- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
- Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
- Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: .
Für Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung ist nach Artikel 44 Absatz 1 das Berufungsgericht (Corte di Appello) zuständig.
Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über solche Anträge ist nach Artikel 49 Absatz 2 der Kassationsgerichtshof (Suprema Corte di Cassazione) zuständig.
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: .
Die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann angefochten werden:
1) mit einem Antrag auf Revision nach Artikel 391-a und b der Zivilprozessordnung
2) mit einer Drittwiderspruchsklage nach Artikel 391-b der Zivilprozessordnung
Weist das Urteil Schreib- oder Rechenfehler auf, kann auch eine Berichtigung der Entscheidung beantragt werden.
Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: .
Hierzu zählen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2:
Rechtsanwälte im Rahmen des Verfahrens der sogenannten unterstützten Verhandlung (negoziazione assistita) nach Artikel 6 des Gesetzesdekrets Nr. 132 von 2014,
Standesbeamte im Rahmen des Verfahrens der unterstützten Verhandlung nach Artikel 12 des Gesetzesdekrets Nr. 132 von 2014.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.