- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen
Eine Übersetzung ist nicht erforderlich, wenn die öffentliche Urkunde in bulgarischer Sprache abgefasst ist.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen
- Geburt – Geburtsurkunde, Geburtsurkunde nach einfacher Adoption, Auszug aus der Geburtsurkunde, vollständige Kopie der Geburtsurkunde, beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde,
- Tod – Kopie der Sterbeurkunde, vollständige Kopie der Sterbeurkunde, beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde, gerichtlicher Beschluss,
- Name – Bescheinigung über die Identität einer Person mit unterschiedlichen Namen, gerichtlicher Beschluss,
- Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand) – standesamtliche Heiratsurkunde, Kopie der standesamtlichen Heiratsurkunde, vollständige Kopie der standesamtlichen Heiratsurkunde, beglaubigte Kopie der standesamtlichen Heiratsurkunde, Heiratsurkunde einer Person mit bulgarischer Staatsangehörigkeit, die im Ausland geheiratet hat, Familienstandsurkunde, Familienstandsurkunde mit Angabe der Ehegattin oder des Ehegatten und der Kinder,
- Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe – gerichtlicher Beschluss, Auszug aus der Heiratsurkunde mit Angabe der Form und des Datums der Auflösung der zivilrechtlichen Ehe im Feld „Bemerkungen“,
- Abstammung – gerichtlicher Beschluss, Familienstandsurkunde mit Angabe der Ehegattin oder des Ehegatten und der Kinder, Bescheinigung über die Ehegattin oder den Ehegatten und die familiären Bindungen, Bescheinigung über die leiblichen Kinder einer Mutter,
- Adoption – gerichtlicher Beschluss, Geburtsurkunde (bei einfacher Adoption), Kopie der Geburtsurkunde (bei einfacher Adoption), vollständige Kopie der Geburtsurkunde (bei einfacher Adoption), beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde (bei einfacher Adoption),
- Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts – Bescheinigung des ständigen Wohnsitzes, Bescheinigung der aktuellen Anschrift, Bescheinigung der Änderung des ständigen Wohnsitzes, Bescheinigung der Änderung der aktuellen Anschrift,
- Staatsangehörigkeit – Bescheinigung über die vorliegende bulgarische Staatsangehörigkeit, Bescheinigung über den Erwerb der bulgarischen Staatsangehörigkeit,
10. Vorstrafenfreiheit – Strafregisterbescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Person nicht verurteilt wurde (Vorlage 1 in Anhang 2 zu Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 8 vom 26. Februar 2008 über die Arbeitsweise und Organisation der Strafregisterämter).
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können
Anhang I kann verwendet werden für eine Geburtsurkunde, eine Geburtsurkunde nach einfacher Adoption oder einen Auszug aus einer Geburtsurkunde.
Anhang III kann verwendet werden für einen Auszug aus einer Geburtsurkunde.
Anhang IV kann verwendet werden für eine Heiratsurkunde oder einen Auszug aus einer Heiratsurkunde.
Anhang V kann verwendet werden für eine Heiratsurkunde einer Person mit bulgarischer Staatsangehörigkeit, die im Ausland geheiratet hat.
Anhang VI kann verwendet werden für eine Familienstandsurkunde oder eine Familienstandsurkunde mit Angabe der Ehegattin oder des Ehegatten und der Kinder.
Anhang X kann verwendet werden für eine Bescheinigung des ständigen Wohnsitzes und eine Bescheinigung der aktuellen Anschrift.
Anhang XI kann verwendet werden für eine Strafregisterbescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Person nicht verurteilt wurde (Vorlage 1 in Anhang 2 zu Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 8 vom 26. Februar 2008 über die Arbeitsweise und Organisation der Strafregisterämter).
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind
Das Außenministerium führt ein Register natürlicher Personen, die selbstständig oder in einem Übersetzungsunternehmen als Übersetzer tätig sind und Übersetzungen von Urkunden anfertigen.
Die Liste ist ausschließlich in bulgarischer Sprache auf folgender Website abrufbar:
http://apostille.mfa.bg/MFAL/apostille_certificates.nsf/cert1.xsp
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen
Beglaubigte Kopien können von den Behörden erstellt werden, die die Originalurkunde ausgestellt haben.
Die Richtigkeit der Kopien öffentlicher Urkunden kann von einem Notar oder einem Notarfachangestellten beglaubigt werden.
Kopien öffentlicher Urkunden können im gesetzlich zulässigen Rahmen von Personen beglaubigt werden, die keine Notare sind, aber zur Durchführung notarieller Aufgaben berechtigt sind.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können
I. Erkennungszeichen beglaubigter Übersetzungen
1. Merkmale von beglaubigten Übersetzungen bulgarischer Urkunden, die in der Republik Bulgarien angefertigt wurden und für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind
Bei Übersetzungen bulgarischer Urkunden in eine Fremdsprache, die für den Gebrauch auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Landes bestimmt sind, ist das Außenministerium der Republik Bulgarien befugt, die Unterschrift des Übersetzers auf der Übersetzung zu beglaubigen.
Die Beglaubigung erfolgt durch einen rechteckigen Aufkleber, der den Namen des Übersetzers, Ort und Datum der Beglaubigung, die Höhe der entrichteten Gebühr, eine eindeutige Kennnummer und andere relevante Angaben enthält und unterschrieben und gestempelt ist.
Bei den Urkundenübersetzungen muss es sich um Originale handeln, die in Schwarz-Weiß auf A4-Papier gedruckt sind. Alle Seiten der Übersetzung werden vom Übersetzer nummeriert und paraphiert. Die Übersetzung ist untrennbar mit der ordnungsgemäß beglaubigten übersetzten Urkunde verbunden.
Am Ende der Übersetzung steht folgender Text in bulgarischer Sprache oder in der entsprechenden Fremdsprache: „Ich, der/die Unterzeichnete, …, bestätige hiermit die Richtigkeit meiner Übersetzung der beigefügten Urkunde … (Nennung der Art der Urkunde und ihrer Eigenschaften – Nummer, Serie, Datum, Beglaubigung) aus der … in die … Sprache. Die Übersetzung besteht aus … Seiten. Übersetzer … (Unterschrift).“
Name und Unterschrift des Übersetzers stehen unmittelbar nach dem Ende des Textes, nicht auf einer separaten Seite und ohne leere Absätze.
Übersetzungen, die Korrekturen, Streichungen oder Ergänzungen enthalten, sind ungültig. Nationalflaggen und Wappen sind nicht erlaubt.
2. Merkmale beglaubigter Urkundenübersetzungen aus dem Bulgarischen in eine Fremdsprache und aus einer Fremdsprache ins Bulgarische, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Bulgarien angefertigt wurden
Außerhalb Bulgariens muss bei Übersetzungen von Urkunden und anderen Unterlagen aus dem Bulgarischen in eine Fremdsprache und aus einer Fremdsprache ins Bulgarische die Unterschrift des Übersetzers auf der Übersetzung von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Republik Bulgarien beglaubigt sein. Die Übersetzung ist dem Originaldokument beigefügt und trägt an drei Stellen in der Mitte des beigefügten Teils oder in der oberen Ecke des Dokuments den Stempel der diplomatischen/konsularischen Vertretung, wobei die gestempelte Ecke so gefaltet ist, dass alle Seiten des Dokuments zusammengehalten werden.
Die Beglaubigung erfolgt dadurch, dass die Echtheit der Unterschrift des Übersetzers durch einen rechteckigen Stempel auf dem Dokument bestätigt wird. Der Stempel enthält folgende Angaben: Name und Funktion der befugten Person, die die Beglaubigung durchgeführt hat, Ort und Datum der Beglaubigung, die Höhe der entrichteten Gebühr und das Aktenzeichen der konsularischen Beglaubigung. Der Stempel ist unterschrieben und gestempelt.
3. Merkmale beglaubigter Übersetzungen von im Ausland ausgestellten Urkunden in die bulgarische Sprache, die für den Gebrauch in der Republik Bulgarien vorgesehen sind
Auf der Grundlage von Artikel 21a der Vorschriften über die Legalisierung, Beglaubigung und Übersetzung von Urkunden und sonstigen Unterlagen haben Notare in der Republik Bulgarien das Recht, bei Übersetzungen ausländischer Urkunden in die bulgarische Sprache, die für den Gebrauch in der Republik Bulgarien vorgesehen sind, die Unterschrift des Übersetzers auf der Übersetzung zu beglaubigen.
Die Beglaubigung erfolgt durch einen rechteckigen Stempel, der den Namen des Übersetzers, Ort und Datum der Beglaubigung, die Höhe der entrichteten Gebühr, eine eindeutige Registrierungsnummer und andere relevante Angaben enthält und unterschrieben und gestempelt ist.
I. Erkennungszeichen beglaubigter Kopien
1. Aus einer beglaubigten Kopie muss hervorgehen, welche Behörde die Kopie bestätigt hat:
– durch den Namen und die Unterschrift des Beamten und den Stempel der Behörde,
– durch den Namen und die Unterschrift des Notars/Notarfachangestellten gemäß einer genehmigten Stempelvorlage (siehe den Vermerk im folgenden Punkt).
2. Für jede Beglaubigung einer Kopie einer öffentlichen Urkunde macht die ausstellende Behörde einen entsprechenden Eintrag in ihren Aufzeichnungen.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien
Werden Kopien von Personenstandsurkunden erstellt, muss die Kopie das Datum ihrer Erstellung sowie den Vor- und Nachnamen des Standesbeamten, der sie erstellt hat, enthalten. Der Standesbeamte unterzeichnet das Dokument und versieht es mit dem regulären Stempel der Gemeinde.
Damit der Standesbeamte die Richtigkeit einer Kopie einer öffentlichen Urkunde bestätigen kann, muss ihm das Original der Urkunde von einem Notar oder Notarfachangestellten vorgelegt werden. Die Beglaubigung erfolgt gemäß Anhang 6 zu Artikel 17 der Verordnung Nr. 32 vom 29. Januar 1997 über die amtlichen Archive der Notare und Notariate.
Am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestätige ich, Notar/in für den Bezirk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Reg.-Nr. Notarkammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .), die Echtheit dieser von . . . . . . . . . . . . . . . erstellten Kopie einer öffentlichen Urkunde (Privaturkunde), die mir . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . , vorgelegt hat, und bestätige, dass das Original keine Streichungen, Ergänzungen, Korrekturen oder anderen Besonderheiten aufwies. Reg.-Nr. . . . . . . . . . . . . . . Entrichtete Gebühr: BGN . . . . .
Notar:
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