- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien
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Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen
Deutsch
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen
Anwendungsbereich | Öffentliche Urkunde |
Geburt |
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Leben |
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Tod |
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Namen |
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Eheschließung Ehefähigkeit Familienstand |
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Ehescheidung Ungültigkeit der Ehe |
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Eingetragene Partnerschaft Fähigkeit zur Schließung einer eingetragenen Partnerschaft |
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Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft |
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Abstammung |
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Wohnsitz Aufenthaltsort |
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Staatsangehörigkeit |
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Adoption |
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Vorstrafenfreiheit |
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Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können
Öffentliche Urkunde | Formular für Übersetzungshilfe |
Geburtsurkunde | Annex I - Geburt |
einfache Meldebescheinigung | Annex II- Leben |
Sterbeurkunde | Annex III- Tod |
Eheurkunde | Annex IV- Eheschließung |
Ehefähigkeitszeugnis | Annex V- Ehefähigkeit |
erweiterte Meldebescheinigung | Annex VI- Familienstand |
Lebenspartnerschaftsurkunde | Annex VII- Eingetragene Partnerschaft |
Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschafts | Annex VIII - Fähigkeit zur Schließung einer eingetragenen Partnerschaft |
erweiterte Meldebescheinigung | Annex IX - Status der eingetragenen Partnerschaft |
einfache Meldebescheinigung | Annex X - Wohnsitz / Ort des gewöhnlichen Aufenthalts |
Vorstrafenfreiheit | Annex XI - Vorstrafenfreiheit |
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind
Es gibt eine länderübergreifende (vom Land Hessen gepflegte) Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank, die im Internet unter der Adresse http://www.justiz-dolmetscher.de für jedermann frei verfügbar ist und auch eine ausführliche Recherchefunktion beinhaltet (z.B. nach Bundesland, Gericht oder auch Sprache). In die Datenbank werden ausschließlich öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscher und Übersetzer aufgenommen. Auch die zuständigen Behörden können unter dieser Adresse ermittelt werden.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen
In der Bundesrepublik Deutschland sind alle Behörden/Stellen, die öffentliche Urkunden erstellen (z.B. Standesämter, Meldebehörden, Gerichte) und Notare befugt, beglaubigte Kopien auszustellen.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können
Beglaubigte Kopien tragen einen Vermerk über die Feststellung der Übereinstimmung mit dem Original (z.B. Gerichts- und notarielle Urkunden), Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde/Stelle und die Unterschrift der beglaubigenden Person (§ 42 Absatz 1 BeukG). Beglaubigte Übersetzungen enthalten Stempel/Siegel des ausstellenden Übersetzers und dessen Unterschrift.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien
Beglaubigte Kopien tragen einen Vermerk über die Feststellung der Übereinstimmung mit dem Original (z.B. Gerichts- und notarielle Urkunden), Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde/Stelle und die Unterschrift der beglaubigenden Person (§ 42 Absatz 1 BeukG). Beglaubigte Übersetzungen enthalten Stempel/Siegel des ausstellenden Übersetzers und dessen Unterschrift.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.