Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften

Finnland

Inhalt bereitgestellt von
Finnland

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Vollstreckbarkeitserklärung:

Amtsgericht (käräjäoikeus/tingsrätt)

Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Amtsgerichts:

Rechtsmittelgericht (hovioikeus/hövrätt)

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist ein Rechtsbehelf beim Obersten Gerichtshof (Korkein oikeus/Högsta domstolen) möglich, wenn dieser den Rechtsbehelf zulässt (Kapitel 30 Artikel 1-3 der Zivilprozessordnung).

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

Vom Gericht mit der Vermögensaufteilung beauftragte Person

Letzte Aktualisierung: 14/03/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.