Wirtschaft und Menschenrechte

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1. Welchen Schutz genießen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft? Sind auch Entschädigungen vorgesehen?

Die internationale Zuständigkeit wird - wie in anderen Mitgliedstaaten auch - weitgehend durch die VO Brüssel Ia (Verordnung Nr. 1215/2012) determiniert. Es wird daher insbesondere dann, wenn das Unternehmen (oder eine Zweigniederlassung) seinen Sitz in Österreich hat, die Einbringung einer Klage möglich sein und zwar unabhängig davon, wo der Kläger seinen Wohnsitz hat und/oder welche Staatsbürgerschaft er hat. Weitere Gerichtsstände sind etwa in Art. 7 der VO genannt, einschlägig könnten allenfalls der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder der Ort, an dem eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen gewesen wäre, sein.

2. Gibt es besondere Vorschriften für schwere Menschenrechtsverletzungen? Gelten diese Vorschriften auch für Umweltverstöße oder schwere Formen der Arbeitsausbeutung?

Das österreichische Gesetz über die außervertragliche Haftung enthält keine besonderen Regelungen zu groben Menschenrechtsverletzungen. Führt eine grobe Menschenrechtsverletzung jedoch zu einer Verletzung eines gesetzlich geschützten Individualrechts, kann eine allgemeine außervertragliche Haftung in Frage kommen. So ist beispielsweise eine Person schadensersatzpflichtig, die vorsätzlich oder fahrlässig Leib, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht einer anderen Person unrechtmäßig schädigt. Bei Schäden an Leib oder Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstigen Rechten haftet nicht nur derjenige, der den Schaden unmittelbar verursacht hat, sondern auch jeder, der nicht die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung eines Schadens dritter unternommen hat, wenn diese Person eine Risikoquelle geschaffen hat(Verkehrssicherungspflicht).

Aus strafrechtlicher Sicht fallen auch grobe Menschenrechtsverletzungen unter allgemeine Straftaten.

3. Ich bin außerhalb der Europäischen Union im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines europäischen transnationalen Unternehmens Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden. Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Verletzung meiner Rechte geltend machen? Wo kann ich weiterführende Informationen erhalten?

Siehe Abschnitt 4 unten.

4. Werden Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die von europäischen transnationalen Unternehmen außerhalb der Europäischen Union verübt wurden, von nationalen Ombudsstellen, Gleichbehandlungsstellen oder Menschenrechtsorganisationen unterstützt? Kann ich mich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger an die nationalen Gerichte wenden? Gibt es andere öffentliche Dienste (wie Arbeits- und Umweltinspektionen), die in meinem Fall tätig werden können? Wo kann ich mich über meine Rechte informieren?

Die internationale Zuständigkeit wird - wie in anderen Mitgliedstaaten auch - weitgehend durch die VO Brüssel Ia (Verordnung Nr. 1215/2012) determiniert. Es wird daher insb. dann, wenn das Unternehmen (oder eine Zweigniederlassung) seinen Sitz in Österreich hat, die Einbringung einer Klage möglich sein und zwar unabhängig davon, wo der Kläger seinen Wohnsitz hat und/oder welche Staatsbürgerschaft er hat. Weitere Gerichtsstände sind etwa in Art. 7 der VO genannt, einschlägig könnten allenfalls der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder der Ort, an dem eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen gewesen wäre, sein.

Soweit nicht die VO Brüssel Ia oder das LGVÜ 2007 (Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) zur Anwendung kommen, ist die internationale Zuständigkeit nach § 27a JN (Jurisdiktionsnorm) immer dann gegeben, wenn ein österreichisches Gericht örtlich zuständig ist. Der Gerichtsstand der Schadenszufügung nach § 92a JN stellt allerdings allein auf jenen Ort ab, an dem das schädigende Verhalten gesetzt wurde. Je nach Lage des Falls könnten aber andere Gerichtsstände in Frage kommen; etwa jener des Erfüllungsortes nach § 88 JN oder des Vermögens nach § 99 JN.

5. Sind europäische transnationale Unternehmen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften verpflichtet, Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste für Verstöße im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit einzurichten? Gelten diese Rechtsvorschriften auch für Verstöße außerhalb der Europäischen Union? Wer ist für die Überwachung der Einrichtung dieser Beschwerdemechanismen oder Mediationsdienste zuständig? Gibt es öffentliche Berichte darüber, wie diese Mechanismen und Dienste funktionieren? + 6. Habe ich als schutzbedürftiges Opfer von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft besondere Rechte? Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Welche Kosten werden in diesem Rahmen übernommen? Habe ich als Nicht-EU-Bürger oder nicht in der EU lebender Bürger im Hinblick auf Prozesskostenhilfe die gleichen Rechte wie EU-Bürger?

Die Gewährung von Verfahrenshilfe ist nicht an die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft geknüpft.

Ziel der Verfahrenshilfe ist es, allen Rechtssuchenden ohne Rücksicht auf deren individuelle finanzielle Situation die zivilgerichtliche Verfolgung ihrer Rechte bzw. die Rechtsverteidigung vor Gericht zu ermöglichen. Die mit der Führung eines Rechtsstreits verbundenen Kosten sollen kein Hindernis bei der Durchsetzung von Ansprüchen oder bei der Verteidigung darstellen, auch wenn eine Person nicht über ausreichend eigene Mittel verfügt. Durch die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe sollen somit aus der persönlichen wirtschaftlichen Situation resultierende Unterschiede beseitigt und nicht nur der Gleichheitsgrundsatz, sondern auch das aus Art 6 Abs 1 EMRK resultierende Recht auf freien und ungehinderten Zugang zu Gericht verwirklicht und allen gleichermaßen der Zugang zu Gericht eröffnet werden.

Durch Gewährung der Verfahrenshilfe wird eine Verfahrenspartei allerdings nur vorläufig von der Pflicht zur Entrichtung der eigenen Prozesskosten befreit. Dem Prozessgegner gegenüber besteht diese vorläufige Kostenbefreiung nicht.

Verfahrenshilfe ist einer Partei vom Gericht nur dann zu bewilligen, wenn die Führung des konkreten Verfahrens andernfalls zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen würde. Damit die Verfahrenshilfe gewährt werden kann, darf die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zudem nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sein.

Unter dem notwendigen Unterhalt versteht man jenen Unterhalt, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der notwendige Unterhalt liegt in einem Bereich zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt. Er liegt sich zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum. Bei internationalen Fällen ist entsprechend der Verhältnisse am Wohnort zu beurteilen, was zu einer einfachen Lebensführung notwendig ist.

§ 64 der österreichischen Zivilprozessordnung zählt die Begünstigungen auf, für die die Verfahrenshilfe gewährt werden kann.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach § 57 ZPO für ausländische Kläger eine Sicherheitsleistung auferlegt werden, das heißt, dass sie dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten haben. Zahlreiche bilaterale Abkommen sehen aber einen Ausschluss derartiger Sicherheitsleistungen vor. Zudem ist im Rahmen der Verfahrenshilfe auch eine Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten möglich (§ 64 Abs. 1 Z 2 ZPO).

Die bilateralen Abkommen, die Österreich geschlossen hat, können auf der Website des Ministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten unter Bilaterale Staatsverträge – BMEIA, Außenministerium Österreich abgerufen werden.

Letzte Aktualisierung: 07/02/2023

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