- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
- Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
- Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen
Informationen nach Regionen suchen
- Belgienbe
- Bulgarienbg
- Tschechiencz
- Dänemarkdk
- Deutschlandde
- Estlandee
- Irlandie
- Griechenlandel
- Spanienes
- Frankreichfr
- Kroatienhr
- Italienit
- Zyperncy
- Lettlandlv
- Litauenlt
- Luxemburglu
- Ungarnhu
- Maltamt
- Niederlandenl
- Österreichat
- Polenpl
- Portugalpt
- Rumänienro
- Sloweniensi
- Slowakeisk
- Finnlandfi
- Schwedense
- Vereinigtes Königreichuk
ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
Anträge nach Artikel 44, die eine Gerichtsentscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich betreffen, sind an die Geschäftsstelle (greffier en chef) des Tribunal judiciaire zu richten (Artikel 509-1 und 509-2 Zivilprozessordnung (code de procédure civile)). Anträge, die eine öffentliche Urkunde betreffen, sind an den Präsidenten der Notarkammer (chambre des notaires) zu richten oder, falls dieser abwesend oder verhindert ist, an seinen Stellvertreter (Artikel 509-3 Zivilprozessordnung).
Rechtsbehelfe im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 sind an den Präsidenten des Tribunal judiciaire zu richten (Artikel 509-9 Zivilprozessordnung).
Der Antrag betrifft eine Gerichtsentscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich:
*Anträge auf Vollstreckbarerklärung einer von einem französischen Gericht erlassenen Entscheidung zwecks Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung im Ausland sind an die Geschäftsstelle des Gerichts zu richten, das die Entscheidung erlassen oder die Vereinbarung genehmigt hat (Artikel 509-1 Zivilprozessordnung).
*Anträge auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung ausländischer Vollstreckungstitel im französischen Hoheitsgebiet sind an die Geschäftsstelle des Tribunal judiciaire zu richten (Artikel 509-2 Zivilprozessordnung).
Der Antrag betrifft eine öffentliche Urkunde:
*Anträge auf Bestätigung französischer notarieller Urkunden zwecks Annahme und Vollstreckung im Ausland sind an den Notar oder an das Notariat zu richten, bei dem die Urschrift der Urkunde aufbewahrt wird (Artikel 509-3 Zivilprozessordnung).
*Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer notarieller Urkunden im französischen Hoheitsgebiet sind an den Präsidenten der Notarkammer zu richten oder, falls dieser abwesend oder verhindert ist, an seinen Stellvertreter(Artikel 509-3 Zivilprozessordnung).
Rechtsbehelfe im Sinne des Artikels 49 Absatz 2:
Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckbarerklärung ausländischer Vollstreckungstitel und Urkunden sind an den Präsidenten des Tribunal judiciaire zu richten (Artikel 509-9 Zivilprozessordnung).
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Gegen eine abschließende Entscheidung des Präsidenten des Tribunal judiciaire kann nur noch eine Kassationsbeschwerde (pourvoi en cassation) beim Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) eingelegt werden.
Für eine Kassationsbeschwerde gibt es verschiedene Gründe: Gesetzesverstoß, Ermessensmissbrauch, mangelnde Zuständigkeit, fehlende Rechtsgrundlage, Begründungsmangel, kollidierende Urteile usw. Der Kassationsgerichtshof prüft aber in jedem Fall nur, ob das Recht korrekt angewandt wurde, d. h. ob die angefochtene Entscheidung nicht gegen das Gesetz verstößt oder einen sonstigen Rechtsfehler aufweist. Eine Prüfung in der Sache findet nicht statt.
La Cour de cassation
5 quai de l’horloge
75055 Paris
FRANKREICH
Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen
Entfällt
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.