Recht der Mitgliedstaaten

Portugal

Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick über das portugiesische Rechtssystem.

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Portugal

1. Rechtsinstrumente oder Rechtsquellen

Traditionell kennt Portugal folgende Rechtsquellen:

  1. Verfassungsgesetze: dazu zählen die portugiesische Verfassung selbst, die spezifischen Verfassungsgesetze sowie Gesetze zur Änderung der Verfassung;
  2. Normen und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts, die in regulär ratifizierten oder genehmigten internationalen Übereinkünften enthaltenen Normen, die von den zuständigen Organen internationaler Organisationen, denen Portugal angehört, erlassenen Rechtsnormen, sofern dies in den entsprechenden Gründungsverträgen niedergelegt ist, und die Bestimmungen der Verträge über die Europäische Union und die Vorschriften ihrer Institutionen bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten − Artikel 8 der Verfassung;
  3. Ordentliche Gesetze: dazu zählen die vom Parlament (der Versammlung der Republik) erlassenen Gesetze, Gesetzesdekrete der Regierung und regionale gesetzesvertretende Verordnungen der Gesetzgebenden Versammlungen der Autonomen Regionen Azoren und Madeira;
  4. Instrumente mit Gesetzeskraft, z. B. Rechtsakte zur Annahme internationaler Konventionen, Verträge oder Abkommen, allgemein verbindliche Entscheidungen des Verfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit oder Unrechtmäßigkeit von Maßnahmen, Tarifverträge und sonstige kollektive arbeitsrechtliche Instrumente;
  5. Verordnungen oder Rechtsakte ohne Gesetzesrang, die der Ergänzung von Gesetzen dienen und Einzelheiten der Anwendung oder Durchführung festlegen: dazu zählen Durchführungsdekrete, Verordnungen, Dekrete, regionale Durchführungsdekrete, Entschließungen, Weisungen, Ministerialerlasse, Verfügungen, Polizeiverfügungen der Zivilgouverneure sowie kommunale Anordnungen und Verordnungen.

2. Sonstige Rechtsquellen

Was die Zulässigkeit und Bedeutung sonstiger Rechtsquellen angeht, die nicht in die politische Befugnis des Staates zur Schaffung geschriebenen Rechts fallen, so teilen sich die Meinungen, je nachdem, ob diese Rechtsquellen als Mittel zur Schaffung von Rechtsnormen oder als Mittel zur Veröffentlichung dieser Rechtsnormen oder beides angesehen werden. Manchmal wird zwischen direkten und indirekten Quellen unterschieden, wodurch gewisse Schwierigkeiten aufgrund der unterschiedlichen Ansätze vermieden werden können.

Als mögliche Rechtsquellen gelten:

  1. Gewohnheitsrecht, d. h. durch wiederholte und regelmäßige Anwendung etablierte Verhaltensweisen, die allgemein als verbindlich anerkannt werden und nur für bestimmte Sachgebiete eine Rechtsquelle darstellen können. So entstandene Normen finden sich beispielsweise im Völkerrecht (der Grundsatz der Immunität ausländischer Staaten vor Strafverfolgung ist z. B. ein Gewohnheitsrecht), im internationalen Privatrecht und im Verwaltungsrecht.
  2. Rechtsprechung, d. h. die Grundsätze, die sich aus den Urteilen und Entscheidungen der Gerichte ergeben. Zum Teil wird die Meinung vertreten, dass die Rechtsprechung keine echte Rechtsquelle darstellt, sondern nur insofern von Bedeutung ist, als sie den Sinn rechtlicher Bestimmungen verdeutlicht und Lösungen zu Auslegungsfragen bietet, die in anderen Fällen – je nach Gewicht der vorgetragenen logischen und sachlichen Argumente – Berücksichtigung finden können. Manche Autoren nehmen in diese Kategorie nicht nur richterliche Einzelfallentscheidungen, sondern auch Gerichtsurteile mit Gesetzeskraft (allgemein verbindliche Entscheidungen der Verfassungsgerichte) auf, da es sich ihrer Ansicht nach um Instrumente handelt, die allgemein anwendbares Recht schaffen.
  3. Billigkeitsrecht, d. h. die Befugnis der Gerichte, in bestimmten Fällen, die ihnen zur Beurteilung vorgelegt werden, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen und nach den Regeln der Billigkeit zu entscheiden. Dabei maßgebend sind allgemeine Rechtsgrundsätze und das ethische Bewusstsein des Richters. Laut Artikel 4 Zivilgesetzbuch dürfen Gerichte nur dann nach Billigkeit entscheiden, wenn: a) eine gesetzliche Bestimmung dies zulässt; b) dies von den Parteien vereinbart worden ist und ein Rechtsmittelverfahren vor einem höheren Gericht möglich ist oder c) sich die Parteien im Vorfeld auf eine Billigkeitsentscheidung geeinigt haben.
  4. Usancen, d. h. wiederholte Praktiken in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens, die nicht als verbindlich betrachtet, aber bei Rechtsgeschäften als wichtig angesehen werden, insbesondere bei der Formalisierung von Rechtsbeziehungen im geschäftlichen Bereich. Usancen können von den Gerichten berücksichtigt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben zuwiderläuft – Artikel 3 des Zivilgesetzbuchs. Allein durch Usancen können daher keine Rechtsnormen geschaffen werden und häufig werden Usancen auch nicht als echte Rechtsquelle betrachtet.
  5. Die Rechtstheorie bzw. die juristische Fachliteratur sollte nicht als echte Rechtsquelle betrachtet werden, obwohl sie in der wissenschaftlichen und sachlichen Entwicklung des juristischen Wissens eine wichtige Rolle spielt und erhebliche Auswirkungen auf die Arbeit all jener hat, die für die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften verantwortlich sind.

3. Hierarchie der Rechtsquellen

Wird auf die Normenhierarchie verwiesen, ist damit der relative Status der verschiedenen Rechtsinstrumente, also ihre Position in einer geordneten Rangfolge, gemeint.

Eine solche Hierarchie könne, wie manche meinen, nur bei der Art des Zustandekommens eines Rechtsakts ansetzen. Somit würde sie nicht auf der Stellung einer Rechtsnorm im Verhältnis zu anderen Rechtsnormen beruhen, sondern auf dem Verhältnis der Rechtsquellen untereinander.

Unabhängig davon, welchen Standpunkt man dazu vertritt, lässt sich eine Rangfolge aufstellen.

Die hierarchische Rangfolge der in Abschnitt 1 genannten Quellen sieht folgendermaßen aus:

  1. Verfassung und Verfassungsgesetze
  2. Normen und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts und internationaler Übereinkünfte (d. h. alle in Abschnitt 1 b) genannten Instrumente)
  3. Gesetze und Gesetzesdekrete
  4. Regionale gesetzesvertretende Verordnungen
  5. Instrumente mit Gesetzeskraft
  6. Verordnungen

4. Verfahren zur Umsetzung internationaler Regelungen in portugiesisches Recht

Internationale Rechtsinstrumente werden unter Beachtung der folgenden in Artikel 8 der portugiesischen Verfassung festgehaltenen Grundsätze in portugiesisches Recht umgesetzt:

  1. Die Normen und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts sind uneingeschränkter Bestandteil des portugiesischen Rechts.
  2. Die in regulär ratifizierten oder verabschiedeten internationalen Übereinkommen enthaltenen Normen haben nach ihrer offiziellen Verkündung auch in der innerstaatlichen Rechtsordnung Geltung, solange sie den portugiesischen Staat völkerrechtlich verpflichten.
  3. Die Rechtsnormen, die von den zuständigen Organen internationaler Organisationen, denen Portugal angehört, erlassen werden, haben innerstaatlich unmittelbare Rechtswirkung, sofern dies ausdrücklich in den entsprechenden Gründungsverträgen niedergelegt ist.
  4. Die Bestimmungen der Verträge über die Europäische Union und die Vorschriften ihrer Institutionen, die diese in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten erlassen, gelten im innerstaatlichen Recht Portugals gemäß dem Recht der Union und unter Berücksichtigung der Grundprinzipien eines demokratischen Rechtsstaats.

5. Zur Rechtsetzung ermächtigte Institutionen

Zum Erlass gesetzlicher Vorschriften berechtigt sind die Versammlung der Republik, die Regierung, die Regionalregierungen und die Gesetzgebenden Versammlungen der Azoren und von Madeira, Kommunalbehörden und bestimmte Verwaltungsbehörden.

6. Rechtsetzungsverfahren

Die Verfahren zum Erlass von Rechtsvorschriften unterscheiden sich je nach Institution. Die verschiedenen Rechtsakte kommen also auf unterschiedlichem Wege zustande. Nachfolgend werden die beiden wichtigsten Rechtsetzungsverfahren mit den strengsten Formerfordernissen beschrieben.

Das komplexeste Verfahren unter Beteiligung des Parlaments durchläuft die folgenden Phasen:

  1. Einleitung des Verfahrens: Die Gesetzesinitiative liegt bei den Abgeordneten, bei den Fraktionen und bei der Regierung sowie unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen bei Bürgerinitiativen. Die Gesetzesinitiative hinsichtlich der Autonomen Regionen liegt bei ihren Regionalversammlungen (Artikel 167 Absatz 1 der Verfassung).
  2. Einbringung, Bekanntmachung, Registrierung, Nummerierung und Prüfung: Diese Phase umfasst die Überprüfung der Zulässigkeit der Gesetzesinitiative, die Bekanntmachung des Wortlauts im Amtsblatt der Versammlung der Republik, die verwaltungstechnische Bearbeitung und schließlich die inhaltliche Prüfung.
  3. Debatte und Annahme: Gegenstand der Debatte sind zunächst allgemeine Fragen, anschließend besondere Punkte. Es folgen eine Abstimmung über den Vorschlag insgesamt, eine Abstimmung über einzelne Punkte und eine abschließende Gesamtabstimmung. Zur Annahme eines Legislativvorschlags bedarf es je nach Art des Vorschlags einer einfachen, einer absoluten oder einer qualifizierten Mehrheit.
  4. Überprüfung durch den Präsidenten der Republik innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist. Nach Ablauf dieser Frist kann der Präsident entweder den angenommenen Vorschlag im Wortlaut verkünden oder von seinem Vetorecht Gebrauch machen. Im Falle eines Vetos muss die Versammlung der Republik erneut darüber beraten. Wird die Abstimmung bestätigt oder werden Änderungen vorgenommen, wird der Text dem Präsidenten innerhalb einer bestimmten Frist erneut zur Verkündung vorgelegt. Dem Präsidenten der Republik obliegt die Ausfertigung und Veröffentlichung der Gesetze, Gesetzesdekrete und gesetzesvertretenden Verordnungen, die Unterzeichnung von Beschlüssen der Versammlung der Republik zur Genehmigung internationaler Übereinkünfte sowie der übrigen Verordnungen der Regierung (Artikel 134 b) der Verfassung).
  5. Veröffentlichung: Nach der Verkündung ordnet der Präsident die Veröffentlichung des neuen Gesetzestexts im Amtsblatt der Portugiesischen Republik an.

Das Rechtsetzungsverfahren der Exekutive verläuft folgendermaßen:

  1. Einleitung des Verfahrens: Das zuständige Ministerium legt einen Legislativentwurf vor.
  2. Einholung von Stellungnahmen: In diesem Stadium holt der verantwortliche Minister Stellungnahmen ein, darunter bei den Institutionen und Gremien, deren Konsultation verfassungsrechtlich und gesetzlich vorgeschrieben ist.
  3. Erstbewertung und inhaltliche Prüfung: Eingangs befürwortete Vorschläge werden geprüft und bewertet.
  4. Annahme: In der Regel muss der Vorschlag vom Ministerrat genehmigt werden. Es gibt allerdings auch Rechtsakte, für die das nicht gilt.
  5. Prüfung: Innerhalb von vierzig Tagen nach Eingang einer zu erlassenden Regierungsverordnung muss der Präsident der Republik diese Verordnung entweder verkünden oder sein Vetorecht auszuüben. In letzterem Fall setzt er die Regierung schriftlich über die Gründe für sein Veto in Kenntnis (Artikel 136 Absatz 4 der Verfassung).
  6. Veröffentlichung des endgültigen Wortlauts im Amtsblatt der Portugiesischen Republik.

7. Verfahren zur Inkraftsetzung nationaler Rechtsvorschriften

Gesetze entfalten ihre Bindungswirkung erst nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt. Ein veröffentlichtes Gesetz tritt nach Ablauf der im Gesetz selbst gesetzten Frist in Kraft oder – wenn keine Frist bestimmt wurde – nach Ablauf der in einer spezialgesetzlichen Regelung festgelegten Frist (Artikel 5 Zivilgesetzbuch).

Artikel 2 des Gesetzes Nr. 74/98 vom 11. November 1998 sieht in seiner derzeitigen Fassung Folgendes vor:

„1. Rechtsinstrumente und sonstige Rechtsakte allgemeiner Art treten zum darin festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Sie treten auf keinen Fall zum Veröffentlichungszeitpunkt in Kraft.“

„2. Ist kein Zeitpunkt angegeben, treten die in Absatz 1 genannten Rechtsakte am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im gesamten Staatsgebiet Portugals und gegenüber dem Ausland in Kraft.“

„4. Die in Absatz 2 genannte Frist beginnt am Tag nach der Veröffentlichung auf der Website, die von Imprensa Nacional Casa da Moeda, SA gepflegt wird.“

8. Lösung von Kollisionen zwischen unterschiedlichen Rechtsnormen

Die wichtigste Rolle kommt hierbei dem Verfassungsgericht zu, das Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zur portugiesischen Verfassung oder den darin verankerten Grundsätzen stehen, für verfassungswidrig zu erklären hat.

Bei einer Einzelfallprüfung dürfen die Gerichte keine Bestimmungen anwenden, die gegen die Verfassung oder die aus ihr abgeleiteten Grundsätze verstoßen.

Im Zuge des Auslegungsprozesses müssen die Gerichte unter Abwägung der ihnen zur Prüfung vorgelegten Fakten etwaige Kollisionen zwischen verschiedenen Rechtsnormen beseitigen und dabei stets die oben angeführte Hierarchie der Rechtsquellen berücksichtigen. Dabei ist das System als Ganzes zu betrachten, ohne Lücken oder Widersprüche insbesondere logischer oder semantischer Natur gelten zu lassen. Ferner sind die Begleitumstände der Annahme der Vorschriften und die spezifischen Bedingungen zum Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens zu berücksichtigen. Bei diesem Vorgang muss stets auf eine Mindestübereinstimmung der Formulierungen, auch wenn diese unvollkommen sind, mit dem durch das Gesetz verfolgten Ansatz geachtet werden, wobei davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die „vernünftigsten“ Lösungen angestrebt hat und in der Lage war, „seine Absichten angemessen zum Ausdruck zu bringen“ (Artikel 9 Zivilgesetzbuch).

Die Frage von Normenkollisionen im Bereich des internationalen Privatrechts wird im Infoblatt „Welches Recht ist anwendbar?“ behandelt.

Rechtsdatenbanken

Digesto ist die offizielle Rechtsdatenbank Portugals. Sie enthält auch das Amtsblatt (Diário da República).

Digesto – integriertes Rechtsinformationssystem

Digesto wurde durch die Entschließung des Ministerrates Nr. 48/92 vom 31. Dezember 1992 eingerichtet und enthält:

  1. Rechtsakte, die in der 1. und 2. Serie des portugiesischen Amtsblatts (Diário da República) veröffentlicht wurden;
  2. kostenlose, integrierte, detaillierte und aktuelle Rechtsinformationen, insbesondere:
    1. Gültigkeitsdauer, Datum des Inkrafttretens und Erläuterungen zu Rechtsakten, die seit dem 5. Oktober 1910 in der 1. Serie des Amtsblatts veröffentlicht wurden, sowie unterschiedliche Dokumente aus vorangegangenen Jahrzehnten und Rechtsakte der 2. Serie des Amtsblatts, die durch PCMLEX (zentrale Datenbank des Digesto-Systems) verarbeitet wurden;
    2. alle relevanten Informationen, wie Ermächtigungsbestimmungen, Verordnungen, Durchführungsgesetze, vorgelegte und umgesetzte Änderungen, geltendes EU-Recht, von der Generaldirektion Haushalt erlassene Verwaltungsleitlinien, Rechtsprechung und kollektive Instrumente zur Regelung von Arbeitsbeziehungen;
    3. Zugang zu drei weiteren Datenbanken: LEGAÇOR – regionale Rechtsdatenbank der Azoren, REGTRAB – spezifische Datenbank für arbeitsrechtliche Vorschriften und DGO–DOUT – spezifische Datenbank für Rundschreiben und Stellungnahmen der Generaldirektion Haushalt;
    4. Zugang – über die Vernetzung mit den Rechtsdatenbanken des Justizministeriums, der Generalstaatsanwaltschaft (PGR) und des portugiesischen Parlaments (über ihre Datenbank AP – Atividade Parlamentar) – zur Rechtsprechung der oberen Gerichte, zu Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und zur gesamten vorbereitenden Arbeit für Gesetze vom Beginn des Gesetzgebungsverfahrens bis zur Veröffentlichung.

Elektronisches Amtsblatt (Diário da República Eletrónico – DRE)

Laut Gesetzesdekret Nr. 83/2016 vom 16. Dezember 2016 ist das Amtsblatt ein öffentlicher Service mit kostenlosem, allgemeinem Zugang und wird ausschließlich online veröffentlicht. Dieser öffentliche Service wird von der Staatsdruckerei und Münzprägeanstalt Portugals (Imprensa Nacional-Casa da Moeda, S. A. (INCM)) zur Verfügung gestellt, die das Amtsblatt auf ihrer Website veröffentlicht. Nutzer erhalten kostenlos allgemeinen Zugang zum Amtsblatt und können den Inhalt der Rechtsakte, die in der 1. und 2. Serie des Amtsblatts in elektronischer Fassung veröffentlicht wurden, konsultieren, ausdrucken, speichern und durchsuchen.

Der vom elektronischen Amtsblatt zur Verfügung gestellte Service umfasst Folgendes:

  1. den verbindlichen Wortlaut von Rechtsakten, die nach Maßgabe der Verfassung und Gesetze, insbesondere gemäß Gesetz Nr. 74/98 vom 11. November 1998, geändert und neu veröffentlicht durch Gesetz Nr. 43/2014 vom 11. Juli 2014, im Amtsblatt veröffentlicht werden müssen;
  2. ein Tool für die Konsultation der aktuellen konsolidierten Fassung des betreffenden Rechtsakts (die konsolidierte Fassung hat keine Rechtswirkung);
  3. ein Tool für die Übersetzung von juristischen Fachbegriffen;
  4. ein Tool für die Stichwortsuche in Rechtsakten, die im Amtsblatt veröffentlicht werden müssen;
  5. ordnungsgemäß verarbeitete und systematisierte Rechtsinformationen;
  6. eine Verknüpfung mit sektorbezogenen Datenbanken, die zusätzliche Rechtsinformationen bieten, insbesondere zur Rechtsprechung, zum EU-Recht, zu Verwaltungsleitlinien und zur Rechtslehre;
  7. die Möglichkeit des kostenlosen Versands der Inhaltsverzeichnisse der 1. und 2. Serie des Amtsblatts an die E-Mail-Adresse von Abonnenten.

Links zum Thema:

Amtsblatt – Portugal

Letzte Aktualisierung: 07/04/2024

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