- 1. Welchen Schutz genießen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft? Sind auch Entschädigungen vorgesehen?
- 2. Gibt es besondere Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen? Gelten diese Vorschriften auch für Umweltverstöße oder schwere Formen der Arbeitsausbeutung?
- 3. Ich bin außerhalb der Europäischen Union im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines europäischen transnationalen Unternehmens Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden. Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Verletzung meiner Rechte geltend machen? Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?
- 4. Werden Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union verübt wurden, von nationalen Ombudsstellen, Gleichbehandlungsstellen oder Menschenrechtsorganisationen unterstützt? Können diese Stellen in meinem Fall tätig werden, wenn ich kein EU-Bürger bin oder nicht in der EU lebe? Gibt es andere öffentliche Dienste (wie Arbeits- und Umweltinspektionen), die in meinem Fall tätig werden können? Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?
- 5. Sind europäische transnationale Unternehmen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten? Gelten diese Rechtsvorschriften auch für Verstöße außerhalb der Europäischen Union? Wer ist für die Überwachung der Einrichtung dieser Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste zuständig? Gibt es öffentliche Berichte darüber, wie diese Mechanismen und Dienste funktionieren?
- 6. Habe ich als schutzbedürftiges Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft besondere Rechte? Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Welche Kosten werden in diesem Rahmen übernommen? Habe ich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger im Hinblick auf Prozesskostenhilfe die gleichen Rechte wie EU-Bürger?
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1. Welchen Schutz genießen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft? Sind auch Entschädigungen vorgesehen?
Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft genießen Schutz durch die ordentlichen Gerichte.
Personen, deren Rechte verletzt wurden, können entweder in Zivil- oder Strafverfahren vor ordentlichen Gerichten oder gegebenenfalls anschließend vor dem Verfassungsgericht Schutz beantragen.
Bei zivilrechtlichen Verletzungen kann der Kläger sich in der Regel selbst verteidigen und eine Leistungsklage anstrengen, mit der er die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung verlangen kann. Hierzu kann er vom Beklagten verlangen, dass dieser etwas aushändigt, tut, rechtswidriges Verhalten unterlässt oder ein bestimmtes Verhalten toleriert. Außerdem kann er die Erfüllung der Entschädigungspflicht für einen durch das schuldhafte Verhalten des Beklagten verursachten finanziellen oder immateriellen Schaden verlangen.
Wurden Rechte durch eine Handlung verletzt, welche die Merkmale einer Straftat aufweist, kann als Verteidigungsmittel bei jeder Polizeibehörde, einer Staatsanwaltschaft oder mündlich bei Gericht Strafanzeige gestellt werden. Bei einer Strafanzeige kann die Staatsanwaltschaft Klage vor Gericht erheben, das dann über Schuld und Strafe entscheidet. Das Gericht entscheidet unabhängig und ist dabei nur an die Gesetze gebunden.
Hat das Opfer durch die Straftat einen gesundheitlichen, finanziellen oder immateriellen Schaden erlitten oder hat der Beklagte sich durch die Straftat auf Kosten des Opfers bereichert, kann das Opfer bei Gericht beantragen, dem Beklagten in seinem Urteil die Erstattung des finanziellen oder immateriellen Schadens aufzuerlegen, den das Opfer durch die Straftat erlitten hat (bei einem solchen Verfahren spricht man von einem Adhäsionsverfahren). [1] Das Opfer muss seinen Antrag vor der Beweisaufnahme oder spätestens während der ersten Anhörung zur Einigung über Schuld und Strafe stellen, sofern eine Einigung erzielt wurde.
Das Opfer einer Menschenrechtsverletzung (das als Geschädigter bezeichnet wird) hat kein Recht, gegen das Urteil des Gerichts Berufung einzulegen und geltend zu machen, dass die Urteilsformel (d. h. die Entscheidung selbst) fehlerhaft ist. Das Opfer kann jedoch das Gerichtsurteil anfechten, was die finanzielle Wiedergutmachung des finanziellen oder immateriellen Schadens oder die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung anbelangt, weil dieses Urteil fehlerhaft war, sofern es einen solchen Anspruch geltend gemacht hat.
2. Gibt es besondere Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen? Gelten diese Vorschriften auch für Umweltverstöße oder schwere Formen der Arbeitsausbeutung?
Fälle schwerer Menschenrechtsverletzungen werden als Straftaten nach Maßgabe des Strafgesetzbuchs behandelt. Bei der Bestimmung des Strafmaßes berücksichtigt das Gericht auch die Art und Schwere der Taten sowie die Situation des Beklagten und die gesetzlich geschützten Interessen des Opfers. Generell schreibt das Strafgesetzbuch für bestimmte Taten, die einen höheren Schweregrad für die Gesellschaft aufweisen, nach Klassen gestaffelt strengere Strafen und Bestrafungen vor. Die Schwere der Tat kann in einer ernsten Gefahr für das Opfer, dessen Schädigung, der Art des Begehens der Straftat oder in einem besonderen Tatmotiv bestehen. Weitere Kriterien können sein: Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, wiederholtes Fehlverhalten, Erlangen eines erheblichen Vorteils oder Nutzens durch Begehen der Straftat oder die Herbeiführung von schwerer Körperverletzung oder Tod.
Das Strafgesetzbuch enthält einen separaten Titel zu Umweltdelikten. Neben den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen dieser Delikte sind im Strafgesetzbuch auch bestimmte Tatbestände enthalten, die für die Gesellschaft schwerer wiegen und strenger bestraft werden. Diese können bei natürlichen Personen sogar mit einer Haftstrafe geahndet werden und bei juristischen Personen in der Auflösung des betreffenden Rechtsträgers bestehen.
Gleiches gilt auch für die Arbeitsausbeutung. Im Strafgesetzbuch wird der Ausdruck „Arbeitsausbeutung" nicht verwendet. Aber unter dieser Bezeichnung lassen sich Sklaverei und Leibeigenschaft [2], Zwangsarbeit und andere Formen der Ausbeutung [3] zusammenfassen, die wie der Straftatbestand Menschenhandel behandelt werden. Damit können auch besonders ausbeuterische Arbeitsbedingungen [4] gemeint sein, die eines der wesentlichen Merkmale des Straftatbestands der illegalen Beschäftigung von Ausländern darstellen. Für diese Straftaten sind auch bestimmte Tatbestände festgelegt, die mit strengeren Strafen geahndet werden.
3. Ich bin außerhalb der Europäischen Union im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines europäischen transnationalen Unternehmens Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden. Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Verletzung meiner Rechte geltend machen? Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?
Siehe allgemein Antwort auf Frage 1. Für Fälle, die sich in der Tschechischen Republik ereignet haben, sind in erster Linie die tschechischen Behörden zuständig, sofern im EU-Recht oder in internationalen Verträgen nichts anderes festgelegt ist.
4. Werden Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union verübt wurden, von nationalen Ombudsstellen, Gleichbehandlungsstellen oder Menschenrechtsorganisationen unterstützt? Können diese Stellen in meinem Fall tätig werden, wenn ich kein EU-Bürger bin oder nicht in der EU lebe? Gibt es andere öffentliche Dienste (wie Arbeits- und Umweltinspektionen), die in meinem Fall tätig werden können? Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?
Der Bürgerbeauftragte kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft unterstützen und schützen. So kann er beispielsweise EU-Bürgern helfen, Beschwerden über staatliche Stellen nachgehen und mit Diskriminierungsopfern zusammenarbeiten und sie beraten. Was die Unterstützung von EU-Bürgern anbelangt, so können alle EU-Bürger beim Bürgerbeauftragten Unterstützung in Angelegenheiten beantragen, die ihre Rechte als Arbeitnehmer und Unionsbürger betreffen. Im Rahmen seiner Tätigkeit informiert der Bürgerbeauftragte die EU-Bürger über ihre Rechte, die zu kontaktierenden Behörden und die möglichen Schritte. Darüber hinaus berät er sie in Fällen, bei denen ein Verdacht auf Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit besteht, sowie in Fällen, in denen die Einleitung eines Verfahrens wegen Diskriminierung beantragt wurde. Der Bürgerbeauftragte kann sich mit Behörden austauschen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten eine ähnliche Funktion wie er selbst wahrnehmen. Außer an den Bürgerbeauftragten können sich Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft auch an das tschechische SOLVIT-Zentrum wenden. Das SOLVIT-Zentrum untersucht Beschwerden in Fällen, bei denen eine öffentliche Stelle eines EU-Mitgliedstaats gegen Unionsrecht verstößt und Rechte von Personen (Bürgern und Unternehmen) verletzt.
Der Bürgerbeauftragte untersucht auch Beschwerden gegen staatliche Verwaltungsstellen, die überwachen, ob privat geführte Unternehmen ihre Verpflichtungen einhalten (üblicherweise Prüf- und Aufsichtsbehörden). Die eigentlichen Tätigkeiten dieser privat geführten Unternehmen kann der Bürgerbeauftragte jedoch nicht untersuchen. Der Bürgerbeauftragte ist gleichzeitig die nationale Stelle, die für die Gleichbehandlung und den Schutz vor Diskriminierung zuständig ist. Hier arbeitet er mit Diskriminierungsopfern zusammen und berät sie.
Darüber hinaus verfügt die Tschechische Republik in jedem Sektor der staatlichen Verwaltung über nationale Aufsichtsbehörden, an die generell Vorschläge und Beschwerden der Öffentlichkeit gerichtet werden können. Sollten diese bei einer Prüfung einen Gesetzesverstoß feststellen, können sie die betreffenden Behörden verpflichten, den Missstand zu beheben, und bei schwereren Verstößen Bußgelder verhängen. Zu den Aufsichtsbehörden gehören die Česká obchodní inspekce [Tschechische Handelsaufsicht], die sich mit der Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen befasst, die Státní zemědělská a potravinářská inspekce [Tschechische Landwirtschafts- und Lebensmittelaufsicht] und die Státní veterinární správa [Staatliche Veterinärverwaltung] für Futtermittel sowie regionale Gesundheitsämter für Kosmetika und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. In Bezug auf Arbeitsverhältnisse können die Státní úřad inspekce práce [Staatliche Arbeitsaufsicht] und regionale Arbeitsaufsichtsbehörden kontaktiert werden; für Umweltfragen ist die Česká inspekce životního prostředí [Tschechische Umweltaufsicht] zuständig. Die territoriale Zuständigkeit dieser Einrichtungen ist normalerweise auf die Tschechische Republik beschränkt.
5. Sind europäische transnationale Unternehmen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten? Gelten diese Rechtsvorschriften auch für Verstöße außerhalb der Europäischen Union? Wer ist für die Überwachung der Einrichtung dieser Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste zuständig? Gibt es öffentliche Berichte darüber, wie diese Mechanismen und Dienste funktionieren?
Nach tschechischem Recht sind europäische transnationale Unternehmen nicht verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten oder diese Tätigkeiten zu überwachen. Daher hat die tschechische Regierung Unternehmen zumindest empfohlen, die Einführung eigener Mechanismen für die Sorgfaltspflicht zu erwägen, um mögliche Menschenrechtsverletzungen festzustellen und zu beheben. [5] Dabei sind die Interessengruppen – Arbeitgeber und unmittelbar betroffene Öffentlichkeit – unbedingt einzubeziehen. Diese Empfehlung der Regierung ist allerdings nicht rechtsverbindlich.
6. Habe ich als schutzbedürftiges Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft besondere Rechte? Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Welche Kosten werden in diesem Rahmen übernommen? Habe ich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger im Hinblick auf Prozesskostenhilfe die gleichen Rechte wie EU-Bürger?
Wer als Beteiligter eines Zivilverfahrens Rechtsschutz sucht, kann beim Gericht die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen. Wenn für den Schutz der Interessen des Betroffenen die Bestellung eines Rechtsbeistands erforderlich ist, bestellt das Gericht einen Rechtsbeistand, sofern die Voraussetzungen für die Befreiung von den Gerichtskosten erfüllt sind. Einen Rechtsanwalt bestellt das Gericht aber nur dann, wenn der Schutz der Interessen des Betroffenen dies verlangt (vor allem bei komplizierteren Verfahren) oder wenn für ein Verfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Notar) vorgeschrieben ist.
In Strafverfahren erhält das Opfer einer Straftat Unterstützung durch Fachleute, beispielsweise in Form von psychologischer und sozialer Beratung, Prozesskostenhilfe, rechtlicher Beratung und Rehabilitationsprogrammen. Außerdem hat das Opfer das Recht auf Zugang zu Informationen über den Fall, in dem es Opfer einer Straftat wurde. In Bezug auf Prozesskostenhilfe umfasst dies ohne Einschränkung die Vertretung bei Verfahren vor Gerichten und anderen Behörden, die Bereitstellung von Rechtsberatung, das Verfassen von Schriftsätzen und die Erstellung von rechtlichen Analysen.
Opfer, die aufgrund einer vorsätzlichen Straftat schwere körperliche Schäden davongetragen haben, und Hinterbliebene eines bei einer Straftat verstorbenen Opfers können kostenlosen Rechtsbeistand oder einen Rechtsbeistand zu ermäßigten Gebühren beantragen. Das Gericht bewilligt kostenlosen Rechtsbeistand oder Rechtsbeistand zu ermäßigten Gebühren, wenn das Opfer/die Hinterbliebenen nachweisen, dass sie die Mittel für die Bestellung eines Rechtsanwalts nicht aufbringen können. Gleiches gilt, wenn das Opfer/die Hinterbliebenen eine Entschädigung gefordert haben und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ganz offenkundig nicht überflüssig ist. Darüber hinaus erhalten besonders schutzbedürftige Opfer auf Antrag kostenlos Prozesskostenhilfe. Hierzu zählen: Kinder, sehr alte Menschen und Behinderte sowie Opfer von gesetzlich definierten Straftaten einschließlich Opfer von Menschenhandel. Diese Personen haben generell Anspruch auf kostenlose fachliche Unterstützung und genießen besondere Rechte wie das Recht auf Vermeidung des Kontakts mit dem Täter und das Recht auf Schutz bei der Vernehmung oder bei der Antragstellung.
Personen, die einen Streit mit einer Person führen, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz außerhalb der Tschechischen Republik hat, und die Kosten für das Gerichtsverfahren nicht aufbringen können, können für Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der Richtlinie über Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug beantragen. Diese Prozesskostenhilfe umfasst die vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung, den Rechtsbeistand bei Anrufung eines Gerichts und die rechtliche Vertretung vor Gericht sowie eine Unterstützung oder Befreiung von den Prozesskosten.
Personen, die keine EU-Bürger sind und nicht in der EU leben, aber bei ihrer Geschäftstätigkeit in der Tschechischen Republik Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft geworden sind, haben zu denselben Bedingungen wie tschechische Staatsbürger Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
[1] Paragraph 43 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 141/1961 über das Strafverfahren (Strafprozessordnung)
[2] Paragraph 168 Absatz 1 und 2 Buchstabe d des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel)
[3] Paragraph 168 Absatz 1 und 2 Buchstabe e des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel)
[4] Paragraph 342 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (illegale Beschäftigung von Ausländern)
[5] Nationaler Aktionsplan für Unternehmen und Menschenrechte für den Zeitraum 2017–2022 [Národní akční plán pro byznys a lidská práva na období 2017–2022], Seite 30
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