- 1. An welche Stellen kann man sich wenden?
- 2. In welchen Bereichen ist Mediation zulässig und/oder besonders verbreitet?
- 3. Sind besondere Vorschriften zu beachten?
- 4. Ausbildung
- 5. Wie viel kostet die Mediation?
- 6. Sind Mediationsvereinbarungen vollstreckbar?
- 7. Ist der Zugang zur Datenbank der Mediatoren kostenlos?
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1. An welche Stellen kann man sich wenden?
In Italien wurde mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 28/2010 ein System der Mediation in Zivil- und Handelssachen eingeführt, um die Konfliktbeilegung in Fällen zu erleichtern, in denen die Parteien frei auf strittige Ansprüche verzichten bzw. diese abtreten können (diritti disponibili).
Mediationsdienste werden sowohl von öffentlichen als auch von privaten Stellen erbracht, die in einem beim Justizministerium geführten Register (registro degli organismi di mediazione) eingetragen sind.
Alle Informationen zur Mediation finden Sie auf der Website des Justizministeriums .
Das Register der akkreditierten Mediationsstellen ist auf der Website des Justizministeriums einsehbar.
Sie können sich an eine dort eingetragene Stelle Ihrer Wahl wenden und Unterstützung durch deren Mitglieder in Anspruch nehmen. Weitere Auskünfte erhalten Sie direkt bei der betreffenden Stelle.
2. In welchen Bereichen ist Mediation zulässig und/oder besonders verbreitet?
Die Mediationsstellen können Hilfestellung bei der außergerichtlichen Beilegung von zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche leisten, auf die die Parteien in freier Verfügung verzichten bzw. die sie abtreten können. In Italien ist die Mediation eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klageerhebung bei Streitigkeiten, die das Miteigentum, dingliche Rechte, Auseinandersetzungen, Erbschaften, familienrechtliche Verträge, Miete, Leihe, Betriebsverpachtung, den Ersatz des durch ärztliches Handeln oder eine gesundheitsbezogene Maßnahme oder durch üble Nachrede in der Presse oder anderen Kommunikationsmedien entstandenen Schadens, Versicherungs-, Banken- und Finanzverträge betreffen. In solchen Fällen müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Mediation kann auch freiwillig, auf Aufforderung des Gerichts oder aufgrund einer von den Parteien im Vertrag festgelegten Verpflichtung erfolgen.
3. Sind besondere Vorschriften zu beachten?
Die Vorschriften für die Mediation in Zivil- und Handelssachen sind derzeit im gesetzesvertretenden Dekret Nr. 28/2010 (geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 69 vom 21. Juni 2013, umgewandelt in das Gesetz Nr. 98 vom 9. August 2013, und anschließend durch das Gesetzesdekret Nr. 132 vom 12. September 2014, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 162 vom 10. November 2014 und durch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 130 vom 6. August 2015) und im Ministerialdekret Nr. 180/2010 festgelegt.
4. Ausbildung
Eine Person, die Mediator werden möchte, muss die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Ministerialdekrets Nr. 180/2010 erfüllen.Sie muss insbesondere über einen Abschluss oder ein Diplom verfügen, der bzw. das einem Hochschulabschluss nach einem dreijährigen Studium mindestens gleichwertig ist, oder alternativ Mitglied eines Berufsverbandes oder einer Berufsorganisation sein, sowie einen mindestens zweijährigen Fortbildungskurs bei einer vom Justizministerium zugelassenen Ausbildungseinrichtung absolviert haben und während des zweijährigen Fortbildungszeitraums an mindestens zwanzig Mediationsfällen als betreuter Praktikant teilgenommen haben.
Bei den Ausbildungseinrichtungen, die den Mediatoren die Teilnahme an Bildungskursen bescheinigen, handelt es sich um öffentliche oder private Einrichtungen, die das Justizministerium vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Anforderungen akkreditiert.
5. Wie viel kostet die Mediation?
Die Kriterien für die Festlegung der Mediationsgebühr (indennità di mediazione), die sich aus der Gebühr für die Einleitung des Verfahrens und der Gebühr für die Mediation an sich zusammensetzt, sind in Artikel 16 des Ministerialdekrets Nr. 180/2010 festgelegt.
Die Beträge sind in der Tabelle A im Anhang des Dekrets aufgeführt. Sie hängen von der Höhe des Streitwerts ab.
6. Sind Mediationsvereinbarungen vollstreckbar?
Gemäß Artikel 12 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 28/2010 stellt die von den Parteien und den Rechtsanwälten unterzeichnete Vereinbarung – wenn alle an der Mediation teilnehmenden Parteien einen Rechtsanwalt hinzuziehen – einen vollstreckbaren Titel für die Zwangsenteignung (espropriazione forzata), die Verpflichtung zur Übertragung bestimmter Vermögenswerte (esecuzione per consegna e rilascio), die Erfüllung einer positiven oder negativen Verpflichtung (esecuzione degli obblighi di fare e non fare) und die Eintragung einer gerichtlichen Hypothek (ipoteca giudiziale) dar. Die Anwälte beglaubigen und bescheinigen, dass die Vereinbarung mit den zwingenden Vorschriften und der öffentlichen Ordnung im Einklang steht. In allen anderen Fällen wird die dem Protokoll beigefügte Vereinbarung auf Antrag einer Partei durch Beschluss des Präsidenten des Gerichts bestätigt, nachdem festgestellt wurde, dass sie formgerecht ist und die zwingenden Vorschriften und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung eingehalten wurden. Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 wird das Protokoll vom Präsidenten des Gerichts bestätigt, in dessen Bezirk die Vereinbarung durchzuführen ist.
7. Ist der Zugang zur Datenbank der Mediatoren kostenlos?
Derzeit veröffentlicht das Justizministerium auf seiner Website regelmäßig eine Liste der Mediationsstellen und der bei jeder Mediationsstelle registrierten Mediatoren.
Dies ist der in Frage 1 genannte Link. Der Zugang zu dieser Website ist uneingeschränkt und kostenlos.
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