- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien
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Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen
Die folgenden Sprachen sind zugelassen:
- Italienisch (Amtssprache des italienischen Staates);
- Deutsch in Südtirol (Region Trentino-Alto Adige), das über einen Sonderstatus verfügt (Präsidialdekret Nr. 670 vom 31.8.1972 in Verbindung mit dem Präsidialdekret Nr. 574 vom 15.7.1988);
- Französisch im Aostatal (Region Valle d’Aosta), das über einen Sonderstatus verfügt (Artikel 38 des Verfassungsgesetzes Nr. 4 vom 26.2.1948);
- Slowenisch in Friaul-Julisch Venetien (Region Friuli Venezia Giulia), das über einen Sonderstatus verfügt (Artikel 8 des Gesetzes Nr. 38 vom 23.2.2001);
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen
Zu den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung genannten öffentlichen Urkunden zählen insbesondere die folgenden Urkunden der „servizi demografici“ (demografische Ämter, d. h. der Standes- und Einwohnermeldeämter):
Geltungsbereich | Öffentliche Urkunden |
Geburt |
|
Leben |
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Tod |
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Name |
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Eheschließung, einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand |
|
Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe |
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Eingetragene Partnerschaft, einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft |
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Ungültigerklärung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft |
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Abstammung |
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Wohnsitz und/oder Aufenthaltsort |
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Staatsangehörigkeit |
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Adoption |
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Vorstrafenfreiheit |
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Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können
Öffentliche Urkunden | Mehrsprachige Formulare |
Geburtsurkunde | Anhang I – Geburt |
Lebensbescheinigung | Anhang II – Leben |
Sterbeurkunde | Anhang III – Tod |
Eheurkunde | Anhang IV – Eheschließung |
Ehefähigkeitszeugnis oder Bescheinigung über die amtliche Genehmigung der Eheschließung | Anhang V – Ehefähigkeit |
Familienstandsbescheinigung | Anhang VI – Familienstand |
Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft | Anhang VII- Eingetragene Lebenspartnerschaft |
Bescheinigung der Fähigkeit zur Schließung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft | Anhang VIII - Fähigkeit zur Schließung einer eingetragenen Partnerschaft |
Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft | Anhang VII - Status der eingetragenen Lebenspartnerschaft |
Wohnsitzbescheinigung | Anhang X - Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts |
Polizeiliches Führungszeugnis | Anhang XI - Vorstrafenfreiheit |
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind
Ein öffentliches Verzeichnis der entsprechend qualifizierten Übersetzer und Dolmetscher gibt es nicht. Übersetzer und Dolmetscher können jedoch beantragen, in die betreffenden Listen der Gerichte aufgenommen zu werden (als gerichtliche Sachverständige).
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen
Nach Artikel 18 Absatz 2 erster Satz des Präsidialdekrets Nr. 445 vom 28.12.2000 können Kopien durch die folgenden Personen beglaubigt werden:
- den Amtsträger (pubblico ufficiale), der die Urkunde ausgestellt hat oder bei dem das Original hinterlegt wurde oder dem das Dokument vorzulegen ist;
- einen Notar (notaio);
- den Urkundsbeamten eines Gerichts (cancelliere);
- einen Stadt- bzw. Gemeindesekretär (segretario comunale) oder einen anderen Beamten, dem der Bürgermeister die entsprechende Befugnis verliehen hat.
Tätigkeiten, die auf das Melderegister oder auf das Personenstandswesen bezogen sind, stellen eine hoheitliche Aufgabe des Staates dar und werden von den Bürgermeistern der Städte und Gemeinden, die Staatsbeamte sind, oder von ihren Mitarbeitern wahrgenommen, denen die Bürgermeister die entsprechenden Befugnisse verliehen haben.
Meldebescheinigungen (Artikel 33 des Präsidialdekrets Nr. 223/1989) und Auszüge aus den Personenstandsregistern (Artikel 106 bis 108 des Präsidialdekrets Nr. 396/2000) werden von Beamten des Staates erstellt.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können
Wenn einem Dokument eine beglaubigte Übersetzung ins Italienische beigefügt wird, so muss die Richtigkeit der Übersetzung von einer Botschaft, einem Konsulat oder einem offiziellen Übersetzer oder Dolmetscher bescheinigt werden, der eine eidesstattliche Erklärung darüber abgibt, dass es sich um eine fehlerfreie Übersetzung des ausländischen Textes handelt. Auf der Übersetzung muss die Bezeichnung der Botschaft/des Konsulats bzw. der Name des Übersetzers/Dolmetschers angegeben werden. Darüber hinaus müssen Angaben zur Identifizierung der Botschaft/des Konsulats bzw. des Übersetzers/Dolmetschers gemacht werden und die Übersetzung muss mit der Unterschrift der beglaubigenden Person versehen werden. Alternativ kann auch der Stempel der beglaubigenden Dienstelle verwendet werden, neben dem die beglaubigende Person ihre Unterschrift zu setzen hat. Des Weiteren ist die Übersetzung mit einer Erklärung zu versehen, aus der hervorgeht, dass die beglaubigende Dienststelle/Person die Verantwortung für die erbrachten Leistungen übernimmt.
Die Beglaubigung einer Kopie erfolgt, indem am Ende der Kopie ein Vermerk eingefügt wird, der bescheinigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Diese Handlung kann nur ein dazu befugter Beamter vornehmen, der auch das Ausstellungsdatum und den Ausstellungsort, die Anzahl der Seiten, seinen vollständigen Namen und seinen Dienstgrad angeben muss. Außerdem muss er die Kopie mit seiner vollständigen Unterschrift und dem Stempel seiner Dienststelle versehen. Besteht die Kopie der Urkunde oder des Dokuments aus mehreren Blättern, so hat der Beamte auch am Rand jedes Blatts seine Unterschrift anzufügen.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien
Wie bereits weiter oben in Bezug auf Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e ausgeführt wurde, werden Kopien von Urkunden und Dokumenten beglaubigt, indem ein dazu befugter Beamter auf der Kopie vermerkt, dass die Kopie genau mit dem Original übereinstimmt.
Eine auf diese Weise beglaubigte Kopie gilt als „authentisch“ (autentica)‚ wenn die Beglaubigung ihr die Rechtswirkungen verleiht, über die auch das Original verfügt.
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