Rechtsquellen
Internationale Rechtsquellen
Das Großherzogtum Luxemburg ist durch internationale, multilaterale und bilaterale Verträge gebunden. Zusätzlich zu den Verpflichtungen, die dem luxemburgischen Staat aufgrund dieser Verträge in seinen Beziehungen zu anderen Staaten entstehen, sind einige dieser Verträge als Rechtsquellen für den Einzelnen anzusehen (z. B. können sich EU-Bürger auf Grundlage der EU-Verträge unmittelbar auf die Freizügigkeit berufen).
Internationale Übereinkünfte
Dabei handelt es sich um internationale Übereinkommen, Verträge und Abkommen, die zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und ausländischen Staaten geschlossen wurden. Beispiele sind die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet wurde, und die Benelux-Verträge, die am 3. Februar 1958 beziehungsweise am 17. Juni 2008 in Den Haag unterzeichnet wurden und für Belgien, die Niederlande und Luxemburg binden sind.
Recht der Europäischen Union
Zum EU-Recht gehören die Europäischen Verträge selbst sowie das Sekundärrecht, d. h. die von den Organen der Europäischen Union erlassenen Rechtsakte: Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen.
Innerstaatliche Rechtsquellen
Die Verfassung
Die Verfassung des Großherzogtums Luxemburg wurde am 17. Oktober 1868 verkündet. Die 1868 geschaffene Verfassungsordnung lehnt sich eng an die belgische Verfassungsordnung von 1831 an. Ungeachtet der zahlreichen Unterschiede im Detail kann, was die allgemeinen Grundsätze betrifft, ohne Weiteres auf Veröffentlichungen zum belgischen Verfassungsrecht zurückgegriffen werden. Trotz der zahlreichen Änderungen, die seit ihrer Verkündung an der Verfassung vorgenommen wurden, entspricht die aktuelle Verfassung nach wie vor im Wesentlichen dem Text von 1868.
Bei der Verfassung Luxemburgs handelt es sich um eine starre Verfassung. Das bedeutet, dass es für Verfassungsänderungen eines besonderen Verfahrens bedarf. Dieses Verfahren ist komplexer als das einfache Gesetzgebungsverfahren. Für eine Verfassungsänderung sind zwei aufeinanderfolgende Abstimmungen des luxemburgischen Parlaments (Chambre des Députés) und mindestens eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei eine Stimmabgabe durch Vertretung nicht zulässig ist. Die Abstimmungen müssen im Abstand von mindestens drei Monaten stattfinden.
Wenn über ein Viertel der Abgeordneten oder 25 000 Wähler innerhalb von zwei Monaten nach der ersten Abstimmung einen entsprechenden Antrag stellen, wird der Text, der in erster Lesung vom Parlament angenommen wurde, einem Referendum unterzogen. In so einem Fall findet keine zweite Abstimmung statt, und die Änderung wird nur dann angenommen, wenn sich eine Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen für die Änderung ausspricht.
Gesetze
Gesetze sind Rechtsnormen, die vom Parlament verabschiedet und vom Großherzog verkündet werden. Der luxemburgische Gesetzgeber entscheidet über die allgemeinen Vorgaben für die Ausgestaltung des Verwaltungsrechts, es sei denn, seine Befugnisse werden durch eine verfassungsrechtliche oder völkerrechtliche Bestimmung eingeschränkt.
Rechtsakte mit Verordnungscharakter
Natürlich kann in Gesetzen nicht jede Frage bis ins letzte Detail geregelt werden. Auch ist der Rückgriff auf das relativ komplizierte Gesetzgebungsverfahren nicht immer angemessen, zum Beispiel wenn es um Bereiche geht, in denen die Vorschriften häufig geändert werden müssen.
Die Durchführung eines Gesetzes erfolgt daher im Wege einer großherzoglichen Verordnung (règlement grand-ducal). Der luxemburgischen Verfassung zufolge verfügt der Großherzog die zur Vollziehung der Gesetze nötigen Verordnungen und Beschlüsse.
Welche sonstigen Rechtsquellen gibt es und welche Rechtswirkung besitzen sie?
Rechtsprechung
Die Anerkennung der Rechtsprechung als Rechtsquelle ist nicht unproblematisch. In der Tat erkennt das luxemburgische Recht Präjudizien, wie sie in Ländern des Common Law angewandt werden, nicht an, d. h. die luxemburgischen Gerichte sind prinzipiell nicht an Urteile gebunden, die in anderen, auch in gleich gelagerten Fällen ergangen sind. Darüber hinaus ist es Richtern untersagt, allgemeingültige Aussagen zu treffen, weshalb sich ihr Urteil immer auf den ihnen vorliegenden konkreten Fall beschränken muss.
In der Praxis ist die Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen jedoch eindeutig von Bedeutung. Wenn eine Norm mehrere Auslegungen zulässt, hat der Richter ganz klar einen größeren Einfluss, da er die Norm durch seine Auslegung mitgestalten kann.
- Internationale Rechtsprechung
Das Großherzogtum Luxemburg erkennt die unmittelbare Zuständigkeit mehrerer internationaler Gerichte an, darunter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg.
- Europäische Rechtsprechung
Gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für nationale Gerichte maßgebend, die sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen, d. h. mit einer Frage an den Gerichtshof wenden, die sich aus der Anwendung von EU-Recht ergibt, auf das sich Einzelpersonen vor diesen Gerichten berufen können.
- Nationale Rechtsprechung
Im Allgemeinen haben Gerichtsurteile in Zivil- oder Handelssachen nur relative Rechtskraft: Die Urteile sind für die Prozessparteien bindend, ändern jedoch nichts an der Ausgestaltung des Rechts.
Dies gilt auch für die meisten Verwaltungsgerichtsurteile. Hiervon ausgenommen sind Urteile des Verwaltungsgerichts (Tribunal administratif) oder des Oberverwaltungsgerichts (Cour administrative) in Verfahren gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter. Diese Urteile sind allgemeingültig und werden im Mémorial, im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg, veröffentlicht.
Auch die Entscheidungen des Verfassungsgerichts (Cour constitutionnelle) sind allgemeingültig und werden im Mémorial veröffentlicht.
Allgemeine Rechtsgrundsätze
Zu den Regeln, die sich aus der Rechtsprechung ableiten, gehören insbesondere die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die als für die Verwaltung verbindliche Rechtsregeln definiert werden, deren Existenz durch die Entscheidungen der Gerichte bestätigt wurde.
Normenhierarchie
Im luxemburgischen Recht gilt eine Normenhierarchie. Oberste Rechtsnorm ist die Verfassung, gefolgt von Gesetzen und Verordnungen.
Welche Position das luxemburgische Recht zum Verhältnis zwischen Völkerrecht und innerstaatlichem Recht einnimmt, leitet sich ausschließlich aus der Rechtsprechung ab, da die luxemburgische Verfassung keine diesbezügliche Regelung enthält.
Die luxemburgische Rechtsprechung hierzu hat sich seit den frühen 1950er-Jahren entwickelt, als zuerst der Kassationsgerichtshof (Cour de Cassation) und im Anschluss daran der Staatsrat (Conseil d’Etat) die bis dahin vertretene Position aufgaben, wonach eine richterliche Prüfung der Übereinstimmung von Gesetzen mit internationalen Verträgen aufgrund der Gewaltenteilung unmöglich sei.
Entsprechend der wegweisenden Entscheidung des Staatsrats von 1951 ist ein internationaler Vertrag, der durch ein zustimmendes Gesetz in die innerstaatliche Gesetzgebung aufgenommen wird, ein Gesetz mit höherer Geltungskraft, da es aus einer höheren Rechtsquelle stammt als der Wille eines innerstaatlichen Organs. Hieraus folgt, dass im Falle einer Kollision zwischen den Bestimmungen eines internationalen Vertrags und den Bestimmungen eines später ergangenen innerstaatlichen Gesetzes die internationalen Bestimmungen Vorrang gegenüber den innerstaatlichen Bestimmungen haben (Staatsrat, 28. Juli 1951, Pas. lux. t. XV, S. 263).
Der Wortlaut dieser Entscheidung ist offenkundig sehr allgemein gehalten, da unterschiedslos festgestellt wird, dass die internationale Rechtsnorm dem Willen jeden innerstaatlichen Organs vorgeht. Die Gerichte Luxemburgs haben sich jedoch nie explizit für den Vorrang des Völkerrechts vor der Verfassung ausgesprochen.
Erwähnenswert ist, dass die verfassunggebende Versammlung zum Zeitpunkt der Verfassungsänderung von 1956 einen Gesetzentwurf der Regierung explizit ablehnte, der besagte, dass die Regeln des Völkerrechts Teil der nationalen Rechtsordnung sind und Vorrang vor nationalen Gesetzen und allen anderen nationalen Rechtsvorschriften haben. Aus den Erläuterungen zu den Artikeln geht eindeutig hervor, dass dieser Wortlaut verfassungsrechtliche Bestimmungen mit einschließen sollte.
Dennoch erkannte der Staatsrat diesen Vorrang in einer Stellungnahme vom 26. Mai 1992 zum Gesetzentwurf zur Annahme des Vertrags über die Europäische Union implizit an. Darin gibt der Staatsrat zu bedenken, dass nach dem Grundsatz der Normenhierarchie das Völkerrecht Vorrang vor nationalem Recht habe und die Gerichte im Falle einer Kollision das nationale Recht zugunsten des EU-Vertrags außer Acht lassen müssten. Angesichts der Notwendigkeit, einen Widerspruch zwischen nationalem Recht und Völkerrecht zu vermeiden, drang der Staatsrat darauf, die entsprechende Verfassungsänderung innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen, um einer solchen Kollision vorzubeugen. Das Großherzogtum Luxemburg hat sich offensichtlich für einen klar völkerrechtlichen Kurs entschieden.
Dies ist zweifelsohne eine technische Folge der Tatsache, dass völkerrechtliche Bestimmungen in Luxemburg keiner verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen werden. Das Verfassungsgericht prüft zwar die Übereinstimmung der Gesetze mit der Verfassung, es kann aber nicht mit der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zur Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags befasst werden.
In der Rechtsordnung Luxemburgs können Gesetze, die der Verfassung zuwiderlaufen, vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden. Ein Gericht oder Verwaltungsgericht in Luxemburg kann sich an das Verfassungsgericht wenden, wenn sich in einem Verfahren die Frage der Verfassungsmäßigkeit stellt. Eine direkte Anrufung des Verfassungsgerichts ist nicht möglich.
Gegen rechtswidrige Rechtsakte mit Verordnungscharakter kann beim Verwaltungsgericht Nichtigkeitsklage erhoben werden mit der Möglichkeit, anschließend Rechtsmittel beim Oberverwaltungsgericht einzulegen. Eine solche Klage ist jedoch nur innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichung der Verordnung zulässig. Ist die Rechtmäßigkeit einer solchen Durchführungsverordnung nach Ablauf der Dreimonatsfrist Gegenstand eines Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht oder einem Verwaltungsgericht, hat das Gericht nach wie vor die Möglichkeit, diesen Rechtsakt zugunsten des Gesetzes aufzuheben, aber im Gegensatz zu der unmittelbaren Klage, die innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung eingereicht werden kann, hat dieses Urteil keine allgemeine Rechtskraft.
Inkrafttreten von supranationalen Rechtsinstrumenten im Inland
Internationale Übereinkünfte
Die Verfassung Luxemburgs ist im Hinblick auf das Verfahren zur Annahme von internationalen Verträgen außergewöhnlich kurz gefasst, da sie lediglich bestimmt, dass Verträge erst dann in Kraft treten, wenn sie per Gesetz genehmigt und in der für die Veröffentlichung von Gesetzen vorgeschriebenen Form veröffentlicht wurden.
Das Großherzogtum ist ein Land mit einer monistischen Tradition. Dies bedeutet, dass ein internationaler Vertrag wie eine nationale Rechtsnorm gilt, ohne dass er in irgendeiner Form in nationales Recht umgesetzt werden muss.
Das Zustimmungsgesetz ist deshalb äußerst knapp gefasst und beschränkt sich in der Regel auf einen einzigen Artikel, dem zufolge ein bestimmter Vertrag mit dem betreffenden Gesetz angenommen wird. Das Gesetz hat keinen normativen Gehalt. Durch das Zustimmungsgesetz wird ein Vertrag angenommen, aber nicht in nationales Recht umgesetzt. Es dient ausschließlich dem Zweck, die Regierung zu ermächtigen, die Ratifizierung des Vertrags vorzunehmen.
Das Zustimmungsgesetz wird vom Parlament im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet. Die Abstimmung erfolgt in der Regel mit absoluter Mehrheit, es sei denn, der Vertrag beinhaltet eine Befugnisübertragung (siehe unten). Seit der Verfassungsänderung von 1956 enthält die luxemburgische Verfassung eine explizite Bestimmung, welche die Übertragung von Befugnissen auf internationale Organisationen per Vertrag ermöglicht. Artikel 49a der Verfassung besagt, dass die Ausübung von Befugnissen, die von der Verfassung der gesetzgebenden, der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt vorbehalten sind, durch Vertrag vorübergehend Institutionen des internationalen Rechts übertragen werden kann. Artikel 37 Absatz 2 der Verfassung bestimmt allerdings, dass für die Annahme von Verträgen dieser Art durch das Parlament erheblich strengere Mehrheitserfordernisse gelten.
Mit der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes wird der Vertrag nicht automatisch Teil der luxemburgischen Rechtsordnung. Das Zustimmungsgesetz ist lediglich eine Voraussetzung für das spätere Inkrafttreten des Vertrags, das erst nach dessen Ratifizierung erfolgt. Ferner steht es der Exekutive sogar nach der Zustimmung des Parlaments völlig frei zu entscheiden, ob der Text ratifiziert wird oder nicht. Die Ausübung dieser Befugnis kann nicht gerichtlich überprüft werden.
Damit ein völkerrechtlicher Vertrag im innerstaatlichen Recht Rechtswirkungen entfaltet, müssen drei Bedingungen erfüllt sein: 1) Das Großherzogtum muss den Vertrag ratifiziert haben, 2) der Vertrag muss international rechtsgültig sein und 3) der Wortlaut des Vertrags muss vollständig und auf dieselbe Art und Weise wie ein Gesetz im luxemburgischen Amtsblatt Mémorial veröffentlicht worden sein.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung des Vertrags (eine Bedingung gemäß Artikel 37 der Verfassung) nicht mit der Veröffentlichung des Zustimmungsgesetzes gleichzusetzen ist, sondern eine separate Bedingung darstellt. Allerdings werden meist beide Bedingungen gleichzeitig erfüllt, d. h. der Wortlaut des Vertrags wird unmittelbar nach dem des Gesetzes im Mémorial veröffentlicht. Dabei handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Rechtsakte, die auch einzeln veröffentlicht werden könnten, da der Vertrag kein integraler Bestandteil des Zustimmungsgesetzes ist.
Rechtsnormen der Europäischen Union
Die Verfassung Luxemburgs enthält keine spezifischen Bestimmungen für die Umsetzung von europäischem Sekundärrecht in luxemburgisches Recht.
In der Regel werden europäische Richtlinien im Wege eines Gesetzes, das mit einfacher Mehrheit vom Parlament verabschiedet wird, in innerstaatliches Recht umgesetzt.
Europäische Richtlinien müssen zwar grundsätzlich per Gesetz in luxemburgisches Recht umgesetzt werden, ein förmliches Gesetz ist jedoch nicht notwendig, wenn die Richtlinie einen Gegenstand betrifft, der bereits durch ein richtlinienkonformes luxemburgisches Gesetz geregelt wird. In diesem Fall kann die Umsetzung auf der Grundlage der allgemeinen Befugnis zum Gesetzesvollzug, die die Regierung aus den Artikeln 33 und 36 der Verfassung ableitet, im Wege einer großherzoglichen Verordnung erfolgen. Streng genommen vollzieht der Großherzog ein luxemburgisches Gesetz, auch wenn sich der Inhalt der großherzoglichen Verordnung von einer europäischen Richtlinie ableitet.
Auf ein Gesetz kann auch dann verzichtet werden, wenn der von der Richtlinie harmonisierte Bereich Gegenstand eines Ermächtigungsgesetzes war, mit dem das Parlament der Regierung die Befugnis überträgt, Angelegenheiten, die normalerweise einer gesetzlichen Regelung bedürfen, im Wege einfacher Verordnungen zu regeln.
Derartige „Ermächtigungsgesetze“ werden seit 1915 vom Parlament verabschiedet. Die Regierung verfügt auf diese Weise über weitreichende Regelungsbefugnisse im Bereich Wirtschaft und Finanzen, die es ihr zweifelsohne auch ohne eine ausdrückliche Bezugnahme auf EU-Recht ermöglicht hätten, zahlreiche EU-Richtlinien umzusetzen.
Die Umsetzung europäischer Richtlinien wird heute allerdings durch ein spezifisches Ermächtigungsgesetz vom 9. August 1971 (geändert durch ein Gesetz vom 8. Dezember 1980) geregelt, dessen Zweck sich darauf beschränkt, die Regierung zu ermächtigen, die Richtlinien der Europäischen Union in den Bereichen Wirtschaft, Technologie, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, soziale Angelegenheiten und Verkehr umzusetzen und durchzuführen. Abweichend vom ordentlichen Verfahren zum Erlass großherzoglicher Verordnungen muss der zuständige parlamentarische Ausschuss den betreffenden Verordnungen zustimmen.
Das Verfahren zur Annahme von großherzoglichen Verordnungen zeichnet sich wie das Gesetzgebungsverfahren durch die Verpflichtung der Regierung aus, ihren Gesetzentwurf dem Staatsrat und den Berufskammern (Chambres professionnelles) zur Stellungnahme zu unterbreiten. Im Gegensatz zum Gesetzgebungsverfahren ermöglicht das Verfahren zum Erlass von Verordnungen der Regierung, derartige Konsultationen aufgrund der Dringlichkeit der Annahme der empfohlenen Maßnahme schlichtweg zu vermeiden. Diese Möglichkeit wird der Regierung allerdings verweigert, wenn sie eine EU-Richtlinie mithilfe einer großherzoglichen Verordnung umsetzen möchte. Durch das Gesetz vom 9. August 1971 wurde das einfache Verfahren zum Erlass von Verordnungen in der Tat dahingehend ergänzt, dass zum einen der Staatsrat gehört werden muss und zum anderen die Zustimmung der zuständigen parlamentarischen Ausschüsse erforderlich ist.
In beiden Fällen wird die großherzogliche Verordnung im Ministerrat (Conseil des ministres) angenommen, anschließend von dem zuständigen Minister unterzeichnet und dem Großherzog zur Verkündung vorgelegt. Die großherzogliche Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Mémorial in Kraft.
Inkrafttreten nationaler Rechtsnormen
Im Großherzogtum Luxemburg treten Gesetze und Verordnungen erst nach ihrer Veröffentlichung im Mémorial in Kraft.
Legislativorgane
Internationale Rechtsnormen
Laut der luxemburgischen Verfassung werden Verträge vom Großherzog unterzeichnet. Es wird jedoch ergänzend hinzugefügt, dass Verträge erst in Kraft treten, nachdem sie durch ein Gesetz gebilligt und in der Form veröffentlicht wurden, die für die Veröffentlichung von Gesetzen vorgesehen ist.
Festzuhalten ist, dass bei allen internationalen Verträgen – unabhängig von ihrem Gegenstand – die Zustimmung in Form eines Gesetzes erforderlich ist. Diese Klarstellung wurde 1956 auf ausdrückliches Verlangen des Staatsrats eingefügt, da seiner Ansicht nach die Zustimmung an das Gesetzgebungsverfahren gebunden ist, weil die Verfassung nur dieses Verfahren anerkennt, das für alle Willenserklärungen des Parlaments gilt, unabhängig von deren Gegenstand.
Nationale Rechtsnormen
Im Gesetzgebungssystem des Großherzogtums Luxemburg kann entweder das Parlament oder die Regierung ein Gesetz einbringen.
Das Initiativrecht der Regierung wird als „Regierungsinitiative“ bezeichnet und mit der Vorlage von Gesetzentwürfen wahrgenommen.
Das Initiativrecht des Parlaments wird als „Parlamentsinitiative“ bezeichnet und mit der Vorlage von Gesetzesvorschlägen wahrgenommen.
Diese Gesetzentwürfe bzw. Gesetzesvorschläge werden den zuständigen Gremien (den Berufskammern) und insbesondere dem Staatsrat zur Stellungnahme vorgelegt. Nach Eingang der Stellungnahme des Staatsrats wird der Entwurf oder Vorschlag an das Parlament zurückverwiesen.
Rechtsetzungsverfahren
Gesetze
Bei dem Parlament handelt es sich um ein Einkammerparlament.
Um das Risiko impulsiven Handelns in einem Einkammersystem abzumildern, hat die verfassunggebende Versammlung Luxemburgs beschlossen, dass über jeden Gesetzentwurf der Regierung grundsätzlich zwei Mal in einem Abstand von mindestens drei Monaten abgestimmt werden muss.
Allerdings sieht die Verfassung vor, dass auf eine zweite Abstimmung verzichtet werden kann, wenn das Parlament im Einvernehmen mit dem Staatsrat dies in öffentlicher Sitzung beschließt.
Dem Staatsrat kommt in diesem Fall eine ganz besondere Rolle zu – ähnlich der einer zweiten Legislativkammer in anderen Staaten (z. B. wie das House of Lords in England). Er wird bereits vor Einleitung der parlamentarischen Beratungen das erste Mal gehört. Laut Verfassung muss für jeden Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag eine Stellungnahme des Staatsrats eingeholt werden. Der Staatsrat wird dann zum zweiten Mal nach der ersten Abstimmung des Parlaments tätig, um in öffentlicher Sitzung zusammen mit dem Parlament zu entscheiden, ob die zweite Abstimmung entfällt.
In der Praxis entfällt auf diese Weise für einen Großteil der Gesetze die zweite Abstimmung. Der Staatsrat ist dazu übergegangen, dem Verzicht auf eine zweite Abstimmung in fast allen Fällen zuzustimmen, wobei er sich für besonders ernste Fälle die Möglichkeit einer Ablehnung vorbehält. Etwaige Hinderungsgründe für einen solchen Verzicht werden meist im Vorverfahren abgebaut.
Es sei auch angemerkt, dass der Staatsrat kein echtes Vetorecht besitzt. Ein Vetorecht ließe sich ohnehin nur schwer mit der Tatsache vereinbaren, dass der Staatsrat nicht vom Volk gewählt wird. Die Mitglieder des Staatsrats werden vielmehr vom Großherzog ernannt. Im Falle einer unbesetzten Position werden die Nachfolger wie folgt ernannt: Für die erste unbesetzte Position wird der Nachfolger direkt vom Großherzog ernannt. Für die zweite unbesetzte Position wird der Nachfolger aus einer Liste von drei Kandidaten ausgewählt, die vom Parlament vorgeschlagen wurden. Die dritte unbesetzte Position wird mit einer Person aus einer Liste von drei Kandidaten besetzt, die vom Staatsrat vorgeschlagen wurden. Der Staatsrat kann die Verabschiedung eines Gesetzes lediglich um zwei Monate verzögern, ermöglicht dadurch dem Gesetzgeber aber eine längere Bedenkzeit.
Der Großherzog nimmt nicht nur zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens teil (bei Gesetzentwürfen der Regierung), sondern auch nach der endgültigen Verabschiedung des Gesetzestexts durch das Parlament. Der Verfassung zufolge verkündet der Großherzog Gesetze innerhalb von drei Monaten nach der Verabschiedung durch das Parlament.
Großherzogliche Verordnungen
Gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 über die Reform des Staatsrats (loi du 12 juillet 1996 portant réforme du Conseil d’Etat) dürfen Verordnungsentwürfe zur Ausführung von Gesetzen und Verträgen dem Großherzog erst dann vorgelegt werden, wenn der Staatsrat seine Stellungnahme dazu abgegeben hat.
Von dieser allgemeinen Regel kann die Regierung jedoch in dringenden Fällen abweichen (über die Dringlichkeit entscheidet der Großherzog anhand eines hinreichend begründeten Berichts des federführenden Ministers) und von einer Stellungnahme des Staatsrats absehen. Dieses Dringlichkeitsverfahren ist jedoch außerordentlichen Umständen vorbehalten.
Zudem darf keinesfalls auf das Dringlichkeitsverfahren zurückgegriffen werden, wenn ein Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass der Staatsrat zu Verordnungen anzuhören ist, die zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen sind. Dies gilt auch für Änderungen an einem Verordnungsentwurf, zu dem der Staatsrat bereits eine Stellungnahme abgegeben hat.
Wie auch bei Gesetzen gibt der Staatsrat seine Stellungnahme zu Verordnungsentwürfen in Form eines begründeten Berichts ab, der allgemeine Überlegungen, eine Prüfung des Wortlauts des Entwurfs sowie ggf. einen Gegenentwurf enthält.
Der Staatsrat prüft Inhalt und Form der Verordnungsentwürfe sowie ihre Übereinstimmung mit höherrangigen Rechtsnormen.
Rechtsdatenbanken
Die Website Légilux ist das Rechtsportal der Regierung des Großherzogtums Luxemburg.
Hier können Sie Einsicht in die luxemburgische Gesetzgebung nehmen, und zwar entweder in den ursprünglichen Wortlaut der Rechtsvorschriften im Mémorial A oder in konsolidierte Texte, die sich größtenteils in Gesetzbüchern oder Gesetzessammlungen finden.
Die Website ist in die folgenden drei großen Bereiche unterteilt:
- Espace Législatif (Bereich Gesetzgebung), in dem die luxemburgischen Rechtsvorschriften, verschiedene andere Veröffentlichungen sowie konsolidierte Rechtstexte zu finden sind.
- Espace Administratif (Bereich Verwaltung), der so genannte „Verwaltungsverlautbarungen“ enthält. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Sammlungen des Mémorial B sowie des Annuaire Officiel d’Administration et de Législation (das Amtliche Jahrbuch für Verwaltung und Gesetzgebung).
- Espace des Sociétés et Associations (Bereich Unternehmen und Vereinigungen) im Mémorial C wurde ab dem 1. Juni 2016 durch eine Liste von Veröffentlichungen ersetzt, die auf der Website des Luxemburgischen Unternehmensregisters (Registre de commerce et des Sociétés — RCS) abrufbar ist. Die Archive des Mémorial C – von 1996 bis zur letzten Fassung des Mémorial C vom 27. Juli 2016 – sind weiterhin im Espace des Sociétes et Associations abrufbar.
Ist die Einsichtnahme in die Datenbank kostenlos?
Ja, die Einsichtnahme in die Datenbank ist kostenlos.
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