Wirtschaft und Menschenrechte

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1. Welchen Schutz genießen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft? Sind auch Entschädigungen vorgesehen?

Der Rechtsschutz gegen Menschenrechtsverletzungen ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Grundgesetz des Reiches Dänemark (Danmarks Riges Grundlov) verankert. Es wird nicht zwischen Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft und in anderen Bereichen unterschieden.

Die Europäische Menschenrechtskonvention

Die Europäische Menschenrechtskonvention wurde mit dem Gesetz Nr. 285 vom 29. April 1992 in dänisches Recht umgesetzt. Der dänischen Rechtsprechung zufolge können Behörden im Falle von Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention zur Zahlung des finanziellen oder immateriellen Schadens verpflichtet sein. Diese Haftung ist nach dänischer Rechtsprechung verschuldensunabhängig. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des dänischen Schadenersatzrechts.

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Alle dänischen Behörden müssen bei der Durchführung von EU-Recht die Charta der Grundrechte der Europäischen Union einhalten. Die dänischen Gerichte müssen darüber hinaus den erforderlichen Zugang zur Justiz gewähren, um einen wirksamen Rechtsschutz in Bereichen zu gewährleisten, die dem EU-Recht unterliegen. Dazu zählt auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Das Grundgesetz des Reiches Dänemark

In den Kapiteln VII und VIII des dänischen Grundgesetzes sind verschiedene Grundfreiheiten und Menschenrechte verankert. Die persönlichen Freiheitsrechte umfassen den Schutz der persönlichen Freiheit (§ 71), der Wohnung (§ 72), das Recht auf Eigentum (§ 73), die Religionsfreiheit und das Recht auf Gleichbehandlung (§ 67, § 68 und § 70). Die politischen Freiheiten betreffen die Redefreiheit (§ 77), Vereinigungsfreiheit (§ 78) und Versammlungsfreiheit (§ 79). Im Grundgesetz festgeschrieben sind ferner das Recht auf freie und gleiche Berufsausübung (§ 74), der Anspruch auf öffentliche Unterstützung (§ 75), der Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht in der Volksschule und die freie Schulwahl (§ 76).

§ 73 des Grundgesetzes begründet das Recht auf vollständige Entschädigung für den infolge einer Enteignung erlittenen finanziellen Verlust.

2. Gibt es besondere Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen? Gelten diese Vorschriften auch für Umweltverstöße oder schwere Formen der Arbeitsausbeutung?

Es gibt keine besonderen Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen, weder auf nationaler noch auf internationaler Ebene. Bei der Beurteilung von Menschenrechtsverletzungen spielt jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Schwere der Verletzung eine Rolle. Der Rechtsschutz gegen Menschenrechtsverletzungen ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Grundgesetz des Reiches Dänemark verankert.

3. Ich bin außerhalb der Europäischen Union im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines europäischen transnationalen Unternehmens Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden. Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Verletzung meiner Rechte geltend machen? Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?

Im Grunde können in Dänemark alle natürlichen Personen einen Fall vor die nationalen Gerichte bringen. Dies gilt für EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger gleichermaßen. Weitere Informationen darüber, wie ein Fall vor Gericht gebracht werden kann, sind abrufbar unter http://www.domstol.dk/.

4. Werden Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union verübt wurden, von nationalen Ombudsstellen, Gleichbehandlungsstellen oder Menschenrechtsorganisationen unterstützt? Können diese Stellen in meinem Fall tätig werden, wenn ich kein EU-Bürger bin oder nicht in der EU lebe? Gibt es andere öffentliche Dienste (wie Arbeits- und Umweltinspektionen), die in meinem Fall tätig werden können? Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?

Das dänische Institut für Menschenrechte (Institut for Menneskerettigheder) dient der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte, es berät das dänische Parlament (Folketinget), die dänische Regierung, Behörden und private Interessenträger in Menschenrechtsfragen und verwaltet Informationen über Menschenrechte. Das Institut für Menschenrechte kann auch Diskriminierungsopfer bei der Bearbeitung ihrer Beschwerden unterstützen, wobei es die Rechte der Opfer, Verbände, Organisationen und sonstiger juristischer Personen gebührend berücksichtigt.

Die Ombudsstelle des dänischen Parlaments befasst sich im Wesentlichen nur mit Beschwerden über die öffentliche Verwaltung.

Für den Umgang mit Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft gibt es in Dänemark eigene Verfahren, an denen die dänischen Gerichte, das Arbeitsgericht (arbejdsretten), die Landesarbeitsunfallverwaltung (Arbejdsskadestyrelsen), der Beschwerdeausschuss für Gleichbehandlung (Ligebehandlingsnævnet), die Mediations- und Beschwerdestelle für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (Mæglings- og klageinstitutionen for ansvarlig virksomhedsadfærd) (MKI) und weitere Einrichtungen beteiligt sind. Auf dem Arbeitsmarkt findet in Fällen, die in Bezug auf die Menschenrechte relevant sein könnten, gelegentlich eine vertrauliche Schlichtung zwischen den beteiligten Parteien statt.

5. Sind europäische transnationale Unternehmen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten? Gelten diese Rechtsvorschriften auch für Verstöße außerhalb der Europäischen Union? Wer ist für die Überwachung der Einrichtung dieser Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste zuständig? Gibt es öffentliche Berichte darüber, wie diese Mechanismen und Dienste funktionieren?

Nach dänischem Recht sind europäische transnationale Unternehmen nicht verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten.

Dänemark hat per Gesetz die Mediations- und Beschwerdestelle für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (MKI) eingerichtet, die einen Rahmen für Mediation, Dialog und Konfliktlösung schafft.

Die MKI ist die nationale OECD-Kontaktstelle in Dänemark und hat unter anderem die Aufgabe, Beschwerden über mögliches unverantwortliches Verhalten dänischer Unternehmen im In- und Ausland – beispielsweise in den Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens – nachzugehen. Die Stelle bietet der geschädigten Partei und der Partei, gegen die sich die Beschwerde richtet, auch Mediationsleistungen an. Die MKI behandelt Beschwerden und kann in Fällen, die Verstöße gegen die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen sowie die Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, internationale Umweltnormen und Korruption betreffen, eine Mediation anbieten.

Sie veröffentlicht Jahresberichte über ihre Arbeit und die von ihr behandelten Beschwerden und Mediationsverfahren. Wenn sie eine Beschwerde behandelt, kann sie auch öffentliche Erklärungen abgeben, in denen sie zum Beispiel das Verhalten eines Unternehmens kritisieren kann.

Die MKI ist eine unabhängige Einrichtung, die von sich aus aktiv werden und Fällen nachgehen kann. Die Beaufsichtigung dänischer Unternehmen gehört allerdings nicht zu ihren Aufgaben.

6. Habe ich als schutzbedürftiges Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft besondere Rechte? Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Welche Kosten werden in diesem Rahmen übernommen? Habe ich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger im Hinblick auf Prozesskostenhilfe die gleichen Rechte wie EU-Bürger?

Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft haben keine besonderen Rechte (siehe Frage 1). In Dänemark gibt es zwei Arten staatlich finanzierter Prozesskostenhilfe: die Übernahme sämtlicher Prozesskosten [fri proces] und die Übernahme der Kosten für Rechtsberatung [offentlig retshjælp]. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe muss man weder dänischer Staatsbürger noch EU-Bürger sein.

Übernahme sämtlicher Prozesskosten

Wird einem Antrag auf Übernahme sämtlicher Prozesskosten stattgegeben, werden sämtliche Kosten des Antragstellers vom Staat übernommen. Eine der Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfe dieser Art besteht folglich darin, dass das Einkommen des Antragstellers unterhalb der in § 325 Absätze 3-5 der Prozessordnung (retsplejeloven) festgelegten Grenze liegt und der Antragsteller keine Rechtsschutzversicherung oder anderweitige Versicherung besitzt, die die Kosten für den Fall übernimmt. Die Einkommensgrenzen werden jedes Jahr erhöht; Näheres dazu siehe § 328 Absatz 2 der Prozessordnung. 2019 lag die Einkommensgrenze für Einzelantragsteller bei 329 000 DKK; bei Paaren, die einen gemeinsamen Antrag stellen, durfte das gemeinsame Einkommen 418 000 DKK nicht übersteigen.

Darüber hinaus müssen seitens des Antragstellers triftige Gründe für die Beschreitung des Rechtswegs vorliegen. Näheres dazu siehe § 328 Absatz 2 der Prozessordnung.

Gleichwohl werden in § 327 der Prozessordnung etliche Sonderfälle aufgelistet, in denen die Bedingung, dass triftige Gründe für die Verfolgung des Falls vorliegen müssen, nicht gilt. In diesen Fällen ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, sofern der Antragsteller die finanziellen Voraussetzungen nach § 325 erfüllt. Dies bedeutet allerdings nicht unbedingt, dass der Fall des Antragstellers weiterverfolgt wird; Näheres dazu siehe § 327 Absatz 4.

Rechtsberatung

Die Übernahme der Kosten für Rechtsberatung umfasst drei Stufen; Näheres dazu siehe § 323 der Prozessordnung und Durchführungsverordnung (bekendtgørelse) Nr. 1503 vom 18. Dezember 2019 über Rechtsberatung durch einen Anwalt. Jeder hat das Recht auf grundlegende (und kostenfreie) mündliche Beratung in Rechtsfragen, die in einem Streitfall wichtig sind, und zu den praktischen und finanziellen Möglichkeiten für die Beschreitung des Rechtswegs (Stufe 1).

Wer die finanziellen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe erfüllt, hat auch Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung in Form von Beratung und Abfassung individueller schriftlicher Anfragen einschließlich von Anträgen auf Prozesskostenhilfe usw. (Stufe 2). Bei Streitigkeiten, in denen Aussicht auf eine Beilegung im Wege einer Schlichtung mit zusätzlicher Unterstützung durch einen Rechtsanwalt besteht, hat der Betroffene auch Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt (Stufe 3).

Die Gebühr für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt (Stufe 2) belief sich 2019 auf 1040 DKK (einschließlich MwSt.). Davon werden 75 % vom Staat übernommen, während für den Rest der Antragsteller aufkommt. Die Gebühr für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt (Stufe 3) beläuft sich auf 2390 DKK (einschließlich MwSt.). Dabei übernimmt eine Hälfte der Staat und die andere der Antragsteller. Der Staat übernimmt allerdings sämtliche Gebühren für Beratungshilfe im Zusammenhang mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe.

Für Stufe 2 und 3 kann jedoch keine finanzielle Unterstützung durch den Staat beantragt werden, wenn von vornherein klar ist, dass der Fall nicht innerhalb der Grenzen von 1040 bzw. 2390 DKK bearbeitet werden kann. Darüber hinaus umfasst die staatliche Unterstützung für Beratungshilfe auf Stufe 2 und 3 nur Gebühren, die nicht von einer Rechtsschutzversicherung oder anderweitigen Versicherung getragen werden.

Letzte Aktualisierung: 28/12/2020

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