- Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
- Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
- Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen
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Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
Für Vollstreckungsverfahren sind die erstinstanzlichen Gerichte am Wohnsitz der Partei, gegen die die Anerkennung oder Vollstreckung erwirkt werden soll, oder am Ort der Vollstreckung, an dem die Entscheidung ihre Wirkungen entfalten soll, zuständig.
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Rechtsmittel ist die Berufung (apelación). Für das Berufungsverfahren ist das Provinzgericht (Audiencia Provincial) zuständig.
Gegen das Urteil des Provinzgerichts in zweiter Instanz sind wegen eines Verfahrensfehlers gegebenenfalls ein außerordentlicher Rechtsbehelf sowie nach Maßgabe des Verfahrensrechts eine Kassationsbeschwerde möglich.
Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen
In Spanien gibt es im Anwendungsbereich dieser Verordnung keine Behörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 2.
Es gibt sie nur im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012, wie von Spanien in Bezug auf Artikel 79 dieser Verordnung angegeben.1
1. Vgl. Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.
Notare in Bezug auf die von gesetzlichen Erben abgegebenen Erklärungen, die Verfahren für die Hinterlegung, Beglaubigung, Eröffnung und Bestätigung von verschlossenen, eigenhändigen und mündlichen Testamenten sowie die Erstellung des Inventars.
Artikel 55 und 56, Artikel 57 bis 65 und Artikel 67 bis 68 des Notargesetzes in der Fassung der Elften Schlussbestimmung des Gesetzes 15/2015 vom 2. Juli 2015 über die freiwillige Gerichtsbarkeit.
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