- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien
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Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen
Finnisch und Schwedisch.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen
Zu den öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, gehören Auszüge aus dem finnischen Bevölkerungsregister, von Kirchengemeinden ausgestellte Personenstandsurkunden, Auszüge aus dem Strafregister, die bescheinigen, dass keine Eintragung vorliegt, und unter Umständen auch Gerichtsurteile.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können
Finnland hat alle mehrsprachigen Formulare außer Anhang VIII (Fähigkeit zur Schließung einer eingetragenen Partnerschaft) übernommen. Mit Ausnahme von Anhang XI (Vorstrafenfreiheit) enthalten alle Formulare landesspezifische Feldüberschriften.
Dem Formular können Auszüge aus dem Bevölkerungsregister beigefügt sein mit genauen Angaben zu Geburten, lebenden Personen, Verstorbenen, Eheschließung, eingetragenen Partnerschaften sowie zum Wohnsitz und Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Auch eine Bescheinigung, dass nach finnischem Recht eine Eheschließung vor einer ausländischen Behörde zulässig ist, kann dem Formular beigefügt sein. Ein Auszug aus dem Strafregister zur Bescheinigung, dass keine Eintragung vorliegt, kann ebenfalls beigefügt sein.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind
In Finnland besteht ein System ermächtigter Übersetzer, das von einem Prüfungsausschuss verwaltet wird, der mit der Nationalen Finnischen Bildungsagentur zusammenarbeitet. Der Prüfungsausschuss führt eine Datenbank der ermächtigten Übersetzer: https://akr.opintopolku.fi/akr/etusivu
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen
Beglaubigte Kopien werden von Notaren angefertigt. Notare sind Beamte des digitalen und Einwohnermeldeamtes (Digi- ja väestötietovirasto). In der Provinz Åland arbeiten Notare bei der zentralen Verwaltungsbehörde von Åland (Ahvenanmaan valtionvirasto).
Das digitale und Einwohnermeldeamt kann wie folgt kontaktiert werden:
Englischsprachige Website: https://dvv.fi/en/customer-service-for-private-customers
Finnischsprachige Website: https://dvv.fi/henkiloasiakkaiden-asiakaspalvelu
Die zentrale Verwaltungsbehörde von Åland kann wie folgt kontaktiert werden: https://www.ambetsverket.ax/
Darüber hinaus können auch die finnischen Auslandsvertretungen bestimmte Aufgaben eines Notars wahrnehmen und beglaubigte Kopien anfertigen.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können
Eine beglaubigte Kopie trägt die Unterschrift des ermächtigten Übersetzers. Der Übersetzer kann anhand des oben genannten Registers ermächtigter Übersetzer überprüft werden.
Beglaubigte Kopien, die ein beim digitalen und Einwohnermeldeamt tätiger Notar angefertigt hat, sind an dem runden Stempel mit dem Löwenemblem in der Mitte zu erkennen. Außerdem enthalten sie die Unterschrift und den Namen des Notars.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien
Siehe oben.
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