- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien
Informationen nach Regionen suchen
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen
Griechisch und Englisch
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen
Die zyprischen Behörden nennen folgende Beispiele für öffentliche Urkunden:
Geburt: Geburtsurkunde
Tod: Sterbeurkunde
Eheschließung: Eheurkunde
Ehefähigkeit: Ehefähigkeitszeugnis
Eingetragene Partnerschaft: Lebenspartnerschaftsurkunde
Wohnsitz: Bescheinigung über den ständigen Wohnsitz
Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft: Bescheinigung über die einvernehmliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft
Vorstrafenfreiheit: Führungszeugnis
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können
Geburtsurkunde
Sterbeurkunde
Eheurkunde
Ehefähigkeitszeugnis
Lebenspartnerschaftsurkunde
Bescheinigung über den ständigen Wohnsitz
Führungszeugnis
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind
Das vom Presse- und Informationsamt des Innenministeriums geführte Register der vereidigten Übersetzer (Μητρώο Ορκωτών Μεταφραστών)
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen
Abteilung Melderegister und Migration (Τμήμα Αρχείου Πληθυσμού και Μετανάστευσης)
Geburtsurkunde
Sterbeurkunde
Ehefähigkeitszeugnis
Lebenspartnerschaftsurkunde
Bescheinigung über die einvernehmliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft
Bezirksverwaltungen (Επαρχιακές Διοικήσεις)
Geburtsurkunde
Sterbeurkunde
Bescheinigung über den ständigen Wohnsitz
Gemeinden
Eheurkunde
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können
Gemäß den Vorgaben des Rats der Vereidigten Übersetzer (Συμβούλιο Εγγραφής Ορκωτών Μεταφραστών) - des für amtliche Übersetzungen zuständigen Gremiums der Republik Zypern - muss es sich bei allen den vereidigten Übersetzern zur Übersetzung vorgelegten Urkunden um beglaubigte Originale handeln. Dem übersetzten Text wird eine Fotokopie der zu übersetzenden Urkunde beigefügt. Die Übersetzung wird am Ende des Textes vom Übersetzer unterschrieben und gestempelt.
Der vereidigte Übersetzer prüft die Urkunde auf ihre Echtheit, bevor er sie übersetzt. Gelangt er zu der Einschätzung, dass es sich bei der Urkunde nicht um ein Original handelt, übersetzt er sie nicht. Sonderstempel zur Bestätigung der Echtheit werden nicht verwendet.
Wird der vereidigte Übersetzer um eine beglaubigte oder getreue Kopie ihrer Übersetzung gebeten, bestätigt er ausschließlich die Echtheit des von ihm übersetzten Texts.
Für Übersetzungen
Rechteckiges elektronisches Siegel mit der Aufschrift „korrekte und genaue Übersetzung der beigefügten Urkunde“ („ορθή και ακριβής μετάφραση του συνημμένουυ εγγράφου“)
Originalabdruck des Rundstempels, der dem vereidigten Übersetzer vom Rat der Vereidigten Übersetzer ausgehändigt wurde.
Originalunterschrift des vereidigten Übersetzers
Name des vereidigten Übersetzers
Steuermarke (eine Steuermarke im Wert von 2 EUR wird leicht unterhalb des Stempelabdrucks aufgeklebt und mit dem Rundstempel entwertet)
Für Kopien von Übersetzungen
Rechteckiges elektronisches Originalsiegel mit der Aufschrift „beglaubigte Kopie der übersetzten Urkunde“ („γνήσιο αντίγραφο του μεταφρασμένου εγγράφου“)
Originalabdruck des Rundstempels, der dem vereidigten Übersetzer vom Rat der Vereidigten Übersetzer ausgehändigt wurde.
Name und Originalunterschrift des vereidigten Übersetzers
Steuermarke (eine Steuermarke im Wert von 2 EUR wird leicht unterhalb des Stempelabdrucks aufgeklebt und mit dem Rundstempel entwertet)
Für beglaubigte Urkunden
Die (Rund)stempelabdrücke der vereidigten Übersetzer sind blau, das rechteckige elektronische Siegel ist schwarz.
Eine Steuermarke im Wert von 2 EUR wird leicht unterhalb des Stempelabdrucks aufgeklebt und mit dem Rundstempel entwertet.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien
Die (Rund)stempelabdrücke der vereidigten Übersetzer sind blau, das rechteckige elektronische Siegel ist schwarz.
Eine Steuermarke im Wert von 2 EUR wird leicht unterhalb des Stempelabdrucks aufgeklebt und mit dem Rundstempel entwertet.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.