- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
- Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
- Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
In der Tschechischen Republik sind hierfür die Kreisgerichte (okresní soudy) zuständig.
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Es können nur folgende außerordentliche Rechtsbehelfe eingelegt werden:
- Nichtigkeitsklage (zmatečnost)
- Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (žaloba na obnovu řízení)
- Revision (dovolání)
All diese Rechtsbehelfe sind bei dem Gericht einzulegen, das in erster Instanz über die Sache entschieden hat.
Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen
Hierzu zählen vom Gericht bestellte Notare (§ 162 (2) in Verbindung mit § 100 (1) und § 103 (1) des Gesetzes Nr. 292/2013 über besondere Gerichtsverfahren (zákona č. 292/2013 Sb., o zvláštních řízeních soudních)).
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