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Preisangabenrichtlinie (98/6)

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie legt fest, dass der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit aller Erzeugnisse, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, eindeutig angegeben werden, um die Verbraucherinformation zu verbessern und Preisvergleiche zu ermöglichen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen bei sämtlichen Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. „Unmissverständlich“ bedeutet im Sinne der Richtlinie Endpreis einschließlich Mehrwertsteuer und anderer Steuern und Abgaben.

Ist der Preis je Maßeinheit mit dem Verkaufspreis identisch, braucht er nicht angegeben zu werden.

Allerdings steht es den Ländern der Europäischen Union (EU) frei, diese Regelung in folgenden Fällen nicht anzuwenden:

  • bei im Rahmen einer Dienstleistung gelieferten Erzeugnissen,
  • bei Versteigerungen sowie Verkäufen von Kunstgegenständen und Antiquitäten.

Bei in losem Zustand zum Verkauf angebotenen Erzeugnissen ist lediglich der Preis je Maßeinheit anzugeben.

Bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis genannt wird, ist auch der Preis je Maßeinheit anzugeben.

Die EU-Länder können

  • von der Pflicht zur Angabe des Preises je Maßeinheit die Erzeugnisse ausnehmen, bei denen eine solche Angabe nicht sinnvoll oder geeignet wäre, zu Verwechslungen zu führen;
  • für andere Erzeugnisse als Lebensmittel ein Verzeichnis der Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien aufstellen, für die die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit weiterhin gilt.

Die Richtlinie sah eine Übergangszeit vor, während der die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit bei anderen als in losem Zustand in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen für kleine Einzelhandelsgeschäfte nicht galt.

Die EU-Länder

  • treffen die geeigneten Maßnahmen, um alle von der Umsetzung dieser Richtlinie Betroffenen zu unterrichten;
  • bestimmen die zu verhängenden Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen die nationalen Vorschriften, mit denen diese Richtlinie umgesetzt wird, und teilen die Bestimmungen über Sanktionen mit.

Diese Richtlinie hob die Richtlinien 79/581/EWG (Lebensmittelpreise) und 88/314/EWG (Preisauszeichnung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln) ab 18. März 2000 auf.

2006 gab die Europäische Kommission eine Mitteilung heraus, zur Untersuchung, wie die EU-Länder die Richtlinie umgesetzt hatten, und zur Einholung der Standpunkte der interessierten Kreise.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 18. März 1998 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 18. März 2000 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27-31)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Umsetzung der Richtlinie 1998/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (KOM(2006) 325 endgültig, 21.6.2006).

Letzte Aktualisierung: 08/08/2018

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