Öffentliche Urkunden

Estland

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Estland

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Estland akzeptiert Urkunden in estnischer Sprache.

Die verschiedenen estnischen Standesämter (die lokalen Behörden und die diplomatischen Vertretungen Estlands) akzeptieren auch in englischer oder russischer Sprache abgefasste oder in diese Sprachen übersetzte Urkunden.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Geburtsurkunde, die bei einem estnischen Standesamt registriert ist,

Sterbeurkunde, die bei einem estnischen Standesamt registriert ist,

Heiratsurkunde, die bei einem estnischen Standesamt registriert ist,

Scheidungsurkunde, die bei einem estnischen Standesamt registriert ist,

Urkunde über eine Namensänderung, die bei einem estnischen Standesamt registriert ist,

Ehefähigkeitszeugnis,

Auszug aus dem estnischen Melderegister,

Auszug aus der Strafregisterdatenbank, aus dem hervorgeht, dass kein Eintrag in der Strafregisterdatenbank vorliegt.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Geburtsurkunde, die bei einem estnischen Standesamt registriert ist,

Sterbeurkunde, die bei einem estnischen Standesamt registriert ist,

Heiratsurkunde, die bei einem estnischen Standesamt registriert ist,

Ehefähigkeitszeugnis,

Auszug aus dem estnischen Melderegister, aus dem hervorgeht, dass eine Person am Leben ist,

Auszug aus dem estnischen Melderegister, aus dem der Personenstand hervorgeht,

Auszug aus dem estnischen Melderegister, aus dem der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts hervorgeht,

Auszug aus der Strafregisterdatenbank, aus dem hervorgeht, dass kein Eintrag in der Strafregisterdatenbank vorliegt.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

In Estland sind zur Erstellung beglaubigter Übersetzungen ausschließlich vereidigte Übersetzer befugt.

Liste vereidigter Übersetzer

Seit dem 1. Januar 2020 dürfen nur noch vereidigte Übersetzer amtliche Übersetzungen erstellen. Neben Übersetzungen, die von estnischen vereidigten Übersetzern erstellt wurden, müssen die estnischen Behörden auch Übersetzungen von Urkunden akzeptieren, die von einem ausländischen vereidigten Übersetzer, einem Notar oder einem sonstigen ordnungsgemäß ermächtigten Beamten beglaubigt wurden.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Behörden, die zur Ausstellung öffentlicher Urkunden befugt sind oder Urkunden in ihrem Archiv aufbewahren, können auch Kopien oder Auszüge dieser Urkunden erstellen und deren Echtheit amtlich bestätigen.

Notare sind befugt, beglaubigte Kopien zu erstellen.

Von Personenstandsurkunden werden keine beglaubigten Kopien erstellt und übersetzte Formulare werden nur für Originaldokumente ausgestellt.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Beglaubigte Übersetzungen

Beglaubigte Übersetzungen sind an der Unterschrift und dem Stempel des vereidigten Übersetzers zu erkennen. Eine Übersetzung eines vereidigten Übersetzers kann auch in elektronischer Form erstellt werden. In diesem Fall werden die Unterschrift und der Stempel des vereidigten Übersetzers durch dessen elektronische Signatur ersetzt.

Amtlich beglaubigte Kopien

Zur amtlichen Bestätigung der Echtheit einer Kopie muss am Ende des Textes ein Beglaubigungsvermerk angefügt werden, der Folgendes enthält:

1) die Angabe des Urkundenausstellers, das Ausstellungsdatum und einen Verweis auf den Ort, an dem die Urkunde im Register zu finden ist,

2) die Bestätigung, dass die Kopie mit dem Original identisch ist,

3) wenn das Original nicht von der Behörde ausgestellt wurde, die die Echtheit der Kopie bestätigt, einen Hinweis darauf, dass die Kopie ausschließlich zur Vorlage bei den in dem Vermerk genannten Behörden ausgestellt wurde,

4) gegebenenfalls Informationen über Lücken in der Urkunde, durchgestrichenen Text, Einfügungen, unleserlichen Text, Spuren der Entfernung von Text, sonstige Faktoren, die auf Änderungen des ursprünglichen Inhalts der Urkunde hindeuten, oder die Tatsache, dass die Bindung einer mehrseitigen Urkunde gelöst wurde,

5) Ort und Datum der Beglaubigung, Name und Unterschrift der Person, die die Kopie beglaubigt, und den Stempel der Behörde.

Strafregisterbescheinigungen werden in Form von unterzeichneten Ausdrucken aus der Strafregisterdatenbank ausgestellt.

Notariell beglaubigte Kopien

Zur notariellen Bestätigung einer Tatsache stellt der Notar eine notarielle Beglaubigung aus, die eine Erklärung des Notars über die von ihm festgestellten Tatsachen sowie die Unterschrift und den Stempel des Notars enthält. Dabei müssen das Datum und der Ort der Beglaubigung angegeben sein. Eine notarielle Beglaubigung kann auch in elektronischer Form erfolgen. In diesem Fall werden die Unterschrift und der Stempel des Notars durch dessen elektronische Signatur ersetzt. Eine digitale Beglaubigung darf nur für eine elektronische Urkunde ausgestellt werden.

Bei der Bestätigung der Echtheit einer Kopie schreibt der Notar oben auf die erste Seite der Urkunde das Wort „ärakiri“ (Kopie). Diese Anforderung gilt nicht für die notarielle Beglaubigung in elektronischer Form.

Letzte Aktualisierung: 11/07/2022

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