Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

Lussemburgo
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Rete giudiziaria europea (in materia civile e commerciale)

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Wenn ein Schuldner ein Gerichtsurteil nicht freiwillig befolgt, kann der Gläubiger die Einhaltung erzwingen. Dies nennt man Zwangsvollstreckung.

Eine Entscheidung ist vollstreckbar, wenn sie eine Vollstreckungsformel enthält und ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Außer bei vorläufig vollstreckbaren Entscheidungen wird die Vollstreckbarkeit durch Einlegen eines Rechtsmittels acht Tage lang ab dem Tag der Entscheidung ausgesetzt.

Meistens soll durch die Zwangsvollstreckung Geld eingezogen werden, aber auch eine Handlung oder Unterlassung kann damit durchgesetzt werden.

Wenn die Zahlung eines Geldbetrags angeordnet wurde, wird in das Vermögen des Schuldners vollstreckt; dies ist die sogenannte Pfändung.

Darüber hinaus gibt es speziellere Vollstreckungsmaßnahmen wie Sicherungspfändung, Pfändung von Früchten auf dem Halm, Pfändung von Einkommen, Immobiliarpfändung, Mobiliarpfändung bei einem Mieter oder Pächter, Ausübung des Pfandrechts des Gastwirts, Beschlagnahme aufgrund eines Herausgabeanspruchs, Lohnpfändung, Beschlagnahme von Binnenschiffen sowie Luftfahrzeugen und Beschreibungspfändung im Rahmen des Urheberrechtsschutzes.

Meistens kommen in Luxemburg die Sicherungspfändung und die Vollstreckungspfändung zum Einsatz.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Zur Durchführung der Zwangsvollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die durch ein luxemburgisches Gericht nach luxemburgischem Recht oder durch ein Gericht eines anderen EU-Mitgliedstaats nach Unionsrecht für vollstreckbar erklärt wurden, sowie von im Mediationsverfahren erzielten vollstreckbaren Vereinbarungen in Zivil- und Handelssachen und anderen vollstreckbaren Urkunden und Rechten ist allein der Gerichtsvollzieher ermächtigt.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

3.1 Das Verfahren

  • Im Großfürstentum ergangene bzw. aufgenommene Entscheidungen und Urkunden

Diese sind im Großfürstentum ohne Weiteres vollstreckbar, auch wenn die Vollstreckung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gerichts, welches die Entscheidung erlassen hat, bzw. des Gebiets, in dem die Urkunde aufgenommen wurde, durchgeführt wird.

Die Übergabe der Urkunde oder Entscheidung an den Gerichtsvollzieher berechtigt diesen zur Vornahme sämtlicher Vollstreckungshandlungen außer Immobilienpfändung und Erzwingungshaft, die einer besonderen Ermächtigung bedürfen.

  • Ausländische Entscheidungen, die nach einem Abkommen oder nach Unionsrecht einem Exequaturverfahren unterliegen

In einem anderen Staat ergangene gerichtliche Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die in diesem anderen Staat vollstreckbar sind und nach den Vorschriften

  • des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der infolge der verschiedenen Erweiterungen der Europäischen Union geschlossenen Beitrittsübereinkommen,
  • des Übereinkommens von Lugano vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
  • des am 29. Juli 1971 zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Republik Österreich unterzeichneten Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts,
  • des am 24. November 1961 unterzeichneten Vertrags zwischen Belgien, den Niederlanden und Luxemburg über die gerichtliche Zuständigkeit, den Konkurs, die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden, soweit er in Kraft ist, oder
  • des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen

die Voraussetzungen erfüllen, um in Luxemburg anerkannt und vollstreckt zu werden, werden nach den in Artikel 680 bis 685 der Neuen Zivilprozessordnung (Nouveau code de procédure civile) vorgesehenen Verfahren für vollstreckbar erklärt.

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die in einem EU-Mitgliedstaat ergangen und dort vollstreckbar sind und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in Luxemburg erfüllen, werden nach den Vorschriften dieser Verordnung für vollstreckbar erklärt.

Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, auch „Brüssel-Ia-Verordnung“ genannt, abgelöst. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gilt jedoch weiterhin für Entscheidungen, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, für vor diesem Zeitpunkt förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden sowie für vor diesem Zeitpunkt gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.

Entscheidungen in Zivilsachen, die in einem EU-Mitgliedstaat ergangen und dort vollstreckbar sind und nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung und Vollstreckung in Luxemburg erfüllen, werden nach den Vorschriften dieser Verordnung für vollstreckbar erklärt.

Entscheidungen, die im Sinne von Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen in einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht gebunden ist, ergangen sind, werden nach den Vorschriften dieser Verordnung für vollstreckbar erklärt, wenn sie die Voraussetzungen zur Anerkennung und Vollstreckung in Luxemburg erfüllen.

Entscheidungen in Zivilsachen, die in einem EU-Mitgliedstaat ergangen und dort vollstreckbar sind und die nach der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands und der Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung und Vollstreckung in Luxemburg erfüllen, werden nach den Bestimmungen dieser beiden Verordnung für vollstreckbar erklärt.

  • Ausländische Entscheidungen, die unionsrechtlichen Vorschriften über die Abschaffung des Exequaturverfahrens unterliegen

Das Europäische Parlament und der Rat haben am 12. Dezember 2012 die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, auch „Brüssel-Ia-Verordnung“ genannt, angenommen. Nach Artikel 36 dieser Verordnung werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (Abschaffung des Exequaturverfahrens). Die Verordnung gilt nach den darin festgesetzten Bedingungen ab dem 10. Januar 2015 in allen EU-Mitgliedstaaten.

Entscheidungen, die im Sinne von Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen in einem Mitgliedstaat, der durch das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht gebunden ist, ergangen sind, werden in Luxemburg anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die in einem EU-Mitgliedstaat ergangen sind und die nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung und Vollstreckung in Luxemburg erfüllen, werden nach den Vorschriften dieser Verordnung für vollstreckbar erklärt.

Entscheidungen, die in einem EU-Mitgliedstaat ergangen und dort nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen oder der Verordnung (EG) Nr. 1896/2007 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (in den jeweils geänderten Fassungen) vollstreckbar sind, die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung und Vollstreckung in Luxemburg erfüllen, werden nach den Vorschriften dieser Verordnung für vollstreckbar erklärt.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Eine Pfändung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens kann nur auf der Grundlage eines nach luxemburgischem Recht ausgestellten Vollstreckungstitels durchgeführt werden, in dem eine bestimmte und fällige Forderung festgestellt wird. Handelt es sich bei der fälligen Schuld nicht um einen Geldbetrag, sind alle weiteren auf die Pfändung folgenden Vollstreckungshandlungen so lange auszusetzen, bis die Schuld bewertet ist.

Urteile, die eine Freigabe, die Löschung einer Hypothek, eine Zahlung oder eine andere von einem Dritten bzw. für Rechnung eines Dritten vorzunehmende Handlung anordnen, können von oder gegen Dritte/n selbst nach Ablauf der Widerspruchs- oder Berufungsfrist nur aufgrund einer Bestätigung des Rechtsanwalts des Klägers über das Datum, an dem das Urteil der verurteilten Partei an ihrem Wohnsitz zugestellt wurde, und einer Bestätigung des Gerichtsvollziehers darüber, dass kein Widerspruch oder keine Berufung gegen das Urteil eingelegt wurde, vollstreckt werden.

Soweit aus der Bestätigung hervorgeht, dass kein Widerspruch oder keine Berufung eingelegt wurde, sind Treuhänder, Verwahrer usw. verpflichtet, dem Urteil nachzukommen.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

  • Pfändbare Sachen

Nur bewegliche und unbewegliche Vermögensgüter des Schuldners können gepfändet werden, das Eigentum Dritter ist von der Pfändung ausgeschlossen. Grundsätzlich unerheblich ist hingegen, in wessen Besitz sich die Sachen des Schuldners zum Zeitpunkt der Pfändung befinden, es können nämlich auch Sachen gepfändet werden, die sich in den Räumlichkeiten eines Dritten befinden.

  • Unpfändbare Sachen

Nach Artikel 728 der Neuen Zivilprozessordnung (Nouveau code de procédure civile) dürfen außer den nach besonderen Bestimmungen unpfändbaren Vermögensgegenständen auch folgende Gegenstände nicht gepfändet werden:

  • Gegenstände, die nach luxemburgischem Recht aufgrund ihrer Zweckbestimmung zu unbeweglichem Vermögen erklärt werden,
  • bewegliche Gegenstände wie Betten, Kleidung, für ihre Aufbewahrung notwendige Möbel, eine Waschmaschine sowie Tische und Stühle, die der Familie die Einnahme einer gemeinsamen Mahlzeit ermöglichen.

Vorbehaltlich bestimmter im Gesetz erschöpfend aufgezählter Schuldenarten sind diese Gegenstände unpfändbar ohne Rücksicht auf die Eigenschaft des Gläubigers, auch wenn es sich dabei um den Staat handelt.

Um eine Pfändung sämtlicher Existenzmittel des Schuldners durch den Gläubiger zu vermeiden, werden durch eine großherzogliche Verordnung die pfändbaren und abtretbaren Anteile von Lohn-, Renten- und Pensionseinkommen festgelegt. Die Pfändung von geschütztem Regeleinkommen (Lohn, Renten, Pensionen) ist durch das Gesetz geregelt. Diese Arten von Regeleinkommen können nicht vollständig, sondern nur bis zu einer bestimmten Grenze gepfändet werden, deren Spanne in einer großherzoglichen Verordnung festgelegt ist. Auf diese Weise bleibt dem Schuldner ein Mindesteinkommen, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

  • Teilaufhebung

Durch die Teilaufhebung der Pfändung soll der Pfändungsschuldner vor den Folgen der Nichtverfügbarkeit seines Vermögens als Ganzes bewahrt werden. Dies erlaubt es dem Gericht, die gepfändeten Beträge auf eine bestimmte Höhe zu begrenzen.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Mit der Pfändung verliert der Schuldner das Verfügungsrecht über die gepfändeten Sachen. Dem Pfändungsgläubiger entstehen durch die Pfändung jedoch keinerlei Vorzugsrechte für den Kauf der gepfändeten Sache. Der Verlust der Verfügungsgewalt bedeutet, dass der Schuldner die gepfändeten Sachen nicht verkaufen, übertragen oder hypothekarisch belasten darf. Gepfändete Sachen dürfen dem Pfändungsschuldner weggenommen werden. Der Schuldner bleibt bis zur Zwangsversteigerung ihr Eigentümer, ohne dass sie zwangsläufig in seinem Besitz verbleiben. Faktisch ändert sich somit nichts, nur die rechtliche Situation ist anders.

In Verstoß gegen das Verfügungsverbot vorgenommene Handlungen des Pfändungsschuldners sind gegenüber dem Pfändungsgläubiger nicht bindend.

Damit ist der Entzug der Verfügungsgewalt insofern relativ, als nur der Pfändungsgläubiger einen Vorteil davon hat. Andere Gläubiger müssen Vermögensveränderungen aufseiten des Schuldners hinnehmen. Sie können sich jedoch ohne Weiteres der bereits bewilligten Pfändung anschließen.

Der Entzug der Verfügungsgewalt ist der erste Schritt zur Veräußerung der Vermögensgüter. Die Sachen werden der Aufsicht des Gerichts unterstellt. Somit hat die Vollstreckungspfändung zunächst eine Sicherungsfunktion.

Bei der Forderungspfändung besteht die Besonderheit, dass über die gesamte gepfändete Forderung nicht mehr verfügt werden kann, unabhängig von deren Höhe. Der Drittschuldner kann aber einen Betrag in ausreichender Höhe hinterlegen (Teilaufhebung).

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

Nach luxemburgischem Recht ausgefertigte vollstreckbare Urkunden unterliegen keinen Verjährungs- oder Verfallsfristen.

Anordnungen des vorsitzenden Richters eines Handelsgerichts zur Durchführung einer Sicherungspfändung verwirken, wenn die Sicherungsmaßnahme nicht innerhalb der in der Anordnung festgesetzten Frist umgesetzt wird.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Gegen eine Anordnung des vorsitzenden Richters eines Handelsgerichts, durch die eine Sicherungspfändung zugelassen wird, kann Widerspruch oder Berufung eingelegt werden.

Im Zusammenhang mit der Vollstreckungspfändung kann der Schuldner Klage erheben wegen Schwierigkeit der Vollstreckung oder gegen den Verkauf der gepfändeten Gegenstände Einspruch einlegen.

Ein Einspruch gegen den Verkauf der gepfändeten Gegenstände ist auch Dritten möglich, indem sie die Aussonderung dieser Gegenstände zu ihren Gunsten verlangen.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Nach Artikel 590 der Neuen Zivilprozessordnung (Nouveau code de procédure civile) kann ein Schuldner eine vorläufige Vollstreckung verhindern, wenn sie aus nicht gesetzlich vorgesehenen Gründen angeordnet wurde. Hierzu muss der Schuldner die Untersagung der vorläufigen Vollstreckung vor dem Berufungsgericht beantragen. Diese Möglichkeit besteht nur in Zivilsachen und findet nach Artikel 647 des Handelsgesetzbuchs (Code de commerce) in Handelssachen keine Anwendung.

Artikel 703 Absatz 2 der Neuen Zivilprozessordnung (Nouveau code de procédure civile) regelt das Teilaufhebungsverfahren. Durch die Teilaufhebung der Pfändung soll der Pfändungsschuldner vor den Folgen der Nichtverfügbarkeit seines Vermögens als Ganzes bewahrt werden. Dies erlaubt es dem Gericht, die gepfändeten Beträge auf eine bestimmte Höhe zu begrenzen.

Um eine Pfändung sämtlicher Existenzmittel des Schuldners durch den Gläubiger zu vermeiden, werden durch eine großherzogliche Verordnung die pfändbaren und abtretbaren Anteile von Lohn-, Renten- und Pensionseinkommen festgelegt. Die Pfändung von geschütztem Regeleinkommen (Lohn, Renten, Pensionen) ist durch das Gesetz geregelt. Diese Arten von Regeleinkommen können nicht vollständig, sondern nur bis zu einer bestimmten Grenze gepfändet werden, deren Spanne in einer großherzoglichen Verordnung festgelegt ist. Auf diese Weise bleibt dem Schuldner ein Mindesteinkommen, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

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Letzte Aktualisierung: 11/01/2024

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