Recht der Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) hat sein eigenes Recht und Rechtssystem. Das Recht eines Mitgliedstaats kann sowohl aus dem auf nationaler Ebene geltenden Recht (oder nationalem Recht, das überall in diesem Mitgliedstaat gilt) als auch aus dem nur in einer bestimmten Region, in einem bestimmten Gebiet oder in einer bestimmten Gemeinde geltenden Recht bestehen.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihr Recht in ihrer (ihren) Amtssprache(n), und auch nur in dieser (diesen) Sprache(n) ist ihr Recht verbindlich. Zu Informationszwecken können bestimmte Rechtsakte eines Mitgliedstaats auch in einer oder mehreren anderen Sprache(n) als seiner (seinen) Amtssprache(n) abgefasst sein.

Datenbanken

Die meisten Mitgliedstaaten verfügen über eine nationale Rechtsdatenbank. Die einschlägigen Informationen erhalten Sie durch Anklicken der entsprechenden Fahne in der rechten Seitenleiste.

Über die europäische Datenbank N-Lex sind überdies die meisten offiziellen nationalen Rechtsdatenbanken miteinander verlinkt. N-Lex ist ein gemeinsames Projekt, das vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Regierungen der Mitgliedstaaten verwaltet wird. Derzeit können Sie auf das Recht von 27 Mitgliedstaaten zugreifen.

Des Weiteren haben Sie über das Europäische Forum der Amtsblätter (European Forum of Official Gazettes) Zugriff auf die Websites der Organisationen, die für die Veröffentlichung der Amtsblätter der EU-Mitgliedstaaten (und einiger EU-Beitrittsländer sowie der EFTA-Staaten) zuständig sind.

Aus der EU-Perspektive dienen viele Gesetze der Mitgliedstaaten in Wirklichkeit der Durchführung von EU-Recht. Dies ist insbesondere bei nationalem Recht zur Umsetzung von EU-Richtlinien der Fall. Bei der Suche nach solchen Durchführungsmaßnahmen, mit denen die Mitgliedstaaten bestimmte Rechtsvorschriften des EU-Rechts übernommen haben, können Sie die entsprechende Suchfunktion der Datenbank EUR-Lex nutzen.

Rechtsquellen

Das Recht der Mitgliedstaaten entstammt verschiedenen Rechtsquellen, so insbesondere der Verfassung, dem förmlichen Gesetzesrecht (das von der Legislative auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene erlassen werden kann) und den Rechtsverordnungen und Satzungen, die von staatlichen Verwaltungsbehörden und Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts erlassen werden. Daneben gibt es das Richterrecht, das durch die Rechtsprechung der Gerichte der Mitgliedstaaten im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschaffen werden kann.

Rechtsgebiete

Herkömmlicherweise unterscheidet man beim Recht der Mitgliedstaaten zwischen privatem und öffentlichem Recht.

  • Das Privatrecht bzw. Zivilrecht regelt die Rechtsbeziehungen einzelner Personen oder Personengruppen zueinander ohne Beteiligung des Staates bzw. der öffentlichen Gewalt.
  • Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis des Einzelnen zum Staat, zu seinen öffentlichen Einrichtungen und Organen, die Aufgaben und Befugnisse der Träger öffentlicher Gewalt und die maßgeblichen Verfahren. Allgemein gesagt gehören zum öffentlichen Recht insbesondere das Verfassungsrecht, das Verwaltungsrecht und das Strafrecht. Wegen seiner Besonderheiten kann das Strafrecht auch als eigenständige Rechtsmaterie aufgefasst werden.

Nähere Informationen zum Recht der Mitgliedstaaten erhalten Sie durch Anklicken der entsprechenden Fahne in der rechten Seitenleiste.

Letzte Aktualisierung: 12/09/2023

Diese Seite wird von der Europäischen Kommission verwaltet. Die Informationen auf dieser Seite geben nicht unbedingt den offiziellen Standpunkt der Europäischen Kommission wieder. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.