Informationen nach Regionen suchen
Mediation in Zivilsachen
Kapitel 27 des Justizverwaltungsgesetzes legt die Bestimmungen zur gerichtlichen Mediation in Zivilsachen vor einem Amtsgericht, Landgericht oder dem See- und Handelsgericht fest.
Auf Antrag der Parteien kann das Gericht einen Gerichtsmediator bestellen, damit dieser den Parteien hilft, selbst zu einer einvernehmlichen Einigung in dem Streit zu gelangen (Gerichtsmediation).
Ziel dieses Verfahrens ist es, den Parteien in einem Fall, der vor Gericht anhängig gemacht wurde, die Möglichkeit zu geben, den Konflikt auf eine andere Weise beizulegen, als über das herkömmliche Vergleichsverfahren nach den bestehenden Regeln vor Gericht oder durch eine Gerichtsentscheidung. Die Gerichtsmediation bietet die Möglichkeit, zu einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts zu gelangen. Dies wird für beide Parteien als zufriedenstellender angesehen, da die Mediation den Parteien eine größere Einflussnahme auf den Verlauf der Streitbeilegung ermöglicht und so zudem die zugrundeliegenden Interessen und Bedürfnisse sowie die Zeit nach der Einigung berücksichtigt werden können.
Der Mediator kann ein Richter oder ein Gerichtsbeamter sein, der als Mediator bestimmt wurde, oder ein Rechtsanwalt, wenn die Gerichtsverwaltung zugestimmt hat, dass er in dem betreffenden Gerichtsbezirk als Mediator tätig ist.
Der Mediator legt den Verlauf der Mediation gemeinsam mit den Parteien fest. Sofern die Parteien dem zustimmen, können mit dem Mediator auch Einzelgespräche geführt werden.
Jede Partei trägt ihre eigenen Mediationskosten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Wenn eine Mediation zu einer einvernehmlichen Einigung führt, kann dies förmlich dokumentiert werden. Dann kann der Fall abgeschlossen werden.
Gemäß § 478 Absatz 1 und 2 des Justizverwaltungsgesetzes kann ein Vergleich, der vor einem Gericht oder einer anderen Behörde geschlossen wurde, vollstreckt werden, sofern die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen gesetzlich gestattet ist.
Gemäß § 478 Absatz 1 und 4 kann auch ein außergerichtlich geschlossener, schriftlicher Vergleich über unbezahlte Schulden vollstreckt werden, wenn in dem Vergleich eindeutig geregelt ist, dass er vollstreckt werden kann.
Das Justizverwaltungsgesetz kann auf der Webseite Rechtsinformationen eingesehen werden.
Mediation in Strafsachen
Gesetz Nr. 467 vom 12. Juni 2009 über Streitbeilegungsgremien bei Straftaten, das am 1. Januar 2010 in Kraft trat, führt ein dauerhaftes, landesweites System der Streitbeilegung in Strafsachen ein.
Der Leiter der Polizeibehörde jedes Distrikts richtet ein Streitbeilegungsgremium ein, bei dem sich Opfer und Täter nach einer Straftat im Beisein eines neutralen Mediators treffen können.
Die Mediation in einem Streitbeilegungsgremium kann nur dann stattfinden, wenn die Parteien der Teilnahme zustimmen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können jedoch nur mit der Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters teilnehmen. Voraussetzung für die Mediation in einem Streitbeilegungsgremium ist, dass der Täter die Straftat in den wesentlichen Punkten gestanden hat.
Der Mediator legt nach Absprache mit den Parteien die Vorgehensweise des Streitbeilegungsgremiums fest. Während der Streitbeilegung hilft der Mediator den Parteien, die Straftat zu besprechen. Er kann ihnen bei der Formulierung von Vereinbarungen helfen, die sie schließen möchten.
Eine Mediation im Streitbeilegungsgremium ist kein Ersatz für eine Strafe oder für sonstige rechtliche Folgen einer Straftat.
Das Gesetz über Streitbeilegungsgremien bei Straftaten kann auf der Webseite Rechtsinformationen eingesehen werden.
An welche Stellen kann man sich wenden?
In Zivilsachen kann man sich an das Gericht wenden, bei dem die Sache anhängig ist. Anschrift, Telefonnummer usw. des betreffenden Gerichts können auf der Webseite Domstolsstyrelsen (Gerichtsverwaltung) abgerufen werden.
In Strafsachen kann man sich an die Polizeidienststelle des Bezirks wenden, die in dem Fall ermittelt. Anschrift, Telefonnummer usw. der betreffenden Polizeidienststelle können auf der Webseite der dänischen Landespolizei abgerufen werden.
In welchen Bereichen ist Mediation zulässig und/oder besonders verbreitet?
Siehe oben.
Sind besondere Vorschriften zu beachten?
Siehe oben.
Information und Ausbildung
Siehe oben.
Wie viel kostet die Mediation?
Siehe oben.
Sind Mediationsvereinbarungen vollstreckbar?
Siehe oben.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.