- An welche Stellen kann man sich wenden?
- In welchen Bereichen ist Mediation zulässig und/oder besonders verbreitet?
- Sind besondere Vorschriften zu beachten?
- Einsatz von alternativen Verfahren der Streitbeilegung in der Praxis
- Information und Ausbildung
- Wie viel kostet die Mediation?
- Sind Mediationsvereinbarungen vollstreckbar?
- Links zum Thema
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An welche Stellen kann man sich wenden?
Mediationsdienste werden in Griechenland von den folgenden Stellen angeboten:
- Gemäß Gesetz 4640/2019 (Staatsanzeiger, Reihe I, Nr. 190, 2019), mit dem die Richtlinie 2008/52/EG in griechisches Recht umgesetzt wurde, muss ein Mediator a) ein Hochschulabsolvent oder Inhaber eines gleichwertigen Diploms einer international anerkannten Einrichtung sein, b) eine Ausbildung eines Ausbildungsanbieters für Mediatoren, der von der Zentralstelle für Mediation anerkannt ist, absolviert haben oder Inhaber eines akkreditierten Abschlusses aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sein und c) von der Zentralstelle für Mediation akkreditiert und in den Mediatorenregistern aufgeführt sein. Ein Inhaber eines Doktortitels oder eines gleichwertigen ausländischen Abschlusses im Bereich Mediation muss keine weitere Ausbildung eines Ausbildungsanbieters für Mediatoren absolvieren und kann direkt an den Akkreditierungsprüfungen teilnehmen. Personen, die als Beamte des öffentlichen Dienstes, der Gebietskörperschaften und der Justiz oder als Angestellte juristischer Personen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts tätig sind, sowie Personen, die Justizbeamten oder Beamten unterstellt sind, können den Beruf des Mediators nicht ausüben. Beamte und Mitarbeitende juristischer Personen des öffentlichen Rechts dürfen nur im Rahmen und für die Erfordernisse ihrer beruflichen Aufgaben als akkreditierte Mediatoren tätig werden.
- Mediatorenanwärter werden mindestens zweimal jährlich vom Prüfungsausschuss geprüft, der von der Zentralstelle für Mediation eingesetzt wird. Die Prüfungen umfassen schriftliche und mündliche Tests sowie eine Bewertung auf der Grundlage von Simulationen.
- Der Prüfungsausschuss entscheidet, wo, wann und wie die Prüfungen stattfinden. Seine Entscheidung wird den zertifizierten Ausbildungsanbietern mindestens 30 Tage im Voraus mitgeteilt und auf der Website des Justizministeriums veröffentlicht.
- Die Zentralstelle für Mediation erstellt und pflegt die Mediatorenregister, die auf der Website des Justizministeriums veröffentlicht werden, in elektronischer Form: a) das Allgemeine Mediatorenregister, in dem die akkreditierten Mediatoren im ganzen Land in strikter alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind und b) das Spezialregister der Mediatoren, in dem die im Bezirk jedes Gerichts erster Instanz niedergelassenen akkreditierten Mediatoren aufgeführt sind.
- Die Mediatoren werden von der Zentralstelle für Mediation nach einer Prüfung akkreditiert und in das Mediatorenregister eingetragen. Mediatoren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes 4640/2019 bereits akkreditiert waren, behalten ihre Akkreditierung.
- Das Ministerium für Gesundheit, soziale Sicherheit und Vorsorge bietet einen staatlichen Dienst an, in dessen Rahmen ein Arbeitnehmer eine offizielle Anhörung zu einer Streitigkeit in Zusammenhang mit seinem Beschäftigungsverhältnis beantragen kann. Geleitet wird das Verfahren von der Abteilung Arbeitsinspektion (Epitheorisi Ergasias). Ein besonders geschulter Inspektor lädt den Arbeitgeber zu einer Anhörung ein, bei der dieser seine Haltung darlegen kann. Diese Anhörung hat jedoch nichts mit einem Gerichtsverfahren zu tun.
- Der Verbraucherschutzbeauftragte (Sinigoros tou Katanaloti) ist eine unabhängige Behörde, die dem Ministerium für regionale Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit unterstellt ist. Der Verbraucherschutzbeauftragte ist eine außergerichtliche Einrichtung für die einvernehmliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten. Er hat auch eine beratende Funktion und löst gemeinsam mit der Regierung in seinen Aufgabenbereich fallende Probleme. Der Verbraucherschutzbeauftragte führt zudem die Aufsicht über die Gremien für alternative Streitbeilegung (Epitropes Filikou Diakanonismou) der örtlichen Präfekturräte (Nomarchiakes Aftodioikiseis), die tätig werden können, sofern nicht parallel ein Gerichtsverfahren stattfindet.
In welchen Bereichen ist Mediation zulässig und/oder besonders verbreitet?
Das Mediationsverfahren kann sich auf bestehende oder künftige zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten mit nationalem oder grenzüberschreitendem Charakter erstrecken, sofern die Parteien den Streitgegenstand nach Maßgabe des materiellen Rechts regeln können.
Zudem unterliegen die folgenden privatrechtlichen Streitigkeiten dem Mediationsverfahren, andernfalls wird die Klage nicht verhandelt: a) Streitigkeiten zwischen Eigentümern von Stockwerken oder Wohnungen, die sich aus dem Eigentumsverhältnis von Stockwerken ergeben, Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung einfacher und komplexer vertikaler Eigentumsverhältnisse ergeben, Streitigkeiten zwischen Verwaltern von Stockwerk- und vertikalem Eigentum und den Eigentümern von Stockwerken, Wohnungen und vertikalem Eigentum sowie Streitigkeiten, die in den Regelungsbereich der Artikel 1003 bis 1031 des Zivilgesetzbuchs fallen; b) Streitigkeiten in Bezug auf Schadensersatzansprüche jeglicher Art wegen eines Kfz-Schadens zwischen den Entschädigungsempfängern oder ihren Rechtsnachfolgern und denjenigen, die Schadensersatz zu leisten haben, oder ihren Rechtsnachfolgern sowie Ansprüche aus einem Kfz-Versicherungsvertrag zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern oder deren Rechtsnachfolgern, es sei denn, das Schadensereignis hat zum Tod oder zu einer Körperverletzung geführt; c) Streitigkeiten über Gebühren gemäß Artikel 22A der Zivilprozessordnung; d) Familienstreitigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 592 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Zivilprozessordnung genannt werden; e) Streitigkeiten in Bezug auf Schadensersatzansprüche von Patienten oder deren Angehörigen gegenüber Ärzten, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Ärzte entstehen; f) Streitigkeiten, die sich aus der Verletzung von Rechten in Bezug auf Marken, Patente, gewerbliche Muster und Modelle ergeben; g) Streitigkeiten, die sich aus Börsengeschäften ergeben.
- im Bereich des Arbeitsrechts und, wie oben dargelegt, für die Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten;
- bei der Beteiligung von Opfern häuslicher Gewalt (Gesetz 3500/2006);
- bei bestimmten Straftaten, wie im Gesetz 3094/2010 vorgesehen.
Sind besondere Vorschriften zu beachten?
- Die Inanspruchnahme der Mediation in den im Gesetz 4640/2019 dargelegten Arten von Streitigkeiten ist in den folgenden Fällen zulässig:
- die Parteien vereinbaren, die Mediation in Anspruch zu nehmen, nachdem die Streitigkeit entstanden ist,
- die Parteien werden aufgefordert, die Mediation in Anspruch zu nehmen und ihr Einverständnis zu erteilen;
- die Inanspruchnahme der Mediation wird von einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats angeordnet und diese Inanspruchnahme beeinträchtigt nicht die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung;
- die Inanspruchnahme des Mediationsverfahrens ist gesetzlich vorgeschrieben;
- in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ist eine Mediationsklausel enthalten.
- Das Gericht, bei dem eine privatrechtliche Streitigkeit anhängig ist, die in einem Mediationsverfahren geregelt werden kann, kann die Parteien in jeder Phase des Verfahrens gegebenenfalls unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach eigenem Ermessen auffordern, das Mediationsverfahren zur Beilegung der Streitigkeit in Anspruch zu nehmen. Stimmen die Parteien dem zu, wird die entsprechende schriftliche Vereinbarung in das Gerichtsprotokoll aufgenommen. In diesem Fall muss das Gericht die Verhandlung über den Fall auf einen Termin für die Hauptverhandlung verschieben, der frühestens nach Ablauf von drei Monaten und innerhalb von maximal sechs Monaten stattfinden muss, wobei die Gerichtsferien nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch in den anderen Fällen, in denen ein Mediationsverfahren in Anspruch genommen wird, während ein Verfahren vor Gericht anhängig ist. Lassen sich beide Parteien oder eine von ihnen vor Gericht von einem Anwalt vertreten, erstreckt sich die Vollmacht auch auf die Vereinbarung, für die Streitigkeit ein Mediationsverfahren in Anspruch zu nehmen.
- Wird das Mediationsverfahren für eine privatrechtliche Streitigkeit in Anspruch genommen, schließt dies nicht aus, dass für diese Streitigkeit einstweilige Maßnahmen nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung erlassen werden. Der Richter, der die einstweiligen Maßnahmen anordnet, kann gemäß Artikel 693 Absatz 1 der Zivilprozessordnung eine Frist von mindestens drei Monaten für die Einreichung der Klage in der Hauptsache ansetzen.
- Der Staatsanwalt des Gerichts erster Instanz (Eisangeleas Protodikon) ist im Rahmen seiner Zuständigkeiten gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a des Gesetzes 1756/1988 (Staatsanzeiger, Reihe I, Nr. 35, 1988) berechtigt, den Parteien die Inanspruchnahme des Mediationsverfahrens zu empfehlen, sofern dies möglich ist.
- Die Zustimmung der Parteien zur Inanspruchnahme des Mediationsverfahrens richtet sich nach den Bestimmungen des materiellen Vertragsrechts und muss den Gegenstand des Verfahrens enthalten.
- Die Parteien erscheinen im Mediationsverfahren gemeinsam mit ihrem anwaltlichen Vertreter, außer bei Verbraucherstreitigkeiten und Streitigkeiten mit einem geringfügigen Streitwert, bei denen die Parteien persönlich erscheinen dürfen. Im Einvernehmen mit den Parteien und dem Mediator kann auch ein Dritter an dem Verfahren teilnehmen, wenn dies für notwendig erachtet wird.
- Ein Mediator wird von den Parteien oder einem Dritten, der von allen Parteien, einschließlich der Mediationsstellen, gewählt wird, bestellt. Es wird nur ein Mediator bestellt, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich, dass mehr als ein Mediator bestellt werden sollen.
- Zeit, Ort und sonstige Modalitäten des Mediationsverfahrens werden vom Mediator im Einvernehmen mit den Parteien festgelegt. Ist es den Parteien und dem Mediator nicht möglich, physisch am selben Ort und zur selben Zeit anwesend zu sein, kann die Mediation per Telefonkonferenz über einen Computer oder ein anderes Telekonferenzsystem, zu dem die Streitparteien Zugang haben, durchgeführt werden.
- Die Mediatoren können bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mit jeder Partei kommunizieren und entweder einzelne Sitzungen oder Sitzungen mit beiden Parteien gemeinsam vereinbaren. Der Mediator darf keine Informationen an eine Partei weitergeben, die er bei einer Sitzung mit der anderen Partei erhalten hat, es sei denn, die Partei, die diese Informationen zur Verfügung gestellt hat, hat dem zugestimmt.
- Das Mediationsverfahren ist grundsätzlich vertraulich, es werden keine Aufzeichnungen geführt und es muss so geführt werden, dass die Vertraulichkeit nicht verletzt wird, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes. Vor Beginn des Mediationsverfahren müssen alle beteiligten Parteien schriftlich vereinbaren, das Mediationsverfahren vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch für alle Dritten, die am Verfahren beteiligt sind. Auf Wunsch können sich die Parteien schriftlich verpflichten, die Vertraulichkeit des Inhalts der Vereinbarung, die möglicherweise im Rahmen des Mediationsverfahrens getroffen wird, vertraulich zu behandeln, es sei denn, die Bekanntgabe ist gemäß Artikel 8 Absatz 4 für die Umsetzung der Vereinbarung oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung erforderlich.
- Wird die Streitigkeit vor Gericht gebracht oder wird sie Gegenstand eines Schiedsverfahrens, werden der Mediator, die Parteien, ihre anwaltlichen Vertreter und alle Personen, die in irgendeiner Weise am Mediationsverfahren teilgenommen haben, nicht als Zeugen vernommen und dürfen keine Informationen vorlegen, die sich aus dem Mediationsverfahren ergeben oder damit in Zusammenhang stehen. Es ist ihnen insbesondere untersagt, sich auf die Gespräche, Erklärungen oder Vorschläge der Parteien sowie auf die Ansichten des Mediators zu beziehen, es sei denn, dies ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung erforderlich, um in erster Linie den Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten oder um die Gefahr einer Verletzung der körperlichen Integrität oder der geistigen Gesundheit einer Person zu vermeiden.
- Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haften die Mediatoren nur bei vorsätzlichem Fehlverhalten.
Einsatz von alternativen Verfahren der Streitbeilegung in der Praxis
Das einzige alternative Verfahren zur Streitbeilegung, von dem man sagen kann, dass es in Griechenland funktioniert, ist das Schiedsverfahren.
Gemäß Artikel 99 ff. des griechischen Insolvenzgesetzes kann in einem Vergleichsverfahren auf entsprechenden Antrag einer natürlichen oder juristischen Person beim Insolvenzgericht (ptocheftiko dikastirio) ein Mediator bestellt werden.
Das Insolvenzgericht entscheidet über die Gültigkeit des Antrags und kann dann aus einer Liste von Sachverständigen einen Mediator auswählen. Die Aufgabe des Mediators besteht darin, mit allen geeigneten Mitteln eine Einigung zwischen dem Schuldner und einer (gesetzlich festgelegten) Mehrheit der Gläubiger herbeizuführen, um so das Überleben des Unternehmens des Schuldners zu sichern.
Der Mediator kann bei Kredit- und Finanzinstituten alle Auskünfte über die Wirtschaftstätigkeit des Schuldners einholen, die für den Erfolg des Mediationsverfahrens hilfreich sein könnten.
Kann keine Einigung erzielt werden, hat der Mediator unverzüglich den Vorsitzenden des Gerichts zu informieren, der daraufhin das Insolvenzverfahren einleitet. Die Aufgabe des Mediators endet mit der Einleitung des Verfahrens.
Information und Ausbildung
Die Zentralstelle für Mediation ist für alle Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Mediation zuständig.
Sie kann nach eigenem Ermessen Unterausschüsse zur zügigen Lösung und Prüfung von Angelegenheiten, die sich aus der Anwendung des Gesetzes 4640/2019 ergeben, einrichten. Die oben genannten Unterausschüsse setzen sich aus Mitgliedern der Zentralstelle für Mediation zusammen; die Mitgliedschaft in mehr als einem Unterausschuss ist nicht ausgeschlossen. Diese Unterausschüsse wurden von der Zentralstelle für Mediation ausdrücklich ermächtigt, die von ihnen übernommenen Angelegenheiten abzuschließen, es sei denn, in dem Gesetz 4640/2019 ist ausdrücklich vorgesehen, dass das Plenum der Zentralstelle für Mediation für deren Abschluss zuständig ist.
In jedem Fall besteht die Zentralstelle für Mediation aus vier Unterausschüssen, die für eine Amtszeit von zwei Jahren eingerichtet werden. Es handelt sich dabei um Folgende:
- «die Stelle für das Mediatorenregister», die für die Führung der Mediatorenregister, für alle relevanten Angelegenheiten oder den Erlass eines Rechtsakts bezüglich der Register sowie für die Sammlung der jährlichen Tätigkeitsberichte zuständig ist;
- «die Ethik- und Disziplinarstelle», die für die Einhaltung der sich aus dem Gesetz 4640/2019 ergebenden Verpflichtungen für Mediatoren, die Anwendung des Disziplinarrechts und die Verhängung von Disziplinarstrafen zuständig ist;
- «die Stelle für die Inspektion von Ausbildungsanbietern», die für alle Angelegenheiten zuständig ist, die Ausbildungsstellen für Mediatoren betreffen;
- «den Prüfungsausschuss», der für die Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen und die Bewertung der geprüften Mediatoren zum Zwecke der Akkreditierung zuständig ist.
Ein Anbieter von Ausbildungen für Mediatoren, der mit einer Lizenz arbeitet, die auf der Grundlage eines besonderen begründeten Beschlusses der Zentralstelle für Mediation erteilt wurde, ist:
Ein Anbieter von Ausbildungen für Mediatoren, der mit einer Lizenz arbeitet, die auf der Grundlage eines besonderen begründeten Beschlusses der Zentralstelle für Mediation erteilt wurde, ist:
A. eine juristische Person des Privatrechts, die gegründet werden kann
- von einer Anwaltskammer oder von mehreren Anwaltskammern gemeinsam,
- von einer oder mehreren Anwaltskammern in Partnerschaft mit Wissenschafts-, Bildungs- oder Berufsverbänden oder -kammern.
In den Fällen a und b ist eine Partnerschaft mit einem renommierten, international anerkannten ausländischen Ausbildungsanbieter möglich, der über Erfahrungen in der Durchführung der Mediatorenausbildung und allgemein von alternativen Streitbeilegungsverfahren oder von Mediationsverfahren verfügt;
B. das Zentrum für Bildung und lebenslanges Lernen (KEDIVIM) einer Hochschuleinrichtung, das über einen entsprechenden Lehrplan verfügt und dessen Betrieb ausschließlich durch die geltenden Bestimmungen über den Betrieb von Hochschuleinrichtungen geregelt wird, sofern alle Bedingungen des Gesetzes 4640/2019 in Bezug auf die Qualifikationen der Lehrkräfte für die Mediatorenausbildung erfüllt und die Mindestanzahl von Lehrkräften und Auszubildenden erreicht sind;
C. eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach geltendem griechischen Recht oder dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde und deren Hauptzweck darin besteht, Ausbildungen in Bezug auf Mediation und andere alternative Streitbeilegungsverfahren anzubieten.
Wie viel kostet die Mediation?
- Die Vergütung des Mediators wird im Wege einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Mediator und den Parteien frei festgelegt.
- Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, wird die Vergütung des Mediators wie folgt festgesetzt: a) In Fällen, in denen die Mediation verpflichtend ist, zahlt die Partei, die eine Mediation beantragt, dem Mediator im Voraus eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR für die verpflichtende erste Sitzung. Diese Gebühr wird von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Wird die Streitigkeit vor Gericht gebracht, so wird die Streitpartei, die im Mediationsverfahren trotz rechtmäßiger Ladung nicht erschienen ist oder die den dem Mediator zustehenden Betrag für die verpflichtende erste Sitzung nicht entrichtet hat, gemäß Artikel 176 ff. der Zivilprozessordnung dazu verurteilt, den von der Streitpartei für die verpflichtende erste Sitzung bezahlten Betrag in voller Höhe zu zahlen. Dieser Betrag wird unabhängig vom Ausgang des Verfahrens als Gerichtskosten betrachtet. b) Für jede Stunde der Mediation nach der verpflichtenden ersten Sitzung beträgt die Mindestgebühr 80,00 EUR. Diese wird von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Der Mediator muss den Parteien vollständige Informationen darüber, wie er oder sie vergütet wird, zur Verfügung stellen.
Sind Mediationsvereinbarungen vollstreckbar?
Nach Abschluss der Mediation unterzeichnen der Mediator, die Parteien und die anwaltlichen Vertreter ein Mediationsprotokoll. Wenn die Mediation scheitert, kann der Mediator das Mediationsprotokoll allein unterzeichnen. Jede Partei kann das Protokoll über die Einigung jederzeit bei der Geschäftsstelle des Gerichts vorlegen, das sachlich und örtlich zuständig ist und in dem das Verfahren anhängig ist oder vor das das Verfahren gebracht werden soll. Nachdem das Mediationsprotokoll beim Gericht hinterlegt wurde, ist eine Klage für dieselbe Streitigkeit unzulässig, wenn der Gegenstand der Klage durch die Einigung zwischen den Parteien geregelt wird, und ein eventuell anhängiges Verfahren wird beendet.
Sobald das Mediationsprotokoll in der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts hinterlegt wurde, stellt das Protokoll einen vollstreckbaren Titel im Sinne von Artikel 904 Absatz 2 Buchstabe c der Zivilprozessordnung dar, sofern die Vereinbarung vollstreckbar ist. Die amtliche Ausfertigung wird vom Richter oder vom Präsidenten des zuständigen Gerichts kostenfrei ausgestellt.
Umfasst die im Mediationsprotokoll enthaltene Einigung auch Regelungen zu Rechtsgeschäften, die kraft Gesetzes einer notariellen Beurkundung bedürfen, so sind gegebenenfalls notarielle Urkunden erforderlich. In diesem Fall gelten die Vorschriften über die notarielle Beurkundung und die Abschrift solcher Urkunden.
Nach der Hinterlegung bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts kann das Mediationsprotokoll als Rechtstitel zur Eintragung oder Löschung einer Hypothek gemäß Artikel 293 Absatz 1 Buchstabe c der Zivilprozessordnung verwendet werden.
Mit der schriftlichen Mitteilung des Mediators an die Parteien zur Durchführung der verpflichtenden ersten Sitzung oder der Zustimmung über die freiwillige Inanspruchnahme des Mediationsverfahrens gemäß Artikel 5 werden die für Forderungen und Rechte geltenden Ausschluss- und Verjährungsfristen, sofern diese Fristen nach den Bestimmungen des materiellen Rechts bereits laufen, sowie die gemäß den Artikeln 237 und 238 der Zivilprozessordnung festgelegten Verfahrensfristen für die Dauer des Mediationsverfahrens ausgesetzt.
Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 261, 262 und 263 des Zivilgesetzbuchs beginnt die unterbrochene Ausschluss- und Verjährungsfrist für Forderungen und Rechte nach materiellem Recht einen Tag nach der Erstellung des Protokolls über die fehlgeschlagene Einigung oder einen Tag nach der Zustellung einer Erklärung über den Rücktritt einer Partei vom Mediationsverfahren an die andere Partei und den Mediator oder einen Tag nach dem Abschluss oder einer Beendigung des Mediationsverfahrens auf sonstige Art und Weise erneut zu laufen.
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