Public documents

National information and online forms concerning Regulation No. 2016/1191

In July 2016, the European Union adopted a Regulation simplifying the circulation of certain public documents between EU countries. The Regulation aims at reducing red tape and costs for citizens when they need to present a public document issued by the authorities of an EU country to the authorities of another EU country. Under the Regulation, public documents (for example, a birth certificate or a marriage notarial document) issued in an EU country must be accepted as authentic in another EU country without the need for such documents to bear an authentication stamp (the apostille). The public documents covered by the Regulation are, in particular, civil status (for example, birth, death, marriage, registered partnership, adoption), but also residence and the absence of a criminal record.

The Regulation also abolishes the obligation to, in all cases, provide certified copies and certified translations of public documents issued in another EU country. The Regulation introduces optional multilingual, standard forms that can be attached to the public documents to avoid translation requirements. The Regulation does not govern the recognition in a EU country of the content or effects of a public document issued in another EU country. The recognition of such content or effects depends on the law of the receiving country. The Regulation is applicable from 16 February 2019.

Last update: 06/10/2020

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Öffentliche Urkunden - Belgien

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Die belgischen Rechtsvorschriften für Verwaltungsangelegenheiten (Gesetz vom 2. August 1963 über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten und Königlicher Erlass vom 18. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten) regeln den Sprachengebrauch in lokalen Dienststellen.

Darin ist festgelegt, welche Sprachen für die von Bürgerinnen und Bürgern bei einer Behörde vorgelegten Urkunden zugelassen sind.

Belgien umfasst vier Sprachgebiete: das niederländische, das französische, das deutsche Sprachgebiet und Brüssel-Hauptstadt (Artikel 2 des Gesetzes über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten). In jedem Sprachgebiet akzeptieren die lokalen Behörden nur Urkunden, die in der Sprache dieses Gebiets vorgelegt werden.

  • Niederländisches Sprachgebiet:

Gemeinden der Provinzen Antwerpen, Limburg, Ostflandern, Westflandern und Flämisch-Brabant.

Urkunden sind in niederländischer Sprache vorzulegen.

Ausnahmeregelungen gelten in den Gemeinden Sint-Genesius-Rode, Wezembeek-Oppem, Drogenbos, Kraainem, Linkebeek, Wemmel, Bever, Herstape, Spiere-Helkijn, Voeeren, Mesen und Ronse;

dort sind Urkunden zwar auch grundsätzlich in niederländischer Sprache vorzulegen, können aber auch in französischer Sprache vorgelegt werden.

  • Französisches Sprachgebiet:

Gemeinden der Provinzen Hennegau, Luxemburg, Namur, Lüttich (mit Ausnahme des deutschsprachigen Bereichs) und Wallonisch-Brabant;

Urkunden sind in französischer Sprache vorzulegen.

Ausnahmeregelungen gelten in den Gemeinden Soignies, Enghien, Mouscron und Comhines-Warneton;

dort sind Urkunden zwar auch grundsätzlich in französischer Sprache vorzulegen, können aber auch in niederländischer Sprache vorgelegt werden.

Ausnahmeregelungen gelten zudem in den Gemeinden Malmedy und Waimes;

dort sind Urkunden zwar auch grundsätzlich in französischer Sprache vorzulegen, können aber auch in deutscher Sprache vorgelegt werden.

  • Deutsches Sprachgebiet:

Gemeinden Amel, Büllingen, Burg-Reuly, Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith;

dort sind Urkunden grundsätzlich in deutscher Sprache vorzulegen, können aber auch in französischer Sprache vorgelegt werden.

  • Brüssel-Hauptstadt:

Gemeinden Anderlecht, Auderghem, Berchem-Sainte-Agadem, Brüssel, Etterbeek, Evere, Ganshoren, Forest, Ixelles, Jette, Koekelberg, Molenbeek-Saint-Jean, Saint-Josse-ten-Node, Schaerbeek, Uccle, Watermael-Botsfort, Woluwe-Saint-Lambert und Woluwe-Saint-Pierre;

dort können Urkunden in niederländischer oder französischer Sprache vorgelegt werden.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

1) Personenstandsurkunden (von belgischen Gemeinden und von diplomatischen Vertretungen und Konsulaten ausgestellt)

  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde
  • Adoptionsurkunde
  • Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft
  • Sterbeurkunde
  • Urkunde über die Änderung des Familiennamens
  • Urkunde über die Änderung des Vornamens
  • Scheidungsurkunde
  • Urkunde über eine vermisste Person
  • Urkunde über die belgische Staatsangehörigkeit
  • Urkunde über eine Totgeburt
  • Urkunde über eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung
  • Urkunde über die Wahl des Familiennamens
  • Urkunde über die Änderung des Geschlechtseintrags
  • Urkunde über die Aufhebung oder Überprüfung einer Adoption, Urkunde über die zweite Änderung eines Geschlechtseintrags oder die Aufhebung

2) Gerichtsbeschlüsse

  • Gerichtsbeschluss zur Ersetzung einer Geburtsurkunde
  • Gerichtsbeschluss zur Feststellung der Abstammung (Antrag auf Feststellung der Mutterschaft, Vaterschaft oder Mit-Mutterschaft)
  • Gerichtsbeschluss zur Bestreitung der Abstammung (Mutterschaft, mutmaßliche Vaterschaft oder Mit-Mutterschaft, Anerkennung durch die Mutter, den Vater oder die Mit-Mutter)
  • Adoptionsbeschluss des Gerichts

3) Auszug aus dem zentralen Strafregister

  • Sofern der Auszug keine Eintragung enthält und somit Vorstrafenfreiheit besteht:
    • Auszug aus dem zentralen Strafregister, ausgestellt nach Artikel 595 der Strafprozessordnung
    • Auszug aus dem zentralen Strafregister, ausgestellt nach Artikel 596 Absatz 1 der Strafprozessordnung
    • Auszug aus dem zentralen Strafregister, ausgestellt nach Artikel 596 Absatz 2 der Strafprozessordnung
  • In Belgien werden Strafregisterauszüge zur Verwendung durch Privatpersonen in der Regel von den Kommunalbehörden ausgestellt, die seit dem 1. Januar 2018 an das zentrale Strafregister angeschlossen sind. Das zentrale Strafregister stellt Bescheinigungen nur unter bestimmten Umständen direkt aus (z. B. für ausländische Gebietsansässige, Diplomaten oder juristische Personen).

4) Von konsularischen Vertretungen ausgestellte Urkunden

  • Bescheinigung, dass einer Eheschließung nichts entgegensteht
  • Personenstandsurkunde (Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe, eingetragene Partnerschaft, Auflösung der eingetragenen Partnerschaft)
  • Meldebescheinigung (Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, mit oder ohne weitere Anschriften)
  • Staatsangehörigkeitsurkunde
  • Registerauszüge
  • Bescheinigung der Zusammensetzung des Haushalts
  • Bescheinigung der Namensübereinstimmung

5) Von Kommunalbehörden/Vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres (FÖD Inneres) ausgestellte Urkunden

  • Urkunde über den Hauptwohnsitz einer Person
  • Urkunde über den Hauptwohnsitz einer Person mit weiteren Anschriften
  • Lebendbescheinigung
  • Urkunde über die belgische Staatsangehörigkeit
  • Urkunde über eine eingetragene Lebensgemeinschaft
  • Urkunde über den vorehelichen Wohnsitz
  • Auszug aus dem Wählerregister für Belgier
  • Registerauszüge

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

1) Kopien von Personenstandsurkunden

Von Gemeinden und konsularischen Vertretungen ausgestellt:

– Geburtsurkunde

– Heiratsurkunde

– Sterbeurkunde

2) Auszug aus dem zentralen Strafregister

– Vorstrafenfreiheit

3) Von konsularischen Vertretungen ausgestellte Urkunden

– Ehefähigkeitszeugnis

– Familienstand

4) Von Gemeinden/Vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres ausgestellte Urkunden

– Urkunde über den Hauptwohnsitz einer Person –> Anhang X

– Urkunde über den Hauptwohnsitz einer Person mit weiteren Anschriften –> Anhang X

– Lebendbescheinigung –> Anhang II

– Urkunde über eine nichteheliche Lebensgemeinschaft –> Anhang VII

– Urkunde über einen vorehelichen Wohnsitz –> Anhang X.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Bisher gibt es noch keine Liste der vereidigten Übersetzer in Belgien.

Das Gesetz vom 10. April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher trat am 1. Dezember 2016 in Kraft.

Das Gesetz sieht die Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher vor, doch bisher ist dieses Register noch nicht funktionsfähig.

Ein neues Gesetz über die Weiterentwicklung des nationalen Registers wird derzeit vorbereitet. Sobald das Gesetz verabschiedet und das nationale Register einsatzbereit ist, wird Belgien der Kommission einen Link zur Website des nationalen Registers übermitteln. Über diese Website kann dann jeder ganz einfach einen vereidigten Übersetzer für die benötigte Sprache in seiner Region finden, auch wenn nicht alle Angaben zu den vereidigten Übersetzern öffentlich zugänglich sein werden.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

1) Personenstandsurkunden:

–        Gemeinden;

–        direkter Abruf aus der Datenbank der Personenstandsurkunden (Banque de données des actes de l’état civil, BAEC);

–        belgische Botschaften und Konsulate;

–        Föderaler Öffentlicher Dienst Auswärtige Angelegenheiten – Direktion Persönlichkeitsrechte (SPF Affaires étrangères – Direction Droit des personnes)

2) Von den Gemeinden/Vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres ausgestellte Urkunden (unter „Meine Akte“)

–        Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres – Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung – Nationalregister (Direction générale Institutions et Population – Registre national).

3) Auszug aus dem zentralen Strafregister

„Kopien“ eines Auszugs aus dem zentralen Strafregister können nicht als echte Kopien beglaubigt werden. Nur der Originalauszug gilt als echt.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Informationen über Auszüge und Urkunden (nicht über beglaubigte Kopien)

1) Personenstandsurkunden:

–        Das Emblem der Gemeinde ODER das Emblem der BAEC ODER das Emblem der konsularischen Vertretung und das Emblem Belgiens;

–        elektronischer Stempel der BAEC + Link/Strichcode, um zu überprüfen, ob die Kopie oder der Auszug von der BAEC ausgestellt wurde.

2) Urkunden des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres (unter „Meine Akte“):

Jede Urkunde trägt das Siegel (elektronischer Stempel) des Königreichs Belgien und den Vermerk „FÖD Inneres – Nationalregister“.

Die Dateien liegen im PDF-Format vor; sie enthalten die Signatur des Nationalregisters und alle amtlichen Embleme.

Der elektronische Stempel erscheint in den Buchstaben „IBZ“ in der Kopfzeile.

3) Auszüge aus dem zentralen Strafregister

–        Von den Kommunalbehörden erstellte Auszüge

Der Auszug muss datiert und von den Kommunalbehörden unterzeichnet sein (Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 21. November 2016).

Derzeit müssen die Auszüge in jedem Fall mit einem authentischen Stempel, dem Datum und der Unterschrift der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters oder der Stellvertreterin/des Stellvertreters versehen sein.

Da Auszüge aus dem zentralen Strafregister stammen, enthalten sie auch immer eine sichtbare (gescannte) Unterschrift des Direktors des zentralen Strafregisters.

Einige Gemeinden stellen bereits Auszüge in elektronischer Form aus.

–        Vom zentralen Strafregister erstellte Auszüge

Das Dokument enthält den Prägestempel des zentralen Strafregisters sowie die (registrierte) Unterschrift des Beamten, der den Auszug erstellt hat.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Keine außer den oben genannten Aspekten.

Letzte Aktualisierung: 08/04/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Öffentliche Urkunden - Bulgarien

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Eine Übersetzung ist nicht erforderlich, wenn die öffentliche Urkunde in bulgarischer Sprache abgefasst ist.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

  1. Geburt – Geburtsurkunde, Geburtsurkunde nach einfacher Adoption, Auszug aus der Geburtsurkunde, vollständige Kopie der Geburtsurkunde, beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde,
  2. Tod – Kopie der Sterbeurkunde, vollständige Kopie der Sterbeurkunde, beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde, gerichtlicher Beschluss,
  3. Name – Bescheinigung über die Identität einer Person mit unterschiedlichen Namen, gerichtlicher Beschluss,
  4. Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand) – standesamtliche Heiratsurkunde, Kopie der standesamtlichen Heiratsurkunde, vollständige Kopie der standesamtlichen Heiratsurkunde, beglaubigte Kopie der standesamtlichen Heiratsurkunde, Heiratsurkunde einer Person mit bulgarischer Staatsangehörigkeit, die im Ausland geheiratet hat, Familienstandsurkunde, Familienstandsurkunde mit Angabe der Ehegattin oder des Ehegatten und der Kinder,
  5. Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe – gerichtlicher Beschluss, Auszug aus der Heiratsurkunde mit Angabe der Form und des Datums der Auflösung der zivilrechtlichen Ehe im Feld „Bemerkungen“,
  6. Abstammung – gerichtlicher Beschluss, Familienstandsurkunde mit Angabe der Ehegattin oder des Ehegatten und der Kinder, Bescheinigung über die Ehegattin oder den Ehegatten und die familiären Bindungen, Bescheinigung über die leiblichen Kinder einer Mutter,
  7. Adoption – gerichtlicher Beschluss, Geburtsurkunde (bei einfacher Adoption), Kopie der Geburtsurkunde (bei einfacher Adoption), vollständige Kopie der Geburtsurkunde (bei einfacher Adoption), beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde (bei einfacher Adoption),
  8. Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts – Bescheinigung des ständigen Wohnsitzes, Bescheinigung der aktuellen Anschrift, Bescheinigung der Änderung des ständigen Wohnsitzes, Bescheinigung der Änderung der aktuellen Anschrift,
  9. Staatsangehörigkeit – Bescheinigung über die vorliegende bulgarische Staatsangehörigkeit, Bescheinigung über den Erwerb der bulgarischen Staatsangehörigkeit,

10.  Vorstrafenfreiheit – Strafregisterbescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Person nicht verurteilt wurde (Vorlage 1 in Anhang 2 zu Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 8 vom 26. Februar 2008 über die Arbeitsweise und Organisation der Strafregisterämter).

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Anhang I kann verwendet werden für eine Geburtsurkunde, eine Geburtsurkunde nach einfacher Adoption oder einen Auszug aus einer Geburtsurkunde.

Anhang III kann verwendet werden für einen Auszug aus einer Geburtsurkunde.

Anhang IV kann verwendet werden für eine Heiratsurkunde oder einen Auszug aus einer Heiratsurkunde.

Anhang V kann verwendet werden für eine Heiratsurkunde einer Person mit bulgarischer Staatsangehörigkeit, die im Ausland geheiratet hat.

Anhang VI kann verwendet werden für eine Familienstandsurkunde oder eine Familienstandsurkunde mit Angabe der Ehegattin oder des Ehegatten und der Kinder.

Anhang X kann verwendet werden für eine Bescheinigung des ständigen Wohnsitzes und eine Bescheinigung der aktuellen Anschrift.

Anhang XI kann verwendet werden für eine Strafregisterbescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Person nicht verurteilt wurde (Vorlage 1 in Anhang 2 zu Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 8 vom 26. Februar 2008 über die Arbeitsweise und Organisation der Strafregisterämter).

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Das Außenministerium führt ein Register natürlicher Personen, die selbstständig oder in einem Übersetzungsunternehmen als Übersetzer tätig sind und Übersetzungen von Urkunden anfertigen.

Die Liste ist ausschließlich in bulgarischer Sprache auf folgender Website abrufbar:

Link öffnet neues Fensterhttp://apostille.mfa.bg/MFAL/apostille_certificates.nsf/cert1.xsp

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Beglaubigte Kopien können von den Behörden erstellt werden, die die Originalurkunde ausgestellt haben.

Die Richtigkeit der Kopien öffentlicher Urkunden kann von einem Notar oder einem Notarfachangestellten beglaubigt werden.

Kopien öffentlicher Urkunden können im gesetzlich zulässigen Rahmen von Personen beglaubigt werden, die keine Notare sind, aber zur Durchführung notarieller Aufgaben berechtigt sind.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

I. Erkennungszeichen beglaubigter Übersetzungen

1. Merkmale von beglaubigten Übersetzungen bulgarischer Urkunden, die in der Republik Bulgarien angefertigt wurden und für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind

Bei Übersetzungen bulgarischer Urkunden in eine Fremdsprache, die für den Gebrauch auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Landes bestimmt sind, ist das Außenministerium der Republik Bulgarien befugt, die Unterschrift des Übersetzers auf der Übersetzung zu beglaubigen.

Die Beglaubigung erfolgt durch einen rechteckigen Aufkleber, der den Namen des Übersetzers, Ort und Datum der Beglaubigung, die Höhe der entrichteten Gebühr, eine eindeutige Kennnummer und andere relevante Angaben enthält und unterschrieben und gestempelt ist.

Bei den Urkundenübersetzungen muss es sich um Originale handeln, die in Schwarz-Weiß auf A4-Papier gedruckt sind. Alle Seiten der Übersetzung werden vom Übersetzer nummeriert und paraphiert. Die Übersetzung ist untrennbar mit der ordnungsgemäß beglaubigten übersetzten Urkunde verbunden.

Am Ende der Übersetzung steht folgender Text in bulgarischer Sprache oder in der entsprechenden Fremdsprache: „Ich, der/die Unterzeichnete, …, bestätige hiermit die Richtigkeit meiner Übersetzung der beigefügten Urkunde … (Nennung der Art der Urkunde und ihrer Eigenschaften – Nummer, Serie, Datum, Beglaubigung) aus der … in die … Sprache. Die Übersetzung besteht aus … Seiten. Übersetzer … (Unterschrift).“

Name und Unterschrift des Übersetzers stehen unmittelbar nach dem Ende des Textes, nicht auf einer separaten Seite und ohne leere Absätze.

Übersetzungen, die Korrekturen, Streichungen oder Ergänzungen enthalten, sind ungültig. Nationalflaggen und Wappen sind nicht erlaubt.

2. Merkmale beglaubigter Urkundenübersetzungen aus dem Bulgarischen in eine Fremdsprache und aus einer Fremdsprache ins Bulgarische, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Bulgarien angefertigt wurden

Außerhalb Bulgariens muss bei Übersetzungen von Urkunden und anderen Unterlagen aus dem Bulgarischen in eine Fremdsprache und aus einer Fremdsprache ins Bulgarische die Unterschrift des Übersetzers auf der Übersetzung von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Republik Bulgarien beglaubigt sein. Die Übersetzung ist dem Originaldokument beigefügt und trägt an drei Stellen in der Mitte des beigefügten Teils oder in der oberen Ecke des Dokuments den Stempel der diplomatischen/konsularischen Vertretung, wobei die gestempelte Ecke so gefaltet ist, dass alle Seiten des Dokuments zusammengehalten werden.

Die Beglaubigung erfolgt dadurch, dass die Echtheit der Unterschrift des Übersetzers durch einen rechteckigen Stempel auf dem Dokument bestätigt wird. Der Stempel enthält folgende Angaben: Name und Funktion der befugten Person, die die Beglaubigung durchgeführt hat, Ort und Datum der Beglaubigung, die Höhe der entrichteten Gebühr und das Aktenzeichen der konsularischen Beglaubigung. Der Stempel ist unterschrieben und gestempelt.

3. Merkmale beglaubigter Übersetzungen von im Ausland ausgestellten Urkunden in die bulgarische Sprache, die für den Gebrauch in der Republik Bulgarien vorgesehen sind

Auf der Grundlage von Artikel 21a der Vorschriften über die Legalisierung, Beglaubigung und Übersetzung von Urkunden und sonstigen Unterlagen haben Notare in der Republik Bulgarien das Recht, bei Übersetzungen ausländischer Urkunden in die bulgarische Sprache, die für den Gebrauch in der Republik Bulgarien vorgesehen sind, die Unterschrift des Übersetzers auf der Übersetzung zu beglaubigen.

Die Beglaubigung erfolgt durch einen rechteckigen Stempel, der den Namen des Übersetzers, Ort und Datum der Beglaubigung, die Höhe der entrichteten Gebühr, eine eindeutige Registrierungsnummer und andere relevante Angaben enthält und unterschrieben und gestempelt ist.

I. Erkennungszeichen beglaubigter Kopien

1. Aus einer beglaubigten Kopie muss hervorgehen, welche Behörde die Kopie bestätigt hat:

– durch den Namen und die Unterschrift des Beamten und den Stempel der Behörde,

– durch den Namen und die Unterschrift des Notars/Notarfachangestellten gemäß einer genehmigten Stempelvorlage (siehe den Vermerk im folgenden Punkt).

2. Für jede Beglaubigung einer Kopie einer öffentlichen Urkunde macht die ausstellende Behörde einen entsprechenden Eintrag in ihren Aufzeichnungen.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Werden Kopien von Personenstandsurkunden erstellt, muss die Kopie das Datum ihrer Erstellung sowie den Vor- und Nachnamen des Standesbeamten, der sie erstellt hat, enthalten. Der Standesbeamte unterzeichnet das Dokument und versieht es mit dem regulären Stempel der Gemeinde.

Damit der Standesbeamte die Richtigkeit einer Kopie einer öffentlichen Urkunde bestätigen kann, muss ihm das Original der Urkunde von einem Notar oder Notarfachangestellten vorgelegt werden. Die Beglaubigung erfolgt gemäß Anhang 6 zu Artikel 17 der Verordnung Nr. 32 vom 29. Januar 1997 über die amtlichen Archive der Notare und Notariate.

Am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestätige ich, Notar/in für den Bezirk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Reg.-Nr. Notarkammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .), die Echtheit dieser von . . . . . . . . . . . . . . . erstellten Kopie einer öffentlichen Urkunde (Privaturkunde), die mir . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . , vorgelegt hat, und bestätige, dass das Original keine Streichungen, Ergänzungen, Korrekturen oder anderen Besonderheiten aufwies. Reg.-Nr. . . . . . . . . . . . . . . Entrichtete Gebühr: BGN . . . . .

Notar:

Letzte Aktualisierung: 06/06/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Öffentliche Urkunden - Tschechien

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Tschechisch, Slowakisch

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde
  • Sterbeurkunde
  • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Ehefähigkeitszeugnis
  • Bescheinigung der Fähigkeit zur Schließung einer eingetragenen Partnerschaft
  • Wörtlicher Auszug aus dem Familienregister
  • Bestätigung von Daten im Familienregister
  • Bestätigung von Daten im Urkundenregister oder im Duplikat des Familienregisters, das bis zum 31. Dezember 1958 geführt wurde
  • Genehmigung einer Änderung des Vor- oder Familiennamens
  • Bestätigung der Eheschließung
  • Strafregisterauszug für natürliche Personen
  • Notarielle Urkunde zur Bestätigung der Tatsache, dass eine Person am Leben ist
  • Bereitstellung von Daten aus dem Melderegister für eine natürliche Person
  • Bescheinigung der Anerkennung der Abstammung eines (geborenen oder ungeborenen Kindes) durch die Eltern
  • Bestätigung einer Eheschließung (ausgestellt von einer tschechischen Botschaft oder einem tschechischen Konsulat)
  • Gerichtsentscheidungen über die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung genannten Sachverhalte, z. B.:

Urteil zur Bestimmung des Geburtsdatums eines Minderjährigen,

Urteil über eine Todeserklärung,

Urteil zur Bestimmung des Sterbedatums einer Person,

Urteil über die Genehmigung der Eheschließung einer minderjährigen Person,

Urteil über die Anerkennung der Geschäftsfähigkeit einer minderjährigen Person,

Scheidungsurteil,

Urteil über die Erklärung der Vaterschaft,

Urteil über die Erklärung der Mutterschaft,

Urteil über die Adoption einer minderjährigen oder einer erwachsenen Person.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

  • Geburtsurkunde (Geburt)
  • Sterbeurkunde (Tod)
  • Heiratsurkunde (Eheschließung)
  • Nachweis der Fähigkeit zur Eheschließung (Ehefähigkeit)
  • Lebenspartnerschaftsurkunde (eingetragene Partnerschaft)
  • Nachweis der Fähigkeit zur Schließung einer eingetragenen Partnerschaft (Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen)
  • Strafregisterauszug für natürliche Personen (Vorstrafenfreiheit in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt)
  • Übermittlung von Daten aus dem Melderegister an eine natürliche Person (Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts)

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

  • Dolmetscher nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 36/1967 über Sachverständige und Dolmetscher; die Liste der Dolmetscher ist auf der Website des Justizministeriums einsehbar unter:

http://datalot.justice.cz/justice/repznatl.nsf/$$SearchForm?OpenForm&Seq=1#_RefreshKW_select_5

  • Tschechische Botschaften und Konsulate – Überprüfung der Richtigkeit von Übersetzungen nach § 18 Absatz 3 Buchstabe e des Gesetzes Nr. 150/2017 über externe Dienstleistungen

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Befugt zum Ausstellen der Bescheinigung, dass es sich um eine beglaubigte Kopie einer Originalurkunde handelt (Bestätigung der Echtheit), sind:

  • Regionalbehörden;
  • Kommunalbehörden von Stadtgemeinden mit erweiterter Zuständigkeit;
  • Kommunalbehörden, Bezirksämter oder Ämter von Stadtbezirken räumlich strukturierter Stadtgemeinden sowie Bezirksämter der Stadt Prag; aufgeführt sind diese Ämter und Behörden in Durchführungsvorschriften (die Liste der für Beglaubigungen und Legalisationen zuständigen Kommunalbehörden enthält Anhang 1 der Durchführungsverordnung Nr. 36/2006 in geänderter Fassung über die Bescheinigung der Übereinstimmung von Kopien mit einer Originalurkunde und über die Beglaubigung von Unterschriften);
  • Behörden von Militärbezirken;
  • Postlizenzinhaber (Tschechische Post);
  • die Tschechische Handelskammer;
  • Notare;
  • tschechische Botschaften (Konsulate).

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Beglaubigte Übersetzungen

1. Beglaubigte Übersetzung eines Dolmetschers

Dolmetscher müssen auf der ersten Seite einer schriftlichen Übersetzung angeben, aus welcher Sprache übersetzt wurde, und auf der letzten Seite ihre Dolmetscherklausel anfügen und ihren Dolmetscherstempel anbringen. Die übersetzte Urkunde oder eine beglaubigte Kopie der Urkunde muss mit der schriftlichen Übersetzung fest verbunden sein. Die Dolmetscherklausel kann handschriftlich oder gedruckt oder durch einen Stempel angebracht sein.

Die Dolmetscherklausel muss Folgendes enthalten:

  • Angaben zur Bestellung als Dolmetscher (Angaben zum Gerichtsbeschluss über die Bestellung der Dolmetscherin/des Dolmetschers – Ort und Datum der Ausstellung, Aktenzeichen, Angabe der Sprache, für die die Dolmetscherin/der Dolmetscher bestellt wurde);
  • die Bestätigung, dass die Übersetzung mit der beigefügten Urkunde inhaltlich genau übereinstimmt;
  • die Angabe, ob Berichtigungen in der Übersetzung vorgenommen wurden;
  • die laufende Nummer, unter der die Übersetzung in das Dolmetscherjournal eingetragen wurde;
  • Ort und Datum der Ausstellung der Dolmetscherklausel;
  • Vorname, Nachname, Unterschrift der Dolmetscherin/des Dolmetschers, Stempel.

Die oben genannten zwingend vorgeschriebenen Angaben können ergänzt werden durch die Anschrift der Dolmetscherin/des Dolmetschers und andere Kontaktdaten wie Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Datenbox-ID und Registrierungsnummer im Verband der bei Gericht zugelassenen Dolmetscher und Übersetzer der Tschechischen Republik. Es empfiehlt sich, auch anzugeben, wie viele Seiten die Übersetzung umfasst.

Die Dolmetscherklausel wird stets in der Zielsprache erstellt.

2. Beglaubigung der Übersetzung einer öffentlichen Urkunde durch eine tschechische Botschaft oder ein tschechisches Konsulat

Eine Beglaubigung zur Bescheinigung der Richtigkeit einer Übersetzung muss Folgendes enthalten:

  • den Namen der Botschaft oder des Konsulats;
  • die laufende Nummer, unter der die Beglaubigung im Beglaubigungsjournal eingetragen wird;
  • die Sprache der übersetzten Urkunde;
  • die Sprache, in die die Urkunde übersetzt wurde;
  • Angabe, ob die Übersetzung von der Botschaft in Auftrag gegeben oder vom Antragsteller vorgelegt wurde;
  • Angabe, ob die Urkunde ganz oder teilweise übersetzt wurde;
  • Vorname(n), Nachname und Unterschrift der Person, die die Beglaubigung vornimmt;
  • den Amtsstempel sowie
  • Ort und Datum der Beglaubigung der Übersetzung.

Beglaubigte Kopien

Zur Bescheinigung, dass es sich bei einem Dokument um eine übereinstimmende Kopie einer Originalurkunde handelt (Echtheitsbescheinigung), werden auf der Originalurkunde oder auf einem mit der Originalurkunde fest verbundenen Blatt der Beglaubigungsvermerk und der Amtsstempel angebracht. Der Beglaubigungsvermerk enthält:

  • den Namen der Behörde;
  • die laufende Nummer, unter der die Echtheitsbescheinigung in das Beglaubigungsjournal eingetragen wird;
  • die Angabe, ob das beglaubigte Dokument mit der Urkunde, von der es erstellt wurde, übereinstimmt, und ob es sich bei dieser Urkunde um ein Original, um ein bereits beglaubigtes Dokument, um ein Dokument in Form einer umgewandelten Version eines Dokuments, um ein Duplikat einer Datei oder eine Kopie eines schriftlichen Beschlusses oder eines operativen Teils einer nach besonderen Rechtsvorschriften erlassenen Entscheidung handelt;
  • die Anzahl der Seiten, die das Dokument umfasst,
  • die Angabe, ob es sich bei dem beglaubigten Dokument um ein Duplikat oder eine Kopie des gesamten Originals oder von Teilen des Originals handelt;
  • die Angabe, ob die Urkunde, von der das beglaubigte Dokument erstellt wurde, ein sichtbares Sicherheitsmerkmal enthält, das ein rechtlich wesentlicher Bestandteil der Urkunde ist (z. B. ein Hologramm);
  • das Datum der Beglaubigung;
  • Vorname(n), Nachname und Unterschrift der Person, die die Echtheit bescheinigt (z. B. Beamter, Bürgermeister oder stellvertretender Bürgermeister, Angestellter einer Behörde eines Militärbezirks, Angestellter des Postlizenzinhabers oder der Tschechischen Handelskammer).

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Die Echtheit der Urkunde wird in Form eines Beglaubigungsvermerks auf jedem Blatt bestätigt, oder die Blätter der beglaubigten Urkunde werden fest zusammengeheftet und mit einem Siegel versehen. Das Siegel wird auf beiden Seiten so gestempelt, dass sich ein Teil des Amtsstempels auf dem beglaubigten Dokument befindet.

Wenn auf der beglaubigten Urkunde nicht genügend Platz für die Echtheitsbescheinigung ist, wird diese auf einem gesonderten Blatt angebracht, das mit der beglaubigten Urkunde fest verbunden ist, und die Verbindungsstelle wird mit einem Siegel versehen (siehe oben).

Wenn die beglaubigte Urkunde aus einem Blatt oder mehreren Blättern besteht und jedes Blatt nur einseitig bedruckt ist, werden die leeren Seiten von links oben nach rechts unten durchgestrichen, und der Beglaubigungsvermerk wird auf der beglaubigten Seite angebracht.

Wenn im Text der beglaubigten Urkunde oder zwischen dem Beglaubigungsvermerk und dem Urkundentext eine Lücke besteht, wird dieser unbedruckte Bereich von demjenigen, der die Beglaubigung vornimmt, von links oben nach rechts unten durchgestrichen.

In Anhang 2 der Durchführungsverordnung Nr. 36/2006 in geänderter Fassung über die Bescheinigung der Übereinstimmung von Kopien mit einer Originalurkunde und über die Beglaubigung von Unterschriften ist geregelt, wie der Beglaubigungsvermerk auszusehen hat.

Der Beglaubigungsvermerk wird auf einer beglaubigten Urkunde folgendermaßen angebracht:

  • mit einem Stempel und den oben genannten, handschriftlichen Angaben oder
  • mit dem Ausdruck eines elektronisch erstellten Vermerks, der die oben genannten Daten enthält; gedruckt wird auf einem selbstklebenden Etikett oder auf einem gesonderten Blatt Papier. Das Etikett wird auf der beglaubigten Urkunde angebracht und so gestempelt, dass sich ein Teil des Amtsstempels auf dem Etikett befindet. Der Ausdruck des Beglaubigungsvermerks auf einem gesonderten Blatt muss mit der beglaubigten Urkunde fest verbunden sein.
Letzte Aktualisierung: 15/05/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Öffentliche Urkunden - Dänemark

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Die dänischen Behörden sind in der Regel nur verpflichtet, öffentliche Urkunden in dänischer Sprache zu akzeptieren; sie können daher verlangen, dass anderssprachige Urkunden ins Dänische übersetzt werden.

Nach Maßgabe des Nordischen Sprachabkommens können jedoch bestimmte Urkunden auch in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache akzeptiert werden. Dies gilt insbesondere für Bescheinigungen über Namensänderungen, die Genehmigung einer Namensführung, die Genehmigung eines Namens, Heiratsurkunden, Lebenspartnerschaftsurkunden, Personenstandsurkunden, Scheidungsbewilligungen, Trennungsbewilligungen und Urteile über die Scheidung, Trennung oder Aufhebung einer Ehe sowie Urteile, in denen bekräftigt wird, dass eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Überdies können Urkunden im Zusammenhang mit Namensangelegenheiten in deutscher oder englischer Sprache akzeptiert werden.

Bescheinigungen der Vorstrafenfreiheit können ebenfalls in englischer Sprache akzeptiert werden.

In bestimmten Fällen kann eine Behörde Urkunden auch in anderen Sprachen zulassen; sie ist jedoch nicht verpflichtet, in anderen als den oben genannten Sprachen ausgestellte Urkunden anzuerkennen.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Für die dänischen Behörden fallen folgende Urkunden in den Anwendungsbereich der Verordnung:

  • Bescheinigung der Vorstrafenfreiheit;
  • Wohnsitzbescheinigung;
  • Bescheinigung persönlicher Daten im zentralen Personenregister (personattest);
  • Geburts- und Taufurkunde (fødsels- og dåbsattest);
  • Eheurkunde;
  • kirchliche Trauungsurkunde;
  • Taufurkunde (dåbsattest);
  • Geburtsurkunde (fødselsattest) (wird nicht mehr ausgestellt, ist aber noch gültig);
  • Geburts- und Namensurkunde (fødsels- og navneattest) (wird nicht mehr ausgestellt, ist aber noch gültig);
  • Namensurkunde (navneattest) (wird nicht mehr ausgestellt, ist aber noch gültig);
  • Sterbe- und Bestattungsurkunde (wird nur in bestimmten Fällen ausgestellt, wenn eine Bescheinigung für eine vor dem 1. April 1968, d. h. vor Einrichtung des zentralen Personenregisters (CPR) verstorbene Person benötigt wird);
  • Namensänderungsurkunde;
  • Genehmigung einer Namensführung;
  • Genehmigung eines Namens;
  • Lebenspartnerschaftsurkunde;
  • Personenstandsurkunde;
  • Scheidungsbewilligung;
  • Trennungsbewilligung;
  • Urteil
    • über eine Ehescheidung;
    • über eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes;
    • über die Aufhebung einer Ehe;
    • zur Anerkennung, dass eine Ehe nicht mehr besteht;
    • zur Anerkennung, dass eine eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Folgenden dänischen Urkunden können Übersetzungshilfen in einer anderen Sprache beigefügt werden:

  • Bescheinigung der Vorstrafenfreiheit;
  • Wohnsitzbescheinigung;
  • Bescheinigung persönlicher Daten im zentralen Personenregister (personattest);
  • Geburts- und Taufurkunde (fødsels- og dåbsattest);
  • Eheurkunde;
  • kirchliche Trauungsurkunde;
  • Taufurkunde (dåbsattest);
  • Lebenspartnerschaftsurkunde;
  • Personenstandsurkunde.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

In Dänemark gibt es keine öffentliche Liste oder Datenbank der Übersetzer/Dolmetscher.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Die Behörde, die eine Bescheinigung oder Urkunde ausgestellt hat, kann in bestimmten Fällen eine beglaubigte Kopie anfertigen. Zudem kann eine Behörde, die die Aufgaben der ausstellenden Behörde übernommen hat, in bestimmten Fällen auch eine beglaubigte Kopie anfertigen.

Notare bei dänischen Gerichten können ebenfalls eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung oder Urkunde ausstellen.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Einer beglaubigten Kopie ist in der Regel durch einen Stempel einer Gemeinde oder einen notariellen Vermerk zu entnehmen, welche Behörde die Kopie beglaubigt hat.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

In manchen Fällen werden beglaubigte Kopien mit dem Stempel „KOPI“ (Kopie) versehen.

Letzte Aktualisierung: 09/03/2022

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Öffentliche Urkunden - Deutschland

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Deutsch

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Anwendungsbereich

Öffentliche Urkunde

Geburt

  • Geburtsurkunde
  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister

Leben

  • einfache Meldebescheinigung
  • erweiterte Meldebescheinigung

Tod

  • Sterbeurkunde
  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister

Namen

  • Geburtsurkunde
  • Eheurkunde
  • Lebenspartnerschaftsurkunde

Eheschließung

Ehefähigkeit

Familienstand

  • Eheurkunde
  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
  • Ehefähigkeitszeugnis
  • einfache Meldebescheinigung
  • erweiterte Meldebescheinigung

Ehescheidung

Ungültigkeit der Ehe

  • Eheurkunde
  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

Eingetragene Partnerschaft

Fähigkeit zur Schließung einer eingetragenen Partnerschaft

  • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister
  • Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft

Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

  • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister

Abstammung

  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister

Wohnsitz

Aufenthaltsort

  • einfache Meldebescheinigung

Staatsangehörigkeit

  • Einbürgerungsurkunde
  • Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung
  • Entlassungsurkunde
  • Verzichtsurkunde
  • Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
  • Staatsangehörigkeitsausweis
  • Ausweis über die Rechtstellung als Deutscher

Adoption

  • Gerichtlicher Beschluss

Vorstrafenfreiheit

  • Führungszeugnis

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Öffentliche Urkunde

Formular für Übersetzungshilfe

Geburtsurkunde

Annex I - Geburt

einfache Meldebescheinigung

Annex II- Leben

Sterbeurkunde

Annex III- Tod

Eheurkunde

Annex IV- Eheschließung

Ehefähigkeitszeugnis

Annex V- Ehefähigkeit

erweiterte Meldebescheinigung

Annex VI- Familienstand

Lebenspartnerschaftsurkunde

Annex VII- Eingetragene Partnerschaft

Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschafts

Annex VIII - Fähigkeit zur Schließung einer eingetragenen Partnerschaft

erweiterte Meldebescheinigung

Annex IX - Status der eingetragenen Partnerschaft

einfache Meldebescheinigung

Annex X - Wohnsitz / Ort des gewöhnlichen Aufenthalts

Vorstrafenfreiheit

Annex XI - Vorstrafenfreiheit

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Es gibt eine länderübergreifende (vom Land Hessen gepflegte) Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank, die im Internet unter der Adresse Link öffnet neues Fensterhttp://www.justiz-dolmetscher.de für jedermann frei verfügbar ist und auch eine ausführliche Recherchefunktion beinhaltet (z.B. nach Bundesland, Gericht oder auch Sprache). In die Datenbank werden ausschließlich öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscher und Übersetzer aufgenommen. Auch die zuständigen Behörden können unter dieser Adresse ermittelt werden.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

In der Bundesrepublik Deutschland sind alle Behörden/Stellen, die öffentliche Urkunden erstellen (z.B. Standesämter, Meldebehörden, Gerichte) und Notare befugt, beglaubigte Kopien auszustellen.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Beglaubigte Kopien tragen einen Vermerk über die Feststellung der Übereinstimmung mit dem Original (z.B. Gerichts- und notarielle Urkunden), Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde/Stelle und die Unterschrift der beglaubigenden Person (§ 42 Absatz 1 BeukG).  Beglaubigte Übersetzungen enthalten Stempel/Siegel des ausstellenden Übersetzers und dessen Unterschrift.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Beglaubigte Kopien tragen einen Vermerk über die Feststellung der Übereinstimmung mit dem Original (z.B. Gerichts- und notarielle Urkunden), Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde/Stelle und die Unterschrift der beglaubigenden Person (§ 42 Absatz 1 BeukG). Beglaubigte Übersetzungen enthalten Stempel/Siegel des ausstellenden Übersetzers und dessen Unterschrift.

Letzte Aktualisierung: 30/06/2023

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Öffentliche Urkunden - Estland

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Estland akzeptiert Urkunden in estnischer Sprache.

Die verschiedenen estnischen Standesämter (die lokalen Behörden und die diplomatischen Vertretungen Estlands) akzeptieren auch in englischer oder russischer Sprache abgefasste oder in diese Sprachen übersetzte Urkunden.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Geburtsurkunde, die bei einem estnischen Standesamt registriert ist,

Sterbeurkunde, die bei einem estnischen Standesamt registriert ist,

Heiratsurkunde, die bei einem estnischen Standesamt registriert ist,

Scheidungsurkunde, die bei einem estnischen Standesamt registriert ist,

Urkunde über eine Namensänderung, die bei einem estnischen Standesamt registriert ist,

Ehefähigkeitszeugnis,

Auszug aus dem estnischen Melderegister,

Auszug aus der Strafregisterdatenbank, aus dem hervorgeht, dass kein Eintrag in der Strafregisterdatenbank vorliegt.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Geburtsurkunde, die bei einem estnischen Standesamt registriert ist,

Sterbeurkunde, die bei einem estnischen Standesamt registriert ist,

Heiratsurkunde, die bei einem estnischen Standesamt registriert ist,

Ehefähigkeitszeugnis,

Auszug aus dem estnischen Melderegister, aus dem hervorgeht, dass eine Person am Leben ist,

Auszug aus dem estnischen Melderegister, aus dem der Personenstand hervorgeht,

Auszug aus dem estnischen Melderegister, aus dem der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts hervorgeht,

Auszug aus der Strafregisterdatenbank, aus dem hervorgeht, dass kein Eintrag in der Strafregisterdatenbank vorliegt.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

In Estland sind zur Erstellung beglaubigter Übersetzungen ausschließlich vereidigte Übersetzer befugt.

Link öffnet neues FensterListe vereidigter Übersetzer

Seit dem 1. Januar 2020 dürfen nur noch vereidigte Übersetzer amtliche Übersetzungen erstellen. Neben Übersetzungen, die von estnischen vereidigten Übersetzern erstellt wurden, müssen die estnischen Behörden auch Übersetzungen von Urkunden akzeptieren, die von einem ausländischen vereidigten Übersetzer, einem Notar oder einem sonstigen ordnungsgemäß ermächtigten Beamten beglaubigt wurden.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Behörden, die zur Ausstellung öffentlicher Urkunden befugt sind oder Urkunden in ihrem Archiv aufbewahren, können auch Kopien oder Auszüge dieser Urkunden erstellen und deren Echtheit amtlich bestätigen.

Notare sind befugt, beglaubigte Kopien zu erstellen.

Von Personenstandsurkunden werden keine beglaubigten Kopien erstellt und übersetzte Formulare werden nur für Originaldokumente ausgestellt.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Beglaubigte Übersetzungen

Beglaubigte Übersetzungen sind an der Unterschrift und dem Stempel des vereidigten Übersetzers zu erkennen. Eine Übersetzung eines vereidigten Übersetzers kann auch in elektronischer Form erstellt werden. In diesem Fall werden die Unterschrift und der Stempel des vereidigten Übersetzers durch dessen elektronische Signatur ersetzt.

Amtlich beglaubigte Kopien

Zur amtlichen Bestätigung der Echtheit einer Kopie muss am Ende des Textes ein Beglaubigungsvermerk angefügt werden, der Folgendes enthält:

1) die Angabe des Urkundenausstellers, das Ausstellungsdatum und einen Verweis auf den Ort, an dem die Urkunde im Register zu finden ist,

2) die Bestätigung, dass die Kopie mit dem Original identisch ist,

3) wenn das Original nicht von der Behörde ausgestellt wurde, die die Echtheit der Kopie bestätigt, einen Hinweis darauf, dass die Kopie ausschließlich zur Vorlage bei den in dem Vermerk genannten Behörden ausgestellt wurde,

4) gegebenenfalls Informationen über Lücken in der Urkunde, durchgestrichenen Text, Einfügungen, unleserlichen Text, Spuren der Entfernung von Text, sonstige Faktoren, die auf Änderungen des ursprünglichen Inhalts der Urkunde hindeuten, oder die Tatsache, dass die Bindung einer mehrseitigen Urkunde gelöst wurde,

5) Ort und Datum der Beglaubigung, Name und Unterschrift der Person, die die Kopie beglaubigt, und den Stempel der Behörde.

Strafregisterbescheinigungen werden in Form von unterzeichneten Ausdrucken aus der Strafregisterdatenbank ausgestellt.

Notariell beglaubigte Kopien

Zur notariellen Bestätigung einer Tatsache stellt der Notar eine notarielle Beglaubigung aus, die eine Erklärung des Notars über die von ihm festgestellten Tatsachen sowie die Unterschrift und den Stempel des Notars enthält. Dabei müssen das Datum und der Ort der Beglaubigung angegeben sein. Eine notarielle Beglaubigung kann auch in elektronischer Form erfolgen. In diesem Fall werden die Unterschrift und der Stempel des Notars durch dessen elektronische Signatur ersetzt. Eine digitale Beglaubigung darf nur für eine elektronische Urkunde ausgestellt werden.

Bei der Bestätigung der Echtheit einer Kopie schreibt der Notar oben auf die erste Seite der Urkunde das Wort „ärakiri“ (Kopie). Diese Anforderung gilt nicht für die notarielle Beglaubigung in elektronischer Form.

Letzte Aktualisierung: 11/07/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Öffentliche Urkunden - Griechenland

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Griechisch und Englisch werden gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a als Sprachen akzeptiert.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Öffentliche Urkunden im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1191:

Zuständigkeit des Justizministeriums:

  • Bescheinigung über die Vorstrafenfreiheit

Zuständigkeit des Innenministeriums:

  • Geburtsurkunde: Nachweis der Eintragung der Geburt oder der Adoption eines Erwachsenen (die Adoption eines Minderjährigen ist geheim und wird nicht in einem Verwaltungsdokument vermerkt)
  • Geburtsbescheinigung: Nachweis der Geburt, Nachweis, dass eine Person noch am Leben ist, und Nachweis des Namens einer natürlichen Person
  • Sterbeurkunde: Nachweis des Todes
  • Heiratsurkunde: Nachweis der Eheschließung und der Ehescheidung, der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und der Ungültigerklärung einer Ehe
  • Personenstandsurkunde: Nachweis des Personenstands, der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Ungültigerklärung einer Ehe, Elternschaft, Staatsangehörigkeit, der eingetragenen Partnerschaft und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft
  • Ehefähigkeitszeugnis: Nachweis der Fähigkeit zur Eheschließung
  • Bescheinigung über die eingetragene Partnerschaft: Nachweis der Eintragung einer Partnerschaft und der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft
  • Staatsangehörigkeitszeugnis: Nachweis der Staatsangehörigkeit

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Geburtsurkunde, Geburtsbescheinigung, Sterbeurkunde, Heiratsurkunde, Ehefähigkeitszeugnis, Personenstandsurkunde (bei Eheschließung und eingetragener Partnerschaft sind Angaben zur Eheschließung bzw. zur eingetragenen Partnerschaft zu machen), Bescheinigung über die eingetragene Partnerschaft, Staatsangehörigkeitszeugnis.

Was die Bescheinigung über das Nichtvorliegen eines Strafregistereintrags betrifft, so gibt es keine länderspezifischen Feldüberschriften mit Ausnahme derjenigen, die im Standardteil der mehrsprachigen Formulare enthalten sind, der für alle Mitgliedstaaten gleich ist.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

In Bezug auf die Staatsangehörigkeit und die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen akzeptieren die zuständigen kommunalen Behörden amtliche Übersetzungen ausländischer Dokumente durch:

  1. den Übersetzungsdienst des Außenministeriums,
  2. einen befugten Beamten der griechischen Konsularbehörde im Ausstellungsstaat,
  3. einen Übersetzer mit Studienabschluss im Fachbereich Fremdsprachen, Übersetzen und Dolmetschen der Ionischen Universität oder
  4. einen griechischen Rechtsanwalt, der die Voraussetzungen des Artikels 36 des Gesetzes 4194/2013 über die Standesordnung der Rechtsanwälte erfüllt (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 208).

Ansonsten gibt es keine Liste von Personen, die nach griechischem Recht befugt sind, beglaubigte Übersetzungen anzufertigen.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Zur Anfertigung beglaubigter Abschriften von Personenstandsurkunden befugt sind die Personenstandsämter, die diese Urkunden ausgestellt haben. Die Ausstellung von Kopien der von den griechischen Melderegistern ausgestellten Bescheinigungen ist nicht vorgesehen, da die Bürger jedes Mal so viele Bescheinigungen beantragen, wie sie bei den verschiedenen Behörden vorlegen müssen.

Die Bescheinigung über die Vorstrafenfreiheit wird wie folgt ausgestellt: i) Bei in Griechenland geborenen Personen wird die Bescheinigung von der Staatsanwaltschaft am Gericht erster Instanz ihres Geburtsorts ausgestellt, d. h. von der Strafregisterabteilung, während ii) bei im Ausland geborenen Personen oder bei Personen, deren Geburtsort nicht überprüft werden kann, die Bescheinigung vom Justizministerium bzw. genauer von der Abteilung für Strafregistereinträge und Begnadigungen ausgestellt wird.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

i. Die Übersetzung eines fremdsprachigen Dokuments wird nur dann als gültig angesehen, wenn in der Anlage auch das Original oder eine beglaubigte Abschrift des fremdsprachigen Dokuments beigefügt ist. Zusätzlich:

A. Bei Übersetzungen durch den Übersetzungsdienst des Außenministeriums muss der Übersetzer bestätigen, dass es sich bei dem betreffenden (übersetzten) Dokument um eine getreue Übersetzung des als Anlage beigefügten Dokuments handelt. Die Unterschrift des Übersetzers muss vom oben genannten Übersetzungsdienst beglaubigt werden. Das Dokument muss an der Stelle, an der die Seiten aneinanderstoßen, mit einem Stempel des Außenministeriums versehen sein. Außerdem muss das übersetzte Dokument die Angaben des Übersetzungsdienstes enthalten, insbesondere die Worte „AMTLICHE ÜBERSETZUNG“ in griechischer, englischer und französischer Sprache in der Kopfzeile auf jeder Seite. Die Kopfzeile muss auch die Nummer der Akte enthalten, die beim Übersetzungsdienst aufbewahrt wird, und die Fußzeile muss die Angabe des Dienstes enthalten, nämlich „HELLENISCHE REPUBLIK, AUSSENMINISTERIUM, ÜBERSETZUNGSDIENST“, ebenfalls in griechischer, englischer und französischer Sprache:

B. Im Falle einer Übersetzung durch einen Rechtsanwalt muss bescheinigt werden, dass es sich bei dem betreffenden (übersetzten) Dokument um eine getreue Übersetzung des als Anlage beigefügten Schriftstücks handelt und dass der Rechtsanwalt über ausreichende Kenntnisse der Sprache verfügt, aus der und in die das Schriftstück übersetzt wurde. Das Dokument muss an der Stelle, an der die Seiten aneinanderstoßen, mit einem Stempel des Rechtsanwalts versehen sein.

C. Bei Übersetzungen durch ein Konsulat oder eine Botschaft reicht es aus, dass die Übersetzung von diesen Behörden stammt und von diesen beglaubigt wird, unabhängig von der Identität des Übersetzers und der Art seiner Beziehung zu dem Konsulat oder der Botschaft.

ii. Die Kopie einer Bescheinigung über die Vorstrafenfreiheit wird als gültig angesehen, wenn sie von einem zertifizierten Nutzer des nationalen Strafregisterinformationssystems ausgedruckt wurde. Die Echtheit der Kopie einer Bescheinigung über die Vorstrafenfreiheit kann durch Abgleich ihrer „Prüfcodenummer“ (eindeutige Kennung), ihrer Referenznummer und ihres Ausstellungsdatums mit den Informationen auf dem nationalen Strafregisterportal unter Link öffnet neues Fensterhttp://www.ncris.gov.gr/portal/page/portal/epm und insbesondere mit dem „Dienst für die Überprüfung von Strafregisterauszügen“ überprüft werden.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Nur ein Standesbeamter kann von Personenstandsurkunden beglaubigte Fotokopien anfertigen, die den mehrsprachigen Formularen beigefügt werden. Diese beglaubigten Fotokopien müssen die Unterschrift des Standesbeamten und den Stempel der Gemeinde tragen, die die betreffende Urkunde ausgestellt hat.

Kopien von Strafregisterauszügen weisen folgende Merkmale auf: Prüfcodenummer, Referenznummer, Datum und Wasserzeichen auf dem Formular.

Letzte Aktualisierung: 02/02/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Öffentliche Urkunden - Frankreich

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Französisch

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Informatorische Liste der betreffenden öffentlichen Urkunden:

a) Geburt:

- Geburtsurkunde;

- vorläufige Geburtsurkunde, die nach dem Auffinden eines Neugeborenen oder für einen unter staatliche Fürsorge gestellten Minderjährigen (pupille de l'Etat) ausgestellt wird, wenn nicht bekannt ist, ob eine Geburtsurkunde vorliegt, oder wenn beantragt wurde, dass die Geburt geheim gehalten wird;

- Gerichtsbeschluss, durch den eine Geburt bestätigt wird;

- Gerichtsbeschluss als Ersatz für eine Geburtsurkunde (jugement supplétif d’acte de naissance);

- von einem Notar, der zuständigen Botschaft oder dem Konsulat für die Zwecke einer Eheschließung ausgestellte Offenkundigkeitsurkunde (acte de notoriété) als Ersatz für eine Geburtsurkunde, wenn diese nicht eingeholt werden kann; - Offenkundigkeitsurkunden als Ersatz für Personenstandsurkunden, die bei einem Unfall oder einer Kriegshandlung zerstört worden oder verloren gegangen sind;

- Geburtsurkunde, ausgestellt von der französischen Flüchtlingsbehörde OFPRA (Office français de protection des réfugiés et apatrides);

- vom Präfekten (préfet) ausgestellte Herkunftsbescheinigung als Ersatz für eine Geburtsurkunde, wenn keine vorläufige Geburtsurkunde vorhanden ist;

- Gerichtsbeschluss des Präsidenten des Landgerichts (Tribunal de grande instance) zur Berichtigung einer Geburtsurkunde;

b) die Tatsache, dass eine Person am Leben ist:

- Lebensbescheinigung (certificat de vie);

c) Tod:

- Sterbeurkunde

- Abschrift der Sterbeurkunde, die durch die Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Wohnort des Verstorbenen verwahrt wird, wenn die Sterbeurkunde an einem anderen Ort ausgestellt wurde;

- Bescheinigung einer Totgeburt;

- Geburtsurkunde;

- Abschrift des verfügenden Teils des Gerichtsbeschlusses über eine Volladoption, die dieselbe Wirkung hat wie eine Geburtsurkunde;

- Urteil, durch das eine Person für tot erklärt wird;

- Urteil, durch das eine Person für verschollen erklärt wird (déclaration d'absence);

- Gerichtsbeschluss als Ersatz für eine Geburts- oder eine Sterbeurkunde;

- Offenkundigkeitsurkunden als Ersatz für Personenstandsurkunden, die bei einem Unfall oder einer Kriegshandlung zerstört worden oder verloren gegangen sind;

- Gerichtsbeschluss des Präsidenten des Landgerichts (Tribunal de grande instance) zur Berichtigung einer Sterbeurkunde;

- Vermerk „bei der Abschiebung verstorben“;

- Vermerk „Opfer des Terrorismus“;

- Vermerk „für Frankreich gestorben“;

- Vermerk „im Dienste der Nation verstorben“;

- Sterbeurkunde, ausgestellt von der französischen Flüchtlingsbehörde OFPRA (Office français de protection des réfugiés et apatrides);

d) Namen:

- Geburtsurkunde;

- Abschrift des verfügenden Teils des Gerichtsbeschlusses über eine Volladoption, die dieselbe Wirkung hat wie eine Geburtsurkunde;

- gerichtlicher Adoptionsbeschluss, durch den auch festgelegt wird, welchen Namen die adoptierte Person trägt;

- Abschrift des verfügenden Teils des Gerichtsbeschlusses über eine einfache Adoption;

- Gerichtsbeschluss, durch den eine einfache Adoption widerrufen wird;

- gemeinsame Erklärung über die Namenswahl, die durch den Standesbeamten bestätigt wird;

- Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, dass zwischen den betreffenden Personen Uneinigkeit hinsichtlich der Namensführung herrscht;

- Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, dass der Name geändert wurde;

- Gerichtsbeschluss zur Änderung des Namens;

- Entscheidung des Standesbeamten, den Namen in Übereinstimmung mit ausländischen Personenstandsurkunden zu ändern;

- gerichtliche Entscheidung über die Namensführung nach einer Abstammungsänderung;

e) Eheschließung, einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand:

- Eheurkunde;

- Geburtsurkunde;

- Offenkundigkeitsurkunden (actes de notoriété) als Ersatz für Personenstandsurkunden, die bei einem Unfall oder einer Kriegshandlung zerstört oder verloren wurden;

- Gerichtsbeschluss als Ersatz für eine Geburts- oder eine Eheurkunde;

- Abschrift des verfügenden Teils des Gerichtsbeschlusses über eine Volladoption, die dieselbe Wirkung hat wie eine Geburtsurkunde;

- Urkunde über die standesamtliche Trauung;

- von einer Botschaft oder einem Konsulat ausgestellte Ehefähigkeitsbescheinigung;

- die unter dem Buchstaben f) weiter unten aufgeführten gerichtlichen Entscheidungen mit Ausnahme des Urteils über die Ungültigerklärung einer Ehe;

- notarielle Bescheinigung über das Bestehen eines Ehevertrags;

- Gerichtsbeschluss des Präsidenten des Landgerichts (Tribunal de grande instance) zur Berichtigung einer Eheurkunde;

- Eheurkunde, ausgestellt von der französischen Flüchtlingsbehörde namens OFPRA (Office français de protection des réfugiés et apatrides);

f) Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe:

- Hinterlegungsurkunde für eine durch einen Notar errichtete Vereinbarung über eine Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen;

- Hinterlegungsurkunde für eine Vereinbarung über eine Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen;

- Scheidungsurteil;

- Urteil über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes;

-Urteil über die Ungültigerklärung einer Ehe;

- Gerichtsbeschluss als Ersatz für eine Geburts- oder eine Eheurkunde;

g) eingetragene Partnerschaft, einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft:

- Gerichtsbeschluss als Ersatz für eine Geburtsurkunde (jugement supplétif d’acte de naissance);

- PACS-Vereinbarung (Pacte civil de solidarité, registrierte Lebenspartnerschaft für gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare) mit dem Bestätigungsvermerk eines Standesbeamten bzw. eines Mitarbeiters der zuständigen Botschaft oder des zuständigen Konsulats (früher des Leiters der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts (Tribunal d‘instance));

- PACS-Vereinbarung in Form einer öffentlichen Urkunde;

- Beleg für die Eintragung des Abschlusses/der Änderung/der Auflösung einer PACS-Vereinbarung, der von einem Notar, vom zuständigen Standesamt oder, bis zum 31. Oktober 2017, vom Leiter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts (Tribunal d’instance) ausgestellt wurde;

- Bescheinigung des Nichtvorhandenseins einer PACS-Vereinbarung, ausgestellt von der Zentralen Behörde für das Personenstandswesen (Service central d‘état civil);

- Geburtsurkunde;

- Abschrift des verfügenden Teils des Gerichtsbeschlusses über eine Volladoption, die dieselbe Wirkung hat wie eine Geburtsurkunde;

- Sterbeurkunde;

h) Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der Partnerschaft oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft:

- Geburtsurkunde mit dem Vermerk, dass eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für ungültig erklärt wurde;

- Beleg dafür, dass die Auflösung einer registrierten Partnerschaft eingetragen wurde, der von einem Notar, vom zuständigen Standesamt oder, bis zum 31. Oktober 2017, vom Leiter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts (Tribunal d’instance) ausgestellt wurde;

- Urteil über die Trennung ohne Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft;

- Urteil, mit dem die eingetragene Lebenspartnerschaft für ungültig erklärt wird;

- Bescheinigung über das Nichtbestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, ausgestellt von der Zentralen Behörde für das Personenstandswesen (Service central d‘état civil, SCEC);

i) Abstammung:

- Urkunde über die vor einem Standesbeamten vorgenommene Anerkennung der Elternschaft;

- öffentliche Urkunde (acte authentique) über die Anerkennung der Elternschaft;

- Offenkundigkeitsurkunde (acte de notoriété), durch die bestätigt wird, dass die betreffende Person einen bestimmten Familienstand besitzt; diese Urkunde wird durch das Amtsgericht (Tribunal d‘instance) ausgestellt, das für den Geburts- oder für den Wohnort der jeweiligen Person zuständig ist;

- Gerichtsbeschluss als Ersatz für eine Personenstandsurkunde;

- Entscheidung des zuständigen Landgerichts (Tribunal de grande instance)‚ durch die die Elternschaft festgestellt oder widerrufen wird;

j) Adoption:

- Abschrift des verfügenden Teils des Gerichtsbeschlusses über eine Volladoption, die dieselbe Wirkung hat wie eine Geburtsurkunde;

- Gerichtsbeschluss als Ersatz für eine Geburtsurkunde (jugement supplétif d’acte de naissance);

- Adoptionsbeschluss;

- Abschrift des verfügenden Teils des Gerichtsbeschlusses über eine einfache Adoption;

- Gerichtsbeschluss, durch den eine einfache Adoption widerrufen wird;

- Gerichtsbeschluss über eine Adoption durch den französischen Staat (adoption par la Nation);

k) Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts:

- Wohnsitzbescheinigung (für französische Staatangehörige, die sich im Ausland aufhalten);

- Bescheinigung über den Wechsel des Wohnsitzes (für französische Staatangehörige, die sich im Ausland aufhalten);

l) Staatsbürgerschaft und Staatsangehörigkeit:

- Bescheinigung der französischen Staatsangehörigkeit;

- Ausfertigung des von der zuständigen Verwaltungsbehörde erlassenen Einbürgerungsbescheids bzw. des Bescheids über die Wiedereinbürgerung;

- Erklärung über die Annahme der französischen Staatsangehörigkeit mit Eintragungsvermerk; wenn die Erklärung in Frankreich geleistet wurde, muss ersichtlich sein, dass sie beim Leiter der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts eingegangen ist und von diesem eingetragen wurde, wurde sie im Ausland geleistet, muss ersichtlich sein, dass sie bei der zuständigen Verwaltungsbehörde oder beim Konsulat eingegangen ist und durch das Justizministerium eingetragen wurde, wurde die Erklärung anlässlich der Eheschließung mit einem französischen Staatsangehörigen geleistet, muss sie mit dem Eintragungsvermerk des Ministeriums versehen sein, das für Einbürgerungen zuständig ist;

- Ausfertigung einer entsprechenden Gerichtsentscheidung, die mit einer Bescheinigung über den Rechtsmittelverzicht versehen ist;

- Geburtsurkunde, die mit einer Randbemerkung versehen ist, durch die einer der vorstehenden Sachverhalte bestätigt wird;

m) Vorstrafenfreiheit, sofern öffentliche Urkunden darüber für einen Unionsbürger von den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit dieser Bürger besitzt, ausgestellt werden:

- polizeiliches Führungszeugnis in Form eines „Bulletin n 3 du casier judiciaire“ mit dem Vermerk „keine Eintragung“ („néant“);

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Formulare über Geburt (1):

- Geburtsurkunde

- vorläufige Geburtsurkunde, die nach dem Auffinden eines Neugeborenen oder für einen unter staatliche Fürsorge gestellten Minderjährigen (pupille de l'Etat) ausgestellt wird, wenn nicht bekannt ist, ob eine Geburtsurkunde vorliegt, oder wenn beantragt wurde, dass die Geburt geheim gehalten wird;

- Gerichtsbeschluss, durch den eine Geburt bestätigt wird;

- Gerichtsbeschluss als Ersatz für eine Geburtsurkunde (jugement supplétif d’acte de naissance);

- von einem Notar, der zuständigen Botschaft oder dem Konsulat für die Zwecke einer Eheschließung ausgestellte Offenkundigkeitsurkunde (acte de notoriété) als Ersatz für eine Geburtsurkunde, wenn diese nicht eingeholt werden kann;

- Offenkundigkeitsurkunden als Ersatz für Personenstandsurkunden, die bei einem Unfall oder einer Kriegshandlung zerstört oder verloren wurden;

- Bescheinigung der französischen Flüchtlingsbehörde OFPRA (Office français de protection des réfugiés et apatrides) als Ersatz für eine Geburtsurkunde;

- vom Präfekten (préfet) ausgestellte Herkunftsbescheinigung als Ersatz für eine Geburtsurkunde, wenn keine vorläufige Geburtsurkunde vorliegt und eine Geheimhaltungsverpflichtung besteht;

- Gerichtsbeschluss des Präsidenten des Landgerichts (Tribunal de grande instance) zur Berichtigung einer Geburtsurkunde;

Formulare, anhand derer bestätigt wird, dass eine Person am Leben ist (2):

- Lebensbescheinigung (für französische Staatsangehörige, die sich im Ausland aufhalten);

Formulare für Sterbefälle (3):

- Sterbeurkunde;

- Abschrift der Sterbeurkunde, die durch die Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Wohnort des Verstorbenen verwahrt wird, wenn die Sterbeurkunde an einem anderen Ort ausgestellt wurde;

- Bescheinigung einer Totgeburt;

- Geburtsurkunde;

- Abschrift des verfügenden Teils des Gerichtsbeschlusses über eine Volladoption, die dieselbe Wirkung hat wie eine Geburtsurkunde;

- Urteil, durch das eine Person für tot erklärt wird;

- Urteil, durch das eine Person für verschollen erklärt wird;

- Gerichtsbeschluss als Ersatz für eine Geburts- oder eine Sterbeurkunde;

- Offenkundigkeitsurkunden als Ersatz für Personenstandsurkunden, die bei einem Unfall oder einer Kriegshandlung zerstört oder verloren wurden;

- Gerichtsbeschluss des Präsidenten des Landgerichts (Tribunal de grande instance) zur Berichtigung einer Sterbeurkunde;

- Vermerk „bei der Abschiebung verstorben“;

- Vermerk „Opfer des Terrorismus“;

- Vermerk „für Frankreich gestorben“;

- Vermerk „im Dienste der Nation verstorben“;

- Bescheinigung der französischen Flüchtlingsbehörde OFPRA (Office français de protection des réfugiés et apatrides) als Ersatz für eine Sterbeurkunde;

Formulare für Eheschließungen (4):

- Geburtsurkunde;

- Eheurkunde;

- Gerichtsbeschluss als Ersatz für eine Geburts- oder eine Eheurkunde;

- Abschrift des verfügenden Teils des Gerichtsbeschlusses über eine Volladoption, die dieselbe Wirkung hat wie eine Geburtsurkunde;

- Urkunde über die standesamtliche Trauung;

- gerichtliche Entscheidung über die Ehescheidung bzw. die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes;

- notarielle Bescheinigung des Bestehens eines Ehevertrags;

- Offenkundigkeitsurkunden als Ersatz für Personenstandsurkunden, die bei einem Unfall oder einer Kriegshandlung zerstört worden oder verloren gegangen sind;

- Gerichtsbeschluss des Präsidenten des Landgerichts (Tribunal de grande instance) zur Berichtigung einer Eheurkunde;

- Bescheinigung der französischen Flüchtlingsbehörde OFPRA (Office français de protection des réfugiés et apatrides) als Ersatz für eine Eheurkunde;

Formulare zur Bestätigung der Ehefähigkeit (5)

- von einer Botschaft oder einem Konsulat ausgestellte Ehefähigkeitsbescheinigung;

Formulare, die auf den Familienstand bezogen sind (6):

- Eheurkunde;

- Geburtsurkunde;

- vorläufige Geburtsurkunde, die nach dem Auffinden eines Neugeborenen oder für einen unter staatliche Fürsorge gestellten Minderjährigen (pupille de l'Etat) ausgestellt wird, wenn nicht bekannt ist, ob eine Geburtsurkunde vorliegt, oder wenn beantragt wurde, dass die Geburt geheim gehalten wird;

- Gerichtsbeschluss, durch den eine Geburt bestätigt wird;

- Gerichtsbeschluss als Ersatz für eine Geburts- oder eine Eheurkunde;

- von einem Notar, der zuständigen Botschaft oder dem zuständigen Konsulat für die Zwecke einer Eheschließung ausgestellte Offenkundigkeitsurkunde (acte de notoriété) als Ersatz für eine Geburtsurkunde, wenn diese nicht eingeholt werden kann;

- Offenkundigkeitsurkunden als Ersatz für Personenstandsurkunden, die bei einem Unfall oder einer Kriegshandlung zerstört worden oder verloren gegangen sind;

- Bescheinigung der französischen Flüchtlingsbehörde OFPRA (Office français de protection des réfugiés et apatrides) als Ersatz für eine Geburtsurkunde;

- Gerichtsbeschluss des Präsidenten des Landgerichts (Tribunal de grande instance) zur Berichtigung einer Geburtsurkunde;

- von einer Botschaft oder einem Konsulat ausgestellte Ehefähigkeitsbescheinigung;

Formulare, die auf die die eingetragene Lebenspartnerschaft bezogen sind (7):

- Geburtsurkunde;

- Abschrift des verfügenden Teils des Gerichtsbeschlusses über eine Volladoption, die dieselbe Wirkung hat wie eine Geburtsurkunde;

- Gerichtsbeschluss als Ersatz für eine Geburtsurkunde (jugement supplétif d’acte de naissance);

- Sterbeurkunde;

- Abschrift der Sterbeurkunde, die durch die Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Wohnort des Verstorbenen verwahrt wird, wenn die Sterbeurkunde an einem anderen Ort ausgestellt wurde;

- PACS-Vereinbarung (Pacte civil de solidarité, registrierte Lebenspartnerschaft für gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare) mit dem Bestätigungsvermerk eines Standesbeamten bzw. eines Mitarbeiters der zuständigen Botschaft oder des zuständigen Konsulats (früher des Leiters der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts (Tribunal d‘instance));

- PACS-Vereinbarung in Form einer öffentlichen Urkunde;

- Eingangsbestätigung für den Abschluss/die Änderung/die Auflösung einer PACS-Vereinbarung des zuständigen Standesbeamten (früher des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts (Tribunal d’instance));

- Bescheinigung des Nichtvorhandenseins einer PACS-Vereinbarung, ausgestellt von der Zentralen Behörde für das Personenstandswesen (Service central d‘état civil);

Formulare anhand derer bestätigt wird, dass eine Person die Fähigkeit besitzt, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen (8):

- Geburtsurkunde (ohne Eintragung einer PACS-Vereinbarung): siehe Abschnitt 5.2 des Formulars;

Formulare zum Status der eingetragenen Lebenspartnerschaft (9):

- Geburtsurkunde (außer bei im Ausland geborenen Personen, die nicht die französische Staatsangehörigkeit besitzen);

- Abschrift des verfügenden Teils des Gerichtsbeschlusses über eine Volladoption, die dieselbe Wirkung hat wie eine Geburtsurkunde (außer bei im Ausland geborenen Personen, die nicht die französische Staatsangehörigkeit besitzen);

- Gerichtsbeschluss als Ersatz für eine Geburtsurkunde (außer bei im Ausland geborenen Personen, die nicht die französische Staatsangehörigkeit besitzen);

- Sterbeurkunde;

- Abschrift der Sterbeurkunde, die durch die Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Wohnort des Verstorbenen verwahrt wird, wenn die Sterbeurkunde an einem anderen Ort ausgestellt wurde;

- Bescheinigung des Nichtvorhandenseins einer PACS-Vereinbarung, ausgestellt von der Zentralen Behörde für das Personenstandswesen (Service central d‘état civil, SCEC);

Formulare zum Wohnort oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (10):

- Wohnsitzbescheinigung (für französische Staatangehörige, die sich im Ausland aufhalten);

- Bescheinigung über den Wechsel des Wohnsitzes (für französische Staatangehörige, die sich im Ausland aufhalten);

Formulare zur Vorstrafenfreiheit (11):

- polizeiliches Führungszeugnis in Form eines „Bulletin n 3 du casier judiciaire“ mit dem Vermerk „keine Eintragung“ („néant“);

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Beeidigte Übersetzer sind Sachverständige, die bei Gericht zugelassen sein müssen (experts judiciaires). Die Listen dieser Sachverständigen sind auf der folgenden Website des Kassationshofs verfügbar, wobei jede dieser Listen einen Abschnitt mit den bei Gericht zugelassenen (beeidigten) Übersetzern enthält:

Link öffnet neues Fensterhttps://www.courdecassation.fr/informations_services_6/experts_judiciaires_8700.html .

Die auf jährlicher Basis aktualisierten Listen der juristischen Fachübersetzer werden auf den folgenden Websites veröffentlicht:

  • Liste der Link öffnet neues Fensterbeim Kassationshof zugelassenen Sachverständigen
  • Link öffnet neues FensterListen der bei Gericht zugelassenen Sachverständigen: Jeder der 36 Appellationshöfe führt ein solches Verzeichnis, das jeweils auch eine Rubrik für juristisch qualifizierte Übersetzer und Dolmetscher enthält. Die von den Appellationshöfen erstellten Listen der gerichtlichen Sachverständigen werden von den Appellationshöfen auf dem neuesten Stand gehalten und dem Kassationsgerichtshof in regelmäßigen Abständen übermittelt. Manchmal finden sich auf den Websites der einzelnen Appellationshöfe aktuellere Listen der Sachverständigen.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Es ist zu beachten, dass bestimmte Arten von Kopien nur von Verwaltungs- oder Justizbehörden bzw. von den Angehörigen der Rechtsberufe ausgestellt werden dürfen. Dies gilt für Kopien von gerichtlichen oder öffentlichen Urkunden, die nur von den Geschäftsstellen der Gerichte oder von Amtspersonen angefertigt werden dürfen (z. B. von Notaren, Gerichtsvollziehern oder den Standesbeamten der Personenstandsregister, die von ihnen geführt werden).

Im Hinblick auf andere Arten von Dokumenten hat der Artikel R113-10 des Code des relations entre le public et l‘administration (Verwaltungsverfahrensordnung) die Bestimmung abgeschafft, wonach in Verwaltungsverfahren Kopien von durch Verwaltungsbehörden ausgestellten Dokumenten zu beglaubigen waren, sofern einfache Kopien nicht bereits gesetzlich zulässig sind. Allerdings sieht die Verwaltungsverfahrensordnung vor, dass die Verwaltungsbehörden weiterhin dazu verpflichtet sind, Kopien auf Antrag zu beglaubigen, wenn diese zur Vorlage bei ausländischen Behörden benötigt werden. Ein Verzeichnis der Behörden, die befugt sind, beglaubigte Kopien anzufertigen, gibt es nicht. Nach Artikel R2122-8 des Code général des collectivités territoriales (Allgemeine Gebietskörperschaftsordnung) sind der Bürgermeister und vom Bürgermeister entsprechend bevollmächtigte Mitarbeiter der Stadt- oder Gemeindeverwaltung jedoch dazu befugt, auf Antrag Unterschriften und Dokumente zu beglaubigen.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Für die Beglaubigung von Übersetzungen gibt es keine gesetzlichen Vorschriften.

Eine ordnungsgemäß beglaubigte Übersetzung lässt sich jedoch anhand der folgenden Merkmale erkennen:

Die wichtigste, zwingende Voraussetzung besteht darin, dass die Übersetzung von einem Übersetzer angefertigt wurde, der in der Sachverständigenliste eines Appellationshofs oder des Kassationshofs eingetragen ist.

Darüber hinaus ist Folgendes üblich:

- Auf der Übersetzung ist vermerkt, dass es sich um eine vollständige und genaue Übersetzung des Originals handelt („Certifiée conforme à l’original“).

- Die Seiten sind durchnummeriert und jede Seite wird vom beeidigten juristischen Fachübersetzer paraphiert.

- Auf der letzten Seite erscheinen die Unterschrift, der Stempel und der Name des Übersetzers.

- Die Übersetzung ist mit einer Registrierungsnummer versehen (die vom beeidigen juristischen Fachübersetzer vergeben wird und sowohl auf dem Ausgangstext als auch auf der Übersetzung erscheint).

Allerdings ist keines der vier oben genannten Merkmale zwingend vorgeschrieben.

Beglaubigte Kopien sind mit einem Beglaubigungsstempel versehen und werden von der beglaubigenden Behörde datiert und unterzeichnet.

Beglaubigte Kopien gerichtlicher oder öffentlicher Urkunden können allerdings nur von der Behörde ausgestellt werden, bei der das Original hinterlegt ist. Diese Kopien werden von der ausstellenden Behörde datiert und unterzeichnet und tragen gegebenenfalls den Beglaubigungsstempel dieser Behörde.

Kopien und Auszüge aus den Personenstandsregistern tragen den Stempel eines Bürgermeisteramts, einer Botschaft, eines Konsulats oder der Zentralen Behörde für das Personenstandswesen (Service central d‘état civil, SCEC) des Außenministeriums und werden von dem Registerführer, bei dem das Original hinterlegt ist, datiert und unterzeichnet.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Beglaubigte Kopien sind mit einem Beglaubigungsstempel versehen und werden von der beglaubigenden Behörde datiert und unterzeichnet.

Beglaubigte Abschriften gerichtlicher oder öffentlicher Urkunden können allerdings nur von der Behörde ausgestellt werden, bei der das Original hinterlegt ist. Diese Kopien werden von der ausstellenden Behörde datiert und unterzeichnet und tragen gegebenenfalls den Beglaubigungsstempel dieser Behörde.

Kopien und Auszüge aus den Personenstandsregistern tragen den Stempel eines Bürgermeisteramts, einer Botschaft, eines Konsulats oder der Zentralen Behörde für das Personenstandswesen (Service central d‘état civil, SCEC) des Außenministeriums und werden von dem Registerführer, bei dem das Original hinterlegt ist, datiert und unterzeichnet.

Letzte Aktualisierung: 06/04/2020

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Öffentliche Urkunden - Kroatien

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Die Republik Kroatien akzeptiert öffentliche Urkunden nur in kroatischer Sprache; öffentliche Urkunden in anderen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten werden nicht akzeptiert.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen:

– Geburtsurkunde (rodni list) (Anhang I)

– Sterbeurkunde (smrtni list) (Anhang III)

– Heiratsurkunde (vjenčani list) (Anhang IV)

– Bescheinigung über den Familienstand „unverheiratet“ (potvrda o slobodnom bračnom stanju) (Anhang VI)

– Partnerschaftsurkunde (potvrda o životnom partnerstvu) (Anhang VII)

– Bescheinigung über den Wohnsitz und/oder den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (uvjerenje o prebivalištu i/ili boravištu) (Anhang X)

– Urkunde zur Bescheinigung der Vorstrafenfreiheit (potvrda o nepostojanju kaznene evidencije) (Anhang XI)

Hinweis: Die in den Anhängen I bis VII und XI genannten öffentlichen Urkunden werden vom Ministerium für Justiz und öffentliche Verwaltung (Ministarstvo pravosuđa i uprave), Urkunden nach Anhang X vom Innenministerium (Ministarstvo unutarnjih poslova) ausgestellt.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können:

– Geburtsurkunde (Anhang I)

– Sterbeurkunde (Anhang III)

– Heiratsurkunde (Anhang IV)

– Bescheinigung über den Familienstand „unverheiratet“ (Anhang VI)

– Partnerschaftsurkunde (Anhang VII)

– Bescheinigung über den Wohnsitz und/oder den Ort des ständigen Aufenthalts (Anhang X)

– Urkunde zur Bescheinigung der Vorstrafenfreiheit (Anhang XI)

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Nach kroatischem Recht besitzen Gerichtsdolmetscher die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen.

Auf der Website des Justiziellen Netzes (Sudačka mreža) ist ein Link zu der aktuellen Liste der Gerichtsdolmetscher abrufbar unter

Link öffnet neues Fensterhttp://www.sudacka-mreza.hr/tumaci.aspx?Lng=hr

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Nach kroatischem Recht können Notare (javni bilježnici) beglaubigte Kopien von öffentlichen Urkunden anfertigen. Die Liste dieser befugten Personen, das sogenannte Notarverzeichnis (Imenik javnih bilježnika), wird vom Verwaltungsrat (Upravni odbor) der kroatischen Notarkammer (Hrvatska javnobilježnička komora) geführt; sie kann auf der Website der Kammer eingesehen werden unter Link öffnet neues Fensterhttp://www.hjk.hr/Uredi.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien sind durch eine einfache Sichtkontrolle erkennbar, da jede Übersetzung und jede Kopie mit dem Stempel und der Unterschrift eines Gerichtsdolmetschers oder Notars und dem deutlichen Hinweis versehen ist, dass es sich bei dem Dokument um eine Übersetzung oder eine Kopie handelt.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Besondere Merkmale einer beglaubigten Kopie sind der Stempel und die Unterschrift des Notars, der sie angefertigt hat.

Letzte Aktualisierung: 15/05/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Öffentliche Urkunden - Italien

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Die folgenden Sprachen sind zugelassen:

- Italienisch (Amtssprache des italienischen Staates);

- Deutsch in Südtirol (Region Trentino-Alto Adige), das über einen Sonderstatus verfügt (Präsidialdekret Nr. 670 vom 31.8.1972 in Verbindung mit dem Präsidialdekret Nr. 574 vom 15.7.1988);

- Französisch im Aostatal (Region Valle d’Aosta), das über einen Sonderstatus verfügt (Artikel 38 des Verfassungsgesetzes Nr. 4 vom 26.2.1948);

- Slowenisch in Friaul-Julisch Venetien (Region Friuli Venezia Giulia), das über einen Sonderstatus verfügt (Artikel 8 des Gesetzes Nr. 38 vom 23.2.2001);

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Zu den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung genannten öffentlichen Urkunden zählen insbesondere die folgenden Urkunden der „servizi demografici“ (demografische Ämter, d. h. der Standes- und Einwohnermeldeämter):

Geltungsbereich

Öffentliche Urkunden

Geburt

  • Geburtsurkunde (certificato di nascita)
  • Auszug aus dem Geburtenregister (estratto dell’atto di nascita)
  • Vollständige Kopie einer Eintragung in das Geburtsregister (copia integrale atto di nascita)

Leben

  • Lebensbescheinigung (certificato di esistenza in vita)

Tod

  • Sterbeurkunde (certificato di morte)
  • Auszug aus dem Sterberegister (estratto atto di morte)
  • Vollständige Kopie einer Eintragung in das Sterberegister (copia integrale atto di morte)

Name

  • Geburtsurkunde
  • Auszug aus dem Geburtenregister
  • Vollständige Kopie einer Eintragung in das Geburtsregister

Eheschließung, einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand

  • Eheurkunde (certificato di matrimonio)
  • Auszug aus dem Eheregister (estratto dell’atto di matrimonio)
  • Vollständige Kopie einer Eintragung in das Eheregister (copia integrale dell’atto di matrimonio)
  • Ehefähigkeitszeugnis (certificato di capacità di contrarre matrimonio) oder Bescheinigung über die amtliche Genehmigung der Eheschließung (certificato di nulla osta alla celebrazione del matrimonio)
  • Personenstandsbescheinigung (certificato di stato civile)
  • Auszug aus dem Geburtenregister

Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe

  • Eheurkunde
  • Gekürzter Auszug aus dem Eheregister (estratto per riassunto dell’atto di matrimonio)
  • Vollständige Kopie der Trennungs- bzw. Scheidungsvereinbarung (copia integrale dell’accordo di separazione/divorzio)
  • Auszug aus dem Geburtenregister

Eingetragene Partnerschaft, einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft

  • Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (certificato di unione civile)
  • Auszug aus dem Register der eingetragenen Lebenspartnerschaften (estratto di costituzione di unione civile)
  • Vollständige Kopie der Eintragung in das Register der eingetragenen Lebenspartnerschaften (copia integrale di atto di costituzione di unione civile)
  • Bescheinigung der Fähigkeit zur Schließung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (certificato di capacità di sottoscrivere un’unione civile)
  • Auszug aus dem Geburtenregister

Ungültigerklärung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

  • Auszug aus dem Register der eingetragenen Lebenspartnerschaften
  • Auszug aus dem Geburtenregister

Abstammung

  • Auszug aus dem Geburtenregister, aus dem der Name der Mutter und des Vaters hervorgeht (estratto dell’atto di nascita con paternità e maternità)

Wohnsitz und/oder Aufenthaltsort

  • Wohnsitzbescheinigung (Certificato di residenza)

Staatsangehörigkeit

  • Staatsangehörigkeitsurkunde (certificato di cittadinanza)
  • Auszug aus dem Geburtenregister

Adoption

  • Auszug aus dem Geburtenregister

Vorstrafenfreiheit

  • Polizeiliches Führungszeugnis (certificato del casellario giudiziale)

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Öffentliche Urkunden

Mehrsprachige Formulare

Geburtsurkunde

Anhang I – Geburt

Lebensbescheinigung

Anhang II – Leben

Sterbeurkunde

Anhang III – Tod

Eheurkunde

Anhang IV – Eheschließung

Ehefähigkeitszeugnis oder Bescheinigung über die amtliche Genehmigung der Eheschließung

Anhang V – Ehefähigkeit

Familienstandsbescheinigung

Anhang VI – Familienstand

Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Anhang VII- Eingetragene Lebenspartnerschaft

Bescheinigung der Fähigkeit zur Schließung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Anhang VIII - Fähigkeit zur Schließung einer eingetragenen Partnerschaft

Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Anhang VII - Status der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Wohnsitzbescheinigung

Anhang X - Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts

Polizeiliches Führungszeugnis

Anhang XI - Vorstrafenfreiheit

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Ein öffentliches Verzeichnis der entsprechend qualifizierten Übersetzer und Dolmetscher gibt es nicht. Übersetzer und Dolmetscher können jedoch beantragen, in die betreffenden Listen der Gerichte aufgenommen zu werden (als gerichtliche Sachverständige).

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Nach Artikel 18 Absatz 2 erster Satz des Präsidialdekrets Nr. 445 vom 28.12.2000 können Kopien durch die folgenden Personen beglaubigt werden:

- den Amtsträger (pubblico ufficiale), der die Urkunde ausgestellt hat oder bei dem das Original hinterlegt wurde oder dem das Dokument vorzulegen ist;

- einen Notar (notaio);

- den Urkundsbeamten eines Gerichts (cancelliere);

- einen Stadt- bzw. Gemeindesekretär (segretario comunale) oder einen anderen Beamten, dem der Bürgermeister die entsprechende Befugnis verliehen hat.

Tätigkeiten, die auf das Melderegister oder auf das Personenstandswesen bezogen sind, stellen eine hoheitliche Aufgabe des Staates dar und werden von den Bürgermeistern der Städte und Gemeinden, die Staatsbeamte sind, oder von ihren Mitarbeitern wahrgenommen, denen die Bürgermeister die entsprechenden Befugnisse verliehen haben.

Meldebescheinigungen (Artikel 33 des Präsidialdekrets Nr. 223/1989) und Auszüge aus den Personenstandsregistern (Artikel 106 bis 108 des Präsidialdekrets Nr. 396/2000) werden von Beamten des Staates erstellt.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Wenn einem Dokument eine beglaubigte Übersetzung ins Italienische beigefügt wird, so muss die Richtigkeit der Übersetzung von einer Botschaft, einem Konsulat oder einem offiziellen Übersetzer oder Dolmetscher bescheinigt werden, der eine eidesstattliche Erklärung darüber abgibt, dass es sich um eine fehlerfreie Übersetzung des ausländischen Textes handelt. Auf der Übersetzung muss die Bezeichnung der Botschaft/des Konsulats bzw. der Name des Übersetzers/Dolmetschers angegeben werden. Darüber hinaus müssen Angaben zur Identifizierung der Botschaft/des Konsulats bzw. des Übersetzers/Dolmetschers gemacht werden und die Übersetzung muss mit der Unterschrift der beglaubigenden Person versehen werden. Alternativ kann auch der Stempel der beglaubigenden Dienstelle verwendet werden, neben dem die beglaubigende Person ihre Unterschrift zu setzen hat. Des Weiteren ist die Übersetzung mit einer Erklärung zu versehen, aus der hervorgeht, dass die beglaubigende Dienststelle/Person die Verantwortung für die erbrachten Leistungen übernimmt.

Die Beglaubigung einer Kopie erfolgt, indem am Ende der Kopie ein Vermerk eingefügt wird, der bescheinigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Diese Handlung kann nur ein dazu befugter Beamter vornehmen, der auch das Ausstellungsdatum und den Ausstellungsort, die Anzahl der Seiten, seinen vollständigen Namen und seinen Dienstgrad angeben muss. Außerdem muss er die Kopie mit seiner vollständigen Unterschrift und dem Stempel seiner Dienststelle versehen. Besteht die Kopie der Urkunde oder des Dokuments aus mehreren Blättern, so hat der Beamte auch am Rand jedes Blatts seine Unterschrift anzufügen.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Wie bereits weiter oben in Bezug auf Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e ausgeführt wurde, werden Kopien von Urkunden und Dokumenten beglaubigt, indem ein dazu befugter Beamter auf der Kopie vermerkt, dass die Kopie genau mit dem Original übereinstimmt.

Eine auf diese Weise beglaubigte Kopie gilt als „authentisch“ (autentica)‚ wenn die Beglaubigung ihr die Rechtswirkungen verleiht, über die auch das Original verfügt.

Letzte Aktualisierung: 21/07/2022

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Öffentliche Urkunden - Zypern

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Griechisch und Englisch

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Die zyprischen Behörden nennen folgende Beispiele für öffentliche Urkunden:

Geburt: Geburtsurkunde

Tod: Sterbeurkunde

Eheschließung: Eheurkunde

Ehefähigkeit: Ehefähigkeitszeugnis

Eingetragene Partnerschaft: Lebenspartnerschaftsurkunde

Wohnsitz: Bescheinigung über den ständigen Wohnsitz

Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft: Bescheinigung über die einvernehmliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

Vorstrafenfreiheit: Führungszeugnis

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Geburtsurkunde

Sterbeurkunde

Eheurkunde

Ehefähigkeitszeugnis

Lebenspartnerschaftsurkunde

Bescheinigung über den ständigen Wohnsitz

Führungszeugnis

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Das vom Presse- und Informationsamt des Innenministeriums geführte Link öffnet neues FensterRegister der vereidigten Übersetzer (Μητρώο Ορκωτών Μεταφραστών)

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Abteilung Melderegister und Migration (Τμήμα Αρχείου Πληθυσμού και Μετανάστευσης)

Geburtsurkunde

Sterbeurkunde

Ehefähigkeitszeugnis

Lebenspartnerschaftsurkunde

Bescheinigung über die einvernehmliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

Bezirksverwaltungen (Επαρχιακές Διοικήσεις)

Geburtsurkunde

Sterbeurkunde

Bescheinigung über den ständigen Wohnsitz

Gemeinden

Eheurkunde

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Gemäß den Vorgaben des Rats der Vereidigten Übersetzer (Συμβούλιο Εγγραφής Ορκωτών Μεταφραστών) - des für amtliche Übersetzungen zuständigen Gremiums der Republik Zypern - muss es sich bei allen den vereidigten Übersetzern zur Übersetzung vorgelegten Urkunden um beglaubigte Originale handeln. Dem übersetzten Text wird eine Fotokopie der zu übersetzenden Urkunde beigefügt. Die Übersetzung wird am Ende des Textes vom Übersetzer unterschrieben und gestempelt.

Der vereidigte Übersetzer prüft die Urkunde auf ihre Echtheit, bevor er sie übersetzt. Gelangt er zu der Einschätzung, dass es sich bei der Urkunde nicht um ein Original handelt, übersetzt er sie nicht. Sonderstempel zur Bestätigung der Echtheit werden nicht verwendet.

Wird der vereidigte Übersetzer um eine beglaubigte oder getreue Kopie ihrer Übersetzung gebeten, bestätigt er ausschließlich die Echtheit des von ihm übersetzten Texts.

Für Übersetzungen

Rechteckiges elektronisches Siegel mit der Aufschrift „korrekte und genaue Übersetzung der beigefügten Urkunde“ („ορθή και ακριβής μετάφραση του συνημμένουυ εγγράφου“)

Originalabdruck des Rundstempels, der dem vereidigten Übersetzer vom Rat der Vereidigten Übersetzer ausgehändigt wurde.

Originalunterschrift des vereidigten Übersetzers

Name des vereidigten Übersetzers

Steuermarke (eine Steuermarke im Wert von 2 EUR wird leicht unterhalb des Stempelabdrucks aufgeklebt und mit dem Rundstempel entwertet)

Für Kopien von Übersetzungen

Rechteckiges elektronisches Originalsiegel mit der Aufschrift „beglaubigte Kopie der übersetzten Urkunde“ („γνήσιο αντίγραφο του μεταφρασμένου εγγράφου“)

Originalabdruck des Rundstempels, der dem vereidigten Übersetzer vom Rat der Vereidigten Übersetzer ausgehändigt wurde.

Name und Originalunterschrift des vereidigten Übersetzers

Steuermarke (eine Steuermarke im Wert von 2 EUR wird leicht unterhalb des Stempelabdrucks aufgeklebt und mit dem Rundstempel entwertet)

Für beglaubigte Urkunden

Die (Rund)stempelabdrücke der vereidigten Übersetzer sind blau, das rechteckige elektronische Siegel ist schwarz.

Eine Steuermarke im Wert von 2 EUR wird leicht unterhalb des Stempelabdrucks aufgeklebt und mit dem Rundstempel entwertet.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Die (Rund)stempelabdrücke der vereidigten Übersetzer sind blau, das rechteckige elektronische Siegel ist schwarz.

Eine Steuermarke im Wert von 2 EUR wird leicht unterhalb des Stempelabdrucks aufgeklebt und mit dem Rundstempel entwertet.

Letzte Aktualisierung: 26/06/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Öffentliche Urkunden - Lettland

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Lettisch.

Ausnahmen sind in bestimmten, gesetzlich genau geregelten Fällen möglich: Das Einwanderungsgesetz (Imigrācijas likums) sieht beispielsweise vor, dass die für die Genehmigung von Bürgschaften oder die Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen erforderlichen Urkunden (z. B. Bescheinigung der Vorstrafenfreiheit, Kopien von Urkunden zur Bestätigung der Verwandtschaft oder Schwägerschaft oder andere nach lettischem Recht verlangte Unterlagen) in lettischer, englischer, französischer, deutscher oder russischer Sprache vorgelegt werden können.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Geburt: Geburtsurkunde (dzimšanas apliecība) oder Auszug aus dem Geburtenregister (izziņa no dzimšanas reģistra), ausgestellt von der Abteilung für Personenstandsangelegenheiten (Dzimtsarakstu departaments) des Justizministeriums; Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Geburtenregister, ausgestellt vom Standesamt (Dzimtsarakstu nodaļa) einer Kommunalbehörde; Auszug aus dem Melderegister (izziņa no Iedzīvotāju reģistra), ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten (Pilsonības un migrācijas lietu pārvalde); Geburtsurkunde (Original oder Duplikat) oder Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung.

Tatsache, dass eine Person am Leben ist: von einem Notar (zvērināts notārs) ausgestellte Bescheinigung; von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung ausgestellte Bescheinigung.

Tod: Sterbeurkunde (miršanas apliecība) oder Auszug aus dem Sterberegister (izziņa no miršanas reģistra), ausgestellt von der Abteilung für Personenstandsangelegenheiten des Justizministeriums; Sterbeurkunde oder Auszug aus dem Sterberegister, ausgestellt vom Standesamt einer Kommunalbehörde; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten; Sterbeurkunde (Original oder Duplikat) oder Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung.

Namen: Anordnung einer Änderung des Vornamens und/oder Familiennamens (lēmums par uzvārda maiņu un/vai vārda maiņu), ausgestellt von der Abteilung für Personenstandsangelegenheiten des Justizministeriums; von der Abteilung für Personenstandsangelegenheiten des Justizministeriums ausgestellte Bescheinigung; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung.

Ehe, einschließlich Ehefähigkeit: Heiratsurkunde (laulības apliecība) oder Auszug aus dem Eheregister (izziņa no laulības reģistra), ausgestellt von der Abteilung für Personenstandsangelegenheiten des Justizministeriums; Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Eheregister, ausgestellt vom Standesamt einer Kommunalbehörde; Heiratsurkunde, ausgestellt von einem Geistlichen einer der im Zivilgesetzbuch (Civillikums) aufgeführten Religionsgemeinschaften; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten; Heiratsurkunde (Original oder Duplikat) oder Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung.

In Lettland werden keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt. Stattdessen kann die betreffende Person Auskunft über ihren Familienstand anfordern.

Ehescheidung oder Ungültigerklärung einer Ehe: notarielle Urkunde (notariāls akts) zur Bestätigung einer Ehescheidung (laulības šķiršanas apliecība); Gerichtsentscheidung (tiesas nolēmums); Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten; von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung ausgestellte Bescheinigung; Auszug aus dem Eheregister zur Bestätigung einer Ehescheidung, ausgestellt von der Abteilung für Personenstandsangelegenheiten des Justizministeriums; Auszug aus dem Eheregister zur Bestätigung einer Ehescheidung, ausgestellt vom Standesamt einer Kommunalbehörde.

Abstammung: Gerichtsurteil; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung.

Adoption: Gerichtsentscheidung; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten.

Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts: Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer Kommunalbehörde.

Staatsangehörigkeit: Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung.

Vorstrafenfreiheit: Auszug aus dem Strafregister (izziņa no sodu reģistra), ausgestellt vom Informationszentrum (Informācijas centrs) des Innenministeriums; von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung ausgestellte Bescheinigung.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Geburt: Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Geburtenregister, ausgestellt von der Abteilung für Personenstandsangelegenheiten des Justizministeriums; Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Geburtenregister, ausgestellt vom Standesamt einer Kommunalbehörde; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten; Geburtsurkunde (Original oder Duplikat) oder Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung.

Tatsache, dass eine Person am Leben ist: von einem Notar ausgestellte Bescheinigung; von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung ausgestellte Bescheinigung .

Tod: Sterbeurkunde oder Auszug aus dem Sterberegister, ausgestellt von der Abteilung für Personenstandsangelegenheiten des Justizministeriums; Sterbeurkunde oder Auszug aus dem Sterberegister, ausgestellt vom Standesamt einer Kommunalbehörde; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten; Sterbeurkunde (Original oder Duplikat) oder Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung.

Eheschließung: Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Eheregister, ausgestellt von der Abteilung für Personenstandsangelegenheiten des Justizministeriums; Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Eheregister, ausgestellt vom Standesamt einer Kommunalbehörde; Heiratsurkunde, ausgestellt von einem Geistlichen einer der im Zivilgesetzbuch aufgeführten Religionsgemeinschaften; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten; Heiratsurkunde (Original oder Duplikat) oder Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung.

Familienstand: Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung.

Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts: Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt vom Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung; Auszug aus dem Melderegister, ausgestellt von einer Kommunalbehörde.

Vorstrafenfreiheit: Auszug aus dem Strafregister, ausgestellt vom Informationszentrum des Innenministeriums; Bescheinigung, ausgestellt von einer lettischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Es gibt keine derartigen Listen, da in Lettland eine Übersetzung von jeder natürlichen Person beglaubigt werden kann, die nach dem gesetzlich geregelten Verfahren für etwaige durch Fehler in der Übersetzung der Urkunde verursachte Schäden haftet.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Kopien von Urkunden können von einem Notar beglaubigt werden; soweit das Gesetz keine notarielle Beglaubigung einer Kopie vorschreibt, kann die Richtigkeit auch von der betreffenden Einrichtung beglaubigt werden (§ 6 des Gesetzes über die Rechtswirkung von Urkunden (Dokumentu juridiskā spēka likuma)).

Die Richtigkeit der Kopie einer Urkunde kann auch von der natürlichen Person beglaubigt werden, die die Urkunde ausgestellt hat. Ebenso kann eine natürliche Person die Richtigkeit der Kopie einer Urkunde beglaubigen, die sie von einer anderen natürlichen Person oder einer Stelle erhalten hat, sofern die Zustimmung des Urhebers nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Der Übersetzer bestätigt in lettischer Sprache die Richtigkeit der Übersetzung auf der letzten Seite unter dem übersetzten Text. Der Übersetzer bestätigt dies mit den Worten TULKOJUMS PAREIZS („übereinstimmende Übersetzung“) in Großbuchstaben, gefolgt vom Vor- und Nachnamen des Übersetzers und seinem Personenkennzeichen, seiner Unterschrift und der Angabe von Ort und Datum der Beglaubigung (siehe Kabinettsverordnung Nr. 291 über Verfahren zur Beglaubigung von Übersetzungen von Urkunden in die Amtssprache (Ministru kabineta noteikumus Nr.291 Kārtība, kādā apliecināmi dokumentu tulkojumi valsts valodā)).

Vergleichbares gilt auch für beglaubigte Kopien (siehe nächster Punkt).

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Das Wort KOPIJA („Kopie“) muss in Großbuchstaben oben rechts auf der ersten Seite stehen. Der Beglaubigungsvermerk besteht aus den Worten KOPIJA PAREIZA („übereinstimmende Kopie“) in Großbuchstaben, der vollständigen amtlichen Bezeichnung des Beamten, der die Richtigkeit der Kopie bestätigt (mit vollständigem Name der Stelle und gegebenenfalls weiteren Angaben, die eine eindeutige Identifizierung der Person ermöglichen), der Unterschrift des Beamten und dem Namen des Beamten in lesbarer Form sowie dem Datum der Beglaubigung.

Letzte Aktualisierung: 27/04/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Öffentliche Urkunden - Litauen

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Amtssprache der Republik Litauen ist Litauisch.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b:

a) Geburtsurkunde (ausgestellt zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 1. Januar 2017);

Auszug zur Bescheinigung eines Geburtseintrags (ausgestellt seit dem 1. Januar 2017)

b) Notariell beglaubigte Erklärung, dass eine natürliche Person am Leben ist und sich an einem bestimmten Ort aufhält;

Bescheinigung der Tatsache, dass eine Person am Leben ist und sich an einem bestimmten Ort aufhält (ausgestellt vom Staatlichen Sozialversicherungsfonds)

c) Sterbeurkunde (ausgestellt zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 1. Januar 2017);

Auszug zur Bescheinigung eines Sterbeeintrags (ausgestellt seit dem 1. Januar 2017)

d) Bescheinigung über eine Änderung des Vornamens, des Familiennamens oder der Staatsangehörigkeit (ausgestellt zwischen dem 4. Dezember 2005 und dem 1. Januar 2017);

Auszug zur Bescheinigung der Änderung oder Ergänzung einer Eintragung im Personenstandsregister (ausgestellt seit dem 1. Januar 2017)

e) Eheschließung:

Heiratsurkunde (ausgestellt zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 1. Januar 2017);

Auszug zur Bescheinigung eines Heiratseintrags (ausgestellt seit dem 1. Januar 2017)

Ehefähigkeit:

Bescheinigung, dass einer Eheschließung nichts entgegensteht;

Konsularische Bescheinigung über den Familienstand;

Bescheinigung über den Familienstand

f) Scheidungsurkunde (ausgestellt zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 1. Januar 2017);

Auszug zur Bescheinigung eines Scheidungseintrags (ausgestellt seit dem 1. Januar 2017);

Gerichtsurteil über eine Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe;

über eine Trennung wird keine Urkunde ausgestellt.

g) –

h) –

i) Geburtsurkunde (ausgestellt zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 1. Januar 2017);

Auszug zur Bescheinigung eines Geburtseintrags (ausgestellt seit dem 1. Januar 2017);

notariell beglaubigter gemeinsamer Antrag des Vaters und der Mutter eines Kindes auf Anerkennung der Vaterschaft;

Gerichtsurteil zur Feststellung der Mutterschaft/Vaterschaft;

Gerichtsurteil über die Anfechtung einer Vaterschaft/Mutterschaft

j) Geburtsurkunde (ausgestellt zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 1. Januar 2017);

Auszug zur Bescheinigung eines Geburtseintrags (ausgestellt seit dem 1. Januar 2017);

Gerichtsurteil über eine Adoption

k) Bescheinigung über den angegebenen Wohnsitz;

Bescheinigung über personenbezogene Daten aus dem Melderegister

l) Reisepass/Personalausweis;

Geburtsurkunde (ausgestellt zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 1. Januar 2017);

Auszug zur Bescheinigung eines Geburtseintrags (ausgestellt seit dem 1. Januar 2017);

Anordnungen oder Urteile über den Erwerb, den Verlust oder den Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit

m) Bescheinigung mit Angaben zu einer natürlichen Person aus dem Register verdächtigter, beschuldigter und verurteilter Personen

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c:

a) Auszug zur Bescheinigung eines Geburtseintrags (ausgestellt seit dem 1. Januar 2017)

b) –

c) Auszug zur Bescheinigung eines Sterbeeintrags (ausgestellt seit dem 1. Januar 2017)

d) –

e) Auszug zur Bescheinigung eines Heiratseintrags (ausgestellt seit dem 1. Januar 2017)

Bescheinigung, dass einer Eheschließung nichts entgegensteht

k) Bescheinigung über den angegebenen Wohnsitz;

Bescheinigung über personenbezogene Daten aus dem Melderegister

m) Bescheinigung mit Angaben zu einer natürlichen Person aus dem Register verdächtigter, beschuldigter und verurteilter Personen

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Es gibt keine Liste vereidigter Übersetzer.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

– Notare

– Staatliche und kommunale Behörden (für Kopien der von ihnen ausgestellten Urkunden)

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Es gibt keine beglaubigten Übersetzungen und keine speziellen Anforderungen an Übersetzungen oder beglaubigte Kopien von Übersetzungen. Urkunden werden in der Regel von Übersetzungsagenturen oder Übersetzern übersetzt, und auf der Urkunde wird vermerkt, dass sie von einer Übersetzungsagentur oder einem Übersetzer übersetzt wurde. In Einzelfällen kann die Übersetzung durch die Unterschrift des Übersetzers bestätigt oder ihre Richtigkeit von einem Notar beglaubigt werden.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Von einer staatlichen oder kommunalen Behörde beglaubigte Urkunde:

Unter die Kopie der von der Behörde ausgestellten Urkunde wird ein Beglaubigungsvermerk gesetzt, der Folgendes beinhaltet: den Wortlaut „übereinstimmende Kopie“/„übereinstimmender Auszug“ sowie Datum und Funktionsbezeichnung, Unterschrift, Vorname (ausgeschrieben oder abgekürzt) und Nachname des Leiters oder einer anderen befugten Person der Behörde, der bzw. die die Echtheit der Kopie oder des Auszugs bescheinigt.

Wenn die Echtheit eines Ausdrucks eines elektronischen Dokuments elektronisch beglaubigt wird, besteht der Beglaubigungsvermerk der dazu befugten juristischen Person aus dem Wortlaut „übereinstimmende Kopie“, dem Namen der zur Beglaubigung befugten juristischen Person und dem Datum. Der Beglaubigungsvermerk kann auch durch einen Stempel angebracht werden.

Der notarielle Beglaubigungsvermerk muss folgende Angaben enthalten: das Datum der Beglaubigung, den Namen der Kanzlei des Notars, der die Beglaubigung vornimmt, Vor- und Nachname des Notars, die Urkundenrollennummer der Beglaubigung, die Notargebühr für die Beglaubigung (wenn der Notar die Gebühr erlässt, ist dies schriftlich mit dem Wortlaut „Gebühr erlassen“ zu vermerken), die Gebühr für eine Überprüfung in staatlichen Registern, die Gebühr der staatlichen Register, die Gebühren für sonstige auf Ersuchen des Klienten vorgenommene Leistungen sowie die Unterschrift des Notars.

Bestätigung der Echtheit der Kopie/des Auszugs:

„___ _____________ 20_____

Ich, ___, bestätige hiermit die Übereinstimmung dieser Kopie mit der vorgelegten Urkunde.

Urkundenrollennr.: ___

Notargebühr: ___

Gebühr(en) für andere auf Ersuchen des Klienten erbrachte Leistungen: ___

Unterschrift des Notars“

Letzte Aktualisierung: 07/04/2023

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Öffentliche Urkunden - Luxemburg

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Luxemburg akzeptiert, dass die öffentlichen Urkunden, die bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a vorzulegen sind, in französischer oder deutscher Sprache vorgelegt werden.

Für folgende Urkunden ist auch die englische Sprache zulässig:

- Geburtsurkunde

- Heiratsurkunde

- Anerkennungsurkunde

- Sterbeurkunde

- Urkunde über die Änderung des Nachnamens

- Urkunde über die Änderung des Vornamens

- Öffentliche Urkunde betreffend die Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens/der Vornamen

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

-          Geburtsurkunde

-          Abstammungsurkunde

-          Heiratsurkunde

-          Ehefähigkeitszeugnis

-          Sterbeurkunde

-          Totgeburtsurkunde

-          Großherzoglicher Erlass zur Genehmigung der Änderung des Nachnamens

-          Großherzoglicher Erlass zur Genehmigung der Änderung des/der Vornamen(s)

-          Bescheinigung über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft

-          Bescheinigung über die Auflösung einer Lebenspartnerschaft

-          Nachweis des Bestehens einer Vereinbarung zur Regelung der im Rahmen der Partnerschaft geltenden vermögensrechtlichen Angelegenheiten

-          Lebensbescheinigung

-          Wohnsitzbescheinigung

-          erweiterte Wohnsitzbescheinigung

-          Bescheinigung über die Eintragung einer Referenzanschrift

-          Ministerialerlass betreffend die Änderung des Geschlechtseintrags und des/der Vornamen(s)

-          Gerichtsentscheidungen betreffend eine Geschlechtsumwandlung

-          Ministerialerlass in Bezug auf Staatsangehörigkeit

-          Staatsangehörigkeitsnachweise

-          vor einem Notar abgelegte Anerkennungsurkunde

-          Strafregisterauszüge (Führungszeugnis) Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 (falls keine Eintragung vorhanden)

-          Bescheinigung über die Eintragung in die Wählerverzeichnisse

-          mehrsprachige Auszüge aus Zivilstandsregistern unter Anwendung des CIEC-Übereinkommens Nr. 16

-          Gerichtsbeschluss zur Erstellung der Geburtsurkunde

-          Gerichtsbeschluss über eine einfache Adoption

-          Gerichtsbeschluss über eine Volladoption

-          Gerichtsbeschluss über den Widerruf einer Adoption

-          Gerichtsbeschluss über die Feststellung des Eltern-Kind-Verhältnisses (die Vater- oder Mutterschaftsfeststellung)

-          Gerichtsbeschluss über die Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses (Vater- oder Mutterschaftsanfechtung)

-          gerichtlicher Scheidungsbeschluss

-          Gerichtsbeschluss über die Eheaufhebung

-          Gerichtsbeschluss über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

-          Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Verschollenheit

-          Gerichtsbeschluss über den Widerruf einer Adoption

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

-          Geburtsurkunde (nur Auszug)

-          Lebensbescheinigung

-          Sterbeurkunde (nur Auszug)

-          Heiratsurkunde (nur Auszug)

-          Bescheinigung über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft

-          Bescheinigung über die Auflösung einer Lebenspartnerschaft

-          Wohnsitzbescheinigung

-          Strafregisterauszüge (Führungszeugnis) Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 (falls keine Eintragung vorhanden)

Diese Liste ist insofern erschöpfend, als ein mehrsprachiges Formular keinem anderen als den oben genannten öffentlichen Urkunden beigefügt werden darf.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Die Listen der Personen, die nach nationalem Recht qualifiziert sind, um beglaubigte Übersetzungen anzufertigen, sind auf der Website des Justizministeriums des Großherzogtums Luxemburg unter folgendem Link zu finden:

Link öffnet neues Fensterhttp://mj.public.lu/professions/expert_judicaire/traducteurs_et_interpretes/index.html

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Die Gemeindeverwaltungen sind die Behörden, die befugt sind, beglaubigte Abschriften anzufertigen. Bei der Erstellung der Abschrift wird eine Gebühr erhoben. Diese ist an die Gemeindeverwaltung zu entrichten.

Um eine beglaubigte Abschrift ausstellen zu lassen, muss sich der Antragsteller mit seiner Urkunde zum Einwohnermeldeamt oder zum Sekretariat der Gemeindeverwaltung seines Wohnorts begeben.

Die beglaubigten Abschriften werden von einem Beamten vor Ort auf der Grundlage des vom Antragsteller vorgelegten Originaldokuments erstellt.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Beglaubigte Übersetzungen sind mit der Unterschrift des vereidigten Übersetzers zu versehen.

Die beglaubigten Abschriften sind mit dem Stempel der Gemeindeverwaltung, der Unterschrift des ausstellenden Gemeindebeamten sowie mit einer Gebührenmarke versehen.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Die beglaubigten Abschriften enthalten den Stempel der Gemeindeverwaltung, die Unterschrift des Gemeindebeamten und eine Gebührenmarke.

Letzte Aktualisierung: 13/03/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Öffentliche Urkunden - Ungarn

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Ungarisch

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

a) Geburt:

Geburtsurkunde

b) Leben:

Lebendbescheinigung

c) Tod:

Sterbeurkunde, Gerichtsbeschluss über die Todeserklärung, Gerichtsbeschluss über die Registrierung eines Todesfalls

d) Namen: Bescheinigung über eine Namensänderung

e) Eheschließung, einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand:

Heiratsurkunde, Familienstandsurkunde

f) Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe:

Gerichtsurteil über eine Ehescheidung, Gerichtsentscheidung über die Ungültigerklärung einer Ehe, Gerichtsurteil über die Gültigkeit einer Ehe, Gerichtsurteil zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe

g) eingetragene Partnerschaft, einschließlich Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen und Partnerschaftsstatus:

Lebenspartnerschaftsurkunde, Familienstandsurkunde

h) Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der Partnerschaft oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft:

Feststellung der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft durch einen Notar

i) Abstammung:

Geburtsurkunde, Gerichtsurteil zur Feststellung der Vaterschaft, Gerichtsentscheidung oder Gerichtsurteil über die Abweisung der Vaterschaftsvermutung, Gerichtsurteil zur Feststellung der Mutterschaft

j) Adoption:

Adoptionsanordnung der Vormundschaftsbehörde, Gerichtsentscheidung über die Auflösung einer Adoption

k) Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts:

Aufenthaltskarte

l) Staatsangehörigkeit:

Staatsangehörigkeitsurkunde

m) Vorstrafenfreiheit: Auszug aus dem Strafregister

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

1. Nach dem 1. Juli 2014 ausgestellte Geburtsurkunde, Sterbeurkunde, Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, sofern sich am Inhalt der Urkunde vor der Ausstellung des Formulars nichts geändert hat

2. Lebendbescheinigung

3. Familienstandsurkunde

4. Aufenthaltskarte

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

In Ungarn werden beglaubigte Übersetzungen von der dazu ermächtigten Stelle angefertigt.

In der Regel darf nur das Ungarische Nationalbüro für Übersetzungen und Beglaubigungen (Országos Fordító és Fordításhitelesítő Iroda Zrt., kurz: OFFI Zrt.) nach ungarischem Recht beglaubigte Übersetzungen anfertigen.

Notare, die zum Aufsetzen von Urkunden in einer Fremdsprache befugt sind, können in dieser Sprache beglaubigte Übersetzungen öffentlicher Urkunden und der dazugehörigen Anhänge anfertigen, soweit diese Dokumente inhaltlich in die Zuständigkeit eines Notars fallen, oder die Richtigkeit der Übersetzungen solcher Urkunden bescheinigen. Notare mit einer Lizenz für bestimmte Sprachen finden Sie auf folgender Website: Link öffnet neues Fensterhttps://start.mokk.hu/kozjegyzokereso.html.

Ein ungarischer Berufskonsul, der vom Außenminister mit bestimmten notariellen Aufgaben betraut ist, kann eine konsularische Bescheinigung

zur Beglaubigung einer – auch von ihm selbst angefertigten – Übersetzung ausstellen. Die aktuelle Liste der zur Ausfertigung von Urkunden befugten Berufskonsuln finden Sie unter: http://www.kormany.hu/hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/kulkepviseletek.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Grundsätzlich ist jede Behörde im Rahmen ihrer Geschäftsordnung und in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Anfertigung beglaubigter Kopien befugt.

Notare können eine Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, dass eine Kopie mit einer ihnen vorgelegten Urkunde übereinstimmt.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Beglaubigte Übersetzungen des OFFI Zrt.:

A. Seit dem 2. Juli 2018 verwendete Elemente:

1. Das OFFI druckt seine beglaubigten Übersetzungen auf Sicherheitspapier im Format DIN A4 (210 x 297 mm) mit Guillochen am Rand und Elementen, die erst in mehrfacher Vergrößerung sichtbar werden.

2. Der Text ist von einem weinroten Rand eingefasst, über dem das ungarische Wappen sowie Name und Logo der Gesellschaft aufgedruckt sind. Der einmalige Code zur Identifizierung des Dokuments steht in der ersten Zeile innerhalb des weinroten Randes und in der Zeile über dem Beglaubigungsvermerk.

3. Die auf einem gesonderten Blatt gedruckte beglaubigte Übersetzung wird an das übersetzte Originaldokument oder eine beglaubigte Kopie angeheftet, und die so verbundenen Papiere werden mit einem 30 × 25 mm großen viereckigen Sicherheitsetikett mit dem OFFI-Logo, einem Hologramm und einer einmaligen Seriennummer versehen. Das Etikett ist ein wesentlicher Bestandteil der Beglaubigung.

4. Eine Übersetzung aus einer Fremdsprache ins Ungarische enthält folgenden Beglaubigungsvermerk in ungarischer Sprache:

„Das Ungarische Nationalbüro für Übersetzungen und Beglaubigungen bescheinigt hiermit, dass diese beglaubigte Übersetzung inhaltlich mit der angehefteten Urkunde genau übereinstimmt.

Das Ungarische Nationalbüro für Übersetzungen und Beglaubigungen übernimmt keine Haftung für die Echtheit und den Inhalt der Urkunde, die die Grundlage für die Übersetzung bildet.“

Es folgen Ort und Datum der Ausstellung, die authentische Unterschrift in blauer Tinte, ein Namensstempel und der Wortlaut „im Namen des Geschäftsführers“.

Eine Übersetzung in eine Fremdsprache enthält den obigen Beglaubigungsvermerk in der entsprechenden Sprache.

B. Vor dem 2. Juli 2018 verwendete Elemente:

Verwendet wurden die gleichen Elemente und Beglaubigungsvermerke wie unter Buchstabe A mit Abweichungen in folgenden Punkten:

1. Auf der Rückseite des Sicherheitspapiers sind in der oberen rechten Ecke ein gedruckter Strichcode und eine einmalige Kennnummer sichtbar.

2. Die auf einem gesonderten Blatt gedruckte beglaubigte Übersetzung ist an der übersetzten Originalurkunde oder einer beglaubigten Kopie mit einem rot-weiß-grünen Band befestigt; dessen Enden sind mit dem Sicherheitsetikett des OFFI an dem Dokument befestigt und so mit dem amtlichen Stempel des OFFI versehen, dass die Papiere nicht ohne Beschädigung des Etiketts voneinander getrennt werden können.

3. Auf einer Übersetzung aus einer anderen Sprache ins Ungarische stehen unter dem Beglaubigungsvermerk in ungarischer Sprache Ort und Datum der Übersetzung, die authentische Unterschrift in blauer Tinte und der Wortlaut „im Namen des Geschäftsführers“.

3. Merkmale elektronischer beglaubigter Übersetzungen des OFFI

Das Erscheinungsbild der Übersetzung und der Text des Beglaubigungsstempels entsprechen der Papierversion.

Die elektronisch beglaubigte Übersetzung ist in einem vom OFFI erstellten Ordner (im .es3- oder .dosszie-Format) enthalten, der auch das Original der zur Übersetzung übermittelten Datei enthält. Außer der elektronisch signierten elektronisch beglaubigten Übersetzung mit dem elektronischen Stempel des OFFI (im pdf-Format) behält auch die zur Übersetzung vorgelegte Originaldatei in dem Ordner ihre Echtheit.

Die Originaldatei und die Datei mit der Übersetzung werden so in dem Ordner abgelegt, dass eine Trennung der Dateien die Beglaubigung zerstören würde, d. h. die zusammengehörigen Dateien sind sicher miteinander „verbunden“.

Die elektronische Beglaubigung gewährleistet, dass die Übersetzung vom OFFI angefertigt wurde, dass der Inhalt der Dateien seit der Beglaubigung nicht geändert wurde und die fertige Übersetzung mit dem zur Übersetzung vorgelegten Text inhaltlich übereinstimmt.

Beglaubigte Übersetzungen eines Notars:

Beglaubigte Übersetzungen eines Notars werden mit dem Aktenzeichen des Notars versehen. Die Übersetzung muss auf dem Originaldokument stehen oder mit dem Original verbunden sein. Der Notar beglaubigt die Übersetzung einer Originalurkunde durch einen Beglaubigungsvermerk am Ende der Übersetzung.

Beglaubigte Übersetzungen eines Berufskonsuls:

Die Übersetzung muss auf der Originalurkunde stehen oder mit dem Original verbunden sein, und es muss ein Beglaubigungsvermerk angefügt sein. Am Ende der Übersetzung muss bescheinigt werden, dass die Übersetzung mit der Originalurkunde genau übereinstimmt.

Wenn der Berufskonsul die Übersetzung an die Originalurkunde anfügt, ist dazu ein rot-weiß-grünes Band zu verwenden, das mit einem weißen, runden, selbstklebenden Etikett befestigt wird, das auf zwei Seiten mit dem nummerierten Stempel der diplomatischen Vertretung versehen ist.

Der Beglaubigungsvermerk lautet wie folgt:

Ich bestätige hiermit, dass die mir vorgelegte/von mir angefertigte Übersetzung mit der beigefügten Urkunde in der ……………………………………………………………………………. Sprache genau übereinstimmt.-----------------------------------

Der Kunde hat die Konsulargebühr in Höhe von ........................ entrichtet.
Aktenzeichen: …………………………………………………………………………..

Geschehen zu: ……………………….………………………………………………………….

Stempel

Unterschrift

Der Vermerk kann auch anders formuliert sein, sofern er von der Originalurkunde oder der Übersetzung nicht getrennt werden kann und folgende Angaben enthält:

a) die Sprache, aus der das Dokument übersetzt wurde;

b) die Hervorhebung der zutreffenden Option in der Formulierung „die mir vorgelegte/von mir angefertigte Übersetzung“, je nachdem, ob der Konsulatsbeamte die Richtigkeit einer ihm vorgelegten Übersetzung bescheinigt oder die Übersetzung selbst vorgenommen hat;

c) den Betrag der entrichteten Konsulargebühr;

d) das Aktenzeichen;

e) das Datum;

f) den nummerierten Stempel der diplomatischen Vertretung;

g) die Unterschrift des Berufskonsuls,

h) die Zuständigkeit der/des Berufskonsulin/-konsuls.

In der Datumsangabe müssen Jahr und Tag zusätzlich in Klammern ausgeschrieben sein.

Üblich ist der Vermerk in Form eines Stempels auf der Urkunde oder auf einem gesonderten Blatt, das vom Original oder der Übersetzung nicht getrennt werden kann.

Falls erforderlich, kann die konsularische Beglaubigung auch in einer anderen Sprache nach den oben angeführten Vorgaben ausgestellt werden, sofern dies von den Behörden des Empfängerlandes akzeptiert wird.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Von einem Notar angefertigte beglaubigte Kopien:

Ein Notar kann die Kopie einer Urkunde beglaubigen, wenn die kopierte Urkunde deutlich lesbar ist. Der Notar vergleicht die Kopie mit der Originalurkunde und bestätigt durch einen Beglaubigungsvermerk auf der Kopie, dass diese mit dem Original übereinstimmt.

Im Beglaubigungsvermerk ist anzugeben,

a) ob die Kopie von der Originalurkunde oder einem amtlichen Duplikat oder einer amtlichen Kopie angefertigt wurde;

b) ob die vorgelegte Urkunde mit einem Gebührenstempel versehen war;

c) ob nur ein Teil des Originals kopiert wurde;

d) ob die Originalurkunde Änderungen, Beschädigungen oder andere sichtbare Merkmale aufweist, die bedenklich sind.

Diese Regeln gelten entsprechend auch für die Beglaubigung einer elektronischen Kopie oder eines elektronischen Auszugs einer Urkunde oder einer elektronischen Datenbank, die/der unter Aufsicht eines Notars erstellt wurde, sowie für die Beglaubigung einer Kopie oder eines Auszugs einer elektronischen Urkunde in Papierform. Der Notar unterzeichnet die elektronische Kopie oder den elektronischen Auszug mit qualifizierter elektronischer Signatur. Ein elektronisch erstelltes Duplikat oder eine elektronische Kopie muss nicht mit einem Beglaubigungsvermerk versehen sein, wenn es/sie von einem unbeschädigten Papierdokument oder einer elektronischen notariellen Urkunde angefertigt worden ist und das gesamte Dokument sowie die qualifizierte elektronische Signatur des Notars und einen Zeitstempel enthält.

Von einem Gericht erstellte beglaubigte Kopien:

Eine vom Gericht erstellte Kopie einer dem Gericht vorgelegten Urkunde oder einer an anderer Stelle angefertigten und dem Gericht zur Beglaubigung vorgelegten Kopie muss folgende Angaben enthalten:

a) den Wortlaut „übereinstimmende Kopie“;

b) die Unterschrift der Person, die die Kopie angefertigt hat;

c) den Stempel des Gerichts;

d) Uhrzeit und Datum der Anfertigung der Kopie.

Wenn die Akte als elektronisches Dokument verfügbar ist, sind bei Anfertigung einer Papierkopie vom Ausdruck des elektronischen Dokuments die oben genannten Regeln anzuwenden. Wird eine ausgedruckte Kopie einer als elektronisches Dokument erstellten Gerichtsentscheidung angefordert, muss die Kopie den Zeitstempel und die elektronische Signatur auf dem elektronischen Dokument sowie die Angabe der Person enthalten, deren elektronische Signatur auf dem elektronischen Dokument erscheint.

Letzte Aktualisierung: 03/04/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Öffentliche Urkunden - Malta

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Die Sprachen, die die maltesischen Behörden akzeptieren, sind Maltesisch und Englisch.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Es folgt eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen: Geburtsurkunden, Ledigkeitsbescheinigungen, Eheurkunden, Urkunden über das Bestehen eingetragener Lebenspartnerschaften, Sterbeurkunden und polizeiliche Führungszeugnisse.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Bei den öffentlichen Urkunden, denen ein mehrsprachiges Formular als Übersetzungshilfe beigefügt werden kann, handelt es sich um Geburtsurkunden, Ledigkeitsbescheinigungen, Eheurkunden, Urkunden über das Bestehen eingetragener Lebenspartnerschaften, Sterbeurkunden und polizeiliche Führungszeugnisse. Bei den Bescheinigungen der Fähigkeit, eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, handelt es sich um ein- und dasselbe Dokument, nämlich um die Ledigkeitsbescheinigung.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Da der Beruf des Übersetzers in Malta nicht als ein Beruf anerkannt ist, für dessen Ausübung es einer Zulassung bedarf, gibt es kein Verzeichnis der Übersetzer, die die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen. In Ermangelung eines rechtlichen Rahmens für Übersetzer unterhält das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten (Ministry of Foreign and European Affairs (MFEU) ein System, in dem die Unterschriften von Personen, die Übersetzungen anfertigen, registriert werden. Diese Unterschriftendatenbank ist für die allgemeine Öffentlichkeit nicht zugänglich, sondern wird lediglich vom Ministerium genutzt, um die Unterschriften von Personen, die Übersetzungen anfertigen, abzugleichen und zu bestätigen. Weitere Informationen sind auf der folgenden Website erhältlich: Link öffnet neues Fensterhttps://foreignaffairs.gov.mt/en/Pages/Authentication-of-Documents.aspx

Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Governance führt ebenfalls eine unter Link öffnet neues Fensterhttps://justice.gov.mt/en/COJ/Pages/Interpreters_and_Translators.aspx veröffentlichte Dolmetscher- und Übersetzerliste für Referenzzwecke.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Rechtsanwälte und Notare erstellen in der Regel Kopien öffentlicher Urkunden in Form von beglaubigten Kopien der Originale. Die Stelle, bei der die Dokumente vorgelegt werden sollen, kann frei darüber entscheiden, ob sie Kopien akzeptiert oder nicht. Beglaubigte Kopien von anderen öffentlichen Urkunden können auch von den Gerichten ausgestellt werden.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Beglaubigte Kopien öffentlicher Urkunden sind in der Regel mit einem Vermerk versehen, aus dem hervorgeht, dass es sich um eine beglaubigte Kopie handelt. Darüber hinaus tragen sie den Stempel und die Unterschrift einer zur Ausstellung von beglaubigten Kopien befugten Person. Beglaubigte Übersetzungen sind mit dem Datum der Übersetzung sowie mit der Unterschrift und dem Stempel des Übersetzers versehen.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Beglaubigte Kopien öffentlicher Urkunden sind in der Regel mit einem Vermerk versehen, aus dem hervorgeht, dass es sich um eine beglaubigte Kopie handelt. Darüber hinaus tragen sie den Stempel und die Unterschrift einer zur Ausstellung von beglaubigten Kopien befugten Person.

Letzte Aktualisierung: 27/03/2023

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Öffentliche Urkunden - Niederlande

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Es werden ausschließlich Dokumente in niederländischer Sprache akzeptiert.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Dies sind alle öffentlichen Urkunden, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung aufgelistet werden, mit Ausnahme der Dokumente, durch die die Fähigkeit bescheinigt wird, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, die auf den Status von eingetragenen Lebenspartnerschaften bezogen sind (vgl. Buchstabe g, zweiter Teil) und die die Vorstrafenfreiheit bescheinigen, da es solche Dokumente in den Niederlanden nicht gibt. Beispiele für öffentliche Urkunden, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, sind Dokumente, die sich auf Folgendes beziehen:

a) Geburt;

b) die Tatsache, dass eine Person am Leben ist;

c) Tod;

d) Name;

e) Eheschließung, einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand;

f) Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe;

g) eingetragene Lebenspartnerschaft;

h) Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der Partnerschaft oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;

i) Abstammung;

j) Adoption;

k) Wohnsitz und/oder Aufenthaltsort;

l) Staatsangehörigkeit.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Hierbei handelt es sich um Dokumente, die auf die Geburt, den Tod, die Eheschließung, die Ehefähigkeit, den Familienstand, die eingetragene Lebenspartnerschaft, den Wohnsitz und den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person bezogen sind, sowie um Lebensbescheinigungen.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Eine vollständige Aufstellung der beeidigten Dolmetscher und Übersetzer kann über das Link öffnet neues FensterVerzeichnis der beeidigten Dolmetscher und Übersetzer abgerufen werden.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

- Städte und Gemeinden, und zwar von den öffentlichen Urkunden, zu deren Ausstellung sie befugt sind;

- konsularische Vertretungen, und zwar von den öffentlichen Urkunden, zu deren Ausstellung sie befugt sind;

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Auf beglaubigten Kopien ist anzugeben, ob die darin enthaltenen Informationen vom Original oder von einer Datenbank stammen. Die Kopie muss die Unterschrift eines Beamten tragen, der befugt ist, beglaubigte Kopien auszustellen. Ferner sind der Ort und das Datum anzugeben, an dem die Kopie erstellt wurde. Grundsätzlich ist die Kopie auch mit dem Amtsstempel der beglaubigenden Stelle zu versehen.

Auf beglaubigten Kopien ist zu vermerken, dass sie mit dem Original übereinstimmen. Die Kopie muss die Unterschrift eines Beamten tragen, der befugt ist, beglaubigte Kopien auszustellen. Ferner sind der Ort und das Datum anzugeben, an dem die Kopie erstellt wurde.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Auf beglaubigten Kopien ist zu vermerken, dass sie mit dem Original übereinstimmen. Die Kopie muss die Unterschrift eines Beamten tragen, der befugt ist, beglaubigte Kopien auszustellen. Ferner sind der Ort und das Datum anzugeben, an dem die Kopie erstellt wurde.

Letzte Aktualisierung: 30/03/2022

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Öffentliche Urkunden - Österreich

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Deutsch

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Urteile, Beschlüsse, Bescheinigungen und Erledigungen der Gerichte sowie der Staatsanwaltschaften

Weiters im Sinne von Artikel 2 Abs.1 die folgenden öffentlichen Urkunden:

a)  Geburtsurkunde , Teilauszug Geburt,

c)  Sterbeurkunde, Teilauszug Tod

d)  Namensänderungsbescheide

e)  Heiratsurkunde, Ehefähigkeitszeugnis, Teilauszug über das Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft

f)   Scheidungsbeschluss, Aufhebungsbeschluss der Ehe, gerichtliche Nichtigerklärung

g)  Partnerschaftsurkunde, Bestätigung der Fähigkeit eine Eingetragene Partnerschaft begründen zu können, Teilauszug über das Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft

h)  Aufhebungsbeschluss der Eingetragenen Partnerschaft, gerichtliche Nichtigerklärung

k)  Meldebestätigung

l)   Staatsbürgerschaftsnachweis

m) Strafregisterbescheinigung

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Im Bereich der österreichischen Verwaltung können folgenden öffentlichen Urkunden Übersetzungsformulare (gemäß Art. 7 Abs. 1) beigegeben werden:

zu a) Geburtsurkunde, Teilauszug Geburt

zu c) Sterbeurkunde, Teilauszug Tod

zu e) Heiratsurkunde, Ehefähigkeitszeugnis, Teilauszug über das Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft

zu g) Partnerschaftsurkunde, Bestätigung der Fähigkeit eine Eingetragene Partnerschaft begründen zu können, Teilauszug über das Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft

 

Im Justizbereich sind keine multilingualen Formulare einschlägig.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Beglaubigte Übersetzungen dürfen in Österreich von den in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher eingetragenen Personen vorgenommen werden. Diese (laufend aktualisierte) Gerichtsdolmetscherliste ist unter folgendem Link abrufbar:

Link öffnet neues Fensterhttp://sdgliste.justiz.gv.at/

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch

eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),

das Bezirksgericht oder

die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),

dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

Beglaubigte Kopien dürfen in Österreich im Justizbereich

a) die Gerichte (abrufbar über die Website des Bundesministeriums für Justiz, Link öffnet neues Fensterhttps://www.justiz.gv.at/home/gerichte/gerichtssuche~781.de.html)

und

b) die Notare (abrufbar über die Website der Österreichischen Notariatskammer, Link öffnet neues Fensterhttps://www.notar.at/de/)

ausstellen.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

- Anfertigung von beglaubigten Übersetzungen:

Gemäß § 190 Abs. 1 Außerstreitgesetz ist die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher unter Beifügung des Datums der Übersetzung, der Unterschrift und des Siegels des Dolmetschers (§§ 14, 8 Abs. 5 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz) zu beglaubigen.

Weitere Informationen über die Gestaltung eines solchen Beglaubigungsvermerks sind auf der Website des Österreichischen Verbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher unter Link öffnet neues Fensterhttps://www.gerichtsdolmetscher.at/Menu/Nutzliche-Informationen/BeglaubigteUebersetzungen

abrufbar.

- Ausstellung von beglaubigten Kopien durch die Gerichte:

Die Übereinstimmung von vorgelegten, für das Gericht – nach Maßgabe seiner technischen Ausstattung – auch eindeutig lesbaren

1. Papierurkunden mit deren elektronischer oder sonstiger Abschrift (Kopie) oder

2. elektronischen Urkunden mit deren Papierausdruck

sind vom Gericht durch einen Beglaubigungsvermerk zu bestätigen.

Dieser ist entsprechend dem Antrag entweder auf der bei Gericht angefertigten oder genau geprüften Papierabschrift oder sonstigen Papierkopie der Papierurkunde beziehungsweise auf dem bei Gericht angefertigten Papierausdruck der elektronischen Urkunde anzubringen (beglaubigte Papierabschrift) oder – nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten – der elektronischen Abschrift einer Papierurkunde beizufügen (beglaubigte elektronische Abschrift).

Im Beglaubigungsvermerk sind jedenfalls anzuführen

1. Ort und Tag der Beglaubigung;

2. ob die vorgewiesene Urkunde eine Papierurkunde oder elektronische Urkunde, eine Urschrift, Ausfertigung, Abschrift, eine sonstige Kopie oder ein Ausdruck ist;

3. ob die Kopie, die Abschrift oder der Ausdruck die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon wiedergibt.

Ergeben sich die folgenden Umstände nicht ohnehin eindeutig aus der Kopie, der Abschrift oder dem Ausdruck, so ist weiters anzuführen,

1. ob und mit welchen Signaturen, Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist;

2. gegebenenfalls, dass sie zerrissen oder sonst nach ihrer äußeren Form auffallend bedenklich ist;

3. gegebenenfalls, dass in ihr Stellen erkennbar geändert, durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt sind.

- Ausstellung von beglaubigten Kopien durch die Notare:

Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer Papierabschrift, einer elektronischen Abschrift oder eines Papierausdruckes mit einer Urkunde ist ein Notar berufen, wenn er diese Urkunde eindeutig lesen kann. Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer auf elektronischem, fotomechanischem oder ähnlichem Weg hergestellten Kopie einer Urkunde, eines Planes, eines Bildes und dergleichen genügt es, wenn die Kopie unter der Aufsicht des Notars hergestellt worden ist; ist eine solche Kopie keine vollständige Wiedergabe einer ganzen Seite, so sind in der Kopie die Auslassungen kenntlich zu machen. Gleiches gilt in Ansehung von Papierausdrucken elektronischer Urkunden.

Der Notar hat die Abschrift (Kopie) mit der Urkunde sorgfältig zu vergleichen und die Übereinstimmung auf der Papierabschrift (-kopie) oder dem Papierausdruck zu beglaubigen beziehungsweise den Beglaubigungsvermerk der elektronischen Abschrift beizufügen.

Die Beglaubigungsklausel hat ferner die Angabe zu enthalten,

1. ob die vorgewiesene Urkunde eine Papierurkunde oder elektronische Urkunde, eine Urschrift, Ausfertigung, Abschrift (Kopie) oder ein Ausdruck ist,

2. ob und mit welchen Signaturen, Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist,

3. ob die Abschrift (Kopie) oder der Ausdruck die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon und welchen wiedergibt,

4. gegebenenfalls dass die vorgewiesene Urkunde zerrissen oder nach ihrer äußeren Form auffallend bedenklich ist,

5. gegebenenfalls dass in ihr Stellen geändert, durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt sind. Der unter den Z 2 und 5 genannten Angaben bedarf es nicht, wenn die Kopie auf fotomechanischem oder ähnlichem Weg hergestellt worden ist und die angeführten Umstände aus der Kopie ersichtlich sind.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Siehe unter Punkt f)

Letzte Aktualisierung: 07/07/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Öffentliche Urkunden - Polen

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Polnisch

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

1) Kurzfassung der Geburtsurkunde

2) Langfassung der Geburtsurkunde

3) Gerichtsurteil zur Feststellung des Inhalts eines Registereintrags

4) Notariell beglaubigte Lebensbescheinigung

5) Kurzfassung der Sterbeurkunde

6) Langfassung der Sterbeurkunde

7) Gerichtsurteil über die Todesvermutung

8) Gerichtsurteil zur Aufhebung einer Entscheidung über die Todesvermutung

9) Gerichtsurteil über die Todeserklärung

10) Gerichtsurteil zur Aufhebung einer Entscheidung über die Todeserklärung

11) Beschluss des Leiters der Registerbehörde über eine Änderung von Vor- und Nachnamen

12) Kurzfassung der Heiratsurkunde

13) Langfassung der Heiratsurkunde

14) Bescheinigung über den Familienstand

15) Bescheinigung, dass nach polnischem Recht kein Ehehindernis besteht

16) Gerichtsurteil, das einer Frau unter achtzehn Jahren die Eheschließung erlaubt

17) Gerichtsurteil, das einer psychisch kranken Person, einer lernbehinderten Person oder in gerader Linie verschwägerten Personen die Eheschließung erlaubt

18) Gerichtsurteil zur Feststellung des Bestehens einer Ehe

19) Gerichtsurteil zur Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe

20) Gerichtsurteil über eine Ehescheidung

21) Gerichtsurteil über eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

22) Gerichtsurteil über die Beendigung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

23) Gerichtsurteil über die Ungültigerklärung einer Ehe

24) Gerichtsurteil über eine Adoption

25) Gerichtsurteil über die Beendigung einer Adoption

26) Gerichtsurteil über die Feststellung der Vaterschaft

27) Gerichtsurteil über die Feststellung der Mutterschaft

28) Gerichtsurteil über die Anfechtung der Vaterschaft

29) Gerichtsurteil über die Anfechtung der Mutterschaft

30) Gerichtsurteil über die unwirksame Anerkennung eines Kindes

31) Gerichtsurteil über die Nichtigerklärung der Anerkennung eines Kindes

32) Bescheinigung über die Eintragung des ständigen Aufenthaltsortes

33) Bescheinigung über die Eintragung des vorübergehenden Aufenthaltsortes

34) Bescheinigung über den Aufenthalt an einem bestimmten Ort

35) Entscheidung über die Anerkennung als polnische/r Staatsangehörige/r

36) Entscheidung über den Wiedererwerb der polnischen Staatsangehörigkeit

37) Entscheidung zur Bestätigung der polnischen Staatsangehörigkeit

38) Entscheidung über die Anerkennung als Rückkehrer

39) Bescheinigung auf Antrag des Betroffenen, dass keine Eintragung im nationalen Strafregister vorliegt

40) Von einer Gemeindebehörde ausgestellte Bescheinigung für polnische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, die das passive oder aktive Wahlrecht bei Europa- oder Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat wahrnehmen möchten nach den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34) und der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 38)

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

1) Kurzfassung der Geburtsurkunde

2) Kurzfassung der Heiratsurkunde

3) Kurzfassung der Sterbeurkunde

4) Bescheinigung über den Familienstand

5) Bescheinigung, dass nach polnischem Recht kein Ehehindernis besteht

6) Bescheinigung über die Eintragung des ständigen Aufenthaltsortes

7) Bescheinigung über die Eintragung des vorübergehenden Aufenthaltsortes

8) Bescheinigung über den Aufenthalt an einem bestimmten Ort

9) Notariell beglaubigte Lebensbescheinigung

10) Bescheinigung auf Antrag des Betroffenen, dass keine Eintragung im nationalen Strafregister vorliegt

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

In Polen werden Personen, die die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, in die beim Justizministerium geführte Liste vereidigter Übersetzer aufgenommen. Die Liste ist im „Öffentlichen Informationsbulletin“ (Biultyn Informacji Publicznej) abrufbar unter: https://bip.ms.gov.pl/pl/rejestry-i-ewidencje/tlumacze-przysiegli/lista-tlumaczy-przysieglych/search.html).

Grundlage hierfür sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. November 2004 über den Beruf des vereidigten Übersetzers (Polnisches Gesetzblatt (Dziennik Ustaw) 2017, Nr. 1505).

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

In Polen sind Notare befugt, die Übereinstimmung amtlicher Kopien, Auszüge und inoffizieller Kopien mit den ihnen vorgelegten Urkunden zu beglaubigen. Dies regelt das Notargesetz vom 14. Februar 1991 (Polnisches Gesetzblatt 2017, Nr. 2291; 2018, Nrn. 398, 723 und 1496).

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

a) Merkmale beglaubigter Übersetzungen: Die Urkunde mit der Übersetzung trägt das Siegel des vereidigten Übersetzers mit dessen Vor- und Nachnamen in der Bogenzeile und der Angabe der Sprachen, aus der und in die der Übersetzer autorisierte Übersetzungen anfertigen darf, sowie der Nummer des Übersetzers in der Liste der vereidigten Übersetzer. Alle beglaubigten Übersetzungen sind außerdem mit der Nummer versehen, unter der sie im Register des vereidigten Übersetzers (Repertorium) eingetragen sind. Darüber hinaus gibt der vereidigte Übersetzer an, ob die beglaubigte Übersetzung von einem Originaldokument, einer Übersetzung oder einer Kopie angefertigt wurde und ob und von wem diese Übersetzung oder Kopie beglaubigt wurde.

b) Merkmale beglaubigter Kopien: Zur notariellen Beglaubigung der Übereinstimmung einer Kopie mit der dem Notar vorgelegten Urkunde wird eine Klausel in Form eines Stempels oder eines gedruckten Vermerks auf dem Dokument angebracht oder auf einem gesonderten Blatt angefügt. Wenn die Beglaubigungsklausel auf einem gesonderten Blatt angefügt ist, muss dieses Blatt dauerhaft mit der Urkunde verbunden sein: Es muss der Urkunde nachgestellt und darf nicht vorangestellt sein, und die Verbindungsstelle der Blätter muss mit dem Amtssiegel des Notars versehen sein. Die Klausel kann auch auf dem gleichen Blatt wie die beglaubigte Kopie stehen, sofern die Trennung zwischen dem Inhalt der Klausel und dem Inhalt des Dokuments erkennbar ist. Besonderheiten der zu beglaubigenden Urkunde wie Vermerke, Korrekturen oder Beschädigungen hält der Notar in der Beglaubigungsklausel fest. Jede Beglaubigungsklausel muss Datum und Ort der Beglaubigung, Angaben zur Kanzlei des Notars, Siegel und Unterschrift des Notars und, falls dies verlangt ist, auch den Zeitpunkt der notariellen Beglaubigung enthalten.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Merkmale beglaubigter Kopien: Zur notariellen Beglaubigung der Übereinstimmung einer Kopie mit der dem Notar vorgelegten Urkunde wird eine Klausel in Form eines Stempels oder eines gedruckten Vermerks auf dem Dokument angebracht oder auf einem gesonderten Blatt angefügt. Wenn die Beglaubigungsklausel auf einem gesonderten Blatt angefügt ist, muss dieses Blatt dauerhaft mit der Urkunde verbunden sein. Es muss der Urkunde nachgestellt und darf nicht vorangestellt sein, und die Verbindungsstelle der Blätter muss mit dem Amtssiegel des Notars versehen sein. Die Klausel kann auch auf dem gleichen Blatt wie die beglaubigte Kopie stehen, sofern die Trennung zwischen dem Inhalt der Klausel und dem Inhalt des Dokuments erkennbar ist. Besonderheiten der zu beglaubigenden Urkunde wie Vermerke, Korrekturen oder Beschädigungen hält der Notar in der Beglaubigungsklausel fest. Jede Beglaubigungsklausel muss Datum und Ort der Beglaubigung, Angaben zur Kanzlei des Notars, Siegel und Unterschrift des Notars und, falls dies verlangt ist, auch den Zeitpunkt der notariellen Beglaubigung enthalten.

Letzte Aktualisierung: 26/06/2019

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Öffentliche Urkunden - Portugal

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Portugiesisch

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Geburt:

  • Auszug aus dem Geburtenregister;

Leben:

  • von Notaren (Artikel 161 der Notariatsordnung), Städten oder Gemeinden ausgestellte Lebensbescheinigungen;

Tod:

  • Auszug aus dem Sterberegister;

Name:

  • Auszug aus dem Geburtenregister;

Eheschließung:

  • Auszug aus dem Geburtenregister mit dem entsprechenden Vermerk;

Ehefähigkeit:

  • Ehefähigkeitszeugnis;

Personenstand:

  • Auszug aus dem Geburtenregister;

Ehescheidung:

  • Auszug aus dem Geburtenregister mit dem entsprechenden Vermerk;
  • Auszug aus dem Eheregister mit dem entsprechenden Vermerk;
  • vom Standesamt ausgestellte Urkunde über die Ehescheidung im gegenseitigen Einvernehmen;
  • vom Gericht ausgestellte Scheidungsurkunde;

Trennung ohne Auflösung des Ehebandes:

  • Auszug aus dem Geburtenregister mit dem entsprechenden Vermerk;
  • Auszug aus dem Eheregister mit dem entsprechenden Vermerk;
  • vom Standesamt ausgestellte Urkunde über die einvernehmliche Trennung ohne Auflösung des Ehebandes;
  • gerichtliche Urkunde;

Ungültigerklärung einer Ehe:

  • Auszug aus dem Geburtenregister mit dem entsprechenden Vermerk;
  • Auszug aus dem Eheregister mit dem entsprechenden Vermerk;

Abstammung:

  • Auszug aus dem Geburtenregister;

Adoption:

  • Auszug aus dem Geburtenregister;

Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts:

  • von der Gemeinde oder der Stadt ausgestellte Wohnsitzbescheinigung;

Staatsangehörigkeit:

  • Staatsangehörigkeitsurkunde;

Vorstrafenfreiheit:

  • Bescheinigung zum Nachweis dessen, dass keine Eintragung im Strafregister vorhanden ist;

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

  • Auszug aus dem Geburtenregister;
  • Auszug aus dem Sterberegister;
  • Auszug aus dem Eheregister;
  • Ehefähigkeitszeugnis;
  • Bescheinigung als Nachweis dafür, dass keine Eintragung im Strafregister vorhanden ist;

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Nicht zutreffend.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

  • Standesämter,
  • Notare,
  • Stadt- oder Gemeindeverwaltungen,
  • Postämter (CTT),
  • ordnungsgemäß anerkannte Industrie- und Handelskammern,
  • Rechtsanwälte,
  • Rechtsbeistände;

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

- Beglaubigte Übersetzungen:

Urkunden, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, muss eine Übersetzung beigefügt werden. Die Urkunde kann von einem portugiesischen Notar, vom portugiesischen Konsulat in dem Land, in dem sie ausgestellt wurde, vom Konsulat dieses Landes in Portugal oder von einem geeigneten Übersetzer übersetzt werden, der eine eidesstattliche oder ehrenwörtliche Erklärung vor einem Notar abgeben muss, durch die er die Übereinstimmung der Übersetzung mit dem Original bestätigt.

  • Übersetzungen können auch von den Industrie- und Handelskammern, die nach dem Gesetzesdekret Nr. 244/92 vom 29. Oktober 1992 anerkannt sind, sowie von Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen angefertigt werden.

In der Übersetzung ist anzugeben, in welcher Sprache das Original abgefasst ist, und es ist zu bescheinigen, dass der Originaltext richtig und vollständig wiedergeben wurde.

Wird die Übersetzung von einem beeidigten Übersetzer angefertigt, der diese Bescheinigung in seine Übersetzung ein- oder auf einem gesonderten Blatt beifügt, so ist zusätzlich zu den vorstehenden Angaben auch anzugeben, wie die Übersetzung erstellt wurde. In der Übersetzung sind auch alle im Original enthaltenen Siegel, sonstigen amtlichen Kennzeichnungen, Stempel und Zahlungsinformationen zu vermerken. Darüber hinaus ist unmissverständlich auf etwaige Unregelmäßigkeiten, Mängel und Fehler hinzuweisen, die im Ausgangstext festgestellt wurden und die ein negatives Licht auf die Echtheit der Urkunde oder des Dokuments werfen.

- Beglaubigte Kopien:

Eine Kopie muss folgende Angaben enthalten: den Vermerk, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt, den Ort und das Datum, an dem die beglaubigte Kopie ausgestellt wurde, den Namen und die Unterschrift der Person, die die Kopie beglaubigt, sowie den amtlichen Stempel oder ein anderes Kennzeichen zur Identifizierung der beglaubigenden Stelle, wie z. B. ihr Amtssiegel.

HINWEIS: Beglaubigungen und Urkundenübersetzungen, die von den gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 244/92 vom 29. Oktober 1992 anerkannten Industrie- und Handelskammern, von Rechtsanwälten oder von Rechtsbeiständen angefertigt werden, müssen in einem IT-System registriert werden, da sie sonst keine Rechtsgültigkeit besitzen. Deshalb müssen sie neben den oben genannten Elementen auch die vom IT-System generierte Kennnummer enthalten; vgl. hierzu die Ministerialverordnung (Portaria) Nr. 657-B/2006 vom 29. Juni 2006.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Beglaubigte Kopien müssen den Namen und die Berufs- oder Amtsbezeichnung der Person, die die Beglaubigung vornimmt, sowie das Beglaubigungsdatum enthalten. Darüber hinaus muss die beglaubigende Stelle das Dokument mit ihrem Stempel versehen.

Die Bescheinigung über die Vorstrafenfreiheit enthält einen alphanumerischen Authentifizierungs- und Zugangscode, mit dem die Echtheit der Bescheinigung überprüft werden kann.

Letzte Aktualisierung: 08/05/2023

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Öffentliche Urkunden - Rumänien

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Rumänisch

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Öffentliche Urkunden, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, sind beispielsweise: Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden, Meldebescheinigungen, die im nationalen Personenregister (Registrul Național de Evidență a Persoanelo, RNEP) eingetragen sind, Strafregisterauszüge (oder Bescheinigungen mit dem rechtlichen Wert eines Strafregisterauszugs, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ausgestellt wurden), Urkunden über die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, Staatsangehörigkeitsausweise, Gerichtsentscheidungen in Personenstandssachen (Scheidung, Adoption usw.).

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Die öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können, sind: Geburtsurkunden, denen das mehrsprachige Formular in Anhang I beigefügt ist; Lebensbescheinigungen, denen das mehrsprachige Formular in Anhang II beigefügt ist; Sterbeurkunden, denen das mehrsprachige Formular in Anhang III beigefügt ist; Heiratsurkunden, denen das mehrsprachige Formular in Anhang IV beigefügt ist; im RNEP eingetragene Meldebescheinigungen, denen das mehrsprachige Formular in Anhang X beigefügt ist; Strafregisterauszüge, denen das mehrsprachige Formular in Anhang XI beigefügt ist.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Eine aktuelle Liste der ermächtigten Dolmetscher und Übersetzer ist auf der Website des Justizministeriums Link öffnet neues Fensterhier abrufbar.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Folgende Arten von Behörden sind nach nationalem Recht befugt, beglaubigte Kopien auszustellen: Notare, Notarkammern (die Kammern können Abschriften von notariellen Urkunden ausstellen, die von Notaren erstellt wurden, die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich tätig sind oder waren und deren Archive von den jeweiligen Kammern im Einklang mit dem Gesetz übernommen wurden), die konsularischen und diplomatischen Vertretungen Rumäniens im Ausland, Sekretäre von Gemeinderäten in Gemeinden und Städten, in denen es keine Notariate gibt.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

I. Beglaubigte Abschriften (nach rumänischem Recht, „copii legalizate“) werden anhand folgender, in der Beglaubigung der Abschrift enthaltener Elemente identifiziert:

  • Nummer und Datum der Erstellung;
  • Vor- und Nachname des Notars/Name des Notariats, der bzw. das die Abschrift erstellt hat.

II. Beglaubigte Übersetzungen werden anhand folgender Elemente identifiziert:

II.A. Wenn die Übersetzung von einem ermächtigten Dolmetscher und Übersetzer angefertigt wurde, dessen Unterschrift von einem Notar beglaubigt wurde:

  • Am Ende der Übersetzung fügt der ermächtigte Dolmetscher und Übersetzer die folgende Beglaubigungsklausel ein: „Ich, der/die Unterzeichnete, ............... (Vor- und Nachname wie in der Ermächtigung angegeben), Fremdsprachendolmetscher(in) und ‑übersetzer(in), der/die auf der Grundlage der vom rumänischen Justizministerium ausgestellten Ermächtigung Nr. .... vom .......... ermächtigt wurde, bestätige die Richtigkeit der Übersetzung aus der .......... Sprache in die ......... Sprache, dass der mir vorgelegte Text vollständig und ohne Auslassungen übersetzt wurde und dass die Übersetzung den Inhalt oder die Bedeutung des Dokuments nicht verfälscht hat. Das Dokument, das vollständig/auszugsweise übersetzt werden soll, hat insgesamt ... Seiten, ist versehen mit dem Namen/Titel ....., wurde von ............. ausgestellt und mir vollständig/auszugsweise vorgelegt. Die Übersetzung des Dokuments hat insgesamt ... Seiten und wurde gemäß dem schriftlichen Antrag mit der Nr. ..../TT.MM.JJJJ erstellt und wird in meinem Archiv aufbewahrt. Ich habe gegen Quittung/Steuerquittung/Zahlungsauftrag Nr. ..../TT.MM.JJJJ eine Gebühr in Höhe von .... RON erhalten. ERMÄCHTIGTE(R) DOLMETSCHER(IN) UND ÜBERSETZER(IN) ......................... (Unterschrift und Stempel)“.

Eine Abschrift des übersetzten Dokuments wird der Übersetzung beigefügt. Stempel und Unterschrift des ermächtigten Dolmetschers und Übersetzers werden so auf den Seitenrändern der miteinander verbundenen Blätter platziert, dass der Stempel auf allen nummerierten, gehefteten, zusammengenähten oder gebundenen Seiten des Dokuments zu sehen ist.

  • Anschließend wird die Unterschrift des ermächtigten Dolmetschers/Übersetzers von einem Notar, einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung beglaubigt und bestätigt, dass die wesentlichen Voraussetzungen erfüllt sind, d. h. Datum (Jahr, Monat, Tag), Vor- und Nachname des ermächtigten Dolmetschers und Übersetzers, persönliches Erscheinen des ermächtigten Dolmetschers und Übersetzers/Hinterlegung einer Unterschriftenprobe beim Notariat, Klassifizierung des zur Übersetzung vorgelegten Dokuments gemäß dem Gesetz und Bestätigung der Unterschrift des Übersetzers auf der Übersetzung, gefolgt von der Unterschrift und dem Stempel des Notars; der Stempel des Notars wird so auf den Seitenrändern der miteinander verbundenen Blätter platziert, dass er auf allen Seiten des Dokuments zu sehen ist.

Hinweis: Wird das Dokument aus dem Rumänischen in eine Fremdsprache oder aus einer Fremdsprache in eine andere Fremdsprache übersetzt, müssen sowohl die Beglaubigung der Übersetzung als auch die Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers durch den Notar in der Fremdsprache erfolgen, in der die Übersetzung angefertigt wurde.

II.B. Wenn die Übersetzung von einem Notar angefertigt wurde (wenn die Fremdsprache seine Muttersprache ist oder wenn er vom Justizministerium als Dolmetscher oder Übersetzer ermächtigt wurde):

  • Nummer und Datum der Beglaubigung der Übersetzung, Vor- und Nachname des Notars, der die Übersetzung angefertigt hat, seine Muttersprache oder gegebenenfalls die Nummer der vom Justizministerium ausgestellten Ermächtigung als ermächtigter Dolmetscher und Übersetzer.

Sonstige Elemente und Merkmale zur Identifizierung von Übersetzungen, die von Notaren angefertigt wurden:

  • Eine Abschrift des übersetzten Dokuments wird der Übersetzung beigefügt. Der Stempel des Notars wird so auf den Seitenrändern der miteinander verbundenen Blätter platziert, dass der Stempel auf allen, nummerierten, gehefteten, zusammengenähten oder gebundenen Seiten des Dokuments zu sehen ist.
  • Am Ende der Übersetzung wird die Beglaubigung der Übersetzung (ausdrücklich gesetzlich geregelt im Einklang mit dem nachstehenden Anhang) eingefügt, durch die bescheinigt wird, dass die Übersetzung korrekt ist, dass der zu übersetzende Text vollständig und ohne Auslassungen übersetzt wurde und die Übersetzung den Inhalt oder die Bedeutung des Textes nicht verfälscht hat. Die Beglaubigung enthält außerdem folgende Angaben: die Muttersprache oder gegebenenfalls Nummer und Datum der Ausstellung der Ermächtigung des Übersetzers und Dolmetschers, Sprache der Beglaubigung, Klassifizierung des zur Übersetzung vorgelegten Dokuments nach Maßgabe des Gesetzes usw.
  • Es folgen Unterschrift und Stempel des Notars.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

  • Beglaubigte Abschriften können auf Grundlage des Originals oder gegebenenfalls eines Duplikats (in Fällen, in denen das Gesetz vorsieht, dass Parteien einer notariellen Beurkundung anstelle von Originalen Duplikate der Urkunden ausgehändigt werden) angefertigt werden.
  • Es kann eine beglaubigte Abschrift des gesamten Dokuments oder gegebenenfalls bestimmter Teile davon angefertigt werden. Im letzteren Fall wird das Wort „AUSZUG“ auf der Abschrift oberhalb der Wiedergabe des Inhalts des Dokuments angebracht, und in die Beglaubigung der Abschrift wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
  • Der Inhalt der Beglaubigung von Abschriften ist gesetzlich geregelt und umfasst: a) eine Bescheinigung, dass die Abschrift mit dem vorgelegten Dokument übereinstimmt, b) den Status des Dokuments, c) die Unterschrift des Sekretärs, der den Textabgleich vorgenommen hat, d) die Bezeichnung des Dokuments, so wie sie aus dem Dokument selbst hervorgeht, oder in Ermangelung dessen eine Bezeichnung, die dem durch das Dokument begründeten Rechtsverhältnis entspricht.
  • Auf der Abschrift des Dokuments wird unmittelbar unter dem Text ein Stempel mit folgendem Wortlaut platziert: „Beglaubigung auf der Rückseite“ oder gegebenenfalls „Beglaubigung siehe unten“.
  • Die Beglaubigung wird je nach Fall auf der Rückseite des beglaubigten Dokuments (wenn es sich um ein einseitiges Dokument handelt) oder unter dem Dokument (wenn der Text des Dokuments auf der Rückseite oder auf mehreren Seiten fortgesetzt wird) eingefügt.
  • Dokumente, die mehrere Seiten umfassen, werden zusammengenäht oder gebunden. In diesem Fall sowie in dem Fall, dass die Beglaubigung der Urkunde als Anhang beigefügt wird, wird der Stempel des Notars auf den miteinander verbundenen Blättern des Schriftstücks oder teilweise auf einer Seite des Schriftstücks und teilweise auf dem Anhang platziert.
  • Beglaubigte Abschriften aus notariellen Archiven sind sechs Monate gültig (die Beglaubigung bezieht sich auf die Herkunft des Dokuments: notarielles Archiv oder gegebenenfalls von den Parteien zur Verfügung gestellt). Beglaubigte Abschriften von Dokumenten, die von den Parteien vorgelegt werden, haben keine beschränkte Gültigkeitsdauer.
  • Die Beglaubigung wird mit der Unterschrift des Notars oder eines Sekretärs des Notariats versehen, der die Kopie mit dem Original abgeglichen hat, oder gegebenenfalls mit der Unterschrift des Konsuls.
  • Die beglaubigte Kopie trägt den Stempel des Notars oder gegebenenfalls des Konsuls sowie ein Prägesiegel.
Letzte Aktualisierung: 03/08/2023

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Öffentliche Urkunden - Slowenien

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Die Amtssprache Sloweniens ist Slowenisch. In den Gemeinden mit einer italienischen oder ungarischen Minderheit – und nur dort – ist die Amtssprache auch Italienisch oder Ungarisch (Artikel 11 der slowenischen Verfassung).

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Eine nicht erschöpfende Liste öffentlicher Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, umfasst:

- Geburtsurkunde
- Lebendbescheinigung
- Sterbeurkunde
- Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
- Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt oder den Wohnsitz
- Bescheinigung des Vorstrafenfreiheit

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Öffentliche Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als Übersetzungshilfe beigefügt werden können, sind Urkunden über:


- Geburt (Anhang I)
- die Tatsache, dass eine Person am Leben ist (Anhang II)
- Tod (Anhang III)
- Eheschließung (Anhang IV)
- Ehefähigkeit (Anhang V)
- eingetragene Partnerschaft (Anhang VII)
- Status der eingetragenen Partnerschaft (Anhang IX)
- Wohnsitz und/oder Aufenthaltsort (Anhang X)
- Vorstrafenfreiheit (Anhang XI)

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Listen der Personen, die nach nationalem Recht zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen befugt sind, sofern solche Listen bestehen:

Gerichtsdolmetscher sind die Personen, die nach slowenischem Recht befugt sind, beglaubigte Übersetzungen öffentlicher Urkunden anzufertigen. Link zur aktualisierten Liste der Gerichtsdolmetscher auf der Website des Justizministeriums:
Link öffnet neues Fensterhttps://spvt.mp.gov.si/tolmaci.html.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Nicht erschöpfende Liste der Arten von Stellen, die nach nationalem Recht zur Ausstellung beglaubigter Kopien befugt sind:

Die nach slowenischem Recht zur Ausstellung beglaubigter Kopien befugten Stellen sind Notare, deren Register von der slowenischen Notarskammer (Notarska zbornica Slovenije) geführt und auf ihrer Website Link öffnet neues Fensterhttps://www.notar-z.si/poisci-notarja veröffentlicht wird, sowie andere Stellen (Verwaltungsstellen (upravne enote)), die eine Abschrift (prepis) oder Kopie im Rahmen von Verwaltungsvorgängen bescheinigen können. Die Kontaktdaten der Verwaltungsstellen sind folgender Website zu entnehmen: Link öffnet neues Fensterhttp://www.upravneenote.gov.si/.

Ein Beamter, der eine Abschrift oder Kopie bescheinigt und die Sprache, in der sie abgefasst ist, nicht versteht, kann einen Gerichtsdolmetscher anweisen, die Abschrift oder Kopie mit dem Original zu vergleichen. Das Verzeichnis der Gerichtsdolmetscher ist auf der Website Link öffnet neues Fensterhttps://spvt.mp.gov.si/tolmaci.html des Justizministeriums abrufbar.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Informationen zur Identifizierung beglaubigter Übersetzungen und beglaubigter Kopien:

Beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien sind visuell zu erkennen, da jede Übersetzung oder Kopie mit dem Stempel eines Gerichtsdolmetschers oder Notars versehen ist, aus dem eindeutig hervorgeht, dass es sich um eine Übersetzung oder eine Kopie eines Schriftstücks handelt.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Siehe Buchstabe f.

Letzte Aktualisierung: 12/06/2020

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Öffentliche Urkunden - Slowakei

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Slowakisch, für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ist auch Tschechisch zulässig.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Geburtsurkunde, Eheurkunde, Sterbeurkunde, Bescheinigung über die Änderung des Vor- und Nachnamens, Beschluss über die Änderung des Vor- und Nachnamens, Vaterschaftserklärung, Urteil über die Namensführung, Scheidungsurteil, Urteil zur Ungültigerklärung einer Ehe, Urteil, durch das einem/einer Minderjährigen die Eheschließung erlaubt wird, Urteil zur Feststellung der Vater- bzw. Mutterschaft, Adoptionsbeschluss, Urteil, mit dem eine Person für tot erklärt wird, Wohnsitzbescheinigung für slowakische Staatsangehörige, Wohnsitzbescheinigung für ausländische Staatsangehörige, Bescheinigung über die slowakische Staatsbürgerschaft (nur in Papierform), Strafregisterauszug.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Geburtsurkunde, Eheurkunde, Sterbeurkunde, Urteil, mit dem eine Person für tot erklärt wird, Urteil, durch das einem/einer Minderjährigen die Eheschließung erlaubt wird, Scheidungsurteil, Urteil zur Ungültigerklärung einer Ehe, Wohnsitzbescheinigung für slowakische Staatsangehörige, Strafregisterauszug.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Die Übersetzerliste kann auf der Website des Link öffnet neues Fensterslowakischen Justizministeriums abgerufen werden.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Notare und Notaranwärter

- Angaben zu den Notariaten können auf der Website der Link öffnet neues FensterNotarkammer der Slowakischen Republik (Notárska komora Slovenskej republiky) abgerufen werden (Abfragen können sowohl in slowakischer als auch in englischer, deutscher, französischer und ungarischer Sprache erfolgen).

- Für Notaranwärter gibt es keine gesonderte Liste, da sie unter der Aufsicht eines Notars tätig sind.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

A) Beglaubigte Übersetzungen:

i) Beglaubigte Übersetzungen, die von einem Übersetzer angefertigt wurden, der in der Übersetzerliste eingetragen ist, müssen mit dem Beglaubigungsvermerk des Übersetzers (prekladateľská doložka) versehen sein. Nach Paragraf 23 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 382/2004 muss der Beglaubigungsvermerk des Übersetzers die Angaben zur Identifizierung des Übersetzers, das Fachgebiet, in dem er Übersetzungen anfertigen darf, die laufende Nummer des Übersetzungsauftrags, unter der er im Übersetzungsregister eingetragen ist, sowie die Erklärung des Übersetzers enthalten, dass er sich der Folgen einer unrichtigen Übersetzung bewusst ist. Beglaubigte Übersetzungen können anhand der 12-stelligen Auftragsnummer auf der Website des Link öffnet neues Fensterslowakischen Justizministeriums identifiziert werden.

ii) Beglaubigte Übersetzungen werden nach Paragraf 14e Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 151/2010 von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung angefertigt oder beglaubigt, wenn Dokumente in die slowakische Sprache übertragen werden müssen, die von einem anderen Staat für konsularische Zwecke ausgestellt wurden. Bedienstete einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung können es ablehnen, eine solche Übersetzung anzufertigen oder zu beglaubigen, wenn sie die Sprache, in der das Dokument erstellt wurde, nicht ausreichend beherrschen.

B) Beglaubigte Kopien:

i) Von einem Notar oder einem Notaranwärter erstellte beglaubigte Kopien müssen mit einem Beglaubigungsvermerk (osvedčovacia doložka) versehen sein, der nach Paragraf 57 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 323/1992 folgende Angaben enthalten muss:

a) ob die Kopie wortwörtlich mit dem Ursprungsdokument übereinstimmt, ob die Kopie von einem Original oder von einer beglaubigten Kopie erstellt wurde und aus wie vielen Blättern das Dokument besteht;

b) aus wie vielen Blättern die Kopie besteht;

c) ob es sich um eine vollständige oder um eine teilweise Kopie handelt;

d) ob das vorgelegte Dokument Änderungen, Zusätze, Einfügungen oder Streichungen enthält, durch die seine Verlässlichkeit in Frage gestellt werden könnte;

e) ob an der Kopie aufgrund von Stellen, die nicht mit dem vorgelegten Dokument übereinstimmen, Korrekturen vorgenommen wurden;

f) Ort und Datum, an dem die beglaubigte Kopie ausgestellt wurde;

g) die Unterschrift des Notars, mit dessen Beglaubigungsvermerk die Kopie versehen ist, oder die Unterschrift des durch den Notar entsprechend bevollmächtigten Notariatsangestellten sowie das Amtssiegel des Notars.

ii) Beglaubigte Kopien der diplomatischen Vertretungen der Slowakischen Republik müssen einen Beglaubigungsvermerk (in slowakischer Sprache) enthalten, der gemäß Paragraf 14e Absatz 2 des Gesetzes Nr. 151/2010 mit dem runden Amtssiegel der diplomatischen oder konsularischen Vertretung versehen sein muss, auf dem das Emblem der Slowakischen Republik mit einem Durchmesser von 36 Millimetern abgebildet ist. Des Weiteren müssen beglaubigte Kopien mit der Unterschrift eines Mitarbeiters der diplomatischen oder konsularischen Vertretung versehen sein, der befugt ist, beglaubigte Kopien auszustellen. Wenn das beglaubigte Dokument aus mehreren Blättern besteht, müssen diese mit einer Schnur zusammengefügt, die losen Enden mit einem Aufkleber überdeckt und mit dem Amtssiegel der diplomatischen oder konsularischen Vertretung versehen werden.

Der Beglaubigungsvermerk zur Bescheinigung der Übereinstimmung der Kopie mit dem Original muss nach Paragraf 14e Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 151/2010 die folgenden Angaben enthalten:

a) die fortlaufende Nummer, unter der die Beglaubigung in einem speziellen Register eingetragen ist;

b) eine Erklärung, durch die bestätigt wird, dass die Kopie mit dem vorgelegten Dokument übereinstimmt;

c) die Anzahl der Blätter und Seiten, aus denen die Kopie besteht, und

die Angabe, ob es sich um eine vollständige oder um eine teilweise Kopie des Dokuments handelt;

d) den Ort und das Datum der Ausstellung der beglaubigten Kopie;

e) den korrekten Betrag der Ausstellungsgebühr, wie er in den anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegt wurde;

f) den Vor- und Nachnamen sowie die Amtsbezeichnung und Unterschrift des Mitarbeiters, der die beglaubigte Kopie ausgestellt hat.

Muster für den Beglaubigungsvermerk:

Nummer .................. Gebühr ...............

Hiermit wird bescheinigt, dass dies

eine vollständige/teilweise Fotokopie/Abschrift des/der (Bezeichnung des Dokuments) ist.

Die Kopie/Abschrift besteht aus … Seiten,

das vorgelegte Original besteht aus…

Seiten.

Unregelmäßigkeiten, Berichtigungen ......................

Geschehen zu......................... am...................

L.S. .....................................................

iii) Beglaubigte Kopien, die von Kreisbehörden, Städten oder Gemeinden angefertigt werden, müssen gemäß Paragraph 7 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 599/2001 einen Beglaubigungsvermerk mit den folgenden Angaben enthalten:

a) eine Erklärung, durch die bestätigt wird, dass die Kopie mit dem vorgelegten Dokument übereinstimmt;

b) die Anzahl der Blätter und Seiten, aus denen die Kopie besteht;

c) die fortlaufende Nummer, unter der die Beglaubigung im Beglaubigungsregister eingetragen ist;

d) Datum und Ort, an dem die Beglaubigung vorgenommen wurde, und erforderlichenfalls die Uhrzeit, zu der das Dokument vorgelegt wurde.

Bitte beachten Sie, dass Kreisbehörden, Städte und Gemeinden nach Paragraf 5 des Gesetzes Nr. 599/2001 keine beglaubigten Kopien anfertigen, die Stellen und Behörden im Ausland vorgelegt werden sollen.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Neben dem Beglaubigungsvermerk des Notars bzw. des Notaranwärters weisen beglaubigte Abschriften und Fotokopien keine besonderen Merkmale auf.

Letzte Aktualisierung: 07/02/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Öffentliche Urkunden - Finnland

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Finnisch und Schwedisch.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Zu den öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, gehören Auszüge aus dem finnischen Bevölkerungsregister, von Kirchengemeinden ausgestellte Personenstandsurkunden, Auszüge aus dem Strafregister, die bescheinigen, dass keine Eintragung vorliegt, und unter Umständen auch Gerichtsurteile.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Finnland hat alle mehrsprachigen Formulare außer Anhang VIII (Fähigkeit zur Schließung einer eingetragenen Partnerschaft) übernommen. Mit Ausnahme von Anhang XI (Vorstrafenfreiheit) enthalten alle Formulare landesspezifische Feldüberschriften.

Dem Formular können Auszüge aus dem Bevölkerungsregister beigefügt sein mit genauen Angaben zu Geburten, lebenden Personen, Verstorbenen, Eheschließung, eingetragenen Partnerschaften sowie zum Wohnsitz und Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Auch eine Bescheinigung, dass nach finnischem Recht eine Eheschließung vor einer ausländischen Behörde zulässig ist, kann dem Formular beigefügt sein. Ein Auszug aus dem Strafregister zur Bescheinigung, dass keine Eintragung vorliegt, kann ebenfalls beigefügt sein.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

In Finnland besteht ein System ermächtigter Übersetzer, das von einem Prüfungsausschuss verwaltet wird, der mit der Nationalen Finnischen Bildungsagentur zusammenarbeitet. Der Prüfungsausschuss führt eine Datenbank der ermächtigten Übersetzer: Link öffnet neues Fensterhttps://akr.opintopolku.fi/akr/etusivu

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Beglaubigte Kopien werden von Notaren angefertigt. Notare sind Beamte des digitalen und Einwohnermeldeamtes (Digi- ja väestötietovirasto). In der Provinz Åland arbeiten Notare bei der zentralen Verwaltungsbehörde von Åland (Ahvenanmaan valtionvirasto).

Das digitale und Einwohnermeldeamt kann wie folgt kontaktiert werden:

Englischsprachige Website: Link öffnet neues Fensterhttps://dvv.fi/en/customer-service-for-private-customers

Finnischsprachige Website: Link öffnet neues Fensterhttps://dvv.fi/henkiloasiakkaiden-asiakaspalvelu

Die zentrale Verwaltungsbehörde von Åland kann wie folgt kontaktiert werden: Link öffnet neues Fensterhttps://www.ambetsverket.ax/

Darüber hinaus können auch die finnischen Auslandsvertretungen bestimmte Aufgaben eines Notars wahrnehmen und beglaubigte Kopien anfertigen.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Eine beglaubigte Kopie trägt die Unterschrift des ermächtigten Übersetzers. Der Übersetzer kann anhand des oben genannten Registers ermächtigter Übersetzer überprüft werden.

Beglaubigte Kopien, die ein beim digitalen und Einwohnermeldeamt tätiger Notar angefertigt hat, sind an dem runden Stempel mit dem Löwenemblem in der Mitte zu erkennen. Außerdem enthalten sie die Unterschrift und den Namen des Notars.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Siehe oben.

Letzte Aktualisierung: 07/06/2023

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Öffentliche Urkunden - Schweden

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Schwedisch

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Informatorische Liste der nationalen Urkunden

  1. Geburt
    Registerauszug, Geburt
  2. Tatsache, dass eine Person am Leben ist
    Personenstandsurkunde mit Angaben zum Wohnsitz (Auszug aus dem Personenstandsregister)
  3. Tod
    Registerauszug, Tod
    Die schwedische Steuerbehörde (Skatteverket) stellt auch die für eine Einäscherung oder Bestattung erforderliche Bescheinigung aus. Es gibt einen internationalen Leichenpass zur Überführung eines Leichnams in eines oder aus einem der nordischen Länder. Die Steuerbehörde stellt auch eine Sterbeurkunde und eine Verwandtschaftsbescheinigung aus, die in erster Linie Auskunft über den Verstorbenen und die nächsten Angehörigen gibt.
  4. Namen
    Personenstandsurkunde mit Angaben zum Namen (Auszug aus dem Personenstandsregister)
  5. Eheschließung
    Registerauszug, Eheschließung
    Auskunft über Eheschließung
  6. Ehefähigkeit
    Ehefähigkeitszeugnis
    Heiratsurkunde
  7. Eheschließung (Familienstand)
    Personenstandsurkunde mit Angaben zum Familienstand (Auszug aus dem Personenstandsregister)
  8. Eingetragene Partnerschaft
    Personenstandsurkunde mit Angaben zum Partnerschaftsstatus (Auszug aus dem Personenstandsregister)
  9. Partnerschaft (Partnerschaftsstatus)
    Personenstandsurkunde mit Angaben zum Partnerschaftsstatus (Auszug aus dem Personenstandsregister)
  10. Abstammung
    Personenstandsurkunde mit Angaben zur Abstammung (Auszug aus dem Personenstandsregister)
  11. Adoption
  12. Wohnsitz
    Personenstandsurkunde mit Angaben zum Wohnsitz (Auszug aus dem Personenstandsregister)
  13. Staatsangehörigkeit
    Personenstandsurkunde mit Angaben zur Staatsangehörigkeit (Auszug aus dem Personenstandsregister)
  14. Vorstrafenfreiheit
    Auszug aus dem Strafregister, ausgestellt gemäß § 9 Absatz 2 des Strafregistergesetzes (1998:620) zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde in Verbindung mit einem Antrag auf Aufenthalt, Arbeit oder Niederlassung oder zu anderen Zwecken, wenn der Antragsteller diesen Auszug in dem betreffenden Land benötigt, um seine Rechte geltend zu machen.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

Informatorische Liste der nationalen Dokumente:

  1. Geburt
    Registerauszug, Geburt
  2. Tatsache, dass eine Person am Leben ist
    Personenstandsurkunde mit Angaben zum Wohnsitz (Auszug aus dem Personenstandsregister)
  3. Tod
    Registerauszug, Tod
    Die schwedische Steuerbehörde (Skatteverket) stellt auch die für eine Einäscherung oder Bestattung erforderliche Bescheinigung aus. Es gibt einen internationalen Leichenpass zur Überführung eines Leichnams in eines oder aus einem der nordischen Länder. Die Steuerbehörde stellt auch eine Sterbeurkunde und eine Verwandtschaftsbescheinigung aus, die in erster Linie Auskunft über den Verstorbenen und die nächsten Angehörigen gibt.
  4. Namen
    Personenstandsurkunde mit Angaben zum Namen (Auszug aus dem Personenstandsregister)
  5. Eheschließung
    Registerauszug, Eheschließung
    Auskunft über Eheschließung
  6. Ehefähigkeit
    Ehefähigkeitszeugnis
    Heiratsurkunde
  7. Eheschließung (Familienstand)
    Personenstandsurkunde mit Angaben zum Familienstand (Auszug aus dem Personenstandsregister)
  8. Eingetragene Partnerschaft
    Personenstandsurkunde mit Angaben zum Partnerschaftsstatus (Auszug aus dem Personenstandsregister)
  9. Partnerschaft (Partnerschaftsstatus)
    Personenstandsurkunde mit Angaben zum Partnerschaftsstatus (Auszug aus dem Personenstandsregister)
  10. Abstammung
    Personenstandsurkunde mit Angaben zur Abstammung (Auszug aus dem Personenstandsregister)
  11. Adoption
  12. Wohnsitz
    Personenstandsurkunde mit Angaben zum Wohnsitz (Auszug aus dem Personenstandsregister)
  13. Staatsangehörigkeit
    Personenstandsurkunde mit Angaben zur Staatsangehörigkeit (Auszug aus dem Personenstandsregister)
  14. Vorstrafenfreiheit
    Auszug aus dem Strafregister, ausgestellt gemäß § 9 Absatz 2 des Strafregistergesetzes (1998:620) zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde in Verbindung mit einem Antrag auf Aufenthalt, Arbeit oder Niederlassung oder zu anderen Zwecken, wenn der Antragsteller diesen Auszug in dem betreffenden Land benötigt, um seine Rechte geltend zu machen.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Vereidigte Übersetzer – https://www.kammarkollegiet.se/oversattare

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Eine informatorische Liste ist nicht vorgesehen, da es keine besonderen Vorschriften für die Befugnis von Behörden zur Anfertigung beglaubigter Kopien gibt. Notare sind zur Anfertigung beglaubigter Kopien befugt, doch Behörden sind keine Notare.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Beglaubigte Übersetzungen müssen einen Stempel tragen. Notare sind befugt, beglaubigte Kopien anzufertigen. Notariell beglaubigte Urkunden sind in der Regel mit dem Namen des beglaubigenden Notars sowie Ort und Datum der Beglaubigung versehen. Sie können auch abgestempelt sein. Anhand der Ortsangabe lässt sich feststellen, ob die/der Betreffende ordnungsgemäß als Notar bestellt wurde. Diese Auskünfte können bei der zuständigen Provinzialregierung der Provinz, in der der betreffende Notar seine Geschäftstätigkeit ausübt (seine Kanzlei hat), eingeholt werden.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Notariell beglaubigte Urkunden sind in der Regel mit dem Namen des beglaubigenden Notars sowie Ort und Datum der Beglaubigung versehen. Sie können auch abgestempelt sein.

Letzte Aktualisierung: 03/04/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.