- 1. Welchen Schutz genießen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft? Sind auch Entschädigungen vorgesehen?
- 2. Gibt es besondere Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen? Gelten diese Vorschriften auch für Umweltverstöße oder schwere Formen der Arbeitsausbeutung?
- 3. Ich bin außerhalb der Europäischen Union im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines europäischen transnationalen Unternehmens Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden. Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Verletzung meiner Rechte geltend machen? Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?
- 4. Werden Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union verübt wurden, von nationalen Ombudsstellen, Gleichbehandlungsstellen oder Menschenrechtsorganisationen unterstützt? Können diese Stellen in meinem Fall tätig werden, wenn ich kein EU-Bürger bin oder nicht in der EU lebe? Gibt es andere öffentliche Dienste (wie Arbeits- und Umweltinspektionen), die in meinem Fall tätig werden können? Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?
- 5. Sind europäische transnationale Unternehmen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten? Gelten diese Rechtsvorschriften auch für Verstöße außerhalb der Europäischen Union? Wer ist für die Überwachung der Einrichtung dieser Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste zuständig? Gibt es öffentliche Berichte darüber, wie diese Mechanismen und Dienste funktionieren?
- 6. Habe ich als schutzbedürftiges Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft besondere Rechte? Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Welche Kosten werden in diesem Rahmen übernommen? Habe ich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger im Hinblick auf Prozesskostenhilfe die gleichen Rechte wie EU-Bürger?
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1. Welchen Schutz genießen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft? Sind auch Entschädigungen vorgesehen?
Jedes Opfer von Menschenrechtsverletzungen hat – unabhängig davon, ob diese in der Wirtschaft oder anderswo begangen wurden – das Recht, Klage vor Gericht zu erheben, um Wiedergutmachung und Entschädigung zu verlangen.
2. Gibt es besondere Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen? Gelten diese Vorschriften auch für Umweltverstöße oder schwere Formen der Arbeitsausbeutung?
Es gibt keine besonderen Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen. Alle Fälle, die Menschenrechtsverletzungen betreffen, werden auf dieselbe Art und Weise behandelt.
3. Ich bin außerhalb der Europäischen Union im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines europäischen transnationalen Unternehmens Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden. Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Verletzung meiner Rechte geltend machen? Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?
Das Gesetz gilt nur territorial. Eine Privatperson muss auf das Internationale Privatrecht zurückgreifen, um die lex fori zu ermitteln, sofern die Parteien keine Vereinbarung getroffen haben, die eine Rechtswahl verhindert.
4. Werden Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union verübt wurden, von nationalen Ombudsstellen, Gleichbehandlungsstellen oder Menschenrechtsorganisationen unterstützt? Können diese Stellen in meinem Fall tätig werden, wenn ich kein EU-Bürger bin oder nicht in der EU lebe? Gibt es andere öffentliche Dienste (wie Arbeits- und Umweltinspektionen), die in meinem Fall tätig werden können? Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?
Nach Artikel 64A der Verfassung und den Artikeln des Ombudsman Act besteht die Aufgabe der maltesischen Ombudsstelle darin, Handlungen zu untersuchen, die von der Regierung, in deren Namen oder von einer anderen Behörde, Stelle oder Person (einschließlich einer durch diese Verfassung geschaffenen Behörde, Stelle oder Einrichtung) per Gesetz in Ausübung ihrer Verwaltungsfunktionen vorgenommen wurden.
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Ombudsman Act beschränkt sich die Zuständigkeit der Ombudsstelle auf die Untersuchung von Beschwerden über:
a) die Regierung einschließlich ihrer Ministerien oder sonstigen Behörden, Minister oder Parlamentarischen Staatssekretäre, Beamten und Mitarbeiter oder Bediensteten einer der vorstehend genannten Behörden;
b) staatliche Einrichtungen und Partnerschaften oder sonstige Einrichtungen, in denen die Regierung oder eine oder mehrere der genannten Einrichtungen oder eine Kombination derselben eine Kontrollmehrheit besitzt/besitzen oder in denen sie faktisch die Kontrolle ausübt/ausüben, sowie den Direktor, ein Mitglied, einen Leiter oder sonstigen Bediensteten einer solchen Einrichtung oder Partnerschaft oder ihrer kontrollierenden Einrichtung (im Folgenden als Organisation bezeichnet) und
(c) Gemeinderäte und sämtliche Gemeindesratsausschüsse, Bürgermeister, Gemeinderatsmitglieder und Mitarbeiter sämtlicher Gemeinderäte.
Die Ombudsstelle hat kein spezielles, formales Mandat, Grundrechtsverletzungen oder -bedrohungen zu untersuchen, Abhilfe zu schaffen oder die Grundrechte der Bürger zu fördern oder zu schützen.
Die Aufgaben nach Artikel 22 Absatz 1 des Ombudsman Act sind jedoch ausreichend breit gefasst, dass sich die Stelle auch im Bereich Menschenrechte uneingeschränkt betätigen kann. So kann die Stelle:
- Beschwerden mit Menschenrechtsbezug nachgehen;
- die Behörden auf eine Gefährdung der Bürgerrechte hinweisen;
- im Falle eines Verstoßes zur Lösung des Problems beitragen, indem sie Empfehlungen für eine gerechte und wirksame Lösung ausspricht, um so ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Die Zuständigkeit der Ombudsstelle erstreckt sich auf alle Personen, die sich in ihren Rechten verletzt fühlen, unabhängig von ihrer Nationalität oder Herkunft, sofern sie ein persönliches Interesse am Gegenstand der Beschwerde haben. Unter „Person“ sind in diesem Fall sowohl natürliche als auch juristische Personen zu verstehen.
Der Zuständigkeit der Ombudsstelle unterliegende Behörden oder Einrichtungen müssen die Menschenrechte schützen und ihre Einhaltung gewährleisten. Obwohl sich das Mandat der Ombudsstelle auf Behörden beschränkt, können folglich auch Fälle berücksichtigt werden, in denen das Opfer einer Menschenrechtsverletzung in der Wirtschaft behauptet, seine Rechte seien verletzt worden, weil die betreffende Behörde oder Einrichtung ihm nicht den berechtigten Schutz gewährt hat.
Die Ombudsstelle kann jedem Fall nachgehen, auch wenn der Beschwerdeführer kein EU-Bürger ist oder nicht in der EU lebt, sofern der Beschwerdegegenstand in ihren Zuständigkeitsbereich fällt. Fällt der Beschwerdegegenstand in den Zuständigkeitsbereich der Ombudsstelle oder einer anderen lokalen Behörde oder Regulierungsbehörde, wird allen Opfern Rechtsschutz gewährt.
Folglich hängt die Zuständigkeit der Ombudsstelle nicht von dem Beschwerdegegenstand oder vom Wohnsitz der geschädigten Partei in Malta ab, sondern von dem mutmaßlichen Fehlverhalten der Behörde, die in den Zuständigkeitsbereich der Ombudsstelle fällt.
Für die anderen öffentlichen Dienstleistungen in Malta (z. B. im Bereich Beschäftigung oder Umwelt) sind andere öffentliche Einrichtungen zuständig, beispielsweise die Abteilung für Wirtschaftsbeziehungen und Arbeitsverhältnisse, die Umwelt- und Ressourcenbehörde, die Schlichtungsstelle für Finanzdienstleistungen und die Nationale Kommission für die Förderung der Gleichstellung. Die Nationale Kommission für die Förderung der Gleichstellung kann als nationale Gleichbehandlungsstelle jedoch nur Fälle von Diskriminierung und sexueller Belästigung untersuchen, die sich in Malta ereignen.
5. Sind europäische transnationale Unternehmen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten? Gelten diese Rechtsvorschriften auch für Verstöße außerhalb der Europäischen Union? Wer ist für die Überwachung der Einrichtung dieser Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste zuständig? Gibt es öffentliche Berichte darüber, wie diese Mechanismen und Dienste funktionieren?
Nach maltesischem Recht sind europäische transnationale Unternehmen nicht verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten. Die Mediation findet in Malta in Familiensachen oder Verfahren vor der Mietaufsichtsbehörde statt.
6. Habe ich als schutzbedürftiges Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft besondere Rechte? Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Welche Kosten werden in diesem Rahmen übernommen? Habe ich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger im Hinblick auf Prozesskostenhilfe die gleichen Rechte wie EU-Bürger?
Opfer einer Straftat nach Kapitel 539 Artikel 2 der Laws of Malta (Victims of Crime Act) oder Opfer häuslicher Gewalt nach Kapitel 581 der Laws of Malta (Gender-Based Violence and Domestic Violence Act) haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Sobald das Gericht die Prozesskostenhilfe bewilligt, haben Sie Anspruch auf Rechtsbeistand und Vertretung vor Gericht. Die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren sind damit abgedeckt. Wenn Sie kein EU-Bürger sind, aber über einen Status in Malta verfügen, haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Wenn Sie EU-Bürger sind und außerhalb der EU leben, haben Sie in Malta ebenfalls Anspruch auf Vertretung vor Gericht und auf Prozesskostenhilfe.
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