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Mediation in den Mitgliedstaaten

Frankreich

Warum versuchen Sie nicht, Ihren Streit durch eine Mediation beizulegen, anstatt vor Gericht zu gehen? Dabei handelt es sich um eine Form der alternativen Streitbeilegung (alternative dispute resolution – ADR), bei der ein Mediator die Streitparteien dabei unterstützt, eine Einigung zu erzielen. In Frankreich sind sich die Regierung und die Angehörigen der Rechtsberufe der Vorteile der Mediation bewusst, und der Gesetzgeber fördert ihre Anwendung nachdrücklich.

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An welche Stellen kann man sich wenden?

In Frankreich gibt es keine zentrale oder staatliche Regulierungsstelle für den Beruf des Mediators.

Es gibt keine offizielle Internetseite zur Mediation in Frankreich. Es gibt jedoch eine Rubrik „Mediation“ auf der Internetseite https://www.justice.fr/régler-litiges-autrement/médiation, die laufend aktualisiert wird.

Jedes Berufungsgericht (cour d'appel) veröffentlicht Listen von Mediatoren in Zivil-, Sozial- und Handelssachen. Diese Listen wurden mit Artikel 8 des Gesetzes Nr. 2016-1547 vom 18. November 2016 über die Modernisierung der Justiz des 21. Jahrhunderts eingeführt. Sie dienen zwar hauptsächlich der Information der Richter, können aber auch auf beliebige Weise an die Verfahrensbeteiligten weitergegeben werden. Sie sind insbesondere auf den Internetseiten der zuständigen Berufungsgerichte abrufbar.

In welchen Bereichen ist Mediation zulässig und/oder besonders verbreitet?

Die Parteien können die Mediation jederzeit und in jedem Rechtsbereich in Anspruch nehmen, mit Ausnahme der Bereiche, die durch die Bestimmungen der öffentlichen Ordnung für das soziale und wirtschaftliche Verhalten geregelt werden (ordre public de direction). So kann die Mediation beispielsweise nicht zur Umgehung zwingender Vorschriften über Eheschließung oder Scheidung eingesetzt werden.

Die Mediation wird am häufigsten eingesetzt zur Lösung von

  • Streitigkeiten zwischen Nachbarn,
  • Schwierigkeiten bei der Beitreibung einer Schuld,
  • Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern,
  • Streitigkeiten zwischen Ehegatten über das Umgangsrecht mit einem Kind.

Was ist dabei zu beachten?

Inanspruchnahme der Mediation

Mit dem Gesetz Nr. 95-125 vom 8. Februar 1995 über die Organisation der Gerichte und der Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren wurde die zivilrechtliche Mediation in das französische Recht eingeführt.

Mit der Verordnung (ordonnance) Nr. 2011-1540 vom 16. November 2011 wurde die EU-Richtlinie 2008/52/EG in französisches Recht umgesetzt. Ziel der Richtlinie ist es, einen Rahmen für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten durch die Parteien mithilfe einer dritten Partei, des Mediators, festzulegen. Mit der Verordnung wurde der Anwendungsbereich der Bestimmungen der Richtlinie erweitert, sodass nicht nur die grenzüberschreitende Mediation, sondern auch die Mediation ohne grenzüberschreitenden Bezug abgedeckt ist, mit Ausnahme von Streitigkeiten, die einen Arbeitsvertrag oder das Verwaltungsrecht im Rahmen der hoheitlichen Befugnisse des Staates (droit administratif régalien) betreffen.

Mit der Verordnung vom 16. November 2011 wurde auch das bereits genannte Gesetz (loi) vom 8. Februar 1995 geändert, um einheitliche Rahmenbedingungen für die Mediation zu schaffen. Darin werden der Begriff Mediation definiert, die Befähigung, die ein Mediator mitbringen muss, geregelt und der Vertraulichkeitsgrundsatz fest verankert, denn nur so kann eine Mediation erfolgreich verlaufen.

Mediation durch Vereinbarung

Die Parteien können selbst beschließen, einen Mediator zu beauftragen. Dazu müssen sie nicht vor Gericht gehen.

Dennoch haben die Parteien, die ihren Streit vor Gericht austragen, immer noch die Möglichkeit, eine Form der alternativen Streitbeilegung wie die Mediation in Anspruch zu nehmen.

Gerichtlich angeordnete Mediation

Ist eine Klage vor Gericht anhängig, „kann das zuständige Gericht nach Einholung der Zustimmung der Parteien einen Dritten bestellen, der die Parteien hört und zu einer gemeinsamen Aussprache bewegt, damit sie in dem zwischen ihnen bestehenden Konflikt zu einer Einigung gelangen können“ (Artikel 131 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

In Familiensachen, insbesondere bei der Ausübung der elterlichen Sorge oder bei einstweiligen Verfügungen in Scheidungsfällen, kann das Gericht die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung zur Mediation auch anordnen, die für die Parteien kostenlos ist und zu keinen besonderen Sanktionen führen darf (Artikel 255 und Artikel 373 Absatz 2 Unterabsatz 10 des Zivilgesetzbuchs).

Mit dem Gesetz Nr. 2019-222 vom 23. März 2019 über die Programmplanung 2018-2022 und die Justizreform wurde in Artikel 373 Absatz 2 Unterabsatz 10 des Zivilgesetzbuchs die Mediation nach der Urteilsverkündung eingeführt:

„Sind sich die Parteien uneinig, so bemüht sich das Gericht, sie zu versöhnen.

Um den Eltern zu helfen, sich über die Ausübung der elterlichen Sorge zu einigen, kann das Gericht vorschlagen, dass sie eine Mediation aufnehmen, es sei denn, es liegen Vorwürfe vor, dass sich ein Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil oder dem Kind gewalttätig verhalten hat. Stimmen die Eltern einer Mediation zu, kann das Gericht zu diesem Zweck einen Familienmediator bestellen, der auch an der endgültigen Entscheidung über die Ausübung der elterlichen Sorge beteiligt wird.

Sofern nicht der Vorwurf besteht, dass ein Elternteil sich dem anderen Elternteil oder dem Kind gegenüber gewalttätig verhalten hat, kann das Gericht die Eltern sogar auffordern, sich mit einem Familienmediator zu treffen, der sie über den Zweck und den Ablauf der Mediationsmaßnahme informiert“.

Obligatorische Mediation

Durch die neuesten legislativen Änderungen ist die Anwendung der Mediation nach französischem Recht unter bestimmten Umständen verpflichtend geworden.

Mit Artikel 7 des Gesetzes Nr. 2016-1547 vom 18. November 2016 über die Modernisierung der Justiz des 21. Jahrhunderts wurde versuchsweise in elf Gerichten die Verpflichtung eingeführt, vor der Anrufung eines Gerichts einen Mediationsversuch zu unternehmen. Das Pilotprojekt sollte ursprünglich Ende 2019 abgeschlossen werden, wurde aber bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Wer eine Entscheidung des Familiengerichts oder eine Bestimmung einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung abändern möchte, muss eine Familienmediation versuchen, bevor er die Angelegenheit an das Gericht zurückverweist. Geschieht dies nicht, ist der Antrag auf Abänderung unzulässig.

Dies gilt für Anträge, die Folgendes betreffen:

  • den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes,
  • das Besuchsrecht und das Recht auf Aufenthalt des Kindes,
  • den Beitrag eines Elternteils zur Erziehung und zum Unterhalt eines minderjährigen Kindes und
  • Entscheidungen über die Ausübung der elterlichen Sorge.

Es ist nicht zwingend erforderlich, eine Familienmediation zu versuchen, bevor das Gericht angerufen wird, wenn

  • ein Elternteil sich gegenüber dem anderen Elternteil oder dem Kind gewalttätig verhalten hat,
  • der Antrag darauf abzielt, dass das Gericht eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung genehmigt oder
  • nach Einschätzung des Gerichts ein anderer berechtigter Grund vorliegt, die Parteien nicht zu verpflichten, vor der Wiederaufnahme des Verfahrens eine Mediation zu versuchen.

Mit dem Gesetz Nr. 2019-222 vom 23. März 2019 über die Programmplanung 2018-2022 und die Reform der Justiz wurde die Anwendung einer Form der alternativen Streitbeilegung, z. B. der Mediation, für Anträge, die die Zahlung eines Betrags von höchstens 5000 EUR oder eine Streitigkeit zwischen Nachbarn betreffen, verbindlich vorgeschrieben. Bevor solche Anträge vor Gericht gebracht werden können, müssen die Parteien nach ihrem Ermessen einen Schlichtungsversuch unter Leitung eines juristischen Schlichters (conciliateur de justice), einen Mediationsversuch oder einen Versuch eines Beteiligungsverfahrens (procédure participative) unternehmen. Tun sie dies nicht, kann das Gericht von Amts wegen entscheiden, dass der Antrag unzulässig ist. Im Gesetz sind jedoch vier Ausnahmen vorgesehen:

  • wenn mindestens eine der Parteien die Zustimmung des Gerichts zu einer Vereinbarung beantragt,
  • wenn ein Rechtsmittel bei der Stelle, die die Entscheidung erlassen hat, eingelegt werden muss, bevor ein Gericht angerufen werden kann,
  • wenn eines der in Unterabsatz 1 genannten Mittel der gütlichen Streitbeilegung aus einem berechtigten Grund nicht in Anspruch genommen werden kann, insbesondere wenn innerhalb einer angemessenen Frist keine vom Gericht bestellten Schlichter zur Verfügung stehen oder
  • wenn das Gericht oder die Verwaltungsbehörde aufgrund einer Sonderbestimmung verpflichtet ist, einen vorherigen Schlichtungsversuch zu unternehmen.

Regulierung der Mediationstätigkeit

Es gibt keinen landesweit verbindlichen Ethikkodex für Mediatoren.

Einige Mediatoren halten sich an die von Vereinigungen oder Verbänden verabschiedeten Ethikkodizes oder Chartas, unabhängig davon, ob sie diese direkt oder über die Einrichtung, bei der sie angestellt sind, unterzeichnen.

Akkreditierte Familienmediationsstellen, d. h. Stellen, die öffentliche Mittel von der Familienbeihilfekasse (Caisse d’allocations familiales), der landwirtschaftlichen Sozialversicherungskasse (Mutualité sociale agricole) und dem Justizministerium erhalten, verpflichten sich, bestimmte Standards für die Erbringung und Qualität dieser Dienste einzuhalten. Diese Standards sind in einem nationalen Referenzrahmen niedergelegt.

Schließlich wurden mit dem Dekret (décret) Nr. 2017-1457 vom 9. Oktober 2017 über die Mediatorenlisten bei den Berufungsgerichten die Bedingungen für die Aufnahme in eine solche Liste festgelegt. Gemäß diesen Bedingungen sind die Mediatoren dazu verpflichtet,

  1. keine Verurteilungen, Erklärungen zur Nichteignung oder Rechtsverluste im Sinne der Liste Nr. 2 ihres Strafregisters aufzuweisen,
  2. keine Handlungen begangen zu haben, die gegen die Ehre, die Redlichkeit und die guten Sitten verstoßen und die eine Disziplinar- oder Verwaltungsstrafe in Form der Entfernung, der Aussetzung, der Kündigung, des Entzugs der Zulassung oder der Rücknahme der Genehmigung zur Folge hatten,
  3. über eine Ausbildung oder Erfahrung zu verfügen, mit der ihre Fähigkeit zur Ausübung der Mediation nachgewiesen wird; diese Anforderung gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen – jede natürliche Person, die der juristischen Person angehört und Mediationsdienste erbringt, muss die für natürliche Personen geltenden Bedingungen erfüllen.

Information und Ausbildung

Derzeit ist im französischen Recht keine spezielle Ausbildung für die Mediatoren vorgesehen.

Ein staatliches Diplom für Familienmediatoren (diplôme d'Etat de médiateur familial, DEMF) wurde für Familienmediatoren durch ein Dekret vom 2. Dezember 2003 und einen Ministerialerlass (arrêté) vom 12. Februar 2004 eingeführt.

Familienmediatoren müssen dieses Diplom nicht besitzen, um ihren Beruf ausüben zu können, es sei denn, sie wollen akkreditierte Familienmediationsdienste anbieten; in diesem Fall ist es verpflichtend.

Wie viel kostet die Mediation?

Eine außergerichtliche oder gerichtliche Mediation ist für Personen, die von dieser Form der alternativen Streitbeilegung Gebrauch machen, kostenpflichtig.

Die Mediatorengebühren können im Rahmen der Prozesskostenhilfe gemäß den Artikeln 118-9 ff. des Dekrets Nr. 91-1266 vom 19. Dezember 1991 übernommen werden. Diese Gebühren dürfen jedoch 256 EUR für eine Partei oder 512 EUR für alle Parteien nicht übersteigen.

Bei einer gerichtlich angeordneten Mediation werden sie vom Richter, der die Gerichtskosten festsetzt (magistrat taxateur), nach Erbringung der Leistung von Mediatoren und gegen Vorlage einer Kostenaufstellung oder eines Kostennachweises festgelegt (Artikel 119 des Dekrets Nr. 91-1266 vom 19. Dezember 1991). Der Richter setzt den Hinterlegungsbetrag und das Honorar fest (Artikel 131 Absätze 6 und 13 Zivilprozessordnung). Fehlen gesetzlich festgelegte, feste Gebührensätze, können die Kosten für einzelne Leistungen der Familienmediation unterschiedlich hoch ausfallen.

Die mit öffentlichen Mitteln finanzierten Mediationsdienste verpflichten sich, einen nationalen Maßstab für die finanzielle Beteiligung der Familien an den Kosten anzuwenden. Der von jeder Partei pro Mediationssitzung zu tragende finanzielle Beitrag liegt zwischen 2 und 131 EUR, abhängig vom Einkommen der Parteien.

Ist eine im Mediationsverfahren geschlossene Vereinbarung vollstreckbar?

Wenn die Parteien eine Vereinbarung treffen, ist diese für sie verbindlich, wie jeder andere Vertrag auch.

Wird die Vereinbarung außerhalb eines Gerichtsverfahrens getroffen, kann sie gemäß Artikel 1565 der Zivilprozessordnung dem Gericht vorgelegt werden, das für das Urteil in dem Rechtsstreit sachlich zuständig wäre, um sie vollstreckbar zu machen.

Kommt die Mediation in einem laufenden Verfahren zustande, so erkennt der zuständige Richter die Vereinbarung, die ihm die Parteien vorlegen, gemäß Artikel 131 Absatz 12 Zivilprozessordnung auf Antrag der Parteien als rechtsgültig an.

In Artikel L. 111 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Zivilvollstreckungsgesetzbuchs (Code des procédures civiles d'exécution) heißt es, dass Vereinbarungen, die im Anschluss an eine gerichtliche oder außergerichtliche Mediation geschlossen und von den ordentlichen Gerichten oder den Verwaltungsgerichten vollstreckbar gemacht werden, vollstreckbare Titel bilden.

Letzte Aktualisierung: 17/01/2022

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