- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen
Lettisch.
Ausnahmen sind in bestimmten, gesetzlich genau geregelten Fällen möglich: Das Einwanderungsgesetz (Imigrācijas likums) sieht beispielsweise vor, dass die für die Genehmigung von Bürgschaften oder die Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen erforderlichen Urkunden (z. B. Bescheinigung der Vorstrafenfreiheit, Kopien von Urkunden zur Bestätigung der Verwandtschaft oder Schwägerschaft oder andere nach lettischem Recht verlangte Unterlagen) in lettischer, englischer, französischer, deutscher oder russischer Sprache vorgelegt werden können.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen
Geburt: Geburtsurkunde (dzimšanas apliecība) oder Auszug aus dem Geburtenregister (izziņa no dzimšanas reģistra), ausgestellt von der Abteilung für Personenstandsangelegenheiten (Dzimtsarakstu departaments) des Justizministeriums; Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Geburtenregister, ausgestellt vom Standesamt (Dzimtsarakstu nodaļa) einer Kommunalbehörde; Auszug aus dem Melderegister (izziņa no Iedzīvotāju reģistra), ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten (Pilsonības un migrācijas lietu pārvalde); Geburtsurkunde (Original oder Duplikat) oder Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung.
Tatsache, dass eine Person am Leben ist: von einem Notar (zvērināts notārs) ausgestellte Bescheinigung; von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung ausgestellte Bescheinigung.
Tod: Sterbeurkunde (miršanas apliecība) oder Auszug aus dem Sterberegister (izziņa no miršanas reģistra), ausgestellt von der Abteilung für Personenstandsangelegenheiten des Justizministeriums; Sterbeurkunde oder Auszug aus dem Sterberegister, ausgestellt vom Standesamt einer Kommunalbehörde; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten; Sterbeurkunde (Original oder Duplikat) oder Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung.
Namen: Anordnung einer Änderung des Vornamens und/oder Familiennamens (lēmums par uzvārda maiņu un/vai vārda maiņu), ausgestellt von der Abteilung für Personenstandsangelegenheiten des Justizministeriums; von der Abteilung für Personenstandsangelegenheiten des Justizministeriums ausgestellte Bescheinigung; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung.
Ehe, einschließlich Ehefähigkeit: Heiratsurkunde (laulības apliecība) oder Auszug aus dem Eheregister (izziņa no laulības reģistra), ausgestellt von der Abteilung für Personenstandsangelegenheiten des Justizministeriums; Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Eheregister, ausgestellt vom Standesamt einer Kommunalbehörde; Heiratsurkunde, ausgestellt von einem Geistlichen einer der im Zivilgesetzbuch (Civillikums) aufgeführten Religionsgemeinschaften; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten; Heiratsurkunde (Original oder Duplikat) oder Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung.
In Lettland werden keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt. Stattdessen kann die betreffende Person Auskunft über ihren Familienstand anfordern.
Ehescheidung oder Ungültigerklärung einer Ehe: notarielle Urkunde (notariāls akts) zur Bestätigung einer Ehescheidung (laulības šķiršanas apliecība); Gerichtsentscheidung (tiesas nolēmums); Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten; von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung ausgestellte Bescheinigung; Auszug aus dem Eheregister zur Bestätigung einer Ehescheidung, ausgestellt von der Abteilung für Personenstandsangelegenheiten des Justizministeriums; Auszug aus dem Eheregister zur Bestätigung einer Ehescheidung, ausgestellt vom Standesamt einer Kommunalbehörde.
Abstammung: Gerichtsurteil; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung.
Adoption: Gerichtsentscheidung; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten.
Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts: Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer Kommunalbehörde.
Staatsangehörigkeit: Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung.
Vorstrafenfreiheit: Auszug aus dem Strafregister (izziņa no sodu reģistra), ausgestellt vom Informationszentrum (Informācijas centrs) des Innenministeriums; von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung ausgestellte Bescheinigung.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können
Geburt: Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Geburtenregister, ausgestellt von der Abteilung für Personenstandsangelegenheiten des Justizministeriums; Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Geburtenregister, ausgestellt vom Standesamt einer Kommunalbehörde; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten; Geburtsurkunde (Original oder Duplikat) oder Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung.
Tatsache, dass eine Person am Leben ist: von einem Notar ausgestellte Bescheinigung; von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung ausgestellte Bescheinigung .
Tod: Sterbeurkunde oder Auszug aus dem Sterberegister, ausgestellt von der Abteilung für Personenstandsangelegenheiten des Justizministeriums; Sterbeurkunde oder Auszug aus dem Sterberegister, ausgestellt vom Standesamt einer Kommunalbehörde; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten; Sterbeurkunde (Original oder Duplikat) oder Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung.
Eheschließung: Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Eheregister, ausgestellt von der Abteilung für Personenstandsangelegenheiten des Justizministeriums; Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Eheregister, ausgestellt vom Standesamt einer Kommunalbehörde; Heiratsurkunde, ausgestellt von einem Geistlichen einer der im Zivilgesetzbuch aufgeführten Religionsgemeinschaften; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten; Heiratsurkunde (Original oder Duplikat) oder Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung.
Familienstand: Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung.
Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts: Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer Kommunalbehörde.
Vorstrafenfreiheit: Auszug aus dem Strafregister, ausgestellt vom Informationszentrum des Innenministeriums; Bescheinigung, ausgestellt von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind
Es gibt keine derartigen Listen, da in Lettland eine Übersetzung von jeder natürlichen Person beglaubigt werden kann, die nach dem gesetzlich geregelten Verfahren für etwaige durch Fehler in der Übersetzung der Urkunde verursachte Schäden haftet.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen
Kopien von Urkunden können von einem Notar beglaubigt werden; soweit das Gesetz keine notarielle Beglaubigung einer Kopie vorschreibt, kann die Richtigkeit auch von der betreffenden Einrichtung beglaubigt werden (§ 6 des Gesetzes über die Rechtswirkung von Urkunden (Dokumentu juridiskā spēka likuma)).
Die Richtigkeit der Kopie einer Urkunde kann auch von der natürlichen Person beglaubigt werden, die die Urkunde ausgestellt hat. Ebenso kann eine natürliche Person die Richtigkeit der Kopie einer Urkunde beglaubigen, die sie von einer anderen natürlichen Person oder einer Stelle erhalten hat, sofern die Zustimmung des Urhebers nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können
Der Übersetzer bestätigt in lettischer Sprache die Richtigkeit der Übersetzung auf der letzten Seite unter dem übersetzten Text. Der Übersetzer bestätigt dies mit den Worten TULKOJUMS PAREIZS („übereinstimmende Übersetzung“) in Großbuchstaben, gefolgt vom Vor- und Nachnamen des Übersetzers und seinem Personenkennzeichen, seiner Unterschrift und der Angabe von Ort und Datum der Beglaubigung (siehe Kabinettsverordnung Nr. 291 über Verfahren zur Beglaubigung von Übersetzungen von Urkunden in die Amtssprache (Ministru kabineta noteikumus Nr.291 Kārtība, kādā apliecināmi dokumentu tulkojumi valsts valodā)).
Vergleichbares gilt auch für beglaubigte Kopien (siehe nächster Punkt).
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien
Das Wort KOPIJA („Kopie“) muss in Großbuchstaben oben rechts auf der ersten Seite stehen. Der Beglaubigungsvermerk besteht aus den Worten KOPIJA PAREIZA („übereinstimmende Kopie“) in Großbuchstaben, der vollständigen amtlichen Bezeichnung des Beamten, der die Richtigkeit der Kopie bestätigt (mit vollständigem Name der Stelle und gegebenenfalls weiteren Angaben, die eine eindeutige Identifizierung der Person ermöglichen), der Unterschrift des Beamten und dem Namen des Beamten in lesbarer Form sowie dem Datum der Beglaubigung.
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