Fragen des ehelichen Güterstands

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Familienrecht – Fragen des ehelichen Güterstands


*muss ausgefüllt werden

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung sind nach Artikel 44 Absatz 1 folgende Gerichte oder Behörden zuständig:

- die Familien- und Jugendkammer (juízo de família e menores) oder, falls es keine solche Kammer gibt,

- die lokale Zivilkammer (juízo local cível), falls es sie gibt, oder

- die allgemeine Kammer (juízo de competência genérica) des zuständigen Amtsgerichts (tribunal de comarca).

Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über solche Anträge sind nach Artikel 49 Absatz 2 die Rechtsmittelgerichte (Tribunais da Relação) zuständig.

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf kann nach Artikel 50 nur mit einem auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittel (recurso de revista) beim Obersten Gerichtshof (Supremo Tribunal de Justiça) angefochten werden.

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

- Gerichte, insbesondere die Familien- und Jugendkammern, die lokalen Zivilkammern, die allgemeinen Kammern, die Rechtsmittelgerichte und der Oberste Gerichtshof,

- Standesämter(1),

- Notare(2).

1) Laut Gesetzesdekret Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 in seiner geänderten Fassung (Gesetzesdekret Nr.°272/2001 vom 13. Oktober 2001 in seiner konsolidierten Fassung – Diário da República (Amtsblatt) Nr.º238/2001, Reihe I-A vom 13.10.2001 (dre.pt) sind die Standesämter für Verfahren zuständig, deren Gegenstand die Bestimmung der Familienwohnung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Umwandlung einer Trennung in eine Scheidung und die Scheidung ist, sofern die Parteien in allen vorgenannten Verfahren einvernehmlich handeln (vgl. Artikel 16 des Gesetzesdekrets, der Standesämtern zu diesem Zweck dieselben Befugnisse überträgt wie Gerichten).

2) Gesetz Nr. 23/2013 vom 5. März 2013 in seiner geänderten Fassung (Gesetz Nr.°23/2013 in seiner konsolidierten Fassung – Diário da República (Amtsblatt) Nr.º45/2013, Reihe I vom 5.3.2013 (dre.pt), mit dem das Inventarverfahren rechtlich geregelt und den Notaren die Zuständigkeit für die im Rahmen des Inventarverfahrens infolge einer Trennung, Scheidung, Ungültigerklärung oder Aufhebung einer Ehe anfallenden Handlungen und Erklärungen übertragen wird (vgl. insbesondere Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absätze 6 und 7).

Letzte Aktualisierung: 05/02/2024

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