- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien
Informationen nach Regionen suchen
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen
Schwedisch
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen
Informatorische Liste der nationalen Urkunden
- Geburt
Registerauszug, Geburt - Tatsache, dass eine Person am Leben ist
Personenstandsurkunde mit Angaben zum Wohnsitz (Auszug aus dem Personenstandsregister) - Tod
Registerauszug, Tod
Die schwedische Steuerbehörde (Skatteverket) stellt auch die für eine Einäscherung oder Bestattung erforderliche Bescheinigung aus. Es gibt einen internationalen Leichenpass zur Überführung eines Leichnams in eines oder aus einem der nordischen Länder. Die Steuerbehörde stellt auch eine Sterbeurkunde und eine Verwandtschaftsbescheinigung aus, die in erster Linie Auskunft über den Verstorbenen und die nächsten Angehörigen gibt. - Namen
Personenstandsurkunde mit Angaben zum Namen (Auszug aus dem Personenstandsregister) - Eheschließung
Registerauszug, Eheschließung
Auskunft über Eheschließung - Ehefähigkeit
Ehefähigkeitszeugnis
Heiratsurkunde - Eheschließung (Familienstand)
Personenstandsurkunde mit Angaben zum Familienstand (Auszug aus dem Personenstandsregister) - Eingetragene Partnerschaft
Personenstandsurkunde mit Angaben zum Partnerschaftsstatus (Auszug aus dem Personenstandsregister) - Partnerschaft (Partnerschaftsstatus)
Personenstandsurkunde mit Angaben zum Partnerschaftsstatus (Auszug aus dem Personenstandsregister) - Abstammung
Personenstandsurkunde mit Angaben zur Abstammung (Auszug aus dem Personenstandsregister) - Adoption
– - Wohnsitz
Personenstandsurkunde mit Angaben zum Wohnsitz (Auszug aus dem Personenstandsregister) - Staatsangehörigkeit
Personenstandsurkunde mit Angaben zur Staatsangehörigkeit (Auszug aus dem Personenstandsregister) - Vorstrafenfreiheit
Auszug aus dem Strafregister, ausgestellt gemäß § 9 Absatz 2 des Strafregistergesetzes (1998:620) zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde in Verbindung mit einem Antrag auf Aufenthalt, Arbeit oder Niederlassung oder zu anderen Zwecken, wenn der Antragsteller diesen Auszug in dem betreffenden Land benötigt, um seine Rechte geltend zu machen.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können
Informatorische Liste der nationalen Dokumente:
- Geburt
Registerauszug, Geburt - Tatsache, dass eine Person am Leben ist
Personenstandsurkunde mit Angaben zum Wohnsitz (Auszug aus dem Personenstandsregister) - Tod
Registerauszug, Tod
Die schwedische Steuerbehörde (Skatteverket) stellt auch die für eine Einäscherung oder Bestattung erforderliche Bescheinigung aus. Es gibt einen internationalen Leichenpass zur Überführung eines Leichnams in eines oder aus einem der nordischen Länder. Die Steuerbehörde stellt auch eine Sterbeurkunde und eine Verwandtschaftsbescheinigung aus, die in erster Linie Auskunft über den Verstorbenen und die nächsten Angehörigen gibt. - Namen
Personenstandsurkunde mit Angaben zum Namen (Auszug aus dem Personenstandsregister) - Eheschließung
Registerauszug, Eheschließung
Auskunft über Eheschließung - Ehefähigkeit
Ehefähigkeitszeugnis
Heiratsurkunde - Eheschließung (Familienstand)
Personenstandsurkunde mit Angaben zum Familienstand (Auszug aus dem Personenstandsregister) - Eingetragene Partnerschaft
Personenstandsurkunde mit Angaben zum Partnerschaftsstatus (Auszug aus dem Personenstandsregister) - Partnerschaft (Partnerschaftsstatus)
Personenstandsurkunde mit Angaben zum Partnerschaftsstatus (Auszug aus dem Personenstandsregister) - Abstammung
Personenstandsurkunde mit Angaben zur Abstammung (Auszug aus dem Personenstandsregister) - Adoption
– - Wohnsitz
Personenstandsurkunde mit Angaben zum Wohnsitz (Auszug aus dem Personenstandsregister) - Staatsangehörigkeit
Personenstandsurkunde mit Angaben zur Staatsangehörigkeit (Auszug aus dem Personenstandsregister) - Vorstrafenfreiheit
Auszug aus dem Strafregister, ausgestellt gemäß § 9 Absatz 2 des Strafregistergesetzes (1998:620) zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde in Verbindung mit einem Antrag auf Aufenthalt, Arbeit oder Niederlassung oder zu anderen Zwecken, wenn der Antragsteller diesen Auszug in dem betreffenden Land benötigt, um seine Rechte geltend zu machen.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind
Vereidigte Übersetzer – https://www.kammarkollegiet.se/oversattare
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen
Eine informatorische Liste ist nicht vorgesehen, da es keine besonderen Vorschriften für die Befugnis von Behörden zur Anfertigung beglaubigter Kopien gibt. Notare sind zur Anfertigung beglaubigter Kopien befugt, doch Behörden sind keine Notare.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können
Beglaubigte Übersetzungen müssen einen Stempel tragen. Notare sind befugt, beglaubigte Kopien anzufertigen. Notariell beglaubigte Urkunden sind in der Regel mit dem Namen des beglaubigenden Notars sowie Ort und Datum der Beglaubigung versehen. Sie können auch abgestempelt sein. Anhand der Ortsangabe lässt sich feststellen, ob die/der Betreffende ordnungsgemäß als Notar bestellt wurde. Diese Auskünfte können bei der zuständigen Provinzialregierung der Provinz, in der der betreffende Notar seine Geschäftstätigkeit ausübt (seine Kanzlei hat), eingeholt werden.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien
Notariell beglaubigte Urkunden sind in der Regel mit dem Namen des beglaubigenden Notars sowie Ort und Datum der Beglaubigung versehen. Sie können auch abgestempelt sein.
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