Recht der Mitgliedstaaten

Østrig

Einführung – Diese Seite informiert über die österreichische Rechtsordnung und gibt einen Überblick über das österreichische Recht.

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Rechtsquellen

Typologie der Rechtsakte – Beschreibung

Das österreichische Recht ist in erster Linie geschriebenes („gesatztes“) Recht.

Entsprechend der bundesstaatlichen Verfassung Österreichs besteht neben dem Bundes(verfassungs)recht in den neun Bundesländern ein eigenes Landes(verfassungs)recht. Landesverfassungsrecht darf dem Bundesverfassungsrecht nicht widersprechen und ist diesem daher untergeordnet. Ein derartiges Rangverhältnis gilt aber grundsätzlich nicht zwischen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen. Seit 1988 können die Länder in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit auch völkerrechtliche Verträge (Staatsverträge) schließen. Es besteht aber nach wie vor eine Vorherrschaft des Bundes in äußeren Angelegenheiten.

Stellung des Gewohnheitsrechts und der Rechtsprechung

Gewohnheitsrecht spielt nur eine sehr eingeschränkte Rolle.

Der Rechtsprechung der Höchstgerichte, die für die Anwendung des Rechts wichtige Leitlinien vorgibt, kommt große Bedeutung zu. Das Richterrecht wird aber nicht formell als Rechtsquelle anerkannt.

Rechtshandlungen der Behörden

Grundsätzlich umfasst die Staatsgewalt als Hoheitsakte – das sind anordnende Rechtsakte von Behörden – Gesetze (Hoheitsakte der Legislative), Verwaltungsakte (Hoheitsakte der Exekutive) und gerichtliche Entscheidungen (Hoheitsakte der Gerichtsbarkeit).

In den Gesetzen ist festzulegen, zu welchen Verwaltungsakten die Verwaltungsbehörden ermächtigt werden. Das kann zB die Erlassung von Bescheiden (individuelle Rechtsakte) oder aber aber die Erlassung von Verordnungen (generelle Rechtsnormen) sein. Es kommen auch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht, wenn zB bei Polizeieinsätzen zur Gefahrenabwendung sofortiges behördliches Einschreiten erforderlich ist.

Internationale Rechtsquellen und Recht der Europäischen Union

Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz erklärt die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zum Bestandteil des Bundesrechts und sieht eine Eingliederung von Staatsverträgen in die österreichische Rechtsordnung vor (generelle und spezielle Transformation). Der Rang der staatsvertraglichen Regelung in der innerstaatlichen Rechtsordnung wird vom Inhalt der Regelung bestimmt.

Verfassungsändernde oder -ergänzende Staatsverträge benötigen für ihre Genehmigung im Nationalrat dieselben qualifizierten Mehrheiten wie Beschlüsse über Bundesverfassungsgesetze. Für Beschlüsse über gesetzesändernde oder -ergänzende Staatsverträge gelten die gleichen Erfordernisse wie für Gesetzesbeschlüsse.

Grundsätzlich schließt der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung oder eines von ihr ermächtigten Bundesministers Staatsverträge ab. Politische, gesetzesändernde oder -ergänzende Staatsverträge bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Nationalrat. Der Bundespräsident kann die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluss bestimmter Kategorien von Staatsverträgen ermächtigen, die weder politisch noch gesetzesändernd oder -ergänzend sind.

Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union mit 1. Jänner 1995 bestimmt nicht mehr allein das österreichische Verfassungsrecht die maßgebliche rechtliche Grundordnung, sondern auch das Recht der Europäischen Union (Verfassungsdualismus). Nach herrschender Meinung geht das Unionsrecht dem innerstaatlichen Recht und somit auch dem einfachen Bundesverfassungsrecht vor, nicht aber den Grundprinzipien der Bundesverfassung.

Grundlegende Rechtsakte

Zivilrecht

In Zivilsachen wird die Zuständigkeit in erster Instanz in der Regel von den Bezirksgerichten und den Landesgerichten ausgeübt. Außerhalb Wiens verhandeln Bezirksgerichte und Landesgerichte auch Handelssachen. Darüber hinaus sind die Landgerichte mit Arbeits- und Sozialversicherungssachen beglichen. Nur Wien hat ein eigenes Bezirksgericht für Handelssachen, ein eigenes Handelsgericht und ein eigenes Arbeits- und Sozialgericht.

Die Zuständigkeit wird grundsätzlich nach der Art der Klage zwischen den Gerichten aufgeteilt (sachliche Zuständigkeit) und richtet sich für alle Angelegenheiten, die nicht auf diese Weise an Bezirks- oder Landgerichte abgliedert sind, nach der Streithöhe. Die Art des Falles hat immer Vorrang vor dem Wertkriterium.

Die Bezirksgerichte sind aufgrund der Art der Klage zuständig, z. B. in den meisten Familienrechts- oder Mietstreitigkeiten. Die Landgerichte sind nach der Art der Klage zuständig, beispielsweise bei Streitigkeiten nach dem Atomhaftpflichtgesetz, dem Amtshaftungsgesetz, dem Datenschutzgesetz sowie dem Wettbewerbs- und Urheberrecht. Die Bezirksgerichte sind zuständig für Fälle, in denen der Streitwert bis zu 15 000 EUR beträgt, die Landgerichte sind zuständig für Fälle, in denen der Streitwert über 15 000 EUR liegt.

Jeder hat aufgrund seiner persönlichen Verbindung zu einem Gerichtsbezirk einen allgemeinen Gerichtsstand. Klagen werden in der Regel am ordentlichen Gerichtsstand des Beklagten eingereicht. Der gewöhnliche Gerichtsstand einer Privatperson richtet sich in der Regel nach dem Ort ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts; eine Person kann mehr als einen gewöhnlichen Gerichtsstand haben. Der gewöhnliche Gerichtsstand einer juristischen Person richtet sich in der Regel nach dem Ort ihres Sitzes.

Handelsrecht

Nur Wien verfügt über spezialisierte Zivilgerichte für Handelssachen, nämlich das Bezirksgericht für Handelssachen und das Handelsgericht Wien, und ein spezialisiertes Zivilgericht für Fälle der Arbeits- und Sozialversicherung, nämlich das Arbeits- und Sozialgericht Wien. In allen anderen Bezirken werden Handelssachen und Fälle, die das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht betreffen, von den ordentlichen Gerichten verhandelt. Die örtliche Zuständigkeit in Handelssachen und in Fällen, die das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht betreffen, wird in der Regel durch die allgemeinen Zivilprozessvorschriften geregelt.

Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht regelt – in einer Grobgliederung – als „öffentliches“ Recht die Organisation von Verwaltungseinrichtungen und das Verfahrensrecht der Verwaltungsbehörden, aber auch die Beziehungen zwischen dem Staat und seinen Bürgern, Verhaltenspflichten von Normadressaten und inhaltliche Entscheidungskriterien für die öffentliche Verwaltung. Aus einer Vielzahl von besonderen Bereichen des Verwaltungsrechts können als Beispiele das Staatsbürgerschafts- und das Fremdenrecht, das Polizei- und das Baurecht angeführt werden.

Neben gerichtlich strafbarem Verhalten regelt das Verwaltungsstrafrecht, was als Verwaltungsübertretung durch Verwaltungsstrafrecht saktioniert ist.

Weitere Teilbereiche des Verwaltungsrechts beinhalten Vorschriften über das Verwaltungsverfahren und den (Verwaltungs)Rechtsschutz. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, zB Bescheide, können vor Verwaltungsgerichten mit dem Rechtsmittel der Beschwerde bekämpft werden.

Normenhierarchie

Eine Bundesverfassungsnorm bedarf im Nationalrat einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss.

Außerdem muss die so erzeugte Norm ausdrücklich als „Verfassungsgesetz“ bzw. „Verfassungsbestimmung“ gekennzeichnet werden.

Dagegen ist für eine gültige Beschlussfassung im Nationalrat über bundesgesetzliche Regelungen die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

1. Leitende Prinzipien der Bundesverfassung

Die leitenden Prinzipien (Grundprinzipien) der österreichischen Bundesverfassung stellen die wichtigsten Grundlagen der österreichischen Rechtsordnung dar:

  • das demokratische Prinzip
  • das Prinzip der Gewaltentrennung
  • das rechtsstaatliche Prinzip
  • das republikanische Prinzip
  • das bundesstaatliche Prinzip
  • das liberale Prinzip

In ihrer Gesamtheit bilden diese leitenden Prinzipien die verfassungsrechtliche Grundordnung.

Sie sind verfassungsrechtlich von herausragender Bedeutung. Wenn mit einer Änderung der Bundesverfassung eines der leitenden Prinzipien aufgegeben oder das Verhältnis der Prinzipien zueinander grundlegend geändert wird, gilt dies als Gesamtänderung und bedarf der Durchführung einer Volksabstimmung.

2. Primäres und sekundäres EU-Recht

Der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 bedeutete eine Gesamtänderung der österreichischen Bundesverfassung. Seit dem Beitritt bestimmt nicht mehr allein das österreichische Verfassungsrecht die maßgebliche rechtliche Grundordnung, sondern auch das Recht der Europäischen Union (Verfassungsdualismus). Nach herrschender Meinung geht das Unionsrecht dem innerstaatlichen Recht und daher auch dem einfachen Bundesverfassungsrecht vor, nicht aber den Grundprinzipien der Bundesverfassung.

3. „Einfaches“ Bundesverfassungsrecht

Das Verfassungsrecht bestimmt die „Spielregeln“ des politischen Handelns, indem es Folgendes vorgibt:

  • das Gesetzgebungsverfahren
  • die Stellung der obersten Organe im Staat
  • das Verhältnis zwischen Bund und Ländern in Bezug auf Gesetzgebung und Vollziehung
  • die Kontrolle des staatlichen Handelns durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts

4. Bundesgesetze

Nach dem in der Verfassung verankerten rechtsstaatlichen Grundprinzip ist die gesamte Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) an das Gesetz gebunden. Die Bundesverfassung teilt die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern auf.

5. Verordnungen

Verordnungen sind generelle Normen, die von den Verwaltungsbehörden erlassen werden und für alle Rechtsunterworfenen gleichermaßen gelten. Zur Erlassung von Durchführungsverordnungen, die der Präzisierung andere genereller Normen – meistens Gesetze – dienen, besteht eine generelle verfassungsrechtliche Ermächtigung. Gesetzändernde oder gesetzesergänzende Verordnungen bedürfen einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Ermächtigung.

6. Bescheide

Bescheide sind primär rechtsvollziehende Verwaltungsakte, die sich nur an die darin genannten Personen wenden.

Gesetzgebungsverfahren

Gesetzesinitiative

Gesetzesinitiativen für Bundesgesetze werden dem Nationalrat folgendermaßen unterbreitet:

Außerdem ist dem Nationalrat ein Volksbegehren mit mehr als 100 000 Unterschriften von Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder zur Beratung vorzulegen.

In der Praxis kommen die meisten Gesetzesinitiativen von der Bundesregierung. Regierungsvorlagen müssen durch die Bundesregierung (im Ministerrat) einstimmig angenommen werden. Vorher wird der vom zuständigen Bundesminister ausgearbeitete Gesetzesentwurf zur Begutachtung durch andere Stellen (Bundesländer, Interessenvertretungen) veröffentlicht.

Verabschiedung des Gesetzes

Nach dem Beschluss im Nationalrat muss der Bundesrat der Gesetzesvorlage zustimmen. (Bundesfinanzgesetze müssen dem Bundesrat nicht vorgelegt werden – Bundeshoheit des Nationalrats). Dann legt der Bundeskanzler dem Bundespräsidenten das Gesetz zur Beurkundung vor.

Der Nationalrat kann die Durchführung einer Volksabstimmung beschließen. Das können auch die Mehrheit der Abgeordneten verlangen. Dann muss der Gesetzesvorlage, die den Nationalrat bereits passiert hat, noch im Rahmen einer Volksabstimmung zugestimmt werden, bevor sie beurkundet werden kann.

Darüber hinaus muss für jede Gesamtänderung der Bundesverfassung eine Volksabstimmung durchgeführt werden.

Der Bundespräsident beurkundet das verfassungsmäßige Zustandekommen des Gesetzes, indem er es unterzeichnet. Dann wird die Beurkundung durch den Bundeskanzler gegengezeichnet.

Ein Gesetz kann entweder ausdrücklich aufgehoben werden (formelle Derogation) oder indem ein neues Bundesgesetz eine Materie, die schon gesetzlich normiert war, anders regelt (materielle Derogation), ohne dessen förmliches Außer-Kraft-Treten anzuordnen (lex posterior derogat legi priori). Das speziellere Gesetz geht den allgemeinen Gesetzen vor (lex specialis derogat legi generali). Außerdem kann die Geltungsdauer eines Gesetzes von vorneherein befristet werden.

Verkündung, Veröffentlichung und Inkrafttreten

Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten (zur Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens) und der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler wird das Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt verlautbart.

Sofern in dem Gesetz nicht anderes bestimmt ist (Rückwirkung oder Legisvakanz), tritt ein Gesetz mit Ablauf des Tages seiner Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Lösung von Kollisionen zwischen unterschiedlichen Rechtsquellen

Als Ausprägung des rechtsstaatlichen Grundprinzips hat der Verfassungsgerichtshof die Befugnis, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen zu überprüfen (sog. Normenkontrolle).

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auch in sog. „Kompetenzkonflikten“, zB zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, Landes- und Bundesorganen, die in derselben Sache eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen oder ihre Zuständigkeit ablehnen.

Der Verfassungsgerichtshof stellt im Rahmen seiner sog. „Zuständigkeit zur Kompetenzfeststellung“ auch verbindlich fest, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.

Ein Anwendungsvorrang des jeweils höherrangigen Rechts besteht nicht.

Rechtsdatenbanken (mit den entsprechenden Links)

Ist die Abfrage kostenlos?

Ja. Rechtsvorschriften und Judikatur können kostenlos online über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem Link https://www.ris.bka.gv.at/ abgerufen werden.

In welchen Sprachen ist die Datenbank verfügbar?

Grundsätzlich ist die Datenbank nur in deutscher Sprache verfügbar. Über eine englischsprachige Einstiegsseite sind einige allgemeine Informationen und eine Auswahl von Rechtsvorschriften in englischer Sprache zugänglich (siehe den Link: RIS Legal Information System (bka.gv.at)).

Welche Suchkriterien stehen zur Verfügung?

Die dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zugrunde liegende Datenbank ist auf unterschiedliche Applikationen aufgeteilt, z.B. „Bundesrecht konsolidiert“, Landesrecht konsolidiert“, „Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004“, „Staats- und Bundesgesetzblatt 1945 - 2003“, und andere. Neben der Information über das Recht der Republik Österreich (z.B. konsolidiertes Bundes- und Landesrecht, Judikatur) dient das RIS auch der rechtlich verbindlichen Kundmachung ua der Bundesgesetzblätter (seit 2004) und der Landesgesetzblätter (seit 2014/15).

Für jede Applikation besteht eine eigene Suchmaske mit auf die jeweilige Applikation zugeschnittenen Abfragemöglichkeiten. So kann die Abfrage in der am meisten genutzten Applikation „Bundesrecht konsolidiert“ unter anderem nach den Kriterien „Suchworte“, „Titel, Abkürzung“, „Kundmachungsorgan“, „Typ der Rechtsvorschrift“, „Indexzahl“, Geltungsstichtag sowie des zeitlichen Geltungsbereiches eingegrenzt werden. Auch eine Volltextsuche im Gesamtdatenbestand (soweit in deutscher Sprache gehalten) ist möglich.

Unterstützend sind unter „Hilfe/Kontakt“ diverse Handbücher zu Teilapplikationen verfügbar. Beispielsweise unterstützt ein RIS-Abfragehandbuch (siehe den Link HandbuchBgblAuth.pdf (bka.gv.at)) die Suche von Bundesgesetzblättern in ihrer rechtsverbindlich kundgemachten („authentischen“) Fassung.

Letzte Aktualisierung: 28/11/2023

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