Wirtschaft und Menschenrechte

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1. Welchen Schutz genießen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft? Sind auch Entschädigungen vorgesehen?

Der gerichtliche Schutz der Menschenrechte wird durch nationale Gerichte gewährleistet, wobei maßgeblich ist, auf welchen Sachverhalt sich die Handlung bezieht, die zur Rechtsverletzung geführt hat. So kann es aufgrund unternehmerischer Tätigkeiten zu zivil- oder strafrechtlich relevanten Menschenrechtsverletzungen kommen. Je nach den Besonderheiten des Falles und der Art der Handlung, die zur Rechtsverletzung geführt hat, kann der Geschädigte also rechtliche Schritte einleiten oder Anzeige bei den Ermittlungsbehörden – der Polizei oder der Staatsanwaltschaft – erstatten.

Ein solcher Schutz kann eine Entschädigung in Form eines materiellen und/oder immateriellen Schadensersatzes beinhalten, wenn festgestellt wird, dass das Verhalten/die Praktiken eines Unternehmens zu einer Verletzung der Menschenrechte geführt haben.

2. Gibt es besondere Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen? Gelten diese Vorschriften auch für Umweltverstöße oder schwere Formen der Arbeitsausbeutung?

Bestimmte Menschenrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit Geschäftstätigkeiten stehen, ziehen zivil‑, straf- oder disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich.

Umweltstraftaten sind sowohl in Spezialvorschriften (z. B. der Eilverordnung Nr. 195/2005 über den Umweltschutz) als auch im Strafgesetzbuch als Straftaten gegen die öffentliche Sicherheit (Verbreitung von Krankheiten auf Tiere oder Pflanzen, Wasserverunreinigung, Handel mit giftigen Produkten oder Stoffen, Verstoß gegen die Regelungen für den Umgang mit nuklearen oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Sprengstoffen oder beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe usw.) geregelt.

Schwere Formen von Arbeitsausbeutung können als Verstöße gegen das Strafgesetzbuch (Straftaten wie Sklaverei, Menschenhandel, Kinderhandel, Zwangs- oder Pflichtarbeit, Zuhälterei, Inanspruchnahme von Dienstleistungen einer ausgebeuteten Person) oder gegen die strafrechtlichen Vorschriften des Arbeitsgesetzbuchs gewertet werden.

3. Ich bin außerhalb der Europäischen Union im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines europäischen transnationalen Unternehmens Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden. Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Verletzung meiner Rechte geltend machen? Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?

A. In Zivilsachen

  • Internationale Zivilverfahren sind in Buch VII der Zivilprozessordnung geregelt, das die allgemeinen Bestimmungen für dieses Rechtsgebiet enthält und auf privatrechtliche Verfahren mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung findet, sofern in den internationalen Verträgen, bei denen Rumänien Vertragspartei ist, im EU-Recht oder in Sondergesetzen nicht etwas anderes bestimmt ist.
  • Maßgeblich für die internationale Zuständigkeit der rumänischen Gerichte nach den allgemeinen Bestimmungen ist das Vorhandensein einer Hauptniederlassung des Beklagten oder, in Ermangelung einer solchen, einer Zweigniederlassung oder von Unternehmensvermögen in Rumänien zum Zeitpunkt der Klageerhebung.
  • Darüber hinaus können die Parteien im Rahmen einer Gerichtsstandsvereinbarung festlegen, dass die rumänischen Gerichte für alle Streitigkeiten zuständig sind, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen.
  • Für bestimmte Klagen auf materiellen Schadensersatz sind ausschließlich die rumänischen Gerichte zuständig, z. B. für Streitigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug, die folgendes betreffen:
    • in Rumänien belegene Immobilien;
    • Verträge mit Verbrauchern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Rumänien, die Dienstleistungen des täglichen Bedarfs zum Gegenstand haben, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Verbrauchers bestimmt sind und die nicht im Zusammenhang mit der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers stehen, wenn:
      • der Dienstleister die Bestellung in Rumänien erhalten hat;
      • dem Vertragsschluss in Rumänien ein Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Verbraucher alle für den Vertragsabschluss erforderlichen Formalitäten erfüllt hat.
  • Darüber hinaus kann der Kläger abweichend von den allgemeinen Bestimmungen die Zuständigkeit der rumänischen Gerichte wählen (bevorzugte Zuständigkeit), wenn:
    • sich der Ort, an dem eine vertragliche Verpflichtung – auch nur teilweise – entstanden ist oder hätte erfüllt werden müssen, in Rumänien befindet;
    • sich der Ort, an dem ein Rechtsgeschäft, das ein außervertragliches Schuldverhältnis begründet, geschlossen wurde oder seine Wirkungen entfaltet, in Rumänien befindet;
    • sich der Eisenbahn- oder Frachtbahnhof oder der Hafen oder Flughafen, an dem die Passagiere ein- oder aussteigen bzw. die beförderten Güter ein- oder ausgeladen werden, in Rumänien befindet;
    • sich die versicherte Sache oder der Ort, an dem der Versicherungsfall eingetreten ist, in Rumänien befindet.
  • Außerdem sind die rumänischen Gerichte zuständig für:
    • Rechtsstreitigkeiten betreffend den grenzüberschreitenden Schutz des geistigen Eigentums einer Person mit Wohnsitz in Rumänien, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen rumänischen Staatsbürger oder eine staatenlose Person handelt, vorbehaltlich einer Gerichtsstandsvereinbarung;
    • Rechtsstreitigkeiten zwischen Ausländern, die die Zuständigkeit der rumänischen Gerichte ausdrücklich vereinbart haben, sofern die Rechtsverhältnisse Rechte betreffen, die von den betreffenden Ausländern an Eigentum oder Interessen von Personen aus Rumänien geltend gemacht werden;
    • Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Kollisionen von Schiffen oder Luftfahrzeugen sowie unter bestimmten Umständen Fälle, in denen es um Hilfe oder Rettung von Personen oder Gütern auf hoher See oder in einem Gebiet außerhalb der Hoheit eines Staates geht;
    • Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Haftung für Schäden, die durch aus Rumänien stammende Erzeugnisse verursacht wurden, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Opfers, dem Unfallort oder dem Ort, an dem der Schaden verursacht wurde.

Was die Stellung eines ausländischen Verfahrensbeteiligten im internationalen Zivilverfahren betrifft, so haben sowohl natürliche als auch juristische ausländische Personen vor rumänischen Gerichten nach dem Gesetz dieselben Verfahrensrechte und ‑pflichten wie rumänische Staatsbürger und rumänische juristische Personen.

Weitere Informationen sind hier zu finden.

B. In Strafsachen

Sofern in einem völkerrechtlichen Vertrag, den Rumänien unterzeichnet hat, nichts anderes bestimmt ist, findet das rumänische Strafrecht gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 12 des Strafgesetzbuchs und dem in Artikel 9 verankerten Persönlichkeitsprinzip auf Taten Anwendung, die außerhalb Rumäniens begangen werden, unabhängig davon, ob es sich bei dem Geschädigten um einen Ausländer, einen rumänischen Staatsangehörigen oder eine staatenlose Person handelt oder ob er bzw. sie sich in Rumänien befindet, wenn der Täter eine rumänische juristische Person ist und für die begangene Tat nach rumänischem Recht eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren vorgesehen ist (selbst wenn die Tat nach dem Recht des Staates, in dem sie begangen wurde, nicht als Straftat gilt). Sind andere Strafen vorgesehen, muss die Tat auch nach dem Strafrecht des Landes, in dem sie begangen wurde, eine Straftat darstellen (doppelte Strafbarkeit), oder sie muss an einem Ort begangen worden sein, der nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt. Die Anklageerhebung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Generalstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht, das örtlich für die als erste mit dem Fall befasste Staatsanwaltschaft zuständig ist, oder gegebenenfalls durch den Generalstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassations- und Gerichtshof.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Straftat auch dann als im Hoheitsgebiet Rumäniens begangen gilt, wenn eine Tat‑, Anstiftungs- oder Beihilfehandlung – auch nur teilweise – in diesem Hoheitsgebiet oder auf einem unter rumänischer Flagge fahrenden Schiff oder in einem in Rumänien registrierten Luftfahrzeug vorgenommen wurde. In diesen Fällen gilt nach dem Territorialitätsprinzip das rumänische Strafrecht.

Was die Zuständigkeit der Strafgerichte für Straftaten betrifft, die außerhalb des Hoheitsgebiets Rumäniens begangen wurden, so sieht Artikel 42 der Strafprozessordnung vor, dass außerhalb des Hoheitsgebiets Rumäniens begangene Straftaten vor den Gerichten verhandelt werden, in deren Zuständigkeitsbereich die beschuldigte juristische Person ihren Sitz hat. Hat die beschuldigte juristische Person keinen Sitz in Rumänien und fällt die Straftat in die Zuständigkeit des Amtsgerichts, so wird der Fall vor dem Amtsgericht Bukarest Bezirk 2 verhandelt und in den anderen Fällen vor dem Gericht, das je nach Sachverhalt oder dem Status der Person mit Sitz in Bukarest zuständig ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Bei Straftaten, bei denen die Einleitung eines Strafverfahrens von der Stellung eines Strafantrags durch den Geschädigten abhängt, muss der Strafantrag innerhalb von drei Monaten ab dem Tag gestellt werden, an dem der Geschädigte von der Tat Kenntnis erlangt hat.

Weitere Informationen finden Sie hierhier und hier.

4. Werden Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union verübt wurden, von nationalen Ombudsstellen, Gleichbehandlungsstellen oder Menschenrechtsorganisationen unterstützt? Können diese Stellen in meinem Fall tätig werden, wenn ich kein EU-Bürger bin oder nicht in der EU lebe? Gibt es andere öffentliche Dienste (wie Arbeits- und Umweltinspektionen), die in meinem Fall tätig werden können? Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?

Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 35 vom 13. März 1997 über die Organisation und die Arbeitsweise des Bürgerbeauftragten (Instituția Avocatul Poporului) lautet: „Der Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in ihren Beziehungen zu den Behörden zu schützen.“ Somit ist er nicht für Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft zuständig.

Verbraucherbeschwerden gegen EU-Unternehmen können nur dann vom Europäischen Verbraucherzentrum in Rumänien (ECC Romania) entgegengenommen werden, wenn die betreffenden Verbraucher ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat (oder in Norwegen oder in Island) haben oder Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats (oder Norwegens oder Islands) sind und das EU-Recht anwendbar ist.

Die Arbeitsaufsicht (Inspecția Muncii), die staatliche Behörde für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Kinder und Adoptionen (Autoritatea Națională pentru Drepturile Persoanelor cu Dizabilități, copii și Adopții), die staatliche Agentur für die Gleichstellung der Geschlechter (Agenția Națională pentru Egalitatea de Șanse între Femei și Bărbați), die staatliche Umweltpolizei (Garda Națională de Mediu), die staatliche Verbraucherschutzbehörde (Națională pentru Protecția Consumatorului) und die staatliche Behörde für Verwaltung und Regulierung im Kommunikationswesen (Autoritatea Națională pentru Administrare și Reglementare în Comunicații (ANCOM)) sind nicht für Angelegenheiten mit grenzüberschreitendem Bezug zuständig.

Weitere Informationen finden Sie hier und hier.

5. Sind europäische transnationale Unternehmen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten? Gelten diese Rechtsvorschriften auch für Verstöße außerhalb der Europäischen Union? Wer ist für die Überwachung der Einrichtung dieser Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste zuständig? Gibt es öffentliche Berichte darüber, wie diese Mechanismen und Dienste funktionieren?

Im Bereich von Menschenrechtsverletzungen, die auf Tätigkeiten europäischer transnationaler Unternehmen zurückzuführen sind, gibt es in Rumänien keine obligatorischen Mediationssysteme. Allerdings ist eine Mediation auf freiwilliger Basis möglich, wenn die Parteien dies wünschen. Daher kann sich eine Person, deren Rechte verletzt wurden, nach den allgemeinen Bestimmungen an ein Zivil- oder Strafgericht (je nach Art des verletzten Rechts) wenden, oder die Parteien können einvernehmlich vereinbaren, die Dienste eines Mediators in Anspruch zu nehmen, dessen Tätigkeit durch das Gesetz Nr. 192/2006 über die Mediation und die Organisation des Berufs des Mediators geregelt ist.

Außerdem gibt die Verordnung Nr. 38/2015 über die alternative Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern Verbrauchern die Möglichkeit, bei Stellen, die alternative Streitbeilegungsverfahren auf unabhängige, unparteiische, transparente, wirksame, zügige und faire Weise durchführen, Beschwerden gegen Gewerbetreibende und Unternehmen einzureichen. Dieser Mechanismus soll ein hohes Verbraucherschutzniveau und das reibungslose Funktionieren des Marktes gewährleisten.

6. Habe ich als schutzbedürftiges Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft besondere Rechte? Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Welche Kosten werden in diesem Rahmen übernommen? Habe ich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger im Hinblick auf Prozesskostenhilfe die gleichen Rechte wie EU-Bürger?

Der Zugang zu Prozesskostenhilfe ist ein nach rumänischem Recht anerkanntes und garantiertes Recht. Dieses Recht beruht auf dem Konzept der universellen Verteidigung und wird allen Personen unabhängig von ihrem Wohnsitz oder ihrer Staatsangehörigkeit wie folgt gewährt:

I. In Zivilsachen gemäß der Eilverordnung Nr. 51/2008 der Regierung über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen:

a) Für EU-Bürgerinnen und ‑Bürger: in allen Fällen, in denen eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Rumänien oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, bei den rumänischen Gerichten oder sonstigen rumänischen Behörden mit Rechtsprechungsbefugnissen Prozesskostenhilfe beantragt (Artikel 2 der Eilverordnung Nr. 51/2008 der Regierung);

b) für Nicht-EU-Bürgerinnen und ‑Bürger und Staatenlose: wenn Anträge von natürlichen Personen gestellt werden, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet Rumäniens oder eines anderen EU-Mitgliedstaats haben, sofern zwischen Rumänien und dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt oder in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, eine Vereinbarung besteht, die Bestimmungen über den internationalen Zugang zu Gerichten enthält (Artikel 21 Absatz 1 der Eilverordnung Nr. 51/2008 der Regierung).

Darüber hinaus haben Ausländer gemäß Artikel 1084 Absatz 2 der Zivilprozessordnung in internationalen Zivilverfahren vor rumänischen Gerichten im selben Umfang wie rumänische Staatsangehörige Anspruch auf Befreiung oder Ermäßigung von Gebühren und anderen Verfahrenskosten sowie auf Prozesskostenhilfe, sofern mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt oder in dem er seinen Wohnsitz hat, Gegenseitigkeit vereinbart wurde.

So kann die Person, deren legitime Rechte verletzt wurden, gemäß Artikel 6 der Eilverordnung Nr. 51/2008 der Regierung Prozesskostenhilfe beantragen, wenn sie die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen kann. Prozesskostenhilfe kann in folgender Form gewährt werden:

a) Übernahme der Gebühren für die Vertretung, den Rechtsbeistand und gegebenenfalls die Verteidigung durch einen gerichtlich bestellten oder selbst ausgewählten Rechtsanwalt, um ein Recht oder ein berechtigtes Interesse gerichtlich durchzusetzen oder zu schützen oder um einen Rechtsstreit zu vermeiden, nachstehend als „anwaltlicher Beistand“ bezeichnet;

b) Bezahlung des mit Zustimmung des Gerichts oder der rechtsprechenden Behörde im Laufe des Verfahrens hinzugezogenen Sachverständigen, Übersetzers oder Dolmetschers, sofern die Person, die nach dem Gesetz Prozesskostenhilfe beantragt, diese Kosten zu tragen hat;

c) Zahlung der Gerichtsvollziehergebühr;

d) Befreiung, Ermäßigung, Stundung oder Aufschub der Zahlung der gesetzlich vorgesehenen Gerichtsgebühren, einschließlich der in der Vollstreckungsphase anfallenden Gebühren.

Das Recht auf Prozesskostenhilfe ist jedoch kein absolutes Recht, und die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt, muss nachweisen, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten für die Inanspruchnahme eines von ihr gewählten Anwalts oder die Verfahrenskosten wie Stempelgebühr, Sachverständigenhonorare, Sachverständigengutachten usw. zu tragen. Hierzu heißt es in Artikel 16 Absatz 1 der Eilverordnung Nr. 51/2008 der Regierung: Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn sie zu Unrecht beantragt wird, wenn die geschätzten Kosten im Vergleich zum Streitwert unverhältnismäßig sind, wenn die Prozesskostenhilfe nicht zur Wahrung eines berechtigten Interesses beantragt wird oder wenn sie für eine gegen die öffentliche oder verfassungsmäßige Ordnung verstoßende Handlung beantragt wird.

Die in dieser Eilverordnung vorgesehene Prozesskostenhilfe wird in Zivil‑, Handels‑, Verwaltungs‑, Arbeits- und Sozialversicherungssachen sowie in anderen Angelegenheiten, mit Ausnahme von Strafsachen, gewährt.

In Strafsachen muss der geschädigten Person zwingend Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn diese Person bzw. der Zivilkläger eine nicht oder nur beschränkt geschäftsfähige Person ist (gemäß Artikel 93 Absatz 4 der Strafprozessordnung). Ist das Gericht der Auffassung, dass sich der Geschädigte, der Zivilkläger … aus bestimmten Gründen nicht selbst verteidigen kann, so ordnet es außerdem gemäß Artikel 93 Absatz 5 die gerichtliche Bestellung eines Verteidigers an.

Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f der Eilverordnung Nr. 80/2013 der Regierung über die Gerichtsgebühren in ihrer geänderten Fassung sieht vor, dass Klagen, einschließlich ordentlicher oder außerordentlicher Rechtsbehelfe, die sich auf den Schutz von Verbraucherrechten beziehen, von der Zahlung der Gebühren befreit sind, wenn Einzelpersonen und Verbraucherschutzverbände wegen der Verletzung der Rechte und berechtigten Interessen von Verbrauchern gegen Wirtschaftsteilnehmer klagen.

Darüber hinaus gelten für Opfer von Straftaten die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 211/2004 über bestimmte Maßnahmen zur Gewährleistung der Information, der Unterstützung und des Schutzes der Opfer von Straftaten. Wie sich bereits aus dem Titel des Gesetzes ergibt, enthält dieses Gesetz Regelungen zu Maßnahmen zur Information, zur Unterstützung, zum Schutz, zur Anerkennung und zur Beurteilung von Opfern von Straftaten, die unabhängig von der Stellung einer Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden in Anspruch genommen werden können.

Weitere Informationen zur Prozesskostenhilfe in Rumänien finden Sie hier.

Letzte Aktualisierung: 26/04/2023

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