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An welche Stellen kann man sich wenden?
Laut Gesetz LV aus dem Jahr 2002 (Mediationsgesetz) (a közvetítői tevékenységről szóló 2002. évi LV. törvény) ist das Justizministerium (Igazságügyi és Rendészeti Minisztérium) für die Registrierung von Mediatoren und von juristischen Personen, die Mediatoren beschäftigen, verantwortlich.
Von der Internetseite des Ministeriums für öffentliche Verwaltung und Justiz kann ein Verzeichnis der Mediatoren und der juristischen Personen, bei denen Mediatoren beschäftigt sind, abgerufen werden.
Der Nutzer erhält allgemeine Informationen und kann außerdem mit der Suchfunktion einen Mediator anhand seines Namens, seines Fachgebiets, seiner Sprachkenntnisse und des Komitats, in dem er niedergelassen ist, finden. Bei juristischen Personen erfolgt die Suche anhand ihres Namens, des Komitats, in dem sie tätig sind, und ihres Akronyms.
Von der genannten Internetseite kann ein Aufnahmeformular für Mediatoren oder juristische Personen, bei denen Mediatoren beschäftigt sind, heruntergeladen werden.
Zu den auf dem Gebiet der Mediation tätigen Nichtregierungsorganisationen zählen unter anderem:
- der ungarische Mediatorenverband (Országos Mediációs Egyesület) und
- die Abteilung „Außergerichtliche Streitbeilegung und rechtliche Koordination“ der Industrie- und Handelskammer Budapest (a Budapesti Kereskedelmi és Iparkamara Mediációs és Jogi Koordinációs Osztálya).
In welchen Bereichen ist Mediation zulässig und/oder besonders verbreitet?
Das Gesetz LV aus dem Jahr 2002 (Mediationsgesetz) ermöglicht die Mediation bei zivilrechtlichen Angelegenheiten mit Ausnahme von Verleumdungsverfahren, verwaltungsrechtlichen Verfahren, Vormundschaftsverfahren, Verfahren zur Entziehung des elterlichen Sorgerechts, Vollstreckungsverfahren, Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft und der Abstammung sowie Normenkontrollverfahren.
Sind besondere Vorschriften zu beachten?
Die Inanspruchnahme der Mediation ist freiwillig, hat aber gewisse Vorteile, die sich aus dem Kostengesetz (az illetékekről szóló törvény) und der Zivilprozessordnung (polgári perrendtartás) ergeben.
So müssen die Parteien nur die Hälfte der Gerichtskosten zahlen, wenn sie sich nach dem ersten Verhandlungstermin in Mediation begeben und die erzielte Einigung vom Vorsitzenden Richter anerkannt wird. Darüber hinaus kann selbst das Honorar des Mediators einschließlich der anfallenden Mehrwertsteuer (HÉA) bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 Forint vom bereits reduzierten Kostensatz in Abzug gebracht werden. Die einzige Einschränkung besteht darin, dass die Kosten nicht weniger als mindestens 30 % des ursprünglichen Betrags betragen dürfen. Natürlich können die Gerichtskosten nur in den Fällen durch ein Mediationsverfahren reduziert werden, in denen die Mediation nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist.
Begeben sich die Parteien eines Zivilverfahrens bereits vor dem ersten Gerichtstermin in Mediation, so wird das Honorar des Mediators einschließlich der anfallenden Mehrwertsteuer bis zu einem Höchstbetrag von 50 000 Forint von den Gerichtsgebühren abgezogen, soweit dabei 50 % der ursprünglich anfallenden Gerichtskosten nicht unterschritten werden. Natürlich können die Gebühren des Gerichts nur unter der Voraussetzung durch ein Mediationsverfahren reduziert werden, dass die Mediation nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist die Kostenreduzierung aufgrund eines Mediationsverfahrens auch dann hinfällig, wenn die Parteien trotz der im Rahmen der Mediation erzielten Einigung vor Gericht ziehen (es sei denn, die Befassung des Gerichts erfolgt zur Durchsetzung der Mediationsvereinbarung, wenn eine der Parteien diese nicht freiwillig erfüllt).
Einen nationalen Verhaltenskodex für Mediatoren gibt es nicht, die meisten Mediatorenverbände befolgen allerdings den Europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren (közvetítők európai magatartási kódexe).
Vom Amt für Schlichtung und Mediation in arbeitsrechtlichen Verfahren liegt ein Verhaltenskodex zur Streitbeilegung im Arbeitsrecht (Munkaügyi Közvetítői és Döntőbírói Szolgálat) vor.
Im Falle von bereits laufenden Gerichtsverfahren besteht für die Parteien auch an einigen Gerichten die Möglichkeit der gebührenfreien Mediation. Die detaillierten Regeln der Mediation sowie die Liste der Gerichte, die eine Mediation anbieten, sind auf der zentralen Internetseite der Gerichte abrufbar. (http://birosag.hu/engine.aspx?page=Birosag_showcontent&content=Birosagi_kozvetites)
Information und Ausbildung
Eine spezielle Internetseite in englischer Sprache über Mediationsverfahren oder die für die Ausbildung zum Mediator zuständige ungarische Stelle ist nicht verfügbar.
Ein Sammelportal zur Mediation (közvetítéssel foglalkozó honlap) ist nur in ungarischer Sprache abrufbar.
Wieviel kostet die Mediation?
Mediationsverfahren werden nicht unentgeltlich durchgeführt. Das Honorar des Mediators unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Mediator und den Parteien.
Sind Mediationsvereinbarungen vollstreckbar?
Gemäß der Richtlinie 2008/52/EG muss der Inhalt einer im Mediationsverfahren erzielten schriftlichen Vereinbarung auf Antrag vollstreckbar gemacht werden können. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Gerichte oder sonstigen öffentlichen Stellen zur Entgegennahme entsprechender Anträge befugt sind.
Der Inhalt einer Mediationsvereinbarung kann auf Betreiben der Parteien für vollstreckbar erklärt werden. Dazu muss die Mediationsvereinbarung entweder in einen gerichtlichen Vergleich (bíróság által jóváhagyásra kerülő egyezség) umgewandelt oder von einem Notar (közjegyző) öffentlich beurkundet werden (Urkunde = közokirat).
Links zum Thema
Mediatorenverzeichnis (A magyar közvetítők adatbázisának honlapja)
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