Fragen des ehelichen Güterstands

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Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Für Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung sind nach Artikel 44 Absatz 1 folgende Gerichte oder Behörden zuständig:

Präsident des Bezirksgerichts (Tribunal d‘arrondissement)

Kontakt:

Bezirksgericht Luxemburg

Cité judiciaire

2080 Luxemburg
LUXEMBURG

Tel. 00352 475981 -1

Bezirksgericht Diekirch

Palais de Justice

Place Guillaume

9237 Diekirch
LUXEMBURG

Tel. 00352 803214 -1

Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über solche Anträge sind nach Artikel 49 Absatz 2 folgende Gerichte oder Behörden zuständig:

Appellationsgerichtshof (Zivilkammer)

Kontakt:

Cour Supérieure de Justice
Cour d‘appel

Cité judiciaire

2080 Luxemburg
LUXEMBURG

Tel. 00352 475981 -1

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann nach Artikel 50 angefochten werden beim

Kassationsgerichtshof (Cour de cassation).

Kontakt:

Cour Supérieure de Justice
Cour de cassation

Cité judiciaire

2080 Luxemburg
LUXEMBURG

Tel. ( +352) 475981-2369 / 2373

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

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Letzte Aktualisierung: 17/08/2023

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