kann zB auch auf folgende Exekutionsobjekte greifen: andere Forderungen als Gehaltsforderungen, einen GmbH-Anteil des Verpflichteten; bei einer Liegenschaft des Verpflichteten stehen dem betreibenden Gläubiger die zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung zur Verfügung.

Welche Vermögensobjekte des Schuldners von der Zwangsvollstreckung ausgenommen sind, wird im Unterabschnitt „Beschränkungen der Zwangsvollstreckung“ dargestellt.

4.2 Welche Wirkungen haben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?

Die Wirkungen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hängen vom Exekutionsmittel ab:

Fahrnisexekution:

An den pfändbaren Sachen wird ein Pfandrecht begründet; diese werden meistens versteigert.

Forderungsexekution, insbesondere Gehaltsexekution:

An der Forderung wird ein Pfandrecht begründet. Dem Schuldner wird verboten, über seine Forderung zu verfügen, insbesondere sie einzuziehen. Die Forderung wird, soweit sie nicht unpfändbar ist, dem Gläubiger überwiesen. Ist ein Verwalter in Exekutionssachen bestellt, obliegt ihm die Pfändung und Geltendmachung der Forderung.

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft:

An der Liegenschaft wird ein Pfandrecht begründet. Ab der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch sind Rechtshandlungen des Schuldners, die die Liegenschaft sowie deren Zubehör betreffen und die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, den Gläubigern und dem Ersteher gegenüber unwirksam. Verkauft der Schuldner die Liegenschaft, so wird die bewilligte Versteigerung gegen den Erwerber der Liegenschaft weitergeführt.

Strafrechtliche Konsequenzen sind vorgesehen, wenn ein Verpflichteter einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseiteschafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert. Ebenso macht sich ein Verpflichteter strafbar, der eine Sache, die behördlich gepfändet oder in Beschlag genommen worden ist, zerstört, beschädigt, verunstaltet, unbrauchbar macht oder ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht.

4.3 Wie lange sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig?

Die Exekution wird so lange geführt, bis sie erfolgreich abgeschlossen oder eingestellt wurde, etwa weil der Schuldner an den Gläubiger während des Exekutionsverfahrens seine Schuld gezahlt hat.

Die Exekutionsordnung kennt auch eine Aufschiebung des Exekutionsverfahrens. Diese kann insbesondere erreicht werden, wenn eine Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung des Exekutionstitels erhoben wird, wenn die Einstellung der Exekution beantragt wird, wenn Oppositionsklage erhoben wird (siehe unter 4), wenn der die Exekution bewilligende Beschluss des Gerichtes mit Rekurs angefochten wird, wenn gegen den Vorgang des Exekutionsvollzuges Beschwerde geführt wird oder die Aufhebung oder Abänderung der rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung beantragt wird.

5 Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsbewilligung?

Gegen die Vollstreckungsbewilligung (in Österreich Exekutionsbewilligung genannt) steht das Rechtsmittel des Rekurses zu. Der Rekurs ist an das Rechtsmittelgericht (übergeordnetes Landesgericht) zu richten, jedoch beim Erstgericht (Bezirksgericht) einzubringen. Der Rekurs ist binnen 14 Tagen einzubringen. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist grundsätzlich geboten. Das Rekursverfahren ist ein reines Aktenverfahren, in dem das Neuerungsverbot gilt.

Die Tatsache, dass der Schuldner die hereinzubringende Forderung inzwischen gezahlt hat, kann er mit Oppositionsantrag oder Oppositionsklage (und nicht mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung) geltend machen. Die Klage ist bei dem Gericht einzubringen, das die Exekution bewilligt hat. Mit der Klage kann ein Antrag auf Aufschiebung der Exekution verbunden werden. Wird der Klage rechtskräftig stattgegeben, so ist die Exekution von Amts wegen einzustellen.

Wurde die Exekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, so wurde die Exekution ausschließlich aufgrund der Angaben der betreibenden Partei bewilligt. In diesem Fall kann der Schuldner mit Einspruch aufzeigen, dass ein die Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt oder dass der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt. Der Einspruch ist an das Gericht zu richten, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Bei Erhebung des Einspruchs prüft das Gericht, ob ein Exekutionstitel, der die hereinzubringende Forderung deckt, vorliegt. Die Einspruchsfrist beträgt vierzehn Tage.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Beschränkungen der Zwangsvollstreckung

Allgemein gilt die Einschränkung, dass die Exekution nicht in weiterem Umfang vollzogen werden darf, als es zur Verwirklichung des in der Exekutionsbewilligung bezeichneten Anspruches notwendig ist.

Das Gesetz sieht gewisse Exekutionsbeschränkungen zugunsten bestimmter Personen oder Personenverbände vor:

  • In das Eigentum einer unter staatlicher Aufsicht stehenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt dürfen zur Störung der Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs geeignete Exekutionshandlungen nur im Einvernehmen mit deren Aufsichtsbehörde vorgenommen werden;
  • vor dem Vollzug einer Exekutionshandlung gegen eine im Dienst des Bundesheeres oder der Bundespolizei stehende Person bedarf es einer Anzeige der Exekutionsbewilligung bei dem vorgesetzten Kommando dieser Person;
  • in militärischen Gebäuden bedarf die Vornahme einer Exekutionshandlung der vorangehenden Anzeige an den Kommandanten des Gebäudes und der Zuziehung einer von diesem beigegebenen Militärperson;
  • Exekutionshandlungen gegen in Österreich auf Grund des Völkerrechts Immunität genießende Personen sowie auf Exekutionsobjekte und Räumlichkeiten dieser Personen dürfen nur über das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten vorgenommen werden;
  • gegen eine Gemeinde oder öffentliche und gemeinnützige Anstalt kann die Exekution zum Zweck der Hereinbringung von Geldforderungen nur in Ansehung solcher Vermögensbestandteile bewilligt werden, die ohne Beeinträchtigung der von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung des Gläubigers verwendet werden können. Dient die Exekution dem Vollzug eines vertraglichen Pfandrechts, gilt diese Einschränkung nicht.

Zum Schutz des Verpflichteten sind darüber hinaus bestimmte Vermögensobjekte zwingend von einer Exekution ausgenommen, zum Beispiel:

Fahrnisexekution:

  • Die einer bescheidenen Lebensführung entsprechenden, dem persönlichen Gebrauch oder Haushalt dienenden Gegenstände;
  • die zur Vorbereitung eines Berufes und zur Berufsausübung erforderlichen Gegenstände sowie für die Schule bestimmte Lernbehelfe;
  • die den Bedarf des Verpflichteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder für vier Wochen abdeckenden Nahrungsmittel und Heizstoffe;
  • Haustiere;
  • Familienbilder, Briefe und andere Schriften sowie der Ehering des Verpflichteten;
  • Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung und Hilfsmittel zur Pflege des Verpflichteten oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie Therapeutika und Hilfsgeräte, die im Rahmen einer medizinischen Therapie benötigt werden;
  • der Religionsausübung dienende Gegenstände;
  • Bargeld bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrages bis zum nach der Pfändung nächsten Zahlungstermin des Geldbezuges, sofern das Einkommen des Verpflichteten gesetzlich unpfändbar oder nur beschränkt pfändbar ist.

Auch der Gerichtsvollzieher und der Verwalter in Exekutionssachen können von der Pfändung von Gegenständen geringen Werts absehen, wenn offenkundig ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution keinen die Kosten der Exekution übersteigenden Ertrag ergeben wird.

Exekution auf Geldforderungen (Gehaltsexekution):

  • Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit erwachsenden Mehraufwand abgelten;
  • gesetzliche Beihilfen, die zur Abdeckung des mit einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit verbundenen Mehraufwandes gewährt werden, zum Beispiel das Pflegegeld;
  • gesetzliche Beihilfen zur Zahlung des Mietzinses oder zur Deckung des sonstigen Wohnungsaufwands;
  • Familienbeihilfe;
  • bestimmte gesetzliche Leistungen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes gewährt werden, insbesondere das pauschale Kinderbetreuungsgeld;
  • bestimmte Beihilfen, die vom Arbeitsmarktservice gewährt werden;
  • Kostenersätze aus der gesetzlichen Sozialversicherung.

Darüber hinaus sind insbesondere unpfändbar:

  • Die nach den Sozialversicherungsgesetzen gewährten Sachleistungen;
  • der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, soweit er nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.

Das Arbeitseinkommen, Pensionsbezüge und gesetzliche Bezüge, die dem Ausgleich vorübergehender Arbeitslosigkeit oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit dienen, sind beschränkt pfändbar. Die Höhe des unpfändbaren Teils („Existenzminimum“) ist von der Höhe des Bezuges und der Zahl der Unterhaltspflichten des Verpflichteten abhängig. Die unpfändbaren Beträge, die jährlich erhöht werden, ergeben sich aus den Tabellen, die auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (Drittschuldnererklärung - BMJ) zu finden sind. Das Gesetz trägt im Einzelfall besonderen Bedürfnissen des Verpflichteten oder seiner Gläubiger Rechnung, indem es auf Antrag unter gewissen Umständen die Erhöhung oder Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrages ermöglicht. Bei einer Exekution wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches verringert sich die Höhe des unpfändbaren Freibetrages allgemein um 25 %.

Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht darüber hinaus bei einem Exekutionstitel auf Räumung einer dem MRG unterliegenden Wohnung zum Schutz des Verpflichteten vor, dass die Räumungsexekution aufzuschieben ist, wenn der Mieter der Obdachlosigkeit ausgesetzt ist.

Fristen für die Zwangsvollstreckung

Fristen, innerhalb der Exekutionsanträge zu stellen sind, werden – abgesehen von Ausnahmefällen (Titel auf Räumung nach § 575 ZPO) – nicht vorgesehen. Einer Exekution kann jedoch der Verpflichtete mit dem Einwand einer bereits eingetretenen Verjährung begegnen. Die Verjährungsfrist beträgt für Forderungen, für die ein rechtskräftiger Exekutionstitel besteht („Judikatsschulden“), im Allgemeinen 30 Jahre ab Rechtskraft des Exekutionstitels. Liegen dem Exekutionstitel Rechte juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts zu Grunde, verlängert sich diese Verjährungsfrist auf 40 Jahre. Eine Ausnahme besteht aber hinsichtlich erst künftig fällig werdender Leistungen, sofern für diese nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen eine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen ist.

Die Verjährung wird durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung unterbrochen und beginnt mit dem letzten Exekutionsschritt bzw. mit der Beendigung der Exekution neu zu laufen.

In bestimmten Fällen werden befristete Sperren für einen weiteren Exekutionsantrag oder die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens vorgesehen:

  • Wurden bei der Fahrnisexekution keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden, so ist ein Antrag eines anderen betreibenden Gläubigers auf Bewilligung einer Fahrnisexekution oder der neuerliche Vollzug zwar zu bewilligen, jedoch erst sechs Monate nach dem letzten ergebnislosen Vollzugsversuch zu vollziehen, wenn nicht ein früherer Vollzugsversuch erfolgversprechend ist;
  • eine Gehaltsexekution betreffend Forderungen gegenüber einem unbekannten Drittschuldner darf der betreibende Gläubiger nach der Bewilligung einer Fahrnisexekution erst dann beantragen, wenn seit der Bewilligung ein Jahr vergangen ist; diese Sperrfrist gilt nicht, wenn der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass er erst nach seinem Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution erfahren hat, dass dem Verpflichteten pfändbare Gehaltsforderungen zustehen.Zur Abgabe eines neuerlichen Vermögensverzeichnisses ist der Verpflichtete nur verpflichtet, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Verpflichtete Vermögen erworben hat oder seit Abgabe des Vermögensverzeichnisses mehr als ein Jahr vergangen ist.
  • Die Exekutionsordnung kennt auch Fristen, die eine rasche Durchsetzung sicherstellen sollen. So hat der Gerichtsvollzieher die erste Vollzugshandlung innerhalb von vier/sechs Wochen zu setzen und spätestens innerhalb von vier Monaten über die Durchführung oder die Hindernisse dem Gläubiger zu berichten. Das exekutive Pfandrecht, das dem Gläubiger aufgrund einer Fahrnisexekution an körperlichen Sachen des Verpflichteten eingeräumt wird, erlischt nach zwei Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde.

 

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Letzte Aktualisierung: 05/06/2023

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