- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien
Informationen nach Regionen suchen
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen
Französisch
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen
Informatorische Liste der betreffenden öffentlichen Urkunden:
a) Geburt:
- Geburtsurkunde;
- vorläufige Geburtsurkunde, die nach dem Auffinden eines Neugeborenen oder für einen unter staatliche Fürsorge gestellten Minderjährigen (pupille de l'Etat) ausgestellt wird, wenn nicht bekannt ist, ob eine Geburtsurkunde vorliegt, oder wenn beantragt wurde, dass die Geburt geheim gehalten wird;
- Gerichtsbeschluss, durch den eine Geburt bestätigt wird;
- Gerichtsbeschluss als Ersatz für eine Geburtsurkunde (jugement supplétif d’acte de naissance);
- von einem Notar, der zuständigen Botschaft oder dem Konsulat für die Zwecke einer Eheschließung ausgestellte Offenkundigkeitsurkunde (acte de notoriété) als Ersatz für eine Geburtsurkunde, wenn diese nicht eingeholt werden kann; - Offenkundigkeitsurkunden als Ersatz für Personenstandsurkunden, die bei einem Unfall oder einer Kriegshandlung zerstört worden oder verloren gegangen sind;
- Geburtsurkunde, ausgestellt von der französischen Flüchtlingsbehörde OFPRA (Office français de protection des réfugiés et apatrides);
- vom Präfekten (préfet) ausgestellte Herkunftsbescheinigung als Ersatz für eine Geburtsurkunde, wenn keine vorläufige Geburtsurkunde vorhanden ist;
- Gerichtsbeschluss des Präsidenten des Landgerichts (Tribunal de grande instance) zur Berichtigung einer Geburtsurkunde;
b) die Tatsache, dass eine Person am Leben ist:
- Lebensbescheinigung (certificat de vie);
c) Tod:
- Sterbeurkunde
- Abschrift der Sterbeurkunde, die durch die Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Wohnort des Verstorbenen verwahrt wird, wenn die Sterbeurkunde an einem anderen Ort ausgestellt wurde;
- Bescheinigung einer Totgeburt;
- Geburtsurkunde;
- Abschrift des verfügenden Teils des Gerichtsbeschlusses über eine Volladoption, die dieselbe Wirkung hat wie eine Geburtsurkunde;
- Urteil, durch das eine Person für tot erklärt wird;
- Urteil, durch das eine Person für verschollen erklärt wird (déclaration d'absence);
- Gerichtsbeschluss als Ersatz für eine Geburts- oder eine Sterbeurkunde;
- Offenkundigkeitsurkunden als Ersatz für Personenstandsurkunden, die bei einem Unfall oder einer Kriegshandlung zerstört worden oder verloren gegangen sind;
- Gerichtsbeschluss des Präsidenten des Landgerichts (Tribunal de grande instance) zur Berichtigung einer Sterbeurkunde;
- Vermerk „bei der Abschiebung verstorben“;
- Vermerk „Opfer des Terrorismus“;
- Vermerk „für Frankreich gestorben“;
- Vermerk „im Dienste der Nation verstorben“;
- Sterbeurkunde, ausgestellt von der französischen Flüchtlingsbehörde OFPRA (Office français de protection des réfugiés et apatrides);
d) Namen:
- Geburtsurkunde;
- Abschrift des verfügenden Teils des Gerichtsbeschlusses über eine Volladoption, die dieselbe Wirkung hat wie eine Geburtsurkunde;
- gerichtlicher Adoptionsbeschluss, durch den auch festgelegt wird, welchen Namen die adoptierte Person trägt;
- Abschrift des verfügenden Teils des Gerichtsbeschlusses über eine einfache Adoption;
- Gerichtsbeschluss, durch den eine einfache Adoption widerrufen wird;
- gemeinsame Erklärung über die Namenswahl, die durch den Standesbeamten bestätigt wird;
- Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, dass zwischen den betreffenden Personen Uneinigkeit hinsichtlich der Namensführung herrscht;
- Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, dass der Name geändert wurde;
- Gerichtsbeschluss zur Änderung des Namens;
- Entscheidung des Standesbeamten, den Namen in Übereinstimmung mit ausländischen Personenstandsurkunden zu ändern;
- gerichtliche Entscheidung über die Namensführung nach einer Abstammungsänderung;
e) Eheschließung, einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand:
- Eheurkunde;
- Geburtsurkunde;
- Offenkundigkeitsurkunden (actes de notoriété) als Ersatz für Personenstandsurkunden, die bei einem Unfall oder einer Kriegshandlung zerstört oder verloren wurden;
- Gerichtsbeschluss als Ersatz für eine Geburts- oder eine Eheurkunde;
- Abschrift des verfügenden Teils des Gerichtsbeschlusses über eine Volladoption, die dieselbe Wirkung hat wie eine Geburtsurkunde;
- Urkunde über die standesamtliche Trauung;
- von einer Botschaft oder einem Konsulat ausgestellte Ehefähigkeitsbescheinigung;
- die unter dem Buchstaben f) weiter unten aufgeführten gerichtlichen Entscheidungen mit Ausnahme des Urteils über die Ungültigerklärung einer Ehe;
- notarielle Bescheinigung über das Bestehen eines Ehevertrags;
- Gerichtsbeschluss des Präsidenten des Landgerichts (Tribunal de grande instance) zur Berichtigung einer Eheurkunde;
- Eheurkunde, ausgestellt von der französischen Flüchtlingsbehörde namens OFPRA (Office français de protection des réfugiés et apatrides);
f) Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe:
- Hinterlegungsurkunde für eine durch einen Notar errichtete Vereinbarung über eine Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen;
- Hinterlegungsurkunde für eine Vereinbarung über eine Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen;
- Scheidungsurteil;
- Urteil über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes;
-Urteil über die Ungültigerklärung einer Ehe;
- Gerichtsbeschluss als Ersatz für eine Geburts- oder eine Eheurkunde;
g) eingetragene Partnerschaft, einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft:
- Gerichtsbeschluss als Ersatz für eine Geburtsurkunde (jugement supplétif d’acte de naissance);
- PACS-Vereinbarung (Pacte civil de solidarité, registrierte Lebenspartnerschaft für gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare) mit dem Bestätigungsvermerk eines Standesbeamten bzw. eines Mitarbeiters der zuständigen Botschaft oder des zuständigen Konsulats (früher des Leiters der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts (Tribunal d‘instance));
- PACS-Vereinbarung in Form einer öffentlichen Urkunde;
- Beleg für die Eintragung des Abschlusses/der Änderung/der Auflösung einer PACS-Vereinbarung, der von einem Notar, vom zuständigen Standesamt oder, bis zum 31. Oktober 2017, vom Leiter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts (Tribunal d’instance) ausgestellt wurde;
- Bescheinigung des Nichtvorhandenseins einer PACS-Vereinbarung, ausgestellt von der Zentralen Behörde für das Personenstandswesen (Service central d‘état civil);
- Geburtsurkunde;
- Abschrift des verfügenden Teils des Gerichtsbeschlusses über eine Volladoption, die dieselbe Wirkung hat wie eine Geburtsurkunde;
- Sterbeurkunde;
h) Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der Partnerschaft oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft:
- Geburtsurkunde mit dem Vermerk, dass eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für ungültig erklärt wurde;
- Beleg dafür, dass die Auflösung einer registrierten Partnerschaft eingetragen wurde, der von einem Notar, vom zuständigen Standesamt oder, bis zum 31. Oktober 2017, vom Leiter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts (Tribunal d’instance) ausgestellt wurde;
- Urteil über die Trennung ohne Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft;
- Urteil, mit dem die eingetragene Lebenspartnerschaft für ungültig erklärt wird;
- Bescheinigung über das Nichtbestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, ausgestellt von der Zentralen Behörde für das Personenstandswesen (Service central d‘état civil, SCEC);
i) Abstammung:
- Urkunde über die vor einem Standesbeamten vorgenommene Anerkennung der Elternschaft;
- öffentliche Urkunde (acte authentique) über die Anerkennung der Elternschaft;
- Offenkundigkeitsurkunde (acte de notoriété), durch die bestätigt wird, dass die betreffende Person einen bestimmten Familienstand besitzt; diese Urkunde wird durch das Amtsgericht (Tribunal d‘instance) ausgestellt, das für den Geburts- oder für den Wohnort der jeweiligen Person zuständig ist;
- Gerichtsbeschluss als Ersatz für eine Personenstandsurkunde;
- Entscheidung des zuständigen Landgerichts (Tribunal de grande instance)‚ durch die die Elternschaft festgestellt oder widerrufen wird;
j) Adoption:
- Abschrift des verfügenden Teils des Gerichtsbeschlusses über eine Volladoption, die dieselbe Wirkung hat wie eine Geburtsurkunde;
- Gerichtsbeschluss als Ersatz für eine Geburtsurkunde (jugement supplétif d’acte de naissance);
- Adoptionsbeschluss;
- Abschrift des verfügenden Teils des Gerichtsbeschlusses über eine einfache Adoption;
- Gerichtsbeschluss, durch den eine einfache Adoption widerrufen wird;
- Gerichtsbeschluss über eine Adoption durch den französischen Staat (adoption par la Nation);
k) Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts:
- Wohnsitzbescheinigung (für französische Staatangehörige, die sich im Ausland aufhalten);
- Bescheinigung über den Wechsel des Wohnsitzes (für französische Staatangehörige, die sich im Ausland aufhalten);
l) Staatsbürgerschaft und Staatsangehörigkeit:
- Bescheinigung der französischen Staatsangehörigkeit;
- Ausfertigung des von der zuständigen Verwaltungsbehörde erlassenen Einbürgerungsbescheids bzw. des Bescheids über die Wiedereinbürgerung;
- Erklärung über die Annahme der französischen Staatsangehörigkeit mit Eintragungsvermerk; wenn die Erklärung in Frankreich geleistet wurde, muss ersichtlich sein, dass sie beim Leiter der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts eingegangen ist und von diesem eingetragen wurde, wurde sie im Ausland geleistet, muss ersichtlich sein, dass sie bei der zuständigen Verwaltungsbehörde oder beim Konsulat eingegangen ist und durch das Justizministerium eingetragen wurde, wurde die Erklärung anlässlich der Eheschließung mit einem französischen Staatsangehörigen geleistet, muss sie mit dem Eintragungsvermerk des Ministeriums versehen sein, das für Einbürgerungen zuständig ist;
- Ausfertigung einer entsprechenden Gerichtsentscheidung, die mit einer Bescheinigung über den Rechtsmittelverzicht versehen ist;
- Geburtsurkunde, die mit einer Randbemerkung versehen ist, durch die einer der vorstehenden Sachverhalte bestätigt wird;
m) Vorstrafenfreiheit, sofern öffentliche Urkunden darüber für einen Unionsbürger von den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit dieser Bürger besitzt, ausgestellt werden:
- polizeiliches Führungszeugnis in Form eines „Bulletin n 3 du casier judiciaire“ mit dem Vermerk „keine Eintragung“ („néant“);
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können
Formulare über Geburt (1):
- Geburtsurkunde
- vorläufige Geburtsurkunde, die nach dem Auffinden eines Neugeborenen oder für einen unter staatliche Fürsorge gestellten Minderjährigen (pupille de l'Etat) ausgestellt wird, wenn nicht bekannt ist, ob eine Geburtsurkunde vorliegt, oder wenn beantragt wurde, dass die Geburt geheim gehalten wird;
- Gerichtsbeschluss, durch den eine Geburt bestätigt wird;
- Gerichtsbeschluss als Ersatz für eine Geburtsurkunde (jugement supplétif d’acte de naissance);
- von einem Notar, der zuständigen Botschaft oder dem Konsulat für die Zwecke einer Eheschließung ausgestellte Offenkundigkeitsurkunde (acte de notoriété) als Ersatz für eine Geburtsurkunde, wenn diese nicht eingeholt werden kann;
- Offenkundigkeitsurkunden als Ersatz für Personenstandsurkunden, die bei einem Unfall oder einer Kriegshandlung zerstört oder verloren wurden;
- Bescheinigung der französischen Flüchtlingsbehörde OFPRA (Office français de protection des réfugiés et apatrides) als Ersatz für eine Geburtsurkunde;
- vom Präfekten (préfet) ausgestellte Herkunftsbescheinigung als Ersatz für eine Geburtsurkunde, wenn keine vorläufige Geburtsurkunde vorliegt und eine Geheimhaltungsverpflichtung besteht;
- Gerichtsbeschluss des Präsidenten des Landgerichts (Tribunal de grande instance) zur Berichtigung einer Geburtsurkunde;
Formulare, anhand derer bestätigt wird, dass eine Person am Leben ist (2):
- Lebensbescheinigung (für französische Staatsangehörige, die sich im Ausland aufhalten);
Formulare für Sterbefälle (3):
- Sterbeurkunde;
- Abschrift der Sterbeurkunde, die durch die Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Wohnort des Verstorbenen verwahrt wird, wenn die Sterbeurkunde an einem anderen Ort ausgestellt wurde;
- Bescheinigung einer Totgeburt;
- Geburtsurkunde;
- Abschrift des verfügenden Teils des Gerichtsbeschlusses über eine Volladoption, die dieselbe Wirkung hat wie eine Geburtsurkunde;
- Urteil, durch das eine Person für tot erklärt wird;
- Urteil, durch das eine Person für verschollen erklärt wird;
- Gerichtsbeschluss als Ersatz für eine Geburts- oder eine Sterbeurkunde;
- Offenkundigkeitsurkunden als Ersatz für Personenstandsurkunden, die bei einem Unfall oder einer Kriegshandlung zerstört oder verloren wurden;
- Gerichtsbeschluss des Präsidenten des Landgerichts (Tribunal de grande instance) zur Berichtigung einer Sterbeurkunde;
- Vermerk „bei der Abschiebung verstorben“;
- Vermerk „Opfer des Terrorismus“;
- Vermerk „für Frankreich gestorben“;
- Vermerk „im Dienste der Nation verstorben“;
- Bescheinigung der französischen Flüchtlingsbehörde OFPRA (Office français de protection des réfugiés et apatrides) als Ersatz für eine Sterbeurkunde;
Formulare für Eheschließungen (4):
- Geburtsurkunde;
- Eheurkunde;
- Gerichtsbeschluss als Ersatz für eine Geburts- oder eine Eheurkunde;
- Abschrift des verfügenden Teils des Gerichtsbeschlusses über eine Volladoption, die dieselbe Wirkung hat wie eine Geburtsurkunde;
- Urkunde über die standesamtliche Trauung;
- gerichtliche Entscheidung über die Ehescheidung bzw. die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes;
- notarielle Bescheinigung des Bestehens eines Ehevertrags;
- Offenkundigkeitsurkunden als Ersatz für Personenstandsurkunden, die bei einem Unfall oder einer Kriegshandlung zerstört worden oder verloren gegangen sind;
- Gerichtsbeschluss des Präsidenten des Landgerichts (Tribunal de grande instance) zur Berichtigung einer Eheurkunde;
- Bescheinigung der französischen Flüchtlingsbehörde OFPRA (Office français de protection des réfugiés et apatrides) als Ersatz für eine Eheurkunde;
Formulare zur Bestätigung der Ehefähigkeit (5)
- von einer Botschaft oder einem Konsulat ausgestellte Ehefähigkeitsbescheinigung;
Formulare, die auf den Familienstand bezogen sind (6):
- Eheurkunde;
- Geburtsurkunde;
- vorläufige Geburtsurkunde, die nach dem Auffinden eines Neugeborenen oder für einen unter staatliche Fürsorge gestellten Minderjährigen (pupille de l'Etat) ausgestellt wird, wenn nicht bekannt ist, ob eine Geburtsurkunde vorliegt, oder wenn beantragt wurde, dass die Geburt geheim gehalten wird;
- Gerichtsbeschluss, durch den eine Geburt bestätigt wird;
- Gerichtsbeschluss als Ersatz für eine Geburts- oder eine Eheurkunde;
- von einem Notar, der zuständigen Botschaft oder dem zuständigen Konsulat für die Zwecke einer Eheschließung ausgestellte Offenkundigkeitsurkunde (acte de notoriété) als Ersatz für eine Geburtsurkunde, wenn diese nicht eingeholt werden kann;
- Offenkundigkeitsurkunden als Ersatz für Personenstandsurkunden, die bei einem Unfall oder einer Kriegshandlung zerstört worden oder verloren gegangen sind;
- Bescheinigung der französischen Flüchtlingsbehörde OFPRA (Office français de protection des réfugiés et apatrides) als Ersatz für eine Geburtsurkunde;
- Gerichtsbeschluss des Präsidenten des Landgerichts (Tribunal de grande instance) zur Berichtigung einer Geburtsurkunde;
- von einer Botschaft oder einem Konsulat ausgestellte Ehefähigkeitsbescheinigung;
Formulare, die auf die die eingetragene Lebenspartnerschaft bezogen sind (7):
- Geburtsurkunde;
- Abschrift des verfügenden Teils des Gerichtsbeschlusses über eine Volladoption, die dieselbe Wirkung hat wie eine Geburtsurkunde;
- Gerichtsbeschluss als Ersatz für eine Geburtsurkunde (jugement supplétif d’acte de naissance);
- Sterbeurkunde;
- Abschrift der Sterbeurkunde, die durch die Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Wohnort des Verstorbenen verwahrt wird, wenn die Sterbeurkunde an einem anderen Ort ausgestellt wurde;
- PACS-Vereinbarung (Pacte civil de solidarité, registrierte Lebenspartnerschaft für gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare) mit dem Bestätigungsvermerk eines Standesbeamten bzw. eines Mitarbeiters der zuständigen Botschaft oder des zuständigen Konsulats (früher des Leiters der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts (Tribunal d‘instance));
- PACS-Vereinbarung in Form einer öffentlichen Urkunde;
- Eingangsbestätigung für den Abschluss/die Änderung/die Auflösung einer PACS-Vereinbarung des zuständigen Standesbeamten (früher des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts (Tribunal d’instance));
- Bescheinigung des Nichtvorhandenseins einer PACS-Vereinbarung, ausgestellt von der Zentralen Behörde für das Personenstandswesen (Service central d‘état civil);
Formulare anhand derer bestätigt wird, dass eine Person die Fähigkeit besitzt, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen (8):
- Geburtsurkunde (ohne Eintragung einer PACS-Vereinbarung): siehe Abschnitt 5.2 des Formulars;
Formulare zum Status der eingetragenen Lebenspartnerschaft (9):
- Geburtsurkunde (außer bei im Ausland geborenen Personen, die nicht die französische Staatsangehörigkeit besitzen);
- Abschrift des verfügenden Teils des Gerichtsbeschlusses über eine Volladoption, die dieselbe Wirkung hat wie eine Geburtsurkunde (außer bei im Ausland geborenen Personen, die nicht die französische Staatsangehörigkeit besitzen);
- Gerichtsbeschluss als Ersatz für eine Geburtsurkunde (außer bei im Ausland geborenen Personen, die nicht die französische Staatsangehörigkeit besitzen);
- Sterbeurkunde;
- Abschrift der Sterbeurkunde, die durch die Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Wohnort des Verstorbenen verwahrt wird, wenn die Sterbeurkunde an einem anderen Ort ausgestellt wurde;
- Bescheinigung des Nichtvorhandenseins einer PACS-Vereinbarung, ausgestellt von der Zentralen Behörde für das Personenstandswesen (Service central d‘état civil, SCEC);
Formulare zum Wohnort oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (10):
- Wohnsitzbescheinigung (für französische Staatangehörige, die sich im Ausland aufhalten);
- Bescheinigung über den Wechsel des Wohnsitzes (für französische Staatangehörige, die sich im Ausland aufhalten);
Formulare zur Vorstrafenfreiheit (11):
- polizeiliches Führungszeugnis in Form eines „Bulletin n 3 du casier judiciaire“ mit dem Vermerk „keine Eintragung“ („néant“);
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind
Beeidigte Übersetzer sind Sachverständige, die bei Gericht zugelassen sein müssen (experts judiciaires). Die Listen dieser Sachverständigen sind auf der folgenden Website des Kassationshofs verfügbar, wobei jede dieser Listen einen Abschnitt mit den bei Gericht zugelassenen (beeidigten) Übersetzern enthält:
https://www.courdecassation.fr/informations_services_6/experts_judiciaires_8700.html%20. .
Die auf jährlicher Basis aktualisierten Listen der juristischen Fachübersetzer werden auf den folgenden Websites veröffentlicht:
- Liste der beim Kassationshof zugelassenen Sachverständigen
- Listen der bei Gericht zugelassenen Sachverständigen: Jeder der 36 Appellationshöfe führt ein solches Verzeichnis, das jeweils auch eine Rubrik für juristisch qualifizierte Übersetzer und Dolmetscher enthält. Die von den Appellationshöfen erstellten Listen der gerichtlichen Sachverständigen werden von den Appellationshöfen auf dem neuesten Stand gehalten und dem Kassationsgerichtshof in regelmäßigen Abständen übermittelt. Manchmal finden sich auf den Websites der einzelnen Appellationshöfe aktuellere Listen der Sachverständigen.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen
Es ist zu beachten, dass bestimmte Arten von Kopien nur von Verwaltungs- oder Justizbehörden bzw. von den Angehörigen der Rechtsberufe ausgestellt werden dürfen. Dies gilt für Kopien von gerichtlichen oder öffentlichen Urkunden, die nur von den Geschäftsstellen der Gerichte oder von Amtspersonen angefertigt werden dürfen (z. B. von Notaren, Gerichtsvollziehern oder den Standesbeamten der Personenstandsregister, die von ihnen geführt werden).
Im Hinblick auf andere Arten von Dokumenten hat der Artikel R113-10 des Code des relations entre le public et l‘administration (Verwaltungsverfahrensordnung) die Bestimmung abgeschafft, wonach in Verwaltungsverfahren Kopien von durch Verwaltungsbehörden ausgestellten Dokumenten zu beglaubigen waren, sofern einfache Kopien nicht bereits gesetzlich zulässig sind. Allerdings sieht die Verwaltungsverfahrensordnung vor, dass die Verwaltungsbehörden weiterhin dazu verpflichtet sind, Kopien auf Antrag zu beglaubigen, wenn diese zur Vorlage bei ausländischen Behörden benötigt werden. Ein Verzeichnis der Behörden, die befugt sind, beglaubigte Kopien anzufertigen, gibt es nicht. Nach Artikel R2122-8 des Code général des collectivités territoriales (Allgemeine Gebietskörperschaftsordnung) sind der Bürgermeister und vom Bürgermeister entsprechend bevollmächtigte Mitarbeiter der Stadt- oder Gemeindeverwaltung jedoch dazu befugt, auf Antrag Unterschriften und Dokumente zu beglaubigen.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können
Für die Beglaubigung von Übersetzungen gibt es keine gesetzlichen Vorschriften.
Eine ordnungsgemäß beglaubigte Übersetzung lässt sich jedoch anhand der folgenden Merkmale erkennen:
Die wichtigste, zwingende Voraussetzung besteht darin, dass die Übersetzung von einem Übersetzer angefertigt wurde, der in der Sachverständigenliste eines Appellationshofs oder des Kassationshofs eingetragen ist.
Darüber hinaus ist Folgendes üblich:
- Auf der Übersetzung ist vermerkt, dass es sich um eine vollständige und genaue Übersetzung des Originals handelt („Certifiée conforme à l’original“).
- Die Seiten sind durchnummeriert und jede Seite wird vom beeidigten juristischen Fachübersetzer paraphiert.
- Auf der letzten Seite erscheinen die Unterschrift, der Stempel und der Name des Übersetzers.
- Die Übersetzung ist mit einer Registrierungsnummer versehen (die vom beeidigen juristischen Fachübersetzer vergeben wird und sowohl auf dem Ausgangstext als auch auf der Übersetzung erscheint).
Allerdings ist keines der vier oben genannten Merkmale zwingend vorgeschrieben.
Beglaubigte Kopien sind mit einem Beglaubigungsstempel versehen und werden von der beglaubigenden Behörde datiert und unterzeichnet.
Beglaubigte Kopien gerichtlicher oder öffentlicher Urkunden können allerdings nur von der Behörde ausgestellt werden, bei der das Original hinterlegt ist. Diese Kopien werden von der ausstellenden Behörde datiert und unterzeichnet und tragen gegebenenfalls den Beglaubigungsstempel dieser Behörde.
Kopien und Auszüge aus den Personenstandsregistern tragen den Stempel eines Bürgermeisteramts, einer Botschaft, eines Konsulats oder der Zentralen Behörde für das Personenstandswesen (Service central d‘état civil, SCEC) des Außenministeriums und werden von dem Registerführer, bei dem das Original hinterlegt ist, datiert und unterzeichnet.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien
Beglaubigte Kopien sind mit einem Beglaubigungsstempel versehen und werden von der beglaubigenden Behörde datiert und unterzeichnet.
Beglaubigte Abschriften gerichtlicher oder öffentlicher Urkunden können allerdings nur von der Behörde ausgestellt werden, bei der das Original hinterlegt ist. Diese Kopien werden von der ausstellenden Behörde datiert und unterzeichnet und tragen gegebenenfalls den Beglaubigungsstempel dieser Behörde.
Kopien und Auszüge aus den Personenstandsregistern tragen den Stempel eines Bürgermeisteramts, einer Botschaft, eines Konsulats oder der Zentralen Behörde für das Personenstandswesen (Service central d‘état civil, SCEC) des Außenministeriums und werden von dem Registerführer, bei dem das Original hinterlegt ist, datiert und unterzeichnet.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.