- Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
- Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
- Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen
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Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
Vollstreckbarkeitserklärung:
Amtsgericht (käräjäoikeus/tingsrätt)
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Amtsgerichts:
Rechtsmittelgericht (hovioikeus/hövrätt)
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist ein Rechtsbehelf beim Obersten Gerichtshof (Korkein oikeus/Högsta domstolen) möglich, wenn dieser den Rechtsbehelf zulässt (Kapitel 30 Artikel 1-3 der Zivilprozessordnung).
Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen
Vom Gericht mit der Vermögensaufteilung beauftragte Person
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