- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
- Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
- Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung in Fragen des ehelichen Güterstands oder in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften nach Artikel 44 Absatz 1 der einschlägigen Verordnungen ist das erstinstanzliche Gericht in Einzelrichterbesetzung (Monomeles Protodikeio) im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig (Artikel 740 ff. Zivilprozessordnung).
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über Anträge auf Vollstreckbarerklärung in streitigen Verfahren nach Artikel 49 Absatz 2 der einschlägigen Verordnungen ist das Berufungsgericht (Efeteio) zuständig. Laut Rechtsprechung des Kassationsgerichts entscheidet über den Antrag/Rechtsbehelf in erster und letzter Instanz als Ausnahme von der Regel des Artikels 12 Absatz 2 Zivilprozessordnung das Berufungsgericht.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Rechtsbehelf nach Artikel 50 der einschlägigen Verordnungen kann mit einer Kassationsbeschwerde angefochten werden.
Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen
Nicht zutreffend
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.