Im Juni 2016 erließ die Europäische Union eine Verordnung über die Güterstände eingetragener internationaler Partnerschaften, um Paaren dabei zu helfen, ihr Vermögen im Alltag zu verwalten und es im Falle einer Trennung oder des Todes eines Partners aufzuteilen. Die Verordnung wurde im Rahmen des Verfahrens der Verstärkten Zusammenarbeit von 18 EU-Mitgliedstaaten angenommen: Schweden, Belgien, Griechenland, Kroatien, Slowenien, Spanien, Frankreich, Portugal, Italien, Malta, Luxemburg, Deutschland, Tschechische Republik, Niederlande, Österreich, Bulgarien, Finnland und Zypern. Andere EU-Mitgliedstaaten können der Verordnung jederzeit beitreten (in diesem Fall muss das Land auch der Verordnung über den ehelichen Güterstand beitreten).
Die Verordnung gibt eingetragenen internationalen Partnerschaften Rechtssicherheit und senkt die Kosten für Gerichtsverfahren, da Paare jetzt absehen können, welche nationalen Gerichte sich mit Fragen bezüglich ihres Vermögens befassen werden und welches nationale Recht für die Klärung dieser Fragen maßgebend sein wird. Die Verordnung erleichtert auch die Anerkennung und Vollstreckung eines in einem EU-Mitgliedstaat in Fragen des Güterrechts ergangenen Urteils in einem anderen Mitgliedstaat. Da das Vermögen im Falle des Todes eines Partners aufgeteilt werden muss, vereinfacht die Verordnung zudem die Anwendung der EU-Vorschriften für Nachlasssachen mit Auslandsbezug. Die Verordnung gilt seit dem 29. Januar 2019.
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