Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften

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Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

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Anträge auf Vollstreckbarerklärung und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über solche Anträge sind nach Artikel 44 Absatz 1 bzw. Artikel 49 Absatz 2 an die Stadtgerichte zu richten.

Zuständig sind nach dem Gesetz über den Sitz und den Bezirk der Gerichte

(NN 128/14 – Narodne novine – Amtsblatt der Republik Kroatien) alle Stadtgerichte.

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Gegen die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung gibt es nach kroatischem Recht keinen Rechtsbehelf im Sinne des Artikels 50, d. h. es gibt kein Gericht, bei dem ein weiterer Rechtsbehelf eingelegt werden könnte.

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

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Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz sind die Stadtgerichte in Kroatien für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für Vollstreckungssachen zuständig (NN 28/13, 33/15, 82/15, 82/16). Es gibt daher nach geltendem kroatischen Recht keine anderen zuständigen Behörden oder Angehörigen von Rechtsberufen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 mit Zuständigkeiten in Fragen des ehelichen Güterstands, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln.

Letzte Aktualisierung: 14/03/2024

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