- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien
Informationen nach Regionen suchen
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen
Es werden ausschließlich Dokumente in niederländischer Sprache akzeptiert.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen
Dies sind alle öffentlichen Urkunden, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung aufgelistet werden, mit Ausnahme der Dokumente, durch die die Fähigkeit bescheinigt wird, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, die auf den Status von eingetragenen Lebenspartnerschaften bezogen sind (vgl. Buchstabe g, zweiter Teil) und die die Vorstrafenfreiheit bescheinigen, da es solche Dokumente in den Niederlanden nicht gibt. Beispiele für öffentliche Urkunden, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, sind Dokumente, die sich auf Folgendes beziehen:
a) Geburt;
b) die Tatsache, dass eine Person am Leben ist;
c) Tod;
d) Name;
e) Eheschließung, einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand;
f) Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe;
g) eingetragene Lebenspartnerschaft;
h) Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der Partnerschaft oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
i) Abstammung;
j) Adoption;
k) Wohnsitz und/oder Aufenthaltsort;
l) Staatsangehörigkeit.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können
Hierbei handelt es sich um Dokumente, die auf die Geburt, den Tod, die Eheschließung, die Ehefähigkeit, den Familienstand, die eingetragene Lebenspartnerschaft, den Wohnsitz und den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person bezogen sind, sowie um Lebensbescheinigungen.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind
Eine vollständige Aufstellung der beeidigten Dolmetscher und Übersetzer kann über das Verzeichnis der beeidigten Dolmetscher und Übersetzer abgerufen werden.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen
- Städte und Gemeinden, und zwar von den öffentlichen Urkunden, zu deren Ausstellung sie befugt sind;
- konsularische Vertretungen, und zwar von den öffentlichen Urkunden, zu deren Ausstellung sie befugt sind;
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können
Auf beglaubigten Kopien ist anzugeben, ob die darin enthaltenen Informationen vom Original oder von einer Datenbank stammen. Die Kopie muss die Unterschrift eines Beamten tragen, der befugt ist, beglaubigte Kopien auszustellen. Ferner sind der Ort und das Datum anzugeben, an dem die Kopie erstellt wurde. Grundsätzlich ist die Kopie auch mit dem Amtsstempel der beglaubigenden Stelle zu versehen.
Auf beglaubigten Kopien ist zu vermerken, dass sie mit dem Original übereinstimmen. Die Kopie muss die Unterschrift eines Beamten tragen, der befugt ist, beglaubigte Kopien auszustellen. Ferner sind der Ort und das Datum anzugeben, an dem die Kopie erstellt wurde.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien
Auf beglaubigten Kopien ist zu vermerken, dass sie mit dem Original übereinstimmen. Die Kopie muss die Unterschrift eines Beamten tragen, der befugt ist, beglaubigte Kopien auszustellen. Ferner sind der Ort und das Datum anzugeben, an dem die Kopie erstellt wurde.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.